B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5134/2017, C-5239/2017
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
C-5134/2017
1. A._______, (Deutschland),
C-5239/2017
2. B._______, (Deutschland),
beide vertreten durch lic. iur. Daniel Küng, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Plafonierung Altersrenten; Einspracheentscheid der
SAK vom 10. August 2017.
C-5134/2017, C-5239/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im September 1967 heirateten B._______ (geb. […] 1943, Schweizer
Staatsangehöriger [nachfolgend: Beschwerdeführer, Ehemann/EM]) und
A._______ (geb. […] 1944, italienisch-schweizerische Doppelbürgerin
[nachfolgend: Beschwerdeführerin, Ehefrau/EF]) in (…) (vgl. Akten der
Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] betreffend die Ehefrau [SAK-EF]
11 S. 5 f.; 12; Akten der SAK betreffend den Ehemann [SAK-EM] 2 f.).
B.
B.a Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 sprach die Ausgleichskasse
C._______ (nachfolgend: AK C._______) dem Beschwerdeführer/Ehe-
mann ab 1. Februar 2008 eine ordentliche Altersrente der AHV in der Höhe
von monatlich CHF 1'962.- zu (SAK-EM 7 S. 1).
B.b In der Folge nahm die AK C._______ mehrfach – teilweise auch rück-
wirkend – Anpassungen bzw. Neufestsetzungen dieser Altersrente vor (vgl.
SAK-EM 7 S. 2-14, 19-22).
B.c Am 3. August 2012 überwies die AK C._______ das Dossier des Be-
schwerdeführers an die SAK (nachfolgend: Vorinstanz), weil diese ab
1. September 2012 für ihn zuständig sei (vgl. SAK-EM 1).
B.d Mit zwei Schreiben vom 8. August 2012 teilte die SAK dem Beschwer-
deführer mit, dass sie infolge seines Wegzugs ins Ausland neu für die Zah-
lung seiner AHV-Rente zuständig sei und diese ab 1. September 2012 mo-
natlich CHF 1'740.- betrage (SAK-EM 10 f.).
C.
C.a Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 sprach die AK C._______ der
Beschwerdeführerin/Ehefrau rückwirkend ab 1. September 2008 eine pla-
fonierte ordentliche Altersrente der AHV in der Höhe von monatlich
CHF 1'658.- zu (SAK-EF 17 S. 15 f.).
C.b Am 23. Mai 2011 sprach die AK C._______ der Beschwerdeführerin
rückwirkend ab 1. September 2008 eine plafonierte ordentliche Altersrente
der AHV in der Höhe von monatlich CHF 1'658.-, ab 1. Januar 2009 von
CHF 1'710.- und ab 1. Januar 2011 von CHF 1'740.- zu (SAK-EF 17
S. 6-10).
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Seite 3
C.c Mit zwei Verfügungen vom 23. September 2011 sprach die IV-Stelle
des Kantons D._______ der Beschwerdeführerin rückwirkend für den
1. Juli 2007 bis 31. Januar 2008 und den 1. Februar 2008 bis 31. August
2008 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von monatlich CHF 1'105.- zu
(SAK-EF 17 S. 1-5; 18 S. 2-6).
C.d Am 3. August 2012 überwies die AK C._______ das Dossier der Be-
schwerdeführerin an die SAK, weil diese infolge Wegzugs des Ehemannes
nach Deutschland ab 1. September 2012 für die Beschwerdeführerin zu-
ständig sei (vgl. SAK-EF 10 S. 1).
C.e Mit zwei Schreiben vom 8. August 2012 teilte die SAK der Beschwer-
deführerin mit, dass sie infolge Wegzugs ihres Ehegattens ins Ausland neu
für die Zahlung ihrer AHV-Rente zuständig sei und diese ab 1. September
2012 monatlich CHF 1'740.- betrage (SAK-EF 20 f.).
D.
D.a Am 3. November 2012 schlossen die beiden Beschwerdeführenden
als Mieter mit dem Vermieter E._______ einen Mietvertrag betreffend das
Haus F._______-Strasse 26 in (...), Deutschland (B-act. 10 Beilage 7).
D.b In seinem "Protokoll Eheaudienz" vom 13. November 2012 (nachfol-
gend: Gerichtsprotokoll [SAK-EM 18 = 26 S. 3-4 = 27 S. 3 f.]) hielt das
Zivilgericht des Kantons D._______ fest, dass die Ehegatten nach Anga-
ben der – einzig anwesenden – Ehefrau seit 8 Jahren getrennt lebten.
Ohne gegenteiligen Antrag eines der Ehegatten bis 14 Tage nach Zustel-
lung dieser Verfügung werde auf eine Verhandlung vor dem Einzelgericht
in Familiensachen und eine weitergehende Regelung des Getrenntlebens
verzichtet.
E.
E.a Nach Erhalt des Gerichtsprotokolls wertete die SAK den 27. November
2012 als rechtliches Trennungsdatum (vgl. SAK-EM 19) und setzte am
6. Februar 2013 infolge "Zivilstandsänderung" die Rente der Beschwerde-
führerin neu ab 1. Dezember 2012 auf monatlich CHF 2'320.- und ab 1. Ja-
nuar 2013 auf CHF 2'340.- fest (vgl. SAK-EF 30).
E.b Am 6. Februar 2013 setzte die SAK infolge "Zivilstandsänderung" die
Rente des Beschwerdeführers neu ab 1. Dezember 2012 auf monatlich
CHF 2'320.- und ab 1. Januar 2013 auf CHF 2'340.- fest (vgl. SAK-EM 20).
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F.
F.a Mit Lebensbescheinigung vom 2. März 2017 bestätigte die Gemeinde
(...) (D), dass die Beschwerdeführerin an der F._______-Strasse 26 in (...)
wohne und verheiratet sei (SAK-EM 40).
F.b Mit Lebensbescheinigung vom 10. Mai 2017 bestätigte die Gemeinde
(...), dass der Beschwerdeführer an der F._______-Strasse 26 in (...)
wohne und verheiratet sei (SAK-EF S. 60 = 58 S. 2).
F.c Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 ersetzte die SAK die Verfügung be-
treffend die Altersrente des Beschwerdeführers/Ehemannes vom 6. Feb-
ruar 2013 und sprach ihm ab 1. Juni 2017 eine Altersrente von neu monat-
lich CHF 1'763.- zu (SAK-EM 41).
Mit einer weiteren Verfügung vom 23. Mai 2017 ersetzte die SAK auch die
Verfügung betreffend die Altersrente der Beschwerdeführerin/Ehefrau vom
6. Februar 2013 und sprach ihr ebenfalls ab 1. Juni 2017 eine Altersrente
von neu monatlich CHF 1'763.- zu (SAK-EF 62).
Zur Begründung beider Verfügungen führte die SAK aus, dass beide Ehe-
gatten Anspruch auf eine Rente hätten und nicht mehr getrennt lebten,
weshalb die Summe der zwei Einzelrenten 150 % des Höchstbetrags der
Altersrente nicht übersteigen dürfe. Folglich seien die Renten anteilsmäs-
sig zu kürzen.
F.d Am 29. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die
ihn betreffende Verfügung vom 23. Mai 2017 und beantragte sinngemäss
deren Aufhebung (SAK-EM 42). Zur Begründung führte er – unter Verweis
auf das beigelegte Gerichtsprotokoll – aus, dass er und seine Ehefrau ge-
richtlich getrennt seien und letztere sich in (...) befinde, weil sie nach einer
lebensbedrohlichen Krankheit noch pflegebedürftig sei. Nach Einlieferung
als Notfall am 30. April 2016 sei sie während 65 Tagen in einer Intensivsta-
tion in Deutschland behandelt worden.
F.e Ebenfalls am 29. Mai 2017 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer-
deführerin Einsprache gegen die sie betreffende Verfügung vom 23. Mai
2017 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung
führte sie aus, dass ihr Einkommen seit dem 30. April 2016 wegen einer
lebensbedrohlichen Krankheit und nachfolgender Pflegebedürftigkeit auf
die AHV-Rente beschränkt sei. Bis zum 28. April 2016 sei ihre Adresse jene
in Luxemburg gewesen. Danach sei sie arbeitsunfähig gewesen. Sie habe
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Seite 5
weiterhin Anspruch auf eine Einzelrente, da sie in Luxemburg steuerpflich-
tig und versichert sei (SAK-EF 67 S. 1).
F.f Mit Fax vom 9. August 2017 führte die Beschwerdeführerin ergänzend
aus, dass sie zwei Wohnsitze habe, seit 2004 in Luxemburg (Steuerdo-
mizil) und in (...)/Deutschland (SAK-EF 83 S. 2). Sie habe als promovierte
Fachärztin je in Luxemburg und Deutschland eine Arztpraxis. In Luxem-
burg habe sie ihre Praxistätigkeit bis zum 28. April 2016 ausgeübt, in
Deutschland bis zum 29. April 2016. Am 30. April 2016 sei sie notfallmässig
ins Spital in (…) (Deutschland) eingeliefert und dort bis zum 12. Juli 2016
behandelt worden – mit anschliessender Arbeits- und Reiseunfähigkeit.
F.g Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2017 wies die SAK die Ein-
sprachen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin ab (Dossier
des BVGer C-5134/2017 B-act. 1 Beil. 2 = SAK-EM 44 = SAK-EF 84). Sie
hielt an der Plafonierung der Altersrenten fest und begründete dies damit,
dass die betroffenen Ehegatten wieder in Hausgemeinschaft an der glei-
chen Adresse (F._______-Strasse 26 in [...]; [nachfolgend: Haus
F._______]) wohnten.
G.
G.a Gegen die mit diesem Einspracheentscheid vorgenommene Plafonie-
rung ihrer Altersrente erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch den
rubrizierten Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, am 11. September 2017 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden mate-
riellen Rechtsbegehren (Verfahren C-5134/2017 B-act. 1):
1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2017 und die
ihm zugrundeliegende Verfügung seien aufzuheben soweit eine wei-
tergehende Leistungspflicht der Vorinstanz verneint wird.
2. Es sei der Beschwerdeführerin über den 31. Mai 2017 hinaus eine nicht
plafonierte AHV-Rente in der Höhe von monatlich CHF 2'320.00 zuzu-
sprechen und zu entrichten.
3. Eventualiter sei die Prozedur zur Vornahme weiterer Abklärungen und
anschliessender Zusprechung der Leistungen gemäss oben Ziffer 2 an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Vorinstanz.
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Seite 6
Zudem stellte die Beschwerdeführerin die folgenden Verfahrensanträge:
1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und der Unterzeichnete sei zu ihrem unentgeltlichen Rechts-
beistand zu ernennen.
2. Es sei dem Unterzeichneten eine angemessene, möglichst grosszü-
gige Frist für die Beschwerdeergänzung (Darstellung des Sachver-
halts, Formelles, Begründung) einzuräumen.
Zur Begründung der materiellen Rechtsbegehren führte sie aus, dass sie
nicht mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Eine wei-
tergehende Begründung werde sie im Rahmen der beantragten Frist zur
Beschwerdeergänzung nachreichen.
G.b Am 14. September 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeführerin zum Nachreichen einer substantiierten Begründung
der Beschwerde und zum Einreichen des Formulars "Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege" (nachfolgend: UR-Formular) ausgefüllt und mit den
nötigen Beweismitteln versehen – je bis zum 5. Oktober 2017 – auf
(BVGer-Dossier C-5134/21017 B-act. 2). Im entsprechenden Unterlas-
sungsfall werde jeweils aufgrund der Akten entschieden.
