B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-514/2018
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______, (Serbien),
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Kapitalabfindung,
Einspracheentscheid vom 17.Oktober 2017.
C-514/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1951 geborene und in Serbien wohnhafte serbische Staatsan-
gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer)
ist mit B._______, einer am (…) 1959 geborenen Landsfrau verheiratet.
Der Versicherte beantragte mit Formular vom 21. April 2017 (Eingang: 19.
Mai 2017) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK
oder Vorinstanz) eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (Akten der Vor-instanz [act.] 20).
B.
B.a Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 sprach die SAK dem Versicherten
per 1. Mai 2016 bei einer gesamten Versicherungszeit von drei Jahren und
sechs Monaten, Erziehungsgutschriften von drei Jahren sowie einem
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 73‘320.- eine
einmalige Abfindung von Fr. 34‘257.- zu (act. 28). Die Auszahlung erfolgte
am 11. Juli 2017 (act. 31).
B.b Mit Eingaben vom 7. Juli 2017 (Eingang: 17. Juli 2017) und 20. Sep-
tember 2017 (Eingang: 26. September 2017) erhob der Versicherte sinn-
gemäss Einsprache gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte
er eine höhere Altersleistung, welche in Form einer Rente anstelle einer
einmaligen Abfindung ausgerichtet werden solle (act. 32, 34, 36 und 37).
B.c In ihrem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 wurde die Ein-
sprache des Beschwerdeführers abgewiesen und die Verfügung vom 28.
Juli 2017 bestätigt. Die Vorinstanz äusserte sich ausführlich über die Be-
rechnung der Altersrente sowie die einmalige Abfindung (act. 38).
C.
C.a Mit Eingabe vom 16. November 2017 an die Vorinstanz (Eingang 22.
November 2017) erklärte der Versicherte, dass er mit dem Einspracheent-
scheid nicht einverstanden sei. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Ein-
gang: 25. Januar 2019) (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1 und 3).
C.b Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2018
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der
Schweiz zu bezeichnen (B-act. 4). Nachdem das Schreiben unbeantwortet
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geblieben war, wurde der Beschwerdeführer, auf diplomatischem Weg, mit
Instruktionsverfügung vom 22. März 2018 zur Bezeichnung eines Zustel-
lungsdomizils in der Schweiz innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der
Verfügung aufgefordert, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide
durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (B-act. 4, 6 und 7). Die
dem Beschwerdeführer gesetzte Frist lief ungenutzt ab.
C.c Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 auf
Abweisung der Beschwerde. In ihrer Begründung legte sie wiederum ihre
Schlussfolgerungen und die Berechnungsschritte dar (B-act. 12).
C.d Mit Instruktionsverfügung wurde der Beschwerdeführer per Publikation
im Bundesblatt zur Replik eingeladen (B-act. 13). Die hierzu angesetzte
Frist lief jedoch ungenutzt ab, worauf der Schriftenwechsel abgeschlossen
wurde (B-act. 16).
D.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen
der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal-
tungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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Seite 4
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Ein-
spracheentscheid vom 17. Oktober 2017 berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne
von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde form- und fristgemäss eingereicht (Art. 60
Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG sowie Art. 21 Abs. 2 VwVG).
1.5 Nachdem die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
2.1 Der in Serbien wohnhafte Beschwerdeführer ist Serbe. Das zwischen
der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversiche-
rungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl.
> Sozialversicherungen > Internationale Sozialversicherung >
Grundlagen und Abkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen,
abgerufen am 30.8.2018). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens
ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So-
zialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend:
Staatsvertrag) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 mit
Hinweisen). Nach Art. 2 des Staatsvertrags stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 ge-
nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesge-
setzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, ein-
ander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach Art. 3 des hier mas-
sgebenden Staatsvertrags werden AHV-Renten an jugoslawische – bzw.
heute serbische – Staatsangehörige ausgerichtet, welche in Serbien woh-
nen und in der Schweiz keinen Wohnsitz haben. Der Staatsvertrag sieht
damit eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel in Art. 18 Abs. 2 AHVG vor.
Ferner wird aufgrund von Art. 7 Bst. a des Staatsvertrags einem serbischen
Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält, und Anspruch auf
eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechen-
den ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung
in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die
ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der
entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der serbische Staatsange-
hörige, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt,
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zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Die Prü-
fung der streitigen AHV-Leistungsansprüche sowie die Ausgestaltung des
Verfahrens bestimmen sich im Übrigen grundsätzlich nach den schweize-
rischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV
(SR 831.101) sowie dem ATSG.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126
V 134 E. 4b). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Altersrente ent-
stand am 1. Mai 2016 (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG). Massgebend sind somit
diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen.
