B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5147/2011
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider ,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz
Gegenstand
Rentenverfügung vom 24. August 2011.
C-5147/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass Frau A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am
(…) 1958, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, in
den Jahren 2006 bis 2009 mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet
und die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung gezahlt hat,
dass sich die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2010 (eingegangen bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse; act. 11) zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung angemeldet hat,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder
Vorinstanz) nach medizinischen und wirtschaftlichen Abklärungen mit Ver-
fügung vom 24. August 2011 (act. 73) der Beschwerdeführerin eine ganze
Invalidenrente ab Dezember 2010 zugesprochen hat,
dass die IVSTA bei der Berechnung der Invalidenrente von einer anre-
chenbaren Beitragsdauer von 2 Jahren und 11 Monate ausgegangen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 14. September 2011
(Poststempel) beantragt hat, die ihr angerechnete Beitragsdauer sei um 6
Monate (Dezember 2006 bis Mai 2007) zu erhöhen,
dass sie zur Begründung vorgebracht hat, ihr seien diese Arbeitszeiten
anzurechnen, weil ihr damaliger Arbeitgeber die Abgaben von ihrem Ein-
kommen abgezogen habe,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 30. November 2011 beantragt
hat, die Beschwerde sei abzuweisen, da die Nachforschungen ergeben
hätten, dass der Arbeitgeber für den geltend gemachten Zeitraum keinen
Lohn abgerechnet habe,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits keine Belege beigebracht habe,
welche den behaupteten Sachverhalt nachzuweisen vermöchten, wes-
halb auf den Eintrag im individuellen Konto abzustellen sei,
dass die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik stillschwei-
gend verzichtet und die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom
29. Februar 2012 den Schriftenwechsel geschlossen hat,
C-5147/2011
Seite 3
dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier
Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die
Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 24. August 2011
eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG, SR 172.021) darstellt und das Bundesverwaltungsgericht zustän-
dig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG ist, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]),
dass die IVSTA eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) ist und eine Ausnahme nach Art. 32
VGG nicht vor liegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutz-
würdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), weshalb sie zur Beschwerde le-
gitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab Dezember 2010
nicht bestritten wird und das Bundesverwaltungsgericht sich nicht veran-
lasst sieht, diesen Punkt von Amtes wegen zu überprüfen,
dass für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss anwendbar sind
(Art. 36 Abs. 2 IVG),
dass sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach
den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG) bestimmt,
C-5147/2011
Seite 4
dass in den individuellen Konten grundsätzlich nur Beiträge eingetragen
werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet worden sind (Art. 30ter
Abs. 2 AHVG,
dass bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen
im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtig-
keit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird, wenn die
Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt,
gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben hat
oder ein erhobener Einspruch abgewiesen wurde,
dass dies nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw.
fehlende Eintragungen im individuellen Konto gilt (Art. 141 Abs. 3 der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97
E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441),
dass vorliegend der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersu-
chungsgrundsatz gilt, was zur Folge hat, dass die Verwaltung – und im
Beschwerdefall das Gericht – den rechtserheblichen Sachverhalt von Am-
tes wegen abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mit-
wirkungspflicht tritt,
dass im Fall der Beweislosigkeit jedoch der Entscheid zu Ungunsten je-
ner Partei ausfällt, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b
mit Hinweisen),
dass gemäss den für die Beschwerdeführerin geführten individuellen
Konten Beitragsleistungen in den Monaten Juni bis September 2006, Juni
bis Dezember 2007, Januar bis Dezember 2008 und Januar bis Dezem-
ber 2009 ausgewiesen sind,
dass einzig die Beitragszeit von Dezember 2006 bis Mai 2007 strittig ist,
dass die Beschwerdeführerin als Beweis für eine längere Beitragsdauer
einzig den Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2006 zwischen ihr und dem
Restaurant B._______ in X._______ betreffend eine befristete Anstel-
lungsdauer von Dezember 2006 bis März 2007 eingereicht hat (act. 21),
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz anlässlich deren Nachfor-
schungen mündlich angegeben hat, dass sie nie eine Lohnabrechnung
von diesem Arbeitgeber erhalten und das Geld von Hand zu Hand ohne
weitere Bestätigung bekommen habe (act. 74),
C-5147/2011
Seite 5
dass die Nachforschungen der Vorinstanz ergeben haben, dass der Ar-
beitgeber Restaurant B._______ in X._______ für die Beschwerdeführe-
rin keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet hat (act. 74),
dass ein Arbeitsvertrag allein noch nicht belegt, dass auch tatsächlich
Beiträge geleistet worden sind,
dass mangels Beweisen eine Korrektur der Einträge in den individuellen
Konten der Beschwerdeführerin und somit eine Erhöhung der Beitragszeit
demnach nicht möglich ist,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet erweist
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG
i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG das
Beschwerdeverfahren lediglich bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht kostenpflichtig ist, so dass vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu erheben sind (vgl. Urteil vom 23. Februar 2007 des Bundes-
gerichts I 36/06 E. 8),
dass der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario), und die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE) hat.
C-5147/2011
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: