B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5144/2017
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (USA),
vertreten durch lic. iur. Raffaella Biaggi,
Gremmelspacher Bürkli Biaggi Wiprächtiger Advokatur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 15. August 2017.
C-5144/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1971 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erlitt am 1. April 1989
als Beifahrerin eines Personenwagens bei einem Auffahrunfall ein Schleu-
dertrauma der Halswirbelsäule (act. 3 und act. 9), worauf sie zu 50 %
krankgeschrieben wurde (act. 4 und act. 5). Zum Zeitpunkt des Unfalls
stand sie in Ausbildung an einer Handelsschule (Schulbesuch vom Oktober
1987 bis September 1989) und erwarb anschliessend das eidgenössische
Fähigkeitszeugnis als kaufmännische Angestellte. Ab 1. Januar 1991 ar-
beitete sie Teilzeit im Geschäft ihres Vaters (B._______ AG) als Kauffrau
(act. 1, act. 9 und act. 13) und danach von August 1991 bis Januar 1992
bei der C._______ AG (act. 9).
B.
Am 12. Februar 1991 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die
unfallbedingten Folgen des Schleudertraumas (Kopfschmerzen, Schwin-
del, Konzentrationsstörungen, Nacken- und Rückenschmerzen sowie Seh-
störungen) bei der IV-Stelle des Kantons D._______ zum Leistungsbezug
an (act. 1). Diese klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse
ab und gewährte der Versicherten zunächst mit Beschluss vom 20. Mai
1992 für ein Jahr berufliche Massnahmen für eine Umschulung zur Arztge-
hilfin, welche die Versicherte am 3. Februar 1992 begonnen hatte. Mit Ver-
fügungen vom 3. Dezember 1993 und vom 14. Dezember 1993 wurde ihr
sodann bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente vom
1. April 1990 bis 29. Februar 1992 und ab 1. Februar 1993 zugesprochen
(act. 15). Infolge Wegzugs der Versicherten nach V._______ wurde ihr die
halbe Invalidenrente ab 1. August 1995 von der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (SAK) ausbezahlt (act. 16).
C.
Am 22. Dezember 1995 erlitt die Versicherte erneut als Beifahrerin eines
Personenwagens bei einem Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbel-
säule (act. 17 S. 16). Die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) sprach ihr nach Abklärun-
gen mit Verfügung vom 21. September 1998 vorübergehend eine ganze
Rente von 1. März 1996 bis 30. September 1996 bei einem Invaliditätsgrad
von 100 % zu. Ab 1. Oktober 1996 wurde ihr wieder eine halbe Invaliden-
rente ausgerichtet (act. 25).
C-5144/2017
Seite 3
D.
Im Juni 2002 leitete die IVSTA ein Revisionsverfahren ein (act. 27). Die
Abklärung der erwerblichen Verhältnisse ergab, dass die mittlerweile in den
Vereinigten Staaten von Amerika (USA) lebende Versicherte seit 1. Juli
1998 für eine Auslandfiliale der B._______ AG in einem Teilpensum in der
Administration erwerbstätig war (act. 35). Zur Abklärung der medizinischen
Verhältnisse zog die IVSTA das neurologische Gutachten von Dr. med.
E._______ vom 30. Januar 2003 bei, das im Auftrag des Unfallversicherers
erstellt worden war (act. 39). Dieses Gutachten legte sie ihrem medizini-
schen Dienst zur Beurteilung vor (Stellungnahmen vom 23. Februar 2003,
vom 15. März 2003 und vom 7. Mai 2003; act. 45). Gestützt darauf führte
die IVSTA einen neuen Einkommensvergleich durch und ermittelte dabei
einen Invaliditätsgrad von 70 % (act. 43). Dementsprechend sprach sie der
Versicherten mit Verfügung vom 23. Mai 2003 rückwirkend ab 1. Mai 2002
eine ganze Invalidenrente zu (act. 48).
E.
Die IVSTA leitete im November 2007 ein Revisionsverfahren ein (act. 55).
Dabei gab die Versicherte auf dem Revisionsfragebogen an, nicht mehr
erwerbstätig zu sein (act. 57). Gestützt auf ein Gutachten von Dr.
F._______, M.D., (…) (USA), vom 19. Februar 2008 (act. 65) und einer
Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 13. Juli 2008 (act. 67) be-
stätigte die IVSTA mit Mitteilung vom 17. Juli 2008 den Anspruch auf eine
ganze Rente (act. 70).
F.
F.a Im Rahmen eines im Februar 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens
(act. 83) gab die Versicherte im Fragebogen an, nach wie vor keiner Er-
werbstätigkeit nachzugehen (act. 86). Nachdem die IVSTA ein Gutachten
von Dr. F._______, M.D., vom 16. August 2013 eingeholt hatte (act. 97),
teilte sie der Versicherten gestützt auf die Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Oktober 2013 (act. 101) mit Schreiben
vom 11. November 2013 mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung in
der Schweiz notwendig sei (act. 103). Damit erklärte sich die Versicherte
mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 nicht einverstanden (act. 107), wes-
halb die IVSTA die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in
der Schweiz mittels Zwischenverfügung vom 30. Januar 2014 anordnete
(act. 115). Eine dagegen von der Versicherten am 21. März 2014 erhobene
Beschwerde (act. 120) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-
1535/2014 vom 16. Dezember 2015 ab (act. 130).
C-5144/2017
Seite 4
F.b Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils C-1535/2014 vom 16. Dezem-
ber 2015 teilte die IVSTA der Versicherten mit Schreiben vom 15. März
2016 mit, dass sie nun eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz
organisieren werde (act. 135). Am 29. März 2016 gab sie sodann beim
Zentrum G._______ (G._______) in (…) ein polydisziplinäres Gutachten in
Auftrag (act. 142). Vor den Untersuchungen durch die Gutachter der
G._______ wurde die Versicherte am 26. September 2016 von zwei Mitar-
beitenden der IVSTA in der Schweiz zu ihren persönlichen und beruflichen
Verhältnissen befragt (act. 174). Das polydisziplinäre Gutachten wurde so-
dann am 24. Januar 2017 erstattet (act. 179). Zum Gutachten holte die
IVSTA Stellungnahmen des medizinischen Dienstes aus den Fachgebieten
Psychiatrie (Stellungnahme vom 13. Februar 2017; act. 183), Allgemein-
medizin (Stellungnahme vom 28. Februar 2017; act. 184), Rheumatologie
(Stellungnahme vom 12. April 2017; act. 187) und Neurologie (Stellung-
nahme vom 19. Mai 2017; act. 189) ein. In der Folge kündigte die IVSTA
mit Vorbescheid vom 23. Mai 2017 die Aufhebung der Rente an (act. 190),
wogegen die Versicherte am 17. Juni 2017 (act. 193) und am 30. Juli 2017
(act. 198) Einwände erheben liess. Mit Verfügung vom 15. August 2017
hielt die IVSTA an ihrer Beurteilung fest, hob die bisher ausgerichtete
ganze Rente per 30. September 2017 auf und entzog einer gegen diese
Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 202).
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihre Rechtsvertreterin
mit Eingabe vom 12. September 2017 (Poststempel) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und ihr weiterhin eine halbe (richtig wohl: ganze) Invali-
denrente auszurichten sei. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihr die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin
als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen sei (BVGer-act. 1). Am
23. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen auf Untersuchun-
gen vom 4., 11. und 17. August 2017 beruhenden neuropsychologischen
Untersuchungsbericht aus den USA ein (BVGer-act. 3).
C-5144/2017
Seite 5
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2017
unter Beilage einer Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom
1. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut-
geheissen und Rechtsanwältin lic. iur. Raffaella Biaggi als unentgeltliche
Rechtsbeiständin ernannt (BVGer-act. 7).
J.
Nachdem die Beschwerdeführerin von der Gelegenheit zur Einreichung ei-
ner Replik keinen Gebrauch gemacht hatte, wurde der Schriftenwechsel
mit Verfügung vom 12. Februar 2018 abgeschlossen (BVGer-act. 9).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 15. August 2017, mit der die Vorinstanz die bisher ausge-
richtete ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf der Grundlage
von Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise per Ende September 2017 aufge-
hoben hat. Da die Beschwerdeführerin seit mehr als fünfzehn Jahren eine
Rente der Invalidenversicherung bezogen hat, ging die Vorinstanz zu
C-5144/2017
Seite 6
Recht davon aus, dass die Möglichkeit einer Revision nach den Schluss-
bestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket) nicht besteht. Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und
wohnt in den USA. Die Prüfung ihres Anspruchs auf eine Rente der schwei-
zerischen Invalidenversicherung richtetet sich trotz des am 1. August 2014
in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicher-
heit (SR 0.831.109.336.1; nachfolgend Sozialversicherungsabkommen)
grundsätzlich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des
BVGer C-112/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 15. August 2017) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 15. August 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
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Seite 7
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen.
