B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5137/2017
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente,
Verfügung der IVSTA vom 15. August 2017.
C-5137/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1964 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsan-
gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte) ist studierte Sinologin (IV-
act. 95/6) und verfügt zudem über einen Berufsabschluss als Kauffrau in
der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (IV-act. 95/8). Sie reiste am
1. Juli 2007 in die Schweiz ein (IV-act. 5/1) und ging hier einer unselbstän-
digen Erwerbstätigkeit im kaufmännischen Bereich nach (IV-act. 5/5), be-
vor sie vom 1. August 2008 bis 30. November 2008 Taggelder der Arbeits-
losenversicherung bezog (IV-act. 5/6). Nach einer Brustkrebsdiagnose
meldete sie sich nach begonnener Chemotherapie erstmals am 20. De-
zember 2008 (Eingang: 7. Januar 2009) bei der IV-Stelle des Kantons
B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 2). Diese er-
teilte ihr mit Mitteilung vom 9. Januar 2009 antragsgemäss Kostengutspra-
che für Hilfsmittel (Perücken; IV-act. 3). Vom 1. Dezember 2008 bis 12. Ja-
nuar 2009 war die Versicherte als Mitarbeiterin in einem Callcenter ange-
stellt (IV-act. 5/5) und bezog danach ab 13. Januar 2009 bis 30. September
2009 nochmals Taggelder der Arbeitslosenversicherung (IV-act. 5/6).
B.
B.a Am 15. Februar 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Leis-
tungsbezug bei der kantonalen IV-Stelle an (IV-act. 5). Diese klärte in der
Folge die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Die Versi-
cherte war vom 12. bis 17. Juni 2010 in einer psychiatrischen Klinik hospi-
talisiert (IV-act. 27/7) und war im Juli 2010 nochmals als Mitarbeiterin in
einem Callcenter tätig (IV-act. 90). Seither ist die Versicherte nicht mehr
erwerbstätig (vgl. IV-act. 273).
B.b Gestützt auf das eingeholte (internistisch-onkologische und psychiatri-
sche) Gutachten des Zentrums C._______ in (…) (nachfolgend:
C._______) vom 17. August 2012, wonach die Versicherte sowohl in der
bisherigen als auch in einer Verweistätigkeit als zu 70% arbeitsfähig erach-
tet wurde (IV-act. 80), ermittelte die kantonale IV-Stelle mittels Prozentver-
gleich einen Invaliditätsgrad von 30 % und lehnte einen Anspruch der Ver-
sicherten auf eine Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfah-
ren (IV-act. 91 und 92) mit Verfügung vom 3. April 2013 ab (IV-act. 93).
B.c Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte Beschwerde beim Sozi-
alversicherungsgericht des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonales
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Versicherungsgericht; IV-act. 95/3 ff.). Mit Urteil vom 22. April 2014 hiess
das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut und wies
die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum
anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die kantonale IV-Stelle
zurück (IV-act. 107). Dieses Urteil wurde unangefochten rechtskräftig.
B.d Die kantonale IV-Stelle erteilte der C._______ am 23. September 2014
den Auftrag zur Nachbegutachtung der im Mai 2014 nach Deutschland ge-
zogenen Versicherten (IV-act. 117/1) zwecks Beantwortung von Zusatzfra-
gen (IV-act. 127). Die C._______ bot die Versicherte daraufhin am 10. Ok-
tober 2014 für eine medizinische Abklärung in den Fachgebieten Innere
Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie auf den 10. und
11. Dezember 2014 auf (IV-act. 129). Nachdem die Versicherte in der Folge
eine Reiseunfähigkeit geltend machte (IV-act. 133/2) und auch die Notwen-
digkeit einer Nachbegutachtung in Frage stellte (IV-act. 132/1), hielt die
kantonale IV-Stelle am 3. November 2014 am Begutachtungstermin fest
und leitete hinsichtlich der geforderten Mitwirkung ein Mahn- und Bedenk-
zeitverfahren ein (IV-act. 135). Da die Versicherte die Untersuchungster-
mine innert der gesetzten Frist nicht bestätigte (vgl. IV-act. 137), trat die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) nach durchge-
führtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 145, 146) mit Verfügung vom
15. April 2015 auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (IV-
act. 152/4 ff.).
B.e Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die materielle Beurteilung ihres Rentenan-
spruchs (IV-act. 157). Mit Urteil C-3110/2015 vom 28. September 2016
hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die an-
gefochtene Verfügung auf. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen zur
zufallsbasierten Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-
STA zurückgewiesen (IV-act. 182). Dieses Urteil trat unangefochten in
Rechtskraft.
B.f Die IVSTA erteilte der Medizinischen Abklärungsstelle D._______ AG
in (…) am 20. Januar 2017 den mittels SuisseMED@p vergebenen (IV-
act. 252, 256) Auftrag für eine polydisziplinäre medizinische Abklärung
der Versicherten (IV-act. 254). Gleichentags gab die IVSTA der Versicher-
ten den Namen der Abklärungsstelle, die bei der Abklärung einbezogenen
Disziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie) sowie
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die den Gutachtern zu stellenden Fragen bekannt (IV-act. 255), gegen wel-
che seitens des Versicherten innert Frist keine Einwendungen erhoben
wurden. Am 30. Januar 2017 teilte die IVSTA der Versicherten den Unter-
suchungstermin sowie die Namen der begutachtenden Fachärzte mit (IV-
act. 257), wobei die Versicherte innert Frist wiederum keine Einwände vor-
brachte. Daraufhin wurde die Versicherte am 23. März 2017 bei der
D._______ AG untersucht (IV-act. 297). Die von der D._______ AG am
20. April 2017 auf den 3. Mai 2017 angesetzte medizinisch-onkologische
Begutachtung der Versicherten (IV-act. 292) wurde auf Wunsch der IVSTA
annulliert (IV-act. 293 f.). Das alsdann (ohne medizinisch-onkologische Un-
tersuchung) erstellte polydisziplinäre Gutachten der D._______ AG wurde
am 5. Mai 2017 versandt (IV-act. 297). Laut diesem Gutachten besteht bei
der Versicherten sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer adap-
tieren Tätigkeit seit 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (IV-act. 297/58).
B.g Gestützt auf das erwähnte Gutachten der D._______ AG sowie die
entsprechende Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (IV-act. 300)
teilte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Mai 2017 mit,
dass mangels anspruchsbegründender Invalidität das Leistungsbegeh-
ren abgewiesen werde (IV-act. 301). Mit Eingabe vom 11. Juni 2017 erhob
die Versicherte dagegen Einwände. Sie machte insbesondere geltend, sie
könne nicht mehr in einem Callcenter arbeiten und eine adaptierte Tätig-
keit, wie sie der Facharzt umschreibe, sei nicht zu finden. Ausserdem
müsse sie sich im Oktober 2017 einer Operation (Entfernung der linken
Brust) unterziehen (IV-act. 302).
B.h Mit Verfügung vom 15. August 2017 wies die IVSTA das Leistungsbe-
gehren der Versicherten ab, da ihre Einwände an der Richtigkeit des Vor-
bescheides vom 29. Mai 2017 nichts zu ändern vermöchten (IV-act. 305).
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) mit Eingabe vom 7. September 2017 (BVGer-act. 1) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 13. September 2017) und be-
antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
die Zusprechung von IV-Leistungen. Gleichzeitig stellte die Beschwerde-
führerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BVGer-act. 1/1).
