Abtei lung II I
C-5143/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
I_______
Beschwerdeführer,
vertreten durch O_______
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5143/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer beantragte bei der Schweizer Botschaft in Ja-
karta am 6. Mai 2008 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsauf-
enthalt bei A_______ in Seon (AG). Dabei wies er sich mit einem in-
donesischen Reisepass, lautend auf I_______ geboren am 9. Mai
1978, aus. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, in eigener
Kompetenz ein Visum zu erteilen und überwies das Gesuch antrags-
gemäss der Vorinstanz zur Prüfung und zum förmlichen Entscheid.
B.
Über das Gesuch informiert, holte das Migrationsamt des Kantons
Aargau beim Gastgeber weitere Auskünfte ein und übermittelte diese
anschliessend – verbunden mit einer negativen Stellungnahme – an
die Vorinstanz.
C.
In einer Verfügung vom 7. Juli 2008 lehnte es die Vorinstanz ab, das
beantragte Visum zu erteilen. Sie begründete ihre Weigerung im We-
sentlichen damit, dass die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet
werden könne; dies in Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Her-
kunftsgebiet und der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. August 2008 gelangt der Beschwerde-
führer durch einen Vertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er lässt
beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Vi-
sum sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vor-
instanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Wiederausrei-
se nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. Er sei in
den vergangenen Jahren schon mehrmals bei seinem Vertreter und
bei dessen Eltern im Kanton Schwyz zu Gast gewesen. Umgekehrt
würden der Vertreter und dessen Eltern ihn regelmässig auf Bali besu-
chen, wo er im Tourismus berufstätig sei und für seinen invaliden Vater
sorge. Beim aktuellen Gesuch habe er A_______ nur deshalb als
Gastgeber ausgewählt, um anschliessend die Familie seines Vertreters
mit einem Besuch überraschen zu können. Über die bisheringen Be-
suchsaufenthalte bei der Familie des Vertreters im Kanton Schwyz
könne im Bedarfsfall Beweis geführt werden.
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E.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2008 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Es bestehe nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise nach dem beantragten Besuchsaufenthalt. Der Be-
schwerdeführer habe keine festen Verpflichtungen im Heimatland
nachweisen können. Komme hinzu, dass Zweifel am deklarierten Auf-
enthaltszweck bestünden. Nach den Feststellungen der Schweizeri-
schen Vertretung in Jakarta habe der Beschwerdeführer dort bei sei-
ner Antragstellung gefälschte Papiere eingereicht. Offensichtlich sei er
seit dem Jahre 2005 unter zwei verschiedenen Identitäten als Visum-
antragsteller in Erscheinung getreten.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer in
einer Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2008 über seine Absicht,
bei den Migrationsbehörden der Kantone Aargau und Schwyz vorhan-
dene Akten einzuholen, lud förmlich zur (in der Beschwerde angebote-
nen) Beweisführung ein und setzte Frist zur Replik. Der Beschwerde-
führer reagierte auf diese Zwischenverfügung nicht.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In der Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50-52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
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und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozi-
ierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten ver-
wiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes
wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a.
Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumver-
fahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das
Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im
Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204],
in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige
Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht
fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der
übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völker-
rechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008
hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des
internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit Hinweis auf
Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4; Rainer J.
Schweizer, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System
der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard
Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
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belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
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und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt dieje-
nigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht
befreit sind. Als Staatsangehöriger von Indonesien unterliegt der Be-
schwerdeführer der Visumspflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit unter verschiedenen Identitäten Visumsgesuche ge-
stellt hat. Sie äussert ernsthafte Zweifel am deklarierten Aufenthalts-
zweck und erachtet die Wiederausreise als nicht gesichert.
7.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Schweizerische Botschaft
in Jakarta gestützt auf ein am 12. August 2005 unter den Personalien
S_______, geb. 9. November 1978, gestelltes Visumsgesuch die
Vorinstanz noch gleichentags elektronisch darüber informierte, dass
ihr der Antragsteller auch unter dem Namen I_______ bekannt sei. Als
Gastgeber trat damals ein gewisser C_______ in Dottikon (AG) in
Erscheinung. Auf die vom Migrationsamt des Kantons Aargau
schriftlich an ihn gerichtete Frage liess der Gastgeber am
8. September 2005 verlauten, weder er noch sein Gast würden eine
Person mit dem Namen I_______ kennen. In der Folge wurde das
Visum verweigert.
7.3 Aus Einträgen im elektronischen Visumerfassungssystem EVA zu
schliessen, hat die Schweizerische Vertretung in Jakarta einem An-
tragsteller unter den Personalien I_______ geb. 9. Mai 1978 im August
2001, Dezember 2002, und im Juni 2003 Visa zu Besuchszwecken
ausgestellt. Im Mai 2005 wurde ebenfalls unter dieser Identität ein
Visum verweigert. Dem gleichen System kann entnommen werden,
dass die Schweizerische Vertretung in Jakarta einem Antragsteller
unter den Personalien S_______, geb. 9. November 1978, im Mai und
November 2005 ein Visum verweigert hat.
7.4 Der Beschwerdeführer hat sich zum von der Vorinstanz im Ver-
laufe des Beschwerdeverfahrens geäusserten Vorwurf der Doppeliden-
tität bzw. des nicht deklarierten Wechsels in der Identität nicht ge-
äussert. Er hat es – trotz entsprechender Aufforderung – auch unter-
lassen, über seine bisherigen Besuchsaufenthalte in der Schweiz Be-
weis zu führen. Nicht zuletzt aufgrund des äusseren Erscheinungsbil-
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des der vorhandenen Gesuchsunterlagen (Schriftbild, Fotovergleich)
und einer bei den Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau
befindlichen Garantieerklärung vom 8. April 2005, die die Personalien
der einen Identität mit der Adresse der andern verbindet, hat das Bun-
desverwaltungsgericht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Erkennt-
nisse der Schweizerischen Vertretung in Jakarta zu zweifeln. Es ist tat-
sächlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Ver-
gangenheit unter Verwendung unterschiedlicher Identitäten und ver-
schiedener Gastgeber ein Visum für Besuchsaufenthalte erhältlich ge-
macht bzw. versucht hat, ein solches erhältlich zu machen. Aus der be-
reits erwähnten Stellungnahme des Gastgebers C_______ und der
Argumentationsweise des Vertreters im Beschwerdeverfahren zu
schliessen, waren die Einladenden offenbar weder über die Doppeli-
dentität bzw. den Identitätswechsel noch über alle bisherigen Gastge-
ber im Bild.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es somit als hinlänglich
erstellt, dass der Beschwerdeführer in den bisherigen Gesuchsverfah-
ren zumindest teilweise unzutreffende Angaben bezüglich seiner Iden-
tität gemacht hat. Aufgrund der Aktenlage kann seine Identität nicht als
ausreichend gesichert betrachtet werden und es ist am deklarierten
Aufenthaltszweck zu zweifeln. Darin liegen Verweigerungsgründe (Art.
12 Abs. 2 Bst. b und c VEV und Art. 5 Abs. 1 SGK).
8.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund erweist sich die angefochtene Ver-
fügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die dagegen erhobene Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 9)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Dossier [...] retour)
- das Migrationsamt Kanton Aargau (Akten AG [...] retour)
- das Amt für Migration Kanton Schwyz (Akten SZ [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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