B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5142/2014
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______.,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitrags-
dauer, Einspracheentscheid vom 13. August 2014.
C-5142/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______, geboren am […] (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer), kosovarischer Staatsangehöriger, wohnhaft in
C._______ (Kosovo), war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto
(IK) von Dezember 1990 bis Ende März 1991, im Dezember 1991 und im
Dezember 1992 sowie von Januar bis März 1993 bei der D.________ AG
in Luzern als Hilfsmetzger erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; Vorakten [nachfolgend: act.] 14 [IK-Auszug]; act. 5, S. 1 - 4;
act. 11, S. 1).
A.b Gemäss Handelsregistereintrag wurde die Firma der D._______ AG
mit Publikationsdatum vom […] 1997 aus dem Handelsregister gelöscht ( >, abgerufen am 22.09.2015).
B.
B.a Mit Gesuch vom 20. Januar 2014 (Posteingang: 29. Januar 2014)
stellte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK o-
der Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen. Im
Antrag auf Rückvergütung gab er an, sich im Zeitraum vom 1. Dezember
1990 bis zum 31. März 1991, vom 1. Dezember 1991 bis zum 31. März
1992 und vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. März 1993 in der Schweiz
aufgehalten und im gleichen Zeitraum bei der D.______ AG gearbeitet zu
haben (act. 3, S. 1 - 5).
B.b Mit Verfügung vom 17. März 2014 wies die SAK das Rückvergütungs-
gesuch ab mit der Begründung, gemäss ihren Abklärungen habe der Ver-
sicherte lediglich während neun Monaten AHV-Beiträge geleistet, sodass
die Anspruchsvoraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht
erfüllt sei (act. 10).
B.c Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2014 Einspra-
che mit dem sinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es seien ihm die AHV-Beiträge vollumfänglich zurückzu-
erstatten. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf die beigefügten Do-
kumente erneut an, er habe vom 1. Dezember 1990 bis 31. März 1991,
vom 1. Dezember 1991 bis 31. März 1992 sowie vom 1. Dezember 1992
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Seite 3
bis 31. März 1993 als Hilfsmetzger bei der D._______ AG in Luzern gear-
beitet und dementsprechend während insgesamt 12 Monaten Beiträge an
die schweizerische AHV geleistet (act. 11, S. 1 - 12).
B.d Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 ersuchte die SAK die zuständige AHV-
Ausgleichskasse "Metzger" insbesondere um Überprüfung der Frage, ob
der Versicherte gemäss den massgeblichen Lohnabrechnungen in der Zeit
von Januar bis März 1992 bei der D.______ AG gearbeitet habe (act. 13).
Am 11. August 2014 (Datum Posteingang) teilte die Ausgleichskasse der
SAK mit, dass die Beitragszeiten der Jahre 1991 und 1992 laut den Lohn-
bescheinigungen der Arbeitgeberin korrekt verbucht worden seien (act. 15,
S. 2) und die Einträge im IK-Auszug (act. 14) korrekt ausgefallen seien.
B.e Mit Einspracheentscheid vom 13. August 2014 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die nachträglich bei
der zuständigen Ausgleichskasse vorgenommenen Abklärungen hätten er-
geben, dass die im IK aufgeführten Beitragszeiten korrekt seien. Gemäss
seinen Angaben habe er sich als Saisonnier in der Schweiz aufgehalten.
Eine Saisonaufenthaltsbewilligung vermöge indes keinen zivilrechtlichen
Wohnsitz in der Schweiz zu begründen, sodass für die Bestimmung der
Beitragszeiten allein auf die IK-Einträge abzustellen sei (act. 20).
