B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5151/2012
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli und
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Verfügung vom 30. August 2012).
C-5151/2012
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Sachverhalt:
A.
Nachdem sich A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) am
7. Juli 2008 bei der IV-Stelle des Kantons (…) (im Folgenden: IV-Stelle)
zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hatte (vgl. Akten der Vorin-
stanz [im Folgenden: IVSTA-act.] 1), kam die IV-Stelle nach den notwen-
digen Abklärungen am 27. Juni 2012 (IVSTA-act. 27, S. 2-5) zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2008 An-
spruch auf eine ganze IV-Rente habe. Die IV-Stelle beauftragte daher die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorin-
stanz) zwecks Zuständigkeit, die geschuldeten Geldleistungen zu be-
rechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden (vgl. IVSTA-
act. 27, S. 1).
B.
Nachdem die IVSTA die entsprechenden Berechnungen vorgenommen
hatte (vgl. IVSTA-act. 28-30), erliess sie am 18. Juli 2012 drei Verfügun-
gen (IVSTA-act. 31-33). Darin wurden die Renten für den Beschwerdefüh-
rer sowie für die Kinder B._______ und C._______ (IVSTA-act. 31),
D._______ (IVSTA-act. 32) und E._______ (IVSTA-act. 33) berechnet. In
den Berechnungen im Anhang der jeweiligen Verfügungen wurden die
rückwirkend geschuldeten Renten einschliesslich des Rentenbetrags für
den Monat Juli 2012 vom zu überweisenden Betrag abgezogen und es
wurde angegeben, dass diese auf ein "Wartekonto" überwiesen würden.
C.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 (IVSTA-act. 37, S. 3-8) informierte die
Swica den Beschwerdeführer, dass sie ihre zu viel ausbezahlten Vor-
schussleistungen, nämlich Krankentaggelder nach Versicherungsver-
tragsgesetz (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, im Folgen-
den: VVG, SR 221.229.1) in Höhe von Fr. (…) mit der Rentennachzah-
lung der IV verrechnen werde.
D.
Am 31. Juli 2012 ging bei der Vorinstanz der Verrechnungsantrag der
Swica ein (IVSTA-act. 37, S. 1-2).
E.
Mit Schreiben vom 13. August 2012 (IVSTA-act. 39, S. 5) machte die So-
zialregion F._______ ihre Verrechnungsansprüche über Fr. (…) bei der
Vorinstanz geltend und legte das vom Beschwerdeführer unterzeichnete
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Seite 3
Verrechnungsformular (IVSTA-act. 39, S. 1 ff.) sowie eine Aufstellung der
Unterstützungsleistungen bei (IVSTA-act. 39, S. 6-13).
F.
Mit Mitteilung vom 30. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer so-
dann eine "Abrechnung" zugestellt (IVSTA-act. 41), in welcher die ge-
schuldeten Leistungen der IV von Fr. (…) (Nachzahlung) den Verrech-
nungsansprüchen der Swica von Fr. (…) sowie der Sozialen Dienste
F._______ von Fr. (...) gegenübergestellt wurden. Es verblieb ein Saldo
zu Gunsten des Beschwerdeführers von Fr. 587.55.
G.
Ebenfalls mit Datum vom 30. August 2012 erliess die Vorinstanz eine Ver-
fügung, in welcher, gestützt auf die monatlichen IV-Leistungen, die Ver-
zugszinsen von Fr. 47.- berechnet wurden (IVSTA-act. 40).
H.
Gegen diese Verfügung vom 30. August 2012 erhob der Beschwerdefüh-
rer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, mit Schreiben vom
2. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Es wurde bean-
tragt, die Verfügung vom 30. August 2012 sei aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Nachzahlung der Rentenleistun-
gen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2012 neu
zu berechnen. Ebenso wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und der Rechtsanwalt als unentgeltlicher
Rechtsbeistand einzusetzen.
Zur Begründung wurde angeführt, die Verfügung der Vorinstanz weise
Unstimmigkeiten auf. Insbesondere beginne die Tabelle mit den nachzu-
zahlenden Beträgen erst mit dem Monat November 2008, obwohl der
Rentenanspruch bereits seit Oktober 2008 bestehe (Punkt 1) und es sei
der Teuerungsausgleich erst per zweiten Monat des Jahres vorgenom-
men worden (Punkt 2). Ebenso wenig sei eine Nachzahlung der Kinder-
renten verfügt worden (Punkt 3). Weiter wurde ausgeführt, nach der Ver-
rechnung verbleibe dem Beschwerdeführer nur ein Betrag von Fr. 588.-,
er habe jedoch für die Monate November 2010, Dezember 2010 und Ja-
nuar 2011 keine Krankentaggelder mehr erhalten und die Unterstützung
der Sozialhilfe habe erst im Februar 2012 begonnen. Für die erwähnten
drei Monate habe die Nachzahlung der Rente an den Beschwerdeführer
zu erfolgen (Punkt 4).
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Seite 4
I.
Nach Aufforderung des Instruktionsrichters, eine Vernehmlassung einzu-
reichen (BVGer-act. 2) und einer gewährten Fristverlängerung (BVGer-
act. 4), ging am 20. Februar 2013 die Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 15. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-
act. 5). Die Vorinstanz beantragte, die Beschwerde sei, insoweit über-
haupt darauf einzutreten sei, abzuweisen. Zur Begründung wurde geltend
gemacht, dass gegen die Verfügungen vom 18. Juli 2012 keine Be-
schwerde beim Versicherungsgericht (…) eingereicht worden sei, wes-
halb sie in Rechtskraft erwachsen seien. Die Höhe des Rentennachzah-
lungsbetrages sei im Rahmen dieser Verfügungen verbindlich festgestellt
worden. Nach der Klärung der Verrechnungsansprüche sei am 30. August
2012 die Abrechnung über die Nachzahlung erstellt worden, wobei nur
noch Fr. 587.55 zur Auszahlung an den Versicherten selbst gelangt seien.
Im Rahmen der Verzugszinsverfügung vom 30. August 2012 sei lediglich
noch die Höhe des Verzugszinsanspruchs festgestellt worden, weshalb
auf den Hauptantrag, es sei die Rentennachzahlung neu zu berechnen,
nicht einzutreten sei. Bezüglich der Verrechnungsanträge der Swica und
der Sozialregion F._______ seien die Beschwerdeeinwände offensichtlich
unbegründet, wären aber ohnehin nicht im Rahmen der Beschwerde ge-
gen die Verzugszinsverfügung geltend zu machen: Bestand und Höhe der
Rückforderungen beträfen das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicher-
ten und der Krankenkasse bzw. der Sozialhilfebehörde, weshalb ein
Rechtsstreit zwischen diesen Parteien auszutragen wäre.
Bezüglich der Verzugszinsberechnung wurde geltend gemacht, der Ver-
zugszins werde monatlich gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSV auf dem bis
Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet und
auch die Anpassung der Rentenleistungen an die Lohn- und Preisent-
wicklung sei korrekt erfolgt. Da von der ursprünglichen Rentennachzah-
lung von Fr. (…) lediglich Fr. 588.- an den Versicherten gegangen seien,
betrage der Zinsanteil nur (…)%, weshalb ein Betrag von Fr. 47.- resultie-
re (Art. 7 Abs. 3 ATSV).
J.
Nach zwei gewährten Fristerstreckungen vom 27. März 2013
(vgl. BVGer-act. 8) und vom 2. Mai 2013 (BVGer-act. 10) und einer letz-
ten gewährten Frist von fünf Tagen (BVGer-act. 13) ging am 3. Juli 2013
die Replik des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2013 (BVGer-act. 15)
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege zurückgezogen. Es wurde geltend gemacht, dass
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Einwendungen gegen die Verrechnungszahlungen an die Swica und an
die Sozialregion F._______ nicht früher hätten geltend gemacht werden
können, da diese erst in der Verfügung vom 30. August 2012 aufgeführt
gewesen seien. Es müsse dem Beschwerdeführer daher die Möglichkeit
gegeben werden, im Rahmen der Anfechtung der Verfügung bezüglich
der Verzugszinsen diese teilweise zu Unrecht erfolgten Verrechnungszah-
lungen zu rügen.
K.
Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Duplik (vgl. BVGer-
act. 17).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Be-
stimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozi-
alversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversi-
cherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
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Seite 6
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2012
(IVSTA-act. 40; vgl. dazu auch E. 3) ist der Beschwerdeführer berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist (…) Staatsangehöriger, so dass das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni
1999 (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, im Folgenden: FZA)
anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundes-
gesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die
Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsab-
kommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzel-
nen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin der-
selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere
die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleis-
ten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (AS 2004 121) haben die Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rech-
te und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Be-
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stimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mit-
gliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach
richten sich die Bestimmung des Invaliditätsgrades und die Berechnung
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizeri-
schem Recht (vgl. auch BGE 130 V 253 E. 2.4). Ebenso finden die am
1. April 2012 in Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Eu-
ropäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordination
der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Systeme der sozialen Sicher-
heit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vor-
behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des recht-
lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1), finden demnach jene
Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
30. August 2012 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den
1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-
Revision 6a], AS 2011 5659 vom 18. März 2011); weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV) in der entsprechenden Fassung der
5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
2.3 Art. 22 ATSG sieht grundsätzlich in Abs. 1 die Nichtigkeit von Abtre-
tungen und Verpfändungen von Leistungen vor. Abs. 2 statuiert jedoch
eine Ausnahme für Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversiche-
rers, z.B. also der IV. Demnach können Nachzahlungen an den Arbeitge-
ber oder die öffentliche oder private Fürsorge abgetreten werden, soweit
Vorschusszahlungen geleistet wurden (lit. a) oder wenn eine Versiche-
rung Vorleistungen erbracht hat (lit. b). Der Begriff der Abtretung in Art. 22
ATSG stimmt dabei mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. OR
überein (vgl. BGE 135 V 2 E. 6.1, zu den Voraussetzungen auch
BGE 136 V 381).
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Seite 8
2.4 Art. 85bis IVV konkretisiert Art. 22 ATSG für die Invalidenversicherung.
Abs. 1 hält fest, dass bevorschussende Dritte, welche im Hinblick auf eine
Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben,
verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer
Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Dabei haben
die bevorschussenden Stellen ihren Anspruch mit besonderem Formular
frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der
Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (vgl. BGE 123 V 25 E. 4 zur
Gesetzes- und Verfassungskonformität von Art. 85bis IVV und BGE 128 V
108 zur Frage der Anwendbarkeit auf rückwirkend ausgerichtete Taggel-
der).
3.
3.1 Anfechtungsobjekt bildet zunächst die Verfügung der Vorinstanz vom
30. August 2012 (IVSTA-act. 40) mit welcher dem Beschwerdeführer für
den rückwirkend geschuldeten Rentenbetrag Verzugszinsen in der Höhe
von insgesamt Fr. 47.- zugesprochen wurden.
3.2 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Streitgegen-
stand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen
und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Über diejenigen Punkte,
welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurde,
kann das Bundesverwaltungsgericht daher im Allgemeinen nicht urteilen
(vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1. m.H., BGE 125 V 413 E. 1a).
3.3 Die Vorinstanz hat am 30. August 2012 indessen zwei Schreiben ver-
fasst: Die sogenannte "Abrechnung" (vgl. vorne Bst. F.), welche, obwohl
anwaltlich vertreten, direkt an den Beschwerdeführer adressiert wurde
und die Verfügung über die Verzugszinsen vom selben Datum (vgl. vorne
Bst. G.), welche dem Rechtsvertreter zugestellt wurde.
3.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass bei einer zweig- oder systemüber-
greifenden Verrechnung zweifellos eine (Verrechnungs-)Verfügung zu er-
lassen ist (vgl. implizit Urteil des Bundesgerichts I 684/00 vom 19. Febru-
ar 2002, E. 3.b; Urteil des Versicherungsgerichts St.Gallen vom
22. November 2010 IV 2008/458 E. 1.3; FRANZ SCHLAURI, Die zweigüber-
greifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoor-
dination des Sozialversicherungsrechts, S. 147, S. 148, S. 159 und ins-
besondere S. 165, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozial-
versicherungsrechtstagung 2004, S. 137-201; vgl. sodann auch die Weg-
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leitung über die Renten [RWL] in der eidgenössischen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung, Rz. 9403, 10076, 10077 bzw. für den
Verweis bezüglich der Leistungen nach Versicherungsvertrag das Kreis-
schreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leis-
tungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen, Rz. 100).
3.3.2 Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG sind individuelle, an den
Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete, verwaltungs-
rechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbind-
licher und erzwingbarer Weise geregelt wird (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St.Gallen 2010, Rz. 854). Für das Vorliegen einer Verfügung ist dabei
nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetz-
lichen Formvorgaben für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist viel-
mehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28, Rz. 17 ff.; vgl. auch Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-1454/2008 vom 8. Juni 2010 E. 2.2 und A-
8518/2007 vom 18. September 2008 E. 4.4).
3.3.3 Bezüglich der sogenannten "Abrechnung" vom 30. August 2012
(IVSTA-act. 41) ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, genauer um eine – wie soeben in E. 3.3.1 darge-
stellte – Verrechnungs-Verfügung handelt, obwohl sie nicht als solche be-
zeichnet und auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde.
Indem die Vorinstanz wie beschrieben vorgegangen ist und die "Abrech-
nung" direkt dem Beschwerdeführer zugestellt hat, hat sie diese Verfü-
gung im Sinne von Art. 35 i.V.m. Art. 38 VwVG mangelhaft eröffnet.
3.4 Art. 38 VwVG bestimmt, dass den Parteien aus einer mangelhaften
Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Es handelt sich um eine Konkre-
tisierung des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV).
Rechtsfolge des Vertrauensschutzes ist, dass ein Rechtsmittel trotz Män-
geln als gültig anerkannt wird (LORENZ KNEUBÜHLER zu Art. 38 VwVG,
in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gallen
2008, Rz. 2).
Da dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter keine grobe pro-
zessuale Unsorgfalt vorzuwerfen ist und er seiner Beschwerde sowohl die
Verfügung bezüglich der Verzugszinsen vom 30. August 2012, als auch
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Seite 10
die "Abrechnung" vom 30. August 2012 beilegte, rechtfertigt es sich im
Grundsatz, auch die Rügen gegen die Verrechnungsverfügung im vorlie-
genden Verfahren zuzulassen.
4.
4.1 Replikweise machte der Beschwerdeführer geltend, dass Einwendun-
gen gegen die Verrechnungszahlungen an die Swica und die Sozialregion
F._______ nicht früher hätten geltend gemacht werden können, da diese
erst in der hier angefochtenen Verfügung vom 30. August 2012 aufgeführt
gewesen seien. Es müsse dem Beschwerdeführer daher im Rahmen der
Anfechtung dieser Verfügung die Möglichkeit gegeben werden, die teil-
weise zu Unrecht erfolgten Verrechnungszahlungen zu rügen (BVGer-
act. 15, S. 2 und vorne, Bst. J.).
Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausgeführt hat, sind Einwände be-
züglich der materiellen Begründetheit der Verrechnungsforderungen (der
Swica bzw. der Sozialhilfe) nicht im hier zu beurteilenden Verfahren gel-
tend zu machen. War der Beschwerdeführer mit der Höhe der zurückge-
forderten Beträge nicht einverstanden, so hätte er dies in einem Verfah-
ren gegen die Krankenversicherung vorbringen müssen, da die materielle
Begründetheit dieser Rückforderung vom Bezüger direkt mit dem Erbrin-
ger der Vorschussleistungen auszuhandeln ist (vgl. dazu Urteile des Bun-
desgerichts I 296/03 vom 21. Oktober 2004 E. 4.1.1, 4.2 und 4.4 mit Hin-
weisen; 4A_24/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3 und P1/05 vom 11. Januar
2006 E. 4.3 sowie Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom
27. Februar 2008 IV 2007/205 E. 1.3). Sowohl der Ausgleichskasse als
auch der IVSTA fehlt es an einer diesbezüglichen Verfügungs- bzw. Prü-
fungsbefugnis (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3251/2009
vom 12. November 2012, E. 1.4.2). Aus diesem Grund kann dieses Vor-
bringen nicht Gegenstand des hier vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bilden und es ist auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten.
4.2 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er habe für die Mona-
te November 2010 bis Januar 2011 keine Krankentaggelder erhalten und
die Sozialhilfe habe erst seit Februar 2012 [recte: Februar 2011] bezahlt,
weshalb eine Nachzahlung der Rente für diese drei Monate an ihn zu er-
folgen habe (vgl. BVGer-act. 1, S. 3 und vorne, H., Punkt 4).
Der Beschwerdeführer übersieht mit diesem Vorbringen, dass sein Ren-
tenanspruch für die Monate November 2010 bis Januar 2011 in den Ver-
C-5151/2012
Seite 11
fügungen vom 18. Juli 2012 bei der Berechnung des rückwirkend ge-
schuldeten Rentenbetrags vollumfänglich berücksichtigt wurde
(vgl. IVSTA-act. 31-33, jeweils S. 3). Auf die in der Verrechnungsverfü-
gung vom 30. August 2012 (IVSTA-act. 40) angegebene Höhe des für Ja-
nuar 2011 geschuldeten Rentenbetrags ist unter E. 5.4 zurückzukommen.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei keine Nachzahlung der
Kinderrenten verfügt worden (vgl. BVGer-act. 1, Ziff. 4 und vorne Bst. H,
Punkt 3). Dieses Vorbringen wurde nicht weiter substantiiert oder begrün-
det.
4.3.1 In den drei rechtskräftigen Verfügungen vom 18. Juli 2012 (alle zu-
gestellt an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) wurden zunächst
in der ersten Verfügung zusätzlich zur Rente des Beschwerdeführers
zwei ordentliche Kinderrenten zugesprochen (ab 1. Oktober 2008 bis und
mit 31. Juli 2012 für B._______ und C._______, vgl. IVSTA-act. 31). Mit
den beiden weiteren Verfügungen wurden die Kinderrenten für
D._______ (ab 1.Oktober 2008 und bis 30. Juni 2011, vgl. IVSTA-act. 32)
und für E._______ (ab 1. Oktober 2008 bis und mit Juli 2012, vgl. IVSTA-
act. 33) zugesprochen. Seite 3 dieser Verfügungen führte jeweils das To-
tal des rückwirkend geschuldeten Rentenbetrags auf mit der Anmerkung,
dass diese Beträge auf ein Wartekonto verbucht würden. Dass die Vorin-
stanz die rückwirkend geschuldeten Renten zur Verrechnung mit den
Forderungen der Swica bzw. der Sozialdienste F._______ zurückbehalten
hat, ist in Art. 85bis IVV so vorgesehen, weshalb dieses Vorgehen wie be-
reits ausgeführt nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommt, dass sich der
Versicherte explizit mit einer Verrechnung mit den Leistungen der Sozial-
region F._______ einverstanden erklärt hat (vgl. IVSTA-act. 7, S. 3). Die
Rüge, es sei keine Nachzahlung der Kinderrenten verfügt worden, erweist
sich demnach als aktenwidrig.
4.3.2 Auffallend ist jedoch, dass die "Abrechnung" vom 30. August 2012
(IVSTA-act. 41) an den Beschwerdeführer von einem einbehaltenen Ren-
tentotal von Fr. (…) ausgeht, was dem Total der rückwirkend einbehalte-
nen Renten für den Beschwerdeführer und die Kinder B._______,
C._______ und D._______ (vgl. IVSTA-act. 31 und 32, jeweils S. 3) ent-
spricht. Bezüglich der Kinderrente für E._______ ist aufgrund der Verfü-
gung vom 18. Juli 2012 (vgl. IVSTA-act. 33, Name des Anspruchsberech-
tigten, Bankverbindung), welche ebenfalls an Rechtsanwalt Altermatt ge-
sendet wurde, davon auszugehen, dass die Rente spätestens ab August
2012 direkt an E._______ ausbezahlt wurde. Aktenkundig ist zudem ein
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Antrag vom 13. Februar 2012, in welchem die Mutter von E._______ um
direkte Auszahlung der Kinderrente an diesen selbst ersucht (IVSTA-act.
24). Mit Schreiben vom 13. März 2012 (vgl. IVSTA-act. 26) wandte sich
die Vorinstanz entsprechend an den Beschwerdeführer und räumte ihm
eine Frist von 30 Tagen ein, um gegen eine Direktauszahlung der Kinder-
rente zu Gunsten von E._______ durch die Vorinstanz Einwände erheben
zu können. Ob Einwände erhoben wurden sowie, ob in der Folge, wie im
Schreiben vom 13. März 2012 angekündigt, eine beschwerdefähige Ver-
fügung erlassen wurde, lässt sich jedoch weder aus den vorgelegten Ak-
ten noch den Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen, umso we-
niger, als dieser ohne nähere Ausführungen beanstandet, es sei keine
Nachzahlung der Kinderrente verfügt worden. Es ist daher nicht ersicht-
lich, was mit den aufgelaufenen, rückwirkend zu Gunsten von E._______
geschuldeten Rentenleistungen im Umfang von Fr. (…) passiert ist
bzw. ob diese ebenfalls bereits an E._______ ausbezahlt wurden. Es
kommt hinzu, dass die Vorinstanz in einer internen Notiz vom 13. Juli
2012 die "arrérages" auf Fr. (…) beziffert (IVSTA-act. 30), in der "Abrech-
nung" vom 30. August 2012 (IVSTA-act. 41) jedoch nur mehr ein Betrag
von Fr. (…) angegeben wird. Eine Erklärung hierfür fehlt aber gänzlich.
Aufgrund der nicht klar begründeten und daher nicht nachvollziehbaren
Berechnung sowie der unvollständig vorgelegten Akten ist es für das
Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, festzustellen, ob in den Verfü-
gungen vom 30. August 2012 allenfalls zu wenig Kinderrenten berück-
sichtigt wurden.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt hauptsächlich, die Beschwerdegegnerin
sei anzuweisen, die Nachzahlung der Rentenleistungen neu zu berech-
nen (vgl. BVGer-act. 1 sowie Bst. H. vorne, Punkt 1). Die Vorinstanz
wendet dagegen ein, der Rentennachzahlungsbetrag sei im Rahmen der
Verfügungen vom 18. Juli 2012 verbindlich festgestellt worden und es
könne in diesem Verfahren nicht mehr darauf eingetreten werden
(vgl. BVGer-act. 5 und vorne Bst. I.).
5.1 Zwar ist richtig, dass in den Verfügungen vom 18. Juli 2012 die Ren-
tenansprüche rechtskräftig festgelegt wurden. Hingegen wurden die Ren-
tenansprüche Oktober 2008 bis und mit Juli 2012 damals auf ein "Warte-
konto" gebucht, da die Verrechnung mit den bevorschussenden Leis-
tungserbringern noch ausstand. Die Schluss-Abrechnung mit den total
geschuldeten Rentennachzahlungen, den Verrechnungsforderungen der
Swica Versicherung und der Sozialregion F._______ und mit den Ver-
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zugszinsen wurde erstmalig in den hier angefochtenen Verfügungen vom
30. August 2012 verfügt, weshalb insbesondere – und entgegen der An-
nahme der Vorinstanz – Prüfgegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet, ob die Abrechnung korrekt erfolgte bzw. ob alle Ansprüche, welche
in den Verfügungen vom 18. Juli 2012 rechtskräftig zugesprochen wur-
den, auch bei der Abrechnung berücksichtigt wurden (vgl. diesbezüglich
bereits die in E. 4.3 gemachten Ausführungen zu den Kinderrenten).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Tabelle in der Verfü-
gung vom 30. August 2012 (IVSTA-act. 40, S. 3) mit den monatlichen
Leistungen beginne erst im November 2008, obwohl der Rentenanspruch
bereits ab Oktober 2008 bestehe.
5.3 Es lässt sich feststellen, dass die Vorinstanz zwar zunächst richtiger-
weise als Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen ent-
stand, Anfang Oktober 2010 angenommen hat (vgl. IVSTA-act. 40, S. 3
oben, "Beginn Verzugszinsen: 01.10.2010"), mithin 24 Monate nach der
Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. dazu Art. 26 Abs. 2 ATSG). Je-
doch, und wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelte, fehlt in der
Auflistung der monatlichen IV-Leistungen der Rentenanspruch des Mo-
nats Oktober 2008 über Fr. (…) (die Auflistung beginnt erst mit November
2008), welcher aber in den Verfügungen vom 28. Juli 2012 (IVSTA-act.
31-33) verbindlich festgestellt wurde.
5.4 Bei einer genauen Betrachtung der Verfügung vom 30. August 2012
(IVSTA-act. 40) fällt weiter auf, dass die Abrechnung auf S. 3 für Januar
2009 (Fr. …) und für Januar 2011 (Fr. …) falsche Beträge aufführt; die
Anpassung auf den teuerungsbereinigten höheren Betrag wurde erst per
Februar 2009 bzw. Februar 2011 vorgenommen, obwohl bereits jeweils
per Januar der höhere Betrag geschuldet war. Ebenso hätte der Betrag
für den Monat Juli 2011 bereits tiefer ausfallen müssen (wie in der Folge
ab August 2011 angegeben), da der Anspruch auf Kinderrente für den
Sohn D._______ nur bis Juni 2011 bestand. Sodann erscheint in der Ab-
rechnung auch der Monat August 2012, welcher aber nicht mehr in die
Abrechnung der rückwirkend geschuldeten Renten mit einzubeziehen
gewesen wäre, da die entsprechenden Renten gemäss den Verfügungen
vom 18. Juli 2012 ja bereits ausbezahlt worden waren (vgl. IVSTA-
act. 33).
6.
Aufgrund der gemachten Ausführungen kann daher vorliegend nicht ab-
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schliessend geprüft werden, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
30. August 2012 (IVSTA-act. 40) – und sodann auch in der Verrech-
nungsverfügung vom selben Datum ("Abrechnung"; IVSTA-act. 41) – von
einer falschen Gesamt-Nachzahlungssumme (Fr. …) und damit nach der
Verrechnung mit den Ansprüchen der Swica und der Sozialregion
F._______ in der Folge auch von einer falschen Nachzahlungssumme zu
Gunsten des Versicherten (Fr. 587.55) ausgegangen ist. Da sich die Be-
rechnung der Verzugszinsen auf die Höhe der Rentennachzahlungen be-
zieht, ist auch die Berechnung der Höhe der Verzugszinsen nicht ab-
schliessend prüfbar, auch wenn die Art und Weise der Verzugszinsbe-
rechnung (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSV) an sich korrekt war.
7.
Nach dem Gesagten sind die Verfügungen vom 30. August 2012 (IVSTA-
act. 40 und IVSTA-act. 41) aufzuheben und die Sache ist an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, im Sinne der Erwägungen
eine nachvollziehbare und korrekte Abrechnung der rückwirkend ge-
schuldeten Rentenleistungen sowie eine neue und bereinigte Verzugs-
zinsberechnung vorzunehmen und anschliessend neu zu verfügen. Dabei
hat sie ihre Begründungspflicht zu beachten.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 In der Regel werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit
seinem Hauptbegehren durchgedrungen und hat eine Rückweisung zur
Neuberechnung an die Vorinstanz erwirkt, was praxisgemäss als Obsie-
gen gilt (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 m.H.), weshalb ihm im vorliegenden
Fall keine Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG
i.V.m. Art. 6 lit. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]). Der unterliegenden Vorinstanz können keine Kosten aufer-
legt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der im Sinne der Rückweisung obsiegende Beschwerdeführer hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf
eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (vgl. dazu auch Urtei-
le des Bundesgerichts 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und 9C_592/2010
vom 23. März 2011). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent-
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schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens, ist eine Partei-
entschädigung von Fr. (…) (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE)
gerechtfertigt.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird, soweit sie die Höhe der zugesprochenen Rente
und die Verrechnungsforderungen der Swica und der Sozialregion
F._______ betrifft, nicht eingetreten.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde insofern gutgeheissen, als die Verfü-
gung vom 30. August 2012 und die Verrechnungsverfügung "Abrech-
nung" vom selben Datum aufgehoben werden und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen die
Höhe der geschuldeten Rentennachzahlung sowie der Verzugszinsen
neu berechne und anschliessend neu verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. (…) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Madeleine Keel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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