B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5154/2012
Ur t e i l vom 2 3 . De zembe r 20 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Kroatien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentengesuch).
C-5154/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1957 geborene, verheiratete, kroatische Staatsangehörige
X._______ lebt in Kroatien. Er war in den Jahren 1980 bis 2006 in der
Schweiz zunächst als Hilfskoch, dann als Produktionsmitarbeiter erwerbs-
tätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung. Am 19. April 2011 stellte X._______ bei
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vo-
rinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IVSTA-
act. 17).
B.
B.a Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2012 (IVSTA-act. 52) stellte die IVSTA
die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine ausrei-
chende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege
und eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit
noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar sei.
B.b Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 (IVSTA-act. 53) teilte X._______ der
IVSTA mit, er sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden, da aus den
ärztlichen Unterlagen klar hervorgehe, dass er berufsunfähig sei und eine
vollständige Erwerbsminderung vorliege.
C.
Mit Verfügung vom 7. September 2012 (IVSTA-act. 55) wies die IVSTA das
Leistungsbegehren von X._______ ab. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, dass ihm unter Berücksichtigung gewisser Einschränkun-
gen weiterhin eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sei und deshalb keine In-
validität vorliege, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Fer-
ner führte die IVSTA aus, dass keine weiteren Abklärungen notwendig
seien, da der medizinische Sachverhalt genügend dokumentiert sei.
Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende
Unterlagen ab: den Rentenbeschluss der kroatischen Sozialversicherung
(IVSTA-act. 37) inklusive diverse kroatische Arztberichte (IVSTA-act. 38 ff.)
und die Stellungnahmen von Dr. med. A._______, Fachärztin für Allge-
meinmedizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 1. Februar
2012 (IVSTA-act. 49) und vom 15. März 2012 (IVSTA-act. 51).
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Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen eine Lumbo-
ischialgie mit/bei degenerativen Veränderungen L5-S1, Coxarthrose beid-
seitig, Gonarthrose rechts und Zervikalarthrose.
D.
Gegen die Verfügung vom 7. September 2012 erhob X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. September 2012 (Postauf-
gabe am 27. September 2012; BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Er reichte ein Attest von Dr. med. B._______, Facharzt
für Allgemeinmedizin, vom 25. September 2012 ein und beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache
einer Rente. Zur Begründung führte er aus, er könne nicht verstehen, dass
die Ärzte in Zagreb ihn für 70% invalid hielten und die Vorinstanz deren
Beurteilung nicht berücksichtige. Er sei aufgrund seines schlechten Ge-
sundheitszustandes nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen und
müsse von Verwandten in der Schweiz finanziell unterstützt werden, damit
er seine Familie ernähren könne.
E.
Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 (BVGer-act. 5) beantragte die
Vorinstanz unter Verweis auf die RAD-Stellungnahme vom 13. Dezember
2012 (IVSTA-act. 58) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führte die IVSTA aus, dass die schweizerische Invalidenversicherung nicht
an ausländische Entscheide gebunden sei und man gestützt auf die vorlie-
genden Akten zum Schluss gekommen sei, dass beim Beschwerdeführer
keine rentenbegründende Invalidität vorliege.
F.
Am 25. Januar 2013 (vgl. BVGer-act. 7) ist der mit Zwischenverfügung vom
22. Januar 2013 (BVGer-act. 6) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
C-5154/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d
VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Best-
immungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozial-
versicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversi-
cherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und
Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli-
chen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Über-
gangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien, so dass
vorliegend das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Abkommen vom
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Seite 5
9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen Kroa-
tien, SR 0.831.109.291.1) anwendbar ist (vgl. Art. 3 lit. a Abkommen Kroa-
tien). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Abkommen Kroatien sind die Staatsangehöri-
gen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hin-
terlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertragsstaates bezie-
hungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt;
abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten.
Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versi-
cherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen
Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der
Schweiz gewährt (Art. 5 Abs. 2 Abkommen Kroatien).
Im Übrigen bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach dem innerstaatli-
chen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Verord-
nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 7. September 2012)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur-
teilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan-
den. Da die Anmeldung zum Leistungsbezug am 19. April 2011 eingereicht
worden ist, ist für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die dannzumal in Kraft
getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155)
abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen
ist, sind weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu
diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten
(IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fas-
sung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]).
C-5154/2012
Seite 6
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 gültig gewesenen Fassung)
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes-
tens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% be-
steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 6. IV-
Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar
2012 geltenden Fassung). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG beziehungsweise Art. 29
Abs. 4 IVG (in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung) werden je-
doch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung
eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264
E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem
Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Eine solche Ausnahme sieht das So-
zialversicherungsabkommen nicht vor.
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätz-
lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidi-
tät die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
C-5154/2012
Seite 7
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom
Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (Art. 36 Abs. 1
IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen ku-
mulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
3.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona-
ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer]
9C_562/2012 E. 3). Somit ist vorliegend aufgrund der im April 2011 einge-
reichten Anmeldung ein Leistungsanspruch ab 1. Oktober 2011 zu prüfen.
4.
4.1 Der Versicherungsträger hat die Begehren der versicherten Personen
zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen
und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 49
ATSG), wobei im Gebiet der Invalidenversicherung diese Pflicht der zu-
ständigen Invalidenversicherungsstelle obliegt, so zum Beispiel das Einho-
len der erforderlichen Unterlagen über den Gesundheitszustand (vgl.
Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG und Art. 69 IVV).
4.2
4.2.1 Die Verwaltung und die Gerichte sind auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche – oder andere – Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur-
teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
C-5154/2012
Seite 8
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge-
mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Pra-
xis 2002 S. 62 E. 4 b/cc).
4.2.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet erscheinen (BGE 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren
Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund
deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
BGer I 655/05vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.2.3 Auf Stellungnahmen des RAD respektive der medizinischen Dienste
kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll,
nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anfor-
derungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des BGer I 694/05
vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich
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Seite 9
Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008
E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3, I 362/06 vom 10. April
2007 E. 3.2.1 und I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; vgl. auch SVR 2009
IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des
Entscheides BGE 135 V 254]).
4.2.4 Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht
an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351
E. 3a).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des Be-
schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während mehr als drei
Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. IVSTA-act. 45 und 47),
weshalb zu prüfen bleibt, ob er invalid im Sinne des Gesetzes ist.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nicht in der Lage, einer
Arbeit nachzugehen. Er habe sich zwar bemüht, eine Arbeit zu finden, aber
aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands habe ihn niemand
anstellen wollen. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihn
die Ärzte in Zagreb für zu 70% invalid halten würden; er verstehe nicht,
weshalb die IVSTA nicht auf deren Einschätzung abstelle.
5.2 Die Vorinstanz führte aus, sie sei nicht an die Beurteilungen ausländi-
scher Ärzte und Versicherer gebunden, sondern habe alle vorhandenen
Unterlagen frei zu würdigen. Die vorliegenden medizinischen Berichte
seien im Rahmen des Verwaltungs- und auch des Beschwerdeverfahrens
wiederholt dem RAD vorgelegt worden und dieser sei zum Schluss gekom-
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Seite 10
men, dass die diagnostizierten Rückenleiden und die Arthrosen keine der-
artige Intensität aufweisen würden, dass sie eine rentenbegründende Inva-
lidität zu begründen vermöchten.
5.3 Die angefochtene Verfügung beruht im Wesentlichen auf den nachfol-
gend zusammengefassten medizinischen Unterlagen.
