B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5137/2013
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
beide vertreten durch
Werner Spirig, Fürsprecher,
Beschwerdeführende
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-5137/2013
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Sachverhalt:
A.
Der indische Staatsbürger Y._______ (geb. 1953; nachfolgend Be-
schwerdeführer 2, Gesuchsteller) reichte am 22. April 2013 bei der
schweizerischen Auslandvertretung in New Delhi ein Visumsgesuch für
sich und seine Ehefrau ein für einen Besuchsaufenthalt beim Beschwer-
deführer 1, einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling. Die Gesuche
wurden am 25. April 2013 mittels Formular-Verfügung abgewiesen.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer 2 als
auch seine Ehefrau am 20. Mai 2013 Einsprache beim BFM. Daraufhin
liess die Vorinstanz durch den Migrationsdienst des Kantons Bern weitere
Abklärungen zum Sachverhalt durchführen. Zusammen mit diesen In-
landsabklärungen reichte der Migrationsdienst des Kantons Bern eine
Stellungnahme ein, in der er die Verweigerung des Besuchsvisums bean-
tragte, da der Gastgeber trotz Aufforderung keine Ausreiseverpflichtung
eingereicht habe. Des Weiteren scheine eine fristgerechte Ausreise nicht
sichergestellt.
C.
Mit Verfügung vom 8. oder 9. August 2013 (je nach Kopieexemplar) wies
das BFM die Einsprache des Gesuchstellers ab mit der Begründung,
dass keine Angaben über die familiäre Situation gemacht wurden, welche
besondere Verpflichtungen belegen könnten. Somit könne das allgemeine
Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise, welches aufgrund des
Migrationsdrucks in der Herkunftsregion des Gesuchstellers angenom-
men werde, nicht als gering betrachtet werden. Des Weiteren bestehe
keine nahe Verwandtschaft zwischen Gast und Gastgeber.
D.
Gegen die Abweisung der Einsprache erhoben die Beschwerdeführenden
am 13. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Erteilung eines Einreisevisums. Die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unvollständig festgestellt, da sie offenbar den Umfang
der Rente des Gesuchstellers nicht ermitteln konnte bzw. die eingereich-
ten Dokumente nicht vollständig waren. Der Gesuchsteller erhalte als
ehemaliger Berufssoldat eine Pension von monatlich 16'274 Rupien (um-
gerechnet Fr. 239.-) und verfüge über Vermögen in Form eines Hauses
und von Land, das er verpachte. Des Weiteren sei er verheiratet, lebe mit
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seiner Ehefrau zusammen; seine Tochter wohne in Indien und sein Sohn
sei nach Kanada emigriert.
E.
Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 18. November 2013 die
Abweisung der Beschwerde, da keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalten seien, welche eine Änderung des Entscheides
rechtfertigen könnten.
F.
Am 5. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden weitere Be-
weismittel ein, welche die finanzielle Situation des Gesuchstellers
belegen sollen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der
Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-
Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges An-
fechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt (vgl. BVGE 2014/1 E.1.3 – 1.3.2). Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art.
50 und 52 VwVG).
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Seite 4
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behör-
de als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines indischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen 15-tägigen Aufenthalt in
der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streit-
sache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für
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Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie
den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Vi-
sums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines
Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5
Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schenge-
ner Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1
Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Vissakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl.
L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6
SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings
kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mit-
gliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25
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Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48
E. 4.6).
5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zei-
gen diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi-
sums sein müssen. Da Indien in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der
Gesuchsteller der Visumspflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht
gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten
Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu
sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemei-
ne Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der
gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbe-
sondere ist die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn der
Aufenthaltszweck und die Umstände des geplanten Aufenthalts nicht ge-
nügend belegt wurden (Art. 32 Visakodex i.V. Art. 12 VEV).
6.2
6.2.1 Indien gehört zu den aufstrebenden Schwellenländern und ist eine
der am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Trotzdem
sieht sich das Land in Bezug auf die Entwicklung der Infrastruktur, der
Förderung der Bildung sowie der Armutsbekämpfung vor grosse Aufga-
ben gestellt. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei etwa
1000 USD pro Jahr. Etwa 30 % der Bevölkerung lebt unterhalb der Ar-
mutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag; weniger als 2 USD pro Tag zur
Verfügung haben sogar 70 % der Bevölkerung (Quellen: Deutsches Aus-
wärtiges Amt, > Reise & Sicherheit > Reise-
und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Indien > Wirtschaft, Stand März
2014, abgerufen im November 2014). Weitere Vertiefungen zur wirtschaft-
lichen Lage in Kapurthala (dem Herkunfts-/Aufenthaltsort) erübrigen sich,
da der Gesuchsteller anscheinend in stabilen finanziellen Verhältnissen
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lebt (E. 6.2.4).