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe
vom 5. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte darin die Aufhebung des Einspracheentscheids und der diesem
zugrunde liegenden Verfügung sowie die Rückvergütung der von ihm ge-
leisteten AHV-Beiträge. Zur Begründung seiner Anträge hob er – im Ein-
klang mit seinen anlässlich des Gesuchs um Beitragsrückvergütung vorge-
brachten Ausführungen – erneut hervor, dass er in den erwähnten Monaten
und damit während insgesamt 12 Monaten AHV-Beiträge geleistet habe;
dies gehe namentlich auch aus den von ihm beigelegten beglaubigten Auf-
enthaltsbewilligungen hervor (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfol-
gend: BVGer act.] 1 samt Beilagen).
C.b Mit Vernehmlassung vom 30. September 2014 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hob sie insbe-
sondere hervor, gemäss IK-Auszug weise der Beschwerdeführer lediglich
neun Beitragsmonate auf. Die von ihr vorgenommenen ergänzenden Ab-
klärungen hätten dies bestätigt. Der Beschwerdeführer habe keine Belege
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eingereicht, welche eine Arbeitstätigkeit während der geltend gemachten
Beitragszeit zu belegen vermöchten (BVGer act. 3).
C.c Mit Replik vom 10. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen fest und führte zur Begründung ergänzend aus, es könne
unmöglich sein, dass er allein im Monat Dezember 1992 einen Lohn von
Fr. 7'262.- bezogen habe, da sein ordentlicher Monatslohn nur rund
Fr. 1'900.- betragen habe. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm kein Ar-
beitszeugnis ausgestellt und insgesamt nur etwa zwei bis drei Lohnabrech-
nungen ausgehändigt (BVGer act. 6).
C.d Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 teilte die SAK dem Bundesver-
waltungsgericht mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte
(BVGer act. 8).
C.e Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 forderte der Instrukti-
onsrichter die AHV-Ausgleichskasse Metzger auf, dem Bundesverwal-
tungsgericht sämtliche ihr vorliegenden Beweismittel betreffend die Bei-
tragszeiten des Beschwerdeführers, insbesondere die entsprechenden
Lohnbescheinigungen respektive Arbeitgeberabrechnungen, für die Jahre
1990, 1991, 1992 und 1993 bis zum 7. Dezember 2015 einzureichen. Fer-
ner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dem Bundesver-
waltungsgericht sämtliche ihm zur Verfügung stehenden beweiskräftigen
Beweismittel betreffend die von ihm in den Jahren 1990, 1991, 1992 und
1993 bei der D._______ AG geleisteten Arbeitszeiten und dadurch erfüllten
Beitragsmonate, bis zum 7. Dezember 2015 einzureichen (BVGer act. 10).
C.f Mit Eingabe vom 10. November 2015 reichte die AHV-Ausgleichskasse
Metzger dem Bundesverwaltungsgericht die geforderten Lohnbescheini-
gungen der Jahre 1990 bis 1993 ein (BVGer act. 11 samt Beilagen). Der
Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist für die Nachreichung wei-
terer Beweismittel unbenützt verstreichen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit-
tel wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG), und der Beschwerdeführer ist als Adressat des ange-
fochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR
830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde vom 5. September 2014 ist daher einzutreten (Art.
60 Abs. 1 und 61 Bst. b ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 13. August 2014, mit welchem die Vorinstanz
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der AHV-Bei-
träge verweigert hat.
Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Kosovo wohnhaft ist,
mithin keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, und dass er ausschliesslich
über eine kosovarische Staatsangehörigkeit verfügt. Damit gilt er als Nicht-
vertragsausländer, zumal eine serbische Doppel-Staatsbürgerschaft nicht
geltend gemacht wird. Mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung fällt
demnach ein AHV-Rentenanspruch von vornherein ausser Betracht, und
es steht vorliegend ausschliesslich die Rückvergütung der AHV-Beiträge
zur Diskussion, deren Voraussetzungen es nachfolgend zu prüfen gilt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebte
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Kosovo (act. 3, S. 1). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 263) ist das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversi-
cherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) sowie die Verwal-
tungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Ab-
kommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosova-
rische Staatsangehörige anzuwenden, weshalb der Beschwerdeführer als
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Seite 6
Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich ein allfälli-
ger Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweize-
rischem Recht beurteilt.
