B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch
BGer mit Urteil vom 09.05.2017
(9C_800/2016)
Abteilung III
C-5139/2014
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Mazedonien,
vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Wyler Koch Partner
AG, Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision
(Verfügung vom 7. Juli 2014).
C-5139/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a X._______, geboren am (…) 1973, mazedonischer Staatsangehöriger,
reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein; von 1991 bis 2000 (mit Unterbrü-
chen) war er in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei obligatori-
sche Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung. Sein letztes Arbeitsverhältnis bei der Firma A._______
AG, in (…), wo er ab 5. April 1994 als Hilfsarbeiter arbeitete, wurde auf-
grund der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Mai 2000 auf-
gelöst. Am 13. Mai 2000 erlitt er einen Autounfall, wobei er sich multiple
Verletzungen zuzog, insbesondere eine commotio cerebri, Rippenserien-
frakturen, eine distalbetonte Armplexusläsion, eine Nasenbeinfraktur, mul-
tiple Schürfungen und ein cervikales Syndrom (vgl. (Akten der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] sowie der
IV-Stelle des Kantons Thurgau im Verfahren C-1245/2010).
A.b Am 22. Februar 2002 meldete er sich zum Bezug einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung bei der IV-Stelle Thurgau an. Ge-
stützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere durch Dr. med.
B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der eine langge-
zogene depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) und eine psychi-
sche Überlagerung der körperlichen Beschwerden (ICD-10: F54) diagnos-
tizierte, sprach die IV-Stelle Thurgau dem Versicherten mit Verfügung vom
30. April 2004 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2001 zu. Die dagegen erhobene Ein-
sprache wies die IV-Stelle Thurgau mit Einspracheentscheid vom 21. Juli
2004 ab. Der Invaliditätsgrad wurde neu auf 59 % gesetzt. Gegen diesen
Einspracheentscheid reichte der Versicherte mit Eingabe vom 23. August
2004 Beschwerde bei der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thur-
gau (nachfolgend: Rekurskommission) ein und beantragte die Zuspre-
chung einer Dreiviertelrente bei Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 60 %.
Mit Entscheid vom 30. Dezember 2004 wies die Rekurskommission die Be-
schwerde bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 55 % ab. Die da-
gegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht
bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 57,5 % mit Urteil vom
12. September 2005 ebenfalls ab (vgl. Akten der Vorinstanz im Verfahren
C-1245/2010).
C-5139/2014
Seite 3
B.
B.a Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision
wurde mit Mitteilung vom 11. Oktober 2006 der Anspruch auf eine halbe
Rente bestätigt. Da der Versicherte Wohnsitz in seinem Heimatland ge-
nommen hatte, überwies die IV-Stelle Thurgau am 25. Januar 2007 die Ak-
ten an die mittlerweile zuständige IVSTA (vgl. Akten der Vorinstanz im Ver-
fahren C-1245/2010).
B.b Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 reichte der Versicherte unter Bei-
lage verschiedener Arztberichte – unter anderem eines undatierten Hospi-
talisationsberichts des Allgemeinkrankenhauses in (…) – ein Revisionsge-
such ein, worin er aufgrund einer markanten Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes um Erhöhung des Invaliditätsgrades ersuchte. Nach
Einsicht in die Arztberichte erachtete Dr. C._______ des regionalen ärztli-
chen Dienstes RAD, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner
Stellungnahme vom 10. Februar 2009 die Einholung von ambulanten Ver-
laufsberichten, die nach der Hospitalisation im Juli 2008 erstellt worden
seien, als unerlässlich. Nachdem mit Eingaben vom 10. März 2009 und
17. August 2009 die angeforderten und weitere Arztberichte eingegangen
und Dr. C._______ vorgelegt worden waren, konnte dieser in seinen Stel-
lungnahmen vom 16. Juni 2009 sowie vom 1. Oktober 2009 keine renten-
relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausmachen. Ge-
stützt darauf erliess die Vorinstanz am 30. Oktober 2009 einen Vorbe-
scheid, in welchem sie den Versicherten dahingehend informierte, dass
weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestünde. Hiergegen liess der
Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch Rechtsanwältin Wyler, am
7. Dezember 2009 mit Verweis auf verschiedene ärztliche Unterlagen sei-
nen Einwand einreichen (vgl. Akten der Vorinstanz im Verfahren C-
1245/2010). Nachdem die medizinischen Berichte Dr. C. _______ zur Ein-
sicht vorgelegt worden waren und dieser an seinen Beurteilungen vom
20. Januar 2010 auf seine Stellungnahmen vom 10. Februar 2009, 16. Juni
2009 und 1. Oktober 2009 festhielt, erliess die IVSTA am 25. Januar 2010
eine Verfügung (vgl. Akten IVSTA, Band 1/4, act. 84), in welcher sie weiter-
hin den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigte.
B.c Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2010 liess der Beschwerdefüh-
rer, abermals vertreten durch Rechtsanwältin Wyler, mit Eingabe vom
1. März 2010 Beschwerde (Akten der IVSTA ab 7. September 2009 [im Fol-
genden: IV-act.] 3, S. 3 – 13) beim Bundesverwaltungsgericht einreichen,
die Aufhebung der Verfügung vom 25. Januar 2010 und die Ausrichtung
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Seite 4
einer ganzen Invalidenrente beantragen. Eventualiter liess er die Rückwei-
sung des Verfahrens an die Vorinstanz mit der Auflage beantragen, auf das
Revisionsgesuch sei materiell einzutreten und es seien eigene medizini-
sche Abklärungen in Form eines interdisziplinären Gutachtens durch eine
unabhängige Gutachterstelle zu veranlassen; anschliessend sei neu zu
verfügen. Mit dem daraufhin im Verfahren C-1245/2010 ergangenen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2011 wurde die Beschwerde
gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz
wurde aufgefordert, ein bidisziplinäres Gutachten in psychiatrischer und
neurologischer Hinsicht einzuholen, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten
in der bisherigen Tätigkeit sowie in Verweistätigkeiten abzuklären, bei Be-
darf einen Einkommensvergleich vorzunehmen, den IV-Grad neu zu be-
stimmen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen (IV-act. 20).
C.
Mit Schreiben vom 21. März 2012 (IV-act. 26) wurde der RAD-Arzt
Dr. med. C. _______ aufgefordert, sich dahingehend zu äussern, ob eines
von der Schlussbestimmung der Revision 6a betroffenen Krankheitsbildes
vorliege und neben einem bidisziplinären psychiatrischen und neurologi-
schen Gutachten noch in anderen Disziplinen abgeklärt werden müsse.
Dr. med. C. _______ befand in seiner Stellungnahme vom 12. April 2012
(IV-act. 28) neben den bereits genannten Fachgebieten Abklärungen in or-
thopädischer Hinsicht für erforderlich. In der Folge wurde der Versicherte
von der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB AG)
in St. Gallen begutachtet. Die entsprechende Expertise der Dres. med. D.
_______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und E. _______,
Facharzt für Innere Medizin, datiert vom 30. Juli 2013. Sie stützte sich auf
die vorhandenen medizinischen Unterlagen, eine persönliche Befragung
und die am 7. Juni 2013 durchgeführte klinische Untersuchung im Fachge-
biet der Psychiatrie. Das Teilgutachten von Dr. med. F. _______, Facharzt
für Orthopädie und Traumatologie, welches am 17. Juni 2013 (IV-act. 44,
S. 53 – 62), dasjenige von Dr. med. G. _______, Facharzt für Neurologie,
welches am 5. Juni 2013 (IV-act. 44, S. 63 – 69) und jenes von Dr. med.
H. _______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welches am 10. Juni
2013 verfasst (IV-act. 44, S. 70 – 76) wurde, ist ebenfalls in die Expertise
miteinbezogen worden. Nachdem bei der Vorinstanz auf deren Aufforde-
rung hin (IV-act. 49) am 27. August 2013 der Fragebogen für die IV-Ren-
tenrevision (IV-act. 50 f.) eingereicht worden war, gab Dr. med. C. _______
am 3. Oktober 2013 einen Schlussbericht ab (IV-act. 54), in welchem er
ausführte, das Gutachten sei sehr sorgfältig erarbeitet, sehr ausführlich,
C-5139/2014
Seite 5
präzis, detailliert und vollständig. Eine wesentliche und offensichtliche Ver-
änderung des Gesundheitszustandes könne jedoch nicht herausgelesen
werden. Die Entscheidung, ob es sich um einen Fall „6a“ handle oder nicht,
liege in den Händen der IVSTA und nicht des Arztes. In der Folge erliess
die Vorinstanz am 9. Januar 2014 einen Vorbescheid, in welchem sie aus-
führte, die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, gehör-
ten zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbil-
dern ohne nachweisbare organische Grundlage. Der ärztliche Dienst habe
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt. Aus den medi-
zinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde
zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauer-
hafte Arbeitsunfähigkeit begründeten. Es lägen weder eine erhebliche psy-
chiatrische Komorbidität oder signifikante Funktionseinschränkungen noch
weitere Kriterien in erheblichem Ausmass vor, die eine Schmerzüberwin-
dung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Frage stellten. Es bestehe
kein Anspruch mehr auf eine Rente (IV-act. 60). Hiergegen liess der Versi-
cherte mit Eingaben vom 24. Februar und 30. April 2014 seine Einwände
erheben, eine Stellungnahme von Dr. med. I. _______ des medizinischen
Zentrums (…) vom 7. April 2014 zum psychiatrischen Gutachten der SMAB
vom 30. Juli 2013 zu den Akten reichen und zudem einen Antrag auf Wie-
dereingliederungsmassnahmen stellen (IV-act. 63, 68 f.). In der Folge er-
liess die IVSTA am 7. Juli 2014 eine Verfügung, in der sie ausführte, die
SMAB-Experten hätten keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit feststellen können. Die Stellungnahme von Dr. med. I.