G.c Gegen die mit Einspracheentscheid vom 10. August 2017 erfolgte Pla-
fonierung seiner Altersrente (s. oben Bst. E.h) erhob der Beschwerdefüh-
rer, ebenfalls vertreten durch rubrizierten Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng,
am 14. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
stellte die folgenden materiellen Rechtsbegehren (Verfahren C-5239/2017
B-act. 1):
1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2017 und die
ihm zugrundeliegende Verfügung seien aufzuheben soweit eine wei-
tergehende Leistungspflicht der Vorinstanz verneint wird.
2. Es sei dem Beschwerdeführer über den 31. Mai 2017 hinaus eine nicht
plafonierte AHV-Rente in der Höhe von monatlich CHF 2'320.00 zuzu-
sprechen und zu entrichten.
3. Eventualiter sei die Prozedur zur Vornahme weiterer Abklärungen und
anschliessender Zusprechung der Leistungen gemäss oben Ziffer 2 an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Vorinstanz.
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Zudem stellte der Beschwerdeführer die folgenden Verfahrensanträge:
1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und der Unterzeichnete sei zu seinem unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu ernennen.
2. Es sei dem Unterzeichneten eine angemessene, möglichst grosszü-
gige Frist für die Beschwerdeergänzung (Darstellung des Sachver-
halts, Formelles, Begründung) einzuräumen.
Zur Begründung der materiellen Rechtsbegehren führte der Beschwerde-
führer aus, dass er nicht mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haus-
halt lebe. Selbst wenn man – die Adresse der Ehefrau vom 11. September
2017 wäre in diesem Sinne abzuändern – davon ausgehen würde, dass
beide an derselben Hausnummer wohnten, handle es sich um zwei ver-
schiedene Wohnungen mit jeweils verschiedenen Eingängen etc. Diesbe-
zügliche Beweismittel würden der Beschwerdeführer und die Beschwerde-
führerin nachreichen. Eine weitergehende Begründung werde der Be-
schwerdeführer im Rahmen der beantragten Frist zur Beschwerdeergän-
zung nachreichen.
G.d Mit Verfügung vom 28. September 2017 (C-5134/2017 B-act. 4 =
C-5239/2017 B-act. 2) vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerden der Ehegatten in den Verfahren C-5134/2017 und C-5239/2017
und führte sie gemeinsam unter der Geschäftsnummer C-5134/2017
(bisheriges Dossier der Ehefrau/Beschwerdeführerin) weiter. Zugleich for-
derte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zum Nach-
reichen einer substantiierten Begründung seiner Beschwerde bis zum
19. Oktober 2017 auf. Zudem forderte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführer zum Einreichen eines UR-Formulars ausgefüllt und mit
den nötigen Beweismitteln versehen bis 30. Oktober 2017 auf. Im entspre-
chenden Unterlassungsfall werde jeweils aufgrund der Akten entschieden.
G.e Am 10. Oktober 2017 erstreckte das Bundesverwaltungsgericht die
der Beschwerdeführerin zur Einreichung ihres UR-Formulars gesetzte Frist
bis zum 17. Oktober 2017 (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens
C-5134/2017 [auf welche – explizite Ausnahmen vorbehalten – nachfol-
gend Bezug genommen wird] B-act. 5, 6, 8).
G.f Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 reichte der rubrizierte Vertreter
das UR-Formular der Beschwerdeführerin mit diversen Beilagen sowie
eine Krankenkassen-Abrechnungsübersicht betreffend den Beschwerde-
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führer ein (B-act. 9). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin neben ih-
rer AHV-Altersrente über kein Einkommen verfüge. Die berufliche Tätigkeit
habe sie bisher nicht wiederaufnehmen können.
G.g Am 18. Oktober 2017 ergänzte der rubrizierte Vertreter der Beschwer-
deführenden deren Beschwerden und reichte den Mietvertrag betreffend
das Haus F._______ in (...) ein (vgl. B-act. 10).
G.h Am 20. Oktober 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die
SAK, bis zum 20. November 2017 eine Vernehmlassung unter Beilage der
gesamten Akten einzureichen (vgl. B-act. 11).
G.i Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 reichte der rubrizierte Vertreter
das UR-Formular des Beschwerdeführers und ein Foto des von den Be-
schwerdeführenden gemeinsam bewohnten Hauses ein (B-act. 12).
G.j Am 1. November 2017 liess das Bundesverwaltungsgericht der SAK
Doppel der Beschwerde des Ehemannes vom 14. September 2017 sowie
der Eingaben des rubrizierten Vertreters vom 17. und 30. Oktober 2017
(inkl. Beilagen) zukommen und setze die Frist zur Einreichung der Ver-
nehmlassung neu auf den 1. Dezember 2017 an (vgl. B-act. 13).
G.k Mit Vernehmlassung vom 28. November 2017 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 14). Sie begründete dies namentlich
damit, dass die Beschwerdeführenden – bereits seit Juli 2016 – in einem
gemeinsamen Haushalt lebten. Deshalb behalte sie sich auch vor, die Al-
tersrenten rückwirkend bereits per 1. August 2016 zu plafonieren.
G.l Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführenden auf, bis zum 1. Februar 2018 ihre
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Erwägungen sub-
stantiell zu ergänzen und weitere Belege einzureichen (B-act. 15). Ausser-
dem seien weitere Beweismittel für das Vorliegen zweier separater Haus-
halte einzureichen (z.B. Grundrisse der gesamten Liegenschaft, Fotos der
gesamten Liegenschaft innen und aussen). Und es seien die Bezah-
lung/Überweisungen der Mietzinse der Beschwerdeführenden für den Zeit-
raum von Dezember 2016 bis 2017 zu belegen. Schliesslich erhielten die
Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik und entsprechende Be-
weismittel einzureichen.
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Seite 9
G.m Am 1. Februar 2018 erstreckte das Bundesverwaltungsgericht die mit
Verfügung vom 20. Dezember 2017 gesetzte Frist bis zum 22. Februar
2018 (B-act. 18).
G.n Mit Replik und einem weiteren Schreiben vom 22. Februar 2018
(B-act. 19 f.) machten die Beschwerdeführenden Angaben zur Sache und
– in Bezug auf die UR-Gesuche – zu ihrer Bedürftigkeit. Zugleich reichten
sie diverse Dokumente und Fotos ein. Der Vertreter der Beschwerdefüh-
renden kündigte an, sich in Kenntnis der gerichtlichen Verfügungen zu be-
mühen, dem Gericht nach Möglichkeit doch noch weitere Belege nachzu-
reichen.
G.o Am 26. Februar 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführenden mit, dass der Entscheid über die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege vorliegend massgeblich davon abhänge, ob ein
gemeinsamer oder getrennter Haushalt zu berücksichtigen sei. Letztere
Frage sei jedoch Gegenstand der materiellen Prüfung im Gerichtsverfah-
ren. Ohne gegenteiligen Bericht der Beschwerdeführenden werde das Ge-
richt deshalb den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ausnahmsweise erst mit dem Endentscheid fällen. Eine Dup-
lik werde das Gericht nach Einreichen der von den Beschwerdeführenden
in Aussicht gestellten Akten einholen (vgl. B-act. 21).
G.p Die Beschwerdeführenden reichten keine weiteren Akten ein, und am
3. April 2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht der SAK die Gelegen-
heit zum Einreichen einer Duplik ein (vgl. B-act. 22).
G.q Innert erstreckter Frist beantragte die SAK mit Duplik vom 7. Juni 2018
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (B-act. 25). Zur Begründung verwies sie hauptsächlich auf ihre
Vernehmlassung vom 28. November 2017.
G.r Am 14. Juni 2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführenden die Duplik zur Kenntnis und schloss den Schriften-
wechsel ab (vgl. B-act. 26).
H.
H.a Parallel zum vorliegenden Verfahren beantragte die Beschwerdeführe-
rin mit Schreiben vom 21. Juni 2017 bei der SAK für den Zeitraum ab Ein-
tritt ins AHV-Alter 2008 bis zur gerichtlichen Trennung am 13. November
2012 die rückwirkende Auszahlung des Differenzbetrags zwischen der
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Seite 10
Ehepaarrente und der Einzelrente (SAK-EF 79). Zur Begründung führte sie
aus, dass sie bereits ab 2004 in Luxemburg wohnhaft gewesen sei, als
Gynäkologin gearbeitet habe und somit dort steuerpflichtig gewesen sei.
H.b Am 21. und 22. September 2017 erkundigte sich die Beschwerdefüh-
rerin telefonisch bei der SAK nach dem Stand der Bearbeitung ihres
Schreibens vom 21. Juni 2017 und fragte, ob sie weitere Dokumente ein-
reichen müsse (SAK-EF 95 f.). Die SAK teilte ihr mit, dass ihr Schreiben in
Bearbeitung sei.
H.c Mit Schreiben vom 3. November 2017 ersuchte der rubrizierte Vertreter
die SAK um möglichst baldige Erledigung des von der Beschwerdeführerin
am 23. Juni 2017 gestellten neuen Gesuchs/Wiedererwägungsgesuchs
bezüglich Leistungen von 2008 bis 2012 (SAK-EF 104).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für
die Beurteilung der Beschwerden zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind durch den angefochtenen Ein-
spracheentscheid – soweit er sie betrifft – besonders berührt und haben
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Seite 11
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so
dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert sind.
1.4 Die Beschwerden wurden im Übrigen frist- und formgerecht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der
Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des
Einspracheentscheids vom 10. August 2017, eingetretenen Sachverhalt
abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 m. H.), sind die Bestimmungen des
AHVG und des ATSG anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung
hatten und in der Folge zitiert werden. Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 127 V 467 E. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und die Be-
schwerdeführerin italienisch-schweizerische Doppelbürgerin. Soweit vor-
liegend für das Verfahren und die Prüfung des Leistungsanspruchs nicht
direkt schweizerisches Recht zur Anwendung kommt, kommt es vorliegend
aufgrund des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Freizügigkeitsabkom-
mens (FZA, SR 0.142.112.681) und der darauf beruhenden Verordnungen
(EWG) und (EG) zur Anwendung, da diese für das Vorliegende diesbezüg-
lich keine abweichenden Bestimmungen vorsehen (vgl. für viele Urteil des
BVGer C-6340/2017 vom 28. September 2018 E. 2.3).
2.3 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und
holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu-
chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und
feststellen muss (vgl. Urteil des BVGer C-419/2014 vom 14. September
2016 E. 4.2 m.H.).
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Seite 12
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V
158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt
nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das
Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der
Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteil des BVGer C-5196/2013 vom
5. Januar 2016 E. 6.2 m.H.). Der Sozialversicherungsträger als verfügende
Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur
dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt
sind. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen; Urteil des
BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
3.3 Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, Urteil
8C_494/2013 E. 5.4.1). Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung
oder Herabsetzung einer bisher ausgerichteten Leistung ist dies in der Re-
gel der Versicherungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015,
Art. 43 N. 59 ff.; vgl. auch BGE 121 V 208 E. 6a). Ergibt die Beweiswürdi-
gung, dass eine rentenaufhebende Tatsache- oder Tatsachenänderung
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewie-
sen ist, trägt der Versicherungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (KIE-
SER, ATSG-Kommentar, Art. 43 N. 64; vgl. auch URS MÜLLER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25, Rz. 1538).
C-5134/2017, C-5239/2017
Seite 13
Diese Beweislastregelung kommt namentlich auch dann zur Anwendung,
wenn eine laufende Rente mittels Plafonierung herabgesetzt wird (vgl. Ur-
teil des BVGer C-654/2017 vom 4. März 2019 E. 4.4 und E. 10.1 m.w.H.).
4.
Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht die Altersrenten der Beschwerdeführerin und des Be-
schwerdeführers ab 1. Juni 2017 plafoniert hat.
