Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5156/2009
Urteil vom 23. Juni 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien N._______,
vertreten durch
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.
C-5156/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die russische Staatsangehörige N._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) zog am 17. August 2000 mit ihren Kindern – beide
deutsche Staatsangehörige – von Deutschland in die Schweiz und
heiratete am 10. November 2000 in L._______ den Schweizer Bürger
A._______.
B.
Gestützt auf ihre Ehe stellte die Beschwerdeführerin am 18. August 2005
ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches auch ihre beiden
Söhne miteinschloss. Am 12. Dezember 2005 ersuchte die Vorinstanz
den Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend kantonale Behörde)
um einen Erhebungsbericht betreffend die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder. Ein solcher wurde am 12./16. Januar 2006 von der Kantonspolizei
Bern erstellt. Der Bericht hält fest, dass gegen die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder nichts vorliegt. Insbesondere wird auf ihre sehr gute
Integration in die Schweiz verwiesen. Des Weiteren wurde im Bericht
festgehalten, sämtliche Erhebungen seien durchwegs positiv aufgefallen
und es spräche nichts gegen die Einbürgerung der Beschwerdeführerin.
Am 21. Oktober 2007 unterzeichneten die Eheleute A._______ eine
Erklärung über das Bestehen einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen
ehelichen Gemeinschaft. Gleichentags unterschrieb die
Beschwerdeführerin ebenfalls eine Erklärung betreffend Beachtung der
Rechtsordnung.
C.
Am 7. März 2008 wurden die kantonalen Behörden durch die Vorinstanz
beauftragt, einen Ergänzungsbericht zum früheren Erhebungsbericht vom
12./16. Januar 2006 zu erstellen. Insbesondere sollte die eheliche
Gemeinschaft im Detail geprüft werden. Der von der Kantonspolizei Bern
daraufhin erstellte Bericht vom 9. Juni 2008 hält fest, dass die
Beschwerdeführerin praktisch keine Auskunft zu den ihr gestellten Fragen
habe geben wollen. Auch ihr Ehemann habe sich sehr unkooperativ
verhalten. Bezüglich der Wohnsitzsituation der Familie habe sich
ergeben, dass der Ehemann mit den beiden Kindern in L._______
angemeldet sei. Die Beschwerdeführerin habe sich am 1. Juni 2006 in
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L._______ abgemeldet und sei nach B._______ gezogen. Am 30. Juni
2007 habe sie sich wieder in L._______ angemeldet. Offenbar habe sie
aber immer noch Wohnsitz in B._______.
D.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 verlangte der Ehemann der
Beschwerdeführerin von der Vorinstanz eine rechtliche Begründung,
wieso die Beschwerdeführerin nach fast 8 Ehejahren noch nicht
eingebürgert worden sei. Zudem hielt er fest, dass er der Person, welche
den ergänzenden Bericht erstellt habe, mitgeteilt habe, er lasse sich und
seine Familie nicht weiter beschnüffeln. Die Vorinstanz erläuterte
daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2008 die Gründe für die lange
Dauer des Verfahrens. Weiter wurde mitgeteilt, dass der
Erhebungsbericht vom 12. Januar 2006 veraltet wäre und aus diesem
Grund ein neuer Ergänzungsbericht verlangt worden sei.
E.
Am 7. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, drei
Referenzpersonen schweizerischer Nationalität anzugeben. Diese
Aufforderung beschrieb sie in ihrer Korrespondenz vom 14. August 2008
als Zumutung. Ausser der Bemerkung, es bestehe kein Kontakt mehr zur
Mutter, den Schwestern und zu anderen Verwandten ihres Ehemannes,
tätigte sie keine Angaben zu Referenzpersonen. Abermals von der
Vorinstanz aufgefordert, Referenzpersonen – auch aus dem
Freundeskreis – anzugeben, antwortete die Beschwerdeführerin in ihrer
Korrespondenz vom 3. September 2008, sie hätten keinen
Freundeskreis. Des Weiteren verwies sie auf eine Bekanntschaft und
ihren Arbeitgeber, welche bestätigen könnten, dass sie als Ehepaar
gemeinsam aufträten. Dem Schreiben beigelegt waren unter anderem
diverse Fotos sowie die provisorische Steuerabrechnung 2007.
F.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2008 mit,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung
gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
(BüG, SR 141.0) seien nicht gegeben. Als Grund wurden die unklaren
Wohnsitzverhältnisse der Familie genannt sowie die fehlenden
Referenzpersonen. Sie räumte ihr eine Frist von zwei Monaten ein, um
eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Mit Schreiben vom 16.
