B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5145/2009
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Leistungsbegehren, Verfügung vom
20. Juli 2009
C-5145/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 20. Juli 1949 geborene, verheiratete und in Spanien wohnhafte
Schweizerbürger A._______ leistete laut Angaben der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) von 1967 bis
1995 – mit kurzen Unterbrüchen – während insgesamt 241 Monaten als
obligatorisch Versicherter Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. vorinstanzliche Akten
[im Folgenden: IV-act.] 6, 32). Zuletzt arbeitete er gemäss eigenen Anga-
ben und den Ausführungen des ehemaligen Arbeitgebers in Spanien als
Verantwortlicher der Produktion in einer Fleischwarenfabrik (vgl. IV-act.
14-17).
B.
Am 4. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer beim spanischen So-
zialversicherungsträger zuhanden der Vorinstanz ein Gesuch um Aus-
richtung einer ordentlichen Invalidenrente ein (IV-act. 1-4). In der Folge
übermittelte der spanische Sozialversicherungsträger der Vorinstanz di-
verse Formulare und ärztliche Berichte aus der Zeit vom 26. April 2007
bis 4. März 2008 (vgl. IV-act. 12-15 und 19-31). Die medizinischen Unter-
lagen attestierten dem Beschwerdeführer im Zervikalbereich einen Band-
scheibenvorfall/Osteophyten der hinteren Bandscheiben bei C2-C3 bis
C7-D1 sowie eine Bandscheibenhernie bei C5-C6 und C6-C7 und im
Dorsolumbalbereich, Anzeichen einer sich entwickelnden Spondylose, mit
Präsenz einer schweren degenerativen Arthropathie sowie mit Präsenz
einer Bandscheibenarthrose. Ferner wurden eine arterielle Hypertonie
sowie ein nicht spezifiziertes medulläres Syndrom aufgrund einer Myelitis
transversa festgestellt. Im Rahmen ihrer Instruktion holte die Vorinstanz
den Fragebogen für den Versicherten sowie den Fragebogen für den Ar-
beitgeber ein (vgl. IV-act. 16 und 17).
C.
Nachdem die Vorinstanz aufgrund einer Empfehlung ihres medizinischen
Dienstes einen aktuellen neurologischen Bericht eingeholt hatte, hiess sie
mit der ihren Vorbescheid vom 19. März 2009 (IV-act. 43) im Wesentli-
chen bestätigenden Verfügung vom 20. Juli 2009 einen Anspruch auf
Ausrichtung einer Viertelsrente samt entsprechender Kinderrente ab dem
1. April 2008 gut (vgl. IV-act. 45-47).
D.
Mit Beschwerde vom 10. August 2009 beantragte der Beschwerdeführer
C-5145/2009
Seite 3
dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, die Verfügung vom 20. Juli
2009 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze ordentliche Invaliden-
rente zuzusprechen. Unter Beilage der Ergebnisse der neuesten MRI-
Untersuchung mit Arztbefund, eines neuen Arztzeugnisses seines Haus-
arztes sowie der Begutachtung des spanischen Arbeitsministeriums führ-
te er zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen aus, er sei auf-
grund seines Gesundheitszustandes zu 100% invalid und könne deshalb
keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde vom 10. August 2009 sowie die Bestä-
tigung der Verfügung vom 20. Juli 2009. Sinngemäss führte sie zur Be-
gründung aus, aufgrund der Akten sei erstellt, dass dem Beschwerdefüh-
rer leichte, vorwiegend sitzend auszuübende administrative Verweistätig-
keiten zu 80% zumutbar seien. Der Einkommensvergleich habe einen In-
validitätsgrad von 47% ergeben, was einen Anspruch auf eine Viertels-
rente begründe. Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde neu ein-
gereichten medizinischen Unterlagen vermöchten an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
F.
Nachdem der Beschwerdeführer, mittlerweile durch B._______ vertreten,
den mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 einverlangten Verfah-
renskostenvorschuss von Fr. 400.- am 26. Februar 2010 geleistet hatte,
bekräftigte er in seiner Replik vom 17. März 2010 sinngemäss seine bis-
herigen Anträge und begründete diese erneut im Wesentlichen damit,
dass er sowohl im angestammten Beruf als auch in einer angepassten
Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei. Ergänzend stellte er den Eventual-
antrag, es seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen.