4.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG beträgt die Summe der beiden
Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Al-
tersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die
Kürzung (sogenannte Plafonierung) entfällt bei Ehepaaren, deren gemein-
samer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG).
4.2 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen
Wegleitung des über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003,
Stand 1. Januar 2017) unterliegen bei Ehegatten, deren gemeinsamer
Haushalt richterlich aufgehoben, die Ehe jedoch noch nicht geschieden
wurde, die beiden Einzelrenten nicht der Plafonierung (Rz. 5510). Der ge-
meinsame Haushalt der Ehegatten gilt als aufgehoben, wenn im Schei-
dungs- oder Trennungsverfahren die Trennung vom Richter festgestellt
wurde oder wenn im Eheschutzverfahren die Ehe durch richterliche Fest-
stellung oder Verfügung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit ge-
trennt wurde. Leben die Ehegatten trotzdem weiterhin oder wieder in Haus-
gemeinschaft, so sind die Renten zu plafonieren (Rz. 5511). Das Eidge-
nössische Versicherungsgericht erachtete diese bundesamtliche Konkreti-
sierung der gesetzlichen Regelung als rechtmässig (vgl. Urteil des
EVG I 399/02 vom 30. April 2003 E. 1; vgl. zum Ganzen: Urteil
C-6340/2017 E. 3.2). Dies wird von den Parteien nicht (explizit) bestritten.
4.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen
Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des
C-5134/2017, C-5239/2017
Seite 14
BGer 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1,
BGE 133 V 257 E. 3.2 m.H.; vgl. auch Urteil C-6340/2017 E. 3.3).
4.4 Somit ist vorliegend zu prüfen, ob im massgebenden Zeitpunkt oder
Zeitraum (dazu s. nachfolgend E. 4.5) kumulativ: a) die Beschwerdefüh-
renden verheiratet waren (s. unten E. 5.1) und b) in einem Scheidungs-
oder Trennungsverfahren die Trennung der Beschwerdeführenden vom
Richter festgestellt worden war oder in einem Eheschutzverfahren die Ehe
durch richterliche Feststellung oder Verfügung vorübergehend oder auf un-
bestimmte Zeit getrennt worden war (s. unten E. 5.2) und c) die Beschwer-
deführenden nicht (weiterhin oder wieder) in Hausgemeinschaft lebten
(s. unten E. 5.3 f.).
4.5 Hingegen stellen weder Art. 35 AHVG noch die RWL für die Frage der
Plafonierung einen Bezug zum jeweiligen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt der Ehegatten her. Ob die Beschwerdeführenden im massge-
benden Zeitpunkt oder Zeitraum einen gemeinsamen Wohnsitz und/oder
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG hatten,
ist vorliegend demnach irrelevant.
4.6 Wird der gemeinsame Haushalt nach der Trennung für eine gewisse
Zeit nicht weitergeführt, dann aber wiederbegründet, stellt sich die Frage,
auf welchen Zeitpunkt hin die Plafonierung zu erfolgen hat. Gemäss RWL
Rz. 5515 werden bei der Heirat rentenberechtigter Personen die Altersren-
ten erstmals im Monat nach der Heirat plafoniert. Bei analoger Anwendung
dieser Regelung auf die Wiederbegründung eines gemeinsamen Haus-
halts gerichtlich getrennter Ehegatten, wären die Renten erstmals auf den
im Monat der Wiederbegründung des gemeinsamen Haushalts zu plafo-
nieren. Nichts spricht gegen eine solche analoge Anwendung. Da vorlie-
gend die Plafonierung per 1. Juni 2017 strittig ist, ist somit zu prüfen, ob
die Beschwerdeführenden (spätestens) am 31. Mai 2017 (als letzten Tag
des Monats vor der Plafonierung) – immer noch oder wieder – in einer
Hausgemeinschaft lebten.
5.
5.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden seit Sep-
tember 1967 verheiratet sind. Dass ihre Ehe geschieden worden ist, wird
von keiner Partei geltend gemacht und geht auch aus den Akten nicht her-
vor. Damit ist die obgenannte Voraussetzung a) vorliegend erfüllt.
C-5134/2017, C-5239/2017
Seite 15
5.2
5.2.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass das Zivilgericht des Kantons
D._______ im Gerichtsprotokoll vom 13. November 2012 festgehalten hat,
dass die Ehefrau angegeben hatte, dass die Ehegatten seit 8 Jahren ge-
trennt lebten (s. oben Bst. D.b).
5.2.2 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 18. Oktober 2017 (B-act. 10) ma-
chen die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme darauf geltend, dass
sie seit dem Jahre 2004 getrennt lebten.
5.2.3 Die SAK ging bis zum angefochtenen Einspracheentscheid – auf der
Basis des Gerichtsprotokolls – davon aus, dass die Ehe der Beschwerde-
führenden seit dem 27. November 2012 richterlich getrennt worden war
(s. oben Bst. D.b). In ihrer Vernehmlassung machte die SAK hingegen zu-
letzt auch geltend, dass es sich beim Gerichtsprotokoll nicht um ein Tren-
nungsurteil handle, sondern um die gerichtlich protokollierte, nicht näher
belegte Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie von ihrem Ehegatten
getrennt lebe.
5.2.4 Der SAK ist insofern zuzustimmen, als es sich beim "Protokoll Eheau-
dienz" des Zivilgerichts des Kantons D.______ nicht offensichtlich um ei-
nen richterlichen Ehetrennungsentscheid handelt. Dagegen sprechen na-
mentlich die Bezeichnung als "Protokoll" und dass die Richterin lediglich
die Angabe der Ehefrau betreffend Getrenntleben wiedergibt und nament-
lich nicht das Getrenntleben richterlich feststellt. Da die Beschwerde be-
reits aus anderen Gründen abzuweisen ist (s. unten E. 5.3 f.), kann die
Frage, ob der gemeinsame Haushalt der Beschwerde führenden Ehegat-
ten überhaupt im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVG und RWL Rz. 5510 rich-
terlich aufgehoben worden ist und ob somit die obgenannte Voraussetzung
b) erfüllt ist, offenbleiben.
5.3
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im massgebenden
Zeitpunkt beide das Haus F._______ bewohnten.
5.3.1 Aus den Akten geht hervor und es ist unstrittig, dass der Beschwer-
deführer spätestens seit dem 27. September 2013 an der F._______-
Strasse 26 in (...) wohnt (vgl. SAK-EM 22).
C-5134/2017, C-5239/2017
Seite 16
5.3.2 Mit ihrer Eingabe vom 22. Februar 2018 (B-act. 19) reichten die Be-
schwerdeführenden unter anderem zwei Fax-Schreiben der Beschwerde-
führerin vom 7. und 20. Februar 2018 ein (Beilagen 5 und 6). Zusammen-
gefasst führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin noch am 28. April
2016 in Luxemburg praktiziert habe, danach nach Deutschland gefahren
sei, dort am 30. April 2016 einen Herzstillstand erlitten habe, notfallmässig
ins Spital eingeliefert, bis Ende Juni 2016 im Koma gelegen sei und am
12. Juli 2016 aus der stationären Behandlung entlassen worden sei. Sie
sei wegen totalem Muskelschwund arbeits- und reiseunfähig gewesen und
habe wegen schwerer Pflegebedürftigkeit keine andere Möglichkeit ge-
habt, als in (...) zu bleiben und in die Liegenschaft zu ziehen, in welcher
der Beschwerdeführer wohnte. Sie habe zusätzlich eine Pflegekraft ge-
habt, die bei ihr geschlafen habe. Für Körperpflege und Ankleiden habe sie
bis Anfang 2017 Hilfe gebraucht, beim Gehen noch länger. Reisen sei nur
eingeschränkt möglich. Seit Oktober 2017 sei sie wieder arbeitsfähig. Dass
die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt nicht mehr in der Lie-
genschaft wohnte, macht sie hingegen nicht geltend.
5.3.3 Unabhängig von den Gründen dafür, ist somit aktenkundig und un-
strittig, dass die beiden Beschwerdeführenden seit dem 12. Juli 2016 – und
damit auch im massgebenden Zeitpunkt (31. Mai 2017) – im Haus
F._______-Strasse 26 in (...) (D) wohnten. Die von den Beschwerdeführen-
den vorgebrachten Einwände beziehen sich denn auch nicht auf das fakti-
sche Leben im gleichen Haus, sondern ob sie dort in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt haben oder ob zwei separate Haushalte vorliegen. Dies ist
im Folgenden zu prüfen.
5.4
5.4.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die beiden Beschwerdefüh-
renden am 3. November 2012 betreffend das Haus F._______ gemeinsam
einen Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossenen haben (B-act. 10 Bei-
lage 7; s. oben Bst. D.a). Mietsache ist das ganze Haus mit Grundstück
(ohne Kraftwerk), eine Garage und ein Stellplatz direkt neben der Garage.
Die Gesamtmiete beträgt monatlich EUR 1'520.- (EUR 1'470.- plus
EUR 50.- für die Garage) ab 20. November 2012. Neben der Miete trägt
der Mieter die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Die
monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten beträgt insgesamt
EUR 250.- ab 3. November 2012. Die Abrechnung der Betriebskosten er-
folgt für das gesamte Haus.
C-5134/2017, C-5239/2017
Seite 17
5.4.2 Es liegen somit nicht zwei Mietverträge für zwei verschiedene Woh-
nungen/Wohneinheiten vor. Vielmehr wurde ein das ganze Haus umfas-
sender Mietvertrag zwischen einer Vermieterpartei einerseits und einer
Mieterpartei andererseits abgeschlossen. Auch ist in diesem Vertrag keine
Unterteilung des Hauses in zwei Wohneinheiten oder eine Differenzierung
nach zwei separaten Mietern vorgesehen. Auch die Mietbeträge und Be-
triebskostenvorauszahlungen werden als Gesamtbetrag aufgeführt und
nicht auf zwei Wohneinheiten aufgeteilt. Dabei wird namentlich auch von
einer Aufteilung der Betriebskosten nach Verbrauch, Wohn- oder Nutzflä-
che abgesehen, wie sie in Ziffer 3.4 des Mietformulars geregelt werden
könnte. Stattdessen erfolgt die Abrechnung der Betriebskosten gemäss Zif-
fer 3.5 des Mietformulars für das gesamte Haus als Wirtschaftseinheit.
Dass die Beschwerdeführenden den Mietzins hälftig teilen, wie der rubri-
zierte Vertreter am 18. Oktober 2017 behauptet hat (vgl. B-act. 10), wird
nicht substantiiert oder belegt und wäre im Übrigen auch nicht als Nach-
weis für das Vorliegen getrennter Haushalte geeignet.
5.4.3 Dass die Beschwerdeführenden zu zweit auf der Basis eines gemein-
samen Mietvertrags das ganze Haus F._______ mieten und bewohnen,
spricht gewichtig für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts. Nach-
folgend sind die von den Beschwerdeführenden dagegen vorgebrachten
Argumente zu prüfen.
5.4.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Liegenschaft
sei mit 210 Quadratmetern sehr gross (B-act. 10), können sie daraus nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend für die Anwendung von Art. 35
Abs. 2 AHVG ist lediglich Hausgemeinschaft, nicht die Grösse des Haus-
halts.
5.4.5 Wie bereits ausgeführt (s. oben E. 4.5) knüpft Art. 35 Abs. 2 AHVG
nicht an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt eines oder beider
Ehegatten an. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass die
Beschwerdeführerin Wohnsitz in Luxemburg gehabt habe, nur aus medizi-
nisch-pflegerischen Gründen in das Haus F._______ eingezogen sei, und
beabsichtige, wieder in Luxemburg zu praktizieren und zu leben (vgl. na-
mentlich B-act. 19 Beilage 5), ändert dies nichts daran, dass sie im
massgebenden Zeitpunkt im Haus F._______ gewohnt hat.