November 2008 liess die Beschwerdeführerin die Wohn- und allgemeine
Situation der Familie erläutern. Auch wurde die Erklärung abgegeben,
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dass das Gesuch um erleichterte Einbürgerung nicht zurückgezogen
würde. In einem weiteren vorinstanzlichen Schreiben vom 10. Dezember
2008 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr
Ehemann nicht Partei im vorliegenden Verfahren sei. Sie könne innert
Frist eine anfechtbare Verfügung verlangen. Ohne einen Gegenbericht
würde das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben. Nachdem sich die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 zu einem
Gespräch mit der Vorinstanz bereit erklärte, und diese nicht reagierte,
verlangte sie am 27. Januar 2009 eine beschwerdefähige Verfügung.
G.
Am 11. Mai 2009 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, die
sich seit ihrer Eingabe vom 27. Januar 2009 zugetragenen
verfahrensrelevanten Ereignisse mitzuteilen. Insbesondere seien die
Zweifel an der zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft zu
zerstreuen.
H.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2009 abermals eine
anfechtbare Verfügung verlangt hatte, lehnte die Vorinstanz mit
Verfügung vom 15. Juli 2009 das Gesuch um erleichterte Einbürgerung
ab. Zur Begründung führte sie – unter Hinweis auf die Verpflichtung der
Beschwerdeführerin, an der Feststellung des Sachverhalts bzw. den
entsprechenden Abklärungen mitzuwirken – im Wesentlichen aus, der
ergänzende Erhebungsbericht vom 9. Juni 2008 der Kantonspolizei Bern
verneine, dass das Ehepaar seit drei Jahren in einer tatsächlichen,
stabilen, ehelichen Gemeinschaft an der gleichen Adresse wohne.
Obwohl die diesbezüglichen Zweifel der Beschwerdeführerin mitgeteilt
worden seien, habe sie sich nicht dazu geäussert. Auch bestünden
Zweifel, ob sie sich genügend ins schweizerische Umfeld integriert habe.
Sie habe es unterlassen, diese beiden Einbürgerungsvoraussetzungen
als erfüllt nachzuweisen. Weitere verfahrensrelevante Angaben (Angaben
von Referenzpersonen, Klärung der Wohnsituation der
Beschwerdeführerin) seien lediglich ungenügend bzw. gar nicht getätigt
worden. Verschiedene Behauptungen seien zudem nicht belegt worden.
I.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit
Rechtsmitteleingabe vom 14. August 2009 beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der
Verfügung der Vorinstanz. Sie macht unter anderem geltend, sie sei nach
B._______ gezogen, weil sie eine neue Stelle im Gastgewerbe gefunden
habe. Da sie Teilzeitangestellte sei, müsse sie flexibel sein. Da nun auch
die beiden Söhne in B._______ das Gymnasium besuchen würden, habe
sich die ganze Familie in B._______ angemeldet. Der erste Bericht der
Kantonspolizei Bern sei zudem positiv ausgefallen. Auch damals habe
das Ehepaar keine öffentlichen Auftritte an kulturellen Anlässen gehabt.
Sie habe den Polizisten an ihren Ehemann verwiesen. Nachdem der
Polizist jedoch gegenüber diesem eine ausfällige Bemerkung gemacht
habe, habe auch der Ehemann keine Auskunft mehr geben wollen. Der
Bericht sei dementsprechend negativ ausgefallen. Das Ehepaar sei nun
seit 8 Jahren und 9 Monaten verheiratet. Im Jahre 2006 habe es eine
Ehekrise gegeben. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass sie keine
Referenzpersonen genannt hätte. So habe sie ihren Arbeitgeber
angegeben. Sie sei sprachlich und beruflich integriert; seit drei Jahren
arbeite sie als Serviceangestellte und spreche einwandfrei Hochdeutsch;
sie verstehe auch Dialekt. Sämtliche Urlaube habe die Familie zusammen
verbracht.
J.
Mit Vernehmlassung vom 30. November 2009 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie macht unter anderem geltend, es sei
zwar korrekt, dass sich die ganze Familie per 30. Juni 2009 in B._______
angemeldet habe, allerdings sei nicht auszuschliessen, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin auch in Zukunft bei Bedarf in
B._______, sonst aber in L._______ lebe und wohne. Dieser habe denn
auch am
8. November 2009 in seinem Namen aus L._______ eine Eingabe an die
Vorinstanz gerichtet. Auch der Handelsregistereintrag vom 27. November
2009 weise seinen Wohnsitz immer noch in L._______ aus.
K.
In ihrer Replik vom 13. Dezember 2009 hält die Beschwerdeführerin an
ihrem Rechtsbegehren sowie dessen Begründung fest. Insbesondere
wird geltend gemacht, dass eine Firma nicht zwingend am privaten
Wohnort angemeldet sein müsse. Das Briefpapier sei kein Beweis dafür,
wo eine Person wohne und übernachte.
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L.
In der zweiten Vernehmlassung vom 9. Februar 2010 beantragt die
Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde.
M.
Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer
ergänzenden Stellungnahme.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden.
Darunter fallen auch die Verfügungen des BFM übe die erleichterte
Einbürgerung (Art. 27 i.V.m. Art. 32 BüG).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Sie kann sich auf jeder Stufe des
Verfahrens vertreten lassen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VwVG). Das Vorliegen
einer schriftlichen Vollmacht wird vom Gesetz nicht ausdrücklich
vorgeschrieben (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG). Der Ehemann der
Beschwerdeführerin ist in casu zur Ausübung der gewillkürten Vertretung
befähigt.
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1.4. Die Rechtsmittelfrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind im Übrigen gewahrt (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheids
(vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Die in den Art. 27 bis 31b BüG geregelten Tatbestände der erleichterten
Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemeiner Weise
voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Nach
Art. 27 Abs. 1 BüG können ausländische Ehegatten von schweizerischen
Staatsangehörigen erleichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt
fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, seit einem Jahr hier wohnen
und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer
Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin leben. Nach dem Wortlaut und
Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der
Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit
Hinweisen).
4.
4.1. Unbestritten sind in casu die gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG für einen
Ausländer in zeitlicher Hinsicht geltenden Einbürgerungsvoraussetzungen
(Wohnsitzdauer, Dauer der ehelichen Gemeinschaft); diese liegen
zweifelsohne vor. Nach Ansicht der Vorinstanz bestehen jedoch Zweifel
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am zukunftsgerichteten Bestand der Ehe der Beschwerdeführerin und an
ihrer Integration ins schweizerische Umfeld. Sie habe es diesbezüglich
unterlassen, diese Einbürgerungsvoraussetzungen als erfüllt
nachzuweisen.
4.2. Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das
Untersuchungsprinzip, was bedeutet, dass die Verwaltungs- und
Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären und für die
Beschaffung der Entscheidgrundlagen – nötigenfalls mit den in Art. 12
VwVG genannten Beweismitteln – verantwortlich sind. Ergänzt wird das
Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
VwVG). Diese Pflicht kann sich aus dem Gesetz oder aus der Natur des
zu beurteilenden Rechts ergeben. Kann von einer privaten Partei ihre
Mitwirkung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die
Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, welche nicht aktenkundig
sind (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 1625 ff.; BGE 132 II 113 E.
3.2 S. 115 f.). Die aus dem Untersuchungsgrundsatz resultierende
subjektive Beweislast bzw. Beweisführungslast ist von der objektiven
Beweislast zu unterscheiden. Diese legt fest, zu welchen Lasten es sich
auswirkt, wenn ein Sachumstand unbewiesen bleibt (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O. Rz. 1623 sowie ALFRED KÖLZ / ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Auflage, Zürich 1998 Rz 105). Gemäss (analoger) Anwendung
allgemeiner Rechtsprinzipien (vgl. Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) trägt derjenige
den Nachteil der "Nichtnachweislichkeit" einer Tatsache, der aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. PATRICK
L. KRAUSKOPF / KATRIN EMMENEGGER in Waldmann / Weissenberger,
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Art. 12 N 207). Kommt die Behörde nach einer korrekt durchgeführten
Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die
Einbürgerungsvoraussetzungen seien erfüllt, hat sie – entsprechend der
Beweislastregel – zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erstellt
wäre.
4.3. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin beim Erstellen eines Leumundsberichts bezüglich
ihrer Person dem damit beauftragten Polizisten praktisch keine Auskunft
geben wollte (vgl. ergänzender Erhebungsbericht vom 9. Juni 2008 der
Kantonspolizei Bern). Die Vorinstanz hat es diesbezüglich unterlassen,
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die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gesuchstellerin
abzumahnen und sie über die Folgen der Pflichtverletzung aufzuklären;
stattdessen wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin befragt, doch
auch dieser hat sich unkooperativ verhalten und sogar festhalten lassen,
er lasse sich nicht "beschnüffeln" (vgl. ergänzender Erhebungsbericht
vom 9. Juni 2008 der Kantonspolizei Bern). Dazu ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin selbst durch ihr Einbürgerungsgesuch vom 18.
August 2005 ein Verfahren eingeleitet hat und damit gemäss Art. 13. Abs.
1 lit. a VwVG die Pflicht gehabt hätte, an der Feststellung des erheblichen
Sachverhalts mitzuwirken. Es wäre ihr denn auch ohne Weiteres
zumutbar gewesen, die Fragen zu ihrer Person und ihrer allgemeinen
Lebenssituation zu beantworten.
5.
Es gilt somit vorliegend zu überprüfen, ob unter Würdigung sämtlicher
Akten die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen hat, es bestünden
Zweifel am tatsächlichen Vorliegen zweier
Einbürgerungsvoraussetzungen, namentlich an der Integration der
Beschwerdeführerin in die Schweiz und dem Bestehen einer intakten
ehelichen Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger.
6.
Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E.
2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen
Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung
ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick
auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur
Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III
293 ff., S. 310).
6.1. Die Zweifel an der intakten, gelebten ehelichen Gemeinschaft der
Beschwerdeführerin begründet die Vorinstanz damit, dass diese gemäss
dem ergänzenden Erhebungsbericht vom 9. Juni 2008 der Kantonspolizei
Bern praktisch keine Auskunft habe geben wollen, sondern stattdessen
auf ihren Ehegatten verwiesen habe. Auch auf diverse Schreiben der
Vorinstanz habe sie nicht reagiert. Ihr Ehemann habe zudem darauf
hingewiesen, dass weder Kontakte zu Verwandten oder zu seinen beiden
Schwestern bestünden noch ein Freundeskreis existiere. Auch seien
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lediglich ungenügende Angaben bezüglich Referenzpersonen getätigt
worden. Es hätte nicht geklärt werden können, ob und inwiefern die
Wohnung der Beschwerdeführerin in B._______ lediglich zu beruflichen
Zwecken diene. Die Behauptungen bezüglich des Eheschutzverfahrens
und der Erziehungssituation der Kinder seien zudem nicht belegt worden.
6.1.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf die
Aufforderung der Vorinstanz vom 7. August 2008, drei Referenzpersonen
mit schweizerischer Nationalität anzugeben, postwendend reagiert hat.
Mit Schreiben vom 14. August 2008 führte sie aus, die Familie habe die
Mutter ihres Ehemannes das letzte Mal an der Beerdigung seines Vaters
gesehen; Kontakt zu seinen Schwestern und anderen Verwandten
bestünde nicht. Nachdem die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, dass es
sich bei den Referenzpersonen nicht um Verwandte handeln müsse (vgl.
Schreiben vom 29. August 2008), erklärte die Beschwerdeführerin am
3. September 2008 schriftlich, keinen Freundeskreis zu haben. In der Tat
hat sie es damit unterlassen, Referenzpersonen anzugeben, die das
gemeinsame Auftreten der Eheleute in der Öffentlichkeit bestätigen
könnten. Es gilt allerdings zu beachten, dass sie sehr wohl Angaben über
das soziale Umfeld der Familie tätigte. So wurden Familienferien und
Familienausflüge erwähnt, zahlreiche Fotografien aus dem
Familienalbum eingereicht und darauf hingewiesen, ihr Arbeitgeber, Herr
S._______ – der Besitzer des Restaurants S._______ in B._______ –
könne bestätigen, dass ihr Ehemann sie gelegentlich zur Arbeit bringe
oder auf einen Kaffee vorbeikomme; auch im Restaurant R._______
würden die Eheleute gelegentlich gemeinsam einen Kaffee trinken gehen.
Es kann in casu somit – auch ohne Angaben von weiteren
Referenzpersonen – aufgrund der Akten als erstellt betrachtet werden,
dass die Familie wie auch das Ehepaar verschiedenste Aktivitäten
gemeinsam unternimmt und als Ehepaar in der Öffentlichkeit auftritt. Es
wäre der Vorinstanz zudem auch möglich gewesen, den Arbeitgeber der
Beschwerdeführerin anzugehen.
6.1.2. Des Weiteren betrachtet die Vorinstanz die Wohnsituation der
Beschwerdeführerin als ungeklärt. In einem Schreiben vom 16.