4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
4.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re-
vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits-
zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe-
reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein
Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine
andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine
Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist. Hingegen ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9
E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5).
4.3.2 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan-
spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141
V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist dagegen eine anspruchserhebliche Änderung
des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
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Seite 8
bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen
Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014
E. 3.1.1 mit Hinweis).
4.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum
Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än-
derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Ge-
sundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht
(BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die not-
wendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer
9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.6 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
– erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein
betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizini-
schen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Ren-
tenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht-
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Seite 9
lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei-
chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in-
wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun-
den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die
gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18
[9C_418/2010] E. 4.2; SVR 2013 IV Nr. 14 [8C_441/2012] E. 6.1.2).
4.7 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach-
ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
4.8 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somato-
forme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Lei-
den (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409, 143 V 418), sind für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Be-
rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits
und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben
sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der
Rechtsanwendung in ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den
normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der
entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 143 V 418 E. 6; 141 V 281
E. 5.2). Gelangt der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung zum
Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten
versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtli-
chen Beweisanforderungen (siehe E. 4.5 und 4.6), ist es beweiskräftig, und
die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu über-
nehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Mass-
gabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141
V 281 E. 5.2.3; 144 V 50 E. 4.3). Gemäss altem Verfahrensstandard ein-
geholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im
Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifi-
schen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein ab-
schliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun-
desrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8).
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Seite 10
5.
Zunächst ist der massgebende zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung der
Frage, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in anspruchsre-
levanter Weise verändert hat, festzustellen (siehe E. 4.3.3).
5.1 Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 14. Dezember 1993
rückwirkend ab 1. April 1990 ein halbe Invalidenrente bei einem Invalidi-
tätsgrad von 50 % zugesprochen (act. 15). Diese ursprüngliche Rentenzu-
sprache basierte im Wesentlichen auf den von den Neurologen Dr. med.
H._______ und Dr. med. I._______ (act. 3 und 4) attestierten Arbeitsunfä-
higkeit von 50 % in der Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und als
Arztgehilfin infolge des beim ersten Verkehrsunfall vom 1. April 1989 erlit-
tenen HWS-Trauma. Nach dem zweiten Autounfall vom Dezember 1995
wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf die im IV-Arztbericht von Dr.
med. J._______ vom 17. November 1997 (act. 22) attestierten Arbeitsun-
fähigkeit von 100 % vom 23. Dezember 1995 bis 30. Juni 1996 vorüberge-
hend vom 1. März 1993 bis 30. September 1996 eine ganze Invalidenrente
(IV-Grad: 100 %) und ab 1. Oktober 1997 wieder eine halbe Invalidenrente
(IV-Grad: 50% ausgerichtet (act. 25). In der Folge wurde mit Verfügung
vom 23. Mai 2003 die halbe Rente gestützt auf das Gutachten von Dr. med.
E._______, Facharzt für Neurologie, vom 30. Januar 2003 revisionsweise
rückwirkend ab 1. Mai 2002 auf eine ganze Rente erhöht (IV-Grad: 70 %).
Zuletzt wurde der Anspruch auf eine ganze Rente nach Durchführung ei-
nes weiteres Revisionsverfahrens, in dem ein Gutachten von Dr.
F._______, M.D., (…) (USA), Facharzt der Allgemeinmedizin, vom 19. Feb-
ruar 2008 (act. 65) eingeholt wurde, bei unverändertem Invaliditätsgrad mit
Mitteilung vom 17. Juli 2008 bestätigt.
5.2 Bezüglich des Referenzzeitpunkts hält die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin seit dem 30. September 2016 verbessert habe. Damit kann aber
offensichtlich nicht der massgebende Referenzzeitpunkt gemeint sein,
handelt es sich dabei doch um das Datum der Untersuchung im G._______
im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens. Sonstige Ausführungen
zum massgeblichen Referenzzeitpunkt sind der angefochtenen Verfügung
nicht zu entnehmen. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung erwähnt die Vo-
rinstanz jedoch, dass gegenüber dem Jahr 2003 eine wesentliche Verbes-
serung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Angesichts der Zusatz-
frage der IVSTA an die Gutachter des G._______, wie sich der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 17. Juli 2008 (Datum der
letzten Mitteilung) entwickelt habe, bleibt es aber unklar, ob die Vorinstanz
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Seite 11
die Verfügung vom 23. Mai 2003 oder die Mitteilung vom 17. Juli 2008 als
massgebenden Referenzzeitpunkt betrachtet hat.
5.3 Die Verfügung vom 23. Mai 2003 erfolgte gestützt auf eine materielle
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung
und entsprechender Beweiswürdigung aufgrund des fachärztlichen Gut-
achtens von Dr. med. E._______ vom 30. Januar 2003 sowie Durchführung
eines Einkommensvergleichs. Der nachfolgenden Bestätigung des An-
spruchs auf eine ganze Rente mittels Mitteilung vom 17. Juli 2008 ging
indes keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tat-
sachen voraus, insbesondere weil das in den USA eingeholte Gutachten
nicht auf einer fachärztlichen Untersuchung beruht und in Unkenntnis des
Gutachtes von Dr. med. E._______ vom 30. Januar 2003 erstellt wurde.
Daher bildet die Verfügung vom 23. Mai 2013 den zeitlichen Referenzpunkt
für die Prüfung, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2017 in an-
spruchsrelevanter Weise verändert hat.
6.
Die mit Verfügung vom 23. Mai 2003 vorgenommene Erhöhung der halben
auf eine ganze Rente beruhte auf der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit von 30 % und in einer leidensangepassten
Tätigkeit von 40 % und basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen
auf folgenden ärztlichen Einschätzungen:
6.1 Am 30. Januar 2003 erstellte Dr. med. E._______ im Auftrag des Un-
fallversicherers ein neurologisches Gutachten.
6.1.1 Dr. med. E._______ nannte folgende Diagnosen:
– Auffahrkollision vom 1. April 1989 mit
– HWS-Distorsion mit chronisch-rezidivierendem Cervicalsyndrom mit
cervicaler und cervico-cephaler Symptomatik
– Verdacht auf leichte, traumatische Hirnverletzung mit persistierenden
leichten neurologischen Defiziten
– Frontalkollision vom 22. Dezember 1995 mit
– HWS-Distorsion oder HWS-Abknicktrauma mit Verstärkung des vor-
bestehenden Cervicalsyndroms, heute leicht bis mässig ausgeprägt,
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Seite 12
mit leichter, schmerzhafter Funktionseinschränkung mit rezidivieren-
der cervicaler-, cervico-cephaler und cervico-brachialer Symptomatik
rechts. Verdacht auf rein neurales Thoracic-outlet-Syndrom rechts
– Leichter traumatischer Hirnverletzung mit zunächst verstärkten, bis
heute langsam regredienten verhaltensneurologischen und neuropsy-
chologischen Defiziten, heute insgesamt leicht bis mässig ausgeprägt
– Status nach posttraumatischer Belastungsstörung
– Status nach reaktiven depressiven Episoden
6.1.2 Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. E._______ fest, dass der
eigentliche neurologische Befund bis auf leichte Gleichgewichtsstörungen
unauffällig sei. Im Bereich der Halswirbelsäule finde sich ein insgesamt
mässig ausgeprägtes Cervikalsyndrom mit leichter schmerzhafter Funkti-
onseinschränkung. Daneben bestehe ein leicht ausgeprägtes Lumbover-
tebralsyndrom sowie multiple Schmerzpunkte mit Verdacht auf eine fibro-
myalgie-ähnliche Beschwerdeentwicklung und eine Adipositas per magna.
In verhaltensneurologischer Hinsicht seien Enthemmungsphänomene und
teilweise ein nicht adäquater affektiver Ausdruck sowie eine überdurch-
schnittliche Ermüdbarkeit auffallend gewesen. Anhaltspunkte für ein mani-
festes psychisches Leiden, welches zum Zeitpunkt der Untersuchungen
Einfluss auf die Untersuchungsergebnisse hätte haben können, bestünden
keine. Die neuropsychologische Untersuchung habe bei gewohntem
Schmerzniveau ohne Einnahme von die kognitiven Leistungen möglicher-
weise beeinflussenden Medikamenten insgesamt mässige bis leichte De-
fizite mit Schwerpunkten im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit, der
Konzentrationsleistungen, der Umstellfähigkeit in der verbalen Modalität
sowie bei der Produktion von nicht automatisierten Reihen. Aufgrund der
Unfallbeschreibung, der Aktenlage, dem Verlauf, den heutigen Beschwer-
deangaben und den objektivierbaren Befunden bestünden klare Anhalts-
punkte auf eine Hirnbeteiligung im Sinne einer leichten traumatischen Hirn-
verletzung als Folge des zweiten Unfalls.