5.4.6 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 hat das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführenden unter anderem aufgefordert, die Bezah-
lung/Überweisungen ihrer Mietzinse für den Zeitraum von Dezember 2016
C-5134/2017, C-5239/2017
Seite 18
bis November 2017 zu belegen. Daraufhin haben die Beschwerdeführen-
den die am 22. Februar 2018 vom Vermieter am 16. Februar 2018 ausge-
stellte "Bestätigung Mietzahlungen für die 2 Wohnungen in meinem Haus
F._______" für die Zahlungseingänge Dezember 2016 bis November 2017
(B-act. 19 Beilage 2) eingereicht. Die Bestätigung ist an beide Beschwer-
deführende gemeinsam gerichtet, zeigt lediglich die gesamten monatlichen
Zahlungseingänge auf – ausgehend von monatlichen "Mietzahlungen" von
EUR 1'830.-. Die Zahlungseingänge sind nicht in separate Zahlungen des
Beschwerdeführers einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits
aufgeteilt, so dass separate Überweisungen des Beschwerdeführenden
und der Beschwerdeführerin für eine je eigene Wohneinheit damit nicht be-
legt werden – umso mehr, als die unterschiedlich hohen Gesamtüberwei-
sungen in den Monaten Dezember 2016 bis April 2017 zusätzlichen Erklä-
rungsbedarf schaffen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Betriebskosten
nach zwei verschiedenen Wohneinheiten aufgeschlüsselt und entspre-
chend bezahlt worden wären. Die Behauptung des rubrizierten Vertreters,
dass die Beschwerdeführenden den Mietzins hälftig teilen, wird dadurch
auch nicht belegt. Dies alles stimmt mit dem Mietvertrag überein und be-
stätigt das Zutreffen des eigentlichen Inhalts desselben. Unter diesen Um-
ständen genügt die blosse Erwähnung von "2 Wohnungen" im Titel der Be-
stätigung nicht, um abweichend vom Mietvertrag und dem Inhalt der Be-
stätigung auf das Vorliegen von zwei separat bezahlten Wohnungen zu
schliessen.
5.4.7 Zum Beweis ihrer Behauptung, dass sie in zwei separaten Haushal-
ten lebten, berufen die Beschwerdeführenden sich auf sechs von ihnen
eingereichte Fotografien (B-act. 12 Beilage 2; B-act. 20 Beilagen). Diese
zeigen allerdings nur Bruchstücke des Gebäudes, wobei teilweise nicht er-
sichtlich ist, was genau auf der Fotografie erkennbar sein solle. Dement-
sprechend ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführenden damit
konkret belegen wollen. Zu den einzelnen Fotos kann kurz Folgendes fest-
gehalten werden: Nicht aussagekräftig sind das Foto einer blauen Wand,
einer Glastür und eines Treppenendes, das Foto einer Zimmertür und das
Foto einer Holztreppe. Auf zwei weiteren Fotos ist zu erkennen, dass eine
Tür geschlossen werden kann und ausserhalb der Tür eine Treppe hinauf-
führt. Auf beiden Fotos ist aber auch erkennbar, dass jeweils auf der ande-
ren Seite der Tür (auf der Innenseite) ebenfalls eine Treppe in das obere
Stockwerk führt. Dies ist ein starkes Indiz für das Vorliegen eines gemein-
samen Haushalts, da dies für zwei gemeinsame Haushalte mindestens
sehr untypisch wäre. Das letzte Foto zeigt eine Gegensprechanlage mit
C-5134/2017, C-5239/2017
Seite 19
zwei Haustürklingeln. Diese sind nicht mit Namen versehen, sondern tra-
gen gemeinsam den Vermerk "Beide Klingeln drücken". Auch dies ist ein
starkes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführenden nicht zwei separate
Haushalte führen, für welche jeweils eine separate Hausklingel zur Verfü-
gung steht. Dass zwei separate Wohnungen mit verschiedenen Eingängen
vorliegen, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht,
wird damit nicht belegt.
5.4.8 Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die SAK hat ihre Verfügungen
vom 23. Mai 2017 damit begründet, dass die Renten der Ehegatten anteils-
mässig zu kürzen seien, weil sie nicht mehr getrennt lebten. Ab diesem
Zeitpunkt musste den Beschwerdeführenden klar sein, dass die Frage, ob
sie getrennt lebten, für die Rentenkürzung entscheidend war. In der Folge
hatten sie im Rahmen des Einspracheverfahrens, ihrer Beschwerden, ihrer
Beschwerdeverbesserungen und ihrer Replik Gelegenheit – und im Rah-
men ihrer Mitwirkungspflichten die Verpflichtung (s. oben E. 3.2) –, das gel-
tend gemachte Getrenntleben beweisgenüglich zu substantiieren und zu
belegen. Dies gilt umso mehr angesichts der entsprechenden Aufforderun-
gen und Hinweise des Bundesverwaltungsgerichts (s. oben Bst. G.b, G.d,
G.l-G.p). Soweit die Beschwerdeführenden keine entsprechenden zusätz-
lichen Substantiierungen gemacht und Belege eingereicht haben, indiziert
dies das Fehlen solcher.
5.5 Unter Abwägung der dargelegten Umstände erweist es sich somit nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als belegt, dass
die Beschwerde führenden Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt im
Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVG und RWL Rz. 5010 f. leben. Die SAK hat
somit zu Recht eine Plafonierung der beiden AHV-Renten mit Wirkung ab
1. Juni 2017 vorgenommen.
5.6 Die ziffernmässige Rentenberechnung wird von den Beschwerdefüh-
renden nicht beanstandet. Die maximale Plafonierungsgrenze bei Ehepaa-
ren beträgt für den massgebenden Zeitraum CHF 3'525.- (vgl. Rententa-
bellen 2015 des Bundesamtes für Sozialversicherungen). Den Beschwer-
deführenden wurden mit dem angefochtenen Einspracheentscheid plafo-
nierte Renten von je CHF 1'763.- zugesprochen, was je der aufgerundeten
Hälfte dieses Maximums entspricht. Unter diesen Umständen erübrigt sich
eine Überprüfung der Rentenberechnung. Die Beschwerde ist deshalb ab-
zuweisen.
