Abtei lung II I
C-5154/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vermögenswertabnahme und Sonderabgabe (Ab-
rechnung über das Konto Nr. [...]).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5154/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben 1986 geboren
und aus der Zentralafrikanischen Republik stammend – im August
2005 in die Schweiz einreiste, wo er erfolglos um Asyl ersuchte (vgl.
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 2. Dezember
2005),
dass er der rechtskräftigen Wegweisung keine Folge leistete,
dass das BFM bereits mit Verfügungen vom 22. Dezember 2005 die
dem Beschwerdeführer am 9. bzw. 29. November 2005 ab-
genommenen Beträge von Fr. 600.- bzw. Fr. 1'433.- zuhanden des
Sicherheitskontos Nr. [...] sicherstellte,
dass diese Verfügungen unangefochten blieben und in Rechtskraft
erwuchsen,
dass der Beschwerdeführer am 27. September 2006 in R._______
(ZH) Bargeld im Wert von Fr. 12'180.- auf sich trug, das ihm die
Kantonspolizei Zürich anlässlich einer Personenkontrolle abnahm und
dem BFM überwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2007 den dem Beschwerde-
führer abgenommenen Betrag von Fr. 12'180.- ebenfalls zuhanden des
Kontos Nr. [...] sicherstellte,
das diese Verfügung dem Beschwerdeführer an die den Behörden
damals bekannte Adresse X._______, Y-strasse [...], G._______, ver-
schickt wurde,
dass die eingeschriebene Briefsendung von der Post retourniert wurde
(postalische Bemerkung: "Empfänger konnte unter angegebener
Adresse nicht ermittelt werden"),
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2009 die aus der Sonder-
abgabepflicht zurückzuerstattenden Kosten auf Fr. 15'000.- fest-
gesetzt, mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheiten ver-
rechnet (darunter auch die obgenanntem Beträge von Fr. 600.-,
Fr. 1'433.- und Fr. 12'180.-) und das Konto Nr. [...] saldiert hat,
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dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2009 eröffnet
worden ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 30. Juli und 10. August
2009 einerseits die Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2007 be-
antragt und geltend macht, der damals eingezogene Betrag gehöre
nicht ihm, andererseits um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw.
einer vorläufigen Aufnahme ersucht, weil er in der Schweiz väterliche
Pflichten habe,
dass er im Übrigen mit keinem Wort die in der Verfügung vom 20. Juli
2009 festgelegte Sonderabgabe von Fr. 15'000.- beanstandet,
dass er dabei trotz expliziter Aufforderung (vgl. Zwischenverfügung
vom 1. September 2009) sich nicht zur Sonderabgabepflicht äussert,
hingegen mit einer weiteren Eingabe vom 4. Dezember 2009 um Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht,
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2009
auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf eingetreten
werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 14. Januar 2010
daran festhält, der eingezogene Betrag von Fr. 12'180.- gehöre nicht
ihm, sich im Übrigen wiederum nicht zu der in der Verfügung vom
20. Juli 2009 festgelegten Sonderabgabe äussert,
dass sich der Beschwerdeführer – seit er per 25. März 2010 bedingt
aus dem Strafvollzug entlassen wurde – in Ausschaffungs- bzw.
Durchsetzungshaft befindet (vgl. die diesbezüglich zuletzt ergangene
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2010 betr. Fort -
setzung der Durchsetzungshaft),
dass, soweit zumutbar, Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten
sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten sind
(Art. 85 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]),
dass gemäss Art. 86 Abs. 1 AsylG Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die
Kosten nach Art. 85 Abs. 1 zurückerstatten müssen (Sonderabgabe),
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dass die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine
erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst, beginnt (Art.
10 Abs. 1 AsylV 2) und u.a. endet, wenn der Betrag von Fr. 15'000.-
erreicht ist, spätestens aber nach zehn Jahren (Art. 10 Abs. 2 Bst. a
AsylV 2),
dass zur Abrechnung über altrechtliche Sicherheitskonti auf die
Übergangsbestimmungen zur Aenderung vom 16. Dezember 2005
des Asylgesetzes zu verweisen ist,
dass Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen
stammen, offenlegen müssen (Art. 87 Abs. 1 AsylG),
dass die zuständigen Behörden solche Vermögenswerte zum Zwecke
der Rückerstattung der Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen,
wenn die Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen ohne Aufenthalts-
bewilligung nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen
Sozialhilfeleistungen stammen, oder die Herkunft der Vermögenswerte
nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG; aArt. 86
Abs. 4 AsylG [AS 1999 2284]),
dass die abgenommenen Vermögenswerte auf das Sicherheitskonto
bzw. Konto für die Sonderabgabe überwiesen und in vollem Umfang an
die zu leistende Sonderabgabe angerechnet werden (vgl. Art. 17 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]; aArt. 14 Abs. 2 AsylV 2 [AS 1999 2324]),
dass in casu die Abnahme der Vermögenswerte unter dem alten Recht
erfolgt ist,
dass die Kantonspolizei Zürich den dem Beschwerdeführer am
27. September 2006 abgenommen Betrag in dessen Hosentaschen
gefunden hat (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2006),
dass der Beschwerdeführer behauptet, das Geld in seinem Zimmer
hinter einem Schrank gefunden zu haben, jedoch den Nachweis der
Herkunft dieses Geldes nicht erbringen kann,
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dass das BFM somit den Betrag von Fr. 12'180.- zu Recht zuhanden
des Kontos Nr. 13464118 sichergestellt hat, weshalb die Frage, ob die
Verfügung vom 25. Mai 2007 dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich
eröffnet worden bzw. bereits in Rechtskraft erwachsen ist, offen ge-
lassen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die in der Verfügung vom
20. Juli 2009 festgelegte Sonderabgabe von Fr. 15'000.- weder ein
Begehren stellt noch eine entsprechende Begründung vorbringt,
dass ferner die Frage des Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers
nicht Streitgegenstand ist, weil Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erst-
instanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404),
dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Asylverfahrens
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden ist (vgl. Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission vom 2. Dezember 2005),
dass diesbezüglich keine Verfahren mehr hängig sind, weshalb ihm
kein ordentliches Rechtsmittel ans Bundesverwaltungsgericht zusteht,
dass ein allfälliges Gesuch um Aufenthalt bei der dafür zuständigen
Migrationsbehörde einzureichen ist,
dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzu-
treten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021] und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 26. November 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
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