Schliesslich rügte er sinngemäss die Berechnung des Invalideneinkom-
mens, habe die Vorinstanz doch bei den vom ärztlichen Dienst empfohle-
nen Verweistätigkeiten fälschlicherweise auf die lohnstatistischen Ein-
kommen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) abge-
stellt. Es sei deshalb auf den Median sämtlicher Hilfsarbeiten abzustellen,
so dass ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente resultiere.
G.
Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 27. April 2010 ihre Anträge so-
wie deren Begründung. Ergänzend führte sie sinngemäss aus, die Be-
rechnung des Invalideneinkommens sei korrekt erfolgt.
C-5145/2009
Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 schloss der Instruktionsrichter – unter
Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – den Schriftenwechsel.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 10. August 2009, mit der die eine
Viertelsrente der IV zusprechende Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli
2009 angefochten worden ist.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah-
rensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie vorlie-
gend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IVSTA, die mit Verfügungen über IV-Leistungsgesuche befindet (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
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Seite 5
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 VwVG).
1.3.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Änderung oder Aufhebung ein schutz-
würdiges Interesse.
1.3.2. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 ein Verfah-
renskostenvorschuss von Fr. 400.- einverlangt wurde, wurde dem Konto
des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Februar 2010 ein Betrag von Fr.
393.- gutgeschrieben. Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 wurde die
Frist zur Begleichung des ausstehenden Betrages von Fr. 7.- bis zum 12.
März 2010 verlängert. Am 26. Februar 2010 hat der Beschwerdeführer
den restlichen Betrag bezahlt. Demnach erfolgte die Leistung des
einverlangten Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht, so dass auf die im
Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde vom 10. August 2009 einzu-
treten ist (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorin-
stanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auf-
lage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264
E. 1b).
2.2. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136).
2.2.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht un-
eingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflich-
ten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit
C-5145/2009
Seite 6
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä-
rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder
verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei-
tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachver-
halt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver-
waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute:
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.2.2. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V
195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmen-
den Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismass-
nahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Be-
weiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der So-
zialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a,
BGE 120 1b 229 E. 2b mit Hinweisen).
2.2.3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht
alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen ei-
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Seite 7
ne zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz sind allerdings – ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht an Feststellungen
und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Be-
hörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebun-
den (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK
1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stam-
mende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl.
E. 2.2.3 hiervor; Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; BGE 125
V 351 E. 3a).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Spanien. Demnach bestimmt sich die Frage ob und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Juli 2009) eintraten, im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE
130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings kön-
nen Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Um-
ständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE
121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
3.2.1. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen
Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis, vgl. BGE 130 V 445).
3.2.2. Damit finden jene Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2009 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher
entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1.
Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
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Seite 8
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; zudem die Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den ent-
sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwen-
dung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste
Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659]).
3.2.3. Ferner sind das ATSG sowie die Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) in den seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs gel-
tenden Fassungen anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen
der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und der anwendba-
ren Methode der Invaliditätsbemessung entsprechen den bisherigen von
der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006
sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geän-
dert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen ver-
wiesen wird.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.1. Der Beschwerdeführer arbeitete von 1967 bis 1995 in der Schweiz
und leistete gemäss dem IK-Auszug während insgesamt 241 Monaten
Beiträge an die AHV/IV (IV-act. 6, 32), so dass er die Voraussetzung der
gesetzlichen Mindestbeitragsdauer sowohl nach den bis zum 31. Dezem-
ber 2007 gültig gewesenen als auch nach den seither geltenden Bestim-
mungen erfüllt.
4.2. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer invalid im Sinne des
Gesetzes ist und Anspruch auf eine IV-Rente hat.
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Seite 9
4.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Fol-
ge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Auflage, Zürich [im Folgenden: KIESER, ATSG], Rz. 7 zu
Art. 8): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tä-
tigkeit im Aufgabenbereich).
4.3.1. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 gelten-
den Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%
Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem sol-
chen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl.
Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere An-
spruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine
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Seite 10
– vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem
1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäi-
schen Gemeinschaft (EU), denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine
ordentliche Rente ausgerichtet wird, auch wenn sie in einem Mitgliedstaat
der EU Wohnsitz haben.
4.5. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig und
hernach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig bzw. invalide ge-
wesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_882/2009
vom 1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E.
4.1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Un-
terbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c).
4.6. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung
und im Beschwerdeverfahren das Gericht auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte im jeweils massgebenden Aufgaben-
bereich (Haushaltsbereich und/oder Erwerbsbereich) arbeitsunfähig ist.
Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 251 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. Ebenso ist ein nicht-
erwerbstätiger oder teilweise erwerbstätiger Versicherter aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutba-
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Seite 11
ren Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Be-
hinderung im ihn betreffenden Aufgabenbereich reduzieren – im Haushalt
insbesondere solche, die ihm eine möglichst vollständige und unabhängi-
ge Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen (vgl. BGE 133 V 504 E.
4.2 mit Hinweisen).
4.6.1. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me-
dizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 352 E.
3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193
E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe-
nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Auch auf Beurteilungen
versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regio-
nalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur abgestellt werden, sofern sie
schlüssig und nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
4.6.2. Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärz-
te den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Unter-
suchungen vermag daher ihre Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten
für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen ei-
nes bereits feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die
direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt
(vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 sowie BGE
125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Allerdings müssen ver-
sicherungsinterne Ärzte oder solche eines RAD über die zur Beurteilung
des Einzelfalles erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikatio-
nen verfügen, andernfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zuverlässigkeit
ihrer Expertise oder Stellungnahme vorliegt (vgl. dazu Urteile des Bun-
desgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 ff. und I 362/06
vom 10. April 2007 E. 3.2.1, beide mit Hinweisen).
4.7. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
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Seite 12
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der
Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all-
gemeine Methode). Massgeblicher Zeitpunkt für den Einkommens-
vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns
des Rentenanspruchs (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1).
4.7.1. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Per-
son ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entschei-
dend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat-
sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti-
genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1;
RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Ver-
hältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Ein-
kommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch
im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der
für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen
und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Urteil
des EVG I 517/02 vom 30. Oktober 2002, E. 1.2).
4.7.2. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein-
kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut-
bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht-
sprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne ge-
mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bun-
desgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Do-
kumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE
126 V 75 E. 3.b). Von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkom-
C-5145/2009
Seite 13
men kann sodann ein Abzug von maximal 25% vorgenommen werden,
wenn der Versicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Ein-
schränkung, seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre,
des Beschäftigungsgrades und dem Umstand, dass er eine gänzlich neue
Arbeit antreten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am
gleichen Arbeitsplatz erreichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug; BGE
126 V 75 E. 5a).
4.8. Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass bei
der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegangen wird,
dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleichartigkeit der
Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Art. 16 Rz. 7). In zeitlicher Hin-
sicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothetischen) Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeit-
identischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Ände-
rungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive
bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V
222 E. 4.1).
Die Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen setzt aber auch voraus,
dass die auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch er-
zielbaren Einkommen verglichen werden. So ist dann, wenn sich das
hypothetische Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Ein-
kommens bestimmt, welches der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidi-
tät über längere Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz
erzielbare hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern ein
Invalideneinkommen zu ermitteln, das der Versicherte auf dem örtlichen
ausländischen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Eine Bestimmung des Inva-
lideneinkommens aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne kommt
nur dann in Betracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in der
Schweiz abgestellt wird, das – mangels tatsächlichem Einkommen in der
Schweiz – auch aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne zu bestim-
men ist.
5.
Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Unterlagen in erster Linie
zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollstän-
dig sowie richtig erhoben und mit Verfügung vom 20. Juli 2009 zu Recht
eine Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 47% zugespro-
chen hat.
C-5145/2009
Seite 14
5.1. Dr. med. L._______ stellte in seiner Stellungnahme vom 28. Februar
2009, auf die sich die rentenzusprechende Verfügung vom 20. Juli 2009
stützt, als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine
Myelopathie, eine Gangstörung sowie degenerative Veränderungen der
HWS und der LWS fest. Aufgrund dessen attestierte er dem Beschwerde-
führer für den zuletzt ausgeübten Beruf als Verantwortlicher der Produkti-
on in einer Fleischwarenfabrik eine Arbeitsunfähigkeit von 70%. In Bezug
auf angepasste, vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten attestier-
te er für den Zeitraum von April 2007 bis Januar 2008 ebenfalls eine Ar-
beitsunfähigkeit von 70%. Ab Februar 2008 hingegen erachtete er eine
Restarbeitsfähigkeit von 80% in einer dem Leistungskalkül angepassten
Verweistätigkeit für gegeben (vgl. IV-act. 41).