C-5134/2017, C-5239/2017
Seite 20
6.
6.1 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Wiedererwägungs-
gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2017 (Posteingang SAK:
23. Juni 2017) betreffend Rentenleistungen in den Jahren 2008 bis 2014
(SAK-EF 79) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Viel-
mehr fällt die Behandlung des Gesuchs in die Zuständigkeit der SAK (vgl.
Art. 53 Abs. 2 ATSG).
6.2 Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die in
der Vernehmlassung gemachte Aussage der SAK, dass sie sich vorbe-
halte, die Altersrenten rückwirkend bereits mit der Spitalentlassung der Be-
schwerdeführerin (12. Juli 2016) per 1. August 2016 zu plafonieren, weil
mit der angefochtenen Verfügung nur eine Plafonierung ab 1. Juni 2017
angeordnet wurde und nur diese Frage Anfechtungsgegenstand sein kann.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Die bedürftige Partei hat in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat; ausserdem hat sie, soweit
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 f. VwVG; BGE 135 I 1 E. 7.1
m.w.H.). Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzel-
falls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu be-
rücksichtigen sind, wobei die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung hat, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise be-
troffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierig-
keiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen
(BGE 128 I E. 2.5.2 m.w.H.).
7.2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit, soweit es sich auf die Be-
freiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten bezieht, gegenstandslos.
7.3 Die unterliegenden Beschwerdeführenden und die obsiegende
Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
C-5134/2017, C-5239/2017
Seite 21
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE),
weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
7.4 In Bezug auf die gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung ist Folgendes auszuführen.
7.4.1 In rechtlicher Hinsicht waren keine zu klärenden Fragen strittig. Be-
treffend den Sachverhalt ist lediglich strittig, ob die Beschwerdeführenden
faktisch einen gemeinsamen Haushalt führen. Um die strittige Frage zu
klären, bedurfte es denn auch einzig der Vorlage beweiskräftiger Doku-
mente, wozu die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren in der
Lage gewesen wären. Somit bietet der vorliegende Fall weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erforderlich machen würden. Die Beschwerdeführenden
haben – trotz gerichtlicher Aufforderung vom 20. Dezember 2017
(B-act. 15) auch nicht substantiiert begründet, wieso sie für diese Streit-
frage – insbesondere unter Berücksichtigung der für das vorliegende Ver-
fahren geltenden Untersuchungsmaxime – trotzdem einer anwaltlichen
Vertretung bedurften. Damit fehlt eine Voraussetzung, um eine Entschädi-
gung für die Verbeiständung zuzusprechen. Aus diesem Grund sind die
entsprechenden Gesuche androhungsgemäss abzuweisen.
7.4.2
7.4.2.1 Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen
Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift,
die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt
(BGE 124 I 1 E. 2a). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und so-
weit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an
eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt
werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den einge-
reichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Ge-
suchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finan-
zielle Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn der Gesuchsteller
seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. zum Ganzen BGE 125
IV 161 E. 4a sowie BGE 120 Ia 179 E. 3a m.w.H.).
C-5134/2017, C-5239/2017
Seite 22
7.4.2.2 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Ge-
suche um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführenden mehr-
fach instruiert und letztere darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfalle
aufgrund der Akten entschieden bzw. die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege mangels rechtsgenüglichen Nachweises der Bedürftigkeit
abzuweisen seien (s. oben Bst. G.b, G.d-G.f, G.i, G.l-G.p). Insbesondere
hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 20. Dezember 2017 (B-act. 15) dazu aufgefordert, ihre Gesuche
um unentgeltliche Rechtspflege namentlich in Bezug auf Folgendes sub-
stantiell zu ergänzen und weitere Belege einzureichen:
- dass die Beschwerdeführenden ohne Erklärung keine Renten der
schweizerischen beruflichen Vorsorge (2. Säule, BVG) als Einkommen
deklarierten, obwohl sie über Jahrzehnte in der Schweiz gearbeitet und
AHV-Beiträge bezahlt haben,
- dass die Beschwerdeführenden die beiden Konten, auf welche ihre
AHV-Renten überwiesen wurden, in ihren UR-Gesuchen nicht erwähn-
ten,
- dass die im Dokument „Schuldenverzeichnis etc.“ der Beschwerdefüh-
rerin vom 4. April 2017 angeführten Schulden (B-act. 9 Beilage 2) nicht
belegt waren,
- dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer notfallmässigen Spitaleinliefe-
rung am 30. April 2016 selbständig je eine Arztpraxis in Luxemburg und
in Deutschland betrieb, sie zudem erklärte, dass sie wieder zu arbeiten
beabsichtige (vgl. B-act. 10 S. 2 und Beilage 2), sie jedoch keinerlei Ge-
schäftsvermögen deklarierte, woraus sie allenfalls die Kosten für die
rechtliche Vertretung im vorliegenden Verfahren entlehnen könnte.
7.4.2.3 Damit haben beide Beschwerdeführende trotz gerichtlicher Ermah-
nung ihre finanzielle Situation nicht umfassend und klar dargestellt und be-
legt, so dass ihre Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts-
vertreters androhungsgemäss auch mangels rechtsgenüglichen Nachwei-
ses der Bedürftigkeit abzuweisen sind.
C-5134/2017, C-5239/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen, soweit
sie nicht gegenstandslos sind.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] und […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– Orientierungskopie in das Verfahrensdossier C-5239/2017
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-5134/2017, C-5239/2017
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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