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 17. Oktober 2017) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die den
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.1b).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
2.6 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65.
Altersjahr vollendet und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben,
Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht
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am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1
massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod.
2.7 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Ver-
sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die
Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die ein-
getretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die ren-
tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich
viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m.
Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
2.8 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-
mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der
aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis
Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-
index nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durch-
schnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in
das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des
Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das
Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals
ein Eintrag im individuellen Konto (IK) vorgenommen wurde, wobei dieses
Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr
und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis
Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG [heute: BGer]
H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4).
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2.9 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseiti-
gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der
schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4
AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in
jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind,
hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in ei-
nem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer-
den die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die
Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen
im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden
nicht geteilt (Abs. 3).
2.10 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht
erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden. Der Bundesrat regelt
die Einzelheiten (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden
immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem
der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in
dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5
bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Erziehungsgutschrift für das
Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem
Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder wel-
cher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV). Für Jahre, in denen sein Ehe-
gatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgut-
schrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person nur während
einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalender-
jahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungs-
gutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift
entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente ge-
mäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches
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(Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erzie-
hungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der
Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenbe-
rechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).
2.11 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden
beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entspre-
chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kon-
tenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen
(Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung
verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im indivi-
duellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig
ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das
gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende
Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe An-
recht auf eine höhere, als die ihm zugesprochene Rente und bringt zudem
vor, er wolle keine einmalige Abfindung sondern eine monatliche Rente. Es
ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente korrekt ermit-
telt und dem Beschwerdeführer zu Recht eine einmalige Abfindung in der
Höhe von Fr. 34‘257.- zugesprochen hat.
3.2
3.2.1 Der am (…) geborene Beschwerdeführer vollendete im April 2016
das 65. Altersjahr, womit der Rentenanspruch am 1. Mai 2016 entstand.
Versicherte des Jahrgangs 1951 – wie der Beschwerdeführer – wiesen bei
Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2016 bei vollständiger Bei-
tragsdauer 44 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozial-
versicherungen [BSV] herausgegebenen, seit 1. Januar 2015 geltenden
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Rententabellen [Versionsnummer: 13; im Folgenden: Rententabel-
len 2015], S. 8; abrufbar unter zug/documents/view/365/lang:deu/category:23 >], abgerufen am 1. Okto-
ber 2018). Aus der Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der
Schweiz E 205 vom 7. Juni 2016 (act. 10) ergibt sich, dass dem Beschwer-
deführer während insgesamt 42 Monaten resp. drei Jahren und sechs Mo-
naten Beiträge abgerechnet worden sind. Dementsprechend weist die Bei-
tragsdauer des Beschwerdeführers Lücken auf und es besteht bloss An-
spruch auf eine Teilrente. Diese entspricht einem Bruchteil der gemäss den
Art. 34 bis 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung des
Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des
Beschwerdeführers zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetre-
tenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Mit Blick auf die
verbindlichen Rententabellen ergibt sich, dass beim 1951 geborenen Be-
schwerdeführer, welcher über drei volle Beitragsjahre verfügt, bei der Ren-
tenberechnung die Rentenskala 03 zur Anwendung gelangt (vgl. Renten-
tabellen 2015 S. 10).
3.2.2 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) sind dem Be-
schwerdeführer in den Jahren 1987-1991 Beiträge auf einem Erwerbsein-
kommen in der Höhe von insgesamt Fr. 125‘856.- abgerechnet worden
(act. 23).
3.2.3 Dieses Einkommen wird grundsätzlich einer Aufwertung unterzogen.
Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe
der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter
AHVG aufgewertet wird, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren
jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewer-
teten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2
AHVG).
Der erste IK-Eintrag des Beschwerdeführers erfolgte im Jahre 1987. Auf-
grund dieses Umstands sowie mit Blick auf den Eintritt des Versicherungs-
falls "Alter" im Jahre 2016 beträgt der eintrittsabhängige pauschale Aufwer-
tungsfaktor 1.000 (vgl. „Aufwertungsfaktoren 2016“ des BSV; abrufbar un-
ter AHV > Grundlagen AHV
> Weisungen Renten > Versionen > Version 10; abgerufen am 5. Novem-
ber 2018), womit das Einkommen nicht aufzuwerten ist. Wird das Einkom-
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Seite 10
men von Fr. 125‘856.- durch die Beitragsperiode von insgesamt 42 Mona-
ten dividiert und mit dem Faktor 12 auf ein Jahr umgerechnet, resultiert ein
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 35‘959.-.
3.2.4 Nachfolgend ist weiter eine Prüfung betreffend Anrechnung von Er-
ziehungsgutschriften vorzunehmen. Der Beschwerdeführer ist seit 1983
verheiratet, doch war seine Ehefrau in der Schweiz nie erwerbstätig. Das
gemeinsame Kind C._______ wurde 1986 geboren (act. 25). Da der Be-
schwerdeführer zwischen 1987 und 1991 jeweils einzelne Monate versi-
chert war, hat er Anspruch auf 42 Monate Erziehungsgutschriften. Das an-
gebrochene Jahre nicht aufgerundet werden, besteht ein Anspruch auf drei
Jahre Erziehungsgutschriften.
Es ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift be-
trug im Jahr 2016 (Eintritt des Versicherungsfalls Alter) Fr. 42‘300.- (dreifa-
che jährliche minimale Monatsaltersrente von CHF 1‘175; vgl. Rententa-
bellen 2015 S. 18). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erzie-
hungsgutschriften in der Höhe von Fr. 126‘900.- (3 Jahre à Fr. 42'300.-).
Umgerechnet von der Beitragsdauer des Beschwerdeführers von 42 Mo-
naten auf ein Jahr (12 Monate) ergibt dies eine durchschnittliche Erzie-
hungsgutschrift von jährlich Fr. 36‘257.-.
3.2.5 Die Erziehungsgutschrift ist zum durchschnittlichen Jahreseinkom-
men von Fr. 35‘959.- hinzuzuzählen. Es ergibt sich somit ein massgebli-
ches Jahreseinkommen von Fr. 72‘216. Dieses wird auf den nächst höhe-
ren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen
aufgerundet (vgl. Rententabellen 2015 S. 18) und ergibt somit Fr. 73‘320.-
3.3 Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 73‘320.- hätte die monatliche volle Altersrente ab 1. Mai 2016 Fr. 150.-
betragen (Rententabellen 2015, Skala 3, S. 100). Die entsprechende or-
dentliche Vollrente (Skala 44) würde bei einem massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 37‘320.- und mit der anwendbaren
Rentenskala 44 Fr. 2‘200.- betragen (Rententabellen, Skala 44, S. 18). Das
Verhältnis dieser Vollrente zur errechneten Teilrente von Fr. 150.- beträgt
somit 6.8% und liegt unterhalb der 10%-Grenze laut Staatsvertrag (vgl. E.
2.1). Folglich stand dem Beschwerdeführer das staatsvertraglich veran-
kerte Wahlrecht zwischen der monatlichen Teilaltersrente und der Abfin-
dung nicht zu.
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3.4 Die Vorinstanz hat die einmalige Abfindung für den Beschwerdeführer
gestützt auf die "Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten, gültig
ab 1. Januar 1997" ermittelt (nachfolgend: Barwerttabellen, gültig ab 1. Ja-
nuar 1997, Praxis > Vollzug > AHV > Grund-
lagen AHV > Weisungen Renten > Barwerttabellen >, abgerufen am
1.10.2015). Im hier massgebenden Zeitpunkt (1. Mai 2016) war der Be-
schwerdeführer 65-jährig. Seine Ehegattin hat in der Schweiz nicht gear-
beitet und ist demnach nicht versichert. Die Barwerttabellen sehen für
diese Konstellation die folgende, von der Vorinstanz angewendete Berech-
nungsformel für die Kapitalisierung der Altersrenten vor (Barwerttabellen,
S. 20):
KW: = [B1(x) x RH1 + (B2(y) – B3(X,y)) x 0.8 x RH1] x 12
• KW: Kapitalwert einer Rente
• RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt
• B1(x): Barwert einer lebenslänglichen Rente für Männer (Tabelle 2, S.
• B2(y): Barwert einer lebenslänglichen Rente für Frauen (Tabelle 2, S.
• B3(x,y): Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann
im Alter x und einer Frau im Alter y (Tabelle 3, S.
Der Kapitalwert der einmaligen Abfindung beträgt nach den anwendbaren
Barwerttabellen folglich:
[13.273 x Fr. 150.- + (19.838 - 12.640) x 0.8 x Fr. 150.-] x 12 = 34‘257.-
Daraus folgt, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni
2017, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017, zuge-
sprochene Abfindung von Fr. 34‘257.- korrekt ermittelt worden und daher
nicht zu beanstanden ist.
3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 erweist
sich demnach als rechtens, weshalb die vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
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Seite 12
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv nächste Seite
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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