_______ betreffe vor allem sekundäre Punkte und weise nicht die notwen-
dige Genauigkeit auf, um die Schlüsse der SMAB-Expertise in Zweifel zu
ziehen. Ab dem 1. September 2014 bestehe kein Anspruch mehr auf eine
Rente der Invalidenversicherung (IV-act. 77).
D.
Hiergegen liess der Beschwerdeführer, abermals vertreten durch Rechts-
anwältin Wyler, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Sep-
tember 2014 Beschwerde (act. 1) erheben und unter anderem beantragen,
es sei die Verfügung vom 7. Juli 2014 aufzuheben, ihm ab Oktober 2008
eine ganze unbefristete Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die
Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflich-
ten, zusätzliche medizinische und erwerbliche Abklärungen zu tätigen und
unter Beachtung der intertemporalen Rechtslage neu zu verfügen; sub-
eventualiter seien ihm Massnahmen zur Wiedereingliederung in der
Schweiz oder Mazedonien zuzusprechen und die Rente bis zum Abschluss
C-5139/2014
Seite 6
der Massnahmen weiter auszurichten, längstens aber während zwei Jah-
ren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. Weiter sei ein
zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausge-
führt, die Rentenzusprache sei nicht ausschliesslich aufgrund der Diag-
nose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer-
debildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt. Im Jahr 2003
sei die Diagnose einer mittelschweren Depression gestellt worden; ab 2008
habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert und auf jeden Fall eine
schwere Depression vorgelegen. Zudem habe sich die Vorinstanz, indem
sie zusätzlich orthopädische und neurologische Abklärungen vorgenom-
men habe, nicht an die Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts ge-
halten, in welchem lediglich ein bidisziplinäres Gutachten verlangt worden
sei. Aus diesem Grund sei das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG
keine taugliche Grundlage.
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2014 (act. 4) wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den erforderlichen Beweis-
mitteln versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, da ansons-
ten aufgrund der Akten über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden
werde. Dieser Aufforderung wurde mit Eingaben vom 20. Oktober und
24. November 2014 nachgekommen (act. 5, 7, 9).
F.
In der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 (act. 6) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, es handle sich um einen Anwendungsfall der 6. IV-Revi-
sion. Bei der Zusprache der Rente seien posttraumatische Belastungsstö-
rungen sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom festgestellt worden. Ge-
mäss dem pluridisziplinärem Gutachten weise der Versicherte sowohl aus
orthopädisch-traumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht keine
krankheitswerte Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf.
In Bezug auf die neurologische und orthopädische Situation sei im Ver-
gleich zum Zeitpunkt der Berentung eine relevante Besserung eingetreten.
Hinsichtlich der psychischen Leiden sei weder anamnestisch noch aus den
Akten eine schwere, depressive Störung feststellbar; in Bezug auf die psy-
chische Komorbidität liege ebenfalls eine Besserung vor. Die Förster-Kri-
terien seien nicht erfüllt. Zudem seien die Wiedereingliederungsmassnah-
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Seite 7
men Personen vorbehalten, welche die versicherungsmässigen An-
spruchsvoraussetzungen erfüllten. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr
versichert, weshalb keine entsprechenden Massnahmen gewährt werden
könnten.
G.
In seiner Replik vom 17. Februar 2015 (act. 13) liess der Beschwerdeführer
unter Beilage eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. J. _______
vom 27. Dezember 2014 die bereits in der Beschwerde vorgebrachten An-
träge wiederholen und zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
den Antrag stellen, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm ab Einstellung
der Invalidenrente diese weiterhin im bisherigen Umfang auszurichten;
eventualiter seien ihm Taggelder, mindestens Wartetaggelder, auszurich-
ten. Ergänzend liess er zusammengefasst vorbringen, die Vorinstanz habe
nur über die Zukunft verfügt, nämlich ab dem 1. September 2014, über den
effektiven zu verfügenden Zeitraum ab 1. Juli 2008 bis Ende August 2014
sei nicht verfügt worden. Zudem bestreite er, dass es ihm ab 1. Januar
2012 besser gehe. Die Rente sei nicht nur aus psychiatrischen, sondern
auch aus somatischen Gründen zuerkannt worden. Zudem erfülle er auf-
grund der Sozialversicherungsabkommen die Voraussetzungen für die Ge-
währung von Eingliederungsmassnahmen.
H.
Mit Duplik vom 24. April 2015 (act. 18) hielt die Vorinstanz gestützt auf ei-
nen internen Rapport der kantonalen IV-Stelle vom 16. April 2015 an ihren
Anträgen fest (act. 18). Zur Begründung wurde ausgeführt, die beurteilen-
den Ärzte seien zur Schlussfolgerung gelangt, dass keine neuen Sachver-
haltselemente vorlägen, welche den bisherigen Feststellungen entgegen-
ständen. Es wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Zusprechung von
Eingliederungsmassnahmen den Wohnsitz in der Schweiz voraussetze.
I.
Mit Triplik vom 1. Juni 2015 (act. 20) liess der Beschwerdeführer eine Ko-
pie der Textstelle „Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung“
von Dr. iur. Silvia Bucher einreichen und an seinen bereits in der Be-
schwerde und Replik gemachten Anträgen und Begründungen festhalten.
Zudem wurde erneut betont, dass das Gutachten der SMAB AG aus dem
Recht zu weisen sei.
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Seite 8
J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 (act. 21) wies der Instruktions-
richter den Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorgliche Massnahmen
ab.
K.
In ihrer Quadruplik vom 24. August 2015 (act. 25) hielt die Vorinstanz mit
Verweis auf ihre vernehmlassungs- und duplikweise gemachten Ausfüh-
rungen an ihren Rechtsbegehren fest.
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde vom 12. September 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 7. Juli 2014, mit welcher die Vorinstanz die seit 1. Mai 2001
ausgerichtete halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf der Grund-
lage von Bst. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schluss-
bestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG)
aufgehoben hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die halbe In-
validenrente zu Recht aufgehoben hat. Dabei ist zu beachten, dass bei der
Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente die (geänderte) Rente
als solche Streitgegenstand bildet, nicht die rechtliche Begründung für die
Anpassung der Leistung. Revision (Art. 17 ATSG) oder Überprüfung nach
Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG stellen nicht verschiedene Streitgegenstände
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Seite 9
dar, sondern verschiedene rechtliche Begründungen für den Streitgegen-
stand «Abänderung des Rentenanspruchs» (vgl. Urteil des BGer
9C_31/2014 vom 5. September 2014 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war in der Schweiz erwerbstätig, ist Staatsan-
gehöriger von Mazedonien, sodass vorliegend das Abkommen vom 9. De-
zember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nach-
folgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung gelangt. Nach
Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehö-
rigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 A lit. ii des Sozialversicherungsabkom-
mens auch die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invaliden-
versicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates
gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben
vorbehalten. Mangels vorliegend anwendbarer, abweichender Vorschriften
bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der In-
validenversicherung demnach ausschliesslich nach schweizerischem
Recht.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 7. Juli 2014) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 7. Juli 2014 in Kraft standen (so auch die Normen des
auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision
[IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu je-
nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
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Seite 10
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
3.5 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2;
BGE 127 II 264 E. 1b).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2
S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit
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Seite 11
auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V
279 E. 3.2.1). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische
Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur
dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein-
trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE
141 V 281 E. 2.1).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelrente.
4.4
4.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent-
liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson-
dere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund-
heitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerbli-
chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine
Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge-
bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in
seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des
BGer 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der
Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund-
heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichs-
basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invali-
ditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma-
teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133
V 108 E. 5.4).
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Seite 12
4.4.2 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathoge-
netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver-
fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut
Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha-
ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr
als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Bst. a Abs.
3 SchlBest. IVG sieht vor, dass bei Durchführung von Massnahmen nach
Art. 8a IVG die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter aus-
gerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der
Aufhebung oder Herabsetzung.
4.5
4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4).
4.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver-
fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.5.3 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
C-5139/2014
Seite 13
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer
I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungs-
verfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund ein-
gehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu-
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Ver-
trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353
E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie
für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27.
Mai 2008 E. 2.3.2).
4.5.4 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle
zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan-
spruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf
die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Die IV-Stelle kann auf
die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be-
richt genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl.
Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis
auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsa-
che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver-
sicherungsträger steht, lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hin-
weisen).
4.5.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein-
geholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gut-
achten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerken-
nen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Ex-
pertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4). Solche
C-5139/2014
Seite 14
Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Wi-
dersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbar-
keiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer
9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1).
5.
Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu
Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt und eine nicht von einer mass-
gebenden Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG abhängige Neu-
beurteilung des Rentenanspruchs vorgenommen hat. In dieser Hinsicht ist
zu klären, ob eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnah-
mesituationen gegeben ist und ob die ursprüngliche Zusprechung der In-
validenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen
Beeinträchtigung erfolgte.
5.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. Mai 2001 eine Invalidenrente
(kantonale IV-Akten, Band 3/4, act. 71, S. 17). Im Zeitpunkt der Einleitung
der Überprüfung im März 2012 lag noch kein über 15-jähriger Rentenbezug
vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer
8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Ände-
rung am 1. Januar 2012 war der Beschwerdeführer zudem noch nicht 55
Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 Schl-
Best. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist Bst. a SchlBest. IVG
in formeller Hinsicht anwendbar.
5.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf
dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013
vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in
den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den
Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch
Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer
8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4),
wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die
Natur des Gesundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Di-
agnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach
BGE 140 V 197 ist die Schlussbestimmung auch bei kombinierten Be-
schwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Be-
schwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen
Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter
C-5139/2014
Seite 15
Teil der Arbeitsunfähigkeit kann bei der Anwendbarkeit der Schlussbestim-
mungen jedoch nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im
Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 9C_121/2014
vom 3. September 2014 E. 2.4.2).
5.3 Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 erfolgte die Bestätigung der
mit Verfügung vom 30. April 2004 zugesprochenen halben Invalidenrente
mit Wirkung ab 1. Mai 2001 (kantonale IV-Akten, Band 3/4, act. 71, S. 14 –
20). Der Einspracheentscheid stützte sich im Wesentlichen auf das psychi-
atrische Gutachten von Dr. med. B. _______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 25. Februar 2003 (Akten SUVA, Band 4/4, act. 11),
worin die Diagnosen langgezogene depressive Anpassungsstörung (ICD-
10: F43.21) und psychische Überlagerung der körperlichen Beschwerden
(ICD-10: F54) genannt wurden. Dr. med. B. _______ kam unter Berück-
sichtigung aller medizinischen Akten – u.a. des Austrittsberichts vom
24. Oktober 2001 der Rehaklinik K. _______ und diverser Arztberichte –
zum Schluss, dass in Berücksichtigung der depressiven Störung und der
Schmerzverarbeitungsstörung in leichtem bis mittelschwerem Ausmass
eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % vorliege.
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Bst. a Abs. 1 SchlBest.
IVG nicht angewendet werden könne, da die ursprüngliche Rentenzuspra-
che nicht nur aus psychiatrischen, sondern auch aus somatischen Grün-
den erfolgt sei. Die Vorinstanz gab dazu vernehmlassungsweise mit Ver-
weis auf den Bericht des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 27. De-
zember 2013 (IV-act. 59) an, dass ein Anwendungsfall von Bst. a Abs. 1
SchlBest. IVG vorliege. Bei der Zusprache der Rente seien posttraumati-
sche Belastungsstörungen sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom fest-
gestellt worden (kantonale IV-Akten, Band 3/4, act. 82). Gemäss dem pluri-
disziplinären Gutachten sei die zweifelsfreie Schlussfolgerung erbracht,
dass der Versicherte sowohl aus orthopädisch-traumatologisch wie auch
aus psychiatrischer Sicht keine krankheitswerte Störung mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit aufweise. In Bezug auf die neurologische und or-
thopädische Situation sei im Vergleich zum Zeitpunkt der Berentung eine
relevante Besserung eingetreten. Hinsichtlich der psychischen Leiden sei
weder anamnetisch noch aus den Akten eine schwere, depressive Störung
feststellbar. In Bezug auf die psychische Komorbidität liege ebenfalls eine
Besserung vor; die Förster-Kriterien seien nicht erfüllt.
C-5139/2014
Seite 16
5.5 Im vorliegenden Fall beruhte die Rentenzusprache aufgrund der von
Dr. med. B. _______ gestellten Diagnosen langgezogene depressive An-
passungsstörung (ICD-10: F43.21) und psychische Überlagerung der kör-
perlichen Beschwerden (ICD-10: F54). Im Einspracheentscheid vom
21. Juli 2004 wurde auf das Gutachten von Dr. med. B. _______ abge-
stützt und ausgeführt, es sei umfassend, widerspruchsfrei und abschlies-
send zu betrachten. Es sei weiterhin von einer maximal 50 %igen Arbeits-
unfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auszugehen, welche zudem über-
wiegend psychisch bedingt seien (kantonale IV-Akten, Band 3/4, act. 71,
S. 17). Die Vorinstanz hingegen bezog sich bei ihrer Aussage, bei der Ren-
tenzusprache sei eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein chro-
nifiziertes Schmerzsyndrom festgestellt worden, auf den Entscheid der Re-
kurskommission vom 30. Dezember 2004 (kantonale IV-Akten, Band 3/4,
act. 82). Darin wurde in Würdigung der medizinischen Berichte der Arztbe-
richt von Dr. med. L. _______ vom 19. April 2002 zitiert (S. 7), in welchem
u.a. die von der Vorinstanz aufgeführten Diagnosen erwähnt wurden und
eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Des Weiteren wurde
im entsprechenden Entscheid das Gutachten von Dr. med. B. _______
vom 25. Februar 2003 zitiert (S. 8), das die oben erwähnten Diagnosen
(langgezogene depressive Anpassungsstörung [ICD-10: F43.2] und psy-
chische Überlagerung der körperlichen Beschwerden [ICD-10: F54]) mit ei-
ner Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte. Die Rekurskommission hat in
Würdigung der medizinischen Akten und der unterschiedlichen Beurteilun-
gen mit einlässlicher Begründung erkannt, dass das Gutachten von
Dr. med. B. _______ in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation begründet und nach-
vollziehbar sei. Die anderslautenden Angaben von Dr. med. L. _______ zur
Arbeitsfähigkeit seien nicht geeignet, das Gutachten des Facharztes
Dr. med. B. _______ in Frage zu stellen (S.12). Demnach wurden eine
posttraumatische Belastungsstörung sowie ein chronifiziertes
Schmerzsyndroms lediglich in einem von der Rekurskommission gewür-
digten Arztzeugnis genannt, auf welches jedoch weder die Rekurskommis-
sion abgestellt hat, noch auf dessen Basis die ursprüngliche Rentenzu-
sprache erfolgt ist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass im Bericht des medi-
zinischen Dienstes der IVSTA vom 24. Dezember 2013 (IV-act. 59) ange-
geben wurde, es liege ein Anwendungsfall von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG
vor. Der medizinische Dienst führte zu den Diagnosen von Dr. med. B.
_______ aus, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
langgezogene depressive Anpassungsstörung nicht invalidisierend sei. In
Analogie seien die Grundlagen betreffend die somatoformen Schmerzstö-
C-5139/2014
Seite 17
rungen heranzuziehen. Dabei handle es sich um ein pathogenetisch-ätio-
logisch unklares syndromales Beschwerdebild, welches der Anwendbar-
keit von Bst. a SchlBest. IVG unterliege. In der angefochtenen Verfügung
vom 7. Juli 2014 (IV-act. 77) wurde schliesslich mit Verweis auf die Ausfüh-
rungen des medizinischen Dienstes ausgeführt, der Versicherte leide an
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Dieser Argumentation
kann jedoch nicht gefolgt werden, denn zum einen lag im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenzusprache keine somatoforme Schmerzstörung vor
und zum anderen erfolgte die Rentenzusprache tatsächlich aufgrund einer
langgezogene depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) und einer
psychische Überlagerung der körperlichen Beschwerden (ICD-10: F54).
Psychische Leiden im Sinne von ICD-10: F43.21 (länger dauernde depres-
sive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung) fallen gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung nicht unter die Schmerzrechtsprechung (Ur-
teil 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2); ebenso wenig werden psychi-
sche Störungen im Sinne von ICD-10: F54.0 (Schmerzverarbeitungsstö-
rungen mit Selbstlimitierung) vom Anwendungsbereich der Schmerzpraxis
erfasst (Urteil 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.6). Folglich hat die Vor-
instanz die bisherige Invalidenrente zu Unrecht in Anwendung von Bst. a
Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben.
6.
Zu prüfen ist weiter, ob sich die Aufhebung der Rente der Beschwerdefüh-
rerin gestützt auf einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfer-
tigen liesse.
