B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5150/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV-Rente,
Einspracheentscheid der SAK vom 29. August 2012.
C-5150/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am 13. April 1949 geborene, verheiratete deutsche Staatsangehörige
X._______ (nachfolgend Versicherte) war in den Jahren 1973 bis 1987 in
der Schweiz wohnhaft und arbeitstätig (SAK-act. 37 und 55). Am 17. Au-
gust 2009 ersuchte die Deutsche Rentenversicherung die Schweizerische
Ausgleichskasse SAK im Rahmen eines IV-Rentenverfahrens um Zustel-
lung des Formulars E 205 "Versicherungsverlauf in der Schweiz" (SAK-
act. 6). Im Folgenden traf die SAK Abklärungen bezüglich diverser Auftrit-
te der Versicherten als Sängerin in verschiedenen Clubs in der Schweiz
und holte von der GastroSocial Ausgleichskasse einen Auszug aus dem
individuellen Konto (IK-Auszug) ein (SAK-act. 8 – 20). Aus den Abklärun-
gen resultierte eine Gesamtversicherungszeit von 106 Monaten (SAK-act.
10 und 11), wobei sich herausstellte, dass scheinbar einige Arbeitgeber
keine Beiträge abgerechnet oder lediglich als Vermittlungsagenturen und
nicht als Arbeitgeber fungiert hatten (vgl. SAK-act. 20 und 89). Den IV-
Rentenantrag der Versicherten wies die Deutsche Rentenversicherung
mit Verfügung vom 7. April 2010 ab (SAK-act. 43).
B.
Die Versicherte stellte am 17. August 2011 bei der SAK einen Antrag auf
Ausrichtung einer Altersrente ab 1. Mai 2012 (SAK-act. 44). Aufgrund wei-
terer Abklärungen kam die SAK nun zum Ergebnis, es liege eine Ge-
samtversicherungszeit von 115 Monaten vor (SAK-act. 75). Des Weiteren
holte sie für die Vornahme einer Einkommensteilung die IK-Auszüge des
Ex-Ehemannes der Versicherten, A._______, ein (SAK-act. 39), von wel-
chem sich die Versicherte am 20. Dezember 1984 hatte scheiden lassen
(SAK-act. 82). Am 7. Dezember 1990 heiratete sie den deutschen
Staatsangehörigen B._______ (SAK-act. 69).
B.a Die SAK sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. Mai 2012
eine monatliche Altersrente von Fr. 409.- mit Wirkung ab 1. Mai 2012 zu
(SAK-act. 77). Sie berechnete die Rente aufgrund einer ermittelten ge-
samten Versicherungszeit von 9 Jahren und 7 Monaten bei einem durch-
schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 54'288.- und nahm eine Kürzung
wegen Rentenvorbezugs von monatlich Fr. 30.- vor (SAK-act. 74 –
S. 9/10).
B.b Dagegen erhob die Versicherte am 20. Juni 2012, vertreten durch
den Sozialverband C._______ DE, Einsprache und beanstandete im We-
sentlichen, dass in der Rentenberechnung einige Beitragsmonate unbe-
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rücksichtigt geblieben seien (SAK-act. 82 – S. 1/20). Gemäss Schei-
dungsurteil vom 20. Dezember 1984 seien ausserdem keine Einkom-
mensabzüge vorzunehmen. Zudem ersuche sie die SAK um Überprü-
fung, ob in den Jahren 1973 bis 1988 unter dem Ledignamen Beiträge
verbucht worden seien.
B.c Mit Einspracheverfügung vom 29. August 2012 (SAK-act. 89) wies
die SAK die Einsprache der Versicherten ab und führte zur Begründung
aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass einzig für den Monat Juni
1983 Beiträge hätten nachverbucht werden können. Dies vermöge an der
Rentenberechnung indessen nichts zu ändern, da für die Festsetzung der
Rentenskala ausschliesslich volle Beitragsjahre gezählt würden und die
neu erreichten 9 Jahre und 8 Monate nicht zur Anwendung einer anderen
Rentenskala und damit zu einer Erhöhung der Rente führten. Vorliegend
müsse davon ausgegangen werden, dass nicht alle Arbeitgeber der Ver-
sicherten Beiträge abgerechnet hätten. Hinsichtlich der Einkommenstei-
lung weise sie darauf hin, dass diese unabhängig vom Inhalt des Schei-
dungsurteils zu erfolgen habe.
C.
