Abtei lung II I
C-5145/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______ und B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5145/2007
Sachverhalt:
A.
Die im Jahre 1964 geborene thailändische Staatangehörige
B._______ (nachfolgend Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin)
reiste am 1. April 1998 ein erstes Mal als Tänzerin in die Schweiz ein.
Am 3. Juli 1999 reiste sie mit einem Besuchervisum erneut in die
Schweiz ein. Nach ihrer Eheschliessung mit einem kambodscha-
nischen Staatsangehörigen am 29. September 1999 stellte sie am 30.
September 1999 im Kanton Zürich ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Nachdem sie auf Verlangen der zürcherischen
Behörden die Schweiz verlassen hatte, kehrte sie am 13. Mai 2000 im
Rahmen des Familiennachzugs zurück. Von Juni bis September 2000
war sie in verschiedenen Etablissements als Tänzerin engagiert,
danach war sie als Barmaid tätig.
Am 10. Mai 2002 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem kambo-
dschanischen Ehegatten geschieden. Nach der Eheschliessung mit
dem im Jahre 1976 geborenen Schweizer Bürger A._______ (nachfol-
gend Beschwerdeführer) am 16. August 2002 wurde der Beschwer-
deführerin der Aufenthalt im Kanton Thurgau bewilligt. In der Zeit
zwischen September 2002 und Mai 2005 war die Beschwerdeführerin
an diversen Orten als Tänzerin tätig.
B.
Im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung der Beschwerdeführerin unterzeichneten die Ehegatten am
16. Januar 2006 eine Erklärung, wonach die eheliche Gemeinschaft
intakt sei und gelebt werde, keine Trennung geplant oder bereits er-
folgt sei, keine Scheidung geplant oder eingeleitet und der Ehemann
mit der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau als Erotik-Masseuse einver-
standen sei.
C.
Am 7. Mai 2006 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung. Im Verlaufe des Verfahrens ersuchte die
Vorinstanz den Wohnsitzkanton um die Durchführung von Erhebungen.
Aus dem Erhebungsbericht der Wohngemeinde vom 18. Januar 2007
geht hervor, dass die Gesuchstellerin nur schlecht Deutsch spreche
und Schweizerdeutsch kaum verstehe. Sie sei mit den Sitten und
Gebräuchen schlecht vertraut und nicht in die hiesigen Verhältnisse
Seite 2
C-5145/2007
eingegliedert. Bezüglich der ehelichen Gemeinschaft äussert der
Bericht Zweifel; zwar lebten die Ehegatten an der gleichen Adresse
zusammen, die Gesuchstellerin arbeite jedoch in einem Salon. Im
Jahre 2005 sei sie überdies sowohl von der Kantonspolizei St. Gallen
als auch von der Kantonspolizei Thurgau als Prostituierte angetroffen
worden, ohne über die erforderliche fremdenpolizeiliche Bewilligung zu
verfügen. Ferner erwähnt der Bericht Steuerrückstände für das Jahr
2006 und Einträge im Betreibungsregister.
Mit Schreiben vom 2. April 2007 teilte die Vorinstanz der Gesuchstelle-
rin mit, dass sie aufgrund der Zweifel an der tatsächlichen und stabilen
ehelichen Lebensgemeinschaft und dem nicht einwandfreien Leumund
beabsichtige, das Einbürgerungsgesuch abzulehnen. Der Gesuchstel-
lerin wurde Gelegenheit gegeben, sich innert zweier Monate dazu zu
äussern. Darauf reagierten die Gesuchstellerin und ihr Ehemann mit
einem Schreiben, welches am 27. April 2007 bei der Vorinstanz ein-
ging. Darin wird bestritten, dass die Beschwerdeführerin als Prostitu-
ierte tätig sei, und bekräftigt, dass die eheliche Gemeinschaft stabil
sei.
Am 23. Mai 2007 wandte sich die Vorinstanz erneut an die Gesuch-
stellerin und teilte ihr mit, dass nach wie vor erhebliche Zweifel an
einer stabilen, tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft bestünden. Die
Gesuchstellerin wurde aufgefordert, das Gesuch entweder zurückzu-
ziehen oder eine gebührenpflichtige anfechtbare Verfügung zu verlan-
gen. Am 17. Juni 2007 verlangte das Ehepaar den Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung.