6.1.3 Dr. med. E._______ schätzte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
im angestammten Beruf als Arztgehilfin und als kaufmännische Angestellte
auf insgesamt 65 % ein. Diese Einschränkung wäre in keinem anderen Be-
ruf geringer. Es bestünden Einschränkungen, indem die Beschwerdeführe-
rin nicht mehr fähig sei, körperlich anstrengende Arbeiten, insbesondere
die Wirbelsäule belastende Arbeiten, durchzuführen. Nicht mehr möglich
seien insbesondere auch Arbeiten über Kopf, Arbeiten im Bücken sowie
C-5144/2017
Seite 13
Arbeiten unter Zwangshaltung der Wirbelsäule. Das Anheben oder Trans-
portieren von relevanten Lasten sei ebenfalls nicht mehr möglich. Es sei
heute und in Zukunft notwendig, die Arbeit unter Wechselbelastung und mit
vermehrten Pausen durchzuführen. Weitere Einschränkungen bestünden
in intellektueller Hinsicht, insbesondere seien längere Dauerkonzentration
und Tätigkeiten, welche die gleichzeitige Aufmerksamkeit auf Verschiede-
nes erforderten, stark eingeschränkt. Diese Einschränkungen bestünden
teilweise seit dem ersten Unfall und verstärkt nach dem zweiten Unfall.
Nach dem zweiten Unfall habe zeitweise eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit
bestanden.
6.2 Das neurologische Gutachten von Dr. med. E._______ vom 30. Januar
2003 wurde der IV-Ärztin Dr. med. K._______, Fachärztin für Allgemeine
Innere Medizin, vorgelegt. Sie hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar
2003 fest, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin
durch den Gutachter Dr. med. E._______ als stabilisiert, aber bleibend be-
schrieben werde. Seit der letzten Revision bestehe gemäss glaubhafter
und sorgfältiger Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeit von 65 %. Dies in
einer Tätigkeit, welche bereits Positionswechsel und wenig Wirbelsäulen-
belastung biete (act. 45). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15.
März 2003 hielt die IV-Ärztin fest, dass gemäss dem Gutachten von Dr.
med. E._______ die Tätigkeit als Arztgehilfin und als kaufmännische An-
gestellte nicht mehr empfohlen werden könne, da eine chronische Belas-
tung der Halswirbelsäule bestehe. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin
durch die Traumata ein neuropsychologisches Defizit entwickelt, welches
Aufmerksamkeitsstörungen beinhalte. In der angestammten Tätigkeit be-
stehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Als Wärterin in einem Museum o-
der eine ähnliche Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu rund 40 % ar-
beitsfähig. Die Einschätzung von 65 % könne als gegenstandslos betrach-
tet werden (act. 45 S. 2). Diese Einschränkung bestehe seit Juli 1998 (act.
45 S. 1).
7.
Im Rahmen der im Februar 2013 eingeleiteten Rentenrevision holte die
Vorinstanz die folgenden medizinischen Berichte ein:
7.1 Dr. F._______, M.D., hielt im Formulargutachten vom 16. August 2013
als Diagnosen eine Cervicalgie, ein Cervicalsyndrom, eine Depression,
posttraumatischer Stress und eine Adipositas fest. Die gesundheitliche Si-
tuation der Beschwerdeführerin habe sich seit seinem letzten Gutachten
C-5144/2017
Seite 14
vom 19. Februar 2008 nicht geändert. Er erachtete die Beschwerdeführerin
als nicht mehr arbeitsfähig (act. 97).
7.2 Das polydisziplinäre Gutachten des G._______ vom 24. Januar 2017
basiert auf internistischen, orthopädischen, neurologischen, psychiatri-
schen und neuropsychologischen Untersuchungen (act. 179).
7.2.1 Unter Berücksichtigung aller Fachgebiete stellten die Gutachter fol-
gende Diagnosen:
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
– Adipositas permagna (BMI 47.5)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
– Chronifiziertes cervicocephales Schmerzsyndrom
– ohne radiculäres Reiz- und Ausfallsyndrom an den oberen Extremitä-
ten
– mit leichten degenerativen Veränderungen der HWS (MRT HWS
28.12.2015)
– Chronisches lumbales Schmerzsyndrom
– ohne radiculäres Reiz- und Ausfallsyndrom an den unteren Extremi-
täten
– mit radiologisch degenerativer Lendenwirbelsäule, ohne Kompromit-
tierung neurogener Strukturen (MRT LWS 28.12.2014)
– Status nach Heckauffahrkollision am 1. April 1989 mit anamnestisch Distorsi-
onstrauma der HWS
– Status nach Frontalkollision am 22. Dezember 1995 mit anamnestisch Distor-
sionstrauma der HWS und Commotio/Contusio cerebri
– Carpaltunnelsyndrom beidseits, nach operativer Dekompression des Nervus
medianus im Carpalkanal rechts am 29. Juni 2016
– Meralgia paraesthetica links
– Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0)
– Histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1)
– Anamnestisch Penicillinallergie
– Status nach Oberschenkel- und Unterschenkelfraktur rechts 1986 mit Osteo-
synthese und anschliessender Metallentfernung am Oberschenkel
C-5144/2017
Seite 15
– Hypothyreose, substituiert
7.2.2 Auf die Frage nach den aktuellen Beschwerden gab die Beschwer-
deführerin gegenüber den Gutachtern an, sie leide unter dauernden Schul-
terschmerzen beidseits, ausgeprägten Nackenschmerzen mit Ausstrah-
lung in den Kopf, Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Bereich des ge-
samten Rückens. Das linke Bein verursache ebenfalls Schmerzen. Wegen
den Rücken- und Beinschmerzen könne sie nur noch rund 300 Meter ge-
hen, dann verspüre sie eine Schmerzzunahme im gesamten Rückenbe-
reich und im linken Bein. Weiter fühle sie intermittierend eine Kraftlosigkeit
in beiden Beinen. Sie müsse immer wieder die Körperposition ändern, im
Liegen verspüre sie die geringsten Schmerzen. Häufig leide sie auch an
ungerichtetem Schwindel. Das Gedächtnis habe deutlich abgenommen,
auch habe die Konzentrationsfähigkeit deutlich abgenommen.
7.2.3 Im internistischen Teilgutachten wurde eine Adipositas permagna so-
wie eine substituierte Hypothyreose festgestellt. Infolge der Adipositas, die
als erheblich einzustufen sei, seien schwere Arbeiten ausgeschlossen.
7.2.4 Im orthopädischen Teilgutachten wird ausgeführt, dass die aktuell be-
schriebenen Beschwerden nicht mehr auf die beiden Autounfälle zurück-
zuführen seien. Es fänden sich schmerzhafte Triggerpunkte im Bereich der
Trapeziusmuskulatur sowie eine weichteilbedingte eingeschränkte Beweg-
lichkeit des gesamten Bewegungsapparates infolge der ausgeprägten Adi-
positas. Weiter bestehe eine Klopfdolenz und Druckdolenz im gesamten
Bewegungsapparat, für die sich aber keine erklärbaren pathologischen Be-
funde im Bewegungsapparat finden liessen. Der Schweregrad sei als nicht
vorhanden bis leicht einzustufen und Folge des Übergewichts. Es bestehe
lediglich eine schmerzbedingte Funktionseinschränkung mit rezidivieren-
der cervicaler, cervicocephaler und cervicobrachialer Symptomatik rechts
mehr als links, wobei sich ausser der Adipositas keine Befunde erheben
liessen, die diese Schmerzen erklären könnten. Es bestünden deutliche
Differenzen zwischen den berichteten Klagen und den objektiven Befun-
den. Aktuell liessen sich die multiplen, als Ursache der Beschwerden ge-
deuteten Befunde nicht (mehr) erheben. Aus orthopädischer Sicht sei eine
wechselbelastende Tätigkeit mit Sitzen, Gehen und Stehen prinzipiell
ganztags mit regelmässigen Pausen möglich.