Gegen die Einspracheverfügung der SAK (nachfolgend Vorinstanz) erhob
die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
22. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1)
und reichte am 16. November 2012 eine ergänzende Beschwerdebe-
gründung ein (act. 3). Sie beanstandete sinngemäss, dass in der Renten-
berechnung die Beitragsmonate Juni 1978, Oktober und Dezember 1979,
April und Juni 1981, Juni 1982, Juni 1983 und Juli 1987 fehlen würden,
obschon diese von ihr durch Arbeitsverträge nachgewiesen worden seien.
Zudem sei sie nicht damit einverstanden, dass eine Einkommensteilung
vorgenommen werde, da sie und ihr Ex-Ehemann gemäss Scheidungsur-
teil auf eheliche Abfindungsbeträge verzichtet hätten. Sie beantragte eine
entsprechende Korrektur der Rentenberechnung. Des Weiteren rügte sie,
dass ihr im Jahr 2012 das schweizerische Bürgerrecht aberkannt worden
sei, wodurch ihr eine erhebliche Rentenkürzung entstanden sei. Mit der
Beschwerde reichte sie ein Schreiben der GastroSocial Ausgleichskasse
an die Vorinstanz vom 16. August 2012 ein, worin bestätigt wird, dass das
fehlende Einkommen aus dem Jahr 1983 von Fr. 2'808.- auf das IK der
Beschwerdeführerin verbucht worden sei.
C.a Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Dezember
2012 (act. 5) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
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im Wesentlichen aus, durch die Nachverbuchung für das Jahr 1983 habe
sich die Beitragszeit lediglich um einen Monat erhöht, ohne jedoch einen
Einfluss auf die Rentenskala zu haben, da keine 10 vollen Beitragsjahre
hätten erreicht werden können. Die vorangehenden Nachforschungen
aus dem Jahr 2009 hätten zu keinem positiven Ergebnis geführt. Es sei
deshalb nicht möglich, die Rentenberechnung zu korrigieren.
D.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 (act. 6) gab der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzurei-
chen. Nachdem sich diese nicht mehr vernehmen liess, wurde der Schrif-
tenwechsel mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2013 (act. 8) ge-
schlossen.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 (Datum Posteingang, act. 9) beanstandete
die Beschwerdeführerin erneut die Aberkennung des Schweizer Bürger-
rechts, welches sie durch die Heirat mit A._______ im Jahr 1973 erlangte
(SAK-act. 82 – S. 16/20). Sie führte sinngemäss aus, es sei für sie nicht
nachvollziehbar, weshalb ihr dieses nun mit dem Eintritt ins Rentenalter
entzogen worden sei, nachdem sie bereits seit 20 Jahren mit B._______
verheiratet sei.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
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im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ergibt sich zusam-
menfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist
demnach auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Er-
wägung 2.2 – einzutreten.
2.
2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2013, Rz. 2.8). Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen
Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, sind unzulässig und dürfen
von der zweiten Instanz nicht beurteilt werden, ansonsten in die funktio-
nelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde (vgl. BGE 131 II
203 E. 3.2).
2.2 Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Aberkennung des
Schweizer Bürgerrechts war nicht Gegenstand der angefochtenen Ein-
spracheverfügung und bildet dementsprechend auch nicht Teil des Streit-
gegenstands im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb darauf
nicht einzutreten ist.
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
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3.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist.
3.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgear-
beiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An-
hangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA
in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspartei-
en untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Si-
cherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfol-
gend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
3.2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.2.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens so-
wie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung ei-
ner schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des
damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar
2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1).
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Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.
3.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In ma-
teriellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet die Einspracheverfügung vom
29. August 2012, mit welcher die Vorinstanz die Rentenverfügung vom
23. Mai 2012 bestätigte. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen, ob die Berechnung der Altersrente der Beschwer-
deführerin (insbesondere bezüglich der Einkommensteilung sowie der be-
rücksichtigten Beitragsmonate) und Festsetzung auf monatlich Fr. 409.-
mit Wirkung ab 1. Mai 2012 korrekt erfolgte.
4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2012 An-
spruch auf eine um ein Jahr vorbezogene Altersrente in Form einer Teil-
rente hat, nachdem sie am 13. April 2012 das 63. Altersjahr vollendete
(Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 40 Abs. 1 AHVG). Sie beanstandet jedoch
insbesondere, dass in der Rentenberechnung Beitragszeiten unberück-
sichtigt geblieben seien, obschon sie durch die von ihr eingereichten Un-
terlagen die fehlenden Beitragsmonate nachgewiesen habe. Der Antrag
der Beschwerdeführerin, den IK-Auszug um weitere Beitragsmonate zu
ergänzen, kommt einem Berichtigungsbegehren im Sinne von Art. 141
Abs. 2 AHVV gleich (vgl. nachfolgende E. 4.2.4).
4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
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Seite 8
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet.
Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versi-
cherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil-
rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze
berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
4.2.1 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn
eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt
war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag (Art. 10 AHVG) entrich-
tet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c
AHVG aufweist. Nach Art. 29quinquies AHVG werden nur die Einkommen
berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Abs. 1). Laut Weglei-
tung über die Renten (RWL) der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (gültig seit 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar
2012, Rz. 4204) werden die einzelnen Beitragsperioden auf den Monat
genau ermittelt, wobei angebrochene Kalendermonate als volle Monate
angerechnet werden (vgl. auch ZAK 1982 S. 373). Als vollständig gilt die
Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Ja-
nuar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr
Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1
AHVG).
4.2.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehe-
paaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalender-
jahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht,
werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch er-
lischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten
(Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate
versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu-
sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift an-
gerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht
dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss
Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches
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(Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erzie-
hungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der
Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst ren-
tenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).
4.2.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind,
mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht
mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vorschrift, dass im in-
dividuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden dürfen,
welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG).
4.2.4 Laut Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Aus-
gleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über
die darin gemachten Eintragungen zu verlangen (Abs. 1). Versicherte,
welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert
30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse
Einspruch erheben (Abs. 2). Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen ei-
nen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener
Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die
Berichtigung von Eintragungen nur verlangt werden, "soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird"
(Abs. 3). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige
bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3
AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Damit wird jedoch keine
Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das Eidgenössi-
sche Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) in seiner Rechtspre-
chung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Un-
tersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor-
bringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen
hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislo-
sigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die dar-
aus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen).
4.2.5 Diese Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte
Beitragsdauer der versicherten Person, beschlägt also auch Beitragsjah-
re, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infol-
C-5150/2012
Seite 10
ge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441; E. 4.2.3
hiervon). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tat-
sächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117
V 263 E. 3a mit Hinweisen). Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141
Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicher-
te Person schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur
richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vor-
handene Buchungsfehler korrigieren (ZAK 1984 S. 441 E. 1 mit Hinwei-
sen). Ein Berichtigungsverfahren kann auch noch bei Eintritt des Versi-
cherungsfalles eingeleitet werden (BGE 117 V 261 E. 4).
4.3 Vorliegend finden sich in den Vorakten keine Hinweise, wonach die
Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Versicherungsfalles einen Aus-
zug aus ihrem Individuellen Konto verlangt hätte. Es ist sodann auch
nicht feststellbar, ob der von der Vorinstanz zuhanden der Deutschen
Rentenversicherung zusammengestellte Versicherungsverlauf in der
Schweiz vom 25. Oktober 2010 (SAK-act. 37) auch der Beschwerdefüh-
rerin zur Kenntnis gebracht wurde. Nachdem ihr jedoch offenbar der IK-
Auszug vom 17. Juni 2009 vorgelegen hat (Beilage zur Einsprache, SAK-
act. 82 – S. 6/20) und aus den Vorakten zu schliessen ist, dass sie ge-
genüber der Vorinstanz vor Beginn des Rentenanspruchs zu keinem
Zeitpunkt Zweifel oder Beanstandungen bezüglich der Eintragungen im IK
angebracht hatte, ergibt sich, dass das Fehlen der von ihr beschwerde-
weise geltend gemachten unberücksichtigten Beitragszeiten entweder of-
fenkundig sein oder dafür der volle Beweis erbracht werden muss, an-
sonsten keine Berichtigung des IKs mehr vorgenommen werden kann
(vgl. E. 4.2.4 hiervon).
4.4 Im Rahmen des in Deutschland pendenten IV-Verfahrens traf die Vor-
instanz bereits von Juni 2009 bis Oktober 2010 Abklärungen hinsichtlich
fehlender Beitragszeiten und nahm diese wieder auf, als die Beschwerde-
führerin am 17. August 2011 eine Altersrente der schweizerischen AHV
beantragte (SAK-act. 3, 41 und 44). Die Abklärungen führten u.a. zum
Ergebnis, dass die Lohnauszahlungen vorliegend zu einem grossen Teil
von den Clubs, in welchen die Beschwerdeführerin als Sängerin aufgetre-
ten ist, vorgenommen wurden. Da für das Personal derjenigen Gastro-
nomiebetriebe, welche dem Dachverband GastroSuisse angeschlossen
sind, die Versicherung im Rahmen der 1. Säule über die GastroSocial
Ausgleichskasse erfolgt, richtete die Vorinstanz ihre Abklärungsanfragen
sowohl an die Ausgleichskassen der Kantone, in welchen die Vermitt-
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Seite 11
lungsagenturen und Clubs Geschäftssitz hatten, als auch an die Gastro-
Social Ausgleichskasse.
4.5 Aufgrund der im späteren Verlauf im Rahmen des Einspracheverfah-
rens getroffenen Abklärungen konnte der IK der Beschwerdeführerin für
den Monat Juni 1983 um einen weiteren Beitragsmonat sowie ein Ein-
kommen von Fr. 2'808.- (bzw. nach der Einkommensteilung Fr. 1'404.-)
ergänzt werden, womit eine Beitragszeit von insgesamt 9 Jahren und
8 Monaten sowie ein Gesamteinkommen von Fr. 273'669.- (Fr. 272'265.-
+ Fr. 1'404.-) resultierten (SAK-act. 74 und 88). Die Nachverbuchung be-
traf ein Engagement des Clubs D._______ in E._______, welcher mit der
GastroSocial Ausgleichskasse abgerechnet hatte (SAK-act. 84).
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass im IK nach wie vor die
von ihr nachgewiesenen Beitragsmonate Juni 1978, Oktober und De-
zember 1979, April und Juni 1981, Juni 1982, Juni 1983 und Juli 1987
fehlen würden (vgl. vorne Sachverhalt D.).
4.5.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
fehlenden Beitragsmonate ist festzustellen, dass sich weder in den Vorak-
ten noch unter den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten
Dokumenten Hinweise darauf finden, dass für die Monate Juni 1978, De-
zember 1979, April und Juni 1981 und Juli 1987 Beiträge vom Lohn ab-
gezogen oder solche Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet worden wären. Es liegen für diese Monate kei-
nerlei Belege vor, welche das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder
Auftrags dokumentieren würden, womit auch keine Rückschlüsse auf all-
fällige Agenturen oder Clubs möglich sind. Nachforschungen zu angeblich
fehlenden Beitragsmonaten können ohne die entsprechenden Mindest-
hinweise nicht getätigt werden. Die Unrichtigkeit des IK-Auszuges betref-
fend der Monate Juni 1978, Dezember 1979, April und Juni 1981 und Juli
1987 ist somit weder offenkundig, noch wird dafür der volle Beweis er-
bracht – es kann daher keine diesbezügliche Berichtigung erfolgen
(vgl. E. 4.2.4 hiervon). Indessen ist näher zu prüfen, ob allenfalls bezüg-
lich der weiteren geltend gemachten Monate eine Berichtigung angezeigt
ist.
4.5.2 Für Oktober 1979 befindet sich ein Vertrag vom 15. Februar 1979
zwischen der Beschwerdeführerin und dem Nachtclub F._______ in
G._______ in den Akten. Im Engagement waren vom 1. bis zum 31. Ok-
tober 1979 zwei Auftritte pro Abend für eine Gage von brutto Fr. 140.-
C-5150/2012
Seite 12
vorgesehen sowie eine Provision von 8 % zu Gunsten der Vermittlungs-
agentur H._______, Herr I._______ in J._______, welche jeweils von der
Gage abzuziehen war (SAK-act. 82 – 10/20). Eine Anfrage der Vorinstanz
an die Ausgleichskasse des Kantons J._______ hat ergeben, dass Herr
I._______ als Selbständiger ohne Personal angemeldet war und daher
auch keine Arbeitnehmereinkommen gemeldet hatte. Zudem wurde für
die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse des Kantons J._______
kein Konto eröffnet (SAK-act. 16). Auch bei der GastroSocial Ausgleichs-
kasse wurden aufgrund dieses Engagements keine Beiträge registriert
(SAK-act. 11). Nachdem sich der besagte Nachtclub in G._______ be-
fand, wäre auch eine Abklärung bei der Ausgleichskasse des Kantons
G._______ angezeigt gewesen; wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird,
erübrigt sich das Nachholen einer entsprechenden Abklärung jedoch
(vgl. unten E. 4.5.5).
4.5.3 In den Akten befindet sich ein weiterer Vertrag vom 23. März 1982
zwischen der Beschwerdeführerin und dem Club K._______ in J._______
bezüglich eines Engagements vom 1. bis zum 30. Juni 1982 für jeweils
drei Auftritte pro Abend gegen eine Gage von Fr. 140.- pro Tag sowie eine
von der Gage abzuziehende Provision von 8 % zu Gunsten der Vermitt-
lungsagentur L._______ in M._______ (SAK-act. 82 – 11/20). Die Erkun-
digungen der Vorinstanz ergaben, dass die Vermittlungsagentur bei der
SVA des Kantons M._______ keine Einkommen abgerechnet hatte und
zudem auch kein Konto für die Beschwerdeführerin eröffnet wurde (SAK-
act. 20). Nachdem – wie in der vorangehenden Erwägung ausgeführt –
auch bei der Ausgleichskasse des Kantons J._______ kein Konto eröffnet
wurde und zudem für den Monat Juni 1982 im IK-Auszug der GastroSo-
cial Ausgleichskasse keine Buchungen eingetragen sind, ergibt sich, dass
die Unrichtigkeit des IK-Auszuges betreffend des Monats Juni 1982 trotz
den erfolgten hinreichenden Nachforschungen der Vorinstanz weder of-
fenkundig ist, noch dafür der volle Beweis erbracht werden konnte, wes-
halb die Voraussetzungen für eine IK-Berichtigung nicht erfüllt sind.
4.5.4 Ebenfalls geltend gemacht wurde von der Beschwerdeführerin,
dass der Monat Juni 1983 nicht berücksichtigt worden sei. Wie vorange-
hend in E. 4.5 ausgeführt, wurde im Einspracheverfahren für diesen Mo-
nat jedoch bereits eine Nachverbuchung vorgenommen, womit sich die
diesbezügliche Beanstandung als gegenstandslos erweist.
4.5.5 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass für die Monate
Juni 1978, Dezember 1979, April und Juni 1981 und Juli 1987 keinerlei
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Belege vorliegen, wonach Beiträge vom Lohn abgezogen oder an die Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet worden wären,
und auch die Abklärungen der Vorinstanz zu keinem positiven Ergebnis
führten. Die selbstaufgestellte Übersicht kann ferner nicht als Beleg die-
nen und es ergeben sich aus ihr auch keine Anhaltspunkte, aufgrund de-
rer weitere Abklärungen getätigt werden könnten, da weder die Arbeitge-
ber bzw. Clubs noch die betroffenen Kantone aufgeführt sind (SAK-
act. 82 – 7/20). Für den Monat Juni 1983 erfolgte bereits eine Berichti-
gung des IK-Auszugs, weshalb sich die diesbezügliche Rüge als gegens-
tandslos erweist. Bezüglich der Monate Oktober 1979 und Juni 1982 lie-
gen zwar je ein Engagement-Vertrag vor, jedoch reichen diese an sich
noch nicht aus, um nachzuweisen, dass Beiträge vom Lohn abgezogen
oder einbezahlt worden wären. Obschon die Vorinstanz für den Monat
Juni 1982 umfassende Abklärungen tätigte, ergaben sich dadurch keine
weiteren Hinweise auf die geltend gemachten fehlenden Beiträge und die
Voraussetzungen für eine Berichtigung sind daher nicht erfüllt. Bezüglich
der Auftritte der Beschwerdeführerin im Oktober 1979 im Nachtclub
F._______ in G._______ tätigte die Vorinstanz zwar ebenfalls Abklärun-
gen, jedoch unterliess sie es, auch die Ausgleichskasse des Kantons
G._______ anzufragen. Nachdem aufgrund einer weiteren Berichtigung
und Nachverbuchung eines zusätzlichen Beitragsmonats keine höhere Al-
tersrente resultieren würde, da nach wie vor nicht 10 Beitragsjahre, son-
dern lediglich 9 Jahre und 9 Monate vorlägen und somit die Rentenskala
10 anwendbar bliebe und sich zudem infolge der Einkommensteilung
(vgl. nachfolgend E. 5. ff.) keine relevante Erhöhung des durchschnittli-
chen Jahreseinkommens ergäbe, erübrigt sich indessen das Nachholen
einer entsprechenden Abklärung.
Es ergibt sich daher, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Be-
richtigung des IK-Auszugs nicht erfüllt sind. Es muss daher bei der Fest-
stellung sein Bewenden haben, dass keine zusätzlichen Beiträge bei der
Berechnung der Rente berücksichtigt werden können.
5.
Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, im Scheidungsurteil
vom 20. Dezember 1984 (SAK-act. 82 – 16/20) werde der gegenseitige
Verzicht auf Unterhaltsbeiträge sowie güter- oder eherechtliche Abfin-
dungsbeträge festgehalten. Daher sei sie nicht damit einverstanden, dass
in ihrem IK erfasste Einkommen geteilt und ihrem Ex-Ehemann ange-
rechnet würden.
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5.1 Zur Beanstandung der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass die
Teilung der Einkommen bei Ehegatten – unabhängig von allfällig anders
lautenden Vereinbarungen im Scheidungsurteil – von Gesetzes wegen
durchgeführt wird (vgl. nachfolgende E. 5.1.2). Es gilt ferner zu beachten,
dass sich die Vereinbarungspunkte 2 und 3 des Scheidungsurteils nicht
auf die Einkommensteilung im Sinne der schweizerischen Sozialversiche-
rung und damit auf die im IK erfassten Einkommen beziehen – vielmehr
werden damit unterhaltsrechtliche Aspekte und die Teilung des ehelichen
Vermögens im Scheidungszeitpunkt angesprochen.
5.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Die Ein-
kommensteilung wird vorgenommen, wenn a) beide Ehegatten rentenbe-
rechtigt sind, wenn b) eine verwitwete Person Anspruch auf eine Alters-
rente hat, oder c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Der Teilung
und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen a)
aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjah-
res und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenal-
ter oder Tod) beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und
b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis
Abs. 2 bleibt vorbehalten (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen im
Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht
geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).
5.3 Die vorliegend vorgenommene Einkommensteilung (sogenanntes
Splitting) erfolgte demnach zu Recht und ist nicht zu beanstanden. Das
nachträglich eingetragene Einkommen von Fr. 2'808.- für den Monat
Juni 1983 erzielte die Beschwerdeführerin ferner noch vor dem Jahr der
Auflösung der Ehe, weshalb korrekterweise ein Übertrag der Hälfte im
Betrag von Fr. 1'404.- auf das IK des Ex-Ehemannes erfolgte. Bezüglich
der Höhe der Rente der Beschwerdeführerin blieb dieser Vorgang indes-
sen ohne Auswirkung.
6.
6.1 Wie aus der Rentenberechnung ersichtlich ist, erfolgte eine Kürzung
der Rente um monatlich Fr. 30.- (vgl. SAK-act. 74 – S. 9/10); dies ist in-
dessen nicht – wie von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom
16. November 2012 geltend gemacht – auf die Aberkennung des schwei-
zerischen Bürgerrechts zurückzuführen, denn die Beschwerdeführerin ist
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Schweizer Staatsangehörigen gestützt auf Art. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 bezüglich der Rechte und Pflichten aufgrund der schweize-
rischen Rechtsvorschriften gleichgestellt (vgl. E. 3.2.2 hiervon). Die Ren-
tenkürzung erfolgte aufgrund des vorliegend gegebenen Rentenvorbe-
zugs um ein Jahr. Die Beschwerdeführerin erreichte am 13. April 2013
das 64. Altersjahr und damit das ordentliche Rentenalter im Sinne von
Art. 21 Abs. 1 Bst. b. AHVG, indes beantragte sie die Ausrichtung der Al-
tersrente bereits mit Wirkung ab 1. Mai 2012, was einem Rentenvorbezug
von einem Jahr entspricht (vgl. Art. 40 AHVG). Der Kürzungsbetrag beim
Rentenvorbezug entspricht pro Vorbezugsjahr 6,8 % der vorbezogenen
Rente (vgl. Art. 56 Abs. 2 AHVV) und vorliegend demnach rund Fr. 30.-
(6,8 % von Fr. 439.-). Die Rentenkürzung ist daher nicht zu beanstanden.
6.2 Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und hat
sich nach Überprüfung durch das Gericht auch nicht ergeben, dass die
Berechnung der Altersrente durch die Vorinstanz fehlerhaft wäre.
7.
Zusammenfassend steht fest, dass sich die angefochtene Einsprachever-
fügung vom 29. August 2012 als rechtens erweist. Die Beschwerde ist
daher, soweit darauf eingetreten wird (vgl. E. 2.2 hiervon), vollumfänglich
abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen.
8.
Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
8.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren ist für die Parteien
kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173. 320.2]). Auch die unterliegende Beschwerdeführerin hat kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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