B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5142/2017
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
Z._______, Deutschland,
vertreten durch lic. iur. Laurent Häusermann, Rechtsanwalt,
AMPARO Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148,
9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 10. Juli 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol-
genden: Vorinstanz oder IVSTA) am 10. Juli 2017 eine Verfügung erlassen
hat, mit welcher sie das Neuanmeldungsgesuch von Z._______ (im Fol-
genden: Versicherter oder Beschwerdeführer) um Gewährung einer Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) abgewiesen hat,
dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt Laurent
Häusermann, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Sep-
tember 2017 hat Beschwerde erheben und beantragen lassen, die Verfü-
gung vom 10. Juli 2017 sei aufzuheben und dem Versicherten seien die
gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere rückwirkend ab 1. Ap-
ril 2017 mindestens eine Viertelsrente; eventualiter sei die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht der Antrag auf Gewährung des Rechts auf
unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden ist,
dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 15. Sep-
tember 2017 aufgefordert worden ist, innert Frist das dieser Verfügung bei-
gelegte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und
mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen,
dass die entsprechenden Dokumente am 2. Oktober 2017 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen sind,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober
2017 das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Recht-
pflege gutgeheissen hat und der Beschwerdeführer von der Bezahlung des
Kostenvorschusses befreit und ihm Rechtsanwalt Laurent Häusermann als
amtlichen Anwalt beigeordnet worden ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2017 die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 29. Januar 2018 hat be-
antragen lassen, die Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei
zur Neubeurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen, insbe-
sondere rückwirkend ab April 2017 mindestens eine Viertelsrente, auszu-
richten,
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dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 16. April 2018 beantragt hat, die
Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Ver-
waltung zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der prozessleitenden Verfügung
vom 19. April 2018 ersucht worden ist, innert Frist zu den Anträgen der
Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
20. April 2018 ausgeführt hat, dem Antrag in der Duplik sei in dem Sinn
zuzustimmen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Ange-
legenheit für weitere Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines bidis-
ziplinären Gutachtens, an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver-
waltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] und Art. 48 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG;
SR 172.021]),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. med. A._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom medizinischen Dienst der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 11. April
2018 ausgeführt hat, seines Erachtens sei es nötig, den Versicherten in der
Schweiz zu begutachten; da auch Diagnosen mit Bezug auf den Bewe-
gungsapparat genannt würden und von Seiten der behandelnden Ärzte
das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung postuliert werde, emp-
fehle er eine bidisziplinäre Begutachtung in den Bereichen Psychiatrie und
Rheumatologie oder Psychiatrie und Orthopädie,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 16. April 2018 dieser Beurtei-
lung angeschlossen hat,
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dass sich gestützt auf die in den Medizinalakten dokumentierten verschie-
den gelagerten Gesundheitseinschränkungen des Beschwerdeführers in
psychischer und somatischer Hinsicht die Einholung einer Begutachtung
auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aufdrängt,
dass die Vorinstanz damit den vorliegend massgebenden Sachverhalt un-
genügend abgeklärt hat,
dass in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Einholung eines
bidisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, übereinstim-
mende Rechtsbegehren der Parteien vorliegen,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die grundsätzlich
gegen einen Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren spre-
chen würden,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass das Gericht, welches den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt er-
achtet, gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Wahl hat, die
Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen
oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen,
dass die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückweisung der
Sache an die Verwaltung nicht entgegensteht, wenn die Verwaltung – wie
vorliegend – wesentliche Fragen gänzlich ungeklärt liess (Urteil des BGer
8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2; vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4),
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die der Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Einholung einer Begutachtung in der Schweiz
entgegenstünden,
dass die vorzunehmende Begutachtung insbesondere unter Beachtung
der Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers und der gutachterlichen
Pflichten zu erfolgen hat, wobei die beauftragten Sachverständigen einer-
seits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der erstellten Entschei-
dungsgrundlage sowie anderseits für eine wirtschaftliche Abklärung letzt-
verantwortlich sind (vgl. Urteil des BVGer C-5339/2016 vom 17. Juli 2017
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S. 5 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.2 f.) und eine umfassende admi-
nistrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär und damit zufalls-
basiert anzulegen ist,
dass eine polydisziplinäre Expertise auch dann einzuholen ist, wenn der
Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Dis-
ziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproble-
matik aber nicht vollends gesichert ist (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 349
E. 3.2),
dass aufgrund der verschiedenen Gesundheitseinschränkungen des Be-
schwerdeführers in psychischer und somatischer Hinsicht die Einholung
einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz in den Fachbereichen
Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie notwendig erscheint,
dass es den Gutachtern und/oder den Gutachterinnen frei steht, die vom
Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren bezeichneten Dis-
ziplinen gegenüber der Vorinstanz als Auftraggeberin zur Diskussion zu
stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig erscheinen (BGE 139 V
349 E. 3.3),
dass es überdies auch den Gutachtern und/oder den Gutachterinnen über-
lassen bleibt, über die Notwendigkeit des Beizugs eines Neuropsycholo-
gen oder einer Neuropsychologin zu entscheiden,
dass die Experten und/oder Expertinnen die im Juni 2015 begründete Indi-
katorenrechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281) sowie die per Ende Novem-
ber 2017 erfolgte Praxisänderung zu Depression und anderen psychischen
Leiden (vgl. BGE 143 V 409 und 143 V 418) zu beachten haben,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 10. Juli 2017 aufzuheben und die Sache zur Einholung einer interdis-
ziplinären Begutachtung in der Schweiz im Sinne der Erwägungen sowie
zur anschliessenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer
noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e
contrario] und Abs. 2 VwVG),
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung hat (BGE 127 V 205 E. 4.),
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dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat,
dass Rechtsanwalt Laurent Häusermann in seiner Kostennote vom 20. Ap-
ril 2018 einen Aufwand von etwas über 17 Stunden resp. ein Honorar von
Fr. 4‘292.50 sowie in seiner Ergänzung vom 25. April 2017 einen Spesen-
zuschlag in der Höhe von Fr. 232.60 geltend gemacht hat,
dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens die geltend ge-
machte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘525.10 (inkl.
Spesen, ohne Mehrwertsteuer) nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 9 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwäl-
tinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltli-
che Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens
Fr. 300.-]).
(Das Urteilsdispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 10. Juli 2017 auf-
gehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen
sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 4‘525.10 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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