5.2. Dass Dr. med. L._______ allein aufgrund der medizinischen Akten
ein Beurteilung abgegeben hat, ist entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
5.2.1. Bei der Ausarbeitung einer ersten Stellungnahme vom 28. Septem-
ber 2008 (IV-act. 33) standen Dr. med. L._______ ein Bericht des spani-
schen Arbeits- und Sozialministeriums vom 18. Dezember 2007 (vgl. IV-
act. 26 und 27), zwei Berichte von Dr. med. C._______ vom 8. Mai 2007
(vgl. IV-act. 19-21), ein weiterer Bericht des spanischen Arbeits- und So-
zialministeriums vom 8. Mai 2008 (vgl. IV-act. 12), ein Austrittsbericht des
Universitätsspitals J._______ vom 9. Mai 2007 (vgl. IV-act. 22 und 23),
zwei Rehabilitationsberichte vom 17. Mai 2007 sowie vom 21. Dezember
2007 (vgl. IV-act. 24 und 28) sowie ein ausführlicher ärztlicher Bericht
E 213 vom 26. Februar 2008 zur Verfügung (vgl. IV-act. 29 und 30). Alle
medizinischen Akten attestierten dem Beschwerdeführer übereinstim-
mend ein medulläres Syndrom unbekannter Ursache nach einer Myelitis
transversa, verschiedene degenerative Veränderungen der HWS und
LWS (Protrusionen der Bandscheiben bei C2-D1, Bandscheibenhernien
bei C6-C7, eine Bandscheibenarthrose sowie Protrusionen bei L2-L3, L3-
L4, L4-L5) sowie eine arterielle Hypertonie.
5.2.2. Da Dr. med. L._______ jedoch anhand der zur Verfügung stehen-
den ärztlichen Berichte, insbesondere auch aufgrund des im ausführli-
chen Arztbericht E 213 vom 26. Februar 2008 festgestellten unsicheren
Verlaufs der Krankheit, noch keine definitive Beurteilung hinsichtlich der
Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer vornehmen konnte, forderte er einen
weiteren neurologischen Bericht an. Dieser wurde in der Folge von der
Vorinstanz beim spanischen Sozialversicherungsträger eingeholt (vgl. IV-
C-5145/2009
Seite 15
act. 33-36). Im neurologischen Bericht vom 2. Dezember 2008 diagnosti-
zierte Dr. med. M._______, spanischer Inspektionsarzt, nach einer per-
sönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichti-
gung weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. die im Bericht aufgelistete
Krankengeschichte, IV-act. 38, S. 1) die bereits zuvor festgestellten ge-
sundheitlichen Einschränkungen (vgl. E. 5.2.1 hiervor) und bestätigte ins-
besondere die im ärztlichen Bericht E 213 vom 26. Februar 2008 erhobe-
nen neurologischen Befunde (vgl. IV-act. 38 und 39).
5.2.3. Der medizinische Sachverhalt stand folglich zum Zeitpunkt der
Vornahme der abschliessenden Stellungnahme durch Dr. med.
L._______ bereits fest, was insbesondere auch vom Hausarzt des Be-
schwerdeführers bestätigt wurde (vgl. Krankengeschichte im Bericht vom
2. Dezember 2008, IV-act. 38 und 39 jeweils S. 1). Für Dr. med.
L._______ gab es demnach keinen Anlass, den Beschwerdeführer per-
sönlich zu untersuchen. Es ging lediglich noch um die Beurteilung der er-
werblichen Folgen (vgl. E. 4.6.2 hiervor). Der Beschwerdeführer bestreitet
denn auch zu Recht nicht die medizinischen Feststellungen. Die Rüge
erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
5.3. Dem Beschwerdeführer ist hingegen darin beizupflichten, dass sich
anhand der Akten nicht eruieren lässt, von wem der ausführliche Arzt-
bericht E 213 vom 26. Februar 2008 verfasst wurde. Dennoch ist der (nur
unvollständig vorliegende) Arztbericht im Rahmen der freien Beweis-
würdigung mit einzubeziehen, umso mehr, als er in keiner Weise den üb-
rigen medizinischen Feststellungen widerspricht und Dr. med. M._______
im Bericht vom 2. Dezember 2008 die darin erhobenen Befunde explizit
bestätigt hat (vgl. IV-act. 29 und 30 sowie 38 und 39). Demnach bieten
auch die Angaben im ärztlichen Bericht E 213 vom 26. Februar 2008 ver-
wertbare Anhaltspunkte in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit (vgl. IV-act.