6.1 Vorliegend ist der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 der IV-Stelle
Thurgau die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Am 1. Oktober 2008 stellte der Be-
schwerdeführer ein Revisionsgesuch und beantragte die Erhöhung der In-
validenrente. Die im Anschluss ergangene Verfügung, mit welcher die Vo-
rinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invaliden-
rente bestätigte, liess dieser mit Beschwerde vom 1. März 2010 ans Bun-
desverwaltungsgericht anfechten. Nachdem das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 1. Juli 2011 die Beschwerde guthiess und die Sache
zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurückwies, erliess die Vorinstanz am
7. Juli 2014 die rentenaufhebende Verfügung. Somit ist der Sachverhalt im
Zeitpunkt der Rentenzusprache am 21. Juli 2004 (kantonale IV-Akten,
Band 3/4, act. 71, S. 14 – 20) mit dem Sachverhalt der angefochtenen Ver-
fügung vom 7. Juli 2014 (IV-act. 77) zu vergleichen.
C-5139/2014
Seite 18
6.2 Die IV-Stelle Thurgau stützte sich beim Erlass der Rentenverfügung
vom 21. Juli 2004 im Wesentlichen auf das von ihr veranlasste psychiatri-
sche Gutachten von Dr. med. B. _______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 25. Februar 2003 und den RAD-Bericht von Dr.
med. M. _______, vom 14. Oktober 2003 (Akten SUVA, Band 4/4, act. 11;
kantonale IV-Akten, Band 3/4, act. 39).
6.2.1 Dr. med. B. _______ nannte die Diagnosen langgezogene depres-
sive Anpassungsstörung (F43.21 ICD-10) und psychische Überlagerung
der körperlichen Beschwerden (F54 ICD-10). Des Weiteren führte Dr.
med. B. _______ aus, die psychiatrische Exploration habe Störungen er-
geben, die einem depressiven Kreis zuzuordnen seien. Es handle sich um
affektive Störungen und Verhaltensstörungen; Anzeichen von Angststörun-
gen seien nicht feststellbar, ausser dass der Explorand angebe, nach Alb-
träumen an Angstzuständen zu leiden. Aus somatischer Sicht korrelierten
die Schmerzen nicht ganz mit dem Befund, dies lasse darauf schliessen,
dass die depressive Störung die Schmerzempfindung steigere und die sub-
jektive Einschätzung bei einer Invalidität negativ beeinflusse. Im Übrigen
spielten neben den psychischen und somatischen Faktoren auch invalidi-
tätsfremde Gründe (Verlust der Aufenthaltsbewilligung, drohende Auswei-
sung, verbunden mit einer Kette von sozialen Konsequenzen) eine bedeu-
tende Rolle. Dr. med. B. _______ kam zum Schluss, in Berücksichtigung
der depressiven Störung und der Schmerzverarbeitungsstörung, die leich-
ten bis mittelschweren Ausmasses seien, liege eine Arbeitsunfähigkeit von
höchstens 50 % vor. Das subjektive Gefühl der totalen Leistungsunfähig-
keit beruhe auf invaliditätsfremden Gründen.
6.2.2 Dr. med. M. _______, RAD-Arzt, empfahl in seiner Stellungnahme
vom 14. Oktober 2003, als Grundlage zur Rentenberechnung sei aufgrund
der Diagnose einer depressiven Störung mittleren Ausmasses auf das Gut-
achten von Dr. med. B. _______ abzustellen (kantonale IV-Akten, Band
3/4, act. 39).
6.3 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2014 lagen der
Vorinstanz unter anderem die nachfolgenden ärztlichen Berichte und Stel-
lungnahmen vor, deren Ergebnisse zusammengefasst wiederzugeben und
einer Würdigung zu unterziehen sind.
C-5139/2014
Seite 19
6.3.1 Im Rahmen der Neuabklärungen durch die Vorinstanz wurde unter
Beizug aller medizinischer Unterlagen und den ausführlichen Untersuchun-
gen von den Ärzten am 30. Juli 2013 ein pluridisziplinäres Gutachten (IV-
act. 44) erstellt und Folgendes festgehalten:
6.3.1.1 Im Hauptgutachten auf dem Fachgebiet der Psychiatrie (IV-act. 44,
S. 28 – 35) stellte Dr. med. D. _______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie anlässlich der am 7. Juni 2013 erfolgten Untersuchung fest, im
psychopathologischen Untersuch falle vor allem eine im Grenzbereich zur
Renitenz liegende Verweigerungshaltung des Versicherten auf. Der Versi-
cherte halte sich bedeckt, gebe teilweise nicht, widerwillig oder nur auf in-
sistierendes Nachfragen Auskunft und verwickle sich dabei in Widersprü-
che. Eine ernsthafte psychische Erkrankung im Sinne einer Depression,
einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis oder einer schweren
hirnorganischen Beeinträchtigung könne im klinischen Untersuch mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Akzentuierte We-
senszüge im Sinne einer histrionischen Persönlichkeitsstruktur seien vor-
handen. Bei bekannter körperlicher Schädigung durch das Unfallereignis
seien von psychiatrischer Seite psychologische und Verhaltensfaktoren bei
andernorts klassifizierte Erkrankung (F54). Die zum Untersuchungszeit-
punkt präsentierte Grundstimmung erfülle weder die Kriterien für eine De-
pression noch für eine Dysthymie. Der Versicherte zeige Vitalität bei der
Beschwerdeschilderung, sei ablenkbar, könne sowohl sein Verhalten wie
seinen Auftritt steuern und willentlich beeinflussen. Er sei weder affektlabil
noch inkontinent. In der Befragung schildere er eine quälende, schwer aus-
zuhaltende Langeweile, die durch eine Verhaltensveränderung jedoch kor-
rigierbar wäre. Der Versicherte nehme 20 mg Escitalopram in der unge-
wöhnlichen Verschreibung von 4 x 5 mg ein. Damit scheine eine möglich-
erweise vorliegende Depression erfolgreich behandelt zu sein. Die vom
Versicherten beklagten Ängste und Atemprobleme könnten aufgrund sei-
ner spärlichen Angaben nicht mit genügender Sicherheit als Angststörung
(Panikattacken) oder Hyperventilationssyndrom diagnostiziert werden.
Eine entsprechende Krankheit in milder Form können aber nicht ausge-
schlossen werden, bliebe aber versicherungsmedizinisch ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte selber bezeichne seinen Zustand
als über die Jahre stabil und jeden Tag gleich. Aus psychiatrischer Sicht
scheine ein stabiler Zustand nach dem Unfallereignis mit der subjektiven
Gewissheit, krank und arbeitsunfähig zu sein, eingetreten zu sein. Subjek-
tiv ständen die Schmerzen und eine verminderte Gebrauchsfähigkeit der
rechten Hand im Zentrum des Krankheitsbildes. Im klinischen Gespräch
C-5139/2014
Seite 20
dominiere eine Verhaltensauffälligkeit mit reduzierter Kooperation und ap-
pellativ-intendierter Beschwerdeschilderung. Aufgrund des Unfallereignis-
ses, der Befunde und der Schilderung des Versicherten könne eine post-
traumatische Belastungsstörung ausgeschlossen werden. Die vom Versi-
cherten beklagten Albträume seien schwer einzuordnen. Auffallend sei ge-
wesen, dass der Versicherte erst beim insistierenden Nachfragen Alb-
trauminhalte eher allgemeiner Art äusserte, die in keinem Bezug zum erlit-
tenen Unfall zu stehen schienen. Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund
der Symptome und Befunde kein bekanntes psychisches Krankheitsbild
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen. Die subjektive Krank-
heitsüberzeugung diene vor allem der Einkommenssicherung und zeige ei-
nen ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn.
6.3.1.2 Zur Ergänzung des Hauptgutachtens wurde die Beurteilung im
Fachgebiet Orthopädie / Traumatologie vom 4. Juni 2013 (IV-act. 44, S. 36
– 38; S. 53 – 62) von Dr. med. F. _______, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie abgegeben. Dr. med. F. _______ kam zusammengefasst
zum Schluss, dass zumindest im Bereich des Bewegungsapparates keine
pathomorphologischen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes
seit der letzten Rentenrevision auszumachen seien. Rein orthopädisch so-
matisch seien diesem 40-jährigen Versicherten überwiegend alle Tätigkei-
ten zuzumuten, welche von einem gesunden altersgleichen 40-jährigen
Mann verrichtet werden könnten. Zur Vermeidung von Schultergelenksbe-
schwerdenprovokationen sollten allenfalls häufige schwere und die rechte
Schulter belastende Arbeiten gemieden werden.
6.3.1.3 In seinem im Fachgebiet der Neurologie am 5. Juni 2013 erstellten
Teilgutachten (IV-act. 44, S. 38; S. 63 - 69) äusserte sich Dr. G. _______,
Facharzt für Neurologie, zusammengefasst folgendermassen: Das MRI
des Gehirns zeige keine posttraumatischen Läsionen; bei der aktuellen
neurologischen Untersuchung seien keine organischen Folgeerscheinun-
gen eines Schädelhirntraumas festzustellen. Bereits 2001 sei dies festge-
stellt worden. Die gezielte Untersuchung der sensomotorischen Funktio-
nen am rechten Arm ergäben einzig Hinweise auf ein bewusstseinsnahes
Fehlverhalten, keine objektiven Zeichen einer Armplexusläsion. Die Selbst-
limitierung des Versicherten, dass der rechte Arm und die rechte Hand nicht
belastbar seien, sei neurologisch nicht zu begründen.
6.3.1.4 Im internistischen Teilgutachten vom 5. Juni 2013 (IV-act. 44, S. 70
– 76) von Dr. med. H. _______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
C-5139/2014
Seite 21
wurde zusammengefasst ausgeführt, in den Akten fänden sich keine Hin-
weise für Erkrankungen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin. Auch
anamnestisch würden keine Beschwerden aus dem allgemeinmedizinisch-
internistischen Bereich genannt. Die durchgeführten klinischen und La-
boruntersuchungen ergäben keine Hinweise auf Affektionen mit Bedeutung
für die Arbeitsfähigkeit. Auf dem allgemein-internistischen Gebiet ergäben
sich somit keine Diagnosen oder Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit; aus allgemein-internistischer Sicht bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
6.3.1.5 Aus allen untersuchten Fachgebieten (IV-act. 44, S. 39) wurden
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Diagno-
sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt:
psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi-
zierter Erkrankung (F54); Depression unter antidepressiver Therapie in Re-
mission (F38.8); blandes cervicovertrebrales Syndrom mit im MRI von
7. Juni 2013 beschriebener segmentaler Unkarthrose C5/6 mit möglicher
Alteration des Nervus C6 links, im Rahmen der aktuellen neurologischen
Abklärung ohne assoziierte Klinik; Supraspinatussehnentendinopathie der
rechten Schulter bei unfallzeitpunktnah am 5. Juni 2000 vermuteter ansatz-
naher Supraspinaturssehnenteilruptur; Status nach Verkehrsunfall mit
PKW-Überschlag 13. Mai 2000 mit/bei konservativ behandelter Nasen-
beinfraktur, keine Folgen, Status nach Handgelenkfraktur rechts, keine Fol-
gen; Status nach multiplen RQW rechte Stirn, Augenbraue und linke Ma-
mille, keine Folgen; leicht schwächere Innervation der Schulter/Arm-Mus-
kulatur rechts im Sinne eines bewusstseinsnahen Fehlverhaltens; Niko-
tinabusus, persistierend. Die versicherungsmedizinische Beurteilung und
Synthese aus allen untersuchten Fachgebieten ergab, dass zusammen-
fassend und integral beim Versicherten im Konsens aller untersuchenden
Haupt- und Teilgutachter keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit bestehe. Der Versicherte sei vollzeitig und vollschichtig arbeitsfä-
hig. Einzig der orthopädische Co-Gutachter formuliere zur Vermeidung ei-
ner Provokation von Schulterbeschwerden folgendes Leistungsprofil: rein
orthopädisch somatisch seien dem 40-jährigen Versicherten überwiegend
alle Tätigkeiten zuzumuten, welche von einem gesunden altersgleichen
40-jährigen Mann verrichtet werden könnten. Zur Vermeidung von Schul-
tergelenksbeschwerdenprovokationen sollten allenfalls häufige schwere
und die rechte Schulter belastende Arbeiten gemieden werden. Zur Ge-
samtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde aus-
geführt, in der interdisziplinären Abklärung haben keine Krankheit mit Aus-
C-5139/2014
Seite 22
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Der Versi-
cherte sei vollzeitig und vollschichtig arbeitsfähig; es bestehe somit eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zur Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit wurde angegeben, unter Berücksichtigung des or-
thopädischen Anforderungsprofils bestehe für jegliche den Fähigkeiten des
Versicherten entsprechende angepasste Tätigkeit eine 100 %ige Arbeits-
fähigkeit (IV-act. 44, S. 45). Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen und in angepassten Tätigkeit mit eingehender Berück-
sichtigung der attestierten Arbeitsfähigkeit in den Akten wurde ausgeführt,
eine posttraumatische Belastungsstörung sei bereits 2000 ausgeschlossen
worden. Im Mai 2000, also wenige Monate nach dem Unfallereignis, sei
auch eine neuropsychologische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit verneint worden. Im Februar 2003 habe der behandelnde Psychia-
ter abweichend vom Gutachter eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit gespro-
chen. Bei der gutachterlichen Einschätzung sei von einer 50 %igen Arbeits-
fähigkeit gesprochen worden. Anhand der Akten sei es 2008 resp. im No-
vember 2009 zu einer Zustandsverschlechterung mit einer Zunahme der
Depressivität gekommen. Im November 2009 sei die Diagnose einer
schweren Episode bei rezidivierender depressiver Störung gestellt worden.
Der Versicherte sei antidepressiv behandelt worden und zeige anlässlich
der aktuellen Abklärung keine diagnosewürdige depressive Störung mehr.
Da sich weder anamnestisch noch anhand der Akten zwischen 2000 und
2012 definierte depressive Episoden abgrenzen liessen, sei auf die Diag-
nose einer rezidivierenden depressiven Störung verzichtet worden. Mit
Ausnahme einer möglicherweise vorübergehenden verstärkten Depres-
sion mit erhöhter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit könne weder für
den zu beurteilenden Zeitraum noch für die Jahre davor anhand der aktu-
ellen versicherungsmedizinischen Kriterien eine anhaltende Arbeitsunfä-
higkeit nachvollzogen werden. In der interdisziplinären Beantwortung der
Fragen (IV-act. 44, S. 46 ff.) wurde zusammengefasst ausgeführt, Wider-
sprüche seien im Verhalten des Versicherten festzustellen. Zur Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, auf der körperlichen Ebene
seien ausser der vom Orthopäden beschriebenen Supraspinatussehnen-
tendinopathie der rechten Schulter keine Krankheit mit Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit festzustellen. Auf psychischer Ebene seien keine Er-
krankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren. Es sei
keine anhaltende, über 20 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit beim Ver-
sicherten ausgewiesen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des seit dem Anfechtungsdatum sei in allen zu untersuchenden Fachge-
bieten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Anhand der
C-5139/2014
Seite 23
Akten, der Angaben des Versicherten und der Befunde sei von einem chro-
nifizierten und stabilen Zustand auszugehen. Eine Veränderung der medi-
zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei aus gutachterlicher Sicht nicht zu
erwarten. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % und bestehe mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit gemäss aktuell gültigen Beurteilungskriterien seit
vielen Jahren, sicher aber seit April 2012, dem Zeitpunkt der RAD-Beurtei-
lung.
6.3.2 Nachdem das pluridisziplinäre Gutachten der SMAB AG dem RAD-
Arzt Dr. med. C. _______ unterbreitet wurde, nannte dieser in seinem
Schlussbericht vom 3. Oktober 2013 (IV-act. 54) weder eine Hauptdiag-
nose noch Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als
Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er fol-
gende auf: psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andern-
orts klassifizierter Erkrankung (F54); Depression unter antidepressiver
Therapie in Remission (F38.8); blandes cerivicovertebrales Syndrom mit
im MRI vom 7. Juni 2013 beschriebener segmentaler Unkarthrose C5/C6
mit möglicher Alteration des Nervus C6 links, im Rahmen der aktuellen
neurologischen Abklärung ohne assoziierte Klinik; Supraspinatussehnen-
tendinopathie der rechten Schulter bei unfallzeitpunktnah am 5. Juni 2000
vermuteter ansatznaher Supraspinatussehnenteilruptur; Status nach Ver-
kehrsunfall mit PKW-Überschlag 13. Mai 2000 mit/bei konservativ behan-
delter Nasenbeinfraktur, keine Folgen; Status nach Rippenserienfrakturen
rechts und Pneumothorax, keine Folgen; Status nach Handgelenkfraktur
rechts, keine Folgen; Status nach multiplen RQW (Rissquetschwunde)
rechte Stirn, Augenbraue und linke Mammille, keine Folgen; leicht schwä-
chere Innervation der Schulter/Arm-Muskulatur rechts im Sinne eines be-
wusstseinsnahen Fehlverhaltens; Nikotinabusus, persistierend. Er befand
den Versicherten sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten
Tätigkeit ab dem 30. Juli 2013 für 0 % arbeitsunfähig, sofern von einen
„Fall 6 a“ ausgegangen werden könne. Werde nicht von einem „Fall 6 a“
ausgegangen, sei der Versicherte sowohl in der bisherigen als auch in ei-
ner angepassten Tätigkeit ab dem 13. Mai 2000 zu 50 % arbeitsunfähig.
6.3.3 Im Bericht des medizinischen Dienstes vom 24. Dezember 2013 (IV-
act. 59) wurde zur Frage, ob sich der Zustand des Beschwerdeführers ver-
ändert habe, zusammengefasst ausgeführt, es handle sich vorliegend um
einen Anwendungsfall „6 a“; die Situation sei unverändert. Das Vorliegen
einer psychiatrischen Komorbidität mit einem sozialen Rückzug sei nicht
vorhanden. Die Förster-Kriterien seien nicht erfüllt; demnach müsse die
Rente aufgehoben werden (vgl. E. 5.5).
C-5139/2014
Seite 24
6.3.4 Im anlässlich des Anhörungsverfahrens eingereichten Bericht vom
30. April 2014 von Dr. med. J. _______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie und Dr. phil. klin. psych. N. _______, klinischer Psychologe
und Supervisor, des medizinischen Zentrums (…) (IV-act. 69), wurde zum
polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG Stellung genommen. Zusam-
mengefasst wurde angegeben, bei den Ausführungen handle es sich we-
der um ein Parteigutachten, einen Arztbrief oder einen sonstiger Versuch,
den Zustand des Patienten objektiv zu erfassen, sondern sie zeigten deut-
liche Mängel an der Beweisführung im Gutachten auf, dass auf ein solches
Gutachten nicht abgestellt werden könne. Es werde lediglich deutliche Kri-
tik an der Qualität des Gutachtens von Dr. med. D. _______ geäussert.
Diese betreffe allein die Nachvollziehbarkeit der Befundaufnahme und den
daraus folgenden Schlussfolgerungen aus fachlich fundierter und nicht le-
diglich aus juristischer Sicht. Im Einzelnen wurde unter Aufzählung einiger
Diagnosen und des Krankheitsverlaufs (Ziff. 6) ausgeführt, die Beschwer-
den seien oberflächlich aufgenommen worden (Ziff. 5). Der Tagesablauf sei
nicht vollständig erfasst; die Nacht sei ausgelassen worden (Ziff. 7). Weil
die Beschwerden nicht ausführlich erhoben worden seien (z.B. Schlafstö-
rungen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit), folge dann das sich
einseitige Abstellen auf den Psychostatus ohne „ernsthafte psychische Er-
krankung“. Es werde nicht erwähnt, dass der Patient eher einfach konstru-
iert sei, es ihm schwer falle, sich zu äussern. Im Gegenteil werde dann ein
an den Haaren herbeigezogenes „widersprüchliches Verhalten“ sowie re-
duzierte Kooperation eruiert, obschon von einer „ordentlichen Compliance“
gesprochen werde. Auch werde nicht erwähnt, dass der Patient kaum über
Problemlösungsfähigkeiten verfüge und immer wieder massiv Gewalt an-
wende. Damit sei das Gutachten nicht nur widersprüchlich, sondern auch
unobjektiv (Ziff. 8). Die richtigen Diagnosen lauteten: rezidivierende de-
pressive Störung, ggw. mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1);
Störung durch Tabak (F17.2); St. n. Suzidversuch (X61); St. n. Unfall am
13. Mai 2000 als Beifahrer (1.04 pro Mille) m/b, commotio cerebri (KS Frau-
enfeld 5. Juni 2000, CT 15. Mai 2000, KS Frauenfeld: unauff.), dislozierte
Nasenbeinfraktur (Op. Nase am 21. Mai 2000, KS Frauenfeld 5. Juni
2000), Fraktur Handgelenk re., Rippenserienfraktur re. 2-5 (KS Frauenfeld
5. Juni 2000), Pneumothorax re. (Op. 13. Mai 2000, Einlage eines Thorax-
drains, KS Frauenfeld 5. Juni 2000) (Ziff. 9). Diese Diagnosen hätten sehr
wohl Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Subjektiv sei der Patient 100 %
arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Objektivere Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit: Aufgrund der Diagnosen, der neuropsychologisch be-
stätigten Depression sowie des positiven und negativen Leistungsbildes
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Seite 25
sei der Patient auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig
(Ziff. 10).
6.3.5 Im Bericht des medizinischen Dienstes vom 6. Juni 2014 (IV-act. 74)
wurde zu den einzelnen Punkten der Dres. med. J. _______ und
N._______ Stellung genommen und zusammengefasst ausgeführt, den
Bemerkungen in Ziffer 6 könne nicht gefolgt werden, da es keine Untersu-
chung gegeben habe. Im Gutachten werde zudem ausführlich über Schlaf-
störungen berichtet. Eine fehlende Kooperation des Versicherten während
der Begutachtung und die Bereitschaft die verschriebenen Medikamente
einzunehmen (Compliance) seien Verhaltensweisen, die nichts miteinan-
der zu tun hätten; ein Widerspruch bestehe nicht. Es werde unter Ziffer 9
eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, festgestellt.
Die SMAB-Experten hätten keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können. Die Diagnose sei ohne den Ver-
sicherten gesehen zu haben, verändert worden, wobei keine überzeu-
gende Begründung hierzu geliefert worden sei.
6.3.6 Im Bericht vom 29. Mai 2013 (IV-act. 43) sowie im anlässlich des Be-
schwerdeverfahrens replikweise eingereichten Befund und Gutachten vom
27. Dezember 2014 (act. 13, Beilage 2; Übersetzung: act. 28) nannte Dr. J.
_______, Neuropsychiater der Facharztpraxis für Neurologie und Psychi-
atrie, folgende Diagnosen: Zustand nach Verkehrsunfall mit Polytrauma,
Zustand nach serieller Fraktur der 2., 3., 4. und 5. Rippe der rechten Seite
mit traumatischem Pneumothorax, Zustand nach Kontusion des Kopfes
und Gehirnerschütterung, postkommotionelles Syndrom mit chronischen
posttraumatischen Kopfschmerzen und posttraumatischer Enzephalopa-
thie, traumatische Läsion (Schädigung) der Spinalwurzeln C3, C4, C5, C6
rechtsseitig, kompressive Läsion des Rückenmarks im Halsbereich, moto-
rische Schwäche des rechten Arms wegen einer Läsion des Plexus cervi-
calis und brachialis, motorische Schwäche des rechten Beins, posttrauma-
tische Belastungsstörung. Dr. J._______ gab am 29. Mai 2013 zusammen-
gefasst und sinngemäss an, es nicht zu einer Verbesserung des neurolo-
gischen und psychischen Zustandes gekommen. Die Einschränkungen
seien dauerhaft, sodass keine professionelle Rehabilitation möglich sei.
Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei wesentlich beeinträchtigt. In sei-
nem Bericht vom 27. Dezember 2014 kam Dr. J. _______ zusammenge-
fasst zum Schluss, dass beim Versicherten eine verringerte Arbeitsfähig-
keit aufgrund der motorischen Schwäche der rechtsseitigen Gliedmassen
mit einer Störung der Sensibilität sowohl peripheren wie radikulären Typs
bestehe, die motorische Schwäche dieser Gliedmassen sei gegenüber den
C-5139/2014
Seite 26
Gliedmassen der anderen Seite um ca. 25 – 30 % reduziert, sodass die
motorische Funktion erheblich beeinträchtigt sei, auch bei der Verrichtung
der alltäglichen allgemeinen Aktivitäten und bei eventuellen beruflichen Ak-
tivitäten. Das Kopftrauma mit den sich anschliessenden chronischen post-
traumatischen Kopfschmerzen und der posttraumatischen Enzephalopa-
thie in Verbindung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung störe die
psychischen und mental-kognitiven Funktionen in erheblichem Masse und
verringere wegen der mental-kognitiven Defizite und der Symptome im Zu-
sammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung die Möglich-
keit einer medizinischen Rehabilitation im Hinblick auf die somatischen und
neurologischen Aspekte und das soziale Funktionieren. Im konkreten Fall
liege ein sogenannter „Plus“-Effekt vor, bei dem sich die Folgen der kör-
perlichen Verletzungen, einer kraniozelebralen Verletzung mit ihren Folgen
und die psychisch-kognitiven Beschwerden im Zusammenhang mit der
posttraumatischen Belastungsstörung summierten, was seine Arbeitsfä-
higkeit erheblich reduziere. Den Grad der Invalidität unter dem traumatolo-
gischen Gesichtspunkt müsse ein Subspezialist für Traumatologie in einem
Gutachten beurteilen.
6.4
6.4.1 Bei den Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. C. _______ sowie
der Spezialärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA handelt es sich um
Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser
gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV siehe Urteil des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinwei-
sen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder
Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrele-
vante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E.
3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember
2006 E. 5). Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.5.4 hiervor), kann auf
Stellungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der
Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beige-
zogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen.
6.4.2 Wie vorangehend ausgeführt, beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt den Sachverhalt bis und mit Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 7. Juli 2014 (siehe vorne E. 3.2). Nach diesem Zeitpunkt ergangene
C-5139/2014
Seite 27
Arztberichte können deshalb – sofern sie keine Rückschlüsse auf den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers vor der angefochtenen Verfü-
gung erlauben – im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Der unter E. 6.3.6 aufgeführte Befund vom 27. Dezember 2014 (act. 13,
Beilage 2; Übersetzung: act. 28) von Dr. J. _______ ist replikweise nach
Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden. Jedoch zeigt dieser
Bericht den Krankheitsverlauf auf und wiederholt im Wesentlichen die be-
reits vor Erlass der angefochtenen Verfügung gestellten Diagnosen und
Beschwerdebilder, weshalb er in die Beurteilung des vorliegenden Sach-
verhaltes einzubeziehen ist.
6.4.3 Der RAD-Arzt Dr. med. C. _______ beurteilte in seiner Stellung-
nahme vom 3. Oktober 2013 (IV-act. 54) die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers aufgrund der vorhandenen Akten, insbesondere des pluri-
diszipliären Gutachtens der SMAB-AG vom 30. Juli 2013 (IV-act. 44). Er
führte weder Haupt- noch Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit auf. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit wiederholte er die im Gutachten angegeben Diagnosen. Er befand den
Versicherten sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätig-
keit ab dem 30. Juli 2013 für 0 % arbeitsunfähig, sofern von einen „Fall 6
a“ ausgegangen werden könne. Werde nicht von einem „Fall 6 a“ ausge-
gangen, sei der Versicherte sowohl in der bisherigen als auch in einer an-
gepassten Tätigkeit ab dem 13. Mai 2000 zu 50 % arbeitsunfähig. Dabei
begründete Dr. med. C. _______ nicht, weshalb er den Versicherten für
50 % arbeitsunfähig hielt, wo er doch – im Einklang mit dem Gutachten –
weder eine Haupt- noch eine Nebendiagnose mit Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit feststellen konnte. Die von ihm gestellten Diagnosen betreffen le-
diglich solche, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Diesbe-
züglich kann die Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 nicht nachvollzogen
werden. Sie genügt den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an
einen ärztlichen Bericht nicht.
6.5 Es ist nun zu prüfen, ob aus den Krankenakten und dem pluridiszipli-
nären Gutachten der SMAB-AG eine anspruchsbeeinflussende Änderung
des Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden Leistungsfähig-
keit festgestellt werden kann. Diese muss im rechtsrelevanten Zeitraum –
nämlich dem Zeitpunkt der Rentenzusprache am 21. Juli 2004 und dem
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2014 – eingetreten sein.
C-5139/2014
Seite 28
6.5.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache beruhte auf der von Dr. med. B.
_______ am 25. Februar 2003 gestellten Diagnosen langgezogene de-
pressive Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) und psychische Überlage-
rung der körperlichen Beschwerden (ICD-10: F54) sowie der Stellung-
nahme des RAD-Arztes Dr. med. M. _______ (kantonale IV-Akten, Band
3/4, act. 39), in welcher eine depressive Störung mittleren Ausmasses ge-
nannt wurde, aufgrund welcher der Versicherte für 50 % arbeitsunfähig be-
funden wurde. Es wurde ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit sei überwie-
gend psychisch bedingt (Akten SUVA, Band 4/4, act. 11; vgl. auch
E. 6.2.1). Nachdem der Versicherte im Juni 2013 von den Gutachtern der
SMAB-AG untersucht worden war, wurden keine Diagnosen mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Es wurde im Konsens aller unter-
suchenden Haupt- und Teilgutachter festgestellt, dass der Versicherte voll-
zeitig und vollschichtig arbeitsfähig sei. Einzig Dr. med. F. _______ kam im
orthopädisch-/traumatologischen Teilgutachten vom 4. Juni 2013 (IV-
act. 44, S. 36 – 38; S. 53 – 62) zum Schluss, dass allenfalls zur Vermei-
dung einer Provokation von Schultergelenksbeschwerden häufige schwere
und die rechte Schulter belastende Arbeiten gemieden werden müssten.
Jedoch seien auch aus orthopädisch somatischer Sicht dem Versicherten
überwiegend alle Tätigkeiten zuzumuten, welche von einem gesunden al-
tersgleichen 40-jährigen Mann verrichtet werden könnten. Ebenso wurden
im Gutachten Ausführungen zur Entwicklung des Gesundheitszustandes
seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Juli 2004 gemacht (IV-
act. 44, S. 45 f.). Dazu wurde unter anderem angegeben, dass bereits im
Mai 2000 eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen wor-
den sei. Auch wurde aufgrund der Akten eine Zustandsverschlechterung
ab Oktober 2008 festgestellt. Der Versicherte sei jedoch antidepressiv be-
handelt worden, sodass er anlässlich der gutachterlichen Untersuchung
keine diagnosewürdige depressive Störung mehr zeige. Im psychiatrischen
Hauptgutachten wurde dazu ausgeführt, dass aufgrund der Medikation, die
möglicherweise vorliegende Depression erfolgreich behandelt worden sei
(IV-act. 44, S. 35). Aus psychiatrischer Sicht anlässlich der Untersuchung
vom 7. Juni 2013 durch Dr. D. _______ wurde kein Krankheitsbild mit Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Der Versicherte führte anläss-
lich der Untersuchung aus, dass sein Zustand am Untersuchungstag gleich
sei, wie an jedem anderen Tag auch und wie schon lange (IV-act. 44,
S. 30). Somit kann darauf abgestellt werden, dass der anlässlich der pluri-
disziplinären Untersuchung festgestellte Gesundheitszustand über längere
Zeit bestand und sich stabilisiert hat.
C-5139/2014
Seite 29
6.5.2 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, das Rück-
weisungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2011 sei nicht
richtig vollstreckt worden, da anstatt eines bidisziplinären ein polydiszipli-
näres Gutachten erstellt worden sei. Triplikweise verlangte er, das Gutach-
ten der SMAB-AG sei aus dem Recht zu weisen. Es könne nur auf die
Fachdisziplinen der Psychiatrie und Neurologie abgestellt werden. Das Er-
gebnis sei ein anderes, als wenn effektiv ein bidisziplinäres Gutachten kor-
rekt entsprechend dem Rückweisungsauftrag angefertigt worden wäre. Zu-
dem seien nicht die richtigen Fragen an den Gutachter gestellt worden,
resp. seien diese nicht aufgefordert worden, sich in einer rentenrelevanter
Weise zur Veränderung des Gesundheitszustandes im Zeitraum vom
21. Juni 2004 bis zum 25. Januar 2010 zu äussern. Ausserdem sei nicht
auf den psychischen Gesundheitszustand im Jahr 2008, in welchen der
Versicherte einen Selbstmordversuch unternommen hatte, eingegangen.
6.5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem pflichtgemäs-
sen Ermessen der Gutachter zu überlassen, ob neben den genannten
Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, zumal
es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die
erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer
8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Mit der pluridisziplinären Be-
gutachtung kann auch sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesund-
heitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse
auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt
werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Zudem ist das Sozi-
alversicherungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da-
nach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und
273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veran-
lassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE
117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
Demnach hatte die Vorinstanz die Pflicht, neben den im Rückweisungsent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2011 genannten Diszip-
linen noch zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers gesamthaft zu beurteilen zu können. Eine
C-5139/2014
Seite 30
Rechtsverletzung kann in diesem Verhalten nicht erblickt werden. Das Gut-
achten der SMAB-AG enthält ausserdem sowohl eine Eigen- als auch eine
Familienanamnese sowie vollständige Angaben zum Krankheitsverlauf
und beantwortet den Fragenkatalog. Die Gutachter haben alle Berichte ge-
würdigt, umfassende Diagnosen unter Verwendung der ICD-10 Codes ge-
stellt und ihre eigenen Einschätzungen und Schlussfolgerungen begrün-
det. Offensichtlich haben sie sich mit den gesamten Vorakten beschäftigt.
Es erfolgte eine lückenlose, konsistente Beurteilung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers im rechtsrelevanten Zeitraum. Der Argu-
mentation des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe bei ihrer Beurtei-
lung den Zeitraum des Jahres 2008 nicht beachtet, kann nicht gefolgt wer-
den. Anzumerken ist ausserdem, dass die beurteilenden Ärzte Dr. med. D.
_______ als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.
_______ als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Dr. G. _______
als Facharzt für Neurologie und Dr. med. H. _______ als Facharzt für All-
gemeine Innere Medizin über die geforderten Facharzttitel verfügen. Ins-
gesamt sind ihre Beurteilungen vollständig und können nachvollzogen wer-
den. Es sprechen keine konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise, sodass ihr der volle Beweiswert zukommt.
6.5.4 Der Bericht vom 30. April 2014 von Dr. med. I. _______ und
Dr. phil. klin. psych. N. _______ des medizinischen Zentrums O. _______
(IV-act. 69, E. 6.3.4) hingegen ist nicht geeignet, das Gutachten der SMAB-
AG in Frage zu stellen. Die ausstellenden Ärzte haben weder den Be-
schwerdeführer persönlich untersucht, noch alle Unterlagen ausgewertet.
Es wurde sogar angeben, dass der Zustand des Versicherten nicht objektiv
erfasst worden sei. Ebenso verhält es sich mit den Berichten von Dr. med.
J. _______ vom 29. Mai 2013 und 27. Dezember 2014 (vgl. E. 6.3.6). Darin
werden lediglich die bereits bekannten Diagnosen wiederholt und angege-
ben, es sei nicht zu einer Verbesserung des neurologischen und psychi-
schen Zustandes gekommen. Zum genauen Krankheitsverlauf und den Er-
folgen der medizinischen Massnahmen äusserte sich Dr. med. J._______
nicht; ebensowenig begründete er seine Feststellungen.
6.5.5 Zusammengefasst vermögen die Einwände weder von Dr. med. I.
_______ und Dr. phil. klin. psych. N. _______ noch von Dr. med.
J._______ keine hinreichenden Zweifel an den Einschätzungen der Gut-
achter der SMAB-AG begründen, um davon abzuweichen. Weitere medi-
zinische Abklärungen erübrigen sich. Der Antrag des Beschwerdeführers,
zusätzliche Abklärungen zu tätigen, wird abgewiesen. Es ist somit erstellt,
dass der Beschwerdeführer seit April 2012 zu 100 % arbeitsfähig ist.
C-5139/2014
Seite 31
6.6 Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Verfügung vom 7. Juli 2014 auf
Bst. a SchlBest. IVG. Wie bereits dargelegt (E. 5.5), lag zum Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenzusprache keine somatoforme Schmerzstörung vor,
sodass die Rente in Anwendung von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG zu Un-
recht aufgehoben wurde. Da der Beschwerdeführer seit April 2012 zu
100 % arbeitsfähig ist, liegt eine erhebliche Änderung seines Gesundheits-
zustandes vor, sodass die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes we-
gen aufgehoben wird. Im Ergebnis ist somit die Verfügung vom 7. Juli 2014
betreffend die Rentenaufhebung zu bestätigen (vgl. E. 3.5). Gemäss
Art. 88bis Bst. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol-
genden Monats an. Demnach hat die Vorinstanz die IV-Rente des Be-
schwerdeführers zu Recht mit Wirkung per 1. September 2014 aufgeho-
ben.
7.
Der Beschwerdeführer beantragte replikweise die Gewährung von Mass-
nahmen zur Wiedereingliederung aufgrund von Art. 15 Bst. a und b des
Sozialversicherungsabkommens und führte dazu aus, das Abkommen
sehe eine Weiterversicherung für Personen vor, die nicht mehr in der
Schweiz erwerbstätig sind und auch nicht (mehr) hier wohnen. Würde der
Anspruch nicht gewährt, liege ein unzulässige Diskriminierung vor
(act. 13). Gemäss Art. 15 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens gel-
ten für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach den schweizeri-
schen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung als Versicherte
mazedonische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz
infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in
diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt
der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben wei-
terhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz. Nach Art. 15 Bst. b
des Sozialversicherungsabkommens unterliegen mazedonische Staatsan-
gehörige, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmass-
nahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten, der Beitrags-
pflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung. Vorliegend lebt der Beschwerdeführer mindestens seit 2007 in
Mazedonien. Da er, um einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmass-
nahmen zu haben, der Beitragspflicht unterliegt, hat er weiterhin Beiträge
an die schweizerische AHV/IV zu leisten. Dies geht weder aus den Akten
hervor, noch wird es von ihm belegt. Aus dem Umstand, dass er ein Ge-
such auf Erteilung einer mehrjährigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
C-5139/2014
Seite 32
stellen und Wohnsitz in der Schweiz nehmen will, kann er keine Rechte
ableiten. Der Antrag auf Wiedereingliederungsmassnahmen wird demnach
abgewiesen.
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die IV-Rente des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 ATSG mit
Wirkung per 1. September 2014 aufgehoben wird. Die Verfügung der Vo-
rinstanz vom 7. Juli 2014 ist im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen
am 12. September 2014 erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer hat be-
schwerdeweise ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gestellt und mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 (act. 5) das ent-
sprechende Formular und die erforderlichen Beilagen eingereicht. Auf-
grund des eingereichten Gesuchs und der Beweismittel ist von der Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem kann die Sache nicht
als von vorneherein aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung bezeichnet werden (vgl. Urteil des BGer 8C_172/2010 vom
29. März 2010 E. 3 m.w.H.). Aus diesem Grund werden dem unterliegen-
den Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt.
9.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 73.320.2]).
9.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. Bar-
bara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren
beizuordnen und ein amtliches Honorar zuzusprechen ist.
9.3.1 Die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG setzt
voraus, dass die mittellose Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichts-
los erscheinen (beides ist vorliegend zu bejahen), zur Wahrung ihrer Inte-
ressen eines Anwalts bedarf. Nach der Rechtsprechung trifft dies zu, wenn
Interessen der gesuchstellenden Partei in schwerwiegender Weise betrof-
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fen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkei-
ten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen.
Droht das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposi-
tion der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unent-
geltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn
zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Gesuchsteller auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_172/2010 vom
29. März 2010 E. 3 m.w.H.). Vorliegend sind diese Voraussetzungen gege-
ben, zumal der Fall in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, sodass
von einer hohen Komplexität des Verfahrens auszugehen und die Notwen-
digkeit einer anwaltlichen Verbeiständung zu bejahen ist.
9.3.2 Für amtliche bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Art. 8 – 11
VGKE sinngemäss anwendbar (Art. 12 VGKE). Die Parteientschädigung
umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der
Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Zu berücksichtigen sind ferner die Bedeutung
der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 Bst. g Satz 2
ATSG). Das Anwaltshonorar bemisst sich in erster Linie nach dem notwen-
digen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Anspruch auf unentgeltli-
chen Rechtsbeistand umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der
Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher
Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr nur insoweit, als die
Verbeiständung zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not-
wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung
eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (den Umfang der
Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem
kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen
und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es
sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem
Prozessgegner aufzuerlegen (Urteil des BGer 9C_857/2012 vom 4. De-
zember 2012 E. 3.1). Dem letztgenannten Bemessungskriterium kommt
denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu. Bei der Frage nach dem
notwendigen Vertretungsaufwand dürfen die Gerichte auch in Betracht zie-
hen, dass der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime
beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit der Rechtsvertretenden
erleichtert wird. Diese Arbeit soll nur insoweit berücksichtigt werden, als
sich die Anwältin/der Anwalt bei der Erfüllung ihrer Aufgabe in einem ver-
nünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüs-
siger Schritte. Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte, sondern nur
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der notwendige Aufwand (vgl. Urteil des BGer 8C_723/2009 vom 14. Ja-
nuar 2010 E. 3.2 und 4.3 mit Hinweisen).
9.3.3 Die Rechtsvertreterin hat vorliegend mit Triplik vom 1. Juni 2015 eine
Kostennote mit einem geltend gemachten Arbeitsaufwand von 49.56 Stun-
den, abgerechnet zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-, und einem Be-
trag von Fr. 11'014.25 (inkl. MWSt von Fr. 808.45) eingereicht (Beilage 2
zu act. 20). Der verrechnete Stundenansatz ist angemessen und daher
nicht zu beanstanden. Allerdings übersteigt der geltend gemachte Zeitauf-
wand von annähernd 50 Stunden das in vergleichbaren Fällen als notwen-
dig eingestufte Mass deutlich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwie-
fern sich in der vorliegenden Beschwerdesache ein überdurchschnittlicher
Zeitaufwand als notwendig erweisen soll. Die Rechtsvertreterin, welche
den Beschwerdeführer mindestens seit Einreichung des Gesuchs um Er-
höhung der Invalidenrente im Oktober 2008 (Akten IVSTA, Band 1/4,
act. 18) und u. a. auch im Verfahren C-1245/2010 vertreten hat, war mit
dem Sachverhalt bereits vor Einreichen der Beschwerde im vorliegenden
Verfahren vertraut. Der Sachverhalt war demnach überschaubar und hat
auch nicht zu umfangreichen Rechtsabklärungen Anlass gegeben. Insbe-
sondere ist unverständlich, inwiefern Abklärungen betreffend eines Ge-
suchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt, eines
Arbeitsvertrages im Reinigungsgewerbe sowie die Sicherheitslage in (…)
(Anschläge) für das vorliegende Verfahren von Belang sein sollen. Weiter
fällt auf, dass die Rechtsvertreterin für Besprechungen mit diversen Perso-
nen, für Abklärungen, Ausfüllen des Gesuchs um unentgeltliche Prozess-
führung und das Ausarbeiten der Beschwerde bereits einen Zeitaufwand
von 16.93 h geltend macht. Ein solcher Aufwand erscheint weit überdurch-
schnittlich und kann auch nicht mit tatsächlichen oder rechtlichen Beson-
derheiten des konkreten Falls sachlich begründet und gerechtfertigt wer-
den. Insgesamt erscheint für dieses Stadium ein Vertretungsaufwand von
7 Stunden angemessen. Für das Abfassen der Replik und die damit direkt
zusammenhängenden Vorbereitungsarbeiten erscheint ein Aufwand von
maximal 5 Stunden und für die Triplik ein solcher von höchstens 2 Stunden
als notwendig und angemessen. Unter Berücksichtigung der Wiederauf-
nahme des Verfahrens aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2011 im Verfahren C-1245/2010 sowie
des damit verbundenen, gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands
ist die Entschädigung der Rechtsvertreterin auf Fr. 2‘900.- festgesetzt (rund
14 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- inkl. als angemessen
zu erachtende Auslagen in Höhe von rund Fr. 100.- sowie der MWST [vgl.
dazu Urteile des BVGer C-5488/2012 vom 4. Februar 2016 E. 7.2 und A-
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4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3]. Diese Entschädigung ist aus der
Gerichtskasse zu leisten. Hinzuweisen ist auf Art. 65 Abs. 4 VwVG, wo-
nach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn
sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Ent-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
3.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwäl-
tin Dr. iur. Barbara Wyler zulasten der Gerichtskasse eine amtliche Ent-
schädigung von Fr. 2'900.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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