D.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2007 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um
erleichterte Einbürgerung ab. Zur Begründung führte sie im Wesent-
lichen aus, die Tatsache, dass die Gesuchstellerin der Prostitution
nachgehe, begründe gemäss Rechtsprechung die widerlegbare Ver-
mutung, dass keine stabile eheliche Gemeinschaft vorhanden sei.
Zudem sei die Ehe kinderlos geblieben. Im Weiteren dürfe eine erleich-
terte Einbürgerung praxisgemäss bei hängigen Betreibungsverfahren
und ungelöschten Verlustscheinen, die jünger als 5 Jahre seien, sowie
bei nicht beglichenen Schulden nicht verfügt werden. Zuungunsten der
Gesuchstellerin führte die Vorinstanz sodann eine Busse wegen Stel-
lenantritts (Prostitution) ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung sowie
einen weiteren Polizeirapport – der ebenfalls den Verdacht auf Prosti-
Seite 3
C-5145/2007
tution zum Thema hat – an. In Bezug auf die Integration hält die Vor-
instanz fest, dass die Sprachkenntnisse der Gesuchstellerin mangel-
haft seien, und sie mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut sei.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2007 beantragen die Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und
die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin. Zur Begrün-
dung bringen sie im Wesentlichen vor, sie hätten aus Liebe geheiratet
und liebten sich noch immer. Der Beschwerdeführer sei mit der Tätig-
keit der Beschwerdeführerin als Erotik-Masseurin einverstanden gewe-
sen; es handle sich nicht um Prostitution. Die Ehe sei zeitweise von
Schwierigkeiten geprägt gewesen, die vom Beschwerdeführer ausge-
gangen seien. Was die Schulden anbelange, bemühten sich die
Beschwerdeführer, diese zu begleichen. Die Beschwerdeführerin
könne im Verhältnis zu anderen ausländischen Personen gut Deutsch;
Dialekt verstehe sie nicht so gut, wenn schnell gesprochen werde. In
Bezug auf die Kinderlosigkeit machen die Beschwerdeführer geltend,
dass sie nie zu diesem Thema befragt worden seien. Die Beschwerde-
führerin könne keine Kinder mehr bekommen, zudem habe sie zwei
Kinder, welche in Thailand lebten und deren Familiennachzug nicht
bewilligt worden sei. Auch der Beschwerdeführer habe ein Kind aus
erster Ehe.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2007 beantragt die Vorin-
stanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 29. Oktober 2007 halten die Beschwerdeführer an ihren
Anträgen fest und reichen Belege im Zusammenhang mit der bewillig-
ten Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie drei Referenz-
schreiben von Privatpersonen und ein Arztzeugnis zu den Akten.
H.
Am 5. Dezember 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die kanto-
nalen fremdenpolizeilichen Akten (Thurgau und Zürich) der Beschwer-
deführerin bei.
I.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 wurden die Beschwerdeführer
eingeladen, Angaben über ihre aktuellen persönlichen, beruflichen und
Seite 4
C-5145/2007
wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen. Dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2009 nach.
J.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar-
unter fallen auch die Verfügungen des BFM über die erleichterte Ein-
bürgerung (Art. 27 i.V.m. Art. 32 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglich-
keit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und wer ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde wurde sowohl von der Ver-
fügungsadressatin als auch von ihrem Ehemann unterzeichnet. Ob der
Ehemann im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legiti-
miert ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerde-
führerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung ohne weiteres
legitimiert ist, so dass auf die im übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
Seite 5
C-5145/2007
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Instanz
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Gemäss Art. 27 BüG kann eine ausländische Person nach der Ehe-
schliessung mit einem Schweizer Bürger oder einer Schweizer Bürge-
rin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insge-
samt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr
hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit
einem Schweizer bzw. einer Schweizerin lebt (Bst. c). Die erleichterte
Einbürgerung setzt nach Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die
ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schwei-
zerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürge-
rungsvoraussetzungen sind zu überprüfen und müssen sowohl im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs-
verfügung erfüllt sein (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
4.
4.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin
ihren schweizerischen Ehegatten am 16. August 2002 geheiratet. Seit
dem 13. Mai 2000 lebt sie ununterbrochen in der Schweiz. Das Ge-
such um erleichterte Einbürgerung ging am 9. Mai 2006 bei der
zuständigen Behörde ein. Damit sind die formellen Voraussetzungen
der Wohnsitz- und Ehedauer von Art. 27 Abs. 1 BüG erfüllt. Umstritten
ist hingegen insbesondere das Bestehen einer ehelichen Gemein-
schaft.