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Seite 5
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 beantragte die IVSTA (nach-
folgend auch: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und die Bestäti-
gung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 5).
E.
Mit unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 4. und 5. Oktober 2017
berichteten die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann über deren gesund-
heitliche Situation (BVGer-act. 6).
F.
Mit Verfügung vom 10. November 2017 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, so dass auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (BVGer-act. 9).
G.
In ihrer Replik vom 8. Dezember 2017 schilderte die Beschwerdeführerin –
unter Beilage von medizinischen Unterlagen – ihren Gesundheitszustand
und hielt sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest
(BVGer-act. 14).
H.
Die Vorinstanz erneuerte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 –
nach Einholung der Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes zu den
von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Dokumenten (BVGer-
act. 18/2) – ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung und Bestätigung der
angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 18).
I.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-
act. 19).
J.
Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge unaufgefordert einen aktuel-
len Arztbericht ihrer Gynäkologin ein (BVGer-act. 20). Auf entsprechendes
Ersuchen des Instruktionsrichters hin (BVGer-act. 22) nahm der medizini-
sche Dienst der Vorinstanz dazu Stellung (BVGer-act. 23/2). Gestützt auf
diese Antwort hielt die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom
6. Februar 2018 an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 23).
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Seite 6
K.
Die folgenden, von der Beschwerdeführerin unaufgefordert eingereichten
Eingaben samt beigelegten Unterlagen (BVGer-act. 25, 27, 29) wurden der
Vorinstanz ebenfalls zur Kenntnis zugestellt (BVGer-act. 26, 28, 30).
L.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird,
soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die be-
sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach den allgemeinen in-
tertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Ver-
fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgemäss
(Art. 60 ATSG und Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) sowie formgerecht (Art. 52
Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
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Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi-
alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat
die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver-
halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138
V 218 E. 6).
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 15. August 2017 in Kraft standen. Weiter sind aber auch
Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge-
treten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener
Leistungsansprüche von Belang sind.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 15. August 2017) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Spätere Arztberichte (und andere einschlä-
gige Dokumente) sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie
Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsver-
fahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des BGer 9C_534/2018 vom
15. Februar 2019 E. 2.1 m.H. auf BGE 121 V 362 E. 1b in fine). Tatsachen,
die den Sachverhalt seither verändert haben, sollen daher im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b).
3.3 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
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Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. c).
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4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-
spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die
Vollendung des 18. Altersjahrs folgt.
4.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V
256 E. 4).
4.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
4.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein-
leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be-
gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
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medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c). Eine begutachtende medizinische
Fachperson muss aber über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1
m.H.).
4.5.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein-
geholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anfor-
derungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Be-
weiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs-
sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
4.5.4 Der Beweiswert von Berichten der regionalen ärztlichen Dienste
(RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist mit jenem externer medizi-
nischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisge-
mässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qua-
lifikationen verfügt (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versi-
cherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge-
hören – kann allerdings nicht abgestellt werden und es sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver-
lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des
BGer 8C_262/2016 vom 22. September 2016 E. 4.2 m.H.)
4.5.5 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen)
kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in
der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen.
Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen
Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die
Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das
Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach-
tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V
465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärz-
tin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von
vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abde-
ckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und
Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer
8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere
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Seite 11
geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin-
ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V
465 E. 4.5).
5.
Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine
Invalidenrente hat. Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt in medizini-
scher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt ist.
5.1 Nach Fällung des Rückweisungsurteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 28. September 2016 (IV-act. 182) wurden hinsichtlich der ge-
sundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin namentlich die folgenden
medizinischen Unterlagen zu den Akten genommen:
Berichte, Kantonsspital E._______, Frauenklinik, vom 18. Juli 2011 (IV-
act. 207), 12. August 2011 (IV-act. 208);
Bericht, Dr. F._______, FA Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (…), vom
16. April 2013 (IV-act. 209);
Bericht, Privatklinik G._______, Abteilung für Radiologie, (…), vom 21. Mai
2013 (IV-act. 210);
Bericht, Dr. H._______, FMH Medizinische Onkologie und Innere Medizin,
(…), vom 13. Juni 2013 (IV-act. 279);
Ärztliche Stellungnahmen, Dr. I._______, Unfall-/Chirurg, (…) (D), vom
23. September 2014 (IV-act. 212), Dr. J._______, Sozialmedizin, vom
19. Mai 2015 (IV-act. 219);
Atteste/Berichte/Verordnungen, Dr. K._______, Prakt. Arzt, Ernährungsme-
diziner, (…) (D), vom 21. Oktober 2014 (IV-act. 213, 214), 14. April 2015
(IV-act. 216), 17. April 2015 (IV-act. 217);
Berichte, Dr. L._______, FÄ für Allgemeinmedizin, (…) (D), vom 22. Sep-
tember 2015 (IV-act. 223), 10. August 2016 (IV-act. 238);
Berichte, Dr. M._______, FA für Psychiatrie und Psychotherapie, (…) (D),
vom 29. September 2014 (IV-act. 211), 15. November 2014 (IV-act. 215),
10. März 2016 (IV-act. 232), 7. April 2016 (IV-act. 233);
Berichte, N._______, FA für Neurologie, (…) (D), vom 21. September 2015
(IV-act. 277, 278, 222), 30. September 2015 (IV-act. 226);
Berichte, Krankenhaus O._______, Frauenklinik, (…) (D), vom 22. April
2016 (IV-act. 275), 9. Juni 2016 (IV-act. 235, 236), 17. August 2016 (IV-
act. 239);
Berichte, Dipl.-Med. P._______, Facharzt für Neurologie/Psychiatrie/Chiro-
therapie/Homöopathie, (…) (D), vom 2. März 2016 (IV-act. 276, 230),
13. Oktober 2016 (IV-act. 240-242);
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Seite 12
Ärztliche Stellungnahmen, Versorgungsamt, (…) (D), vom 15. Juni 2015 (IV-
act. 220), 11. Oktober 2015 (IV-act. 227), 3. November 2016 (IV-act. 243);
Berichte, Q._______, Spezielle Schmerztherapie und Palliativmedizin, (…)
(D), vom 24. Februar 2016 (IV-act. 229), 13. Juli 2016 (IV-act. 237);
Berichte, Dr. R._______, FA für Innere Medizin/Kardiologie/Sportmedizin,
(…) (D), vom 26. April 2016 (IV-act. 234), 13. Juli 2016 (IV-act. 238);
Sozialmedizinische Stellungnahme, Dr. S._______, Chirurg, Sozialmedizin,
(D), vom 15. Dezember 2016 (IV-act. 244);
Antwort/Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der Vorinstanz,
Dr. T._______, FMH Allgemeine Medizin, vom 30. Dezember 2016 (IV-
act. 246), 19. Mai 2017 (IV-act. 300);
Gutachten der D._______ AG, (…), vom 5. Mai 2017 (IV-act. 297).
Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin in Bezug auf ih-
ren Gesundheitszustand neu die folgenden medizinischen Dokumente ein:
Bericht, Dr. F._______, FA Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (…), vom
22. Oktober 2013 (BVGer-act. 13/4);
Klinikum U._______, Akutrheumatologie und klinische Immunologie, (…)
(D), vom 19. August 2014 (BVGer-act. 6/5);
Berichte, Krankenhaus O._______, Frauenklinik, (…) (D), vom 8. März 2017
(BVGer-act. 1/1), 26. Oktober 2017 (BVGer-act. 11), 3. November 2017
(BVGer-act. 13/6);
Medikationsplan, Dr. L._______, FÄ für Allgemeinmedizin, (…) (D), vom
10. März 2017 (BVGer-act. 6/4/2);
Bericht, Dr. V._______, FÄ für Pathologie, (…) (D), vom 26. Oktober 2017
(BVGer-act. 12);
Berichte, Dipl.-Med. W._______, FÄ für Gynäkologie und Geburtshilfe, (…)
(D), vom 23. November 2017 (BVGer-act. 14/6), 22. Januar 2018 (BVGer-
act. 20/1);
Ärztlicher Entlassungsbericht, Klinik X._______, (…) (D), vom 7. Februar
2018 (BVGer-act. 25/1);
Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Y._______ (D), vom
23. Januar 2019 (BVGer-act. 29/1).
Seitens der Vorinstanz wurden im Beschwerdeverfahren die folgenden me-
dizinischen Unterlagen eingereicht:
Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der Vorinstanz,
Dr. T._______, FMH Allgemeine Medizin, vom 6. Januar 2018 (BVGer-
act. 18/2), 2. Februar 2018 (BVGer-act. 23/2).
C-5137/2017
Seite 13
5.2 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung vom 15. August 2017 auf das bei der D._______ AG einge-
holte polydisziplinäre Gutachten sowie die sich darauf beziehende Stel-
lungnahme des medizinischen Dienstes der Vorinstanz. In diesen Unterla-
gen werden der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie des-
sen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit wie folgt beurteilt:
5.2.1 Das Gutachten der D._______ AG vom 5. Mai 2017 (IV-act. 297 ff.)
basiert auf einer allgemeininternistischen, neurologischen und psychiatri-
schen Untersuchung, welche am 23. März 2017 durchgeführt wurde. Die
neurologische Untersuchung oblag dem fallführenden Hauptgutachter
Dr. med. Z._______, Facharzt Neurologie FMH. Die allgemeininternisti-
sche Untersuchung nahm Dr. med. Aa._______, Facharzt Allgemeine In-
nere Medizin FMH, vor. Für die psychiatrische Untersuchung war schliess-
lich Dr. med. Bb._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
zuständig.
5.2.1.1 Das polydisziplinäre Gutachten der D._______ AG enthält die
nachstehenden polydisziplinären Diagnosen (Ziff. 7.1 des Gutachtens):
Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
Geringe tumorassoziierte Fatigue (bei St. n. Therapie eines invasiv duktalen
Mammakarzinoms links)
Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit:
Sensorische Polyneuropathie mit multiplen Ursachen
(Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, Status nach Chemothe-
rapie, Diabetes mellitus)
Anhaltende affektive Störung, Dysthymia (ICD-10: F34.1)
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) (emotional instabile, his-
trionische, anankastische und sensitive Züge)
Psychische- und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Ge-
brauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.10)
Adipositas mit BMI von 32.2 kg/m2
Diabetes mellitus, zurzeit unter Trulicity 1.5 mg 1 x wöchentlich und Metfor-
min 1000 mg gut eingestellt
Arterielle Hypertonie, unter Amiloridhydrochlorid und Ramipril gut eingestellt
Dyslipoproteinämie unter Atorvastatin-Behandlung
Status nach Behandlung eines tripel negativen invasiv duktalen Mammakar-
zinoms links im oberen äusseren Quadranten mit Status nach neoadjuvan-
C-5137/2017
Seite 14
ter Chemotherapie, Tumorektomie und adjuvanter Radiotherapie (Dezem-
ber 2008 bis Oktober 2009), zurzeit ohne Anhaltspunkte für Rezidiv oder
Metastasierung
5.2.1.2 Zur Begründung der hauptgutachterlichen und polydisziplinären Di-
agnosefindungen führt das Gutachten der D._______ AG im Wesentlichen
Folgendes aus (Ziff. 7.2 des Gutachtens):
Die neurokognitiven Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin
seien von neurologischer Seite nicht zu erklären, sondern seien am ehes-
ten Folge einer Tumor- bzw. Chemotherapie-assoziierten Fatigue-Sympto-
matik. Weiter bestehe bei der Beschwerdeführerin der typische Befund ei-
ner nach der Chemotherapie aufgetretenen Polyneuropathie, welche –
ohne Nervenschmerzsyndrom – nur qualitative Einschränkungen für Tätig-
keiten mit höheren Anforderungen an das Gleichgewicht bedinge. Eine ty-
pische Symptomatik eines Carpaltunnelsyndroms bestehe nicht.
Bei der aktuellen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung habe sich
eine etwas dysthyme, aber nicht depressive Frau gezeigt. Es hätten weder
Müdigkeit noch kognitive Störungen festgestellt werden können und es
liege auch keine Erklärung für eine psychiatrische Fatigue vor. Die Symp-
tomausprägung der psychiatrischen Symptome sei leicht. Es sei anzuneh-
men, dass eine Wechselwirkung zwischen der psychischen Befindlichkeit
und der psychosozialen Situation bestehe. Hinweise auf Aggravation oder
Simulation bestünden nicht. Für ein aktives Suchtleiden seien keine Hin-
weise gegeben. Eine Persönlichkeitsakzentuierung liege vor, jedoch nicht
im Ausmass einer Persönlichkeitsstörung. Für die früher gestellten Diag-
nosen einer bipolaren Störung und eines rapid cycling gebe es keine Hin-
weise. Die vormals diagnostizierten leichten depressiven Episoden könn-
ten im Rahmen einer Dysthymie aufgetreten sein. Die Diagnose einer post-
traumatischen Belastungsstörung sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte
für eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, da die in
Frage kommende Traumatisierung in einem Alter stattgefunden habe, in
welchem die Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen gewe-
sen sei. Auch für die mehrmals diagnostizierten Angststörungen gebe es
keine genügenden Kriterien.
Die Risikofaktoren im Zusammenhang mit dem metabolischen Syndrom
seien gut unter Kontrolle. Von onkologischer Seite werde – bei Status nach
triple negativem invasiv duktalem Mammakarzinom – von Vollremission
gesprochen.
C-5137/2017
Seite 15
Nach den aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen bestünden ge-
wisse qualitative Leistungseinschränkungen. Die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sei zudem durch die Tumor- bzw. Chemotherapie-as-
soziierte Fatigue geringer Ausprägung leicht reduziert.
5.2.1.3 Die gutachterlichen Fragen und Zusatzfragen werden im Gutachten
der D._______ AG zusammengefasst wie folgt beantwortet (Ziff. 3 des Gut-
achtens):
Die Beschwerdeführerin wird seit 2008 sowohl in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Büroangestellte im Verwaltungsbereich als auch in einer adap-
tierten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig erachtet, bedingt durch eine Min-
derung der Leistungsfähigkeit um 20 %. Als zumutbar werden Tätigkeiten
erachtet, die körperlich leicht, nicht repetierend sind und vorwiegend im
Sitzen erfolgen können mit der Möglichkeit, die Sitzposition selbstbestimmt
kurz zu unterbrechen. Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die
Gleichgewichtsregulation könnten nicht zugemutet werden, wobei Trep-
pensteigen in begrenztem Umfang möglich sei. Es sollte sich gemäss Gut-
achten um Tätigkeiten ohne besondere Verantwortung und ohne Zeitdruck
handeln. Solche Tätigkeiten könnten in freier Wirtschaft umgesetzt werden.
Betreffend Prognose führen die Gutachter aus, die somatischen Leiden
könnten nicht verbessert werden. Trotz effektiver Therapie der Schlafstö-
rungen und Verbesserung der psychophysischen Leistungsfähigkeit sei die
tumorassoziierte Fatigue nicht wesentlich besserbar. Eine stützende Psy-
chotherapie könnte jedoch hilfreich sein. Die Fatigue der Beschwerdefüh-
rerin sei allerdings nicht ausschliesslich tumorassoziiert.
5.2.2 Der Allgemeinmediziner Dr. med. T._______ des medizinischen
Dienstes der Vorinstanz geht in seiner medizinischen Stellungnahme vom
19. Mai 2017 – gestützt auf das besagte Gutachten der D._______ AG –
von nachstehenden Diagnosen und Beurteilungen aus (IV-act. 300):
Hauptdiagnose:
Geringe tumorassoziierte Fatigue (bei St. nach Therapie eines invasiv
duktalen Mammakarzinoms links)
Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Sensorische Polyneuropathie mit multiplen Ursachen
(Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, St. nach Chemotherapie,
Diabetes mellitus)
Anhaltende affektive Störung, Dysthymie (ICD-10: F34.1)
C-5137/2017
Seite 16
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1, emotional instabile, his-
trionische, anankastische und sensitive Züge)
Psychische- und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrach,
gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.10)
Adipositas BMI 32.2 kg/m2
Diabetes mellitus, gut eingestellt
Der IV-Stellenarzt attestiert der Beschwerdeführerin – entsprechend dem
Gutachten der D._______ AG – seit 2008 und "trotz der Fatigue nach Tu-
morbehandlung" eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % im angestammten Beruf
sowie in einer Verweistätigkeit.
In seiner im Laufe des Beschwerdeverfahrens erstellten Stellungnahme
vom 2. Februar 2018 erachtet der IV-Stellenarzt Dr. T._______ – trotz der
im Oktober 2017 durchgeführten Operation der Beschwerdeführerin – eine
Änderung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit oder eine ergänzende medi-
zinische Abklärung nicht als notwendig (BVGer-act. 23/2).
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert das Gutachten der D._______ AG
sowie die Stellungnahmen des IV-Stellenarztes. Wie bereits in der Einspra-
che (IV-act. 302/2), macht sie auch in der Beschwerde namentlich geltend,
die Gutachter seien nicht darauf eingegangen, dass sie sich im Oktober
2017 – wegen immerwährender Schmerzen und einer misslungenen Nar-
benkorrektur – ihre linke Brust entfernen lassen müsse (BVGer-act. 1 S. 2).
Ausserdem weist sie in der Beschwerde auf ihre anhaltenden Körper-
schmerzen, ihre Gedächtnisprobleme, die Folgekrankheiten aufgrund der
Krebsbehandlung (Diabetes und Bluthochdruck), das Fatigue-Syndrom,
ihre Angstattacken sowie Depressionen hin, weshalb sie körperlich und
seelisch nicht in der Lage sei, in einem Callcenter oder im kaufmännischen
Beruf zu arbeiten. Ihre körperlichen Kräfte habe sie nur zu 30 % wiederer-
langt (BVGer-act. 1). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reicht die Be-
schwerdeführerin weitere Eingaben ein, in welchen sie nochmals die be-
vorstehende Brust-Operation betont und den Hinweis auf ihre Körper-
schmerzen, Gedächtnisprobleme, Müdigkeit, Neuropathien und psychi-
schen Probleme wiederholt (BVGer-act. 6). In ihrer Replik erneuert die Be-
schwerdeführerin die erwähnten körperlichen und psychischen Beschwer-
den bzw. Diagnosen (u.a. Depression, Fatigue-Syndrom und Fibromyalgie)
und weist insbesondere auf die im Oktober 2017 erfolgte beidseitige Brust-
C-5137/2017
Seite 17
amputation hin (BVGer-act. 14). Schliesslich zweifelt die Beschwerdefüh-
rerin die fachliche Kompetenz des IV-Stellenarztes an, da dieser als Allge-
meinmediziner den Bericht der behandelnden Fachärztin für Gynäkologie
und Geburtshilfe beurteilt habe (BVGer-act. 25).
5.3.2 Die Beschwerdeführerin reicht im Beschwerdeverfahren als Belege
ihrer Leiden diverse medizinische und behördliche Unterlagen aus
Deutschland ein (BVGer-act. 1/3, 6/4-6/8, 11-13, 14/1-14/6, 20/1, 25/1,
27/1, 29/1).
5.3.2.1 Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Berichte
betreffen zum einen ihren psychischen Gesundheitszustand. Sie stammen
insbesondere vom behandelnden Psychiater Dr. F._______ in der Schweiz
aus dem Jahre 2013 (BVGer-act. 6/7 = 13/3 = 14/2, 13/4 = 14/3). Dieser
stellte bei der Beschwerdeführerin – in psychischer Hinsicht – eine Trauma-
folgestörung (ICD-10: F43.9) bei schweren multiplen Traumatisierungen in
Kindheit, Jugend und Erwachsenenalter (v.a. Adoptionsfreigabe, Heimau-
fenthalte, mehrfacher sexueller Missbrauch durch den Pflegevater) sowie
eine bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.8) fest und ging bei der Be-
schwerdeführerin aufgrund der genannten Problematik von einer dauerhaf-
ten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % aus. Ausserdem legt
die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einen Bericht des in
Deutschland praktizierenden Psychiaters Dr. M._______ vor, welcher im
Jahre 2014 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1G),
eine sonstige depressive Episode (ICD-10: F32.8G), Kontrollzwänge (ICD-
10: F42.1G) sowie spezifische (isolierte) Phobien (Platzangst; ICD-10:
F40.2G) diagnostizierte und die Fortsetzung der (in der Schweiz begonne-
nen) ambulanten Psychotherapie empfahl (BVGer-act. 6/6).
5.3.2.2 Der im Beschwerdeverfahren sodann eingereichte rheumatologi-
sche Bericht des Klinikums U._______ aus dem Jahre 2014 nennt als rheu-
matologische Diagnose ein chronisches polysymptomatisches
Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie, welches eine multimodale
Schmerztherapie erforderte. Die Beschwerdeführerin war vom 29. Juli
2014 bis 13. August 2014 in der Akutrheumatologie des Klinikums
U._______ in stationärer Behandlung (BVGer-act. 6/5).
5.3.2.3 Die weiteren im Beschwerdeverfahren vorgelegten Berichte bezie-
hen sich auf die von der Beschwerdeführerin erlittene Brustkrebserkran-
kung bzw. deren Behandlung (Operation, Chemo- und Radiotherapie) in
C-5137/2017
Seite 18
den Jahren 2008 und 2009 sowie die entsprechenden Folgen bzw. Nach-
behandlungen:
Der Onkologe Dr. H._______ aus (…) erwähnt im aktenkundigen Be-
richt aus dem Jahre 2013 als Spättoxizität der durchgeführten Chemo-
therapie eine chronische Müdigkeit im Sinne eines Fatigue-Syndroms,
eine kognitive deutliche Leistungsbeeinträchtigung sowie eine persistie-
rende sensorische Neuropathie mit Hyp-/Dysästhesien an den Akren
(BVGer-act. 6/8 = 14/1). Aufgrund einer Narbenkontraktur mit massiven
Beschwerden der linken Brust (vgl. auch BVGer-act. 1/3) sowie der Kar-
zinomangst der Beschwerdeführerin erfolgte im Oktober 2017 im Kran-
kenhaus O._______ eine beidseitige Mastektomie (BVGer-act. 11, 12,
13/5 = 14/4, 13/6 = 14/5, 14/6).
Die in Deutschland behandelnde Frauenärztin Dr. W._______ nennt in
ihrem Bericht vom 22. Januar 2018 postoperative Komplikationen (Se-
rombildungen, Adhäsionen) und erachtet die Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer gesundheitlichen Problematik als arbeitsunfähig, weshalb
eine Berentung anzustreben sei (BVGer-act. 20/1).
Der ebenfalls neu vorgelegte ärztliche Entlassungsbericht der Klinik
X._______ (BVGer-act. 25/1), wo sich die Beschwerdeführerin vom
17. Januar bis 7. Februar 2018 aufgehalten hat, datiert vom 7. Februar
2018 und nennt als Diagnosen: Mamma-Ca li. (ED: 2008) mit Chemo-
therapie und Radiatio sowie BET und SNE (ICD-10: C509), Narbenkor-
rektur der li. Mamma und angleichende Rekonstruktionsplastik re.
Mamma 3.6.16 (ICD-10: Z924), Mastektomie bds. (li. wg. schmerzhafter
Narbeneinziehung, re. prophylaktisch) 20.10.17 (ICD-10: Z901), PNP
der Hände und Füsse (ICD-10: G620), Lymphstau li. OA (ICD-10:
I97.20), Hypertonie, Diabetes mellitus, HLP, Adipositas mit BMI 32.5
kg/m2. Laut sozialmedizinischer Epikrise ist das Leistungsvermögen der
Beschwerdeführerin im Erwerbsleben aufgrund der geklagten Be-
schwerden und der psychischen Instabilität aufgehoben (Bl. 1a-2). Die
Ziele der stationären Behandlung konnten – laut Entlassungsbericht –
aber nur teilweise erreicht werden (Bl. 2/6). Im dazugehörenden psy-
chologischen Kurzbericht wird festgehalten, dass die Beschwerdeführe-
rin dringend therapeutische Unterstützung benötige (BVGer-act. 2/9).
Die Beschwerdeführerin legt in der Folge den Änderungsbescheid des
Sozialamts des Landkreises (…) vom 16. Mai 2018 vor, wonach bei der
C-5137/2017
Seite 19
Beschwerdeführerin eine Behinderung von 60 % festgestellt wurde auf-
grund der folgenden Funktionseinschränkungen: 1. Verlust der Brust
beidseitig, 2. seelische Störung, posttraumatische Belastungsstörung,
Fatigue, 3. Polyneuropathie, 4. Schwellung des Armes links
(Lymphödem), 5. Fibromyalgie-Syndrom, Neuropathie, 6. Bluthoch-
druck, 7. Schuppenflechte (BVGer-act. 27/1).
Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren auf das eingereichte deutsche Gutachten zur Fest-
stellung der Pflegebedürftigkeit vom 23. Januar 2019, wonach seit Sep-
tember 2018 ein Pflegegrad 1 vorliegt. Im gutachterlichen Befund ist die
Rede von verlangsamten Bewegungsabläufen, im gesamten Körper
wechselnd auftretenden Schmerzen, einer Gleichgewichtsstörung mit
Sturzgefahr, Störungen der Feinmotorik beider Hände, gelegentlicher
Harninkontinenz, Diabetes mellitus, einer Antriebsminderung, Aufmerk-
samkeits- und Konzentrationsstörungen sowie Angstzuständen (vor al-
lem in der Nacht). Im Gutachten werden die nachstehenden pflegebe-
gründenden Diagnosen erwähnt: "Z.n. Operation eines Mamma-CA
2008 – Chemo- und Strahlentherapie sowie Mastektomie beidseits 2017
mit Bewegungseinschränkungen, Feinmotorikstörungen bei Polyneuro-
pathie, Lymphstau, Konzentrations- und Gedächtnisstörung, Bipolare
affektive Störung und Depression mit Antriebsminderung und Panikstö-
rung". Als weitere Diagnosen werden genannt: "Reaktion auf schwere
Belastungen und Anpassungsstörungen in der Kindheit und Jugend,
schmerzhafte Narbenstriktur, Narbenschmerzen mit Einschränkung der
Schulter-Armbeweglichkeit, Adhäsionen im Brustbereich, Fibromyalgie,
Diabetes" (BVGer-act. 29/1).
5.4 Zum Beweiswert des von der Verwaltung eingeholten medizinischen
Gutachtens und der entsprechenden Stellungnahmen des RAD sowie der
weiteren seitens der versicherten Person eingereichten ärztlichen Unterla-
gen ist grundsätzlich auf das vorne Dargelegte (vgl. E. 4.5) zu verweisen.
5.5 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eines medizinischen
Gutachtens ist ausserdem Folgendes zu beachten: Das Bundesgericht hat
mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter
denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare
psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken
vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert.
C-5137/2017
Seite 20
5.5.1 Nach der mit BGE 141 V 281 teilweise geänderten Rechtsprechung
kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit weiterhin nur anspruchs-
erheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizier-
ten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 m.H. auf BGE
130 V 396). Der Rentenanspruch wird – in Nachachtung der verfassungs-
und gesetzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit)
und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – anhand
eines normativen Prüfrasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2; 139 V
547 E. 5.9), und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfä-
higkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Das Bundesgericht hält an
der Überwindbarkeitsvermutung nicht länger fest (BGE 141 V 281 E. 3.5).
Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturiertes,
normatives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf
den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat-
sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch
beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den
vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574
E. 3.6 ff.; Urteile des BGer 8C_344/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.2 und
9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).
5.5.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat
das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Ka-
tegorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Gesund-
heitsschädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -
resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit" (Per-
sönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktio-
nen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Konsis-
tenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmäs-
sige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens-
bereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben – unter Berücksich-
tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – das tatsächlich er-
reichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6
und E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra-
des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand
der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281
E. 6 in fine; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.1).
C-5137/2017
Seite 21
5.5.3 Das indikatorengeleitete Beweisverfahren ist gemäss bundesgericht-
licher Rechtsprechung grundsätzlich auf alle psychischen Störungen anzu-
wenden. Auch affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittel-
schweren depressiven Erkrankungen, werden dem strukturierten Beweis-
verfahren unterstellt (BGE 143 V 418 E. 7.1 m.H. auf BGE 143 V 409). Je
nach Krankheitsbild bedarf es dabei allenfalls gewisser Anpassungen hin-
sichtlich der Wertung einzelner Indikatoren (BGE 143 V 418 E. 7.1). Nach
der neusten Praxis des Bundesgerichts sind auch primäre Abhängigkeits-
syndrome – wie sämtliche psychischen Erkrankungen – grundsätzlich ei-
nem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen
(BGE 145 V 215 E. 5 und 6.2).
5.5.4 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem
dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss dort, wo
es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Notwendigkeit fehlt ganz
allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und
übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose
und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte
und Gutachten auszeichnen (BGE 143 V 418 E. 7.1). Gleiches gilt, wenn
etwa die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer
ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitli-
chen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281
E. 2.2; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.2 m.H.). Wie das Bundesge-
richt im Urteil 9C_899/2014 festgehalten hat, ist aber die Grenzziehung
zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blos-
sen Verdeutlichungstendenz – welche nicht gleichgesetzt werden dürfen –
heikel. Zum einen prägt die (unbewusste) Tendenz zur Schmerzauswei-
tung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstörungen und ver-
gleichbaren Leiden gerade mit, welche sich bekanntlich dadurch charakte-
risieren, dass für die geklagten Beschwerden kein ausreichendes organi-
sches Korrelat gefunden werden kann. Zum andern dürfen die Besonder-
heiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nicht
ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer An-
meldung bei der Invalidenversicherung die Zusprechung von Versiche-
rungsleistungen bezweckt, wird vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) –
bewusst oder unbewusst – ihre Beschwerden und Einschränkungen im
Hinblick auf dieses Ziel präsentieren (Urteil des BGer 9C_899/2014
E. 4.2.1 m.H. auf Rechtsprechung und Literatur). Andererseits bleibt ein
strukturiertes Beweisverfahren dort entbehrlich, wo im Rahmen beweis-
wertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar
C-5137/2017
Seite 22
begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzun-
gen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein
Beweiswert beigemessen werden kann. Dies alles zeigt, dass es hinsicht-
lich Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens stets einer einzel-
fallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der jewei-
ligen Beweisproblematik bedarf (BGE 143 V 418 E. 7.1).
5.5.5 Intertemporalrechtlich gilt es zu beachten, dass gemäss altem Ver-
fahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se ver-
lieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten An-
forderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens
ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi-
nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebe-
nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige
Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht
(BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.3).
5.6 Die Würdigung des vorliegenden polydisziplinären Gutachtens der
D._______ AG ergibt Folgendes:
5.6.1 Bei der D._______ AG handelt es sich um eine vom Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) anerkannte Gutachterstelle (MEDAS). Gut-
achten der MEDAS-Stellen, welche rechtsprechungsgemäss als unabhän-
gig und unparteiisch gelten, sind als Gutachten versicherungsexterner
Ärzte zu betrachten (vgl. BGE 132 V 376 E. 6.2; URS MÜLLER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25 Rz. 1723). Nicht
zu hören sind deshalb die seitens der Beschwerdeführerin gegen die
D._______ AG als Gutachterstelle angedeuteten generellen und nicht ein-
zelfallbezogenen Bedenken hinsichtlich deren Unparteilichkeit (vgl.
BVGer-act. 1 S. 3, 6/1 S. 1; siehe dazu auch BGE 137 V 210 E. 2.4 und
2.5; 138 V 271 E. 2.2.2).
5.6.2
5.6.2.1 Das vorliegende polydisziplinäre Gutachten der D._______ AG ba-
siert – wie erwähnt – auf einer am 23. März 2017 ambulant durchgeführten
allgemeinmedizinischen/internistischen, psychiatrischen und neurologi-
schen Untersuchung. Am 20. April 2017 setzte die D._______ AG auf den
3. Mai 2017 zusätzlich eine medizinisch-onkologische Begutachtung der
Beschwerdeführerin an, welche durch den Onkologen PD Dr. Dr.
Cc._______, Facharzt für Hämatologie und Allgemeine Innere Medizin,
C-5137/2017
Seite 23
wiederum in (…) hätte durchgeführt werden sollen (IV-act. 292). Allerdings
ersuchte die Vorinstanz um Annullierung des vorgesehenen Begutach-
tungstermins, da der angesetzte Termin zu kurzfristig angesetzt sei, und
stellte der D._______ AG in Aussicht, nach Rücksprache darauf zurückzu-
kommen (IV-act. 294). Aus den Vorakten ist nicht ersichtlich, ob und gege-
benenfalls mit wem die Vorinstanz Rücksprache genommen hat (vgl. auch
IV-act. 299). Die D._______ AG schloss das Gutachten in der Folge jeden-
falls ohne Beizug der Fachdisziplin Onkologie ab (IV-act. 294, 295).
5.6.2.2 In der internistischen Beurteilung hält das Gutachten der
D._______ AG fest, dass der Beschwerdeführerin "die Müdigkeit, die Ver-
zagtheit und das Vorliegen von ubiquitären Muskelschmerzen Sorgen" be-
reiten würden, weshalb es "hier ein onkologisches Gutachten zu Evaluie-
rung der Wertigkeit eines allfällig vorhandenen Fatigue-Syndroms" zur
Sprache bringt (IV-act. 297/48-49). In der polydisziplinären Beurteilung
wird entsprechend darauf hingewiesen, dass die Fatigue-Problematik der
Beschwerdeführerin nur teilweise tumorassoziiert sei bzw. sein könne (IV-
act. 297/57 und 297/60). Andererseits wird in der polydisziplinären Beurtei-
lung an anderer Stelle ausgeführt, dass die chronische Fatigue-Sympto-
matik "von neurologischer Seite nicht zu erklären" sei und auch "keine Er-
klärung für eine psychiatrische Fatigue" vorliege (IV-act. 297/56). Damit
geht aus dem vorliegenden Gutachten nicht klar hervor, wie die bei der
Beschwerdeführerin festgestellte Fatigue einzuordnen ist, zumal Hinweise
auf Aggravation oder Simulation im Gutachten ausdrücklich verneint wer-
den (IV-act. 297/56). Die Beurteilung dieser Frage durch eine Facharztper-
son für medizinische Onkologie fehlt. Laut internistischer Beurteilung wäre
eine medizinisch-onkologische Untersuchung erforderlich, um "die Abgren-
zung der kognitiven Störungen und der extremen Müdigkeit gegenüber ei-
ner vorhandenen Depression durchführen zu können" (IV-act. 297/49). Der
internistische Gutachter führt in diesem Zusammenhang aus, die extreme
Müdigkeit der Beschwerdeführerin könne sowohl depressionsbedingt sein,
allenfalls spiele eine Grundkrankheit, eine karzinombedingte Fatigue eine
Rolle, nebst den neurologischen Defiziten im Zusammenhang mit einer
durch die Chemotherapie bedingten Neuropathie (IV-act. 297/48). Auf die
von der D._______ AG vorgesehene medizinisch-onkologische Begutach-
tung der Beschwerdeführerin hätte unter diesen Umständen nicht verzich-
tet werden dürfen. Bereits das kantonale Versicherungsgericht erwog übri-
gens in seinem Rückweisungsurteil vom 22. April 2014, die (bisherigen)
Gutachter der C._______ – wozu auch ein Facharzt für Innere Medizin und
Onkologie FMH gehörte (IV-act. 80 ff.) – hätten die Folgen der Krebser-
krankung bzw. –therapie zu berücksichtigen und sich mit den Berichten des
C-5137/2017
Seite 24
behandelnden Onkologen Dr. H._______ auseinanderzusetzen müssen
(IV-act. 107/12). Die Begutachtung durch die C._______ erstreckte sich
somit – im Unterschied zur Begutachtung durch die D._______ AG – auch
auf eine Untersuchung im Fachgebiet Innere Medizin-Onkologie. Die ent-
sprechende Beurteilung war gemäss dem erwähnten Urteil des kantonalen
Versicherungsgerichts aber nicht hinreichend und hätte ergänzt werden
müssen (IV-act. 107/12). Eine erneute medizinisch-onkologische Begut-
achtung der Beschwerdeführerin fand im weiteren Verlauf des Vorverfah-
rens aber nicht statt, obwohl das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten
Rückweisungsurteil vom 28. September 2016 eine erneute umfassende
Begutachtung der Beschwerdeführerin als notwendig erachtete (IV-
act. 182/13, E. 6.5). Dass die Beschwerdeführerin bis heute in verschiede-
ner Hinsicht an den Folgen der Krebserkrankung und –behandlung leidet,
ist aufgrund der Akten erwiesen und auch unbestritten. Im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung stand die Beschwerdeführerin so-
gar kurz vor einer neuen Operation (beidseitige Brustamputation; vgl.
E. 5.3.2.3 m.H.).
5.6.2.3 Nach dem Gesagten fehlt im vorliegenden Gutachten der
D._______ AG somit eine medizinisch-onkologische Beurteilung, welche
notwendig gewesen wäre für eine umfassende ärztliche Gesamtbeurtei-
lung der Beschwerdeführerin.
5.6.3
5.6.3.1 Das vorinstanzlich eingeholte Gutachten der D._______ AG enthält
keine rheumatologische Beurteilung der Beschwerdeführerin. Aus den me-
dizinischen Vorakten geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführerin
auch rheumatologische Diagnosen gestellt wurden: In den aktenkundigen
Berichten des Klinikums U._______ (D) vom 13. Juni 2014 (Klinik für Ne-
phrologie mit Dialyse, Angiologie, Rheumatologie) und 30. Juli 2014
(Akutrheumatologie) wurden eine exacerbierte Ganzkörperschmerzsymp-
tomatik bei hochgradigem Verdacht auf Fribromyalgie-Syndrom diagnosti-
ziert (IV-act. 118/2) bzw. die sichere Diagnose eines Fibromyalgiesyndro-
mes gestellt (IV-act. 118/8). In dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten
Austrittsbericht des Klinikums U._______ (Akutrheumatologie) vom 19. Au-
gust 2014 wurde – nach einer zweiwöchigen stationären Behandlung der
Beschwerdeführerin – die Diagnose eines chronischen polysymptomati-
schen Schmerzsyndroms im Sinne einer Fibromyalgie sodann bestätigt
und begründet (BVGer-act. 6/5). Die entsprechende Diagnose wurde auch
in später erstellten Arztberichten übernommen bzw. erneuert (vgl. z.B. IV-
C-5137/2017
Seite 25
act. 223, 234, 240 f.) und seitens der Beschwerdeführerin werden bis
heute starke Ganzkörperschmerzen geltend gemacht (vgl. z.B. IV-
act. 297/29, BVGer-act. 1, 6, 14). Weitere rheumatologische Berichte lie-
gen nicht bei den Akten. Aufgrund ihrer Schmerzsymptomatik war die Be-
schwerdeführerin im Jahre 2016 aber beim Q._______ (…) Spezielle
Schmerztherapie und Palliativmedizin des Krankenhauses O._______ in
(…) (D) in Behandlung, in dessen Berichten – neben einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:
F45.41) – u.a. ein Fibromyalgiesyndrom (ICD-10: F79.70) diagnostiziert
wurde (IV-act. 229, 237).
5.6.3.2 Im vorliegenden Gutachten der D._______ AG wird auf die in den
(v.a. rheumatologischen) Vorakten diagnostizierte Fibromyalgie eingangs
zwar hingewiesen (vgl. IV-act. 2917/18 f.), eine diesbezügliche Stellung-
nahme oder Diskussion findet sich im interdisziplinären Gutachten jedoch
in keiner Weise. Insbesondere der psychiatrische Teilgutachter hätte sich
aber äussern müssen zu der mehrfach diagnostizierten Fibromyalgie, de-
ren Ursache unbekannt ist und die mit den somatoformen Schmerzstörun-
gen gemeinsame Aspekte aufweist (BGE 132 V 65 E. 3.3 und 4). Da rheu-
matologische Schmerzzustände oft kaum von symptomgleichen somato-
formen Symptomatiken abzugrenzen sind, hätte er den Leidenskomplex
der Beschwerdeführerin bei seiner Beurteilung als Einheit behandeln müs-
sen (vgl. Urteil des BGer 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.1).
Dies gilt umso mehr, als im Rahmen der Begutachtung durch die
D._______ AG keine rheumatologische Abklärung stattfand. Da die rheu-
matologische Diagnose der Fibromyalgie aber mit der psychiatrischen Ka-
tegorie der somatoformen Schmerzstörung abschliessend klassifiziert wer-
den kann, genügt laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine psychiat-
rische Expertise, wenn das Beschwerdebild keine weiteren Befunde ein-
schliesst, die originär rheumatologischer Natur wären (BGE 141 V 281
E. 10.2). Vorliegend wurden in den Vorakten – abgesehen von der Fibro-
myalgie – bislang keine weiteren rheumatologischen Diagnosen gestellt,
weshalb nach der dargelegten Rechtsprechung im Begutachtungszeit-
punkt der Verzicht auf ein rheumatologisches Teilgutachten vertretbar war
(vgl. auch Urteil des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.5). Das
in Auftrag gegebene psychiatrische Teilgutachten verneint aber ohne Be-
zugnahme auf die aktenkundigen rheumatologischen Berichte bzw. Diag-
nosen und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit dem Schicksal der Be-
schwerdeführerin das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung, indem
es diesbezüglich vor allem auf fehlende Symptome im Begutachtungszeit-
punkt hinweist (vgl. IV-act. 297/36), was nicht ausreichend ist (vgl. dazu
C-5137/2017
Seite 26
Urteil des BVGer C-5518/2015 vom 22. Februar 2018 E. 10.7.2.1.2). Ent-
sprechendes gilt im Übrigen auch in Bezug auf die diagnostizierte Fatigue,
welche laut der polydisziplinären Beurteilung nur teilweise tumorassoziiert
sein kann (vgl. E. 5.6.2), im psychiatrischen Teilgutachten aber nicht näher
diskutiert wird bzw. gemäss der polydisziplinären Beurteilung aus psychi-
atrischer Sicht als nicht erklärbar gilt (IV-act. 297/56). Dieser Schluss über-
zeugt angesichts der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin nicht
ohne Weiteres.
5.6.3.3 Schliesslich wird im psychiatrischen Teilgutachten auch kein indi-
katorengeleitetes Beweisverfahren angewendet. Dieses gilt gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 5.5) nicht nur für somatoforme
Schmerzstörungen oder die Fibromyalgie (BGE 141 V 281 E. 10.2; 132 V
65 E. 3.3 und 4) sowie damit vergleichbare Beschwerden wie etwa die so-
matisch nicht erklärbare chronische Fatigue (Urteil des BGer 9C_106/2019
vom 6. August 2019 E.2.3.3 m.H. auf BGE 139 V 346 E. 2 und 3.4), son-
dern findet – wie erwähnt (E. 5.5.3) – auch bei affektiven Störungen, mithin
bei der diagnostizierten Dysthymia, und Substanzkonsumstörungen Be-
achtung. Vorliegend ist der medizinische Sachverhalt aber nicht hinrei-
chend erstellt, um gestützt auf die vorhandenen Akten eine Beurteilung im
Lichte der Indikatoren bzw. allfälliger Ausschlussgründe im Sinne von BGE
141 V 281 vorzunehmen.
5.6.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische Teil-
gutachten der D._______ AG nicht beweiswertig ist.
