Abtei lung II I
C-515/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Ukraine, Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (freiwillige Versicherung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-515/2010
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1951 geborene, verheiratete Schweizerbürger X._______
lebt seit dem 1. November 2005 in der Ukraine. Er hat sich mit Bei-
trittserklärung vom 26. Januar 2006 (act. 1) zur Aufnahme in die frei-
willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (freiwillige
Versicherung) angemeldet. Mit Schreiben vom 25. August 2006 (act. 5)
hat die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK)
X._______ die Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. No-
vember 2005 bestätigt.
B.
Mit Erklärung vom 7. April 2009 (act. 55 f.) deklarierte X._______ ge-
genüber der SAK seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
zwecks Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2008. Er gab an, kein
(bewegliches) Vermögen zu haben und keine Einkünfte zu erzielen.
Der Wert der Immobilie belaufe sich auf USD 51'500.-- und das Ein-
kommen seiner Ehefrau betrage jährlich Fr. 2'000.--. Gestützt auf diese
Angaben ermittelte die SAK den Beitrag für das Jahr 2008 auf
Fr. 864.-- zuzüglich Verwaltungsgebühren von Fr. 25.90 (Total
Fr. 889.90).
Mit Beitragsverfügung vom 6. Oktober 2009 (act. 58 f.) teilte die SAK
X._______ mit, sein Beitrag an die freiwillige Versicherung betrage für
das Jahr 2008 Fr. 889.90. Zudem sandte die SAK X._______ einen
Auszug aus seinem Beitragskonto zu, woraus ersichtlich war, dass
sein Guthaben Fr. 887.70 betrage (act. 60).
C.
Gegen die Beitragsverfügung vom 6. Oktober 2009 hat X._______ am
28. Oktober 2009 bei der SAK Einsprache erhoben (act. 69). Er be-
antragte, die eingereichten Unterlagen und den Kontoauszug noch-
mals zu überprüfen, weil er der Meinung sei, es seien keine Zahlungen
mehr ausstehend.
D.
Am 12. Januar 2010 hat die SAK die Einsprache mit der Begründung
abgewiesen, dass es sich bei der Beitragsverfügung nicht um eine
Mitteilung über offene Beiträge handle, sondern lediglich die Höhe der
geschuldeten Beiträge festgesetzt worden sei. Diese berechneten sich
Seite 2
C-515/2010
gestützt auf seine Angaben anhand der vorhandenen Vermögenswerte
und des zur Hälfte berücksichtigten Einkommens der nicht versicher-
ten Ehefrau (act. 75 f.). Ferner wies die SAK darauf hin, dass es sich
beim verfügten Betrag um den Mindestbeitrag handle.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2010 hat X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Januar 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sinngemäss
beantragte er die Überprüfung der veranlagten Beiträge, da er die Be-
rechnung nicht nachvollziehen könne und zudem der Meinung sei, es
seien keine Beiträge mehr offen.
F.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 hat der Beschwerdeführer auf Auf-
forderung des Instruktionsrichters eine schweizerische Korrespon-
denzadresse angegeben.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. März 2010 beantragte die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die detail-
lierten Ausführungen im Einspracheentscheid.
H.
Mit Verfügung vom 19. März 2010 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er noch an seiner Beschwerde
festhalte und falls ja, mit welcher Begründung. Dieses Schreiben
wurde vom Beschwerdeführer auf der Post nicht abgeholt.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak-
ten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Seite 3
C-515/2010
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Ver-
fahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG so-
wie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verord-
Seite 4
C-515/2010
nung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 korrekt
festgelegt hat.
3.1
3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mit -
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten
können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinan-
der folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die
Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von
Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Bei -
tragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug
den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2
Abs. 6 AHVG).
3.1.2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres
Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Betrag zwischen 864
und 9800 Franken im Jahr (Art. 13b Abs. 2 VFV). Sofern das Ver-
mögen und das mit 20 multiplizierte Renteneinkommen weniger als
Fr. 500'000.-- betragen, ist der Mindestbeitrag von Fr. 864.-- zu
bezahlen (vgl. Art. 13b Abs. 2 VFV).
3.1.3 Gemäss Art. 18a Abs. 1 VFV belaufen sich die Verwaltungs-
kostenbeiträge auf den in der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über
Seite 5
C-515/2010
den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festge-
setzten Maximalansatz (Verordnung Verwaltungskostenbeiträge;
SR 831.143.41). Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den
Beiträgen zu erheben (Art. 18a Abs. 2 VFV). Die von den Ausgleichs-
kassen nach Artikel 69 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erheben-
den Verwaltungskostenbeiträge dürfen 3 Prozent der Beitragssumme,
die ein Arbeitgeber, Selbständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger
zu entrichten hat, nicht übersteigen (Art. 1 Verordnung Verwaltungs-
kostenbeiträge).
3.2 Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, dass er die Berechnung
nicht nachvollziehen könne und zudem seines Erachtens gar keine
Beiträge mehr ausstehend seien, da er bereits alles bezahlt habe.
3.3 Die SAK macht demgegenüber geltend, die Beiträge seien richtig
berechnet worden und seien sicher nicht zu hoch, zumal es sich beim
vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Betrag um den Mindestbeitrag
handle. Ferner sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf
seinem Konto ein Guthaben von Fr. 887.70 habe und somit für das
Jahr 2008 keine Beiträge mehr offen seien.
3.4 Die SAK hat in ihrem Einspracheentscheid ausführlich und zu-
treffend dargelegt, wie die Beiträge für den Beschwerdeführer als
nichterwerbstätigen Versicherten berechnet werden; darauf kann ver-
wiesen werden. Gestützt auf die Deklaration des Beschwerdeführers
hat sie jeweils zur Hälfte das gemeinsame Vermögen der Ehegatten
sowie das Einkommen berücksichtigt und hat gestützt darauf den
Mindestbeitrag sowie die darauf entfallende Verwaltungsgebühr ver-
fügt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfügung der SAK nicht kor-
rekt sein sollte. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch
nichts vor.
Dem Kontoauszug der SAK ist ferner zu entnehmen, dass zu Gunsten
des Beschwerdeführers per 9. Oktober 2009 ein Guthaben von
Fr. 887.70 besteht. Die SAK hat dem Beschwerdeführer somit – ent-
gegen dem etwas verwirrenden „Standard-Hinweis“ betreffend Zah-
lungsfrist auf der Verfügung – zu Recht bestätigt, dass er für das Jahr
2008 keine Beiträge mehr bezahlen müsse. Auch in dieser Hinsicht ist
die Verfügung der SAK somit nicht zu bemängeln.
Seite 6
C-515/2010
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beitragsverfügung der
SAK nicht zu beanstanden und der angefochtene Einspracheentscheid
vom 12. Januar 2010 zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist somit im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbin-
dung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Seite 7
C-515/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 8