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27
Abs. 1 Bst. c BüG bedeutet praxisgemäss mehr als nur das formelle
Bestehen einer Ehe nach Art. 159 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge-
Seite 6
C-5145/2007
setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Verlangt wird viel-
mehr eine tatsächliche, stabile Lebensgemeinschaft, die getragen ist
vom gegenseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten
(vgl. BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2).
Zweifel am entsprechenden Willen der Ehegatten sind namentlich
dann angebracht, wenn der ausländische Ehegatte der Prostitution
nachgeht. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Möglichkeit der
erleichterten Einbürgerung von einem Eheverständnis ausgegangen,
wie es den eherechtlichen Bestimmungen des ZGB – insbesondere
Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB – zugrunde liegt, d.h. einem solchen, bei
welchem die Gründung einer Lebens- und Schicksalsgemeinschaft
bzw. einer Familie bezweckt wird. Insbesondere schulden die Ehegat-
ten einander Treue und Beistand (PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/JÖRG
SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,
12. Aufl., Zürich 2002, S. S. 275 f.).
Trotz gewandelter Moral- und Sexualvorstellungen umfasst die ehe-
liche Treue grundsätzlich immer noch die ungeteilte Geschlechtsge-
meinschaft, d.h. eine auf einen Partner oder eine Partnerin ausgerich-
tete Gemeinschaft. Diese Auffassung lässt sich mit der Prostitution
definitionsgemäss nicht vereinbaren. In einer solchen Konstellation
obliegt es der gesuchstellenden Person, die durch die Prostitution
begründete Tatsachenvermutung des Fehlens einer ehelichen Gemein-
schaft im beschriebenen Sinne im Einzelfall umzustossen. Bei der
Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche und stabile eheliche
Gemeinschaft besteht, ist jeweils auch auf die weiteren Umstände des
konkreten Einzelfalles abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-7487/2006 vom 28. Mai 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei
können etwa Aspekte der Lebensgestaltung, aber auch der Alters-
unterschied der Ehegatten oder die Art und Weise des Kennenlernens
und der Heirat berücksichtigt werden.
4.3 Bezüglich des Vorwurfs der Prostitution geht aus den Akten
hervor, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei als Prostituierte
angetroffen wurde (8. November 2005 Kantonspolizei Thurgau [Akten
Vorinstanz Nr. 1], 14. Mai 2005 Kantonspolizei St. Gallen [Akten
Vorinstanz Nr. 0]). Anlässlich der Einvernahme durch die Kantons-
polizei Thurgau am 8. November 2005 gab die Beschwerdeführerin zu
Protokoll, sie habe in den vorangegangenen zwei Wochen mit zwei
Männern "Liebe gemacht" und bei zwei Kunden Thai-Massagen ange-
Seite 7
C-5145/2007
wendet. Damit habe sie etwa Fr. 360.- eingenommen. Vorher habe sie
seit März (2005) in einem anderen Klub "Handmassagen" angeboten.
Bei einer weiteren Befragung am darauffolgenden Tag gab die
Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie offeriere ihren Kunden Hand-
massage und Oralverkehr. Zur Begründung gab sie an, keine Vollzeit-
stelle als Barmaid zu finden.
Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin
als Prostituierte tätig war, also sexuelle Handlungen gegen Entgelt
vorgenommen hat (vgl. dazu BRIGITTE HÜRLIMANN, Prostitution: Ihre Rege-
lung im schweizerischen Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit,
Diss. Zürich etc. 2004 S. 10 ff., GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Indivi-
dualinteressen, 6. Auflage Bern 2003, §9 N. 6). Daran vermögen die
gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerdeschrift nichts zu
ändern. Die Beschwerdeführerin muss sich in diesem Verfahren Aus-
sagen, welche sie in anderem Zusammenhang gemacht hat, anrech-
nen lassen. Auch hat der Ehemann am 16. Januar 2006 im Rahmen
des Verfahrens um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausdrück-
lich bestätigt, dass er mit der Tätigkeit als Erotik-Masseurin einver-
standen sei (Akten Vorinstanz Nr. 0), welche je nach Ausgestaltung
durchaus als Prostitution zu gelten hat (HÜRLIMANN, a.a.O., S. 12 unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Zu berücksich-
tigen ist ebenfalls die Aussage des Ehemannes am 28. Juni 2005
gegenüber der Polizei, wonach er sich vernachlässigt fühle, weil sich
seine Frau seit rund einem Monat prostituiere. Zwar nahm er diesen
Vorwurf anlässlich eines Telefongespräches mit dem Ausländeramt
des Kantons Thurgau vom 7. Februar 2006 zurück (vgl. Akten Vorin-
stanz Nr. 2). Danach erklärte er, die Vorwürfe zu einem Zeitpunkt erho-
ben zu haben, als er Drogenprobleme gehabt habe und bestätigte,
dass die Ehe gelebt werde; gleichzeitig räumte er aber ein, seine Ehe-
frau biete Erotik-Massagen an. Indem der Ehemann den Vorwurf der
Prostitution widerrief, gleichzeitig aber bestätigte, dass die Beschwer-
deführerin Erotik-Massage anbiete, welche gemäss oben erwähnter
Definition möglicherweise ebenfalls als Prostitution zu gelten hat,
gelingt es dem Ehemann nicht, den Vorwurf der Prostitution zu ent-
kräften. In diesem Zusammenhang ist zudem in die Beurteilung mit
einzubeziehen, dass der Beschwerdeführerin die selbständige
Erwerbstätigkeit im Kanton Thurgau u.a. deshalb nicht erlaubt wurde,
weil die beabsichtigten Dienstleistungen als Prostitution angesehen
wurden (Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Seite 8
C-5145/2007
Thurgau vom 23. Februar 2006). Auch ihre im Jahre 2007 im Kanton
Glarus eingetragene, per 24. November 2008 gelöschte Einzelfirma
verfolgte den gleichen Zweck, hinter dem die Behörden des Kantons
Thurgau Prostitution vermutet hatten. Ins Gewicht fällt auch die lang-
jährige Tätigkeit als Cabaret-Tänzerin, welche ihr ohne Weiteres den
Zugang zur Prostitution zumindest erleichterte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsge-
richt es aufgrund der Akten als erwiesen ansieht, dass die Beschwer-
deführerin als Prostituierte tätig war. Die Vorinstanz hat somit die
praxisgemäss damit verbundene Vermutung, wonach aufgrund der
Tätigkeit als Prostituierte das Bestehen einer stabilen, intakten eheli-
chen Gemeinschaft zu verneinen ist, zu Recht aufgestellt. Die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, welche sich im
wesentlichen darauf beschränken, die Vorwürfe abzustreiten, vermö-
gen die dieser Vermutung zugrunde liegenden Hinweise nicht zu ent-
kräften bzw. das Vorliegen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft nicht
glaubhaft zu vermitteln. Die im Rahmen des Replikrechtes vorgeleg-
ten, grundsätzlich positiv lautenden Schreiben von Referenzpersonen
vermögen daran nichts zu ändern, da sie sehr allgemein gehalten
sind.
4.4 Zu der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte kommen
im vorliegenden Fall weitere Sachverhaltselemente, welche bei einer
Gesamtbetrachtung zusammen ein Bild ergeben, das ernsthafte Zwei-
fel am tatsächlichen Ehewillen der Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG aufkommen lassen und geeignet sind, die
weiter oben beschriebene Tatsachenvermutung zu begründen.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin gelangte im Juni 1998 zunächst mittels
Kurzaufenthalterbewilligung als Tänzerin in die Schweiz. Aufgrund der
Eheschliessung am 29. September 1999 mit einem kambodschani-
schen Staatsangehörigen wurde ihr am 2. Juni 2000 eine Aufenthalts-
bewilligung ausgestellt. Auch nach ihrer Heirat war sie weiterhin als
Tänzerin, dann auch als Barmaid tätig. Nach der Scheidung von ihrem
kambodschanischen Ehemann am 10. Mai 2002 heiratete die
Beschwerdeführerin am 16. August 2002 ihren derzeitigen Ehemann
und nahm im Kanton Thurgau Wohnsitz. Aus den Akten der Vorinstanz
(Nr. 0: Stellungnahme des Migrationsamtes des Kantons Thurgau vom
1. November 2006 zum Einbürgerungsgesuch) und auch aus der
Beschwerdeschrift geht hervor, dass der Ehemann offenbar mit
Seite 9
C-5145/2007
Drogenproblemen zu kämpfen hatte und vom Sozialamt unterstützt
wurde.