7.2.5 In neurologischer Hinsicht wurde festgehalten, dass die somatische
neurologische Untersuchung spärliche objektiv fassbare klinische Befunde
C-5144/2017
Seite 16
ergeben habe, welche von subjektiven Beschwerden bzw. Schmerzen ge-
prägt sei. Es fänden sich weder Hinweise auf eine zentralnervöse Läsion
noch auf eine radikuläre Affektion an oberen und unteren Extremitäten. Ne-
ben den Restbeschwerden nach der Operation der Dekompression des
Nervus medianus an der rechten Hand beschreibe die Beschwerdeführerin
eine Sensibilitätsstörung auf der Aussenseite des linken Oberschenkels,
welche aufgrund ihres Verteilungsmusters dem Innervationsgebiet des
Nervus cutaneus femoris lateralis zuzuordnen, auf eine Meralgia parästhe-
tica verdächtig und im Rahmen der Adipositas gut erklärbar sei. Dagegen
fänden sich heute weder typische schmerzhafte Missempfindungen am lin-
ken Oberschenkel lateral noch eine Druckdolenz mit Reizsymptomen des
Nervs an seiner Durchtrittsstelle am lateralen Leistenband, womit – verein-
bar mit dem langjährigen Bestehen des Symptoms – eine floride Meralgia
parästhetica nicht anzunehmen sei. Für die geklagten Schmerzen im Hüft-
bereich bzw. am linken Oberschenkel ventral finde sich keine neurologi-
sche Grundlage, so dass diesbezüglich auf die Beurteilung des orthopädi-
schen Gutachtens verwiesen werde. Zumindest aus somatischer Sicht be-
stünden keine neurologischen Symptome, welche ohne Vorbehalt als Fol-
gen der Unfälle vom 1. April 1989 bzw. 22. Dezember 1995 zu werten
seien. Die aktuellen, objektiv fassbaren Befunde im Nackenbereich seien
gering ausgeprägt und würden von subjektiven Beschwerden dominiert,
welche in ihrer Ausprägung nicht zu begründen seien. Entsprechend zeige
sich eine Diskrepanz zwischen geklagten Beschwerden und den spärli-
chen, objektiv fassbaren neurologischen Befunden. Insgesamt bestünden
unspezifische Beschwerden, wobei sich nicht zuletzt auch das Körperge-
wicht der Beschwerdeführerin auf die Lendenwirbelsäule belastend bzw.
auf die geklagten lumbalen Beschwerden auswirken dürfte. Es bestehe
insgesamt eine leichtgradige Symptomatik. Aus neurologischer Sicht be-
stünden geringe funktionelle Einschränkungen, indem Tätigkeiten mit re-
gelmässigen Arbeiten über Kopf nicht geeignet seien. Wesentliche Ein-
schränkungen würden sich durch die Adipositas ergeben.
7.2.6 Der psychiatrische Gutachter hielt zusammengefasst fest, dass der
aktuelle psychopathologische Befund sehr bescheiden sei. Die Klagen
über Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den Kopf bis in die Augen
seien diffus. Die Charakteristik der beklagten Rücken- und Schulter-
schmerzen (krampfend, brennend und blockierend) sei verdächtig auf ein
psychosomatisches Geschehen. Die Klagen über Gefühlstörungen und ein
Kraftmangel in den Beinen, wiesen ebenfalls auf eine psychosomatische
Entwicklung hin, da sie somatisch nicht erklärt werden könnten. Darüber
C-5144/2017
Seite 17
hinaus fehle aber ein weitergehender, typischer psychosomatischer Symp-
tomkomplex mit weiteren psychovegetativen Symptomen. Die Affektivität
weiche insofern von der Norm ab, als eine deutlich gehobene Stimmung
bestehe, die der Situation unangemessen, unkritisch und pueril sei. Die
Beschwerdeführerin wirke in ihrem ganzen psychischen Verhalten deutlich
jünger als es ihrem biologischen Alter entspreche. Sie sei einfach struktu-
riert und wenig kritikfähig. Es handle sich insgesamt um eine leichte Symp-
tomatik. Aus psychiatrischer Sicht könne keine relevante Funktionsein-
schränkung postuliert werden.
7.2.7 Im neuropsychologischen Teilgutachten wird ausgeführt, dass das
aktuelle neuropsychologische Testprofil eine im Bereich der Intelligenz
durchschnittlich leistungsfähige Explorandin zeige. Die Merkfähigkeit sei
für Bewegungsabläufe, Zahlen, Wörter, figurales Material, Gegenstände
und Testinstruktionen nicht beeinträchtigt. Die Aufmerksamkeitsfunktionen
im Sinne der selektiven, der geteilten und der guten Interferenzstabilität
und kognitiven Geschwindigkeiten seien erhalten. Lediglich bei der geteil-
ten Aufmerksamkeit zeige sich bei den Auslassungen ein Resultat rand-
ständig zur Norm. Die übrigen Werte in diesem Bereich seien unauffällig.
Die Frontalhirnfunktionen (visuo-spatiale Konstruktion, kognitive Interfe-
renzstabilität, kognitive Umstellfähigkeit, kognitive Fluenz und planmässi-
ges Vorgehen) seien nicht beeinträchtigt. Eindeutige kognitive Defizite lies-
sen sich nicht darstellen.
7.2.8 Im polydisziplinären Konsens kamen die Gutachterinnen und Gut-
achter zum Schluss, dass in allen angestammten Tätigkeitsbereichen
(Handels- und Hotelfachperson, Arztgehilfin) aktuell weder aus internisti-
scher, noch aus orthopädischer, neurologischer, neuropsychologischer und
auch nicht aus psychiatrischer Sicht eine medizinisch begründete Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Es seien alle Tätigkeiten als
adaptiert anzusehen, die nicht körperlich schwer belastend seien. So
könne die Beschwerdeführerin in allen sonst denkbaren Verweisungstätig-
keiten, die dieser Voraussetzung entsprechen, aus medizinischer Sicht un-
eingeschränkt arbeiten.
8.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 23. Mai
2003 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 15. August 2017 in
rentenrelevanter Weise verändert hat und dass nunmehr eine rentenaus-
schliessende Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.
C-5144/2017
Seite 18
8.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine re-
visionsweise Aufhebung der Rente gegeben sind. Sie erachtet einen Revi-
sionsgrund als gegeben, weil sich aus dem beweiskräftigen Gutachten des
G._______ vom 24. Januar 2017 ergebe, dass sich der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin in neurologischer und neuropsychologi-
scher Hinsicht verbessert habe. Früher seien diverse Diagnosen und Be-
funde angegeben worden, die sich anlässlich der Begutachtung durch das
G._______ nicht mehr feststellen liessen. Die ursprünglichen Diagnosen
und Befunde seien aktuell wegen des grossen zeitlichen Abstandes nicht
mehr überprüfbar. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass
diese unrichtig gewesen seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass
effektiv eine wesentliche Besserung eingetreten sei. Gegenüber den von
Dr. med. E._______ im Jahr 2003 erhobenen Befunden sei im Gutachten
des G._______ ausdrücklich eine wesentliche Besserung festgestellt wor-
den. Seit dem Zeitpunkt der Begutachtung bestehe weder aus somatischer
noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für
die angestammten Tätigkeiten als Handel- und Hotelfachperson sowie als
Arztgehilfin.
8.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrun-
des. Sie hält in ihrer Beschwerde fest, dass die Rentenzusprache aufgrund
der gesundheitlichen Folgen der Unfallereignisse vom 1. April 1989 und
vom 22. Dezember 1995 erfolgt sei. Die heutige Beurteilung der Gutachter
des G._______ weiche nicht von jener der damaligen Gutachter ab. Die
Einschränkungen würden mehr oder weniger gleichermassen bestätigt, es
werde daraus jedoch eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gefol-
gert. Über deutlich mehr als zwanzig Jahre hinweg hätten die Ärzte die
Diagnosen und Einschränkungen bestätigt. Diese würden auch im Gutach-
ten des G._______ bestätigt. Es werde jedoch mehr Gewicht auf die Adi-
positas gelegt, die aber allenfalls durch die Unfälle begünstigt worden sei.
Auch wenn die Gutachter eine Verbesserung im neuropsychologischen Be-
reich beschreiben würden, vermöge dies am IV-Grad nichts zu ändern, zu-
mal die neuropsychologische Testung nur ein Hilfsmittel sei und alleine
keine genügende Grundlage für den Nachweis einer Veränderung des Ge-
sundheitszustands darstelle. Ausserdem seien damals allein die somati-
schen Beschwerden ausreichend gewesen, um den Rentenanspruch in
vollem Masse zu begründen. Es liege auch keine Aggravation oder Simu-
lation vor. Die ursprüngliche Rentenzusprache habe auf zahlreichen fach-
ärztlichen Beurteilungen beruht, so dass sie aus damaliger Sicht nicht als
offensichtlich unrichtig beurteilt werden könne.
C-5144/2017
Seite 19
8.3 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Ar-
beitsfähigkeit sowie der Veränderung des Gesundheitszustandes stellte
die Vorinstanz im Wesentlichen auf das im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholte polydisziplinäre Gutachten des G._______ vom 24. Januar
2017 ab. Dieses Gutachten basiert auf den Vorakten, einer detaillierten
Anamneseerhebung und auf für die strittigen Belange umfassenden fach-
ärztlichen Untersuchungen, die am 26.-30. September 2016 stattgefunden
haben. Sodann erfolgten eine interdisziplinäre Beurteilung und die Beant-
wortung der gestellten Fragen. Die Gutachter setzten sich mit den geklag-
ten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinan-
der. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam-
menhänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund-
heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden für die rechtsanwendende Per-
son nachvollziehbar begründet.
8.3.1 So wird im Gutachten schlüssig dargelegt, dass aus somatischer
Sicht keine anspruchsrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit im
angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte bzw. als Arztgehilfin
vorliegt. Als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurde die Adipositas genannt, die vom internistischen Gutachter als erheb-
lich eingestuft wird. Abgesehen davon, dass eine Adipositas nach der
Rechtsprechung grundsätzlich keine Invalidität zu begründen vermag (vgl.
Urteil des BGer 8C_903/2014 vom 13. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen),
haben die Gutachter aufgezeigt, dass als Folge der Adipositas bloss kör-
perlich schwere Arbeiten unzumutbar sind und damit die angestammten
Tätigkeiten nicht einschränken. Die von der Beschwerdeführerin geklagten
Schmerzen im Bereich des Kopfs, des Nackens, der Schultern und des
Rückens konnten vom orthopädischen und neurologischen Experten nicht
mittels objektivierbaren Befunden erklärt werden. Es ist daher nachvoll-
ziehbar, dass in den Fachdisziplinen Orthopädie und Neurologie keine Di-
agnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden, zumal über-
dies auch die neuropsychologische, auf verschiedenen Tests und einer
Verhaltensbeobachtung beruhende Untersuchung, keine kognitiven Defi-
zite ergab. Im Rahmen der neurologischen Begutachtung konnte lediglich
ein Karpaltunnelsyndrom beidseits objektiviert werden. Die im Juni 2016
durchgeführte Operation an der rechten Hand kann laut dem neurologi-
schen Gutachter gewisse schmerzbedingte Funktionseinschränkungen er-
klären, die jedoch nur vorübergehender Natur sind, weshalb ihnen kein
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beizumessen ist.
C-5144/2017
Seite 20
8.3.2 In psychiatrischer Hinsicht wurden im G._______-Gutachten keine
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Diese Einschät-
zung leuchtet mit Blick auf den erhobenen unauffälligen psychiatrischen
Befund, die gutachterlichen Verhaltensbeobachtungen, die Angaben der
Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden sowie zu ihrem Tagesablauf
sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch nie eine psychi-
atrische Behandlung in Anspruch nahm, ein.
8.3.3 Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre Gutachten des G._______,
dem sich in medizinischer Hinsicht und bezüglich der Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit auch die Ärzte des medizinischen Dienstes Dr. med.
L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Stellungnahme
vom 13. Februar 2017; act. 183), Dr. med. M._______, Fachärztin für All-
gemeine Innere Medizin (Stellungnahme vom 28. Februar 2017; act. 184),
Dr. med. N._______, Fachärztin für Rheumatologie (Stellungnahme vom
12. April 2017; act. 187), und Dr. med. O._______, Fachärztin für Neurolo-
gie, (Stellungnahme vom 19. Mai 2017, act. 189), angeschlossen haben,
die allgemeinen beweisrechtlichen Vorgaben (vgl. E. 4.5 hiervor).
8.4 Das Gutachten des G._______ äussert sich auch zum revisionsspezi-
fischen Beweisthema aus medizinischer Sicht (Gegenüberstellung eines
vergangenen und des aktuellen Zustandes).
8.4.1 Im Gutachten wird festgehalten, dass aufgrund der heute erhebbaren
Untersuchungen und Befunde die damaligen Schlussfolgerungen von
Dr. med. E._______, insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und
der Integritätsentschädigung, nicht (mehr) bestätigt werden könnten. Es
seien weder aktuell noch früher wirklich objektiv fassbare Befunde erhoben
worden. Im Wesentlichen sei damals den Klagen der Beschwerdeführerin
gefolgt worden. Einzig der neuropsychologische Befund habe damals eine
mittelschwere Auffälligkeit im Sinn einer mittelschweren hirnorganischen
Störung gezeigt. Dazu sei anzumerken, dass neuropsychologische Unter-
suchungen anerkanntermassen nur ein Hilfsmittel seien, im Zusammen-
hang mit dem neurologischen und psychiatrischen Befund zu gewichten
seien und auch – und das wesentlich – von der Mitarbeit der Untersu-
chungsperson abhängig sei. Es handle sich dabei nur bedingt um absolut
objektive Befunde, sofern diese Testung pathologisch auffällig sei. Dazu
komme, dass auch Medikamente und Schmerzen neben psychologischen
Faktoren die neuropsychologische Untersuchung beeinflussen könnten.
Die aktuellen neuropsychologischen Befunde seien im Vergleich zur neu-
ropsychologischen Untersuchung vom 30. Januar 2003 (Dr. med.
C-5144/2017
Seite 21
E._______) wesentlich besser. Auf die noch früheren neuropsychologi-
schen Untersuchungen solle nicht eingegangen werden, da diese in einem
zu langen zeitlichen Abstand zur heutigen Untersuchung erfolgt seien. In
der erwähnten neuropsychologischen Untersuchung vom 30. Januar 2003
seien Defizite mit den Schwerpunkten in den Bereichen der geteilten Auf-
merksamkeit, der Konzentrationsleistungen, der Umstellungsfähigkeit in
der verbalen Modalität sowie bei der Produktion von nicht automatisierten
Reihen. Das aktuelle neuropsychologische Testprofil zeige in allen erwähn-
ten Bereichen durchschnittliche Leistungen. Lediglich auf dem Gebiet der
geteilten Aufmerksamkeit finde sich noch eine Leistung in einer Kompo-
nente (Auslassung) randständig zur Norm. Es sei jedoch anzumerken,
dass die Beschwerdeführerin Auto fahre. Somit liessen sich heute keine
kognitiven Einschränkungen mehr finden.
8.4.2 Auf die Frage des ärztlichen Dienstes, wie sich der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin und die Arbeitsfähigkeit seit dem 17. Juli
2008 (Datum der letzten Mitteilung) bis zum aktuellen Zeitpunkt entwickelt
habe, führten die Gutachter aus, dass sie diese Frage nur arbiträr beant-
worten könnten, weil sie die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt
nicht untersucht hätten. Aufgrund der aktuell erhebbaren Befunde sei aber
davon auszugehen, dass der damalige Zustand gleich gewesen sei, wie
der aktuell objektivierbare. Falls sich der Zustand damals wesentlich von
dem aktuellen unterschieden haben sollte, so müsste in der Zwischenzeit
eine ganz erhebliche Verbesserung eingetreten sein, was aber nicht kon-
kordant sei mit der Angabe der Beschwerdeführerin, ihr Zustand habe sich
im Verlaufe der Zeit verschlechtert. Es sei somit davon auszugehen, dass
seit langem soziale und psychologische Faktoren Ursache der nicht Ar-
beitstätigkeit der Beschwerdeführerin gewesen seien. Retrograd betrachtet
müsse man davon ausgehen, dass die gesamte Entwicklung auf dem Hin-
tergrund des damaligen Verständnisses der Folgen einer HWS-Distorsion
und der dazugehörigen Rechtsprechung basierten.
8.4.3 Soweit die Gutachter des G._______ festhalten, dass aufgrund der
aktuell erhebbaren Befunde davon auszugehen sei, dass der damalige Zu-
stand (am 17. Juli 2008) gleich gewesen sei wie der heutige (S. 67 Gut-
achten) bzw. damals wie heute keine wirklich objektiv fassbaren Befunde
erhoben worden seien, ist dies unter dem Aspekt der Revision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG nicht von Relevanz. Der Vergleich des Gesundheitszustan-
des der Beschwerdeführerin, wie ihn Dr. med. E._______ im Jahr 2003
erhoben hat, mit jenem, der im Gutachten des G._______ vom 24. Januar
2017 beschrieben ist, zeigt jedoch eine anspruchsrelevante Verbesserung
C-5144/2017
Seite 22
auf. So hat Dr. med. E._______ im Gutachten vom 30. Januar 2003 leichte
bis mässig ausgeprägte, langsam regrediente verhaltensneurologische
und neuropsychologische Defizite als Folge einer, mit dem zweiten Ver-
kehrsunfall vom 22. Dezember 1995 erlittenen, leichten traumatischen
Hirnverletzung festgestellt. Dr. med. E._______ hat die von ihm damals
attestierte Arbeitsunfähig von 65 % ausdrücklich mit bestehenden Ein-
schränkungen in intellektueller Hinsicht begründet. Er hielt fest, dass ins-
besondere die längere Dauerkonzentration und Tätigkeiten, welche die
gleichzeitige Aufmerksamkeit auf Verschiedenes erforderten, stark einge-
schränkt seien. Im Vergleich dazu, wurde im neurologischen Teilgutachten
des G._______ im Jahr 2017 keine traumatische Hirnverletzung mehr di-
agnostiziert. Auch die kognitiven Defizite, die Dr. med. E._______ im Jahr
2003 beschrieben hat und die den Anspruch auf eine ganze Rente mitbe-
gründet haben, wurden im Rahmen der Begutachtung durch das
G._______ nicht mehr festgestellt. So hielt der psychiatrische Teilgutachter
fest, dass die Beschwerdeführerin objektiv örtlich, zeitlich und autopsy-
chisch voll orientiert sei. Sie sei bei klarem Bewusstsein, sei vigilant, und
gestellte Fragen würden ohne Probleme erfasst und korrekt, auch Daten
und Fakten, wiedergegeben. Im klinisch psychischen Status fänden sich
keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer organischen kognitiven Leis-
tungseinbusse oder einer organischen Persönlichkeitsstörung. Im neu-
ropsychologischen Teilgutachten des G._______ wird nachvollziehbar auf-
gezeigt, dass die heutigen Resultate im Vergleich zur neuropsychologi-
schen Untersuchung, die dem Gutachten von Dr. med. E._______ vom 30.
Januar 2003, zugrunde lag, wesentlich besser sind. Die im Jahr 2003 fest-
gestellten Defizite mit den Schwergewichten im Bereich der geteilten Auf-
merksamkeit, der Konzentrationsleistung, der Umstellfähigkeit in der ver-
balen Modalität sowie bei der Produktion von nicht automatisierten Reihen,
zeigen sich im aktuellen neuropsychologischen Testprofil – mit Ausnahme
geteilten Aufmerksamkeit – nicht mehr.
8.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass neuropsycholo-
gische Testungen alleine keine genügende Grundlage für die Feststellung
der Veränderung des Gesundheitszustandes sein könnten, ist dem entge-
genzuhalten, dass sich vorliegend die Verbesserung der kognitiven Leis-
tungsfähigkeit nicht alleine auf die neuropsychologische, sondern auch auf
die psychiatrische und die neurologische Einschätzung des G._______ ab-
stützt. Im Übrigen fanden die neuropsychologischen Untersuchungsbe-
funde Eingang in die polydisziplinäre Einschätzung der Gutachterinnen
und Gutachter des G._______ (vgl. Urteil des BGer 9C_715/2016 vom 24.
Januar 2017 E. 3.3).
C-5144/2017
Seite 23
8.4.5 Darüber hinaus wird der verbesserte kognitive Zustand auch durch
die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt. Gegenüber den psychiatri-
schen Gutachter des G._______ führte sie aus, dass sie Frischzeitge-
dächtnisprobleme habe, ihre Konzentrationsfähigkeit aber gut sei; auch
ihre Alltagsgedächtnisfunktionen seien gut und ebenso das Orientierungs-
vermögen. Gegenüber Dr. med. E._______ beklagte sie im Jahr 2003 noch
eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit.
8.4.6 Hinsichtlich der aus revisionsrechtlicher Sicht zu prüfenden Frage, ob
seit der Verfügung vom 30. Januar 2003 eine wesentliche Verbesserung
des Gesundheitszustandes eingetreten ist, ergibt sich aus dem Gutachten
des G._______ mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit, dass eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit eingetreten
ist, was auch von der Neurologin des medizinischen Dienstes, Dr. med.
O._______, bestätigt wird (act. 189). Unter diesen Umständen ist das Gut-
achten des G._______ auch im revisionsrechtlichen Kontext beweiskräftig.
Die kognitiven Defizite fanden im Jahr 2003 ausdrücklich Eingang in die
Begründung der Arbeitsunfähigkeit, weshalb eine Verbesserung der kogni-
tiven Leistungsfähigkeit geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen
und damit einen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG darstellt.
8.5 Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren einen aktuel-
len neuropsychologischen Bericht der Psychologin P._______, Psy.D.,
J.D., ein, der auf Untersuchungen vom 4., 11. und 17. August 2018 beruht.
Sie machte geltend, dass daraus entgegen der Testung im Gutachten des
G._______ ersichtlich werde, dass weiterhin von einer leichtgradigen neu-
ropsychologischen Störung bei adäquater Mitarbeit der Beschwerdeführe-
rin auszugehen sei. Angesichts der diskrepanten Ergebnisse erscheine die
gutachterliche Testung als nicht überzeugend, und eine Verbesserung der
neuropsychologischen Situation könne nicht als ausgewiesen gelten. Aus
diesem neuen Bericht kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Zunächst fällt ins Gewicht, dass die Beurteilung aus-
schliesslich auf neuropsychologischen Aussagen, nicht aber auf fachärztli-
chen Stellungnahmen zur Entwicklung des Gesundheitszustandes und zur
Arbeitsunfähigkeit im Vergleichszeitraum beruht (vgl. Urteil des BGer
9C_983/2009 vom 21. Januar 2011 E. 4.2). Die Neurologin des medizini-
schen Dienstes, welcher der neue Bericht vorgelegt wurde, hat überdies in
ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 nachvollziehbar dargelegt,
dass die neuropsychologischen Befunde vom August 2017 keine Hinweise
auf eine (neue) neurologische Schädigung ergeben, die im Rahmen der
polydisziplinären Begutachtung durch das G._______ unerkannt geblieben
C-5144/2017
Seite 24
wären. Der neurologische Bericht, basierend auf Evaluationen vom 4., 11.
und 17. August 2018, ist demnach nicht geeignet, konkrete Zweifel an den
Ausführungen der Gutachter des G._______ zu erwecken.
8.6 Die gutachterliche Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit
aus polydisziplinärer Sicht hält auch vor der neuen Rechtsprechung ge-
mäss BGE 143 V 409, BGE 143 V 418 sowie BGE 141 V 281 stand. Das
psychiatrische Teilgutachten des G._______ wurde erstellt, bevor das Bun-
desgericht am 30. November 2017 seine Rechtsprechung zum invalidisie-
renden Charakter psychischer Störungen geändert hat. Gemäss altem Ver-
fahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweis-
wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls
mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent-
scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des
BGer 9C_78/2017 vom 26. Januar 2017 E. 6.3.1).
8.6.1 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat
das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Ka-
tegorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesund-
heitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz;
Komorbiditäten), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal-
tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
tenniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behand-
lungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E.
4.4.2).
8.6.2 Im psychiatrischen Teilgutachten des G._______ wurden (dem Fra-
gekatalog der Vorinstanz folgend; act. 142) Fragen zu den Indikatoren ge-
mäss BGE 141 V 281 beantwortet, dies trotz Fehlens einer Diagnose, wel-
che nach damaliger Rechtslage eine solche Prüfung bedingt hätte. Der
Gutachter stufte den Schweregrad als leicht ein. In Bezug auf die Funkti-
onsstörungen hielt er fest, dass rein vom psychopathologischen Befund
her eigentlich kaum eine Funktionseinschränkung postuliert werden könne.
Man könne vielleicht zum Ausdruck bringen, dass die Planung und Um-
strukturierung von Aufgaben infolge der einfachen Charakterstruktur der
Beschwerdeführerin mit wenig Kritikfähigkeit leicht beeinträchtigt sei. Die
Beschwerdeführerin habe sich jedoch in ihrer Situation eingerichtet, womit
C-5144/2017
Seite 25
die Umstellfähigkeit und Flexibilität negativ tangiert würden. Die Anpas-
sung an Routinen und Regeln sollte aber ohne Weiteres möglich sein, auch
die Anwendung fachlicher Kompetenzen, soweit diese vorhanden seien.
Auch die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kon-
taktfähigkeit zu Dritten und damit auch die Gruppen- oder Teamfähigkeit
seien grundsätzlich nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe
gute Kontakte innerhalb der Familie. Die Spontanaktivitäten seien offen-
sichtlich nicht tangiert, ebenso wenig wie die Selbstpflege. Die Verkehrsfä-
higkeit werde allenfalls durch ihre Adipositas und gegenwärtig, vorüberge-
hend, durch die Carpaltunnel-Operation beeinträchtigt. Insgesamt könne
aber aus psychiatrischen Gründen keine relevante Einschränkung postu-
liert werden. Individuelle Belastungsfaktoren und Ressourcen (sozialer
Kontext) liessen sich nicht postulieren. Zu allfällig relevanten Persönlich-
keitsfaktoren hielt der Gutachter fest, dass es sich um eine in der psychi-
schen Entwicklung puerile Persönlichkeit mit beschränkten mentalen Res-
sourcen und histrionischen Charaktereigenschaften handle. Zur Konsis-
tenz führte er aus, dass die von der Beschwerdeführerin berichteten psy-
chischen Probleme beziehungsweise nicht-Probleme in sich konsistent
seien. Der Umstand, dass die geklagten somatischen Beschwerden nicht
mit somatischen Befunden begründet werden könnten, zwinge zum
Schluss, dass hier psychogene, bewusstseinsnahe und soziale Gründe für
diese bestünden.
8.6.3 Dr. med. L._______ vom medizinischen Dienst nahm am 13. Februar
2017 ebenfalls zu den Indikatoren Stellung. Er hielt fest, dass es sich in
psychiatrischer Hinsicht um eine leichte Symptomatik handle. Es habe nie
eine psychiatrische Behandlung stattgefunden. Von der Invalidenversiche-
rung sei eine Umschulung bezahlt und erfolgreich abgeschlossen worden.
Eine psychiatrisch relevante Komorbidität sei nicht erfassbar. Die vom
G._______-Gutachter beschriebene puerile psychische Entwicklung mit
beschränkten persönlichen Ressourcen und histrionischen Charakterei-
genschaften hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in den ange-
stammten Berufen. Zum sozialen Kontext hielt der Psychiater des medizi-
nischen Dienstes fest, dass die Beschwerdeführerin verheiratet sei. Ihr
Ehemann habe zwei erwachsene Kinder in die Ehe gebracht, mit welchen
die Beschwerdeführerin normal sozialisiert sei. Sie kümmere sich auch um
die an Trisomie leidende Schwester. Im Bereich Konsistenz hielt er ergän-
zend fest, dass ein Leidensdruck nur in somatischer Hinsicht formuliert
werde, dieser aber im Subjektiven zu suchen sei.
C-5144/2017
Seite 26
8.6.4 Was den funktionellen Schweregrad der Störung betrifft und nament-
lich die im Komplex Gesundheitsschädigung zu prüfende Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde, geht aus dem Gutachten des G._______
hinreichend hervor, dass die Ausprägung der psychischen – wie auch der
somatischen – diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt
und aus psychiatrischer Sicht kaum eine Funktionseinschränkung resul-
tiert. Dem psychiatrischen Gutachten ist insbesondere zu entnehmen, dass
der psychopathologische Befund sehr bescheiden ist und dass hier psy-
chogene, bewusstseinsnahe und sozial Gründe für die geklagten somati-
schen Beschwerden bestehen. Die Beschwerdeführerin ist zwar aufgrund
der Adipositas bei körperlich belastenden Aktivitäten eingeschränkt und ist
insoweit auch in gewissen Alltagsfunktionen beeinträchtigt. Eine rechtlich
massgebende Komorbidität, welche im konkreten Fall ressourcenhem-
mende Wirkung in Bezug auf die Ausübung einer körperlich nicht schweren
Tätigkeit hat, liegt aber nicht vor. Auch die Lebensführung sowie der soziale
Kontext (unter anderem regelmässige Tagesgestaltung, leichtere Haus-
haltarbeiten, Kochen, Erledigung von Post- und Bankgeschäften und Be-
zahlen der Rechnungen, Betreuung eines Hundes, Tierarztbesuche,
Schwimmen, gute Beziehung zu ihrem Ehemann und den beiden erwach-
senen adoptierten Kinder, regelmässiger und guter Kontakt zur ihrer in der
Nähe wohnenden älteren Schwester, Mithilfe bei der Betreuung ihrer jün-
geren, an Trisomie leidenden Schwester) weisen nicht auf eine schwere
Ausprägung der Störung hin (vgl. Urteil des BGer 9C_125/2015 vom
18. November 2015 E. 7.1 und 9C_514/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4).
Auch wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der Hausarbeiten auf die
Unterstützung einer Putzfrau angewiesen ist, kann allein daraus nicht auf
ein erheblich ausgeprägtes Leiden geschlossen werden (vgl. Urteil des
BGer 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1.1). Aus dem Verlauf und
dem Ausgang von Therapien, welche die Beschwerdeführerin mit Aus-
nahme einer regelmässigen physiotherapeutischen Massage nicht in An-
spruch nimmt, ergeben sich keine Hinweise auf eine invalidisierende Be-
einträchtigung. Es ist auch kein sozialer Rückzug erkennbar, und der sozi-
ale Lebenskontext enthält bestätigende, sich potenziell günstig auf die
Ressourcen auswirkende Faktoren. Mit Bezug auf den Indikator «Persön-
lichkeit» diagnostizierte der psychiatrische Gutachter histrionisch akzentu-
ierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), die es zu berücksichtigen gilt
(vgl. Urteil des BGer 9C_345/2017 vom 30. August 2018 E. 3.3.3). So wird
festgehalten, die von der Norm abweichende Affektivität zeige sich insbe-
sondere in einem regelmässigen lauten und heftigen Lachen, das häufig
inadäquat oder manchmal sogar unangebracht sei. Die Reifung ihrer Per-
C-5144/2017
Seite 27
sönlichkeit entspreche nicht ihrem biologischen Alter. Auch seien die men-
talen Ressourcen nicht über dem Durchschnitt liegend. Auch die Kontakt-
fähigkeit zu Dritten und damit auch die Gruppen- oder Teamfähigkeit seien
grundsätzlich nicht eingeschränkt. Strukturelle Defizite im Sinne einer ei-
gentlichen Persönlichkeitsproblematik, welche im Rahmen einer umfas-
senden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten, werden im
Gutachten damit nicht beschrieben.
8.6.5 Insgesamt kann aufgrund des Gutachtens des G._______ und die
Stellungnahme des medizinischen Dienstes schlüssig beurteilt werden,
dass sich auch unter Berücksichtigung der Standardindikatoren keine er-
heblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diag-
nosen ergeben. Zusammenfassend fehlt es unter Berücksichtigung der
dargelegten Indikatoren an einem invalidisierenden psychischen Gesund-
heitsschaden. Eine Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4) erübrigt
sich vor diesem Hintergrund. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.
8.7 Die Vorinstanz ist aufgrund des Gesagten gestützt auf das polydiszip-
linäre Gutachten des G._______ vom 24. Januar 2018 zu Recht von einer
wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes und einer nunmehr un-
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der ange-
stammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und als Arztgehilfin aus-
gegangen. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensver-
gleichs.
9.
Die revisionsweise Aufhebung einer Rente kann erst erfolgen, wenn die
versicherte Person im Rahmen des Zumutbaren bestmöglich eingegliedert
ist. Die Eingliederungsfrage ist auch im Revisionsverfahren prioritär und
von Amtes wegen zu prüfen, woran grundsätzlich nichts ändert, wenn sich
die versicherte Person im Ausland befindet (Urteil des BGer 9C_921/2009
vom 22. Juni 2009 E. 5.3). Das Fehlen eines formellen Anspruchs auf be-
rufliche Massnahmen (mangels Versicherteneigenschaft) entbindet die IV-
Stelle nicht von ihrer Pflicht zur konkreten Abklärung der Verwertbarkeit ei-
ner wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-3597/2011 vom 11. Januar 2013 E. 3.5).
9.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch at-
testierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteinglie-
derung verwertbar. Indes sind bei Personen, deren Rente revisionsweise
herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn
C-5144/2017
Seite 28
Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben,
in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis
sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene
Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerb-
lich zu verwerten (Urteil des BGer 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.1;
9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1; 9C_367/2011 vom 10. August
2011 E. 3.2; 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1). Ausnahmen vom
Grundsatz der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen dann vor,
wenn die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde
Gründe zurückzuführen ist, die versicherte Person besonders agil, ge-
wandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder über besonders
breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer
konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person
könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Renten-
bezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestel-
lungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (Urteil des BGer
9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5). Für die Bestimmung der mass-
gebenden Rentenbezugsdauer und des erreichten Altersjahres ist auf den
Zeitpunkt der Revisionsverfügung bzw. den darin festgelegten Zeitpunkt
der Rentenaufhebung abzustellen (BGE 141 V 5).
9.2 Die Beschwerdeführerin war im festgelegten Zeitpunkt der Rentenauf-
hebung (30. September 2017) rund 47 ½ Jahre alt und bezog damals seit
etwas mehr als 27 Jahren eine Invalidenrente. Damit ist ein langjähriger
Rentenbezug im Sinne der hiervor wiedergegebenen Rechtsprechung ge-
geben. Vorgängig der Einstellung der Rentenleistungen ist deshalb recht-
sprechungsgemäss zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Verwertung
der Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zumutbar
ist.
9.3 Die Vorinstanz hat sich mit der Frage der Zumutbarkeit einer Selbstein-
gliederung befasst und diese bejaht. Sie hat in der angefochtenen Verfü-
gung festgehalten, dass einer Selbsteingliederung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nichts entgegenstehe. Einerseits sei die Beschwerdeführerin
bei der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt, ande-
rerseits sei sie als Präsidentin von zwei Firmen (Q._______ Corp. und
R._______ Inc.) bereits seit mehreren Jahren im Arbeitsmarkt integriert.
Gemäss eigenen Angaben befinde sich das Lokal der Q._______ Corp.,
welche Vitamine und Naturprodukte über das Internet verkaufe, in ihrem
eigenen Haus. Zusätzlich werde in einem Schreiben der S._______ Com-
pany vom 25. Juli 2017 bestätigt, dass sie für beide Firmen gewisse
C-5144/2017
Seite 29
Dienste ausübe, wenn auch nur eingeschränkt. Auch der medizinische
Dienst gehe von einer Zumutbarkeit der Selbsteingliederung aus. In ihrer
Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass das genaue Ausmass der
Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei den beiden amerikanischen Gesell-
schaften aufgrund ihrer ungenauen und widersprüchlichen Angaben nicht
genau abschätzbar sei. Klar sei jedoch, dass sie eine gewisse wirtschaftli-
che Tätigkeit ausübe. Da sie ihre angestammte Tätigkeit uneingeschränkt
ausüben könne, seien folglich keine Eingliederungsmassnahmen nötig. Im
Übrigen sei die Beschwerdeführerin für solche Massnahmen nicht versi-
chert.
9.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin
nicht mehr im Arbeitsmarkt integriert sei, nachdem sie seit über 28 Jahren
ununterbrochen von der Invalidenversicherung abhängig sei. Sie gehe kei-
ner effektiven Tätigkeit nach, lebe isoliert und lasse sogar die Physiothera-
pie bei sich zu Hause durchführen. Sie kümmere sich auch nicht um die
beiden Kinder ihres Ehemannes; diese seien längst erwachsen und lebten
ausser Haus. Ihre eigenen Angaben hierüber resultierten vor allem aus
dem Bedürfnis, von ihrem einzigen Umfeld gebraucht zu werden. Sie sei
völlig von der Arbeit entwöhnt und nicht mehr in der Lage, aus eigener Kraft
wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Ihre Tätigkeit im Versandhan-
del sei marginal.
9.5 Die Beschwerdeführerin bezog von 1. April 1990 bis 29. Februar 1992
und vom 1. Februar 1993 bis 29. Februar 1996 eine halbe Rente, von
1. März 1996 bis 30. September 1996 eine ganze Rente, von 1. Oktober
1996 bis 30. April 2002 eine halbe Rente und seit 1. Mai 2002 eine ganze
Rente. Der Anspruch auf eine ganze Rente beruht jedoch nicht auf einem
Invaliditätsgrad von 100 %, sondern von 70 %. Dem damals durchgeführ-
ten Einkommensvergleich lag die Annahme zugrunde, dass die Beschwer-
deführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig ist (act. 43).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von
40 % seit 2002 nicht bzw. nicht mehr vollständig verwertet hat, ist damit
nicht invaliditätsbedingt, zumal ihr auch ein breites Tätigkeitsfeld im kauf-
männischen und administrativen Bereich offenstand (vgl. Urteile des BGer
8C_393/2016 vom 25. August 2016 E. 3.7 und 9C_3/2015 vom 20. Mai
2105 E. 4.3). Für nicht invaliditätsbedingte Schwierigkeiten bei der Wieder-
eingliederung hat die Invalidenversicherung nicht einzustehen (Urteil
9C_581/2017 vom 30. November 2017 E. 4.2). Mit Blick auf die durchge-
hend gegebene Restarbeitsfähigkeit von 40 % ist daher davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführerin die Selbsteingliederung zumutbar ist
C-5144/2017
Seite 30
(vgl. Urteil des BGer 8C_1/2018 vom 16. August 2018 E. 5.2 mit Hinwei-
sen).
9.6 Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass bei der Beschwerdeführerin
auch ab Bezug der ganzen Rente seit 1. Mai 2002 keine vollständige ar-
beitsmarktliche Desintegration vorliegt. Laut einem sich in den Vorakten
liegenden Ausdruck vom 2. Februar 2016 der Website des T._______ De-
partement of State, Division of Corporations, ist die Beschwerdeführerin
Direktorin (Officer) der U._______ Corp., der V._______ Inc., der
Q._______ Corp. sowie der R._______ Inc. (act. 133 S.1). Anlässlich der
Befragung vom 26. September 2017 gab sie an, dass sie gemeinsam mit
ihrem Ehemann ein Mail-order-Business unter der Firma Q._______ Corp.
betreibe (was der Vorinstanz nie gemeldet wurde). Seit 2005 sei sie Präsi-
dentin dieser Gesellschaft, die Vitamine und Naturprodukte über Amazon
verkaufe. Das Lokal der Firma sei in ihrem Haus. Es sei nur ein Zimmer.
Es laufe alles online. Der Einwand, sie müsse im Geschäft nichts machen,
sondern ihr Ehemann und die Tochter erledigten alles, ist nicht glaubhaft,
zumal sie Direktorin dieser Gesellschaft ist, ein jährliches Salär bezieht und
auch ihre externe Buchhalterin, die S._______ Company, im Schreiben
vom 25. Juli 2017 bestätigt hat, dass sie zumindest gewisse minimale
Dienstleistungen erbringe (act. 199). Zudem ist die Aufgabe als Direktorin
einer Gesellschaft mit Verpflichtungen und Verantwortung verbunden.
Überdies ist sie auch Direktorin zumindest einer weiteren amerikanischen
Gesellschaft (R._______ Inc.). Es ist daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrem angestammten Tätigkeitsgebiet
im Arbeitsmarkt integriert ist. Das belegt, dass sie über Ressourcen verfügt,
sich selber einzugliedern. Für diese Schlussfolgerung sprechen überdies
weitere Faktoren, wie das Alter der 1971 geborenen Beschwerdeführerin,
die absolvierten Ausbildungen und die Wiedererlangung der vollen Arbeits-
fähigkeit im angestammten Beruf (vgl. Urteil des BGer 8C_586/2014 vom
22. Dezember 2014 E. 8.2). Insgesamt bestehen konkrete Anhaltspunkte,
die den Schluss zulassen, dass die Beschwerdeführerin trotz langjährigem
Rentenbezug ohne Eingliederungsmassnahmen ihre Arbeitsfähigkeit auf
dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann. Daher ist die Rentenaufhebungs-
verfügung vom 15. August 2017 auch unter eingliederungsrechtlichem Ge-
sichtspunkt nicht zu beanstanden.
10.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die an-
gefochtene Verfügung vom 15. August 2017 zu bestätigen ist.
C-5144/2017
Seite 31
11.
11.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Der unterliegenden Be-
schwerdeführerin sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil
ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom
13. Dezember 2017 stattgegeben wurde.
11.2 Der unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsiegende
Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
11.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anspruch auf eine Entschädigung
aus der Gerichtskasse. Da im vorliegenden Verfahren keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus-
gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah-
rens ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'800.– gerechtfertigt.
11.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführe-
rin der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie zu hinreichenden Mit-
teln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
C-5144/2017
Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
3.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwäl-
tin lic. iur. Raffaella Biaggi zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von pauschal Fr. 2'800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Seite 33
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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