B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5148/2016
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG,
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverweigerung
(Weigerung des Erlasses einer Verfügung nach Art. 124
UVV).
C-5148/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ Stiftung (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Sitz in (…)
bezweckt gemäss dem Internet-Handelsregisterauszug die Planung, die
Finanzierung, den Bau und den Betrieb einer Alterssiedlung und eines Al-
tersheimes in (…) auf gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler
Grundlage (act. 1, Beilage 2). Sie hat ihre Arbeitnehmenden bei der Vau-
doise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Vau-
doise) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Die auf dieser
Versicherung beruhende „Versicherungspolice Kollektiv-Unfallversiche-
rung gemäss UVG, obligatorische Versicherung“ (Police Nr. 00089362 5
1700) vom 28. November 2013 (act. 1, Beilage 6), sah den Beginn des
Vertrags per 1. Januar 2014 und dessen Ablauf mit stillschweigender Er-
neuerung per 31. Dezember 2016 vor. Die provisorische Jahresprämie be-
trug Fr. 65‘973.- und basierte auf einem Endprämiensatz von 1.73 ‰ für
Berufsunfälle (BU) und einem solchen von 10.30 ‰ für Nichtberufsunfälle
(NBU). Die BU wurden in die Klasse 61, Stufe 04; die NBU in die Klasse
12, Unterklasse 03 eingereiht.
B.
Mit Schreiben vom 14. September 2015 (act. 1, Beilage 7) wandte sich die
Vaudoise mit Bezug auf den Rahmenvertrag, der seit 1. Januar 2015 in
Kraft sei und per 31. Dezember 2015 ablaufe, an die von der Beschwerde-
führerin beauftragte A._______ AG (vgl. act. 1, Beilage 3), und gab an, den
erwähnten Rahmenvertrag per 31. Dezember 2015 definitiv zu kündigen.
Die übermässig schadenbelasteten Policen würden einzeln analysiert und
– sofern keine andere Lösung möglich sei – ebenfalls per 31. Dezember
2015 gekündigt. Diejenigen Policen, die nicht gekündigt werden müssten,
erhielten per 1. Januar 2016 eine neue Police mit den üblichen Konditionen
der Vaudoise. In der Folge liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
18. Januar 2016 (act. 1, Beilage 3) mit Verweis auf Art. 124 Bst. d UVV
ausführen, dass aufgrund der fehlenden Verfügungen seitens der Vaudoise
die Prämienzusätze auch im neuen Jahr (2016) unverändert gegenüber
dem Vorjahr (2015) bleiben würden, weshalb die Prämien per 1. Januar
2016 auf Basis der Prämiensätze 2015 einbezahlt worden seien. Eine
schriftliche, einsprachefähige Verfügung seitens der Vaudoise sei ver-
säumt worden. Daraufhin äusserte sich die Vaudoise in ihrem Schreiben
vom 16. Februar 2016 (act. 1, Beilage 4) im Wesentlichen dahingehend,
dass die Änderungen der Prämienstufen per 1. Januar 2016 nicht auf einer
Erhöhung der Nettoprämiensätze oder des Prämienzuschlags, sondern
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einzig und allein auf der vertraglichen Bestimmung basierten. Danach ent-
fielen die Vorteile und Bedingungen des Rahmenvertrags, wenn dieser ge-
kündigt werde. Es handle sich dabei weder um eine nach Art. 124 UVV zu
verfügende erstmalige Einstufung, noch um eine Änderung der Einstufung
in den Prämientarif. Am 12. April 2016 (act. 1, Beilage 9) gelangte die Vau-
doise erneut an die Beschwerdeführerin und führte zusammengefasst aus,
die laufenden Fälle mit ihrer Leistungsabteilung überprüft zu haben. Die
Belastung habe sich durch die Korrekturen reduziert, jedoch sei eine we-
sentliche Verbesserung, die eine Prämienreduktion rechtfertigen würde,
nicht entstanden. Bei der Nicht-Berufsunfall-Prämie sei die Prämie um ca.
10 % erhöht worden. Eine weitere Reduktion auf den bisherigen Prämien-
satz sei auch mit der reduzierten Gesamtbelastung nicht möglich. Die Vau-
doise forderte eine Restzahlung von Fr. 22‘782.- für die obligatorische Ver-
sicherung und Fr. 1‘584.90 für die Unfallversicherung. Schliesslich leitete
die Vaudoise am 6. Juni 2016 eine Betreibung in Höhe von Fr. 22‘782.- ein
(act. 1, Beilage 10). In der Folge verlangte die Beschwerdeführerin, nun-
mehr vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner, mit Schreiben vom
23. Juni 2016 (act. 1, Beilage 5) von der Vaudoise erneut eine anfechtbare
Verfügung.
C.
Mit Eingabe vom 22. August 2016 liess die Beschwerdeführerin Be-
schwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau erheben, wel-
che zuständigkeitshalber mit Verfügung vom 23. August 2016 (act. 1) an
das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen
wurde. In der Beschwerde wurde beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflich-
ten, über die Änderung der Einreihung im Zusammenhang mit der Prämie
2016 der UVG-Versicherung eine Verfügung zu erlassen. Zur Begründung
wurde zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz habe am 14. Septem-
ber 2015 den Rahmenvertrag mit dem Makler A._______ AG gekündigt
und per 1. Januar 2016 eine neue Police, in welcher eine rund 30 % höhere
Prämie von Fr. 85‘551.- vorgesehen sei, in Aussicht gestellt. In der neuen
Police habe die Vorinstanz die Einreihung in den Tarif geändert. Die neue
Einstufung sei nicht verfügt worden, weshalb die Prämienerhöhung nicht
rechtens sei. Die Vorinstanz habe trotz Aufforderung keine Verfügung er-
lassen; diese Untätigkeit stelle eine Rechtsverweigerung dar.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 (act. 2) wurde die Be-
schwerdeführerin – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert,
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einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten zu leisten; dieser Betrag wurde am 15. September 2016 zu
Gunsten der Gerichtskasse überwiesen (act. 4).
E.
Mit Instruktionsverfügungen vom 28. September 2016 (act. 5) und vom
17. November 2016 (act. 6) wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Ver-
nehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen; diesen Auf-
forderungen ist sie nicht nachgekommen.
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschrift der Beschwer-
deführerin ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über
die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen
der Prämientarife ist zudem in Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrück-
lich geregelt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behör-
den. Die Vaudoise Allgemeine Versicherungs- Gesellschaft AG ist eine Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG. Gegen das unrechtmässige Ver-
weigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Be-
schwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine
ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde ge-
führt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesver-
waltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverwei-
gerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass der Rechtssuchende unter anderem vor der Vorinstanz am Verfahren
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teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ihm
Parteistellung zukommt (Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Be-
schwerdeführerin, welche als Arbeitgeberin bei der Vorinstanz eine Kollek-
tiv-Unfallversicherung gemäss UVG abgeschlossen und zudem um Erlass
einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat, ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben. Verweigert
eine Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist innerhalb der
gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben. Ansonsten kann
von der rechtssuchende Partei verlangt werden, dass sie binnen angemes-
sener Frist, nachdem sie von der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzö-
gerung Kenntnis erhalten hat, im Rahmen des ihr Zumutbaren die sich auf-
drängenden Schritte unternimmt. Die Berechtigung, den Erlass einer an-
fechtbaren Verfügung zu verlangen, verläuft mit Blick auf die Einheit des
Prozesses grundsätzlich parallel zur Beschwerdelegitimation gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG. So muss die beschwerdeführende Person im Zeit-
punkt der Beschwerdeführung noch ein schutzwürdiges Interesse an der
Vornahme der verweigerten oder verzögerten Amtshandlung haben
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.22 f.).
Zum einen geht aus den Akten nicht hervor und es wird von der Vorinstanz
im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie ausdrücklich
den Erlass einer Verfügung verweigert hat. Zum anderen manifestiert sich
das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der
allenfalls verweigerten Amtshandlung in den bei den Akten liegenden
Schreiben, mit welcher sie – letztmals am 23. Juni 2016 (act. 1, Beilage 5)
– um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat. Auf die Rechtsver-
zögerungsbeschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1 Das Recht verweigert eine Behörde, die es ausdrücklich ablehnt oder
stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu
verpflichtet wäre. Ein solches Verhalten wird in der Rechtsprechung als for-
melle Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) bezeichnet. Das rechtlich ge-
schützte Interesse besteht hier – unabhängig von der Frage, ob der Be-
troffene in der Sache obsiegen wird – darin, einen Entscheid zu erhalten,
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der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.24).
2.2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht
einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid
inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellatio-
nen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entschei-
den darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere
Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
3.
Die Beschwerdeführerin verlangte bei der Vaudoise eine anfechtbare Ver-
fügung, da diese die Einreihung der Prämientarife mit der Police 2016 ge-
ändert habe. Die Untätigkeit der Vorinstanz stelle eine Weigerung und Ver-
letzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar. Die Vaudoise hingegen stellt sich auf
den Standpunkt, dass die Änderung der Prämienstufen einzig auf vertrag-
lichen Bestimmungen basiere und nicht verfügt werden müsse. Es handle
sich weder um eine nach Art. 124 UVV zu verfügende erstmalige Einstu-
fung, noch um eine Änderung der Einstufung in den Prämientarif. Zu prüfen
ist somit, ob seitens der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vorliegt, in-
dem sie es dabei bewenden liess, die Prämienerhöhung durch eine Ver-
tragsänderung vorzunehmen und sich in der Folge weigerte, eine anfecht-
bare Verfügung zu erlassen.
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Seite 7
3.1 Gemäss Art. 1 UVG (SR 832.20) sind die Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1) auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen ist. Sie finden keine Anwen-
dung in den Bereichen des Medizinalrechts und Tarifwesen, der Registrie-
rung von Unfallversicherern und im Verfahren über geldwerte Streitigkeiten
zwischen den Versicherern. Vorliegend sind somit Bestimmungen des
ATSG anwendbar. Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheent-
scheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlos-
sen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch er-
hoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der
betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid er-
lässt (Abs. 2). Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit
denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügun-
gen zu erlassen. Für den Bereich der Unfallversicherung ist in Art. 124
Bst. d UVV (SR 832.202) ausdrücklich geregelt, dass über die erstmalige
Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife
sowie die Änderung der Einreihung eine schriftliche Verfügung zu erlassen
ist.
3.2 Die Vorinstanz gibt in ihrem Schreiben vom 14. September 2015
(act. 1, Beilage 7), mit welchem sie den Rahmenvertrag gekündigt hat, an,
dass über diesen Rahmenvertrag nur noch eine kleine Anzahl Betriebe ver-
sichert sei. Die Abgänge per 31. Dezember 2014 hätten durch Neuge-
schäfte nicht kompensiert werden können. Verschiedene, dem genannten
Rahmenvertrag angeschlossene Betriebe zeigten immer noch unverhält-
nismässig hohe Schadenbelastungen; durch die Rückstufungen per 1. Ja-
nuar 2015 habe dieser Negativtrend leider nicht aufgehalten werden kön-
nen. Die übermässig belasteten Policen würden ebenfalls per 31. Dezem-
ber 2015 gekündigt werden. Diejenigen Policen, die nicht gekündigt wer-
den müssten, erhielten per 1. Januar 2016 eine neue Police mit den übli-
chen Konditionen der Vaudoise. Ein Kündigungsrecht aus dieser Ver-
tragsanpassung resultiere nicht; in den aktuellen Policen sei dieses Vorge-
hen stipuliert. Die Beschwerdeführerin hingegen führt beschwerdeweise
aus, sie sei mit der in der Prämienerhöhung in der neuen, per 1. Januar
2016 in Aussicht gestellten Police nicht einverstanden gewesen, weshalb
sie die Police am 29. Oktober 2015 gekündigt habe. Die Prämienerhöhung
sei nicht rechtens erfolgt, da sie nicht verfügt worden sei.
Es ist vorliegend unbestritten, dass die Prämien im Jahr 2016 im Vergleich
zum Vorjahr erhöht worden sind. Zu prüfen ist, ob die Prämienerhöhung
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Seite 8
tatsächlich, wie von der Vorinstanz angenommen, durch eine Vertragsan-
passung erfolgen durfte, oder ob darüber verfügt hätte werden müssen.
Auf die Frage, ob die Kündigung der Police durch die Beschwerdeführerin
rechtmässig erfolgt ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.
3.3 Gemäss der am 28. November 2013 ausgestellten und vom 1. Januar
2014 bis 31. Dezember 2016 gültigen „Versicherungspolice Kollektiv-Un-
fallversicherung gemäss UVG, obligatorische Versicherung“ (Police Nr.
00089362 5 1700; act. 1, Beilage 6) betrug die provisorische Jahresprämie
Fr. 65‘973.-. Die Einreihung in den Tarif erfolgte dergestalt:
Berufsunfälle (BU) Klasse 61 Stufe 04
Nichtberufsunfälle (NBU) Klasse 12 Unterklasse 03
In den Akten liegt der Auszug „Versicherungsantrag für die Kollektivversi-
cherung gemäss UVG Nr. 89362 5 1700“ (Ausdruck datiert vom 27. Okto-
ber 2015) in welchem unter den allgemeinen Bestimmungen eine Vertrags-
dauer vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 festgehalten wurde. Zur
Art der Mutation wurde eine Vertragsänderung angegeben, wobei es sich
um eine stillschweigende Erneuerung handle. Die Totalprämie wurde mit
Fr. 85‘551.- festgelegt. Die Einreihung in den Tarif gestaltete sich folgen-
dermassen:
Berufsunfälle (BU) Klasse 64 Stufe/Unterklasse 8
Nichtberufsunfälle (NBU) Klasse 12 Stufe/Unterklasse 5
Offensichtlich hat die Vorinstanz den Rahmenvertrag, auf welchem die vom
1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 gültige Police beruhte, gekündigt
und in der Folge der Beschwerdeführerin eine neue Police in Aussicht ge-
stellt. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass es sich dabei wohl um eine Än-
derung der Prämienstufen handle, diese aber einzig und allein auf den ver-
traglichen Bestimmungen des Typenvertrags erfolgt sei, auf welchen das
Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vaudoise be-
ruhe. Deshalb seien in Bezug auf die Prämienerhöhung die Vorschriften
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Seite 9
des OR anwendbar. Es handle sich vorliegend nicht um eine Änderung der
Einstufung in den Prämientarif (act. 1, Beilage 4). Aufgrund der dem Bun-
desverwaltungsgericht zugänglichen Akten ist jedoch klar eine Änderung
der Einreihung in die Tarife ersichtlich. So waren in der bis zum 31. Dezem-
ber 2015 gültigen Versicherungspolice die BU in die Klasse 61, Stufe 04
und die NBU in die Klasse 12, Unterklasse 03 eingereiht worden. Im Versi-
cherungsantrag, welcher ab 1. Januar 2016 gültig war, erfolgte die Einrei-
hung der BU in die Klasse 64, Stufe/Unterklasse 8 und die NBU in die
Klasse 12, Stufe/Unterklasse 5. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2016 (act. 1, Beilage 5),
mit welchem sie mit Verweis auf Art. 124 UVV auf eine veränderte Einstu-
fung hingewiesen hatte. Insbesondere führte die Vorinstanz nicht aus, in-
wiefern keine Änderung der Einreihung der BU resp. der NBU stattgefun-
den haben soll. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nahm sie nicht zu der von der Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang vorgebrachten Rüge Stellung. Zudem weigerte
sie sich, trotz zweimaliger Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts,
diesem die gesamten Akten zuzustellen. Aufgrund der im Recht liegenden
Unterlagen sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass
in der ab 1. Januar 2016 gültigen Versicherungspolice eine Änderung in die
Einreihung in den Tarif erfolgt ist. Art. 124 UVV verlangt ausdrücklich, dass
in diesem Fall eine schriftliche Verfügung zu erlassen ist. Demnach wäre
die Vorinstanz verpflichtet gewesen, über diese Änderung zu verfügen. Ihr
diesbezügliches Unterlassen trotz mehrmaliger Aufforderung stellt eine
Rechtsverweigerung dar.
3.4 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 22. August 2016 ist gutzu-
heissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Sache ohne weitere Verzö-
gerung an die Hand zu nehmen, über die Änderung der Einreihung in den
Tarif im Zusammenhang mit der Prämie 2016 der UVG-Versicherung eine
Verfügung zu erlassen und das Verfahren zügig abzuschliessen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfah-
renskosten zu erheben; der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- zurückzuerstatten.
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4.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Nachdem die Rechtsvertretung keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzule-
gen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf insgesamt
Fr. 800.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Vo-
rinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Partei-
entschädigung zu entrichten.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 22. August 2016 wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Sache umgehend an die Hand zu neh-
men und über die Änderung der Einreihung im Zusammenhang mit der
Prämie 2016 der UVG-Versicherung eine Verfügung zu erlassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der in der Höhe von Fr. 800.– geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Police Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver-
sicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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