Die zeitliche Abfolge macht deutlich, dass der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung nur aufgrund ihrer Eheschliessungen erteilt
wurde. Es ist daher naheliegend, dass die Sicherung des Aufenthaltes
in der Schweiz ein wesentliches Motiv war, um die Ehen einzugehen.
Insbesondere die Umstände der zweiten Eheschliessung deuten
darauf hin: Die Beschwerdeführerin trennte sich von ihrem ersten Ehe-
mann und liess sich bei ihrem späteren zweiten Ehemann nieder.
Nach der Scheidung am 10. Mai 2002 ersuchte sie die zuständige
Behörde am 7. Juni 2002, sich im Kanton Thurgau aufhalten zu dürfen
(Kantonswechsel), was ihr mit Verfügung vom 20. Juni 2002 verweigert
wurde. Auch nach der nur etwa drei Monate nach der Scheidung
geschlossenen Ehe mit einem Schweizer Bürger drängte die kantonale
Behörde auf die Ausreise der Beschwerdeführerin. Erst nach erfolgter
Ausreise wurde der Aufenthalt bewilligt. Daraus wird deutlich, dass die
Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt hätte, sich legal dauer-
haft in der Schweiz aufzuhalten, hätte sie nicht geheiratet. Die Vorin-
stanz deutet in ihrer Vernehmlassung gar ein Abhängigkeitsverhältnis
zwischen dem Ehemann und der Beschwerdeführerin an, weil dieser
sich zur Zeit der Eheschliessung in einer schwierigen Situation befun-
den habe (Drogen, Unterstützung durch Sozialhilfe). In diese Richtung
deutet auch der Widerruf der Aussagen, welche der Ehemann am
28. Juni 2005 gegenüber der Polizei machte (vgl. oben E. 4.3). Zudem
ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwölf Jahre älter ist als
ihr Ehemann, erfahrungsgemäss ein mögliches Indiz für eine Ehe-
schliessung aus anderen Gründen als dem Führen einer ehelichen
Gemeinschaft.
4.4.2 Die Vorinstanz führt als weiteres Indiz für die Tatsachenvermu-
tung, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keine eheliche
Gemeinschaft führen, ferner deren Kinderlosigkeit an.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Frage der
Kinderlosigkeit der Ehe sei nicht Thema des Verfahrens vor der
Vorinstanz gewesen. Sie könne keine Kinder mehr bekommen. Als
Beweis legt sie das ärztliche Zeugnis eines Gynäkologen vor. Dieser
bestätigte allerdings nur, dass die Beschwerdeführerin eine Narbe
habe, wie sie für eine Unterbindung typisch sei. Als Beweis für die
Unmöglichkeit, weitere Kinder zu bekommen, kann dieses Arztzeugnis
Seite 10
C-5145/2007
somit nicht dienen. Allerdings kommt der Tatsache, dass die Ehe
kinderlos geblieben ist und aus welchem Grund, im vorliegenden Fall
keine wesentliche Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin war zum
Zeitpunkt der Eheschliessung mit 38 Jahren in einem Alter, in dem
Kinder nicht zwingend im Vordergrund der Lebensgestaltung stehen,
insbesondere wenn beide Ehegatten bereits Kinder aus früheren
Beziehungen haben. Aus diesem Grund erscheint das Versäumnis der
Vorinstanz, die Kinderlosigkeit im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu
thematisieren, als geringfügig. Dies nicht zuletzt auch angesichts der
Ausführungen bezüglich der Prostitution (oben E. 4.3).
4.4.3 In der Eingabe vom 16. Februar 2009 führt der Ehemann der Be-
schwerdeführerin aus, ihre Beziehung habe sich aufgrund einer Brust-
krebserkrankung der Beschwerdeführerin intensiviert. Seit der Be-
handlung im August 2008 habe die Beschwerdeführerin ihre Berufs-
tätigkeit aufgegeben und sei Hausfrau.
Diese schwere Situation und die daraus resultierende Intensivierung
der Beziehung könnte grundsätzlich als Indiz für eine intakte eheliche
Gemeinschaft gelten, welches zu berücksichtigen wäre (oben E. 2).
Allerdings legt die Beschwerdeführerin keinerlei Beweise vor, weder
für die Krankheit selbst noch für die Veränderung der Beziehung. Eine
blosse Behauptung genügt jedoch nicht, um die übrigen Indizien,
welche gegen das Führen einer ehelichen Gemeinschaft sprechen, zu
entkräften, zumal aus dem genannten Schreiben implizit hervorgeht,
dass die Beschwerdeführerin noch im August 2008 ihrer früheren
Tätigkeit nachging.
4.5 Als weiteren Hinderungsgrund für die Einbürgerung nennt die Vor-
instanz den Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen (Stel-
lenantritt [Prostitution] ohne Bewilligung), für den die Beschwerdefüh-
rerin mit Strafverfügung des Bezirksamtes Steckborn vom 21. Novem-
ber 2005 zu einer Busse von Fr. 900.- verurteilt wurde. Insofern habe
sie gegen schweizerische Rechtsordnung verstossen.
Aufgrund der polizeilichen Einvernahmen und der, soweit aus den
Akten ersichtlich, unangefochten gebliebenen Verurteilung, kann der
Verstoss gegen die fremdenpolizeilichen Vorschriften nicht als zweifel-
haft angesehen werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch
nicht, ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein.
In ihren Eingaben versucht sie lediglich, dies mit den Umständen zu
rechtfertigen. Dies vermag jedoch an der Beurteilung der Vorinstanz,
Seite 11
C-5145/2007
welche von einer Verletzung fremdenpolizeilicher Bestimmungen aus-
geht, nichts zu ändern.
4.6 Schliesslich führt die Vorinstanz aus, praxisgemäss dürfe eine
erleichterte Einbürgerung nicht verfügt werden, wenn Betreibungsver-
fahren hängig, fällige Steuerforderungen nicht bezahlt oder unge-
löschte Verlustscheine vorhanden seien, die jünger als fünf Jahre
seien. Der Betreibungsregisterauszug für die Periode 1. Januar 2004
bis 18. Januar 2007 weise 14 Betreibungen in der Gesamthöhe von
Fr. 11'910.40 auf. Ausdrücklich wird eine Steuerschuld für das Jahr
2004 hervorgehoben.
Der von der Vorinstanz zitierte Betreibungsregisterauszug lautet auf
den Namen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und datiert vom
18. Januar 2007. In den Akten des Kantons Thurgau findet sich ein Be-
treibungsregisterauszug auf den Namen der Beschwerdeführerin. Die-
ser datiert zwar vom 30. Juli 2007, wurde also nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung ausgestellt. Bemerkenswert ist jedoch, dass er
keine Einträge enthält. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG muss die Bewer-
berin oder der Bewerber die Anforderungen an die erleichterte Einbür-
gerung erfüllen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die
Vorinstanz auf einen auf den Ehemann lautenden Betreibungsregister-
auszug abstellen durfte, um das Einbürgerungsgesuch abzuweisen.
Angesichts des Vorwurfs der Prostitution kommt dieser Frage jedoch
im vorliegenden Verfahren keine entscheidende Bedeutung mehr zu,
so dass sie offen gelassen werden kann. Die Vorinstanz müsste in
einem zukünftigen Fall jedoch genauer abklären, welche der nur beim
schweizerischen Ehepartner eingeforderten Schulden allenfalls auf-
grund des Ehe- bzw. Ehegüterrechtes oder anderer privatrechtlicher
Bestimmungen der Bewerberin oder dem Bewerber zugerechnet
werden können (vgl. dazu den unveröffentlichten Entscheid des Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] E5-0420394 vom
17. November 2005 i.S. M.-G. [K 362 517] E. 19 ff.).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, die Tatsachenvermutung der Vorinstanz zu wider-
legen. Nach wie vor bestehen erhebliche Zweifel am Zustand der ehe-
lichen Gemeinschaft, die zur Hauptsache auf der Tätigkeit der
Beschwerdeführerin als Prostituierte gründen. Die angefochtene Ver-
Seite 12
C-5145/2007
fügung ist somit zu Recht ergangen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist deshalb abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 12. September 2007 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr.
[...])
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Kopie; Beilage: Akten
TG [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Kopie; Beilage: Akten
ZH [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Seite 13
C-5145/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 14