5.3.1 Dem Rentenbeschluss der kroatischen Sozialversicherung vom
2. Dezember 2009 (IVSTA-act. 37) ist mit Hinweis auf die medizinischen
Feststellungen vom 30. November 2009 zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
5.3.2 Den Verlaufsberichten von Dr. med. B._______ (IVSTA-act. 38) sind
als Befunde und Diagnosen im Wesentlichen Rückenschmerzen, Polyarth-
rose, Migräne, Hyperlipidämie, beidseitige Lumboischialgie und eine Lun-
genentzündung zu entnehmen. Ferner enthalten die Verlaufsberichte An-
gaben zu den Therapiemassnahmen, namentlich der verordneten Medika-
tion, aber nicht zu allfälligen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
5.3.3 Dem auf Wunsch der IVSTA eingeholten Bericht in Kroatien (IVSTA-
act. 39 f.) sind als Diagnosen Osteoporose, ein Zervikal- und ein Lum-
bosakralsyndrom, Coxarthrose und Gonarthrose zu entnehmen. Die dar-
aus resultierende Arbeitsunfähigkeit schätzten die Ärzte auf 50%.
5.3.4 Auch in den weiteren, aus Kroatien stammenden ärztlichen Kurzbe-
richten (vgl. IVSTA-act. 41-44) werden als Diagnosen hauptsächlich
Rückenbeschwerden, Osteoporose und Arthrose genannt. Ferner wurde
eine bakterielle Lungenentzündung dokumentiert, welche anlässlich eines
stationären Aufenthaltes in der Klinik behandelt worden sei. Angaben zu
allfälligen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit fehlen in diesen Berich-
ten.
5.3.5 Dr. med. A._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin beim RAD, be-
stätigte in ihren beiden Berichten vom 1. Februar 2012 (IVSTA-act. 49) und
vom 15. März 2012 (IVSTA-act. 51) gestützt auf die ärztlichen Vorakten als
Hauptdiagnose eine Lumboischialgie mit/bei degenerativen Veränderun-
gen L5-S1 (ICD-10 M54.5) sowie als Nebendiagnosen eine beidseitige Co-
xarthrose, eine Gonarthrose rechts und eine Zervikalarthrose. Sie erach-
tete den Beschwerdeführer als zu 100% arbeitsfähig, sofern er wechselbe-
lastende Tätigkeiten im Stehen und Sitzen ausführen könne, keine Ge-
wichte von über 15-20 kg tragen, keine Schwerarbeit verrichten, nicht
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Seite 11
lange auf unebenem Terrain gehen und keine Arbeiten im Knien oder Kau-
ern verrichten müsse. Insgesamt attestierte sie ihm somit für angepasste
Verweistätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit.
5.4
5.4.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______, Facharzt für Allge-
meinmedizin, vom 25. September 2012 (IVSTA-act. 56 respektive Beilage
zu BVGer-act. 1) ein. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer in einem schwierigen physischen und psychischen Zu-
stand und deshalb vollständig arbeitsunfähig sei. Der Arzt attestierte ferner,
dass der Beschwerdeführer 5-6 Mal pro Jahr mit Voltaren und Dehameta-
son und regelmässig respektive nach Bedarf mit Sanval, Brufen und Tra-
mal behandelt werde. Ferner lasse er sich einmal pro Jahr während zehn
Tagen stationär in einer Rehabilitationsklinik physiotherapeutisch behan-
deln.
5.4.2 Dr. med. A._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin beim RAD,
stellte in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2012 (IVSTA-act. 58)
fest, dass aus dem neuen medizinischen Bericht keine neuen objektiven
Erkenntnisse gewonnen werden könnten und sie deshalb an ihrer früheren
Stellungnahme festhalte, wonach dem Beschwerdeführer angepasste Tä-
tigkeiten zu 100% zumutbar seien; weitere Abklärungen seien nicht nötig.
5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass beim Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen Lumboischialgien mit/bei degenerativen Veränderun-
gen sowie Knie-, Hüft- und Zervikalarthrose festgestellt werden konnten.
Diesbezüglich stimmen die verschiedenen ärztlichen Berichte überein;
auch der Beschwerdeführer machte keine zusätzlichen gesundheitlichen
Probleme, sondern lediglich eine nicht konkret begründete Arbeitsunfähig-
keit von 70% geltend. Die beurteilende RAD-Ärztin schloss aufgrund der
vorhandenen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer in angepassten Tä-
tigkeiten oder sogar in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter
voll arbeitsfähig sei, sofern er dabei die für ihn aus gesundheitlichen Grün-
den nicht mehr zumutbaren Belastungen (vgl. E. 5.3.5 hiervor) vermeiden
könne. Diese Einschätzung ist aufgrund der medizinischen Aktenlage und
der darin festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich
glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. In Bezug
auf die ärztlichen Atteste aus Kroatien ist festzuhalten, dass sie nicht
schlüssig respektive unvollständig und viel zu kurz sind, da sie in der Regel
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Seite 12
lediglich die Diagnosen und die verordnete Medikation enthalten, so dass
daraus nicht geschlossen werden kann, ob und für welche Tätigkeiten beim
Beschwerdeführer allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Auch die in ei-
nigen Attesten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% oder mehr (vgl. IV-
STA-act. 39 f. und IVSTA-act. 56) kann vorliegend nicht berücksichtigt wer-
den, da die Ärzte ihre Einschätzungen überhaupt nicht begründen, wes-
halb diese keine Hinweise für das Bestehen einer entsprechenden Arbeits-
unfähigkeit zu liefern vermögen, zumal aufgrund der festgestellten gesund-
heitlichen Probleme in Übereinstimmung mit der Einschätzung von
Dr. med. A._______ vielmehr davon auszugehen ist, dass die Arbeitsfähig-
keit in angepassten Tätigkeiten nicht eingeschränkt ist.
6.
Es bleibt noch der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden,
ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig ein-
zustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Einkom-
mensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).
Vorweg ist festzuhalten, dass sich die IVSTA auf keine dieser Methoden
abgestützt und insbesondere auch keinen Einkommensvergleich durchge-
führt hat. Dieses Vorgehen ist zu beanstanden. Nachfolgend ist daher der
Einkommensvergleich, welcher auf vorliegenden Fall anzuwenden ist,
nachzuholen.
Beim Einkommensvergleich, der auf den vorliegenden Fall des erwerbstä-
tigen Beschwerdeführers anzuwenden ist, wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die bei-
den hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er-
mittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29
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E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali-
den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens,
welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkom-
men), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozi-
alversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit
Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Re-
gel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom-
mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen
ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie
berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des Invalideneinkom-
mens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsäch-
lich erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gege-
ben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits-
schadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufge-
nommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizeri-
schen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472
E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentral-
werte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.
6.1 Gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdefüh-
rers hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 voraussichtlich
Fr. 71'900.- (inklusive Schichtzulagen von Fr. 505.- pro Monat), also
Fr. 5'991.65 (Fr. 71'900.- : 12) pro Monat, verdient (vgl. IVSTA-act. 33). Da
der frühestmögliche Rentenbeginn auf 1. Oktober 2011 fällt (vgl. E. 3.4
hiervor), ist das Einkommen nicht weiter aufzurechnen.
6.2 Das Invalideneinkommen als Mitarbeiter für leichte Verweistätigkeiten,
welche dem Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Einschätzung noch zu-
mutbar sind, ist durch Ermittlung des Durchschnitts für verschiedene Tätig-
keiten gemäss LSE-Tabellen 2010, TA1, Niveau 4, Zentralwert Männer,
festzulegen. Es beträgt Fr. 4'901.- respektive Fr. 4'950.- (nach der Aufinde-
xierung von 2010 auf 2011 [Index 100 auf 101]) bei einem Pensum von
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40 Wochenstunden und ist auf die durchschnittliche betriebliche Arbeitszeit
aller Branchen im Jahr 2011 von 41,7 Wochenstunden aufzurechnen, was
monatlich Fr. 5'160.40 ergibt.
6.3 Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 5'991.65) und Invalidenein-
kommen (Fr. 5'160.40) ergibt somit einen Invaliditätsgrad von knapp 14%.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst ein maximaler lei-
densbedingter Abzug von 25% keine rentenrelevanten Auswirkungen hätte
(IV-Grad von rund 35%), weshalb offengelassen werden kann, ob dem Be-
schwerdeführer ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. Die IVSTA hat
somit das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
7. September 2012 zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde
gegen diese Verfügung ist daher abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrens-
kosten auf Fr. 400.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterle-
gene Partei aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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