5.6.4 Dem vorliegenden polydisziplinären Gutachten der D._______ AG
mangelt es somit am rechtlich erforderlichen Beweiswert. Dies bezieht sich
– aufgrund der fehlenden medizinisch-onkologischen Begutachtung der
Beschwerdeführerin – nicht nur auf die hauptgutachterliche bzw. polydis-
ziplinäre Beurteilung, sondern auch auf die somatischen Teilgutachten (In-
nere Medizin, Neurologie). Dort stehen gesundheitliche Folgen der onko-
logischen Erkrankung bzw. Therapie zur Diskussion, bei welcher auch die
Beurteilung durch eine onkologische Facharztperson von Bedeutung ist.
Gleiches gilt für das psychiatrische Teilgutachten, das – wie dargelegt –
aus verschiedenen Gründen nicht als beweiswertig gelten kann. Gestützt
auf das aktenkundige polydisziplinäre Gutachten der D._______ AG kann
somit nicht zuverlässig beurteilt werden, ob bei der Beschwerdeführerin ein
Gesundheitsschaden besteht, welcher den Anspruch auf eine rentenbe-
gründende Arbeitsunfähigkeit annehmen lässt. Die Wertung des IV-Stellen-
C-5137/2017
Seite 27
arztes, wonach – ohne weitere Begründung – vollumfänglich auf das Gut-
achten der D._______ AG abzustellen ist (vgl. E. 5.2.2), vermag unter die-
sen Umständen nicht zu überzeugen.
5.7 Auch aus den übrigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen gehen
weder der Gesundheitszustand noch die funktionelle Leistungseinschrän-
kung der Beschwerdeführerin mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit her-
vor. Die entsprechenden Dokumente, auf welche sich die Beschwerdefüh-
rerin beruft (vgl. E. 5.3.2), sind allesamt knapp gehalten, teils inaktuell,
stammen meist von behandelnden Facharztpersonen und entsprechen
den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht nicht ohne Wei-
teres (vgl. E. 4.5). Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint,
kann namentlich gestützt auf die von ihr im Beschwerdeverfahren vorge-
legten jüngsten medizinischen und behördlichen Dokumente aus Deutsch-
land, wonach eine Behinderung von 60 % und eine Pflegebedürftigkeit
(Pflegegrad 1) besteht (vgl. E. 5.3.2.3), in der Schweiz keine Leistungszu-
sprache erfolgen. Diese – nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung
erstellten – Dokumente erlauben keine schlüssige Beurteilung gemäss der
schweizerischen Rechtsprechung (vgl. auch E. 5.5). Selbst wenn aufgrund
dieser Unterlagen in Deutschland Leistungen gesprochen werden sollten,
kann die Beschwerdeführerin daraus keinen Anspruch auf eine schweize-
rische Invalidenrente ableiten. Denn die Gewährung von Leistungen durch
ein ausländisches Versicherungsorgan präjudiziert nicht die invalidenversi-
cherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht (vgl. Urteil
des EVG [heute: BGer] I 435/02 vom 4. Februar 2003 E. 2; BGE 130 V 253
E. 2.4). Dennoch liefern diese aktenkundigen medizinischen Unterlagen
Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Verfü-
gungserlasses und darüber hinaus eine nicht unerhebliche gesundheitliche
Problematik aufwies und deswegen in Deutschland in ärztlicher Behand-
lung stand.
5.8 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz nicht auf die Stellungnah-
men des medizinischen Dienstes bzw. das Gutachten der D._______ AG
abstellen und folglich mit der angefochtenen Verfügung, welche auf einer
insgesamt ungenügenden medizinischen Aktenlage basiert, eine an-
spruchsbegründende Invalidität der Beschwerdeführerin nicht verneinen.
5.9 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der angefochtenen
Verfügung vom 15. August 2017 (bereits) in medizinischer Hinsicht ein
nicht rechtsgenüglich abgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. Art. 12
C-5137/2017
Seite 28
und Art. 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43 ATSG), weshalb hier über den strei-
tigen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann und die
genannte Verfügung aufzuheben ist. In den Akten fehlen umfassende, hin-
reichend begründete und nachvollziehbare medizinische Angaben zur
Frage, wie sich der Gesundheitszustand und die Funktionseinschränkun-
gen der Beschwerdeführerin namentlich seit ihrer Brustkrebsdiagnose (im
2008) und der nachfolgenden onkologischen Behandlung entwickelt ha-
ben. Erforderlich sind entsprechende medizinische Angaben zum Gesund-
heitsverlauf und der damit einhergehenden Arbeits(un)fähigkeit der Be-
schwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit und in einer leidensangepass-
ten Tätigkeit, wobei deren medizinisches Anforderungsprofil zu bestimmen
ist. Zu diesem Zweck ist ein polydisziplinäres Gutachten bei mit der Sache
nicht vorbefassten Facharztpersonen in der Schweiz einzuholen. Die bis-
herigen Gutachter kommen nicht mehr in Frage, da sie anlässlich der
neuen Begutachtung ihre frühere Expertise hinsichtlich Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit überprüfen müssten. Unter diesen Umständen wäre das Er-
gebnis einer weiteren Begutachtung nicht mehr offen (vgl. dazu BGE 117
Ia 182 E. 3b m.H.; Urteil des BGer 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6).
Die neue Begutachtung hat nicht nur – wie die letzte Untersuchung – die
Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie mitein-
zubeziehen, sondern – nach dem Dargelegten – auch die Fachgebiete Me-
dizinische Onkologie und Rheumatologie zu umfassen. Bei der neuen Be-
gutachtung ist insbesondere die jüngste Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum indikatorengeleiteten Beweisverfahren zu beachten (vgl. E. 5.5),
damit eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren
möglich ist.
5.10 Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren
Abklärung bzw. Vervollständigung der Akten in medizinischer Hinsicht
(E. 5.9) sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung ist hier rechtspre-
chungsgemäss (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 141 V 281 E. 6.4) aus-
nahmsweise möglich, da relevante Fragen bzw. Aspekte bisher vollständig
ungeklärt blieben (vgl. E. 5.6). Würde eine derart mangelhafte Sachver-
haltsabklärung bzw. -würdigung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens
im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünsch-
ten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen
Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungs-
grundsatz abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), auf das Gericht (vgl. Urteil des
BVGer C-6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 7.4).
C-5137/2017
Seite 29
5.11 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben ist und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
(vgl. insb. E. 5.9) über den Rentenanspruch neu verfüge.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde-
führerin – welcher mit Zwischenverfügung vom 10. November 2017 ohne-
hin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (BVGer-act. 9) – keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdefüh-
rerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Akten-
lage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbe-
hörde hat die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5137/2017
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 15. August 2017 aufgehoben wird und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
C-5137/2017
Seite 31
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: