B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5151/2013
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
A._______,
vertreten durch X._______ AG
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach,
8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung;
Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
vom 26. Juli 2013.
C-5151/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. April 2004 (act. 12/1) schloss die Stiftung Auffang-
einrichtung BVG (Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) A._______ (Arbeit-
geber oder Beschwerdeführer) rückwirkend per 1. Februar 2003 zwangs-
weise an. Es ergebe sich aus den vom Arbeitgeber eingereichten Anmel-
deunterlagen, dass er seit dem 1. Februar 2003 dem Obligatorium unter-
stellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe. Weiter könne den An-
meldeunterlagen entnommen werden, dass mit den Dienstaustritten der
Arbeitnehmer B._______ und C._______ die Voraussetzungen für den
Anschluss nach Art. 12 BVG an die Auffangeinrichtung erfüllt seien. Die
Lohnbescheinigungen 2003 der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zü-
rich würden dies bestätigen. Diese Zwangsanschlussverfügung ist
rechtskräftig.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 (act. 1/4) stellte die Auffangeinrichtung
fest, der Arbeitgeber bleibe ihr per 1. Februar 2003 angeschlossen
(Dispositivziffer 1), auferlegte ihm die Verfügungskosten von Fr. 450.-, ei-
nen Zuschlag in der Höhe der vierfachen Beiträge für die Risiken Tod und
Invalidität aller dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer von
Fr. 4'394.80 sowie die Kosten für die Durchführung des Leistungsfalles
bei fehlender Vorsorge gemäss Art. 12 BVG von Fr. 750.- (Dispositivziffer
2). Es ergebe sich aufgrund der am 4. Februar 2004 vom Arbeitgeber
eingereichten Unterlagen, dass er seit dem 1. Februar 2003 dem Obliga-
torium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe. Der Arbeit-
nehmer C._______ sei per 31. Dezember 2003 ausgetreten, weshalb am
21. April 2004 der Zwangsanschluss per 1. Februar 2003 ohne Leistungs-
fall verfügt worden sei. Weiter könne der Verfügung der Eidgenössischen
Invalidenversicherung vom 13. November 2008 entnommen werden,
dass mit dem Eintritt des Versicherungsfalles von B._______ per 26. Mai
2003 die Voraussetzungen für den Anschluss nach Art. 3 Abs. 3 der Ver-
ordnung über die Ansprüche der Stiftung Auffangeinrichtung BVG erfüllt
seien.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Arbeitgeber am 13. September 2013
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erheben und den vollständigen Erlass der verfügten Kosten sowie
die Zusprache einer Parteientschädigung von Fr. 500.- beantragen
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(act. 1). Im Wesentlichen machte er geltend, die Auffangeinrichtung habe
ihn im Bestand mehrfach mit unterschiedlichen Anschlüssen als Arbeitge-
ber geführt. So habe seine Anschlussnummer früher (…) gelautet, ge-
genwärtig laute sie (…). Er sei auch bereits unter der Anschlussnummer
(…) erfasst gewesen, was sich anhand der Kontoauszüge vom
10. Februar 2003 und 14. Juli 2003 zeige. Es habe also keinen ersichtli-
chen Grund gegeben, seine Angestellten nochmals bei der Auffangein-
richtung anzumelden. Die Anmeldung vom 4. Februar 2004 habe er ge-
gen seinen Willen und nach mehrfacher Aufforderung der Auffangeinrich-
tung getätigt. Aus all diesen Gründen sei nicht nachvollziehbar, weshalb
er die Fr. 450.- Verfügungskosten, den Zuschlag von Fr. 4'394.80 und die
Kosten für die Durchführung des Leistungsfalles von Fr. 750.- tragen
müsse.
D.
Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2014 (act. 12) beantragte die Vorin-
stanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (1), unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (2). Dazu
führte sie im Wesentlichen aus, den Beschwerdeführer mit ihrer Verfü-
gung vom 21. April 2004 rückwirkend per 1. Februar 2003 zwangsunter-
stellt zu haben, weil Mitarbeitende des Beschwerdeführers ausgetreten
seien, ohne dass dieser einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewe-
sen sei. Diese Verfügung habe Rechtskraft erlangt. Am 13. November
2008 habe die kantonale IV-Stelle verfügt, dass B._______, welche bis
30. April 2003 beim Beschwerdeführer gearbeitet habe, IV-Leistungen er-
halte. Der Unfall bzw. die Arbeitsunfähigkeit sei am 26. Mai 2003 und da-
mit während der Nachdeckungsfrist eingetreten. Die Vorinstanz sei des-
halb zur Erbringung von Invalidenleistungen gemäss Art. 23 Bst. a BVG
verpflichtet. Infolge dieser neuen Umstände habe sie am 26. Juli 2013 ei-
ne weitere Zwangsanschlussverfügung erlassen, dabei handle es sich um
eine Umwandlung der bestehenden Zwangsanschlussverfügung gemäss
Art. 12 BVG ohne Leistungsfall in eine solche gemäss Art. 12 BVG mit
Leistungsfall. Dafür könne sie dem Beschwerdeführer den Zuschlag von
Fr. 4'394.80 als Schadenersatz in Rechnung stellen. Dass der Beschwer-
deführer zwei Anschlüsse oder Versicherungsnummern habe, liege an
der Einführung einen neues Datenverarbeitungssystems. Zudem habe er
per Anfang 2003 einen bestehenden Vertrag an die Auffangeinrichtung
gekündigt und sich daraufhin keiner anderen Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen, weshalb es per 1. Februar 2003 wieder zu einem Anschluss
gekommen sei. Die ihm auferlegten Verfügungs- und Durchführungskos-
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ten richteten sich nach den einschlägigen gesetzlichen und reglementari-
schen Bestimmungen.
E.
Mit Replik vom 7. März 2014 (act. 14) bekräftigte der Beschwerdeführer
seine bisher gestellten Anträge. Insbesondere machte er unter Beilage
einer fotokopierten Postquittung (act. 14/1) geltend, er habe der Vorin-
stanz mit Einschreiben vom 31. Juli 2003 mitgeteilt, dass er weiterhin
Personal beschäftige. Somit sei auch kein Zwangsanschluss notwendig
gewesen.
F.
Mit Duplik vom 28. April 2014 (act. 16) beantragte die Vorinstanz, es sei
ihre angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2013 infolge Anerkennung des
einschlägigen gegnerischen Begehrens aufzuheben (1) und es sei keine
Parteientschädigung zuzusprechen (2). Der Beschwerdeführer habe in
seiner Replik einen Zustellungsbeleg zu einem Schreiben vom 31. Ju-
li 2003 ins Recht gelegt, welches der Vorinstanz vor dem Erlass der
Zwangsanschlussverfügung vom 21. April 2004 zugestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe es aber unterlassen, der zuständigen Auf-
sichtsbehörde den erforderlichen Nachweis für den Anschluss an eine
Vorsorgeeinrichtung zu erbringen und habe auch nicht auf die Anfragen
der Vorinstanz über das zu versichernde Personal reagiert. Deshalb habe
sie den bereits bestehenden Anschlussvertrag aufgelöst. Später habe sie
einen neuen Zwangsanschluss verfügen müssen. Insgesamt könne aus
heutiger Sicht das Vorgehen in den Jahren 2003/2004 nicht mehr genau
nachvollzogen werden, wobei auch bei der Vorinstanz Ungereimtheiten
entstanden seien. Weil der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2000 einen
freiwilligen Anschluss an die Auffangeinrichtung gehabt und mit dem er-
wähnten Schreiben vom 31. Juli 2003 das Fortbestehen dieses An-
schlussvertrages beantragt habe, anerkenne sie seinen Antrag, den
Schadenersatz und die Kosten für das Zwangsanschlussverfahren nicht
bezahlen zu müssen. Sie anerkenne jedoch nicht, dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung zu bezahlen, zumal auch bei ihm durch die Ver-
letzung der Meldepflicht Ungereimtheiten entstanden seien. Die ange-
fochtene Verfügung vom 26. Juli 2013 sei daher aufzuheben. Damit wer-
de der Beschwerdeführer wieder mittels der Verfügung vom 21. April
2004 der Auffangeinrichtung angeschlossen.
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G.
Mangels Eingang einer Triplik durch den Beschwerdeführer schloss der
Instruktionsrichter am 5. Juni 2014 den Schriftenwechsel (act. 17, 18).
H.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird, soweit für
die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereich der berufli-
chen Vorsorge, zumal die Auffangeinrichtung öffentlich-rechtliche Aufga-
ben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG
[SR 831.40]). Eine Ausnahme betreffend das Sachgebiet ist in casu nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt der Auffangeinrichtung vom 26. Juli 2013, welcher wie erwähnt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat
der Beschwerdeführer fristgerecht und formgerecht Beschwerde erhoben.
Als Adressat ist er durch die Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss (act. 2)
fristgerecht geleistet wurde (act. 4), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und wenn - wie hier - keine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit.
3.
3.1 Der Arbeitgeber, welcher obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer
beschäftigt, muss sich einer in das Register für die berufliche Vorsorge
eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG).
Die AHV-Ausgleichskasse überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber
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einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer An-
schlusspflicht nicht nachgekommen sind, meldet sie der Aufsichtsbehör-
de. Diese fordert den Arbeitgeber zum Anschluss an eine Vorsorgeein-
richtung auf. Nach unbenutztem Fristablauf meldet sie ihn der Auffangein-
richtung zum Anschluss (Art. 11 Abs. 5 BVG in der vorliegend anzuwen-
denden, bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Die Auffangeinrich-
tung ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine
Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2
Bst. a BVG).
Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr
vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jah-
res-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung
vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist
(Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male
der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG).
Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die ge-
setzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von
der Auffangeinrichtung erbracht (Art. 12 Abs. 1 BVG). In diesem Fall
schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entspre-
chenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als
Schadenersatz (Abs. 2). Dabei wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen
für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrich-
tung angeschlossen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985
über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge
[VAE, SR 831.434]).
3.2 Im vorliegenden Fall verfügte die Vorinstanz am 21. April 2004 ge-
stützt auf Art. 12 BVG einen Zwangsanschluss des Beschwerdeführers
mit Wirkung per 1. Februar 2003 (vorne A). Diese Zwangsanschlussver-
fügung trat unangefochten in Rechtskraft. Sie ist denn auch nicht Anfech-
tungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Anfechtungsobjekt ist vielmehr die weitere Verfügung vom 26. Juli 2013,
mit welcher der am 21. April 2004 verfügte Zwangsanschluss ohne Ein-
forderung eines Zuschlags mangels Eintritt eines Versicherungsfalls in ei-
nen Zwangsanschluss mit Einforderung eines Zuschlags infolge Eintritt
eines Versicherungsfalls (Invalidität) "umgewandelt" werden soll. Dies,
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Seite 7
weil sich nachträglich mit dem Entscheid der IV-Stelle vom 13. November
2008 ergeben hat, dass die Vorinstanz zur Erbringung von Invaliditätsleis-
tungen an B._______, eine ehemalige Arbeitnehmerin des Beschwerde-
führers, verpflichtet ist (act. 12/2-12/4). Ob diese "Umwandlung" des
Zwangsanschlusses, welche bestritten wird, rechtens ist, ist nachfolgend
zu prüfen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, zur Zahlung der in der angefochte-
nen Verfügung erhobenen Kosten verpflichtet zu sein. Es gebe für die
Auferlegung der Kosten und des Schadenersatzes keine Grundlage, da
sich die Vorinstanz bereits beim Zwangsanschluss vom 21. April 2004 auf
falsche Daten gestützt habe (vorne C, E). Die Vorinstanz beantragte in ih-
rer Vernehmlassung vom 30. Januar 2014 zunächst die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung ihrer angefochtenen Verfügung (vorne
D). In der Folge beantragte sie jedoch in ihrer Duplik vom 28. April 2014
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dies, weil der Beschwerde-
führer bereits ab dem Jahr 2000 der Auffangeinrichtung freiwillig ange-
schlossen gewesen war und im Rahmen seiner Replik habe nachweisen
können, dass er an diesem Anschlussvertrag habe festhalten wollen (vor-
ne F).
4.2 Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass am 31. Juli 2000 zwischen
dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz eine Anschlussvereinbarung
mit Wirkung ab 1. Juni 2000 abgeschlossen wurde (act. 16/7). Weiter
steht fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 10. Februar
2003 einen Kontokorrentauszug mit einem Soll-Saldo von Fr. 790.90 per
31. Dezember 2002 und am 14. Juli 2003 einen Kontokorrentauszug mit
einem Soll-Saldo von Fr. 399.00 per 23. Mai 2003 zustellte, beide Konto-
auszüge lauten auf die Vertragsnummer (…) (act. 1/2, 1/3). Schliesslich
steht fest und wird von der Vorinstanz ebenfalls ausdrücklich anerkannt,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit eingeschriebenem
Brief vom 31. Juli 2003 (act. 16/1) die Vorinstanz darüber informierte, un-
ter der Anschlussnummer (…) weiterhin Personal zu beschäftigen und
der Austritt aus der Stiftung somit ausgeschlossen sei. Es ist daher nicht
ersichtlich, weshalb ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. August
2003 anfragte, ob er den Anschluss (…) weiterhin bestehen lassen oder
auflösen wolle (act. 16/5). Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Vor-
instanz den Anschlussvertrag entsprechend ihren Ankündigungen vom
10. Oktober 2003 und 12. November 2003 aufgelöst hat (act. 16/4, 16/6).
So ergeben sich, entgegen der Darlegung der Vorinstanz (vgl. Vernehm-
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Seite 8
lassung vom 30. Januar 2014), keine Anhaltspunkte und ist auch nicht ak-
tenkundig, dass der Beschwerdeführer einen bestehenden Anschlussver-
trag mit ihr per Anfang 2003 gekündigt hätte. Damit war der Beschwerde-
führer seit dem 1. Juni 2000 bei der Vorinstanz ordentlich angeschlossen.
4.3 Demzufolge hätte sich ein Zwangsanschluss, wie von der Vorinstanz
mit Verfügung vom 21. April 2004 angeordnet, erübrigt. Des Weiteren ist
die Vorinstanz im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
26. Juli 2013 zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdefüh-
rer im Zeitpunkt, in dem sie leistungspflichtig geworden ist, keiner regist-
rierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen ist. Somit bestand
für die Auferlegung des Zuschlags in der Höhe der vierfachen Beiträge für
die Risiken Tod und Invalidität aller dem Obligatorium unterstellten Arbeit-
nehmer als Schadenersatz gemäss Art. 12 BVG keine Grundlage, was
Vorinstanz im Übrigen erst im Rahmen ihrer Duplik vom 28. April 2014
eingestand.
In Übereinstimmung mit den Parteien ist daher die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Keine Verfahrenskosten wer-
den den Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden
Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der vorliegende Verfahrensausgang entspricht einem Obsiegen des Be-
schwerdeführers. Dementsprechend ist der von ihm geleistete Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten.
5.2 Der nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat dem Verfah-
rensausgang entsprechend gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch
auf eine Parteientschädigung, welche von der Vorinstanz zu leisten ist
(Art. 64 Abs. 2 VwVG). Angesichts des Streitwerts (Fr. 5'594.80), der
Wichtigkeit der Streitsache sowie dem Umfang der Arbeitsleistung erweist
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sich die vom Beschwerdeführer beantragte Parteientschädigung von
Fr. 500.- einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen.
Entgegen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerde-
führer keine Parteientschädigung zugesprochen werden soll.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 26. Juli 2013
wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- ein-
schliesslich Mehrwertsteuer zugesprochen, welche von der Vorinstanz zu
leisten ist.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
Art. 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
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mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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