30). Insbesondere enthält dieser Bericht die Feststellung, dass dem Be-
schwerdeführer angepasste Arbeiten möglich seien, wenn dabei nasse
Böden gemieden werden könnten (act. 30 Ziff. 11.5). Schliesslich erwähnt
Dr. med. M._______ in seinem Bericht vom 2. Dezember 2008, der Be-
schwerdeführer könne sämtliche Verrichtungen des täglichen Lebens
selbständig ausüben, so dass dem Beschwerdeführer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch eine leichte Verweisungstätigkeit zugemutet
werden kann (vgl. IV-act. 38 und 39).
5.4. Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, Dr. med.
L._______ und Dr. med. M._______ beurteilten die Arbeitsunfähigkeit un-
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Seite 16
terschiedlich, weil ihm letzterer – anders als Dr. med. L._______ – im
Arztbericht E 213 vom 29. Oktober 2009 (Beilage zur Replik vom 17.
März 2010, insb. Ziff. 11.4 und 11.7) sowohl im angestammten Beruf als
auch in einer Verweistätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestie-
re. Abgesehen davon, dass dieser Bericht erst nach Erlass der Verfügung
vom 20. Juli 2009 erstellt worden ist, muss festgehalten werden, dass
sowohl Ziff. 11.4 als auch Ziff. 11.7 des Berichts einzig Fragen betreffend
den zuletzt ausgeübten Beruf erörtern. In Ziff. 11.4 äussert sich Dr. med.
M._______ dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausge-
übte Tätigkeit nicht mehr vollschichtig zumutbar sei. Angaben betreffend
den Umfang der Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf macht er
hingegen keine. In Ziffer 11.7 hält er fest, dass der Beschwerdeführer
nach den Rechtsvorschriften seines Wohnsitzlandes (hier: Spanien) in
seiner bisherigen Tätigkeit als vollständig invalid zu gelten habe. Zur Fra-
ge, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer in ange-
passten Verweisungstätigkeiten arbeitsfähig ist, äussert sich Dr. med.
M._______ nicht (Ziff. 11.5). Auch in dieser Beziehung stellt er lediglich
fest, nach spanischem Recht sei dieser absolut invalid (Ziff. 11.8).
Die Beurteilung von Dr. med. L._______, dass der Beschwerdeführer in
seiner bisherigen Berufstätigkeit zu 70% und in leidensangepassten Tä-
tigkeiten von April 2007 bis Januar 2008 ebenfalls zu 70%, ab Februar
2008 hingegen nur noch zu 20% arbeitsunfähig gewesen ist, steht nicht
im Widerspruch zu den Angaben von Dr. med. M._______, äussert sich
dieser doch zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.
Die Ausführungen von Dr. med. M._______ zum Invaliditätsgrad binden
als Feststellungen des spanischen Sozialversicherungsträgers die
Schweizer Behörden nicht und lassen aufgrund der unterschiedlichen In-
validitätsbemessung keinen ausreichend sicheren Schluss auf die Rest-
arbeitsfähigkeit zu (vgl. E. 3.1 hiervor). Im Widerspruch stehen die neues-
ten Ausführungen von Dr. med. M._______ dagegen zum ärztlichen Be-
richt E 213 vom 26. Februar 2008, den er am 2. Dezember 2008 aus neu-
rologischer Sicht (die vorliegend relevant ist) noch bestätigt hat (vgl. E.
5.3 hiervor) – und auf den sich Dr. med. L._______ zu Recht abgestützt
hat.
5.5. Angesichts der vorgenannten Erwägungen ist die Stellungnahme von
Dr. med. L._______ nicht zu beanstanden, zumal sie in Kenntnis der
Anamnese sowie unter Berücksichtigung der von den spanischen Ärzten
gestellten Diagnosen erfolgte. Die Beurteilung der medizinischen Situati-
C-5145/2009
Seite 17
on sowie die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit sind zudem nachvoll-
ziehbar und schlüssig.
6.
Vor diesem Hintergrund bleibt noch der von der IVSTA durchgeführte Ein-
kommensvergleich zu überprüfen.
6.1.
6.1.1. Der Beschwerdeführer übte seine letzte Erwerbstätigkeit in einer
Fleischwarenfabrik in Spanien aus und war seit Eintritt des invalidisieren-
den Gesundheitsschadens nicht mehr erwerbstätig (vgl. IV-act. 14-17).
Da der Einkommensvergleich auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeits-
markt zu erfolgen hat und keine statistischen Zahlen betreffend die spani-
schen Einkommensverhältnisse vorliegen, hat die Vorinstanz zu Recht für
die Bestimmung des Valideneinkommens auf die schweizerischen Tabel-
lenlöhne (LSE) abgestellt (vgl. E. 4.8.1 hiervor). Angesichts seiner jahr-
zehntelangen Erfahrung, seiner qualifizierten Tätigkeit als Direktor der
Qualitätskontrolle beziehungsweise zuletzt als Verantwortlicher in der
Produktion eines – gemäss spanischem Unternehmensverzeichnis – im
Grosshandel mit Fleisch und Fleischwaren tätigen Unternehmens (vgl.
, zuletzt besucht am 9. Mai 2012) ist nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz zur Bestimmung des Valideneinkommens
auf den Durchschnittslohn für Männer in der Branche Herstellung von
Nahrungsmitteln und Getränken im Anforderungsniveau 1+2 abgestellt
hat (vgl. IV-act. 14-16 und 42).
6.1.2. Dennoch ist das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen
zu korrigieren, ist doch gemäss den medizinischen Angaben die Arbeits-
unfähigkeit im angestammten Beruf am 25. April 2007 eingetreten, so
dass ein Rentenanspruch nach Ablauf des obligaten Wartejahres frühes-
tens am 25. April 2008 hätte entstehen können – und eine Rente somit
frühestens ab dem 1. April 2008 auszurichten war, wie dies die Vorinstanz
verfügt hat. Das Valideneinkommen wäre unter diesen Umständen aber
für das Jahr 2008 zu bestimmen gewesen. Zwar verfügte die Vorinstanz
im Zeitpunkt des durchgeführten Einkommensvergleichs (13. März 2009,
vgl. IV-act. 42) lediglich über die LSE aus dem Jahre 2006, doch hätte sie
das Einkommen der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2008 anpas-
sen müssen. Da die statistischen Zahlen der LSE 2008 mittlerweile vor-
liegen, sind im Folgenden deren Zahlen heranzuziehen. Demnach ent-
spricht das Valideneinkommen unter Berücksichtigung einer durchschnitt-
lichen Arbeitszeit von 41.2 Stunden im verarbeitenden Gewerbe im Jahre
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Seite 18
2008 (vgl. die Volkswirtschaft 2012, Tabelle B 9.2, Zeile C) Fr. 7'380.98
([7'166 : 40] x 41.2; vgl. LSE 2008, TA1, Herstellung von Nahrungsmitteln
und Getränken, Männer, Anforderungsniveau 1+2).
6.2. Das von der Vorinstanz festgestellte Invalideneinkommen wird vom
Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf die berücksichtigten Verwei-
sungstätigkeiten als auch in Bezug auf die Einstufung im Anforderungsni-
veau 3 bestritten. Er vertritt die Ansicht, das Invalideneinkommen sei auf
Fr. 4'933.11 festzusetzen (LSE 2006, TA1 Total, Männer, Anforderungsni-
veau 4 angepasst eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7
Stunden), da er seine Berufserfahrung in den Verweistätigkeiten nicht
einkommenssteigernd verwerten könne.
6.2.1. Ausgehend von medizinischen Beurteilung der zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten durch Dr. med. L._______ (act. 41) erachtete die Vor-
instanz Erwerbstätigkeiten in den Sektoren Grosshandel und Handels-
vermittlung, Detailhandel und Reparatur, Informatikdienste und Dienstleis-
tungen für Unternehmen sowie sonstige öffentliche und persönliche
Dienstleistungen als zumutbar (Sektoren 51, 52, 72 und 74 sowie 90 bis
93 gemäss LSA T1). Da gemäss Beurteilung von Dr. med. L._______
dem Beschwerdeführer nur noch leichte, vorwiegend sitzend auszuüben-
de Tätigkeiten möglich sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz auf den Durchschnittswert der Einkommen in diesen Tätigkeitsge-
bieten abgestellt hat, wird doch mit diesen Verweistätigkeiten dem medi-
zinischen Zumutbarkeitsprofil genügend Nachachtung verliehen.
6.2.2. Als frei überprüfbare Rechtsfrage (vgl. Urteile des Bundesgerichts
I 860/06 vom 7. November 2007 E. 3.2 und I 732/06 vom 2. Mai 2007
E. 4.2.2) bleibt noch die Einstufung der Verweisungstätigkeiten des Be-
schwerdeführers in das Anforderungsniveau 3, welches Berufs- und
Fachkenntnisse voraussetzt, zu prüfen.
Die Vorinstanz begründet in ihrer Duplik vom 27. April 2010 die Einstu-
fung im Anforderungsniveau 3 mit der qualifizierten Tätigkeit des Be-
schwerdeführers in seinem früheren Beruf. Gemäss den Akten war der
Beschwerdeführer die letzten Jahre vor seiner Arbeitsunfähigkeit als Di-
rektor der Qualitätskontrolle beziehungsweise als Verantwortlicher der
Produktion bei einem im Grosshandel mit Fleisch und Fleischwaren täti-
gen Unternehmen angestellt (vgl. E. 6.1 hiervor). In diesen mehrjährigen
Tätigkeiten konnte er Kenntnisse erwerben, die es ihm erlauben, unab-
hängig von der Ausbildung eine Führungsposition einzunehmen. Die er-
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Seite 19
worbenen Führungskompetenzen und -erfahrungen sind grundsätzlich
nicht branchenspezifischer Natur (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
9C_759/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.3 f.), so dass der Beschwerde-
führer diese einem potentiellen Arbeitgeber auch in einem anderen beruf-
lichen Umfeld zur Verfügung stellen und dadurch in einer angepassten
Verweistätigkeit verglichen mit Arbeitnehmern ohne einschlägige Berufs-
erfahrung ein höheres Einkommen realisieren kann. Darüber hinaus ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar seine bisherigen berufli-
chen Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig ausüben kann, dass er aber ne-
ben den Führungs- auch weitere Kompetenzen und Kenntnisse erworben
hat, die nicht nur im Gebiete des Fleischhandels, sondern generell im
Handel einsetzbar sind (insbesondere im Bereiche der Qualitätskontrolle).
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
bei der Bestimmung des Invalideneinkommens von den Listenlöhnen des
Anforderungsniveaus 3 ausgegangen ist.
6.2.3. Das Invalideneinkommen ist folglich anhand des Durchschnittwerts
der zumutbaren Verweistätigkeiten im Anforderungsniveau 3 zu bestim-
men. Angepasst an eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im tertiären
Sektor von 41.7 Stunden im Jahre 2008 ergibt dies ein Invalideneinkom-
men von Fr. 6'060.83 (LSE 2008, Tabelle TA1, Männer, Fr. 5'956.- [Sek-
tor 90 bis 93], Fr. 6'066.- [Sektor 51], Fr. 4'983.- [Sektor 52], Fr. 6'250.-
[Sektor 72 und 74]). In Einklang mit der Vorinstanz ist von diesem hypo-
thetischen Einkommen ein leidensbedingter Abzug von 20% vorzuneh-
men, was angesichts des Alters des Beschwerdeführers, seiner leidens-
bedingten Einschränkungen (langsamer Gang, vermehrte Arztbesuche)
sowie seiner geleisteten Dienstjahre als angemessen erscheint. Unter
zusätzlicher Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 20% in der
Verweistätigkeit beträgt das errechnete Invalideneinkommen Fr. 3'878.93
(6'060.83 x 0.8 x 0.8 = 3'878.93).
6.3. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 7'380.98 und
einem Invalideneinkommen von Fr. 3'878.93 ergibt sich ein Invaliditäts-
grad von gerundet 47% ({[7'380.98 – 3'878.93] x 100} : 7'380.98 = 47.45),
der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer im Ergebnis zu Recht eine ordentliche Viertelsrente der
C-5145/2009
Seite 20
Invalidenversicherung samt entsprechender Kinderrente mit Wirkung ab
1. April 2008 zugesprochen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichts-
gebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorlie-
genden Verfahren auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG
sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
8.2. Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 21
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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