6.2.2 Bei der dargelegten wirtschaftlichen Lage und dem grossen Migrati-
onsdruck in Indien ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus In-
dien allgemein als hoch einschätzt, insbesondere, wenn durch die
Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein minimales so-
ziales Beziehungsnetz besteht.
6.2.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regel-
konformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch
eingeschätzt werden.
6.2.4 Der Gesuchsteller verfügt als ehemaliger Berufssoldat über eine so-
lide Pension von monatlich 16'274 Rupien (umgerechnet ca. Fr. 239.-). Er
hat ein Haus und Land, das von einem Pächter genutzt wird. Insgesamt
lebt der Gesuchsteller in Indien anscheinend in gesicherten finanziellen
Verhältnissen. Dass der Gesuchsteller für im Punjab herrschende Bedin-
gungen gut situiert ist, beeinflusst die Risikoeinschätzung nur geringfügig,
besteht doch immer noch ein deutliches Wohlstandsgefälle zwischen dem
Punjab und der Schweiz. Überdies müssen für die Erteilung eines Visums
weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
6.2.5 Der Gesuchsteller ist pensioniert. Seine Tochter wohnt gemäss den
Akten in Indien. Der Gesuchsteller lebt zusammen mit seiner Ehefrau im
gemeinsamen Haushalt. Über die Beziehung zwischen dem Gesuchstel-
ler und der Tochter bzw. dem Gesuchsteller und seiner Ehefrau lässt sich
den Akten nichts entnehmen. Ebenso wird völlig offen gelassen, weshalb
nur bezüglich des Visums des Gesuchstellers Beschwerde erhoben wur-
de und nicht auch bezüglich des Visums seiner Ehefrau. Generell
ergeben sich aus den Unterlagen keine gewichtigen persönlichen, familiä-
ren oder beruflichen Verpflichtungen des Gesuchstellers in Indien, welche
die Prognose für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise be-
günstigen würden.
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Seite 8
6.2.6 Eine weitere wichtige Voraussetzung bezüglich des Visavergabever-
fahrens ist ausserdem die Bekanntgabe und genügende Belegung des
Zwecks und der Umstände des geplanten Aufenthaltes. Die Beschwerde-
führer machen vordergründig geltend, dass der Gesuchsteller nach seiner
Pensionierung den Onkel seines Schwiegersohns und die Schweiz besu-
chen möchte. Da die Tochter des Gesuchstellers jedoch (nach eigenen
Angaben) in Indien lebt, hat er keinerlei enge Verwandtschaftsverhältnis-
se in der Schweiz. Hinweise auf eine weitere Tochter in der Schweiz
ergeben sich aus den Unterlagen nicht. Des Weiteren stellt sich die Fra-
ge, weshalb ein so entfernter Verwandter in der Schweiz, jedoch noch
nicht der eigene Sohn in Kanada besucht werden soll. Überdies ergibt
sich aus den Akten, dass das United Kingdom und Spanien bereits Visa
des Gesuchstellers zum Besuch seines Bruders verweigert haben (2005).
Zweifel ergeben sich ebenfalls bezüglich der Besuchsfrist, da gemäss
dem Visagesuch und den Flugdaten der Aufenthalt 15 Tage dauern sollte
(5. - 20. Mai 2013), der Gastgeber jedoch eine Aufenthaltsdauer von
4 Wochen angegeben hatte. Der Wunsch, den nur sehr entfernt ver-
wandtschaftlich verbundenen Onkel des Schwiegersohns - dessen
Verhältnis zur Tochter völlig offengelassen wird - zu besuchen, vermag
als alleiniger Besuchsgrund ebenfalls nicht zu überzeugen.
7.
7.1 Somit ergibt sich, dass sowohl die Situation des Gesuchstellers im
Heimatland als auch die zu wenig belegten Umstände des Besuchsauf-
enthalts nicht geeignet sind, die aufgrund der allgemeinen Lage im
Punjab negativ ausgefallene Prognose (E. 6.2.1) zu Gunsten des Ge-
suchstellers zu beeinflussen. Die sich aus den Unterlagen ergebenden
Ungereimtheiten, Fragen und Zweifel, konnten nicht durch Belege oder
Erläuterungen behoben werden.
7.2 Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die
Wiederausreise des Gesuchstellers angesichts der allgemeinen Lage in
Indien und seiner individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht
zu beanstanden. Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums
kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. Ebenso wenig sind Gründe
ersichtlich, die für die Ausstellung eines räumlich beschränkten Visums
nur für die Schweiz sprechen (E. 5.2). Es wird von den Beschwerdefüh-
renden denn auch nichts Derartiges geltend gemacht.
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8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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