3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 13. August 2014.
Somit kommen vorliegend die ab Januar 2014 gültigen Bestimmungen zur
Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG (in der seit 1. Januar
2013 in Kraft stehenden Fassung; AS 2012 6333), der AHVV (SR 831.101;
in der seit 1. Januar 2014 in Kraft stehenden Fassung; AS 2013 4519) und
der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von
Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Bei-
träge (RV-AHV, SR 831.131.12; in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehen-
den Fassung, AS 2002 3717 und AS 2002 3344).
4.
4.1 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, de-
nen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein
volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person ins-
gesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert
war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitrags-
zeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Im Ge-
gensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision ist nach
dem geltenden Recht bei der Ermittlung der einjährigen Mindestbeitrags-
dauer eine persönliche Beitragsentrichtung nicht mehr erforderlich (UELI
KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012,
Art. 29 Rz. 9).
4.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Auslän-
dern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Bei-
träge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens
eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch be-
gründen. Das Erfordernis der Erfüllung der einjährigen Mindestbetragszeit
gilt somit auch für den Fall einer Rückforderung von AHV-Beiträgen. Ge-
mäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden,
sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung
ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der
Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz
wohnen.
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Seite 7
4.3 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erfor-
derlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Der Rückvergütung unterliegen aus-
schliesslich die Beiträge, welche an die AHV geleistet wurden (vgl. Art. 1
Abs. 1 RV-AHV); Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine
geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).
4.4 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG
sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von wel-
chen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das in-
dividuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechen-
den Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung
gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnverein-
barung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Bei-
träge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müs-
sen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht,
dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitneh-
mers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinba-
rung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen
nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit
Hinweisen).
4.5 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein-
tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kon-
toauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141
Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht
nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise feh-
lende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a).
4.6 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings
soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der
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Seite 8
Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen,
als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung
oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen
(vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und
Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S.
1317 Rz. 350).
4.7 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen
Registers (vgl. Art. 9 ZGB; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969
72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es
sich um eine (öffentliche) Urkunde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten geblie-
benen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch
sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die
Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB).
4.8 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert
so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforder-
lichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrund-
satz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe gelten-
den – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132
V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über-
wiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Ab-
nahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V
90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Be-
weisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsrecht tra-
gen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei fällt,
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Seite 9
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht ableiten will
(BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
5.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz bei der Prüfung der
Anspruchsvoraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer im Sinn
von Art. 29 Abs. 1 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV zu Recht auf die Ein-
träge im IK abgestellt hat.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vom 1. Dezember
1990 bis 31. März 1991, vom 1. Dezember 1991 bis 31. März 1992 sowie
vom 1. Dezember 1992 bis 31. März 1993 als Hilfsmetzger bei der
D._______ AG in Luzern gearbeitet und dementsprechend während 12
Monaten AHV-Beiträge geleistet. Seine Erwerbstätigkeit und Beitragszei-
ten würden durch die fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligungen wäh-
rend der massgeblichen Zeit bestätigt (BVGer act. 1 samt Beilagen; BVGer
act. 6).
5.1.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, gemäss IK-Auszug weise der
Beschwerdeführer lediglich neun Beitragsmonate auf. Die von ihr vorge-
nommenen ergänzenden Abklärungen hätten dies bestätigt. Die im IK auf-
geführten Daten seien für die Prüfung des Rückvergütungsanspruchs
ebenfalls massgebend. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel
eingereicht, welche eine Arbeitstätigkeit während der geltend gemachten
zusätzlichen Beitragszeit (von Januar bis März 1992) zu belegen vermöch-
ten (BVGer act. 3).
5.2 Aufgrund der Argumentation des Beschwerdeführers und der IK-Ein-
träge (act. 14) ist demnach von folgender Ausgangslage auszugehen:
Beitrags-
monate
Beitragsjahr Einkommen Arbeitgeber
12-12 1990 Fr. 2'100.- D._______ AG Luzern
01-03 1991 Fr. 6'897.- D._______ AG Luzern
Die Monatsangaben für Dezember 1990 und Januar bis März 1991 stimmen mit dem
IK-Auszug überein.
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12-12 1991 Fr. 2'300.- D._______ AG Luzern
01-03 1992 Keine Verbuchung im IK-
Auszug
Der Beschwerdeführer behauptet, von Januar bis März 1992 erwerbstätig gewesen
zu sein.
12-12 1992 Fr. 7'262.- D._______ AG Luzern
01-03 1993 Fr. 7'500.- D._______ AG Luzern
Die Monatsangaben für Dezember 1992 und Januar bis März 1993 stimmen mit dem
IK-Auszug überein.
Wie vorstehend ausgeführt, fällt eine Berichtigung der IK-Einträge in Fällen
wie dem vorliegenden nur in Betracht, wenn deren Unrichtigkeit offenkun-
dig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bezie-
hungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Die vom
Beschwerdeführer eingereichten fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilli-
gungen (Beilagen zu BVGer act. 1) begründen keinen rechtsgenüglichen
Nachweis für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zusätzliche Er-
werbstätigkeit und Beitragszeit bezüglich der Monate Januar bis März 1992
(vgl. dazu z.B. Urteile des BVGer C-1566/2014 vom 27. Januar 2015 E. 6.2
und C-1677/2011 vom 13. Januar 2012 E. 4.2.2 und 4.2.3). Gleiches gilt
auch für den Hinweis des Beschwerdeführers auf das für den Monat De-
zember 1992 eingetragene (hohe) Einkommen von Fr. 7'262.-. Auch wenn
dieser Lohn im Vergleich zu den übrigen Monatssalären überdurchschnitt-
lich hoch ausgefallen ist, vermag auch dieser Hinweis die Behauptung,
dass er in den Monaten Januar bis März 1992 ebenfalls bei der genannten
Arbeitgeberin gearbeitet und Beiträge an die AHV entrichtet hat, nicht mit
dem erforderlichen Beweisgrad des vollen Beweises zu belegen. Ginge
man entsprechend der sinngemässen Argumentation des Beschwerdefüh-
rers davon aus, dass er effektiv in den Monaten Januar bis März 1992 ge-
arbeitet hätte und der Lohn erst im Dezember 1992 ausbezahlt worden
wäre, so würde sich – ausgehend vom Monatslohn des Vorjahres (1991)
von Fr. 2'300.- – eine Lohnsumme von Fr. 9'200.- für das Jahr 1992 erge-
ben, was allerdings im Widerspruch zum effektiven IK-Eintrag für das ent-
sprechende Jahr (Fr. 7'262.-) steht. Weitere Varianten bestünden in einem
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Seite 11
erheblichen Sondereinsatz des Beschwerdeführers im Dezember 1992 o-
der Zusatzleistung der Arbeitgeberin in Form von Erfolgs- oder Sonderprä-
mien (wie z.B. Gratifikationen, Bonus, Leistungsprämien), welche häufig
auch im Dezember ausbezahlt werden.
Überdies ergeben sich auch aus den bei der AHV-Ausgleichskasse Metz-
ger nachgeforderten Lohnbescheinigungen der Jahre 1991 bis 1993 (Bei-
lagen zu BVGer act. 11) keine Hinweise für die Annahme, dass eine feh-
lerhafte Lohnmeldung an die Ausgleichskasse ergangen oder eine korrekte
Lohnmeldung falsch verbucht worden wäre. Vielmehr stimmen die Lohn-
abrechnungen mit dem IK-Auszug überein. Im Übrigen geht aus den Be-
scheinigungen hervor, dass mehrere Mitarbeitende ihre Tätigkeit im Ver-
laufe des Monats aufgenommen oder beendet haben. Ferner variieren die
Beschäftigungszeiten stark, sodass auch nicht auf eine betriebsübliche Ar-
beitsaufnahme, Anstellungsdauer oder ein übliches Beschäftigungsende
geschlossen werden könnte. Unter diesem Aspekt stellt die Arbeitsauf-
nahme des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1992 keine Besonder-
heit dar. Auf der Lohnbescheinigung für das Jahr 1992 sind zudem 17 Mit-
arbeitende aufgeführt. Von diesen sind sechs Personen bereits vor dem 7.
Dezember 1992 ausgetreten. Bei den verbleibenden 11 Mitarbeitenden ist
nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie im Zeit-
raum zwischen Weihnachten und Neujahr noch gearbeitet haben. Die Bei-
tragsperiode vom 14. Dezember bis 31. Dezember 1992 fällt in den Zeit-
raum von Weihnachten bis Neujahr, weshalb nicht ausgeschlossen werden
kann, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum – in welchem viele
Mitarbeitende die Feiertage mit der Familie verbringen – aufgeboten wor-
den ist, um in einem kurzen, intensiven Sondereinsatz mit entsprechender
Überstundenabgeltung in der Fleischproduktion tätig zu sein. Insgesamt
ergeben sich demnach auch unter Berücksichtigung der nachträglich
durchgeführten Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse.
Mögen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch glaubhaft erschei-
nen, so konnte er an Beweisurkunden weder Belege über den Einbehalt
der Beiträge noch Arbeitszeugnisse oder Lohnabrechnungen – über die
vorhandenen Beitragsmonate hinaus – einreichen. Die Unrichtigkeit des
massgeblichen IK-Auszuges ist damit weder offenkundig noch wird dafür
der erforderliche volle Beweis erbracht. Damit ist eine Korrektur der IK-Ein-
tragungen nach Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht möglich.
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Seite 12
5.3 Ferner hat die SAK im Rahmen des Einspracheverfahrens bereits ab-
geklärt, ob dem Beschwerdeführer neben den anerkannten neun Beitrags-
monaten noch weitere Beitragszeiten gutgeschrieben werden können. Die
entsprechende Anfrage bei der zuständigen Ausgleichskasse vom 7. Mai
2014 (act. 13) hat allerdings ergeben, dass die verbuchten Beitragszeiten
laut den der Ausgleichskasse vorliegenden Beweismitteln korrekt ausge-
fallen sind (act. 15, S. 1). Das Ergebnis der diesbezüglichen Abklärungen
ist klar ausgefallen, und von weiteren Beweiserhebungen sind keine zu-
sätzlichen erheblichen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die massgebliche
Firma bereits im Jahr 1997 im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Sach-
verhalt, Bst. A.b hievor). Auf die Abnahme weiterer Beweise ist in antizi-
pierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. dazu UELI KIESER, Das Ver-
waltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212 Rz. 450; vgl.
dazu auch E. 4.8 hievor).
Nachdem die Beweiswürdigung ergeben hat, dass der erforderliche Be-
weis für die behauptete anspruchsbegründende Tatsache einer Beitrags-
dauer von mindestens einem Jahr (gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV) nicht
erbracht worden ist, hat der Beschwerdeführer als beweisbelastete Partei
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Im Ergebnis bleibt es demnach
bei einer Beitragsdauer von neun Monaten.
5.4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer mit den eingereichten Belegen nicht nachzuweisen vermag, dass er die
Mindestbeitragspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG respektive Art. 141
Abs. 3 AHVV erfüllt hat. Die Vorinstanz hat ihm damit zu Recht keine wei-
tere Beitragszeit angerechnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegrün-
det, weshalb sie abzuweisen ist.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die obsiegende Vor-
instanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]).
(Dispositiv auf nächster Seite)
C-5142/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.2463.3066.15; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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