November 2008 schildert die Beschwerdeführerin die Wohnsituation der
Eheleute jedoch ausführlich. Insbesondere wurde erläutert, dass sie
aufgrund von Eheproblemen ein Eheschutzverfahren beantragt und
daraufhin nicht mehr in L._______, sondern in B._______ gelebt habe.
Das Verfahren habe sie jedoch im Jahr 2006 zurückgezogen. Bestätigt
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werden diese Aussagen im ergänzenden Erhebungsbericht der
Kantonspolizei Bern vom 9. Juni 2008. Gemäss diesem habe sich die
Beschwerdeführerin am 1. Juni 2006 von L._______ nach B._______
abgemeldet. Am 30. Juni 2007 habe sie wieder in L._______ Wohnsitz
genommen. Beschwerdeweise wird alsdann geltend gemacht, dass die
Ehefrau im März 2007 eine neue Stelle im Gastgewerbe in B._______
gefunden habe. Da sie flexibel habe sein müssen, hätte das Ehepaar
eine Wohnung in der Nähe ihres Arbeitsortes gemietet. Ihr Ehemann
habe eine eigene Firma in L._______. Überdies wurde darauf
hingewiesen, dass sich die ganze Familie von L._______ nach
B._______ abgemeldet habe. In ihrer Vernehmlassung vom 30.
November 2009 macht die Vorinstanz diesbezüglich geltend, zwar hätten
die Einwohnerdienste L._______ am 27. November 2009 telefonisch
bestätigt, dass sich die ganze Familie per
30. Juni 2009 nach B._______ abgemeldet habe. Allerdings könne nicht
ausgeschlossen werden, dass der Ehemann weiterhin an seiner
Geschäftsadresse in L._______ lebe und wohne. Als Beweis nennt die
Vorinstanz den Umstand, dass dieser ein an sie gerichtetes Schreiben
vom 8. November 2009 in L._________ verfasst habe. Auch aus dem
Handelsregisterauszug vom 27. November 2009 resultiere, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin noch immer Wohnsitz in L.________
habe. Replikweise machte die Beschwerdeführerin geltend, eine Firma
müsse ihren Sitz nicht zwingend am privaten Wohnsitz des Inhabers
haben. Zudem stelle das Verfassen eines Briefes an einem Ort keinerlei
Beweis dar, wo jemand übernachte und lebe. Dem Schreiben beigelegt
war der Niederlassungsausweis ihres Ehemannes, aus dem hervorgeht,
dass dieser seit dem 1. Juli 2009 in B._______ angemeldet ist, Kopien
der Niederlassungsbewilligungen ihrer Söhne sowie Kopien des
Fahrzeugausweises eines auf den Ehemann zugelassenen
Personenwagens samt Dauerparkkarte.
6.1.3. Unter Würdigung sämtlicher zu den Akten eingereichten
Unterlagen ist die Wohnsituation des Ehepaares nicht geeignet, am
Bestand der ehelichen Gemeinschaft ernsthaft zu zweifeln. Die Ehegatten
haben glaubhaft dargetan und belegt, dass sie nach einer im Jahr 2006
beginnenden Ehekrise und einem dazu eingeleiteten und am 12. April
2007 abgeschriebenen Eheschutzverfahren wieder an der Ehe festhielten
(vgl. Verfügung Gerichtskreis VIII Bern-Laupen vom 12. April 2007).
Diesbezüglich steht des Weiteren fest, dass das Ehepaar die Erklärung
betreffend eheliche Gemeinschaft erst am 21. Oktober 2007 – nach
Beendigung des Eheschutzverfahrens – unterzeichnete. Am 30. Juni
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2007 hatte sich die Beschwerdeführerin wieder in L._______ angemeldet
(vgl. ergänzender Erhebungsbericht vom 9. Juni 2008, S. 3). Dass sie die
Wohnung in B._______ behielt, begründete sie plausibel mit einer neuen
Stelle im Gastgewerbe in B._______. Per 1. Juni 2009 meldete sich
alsdann die ganze Familie in B._______ an. Die von der Vorinstanz in
dieser Hinsicht gemachten Ausführungen, es bestünden Zweifel an der
faktischen Wohnsituation, vermögen nicht zu überzeugen: Weder kann
aus einem in L._______ verfassten Schreiben des Ehemannes noch aus
dem Handelsregisterauszug des Kantons Bern vom 27. November 2009
abgeleitet werden, dass dieser tatsächlich in L._______ lebt. Generell
bekundete die Vorinstanz mit der nicht gerade alltäglichen Arbeits- und
Firmensituation gewisse Mühe. Im Übrigen ist der Ehemann gemäss
Auszug des Schweizerischen Handelsamtsblattes nun in B._______
angemeldet (vgl. Tagesregister-Nr. XX vom 17. Dezember 2009).
6.2. Aufgrund vorangegangener Erwägungen ist nicht anzunehmen, die –
mittlerweile mehr als zehnjährige – Ehe der Beschwerdeführerin sei nicht
intakt. Insbesondere wird genügend aufgezeigt und plausibel begründet,
zu welcher Zeit welche Wohnsituation geherrscht hat. Diese Angaben
decken sich denn auch mit den Ausführungen der Kantonspolizei Bern
(vgl. Ergänzungsbericht vom 9. Juni 2008). Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass das Ehepaar – zusammen mit den beiden
Kindern – seinen Wohnsitz seit 1. Juni 2009 in B._______ hat. Die
zahlreichen Hinweise auf gemeinsame Ausflüge, Ferien, gemeinsam
besuchte Anlässe sowie die eingereichten Fotografien (vgl. Schreiben
vom 6. Juni 2008, 14. August 2008, 3. September 2008, Beschwerde
vom 14. August 2009, sowie Stellungnahme vom 13. Dezember 2009),
stellen – auch ohne Angaben von Referenzpersonen – genügend starke
Indizien für das Vorhandensein einer ehelichen Gemeinschaft im
einbürgerungsrechtlichen Kontext dar.
7.
Gemäss Vorinstanz bestünden überdies Zweifel, ob sich die
Beschwerdeführerin genügend in die Schweiz integriert habe. Es sei
offen geblieben, ob sie am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde
teilnehme. Insbesondere seien keine Mitgliedschaften in örtlichen
Vereinen, Engagements in anderen Organisationen, Hobbies oder
Besuche kultureller Veranstaltungen bekannt. Es sei überdies zu
vermuten, dass sich Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung auf
Berufsebene beschränken würden.
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Seite 13
7.1. Das Bürgerrechtsgesetz verlangt, wenn auch mit andern Worten,
sowohl im Falle der ordentlichen wie der erleichterten Einbürgerung die
Integration des ausländischen Bewerbers (vgl. Art. 14 Bst. a und Art. 26
Abs. 1 Bst. a BüG, Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des
Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 304). Zu beachten ist jedoch, dass die
erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners eines
Schweizer Bürgers gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b BüG einen
Gesamtaufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz voraussetzt, wobei ein
Jahr auf die Zeit vor der Einbürgerung entfallen muss. Im Gegensatz
dazu sind die zeitlichen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung
wesentlich strenger gefasst. Dort wird ein Gesamtaufenthalt von 12
Jahren gefordert. Drei Jahre davon muss die ausländische Person in den
letzten fünf Jahren in der Schweiz verbracht haben (Art. 15 Abs. 1 BüG).
Es liegt auf der Hand und entspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass
von Bewerbern um die erleichterte Einbürgerung angesichts der für sie
geltenden Wohnsitzerfordernisse nicht derselbe Integrationsgrad verlangt
werden kann, wie von Bewerbern um eine ordentliche Einbürgerung.
Folgerichtig verzichtet das Gesetz auf das Vertrautsein mit den hiesigen
Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen, das es im Kontext der
ordentlichen Einbürgerung kumulativ zur Eingliederung in die
schweizerischen Verhältnisse verlangt (Art. 14 Bst. a und b BüG; vgl.
Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes,
BBl 1987 III 309). Dieses Vertrautsein entspricht einer höheren Stufe der
Übernahme schweizerischer Lebensart und setzt gewisse Kenntnisse des
Landes und namentlich der Sprache voraus. Ihren Grund findet die
Privilegierung schweizerisch-ausländischer Ehen im Willen des
Gesetzgebers, die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf
ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft vom 27. August 1987
zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 310). Gleichzeitig
ist sie Ausdruck des Vertrauens in die integrationsfördernden Wirkungen
der Ehe mit einem Schweizer Bürger (vgl. Botschaft vom 27. August 1987
zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 309 f.; vgl. ferner
zum Ganzen BVGE 2008/46 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
7.2. An die Integration im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG können
daher keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. Vom
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers darf namentlich in
Bezug auf die Teilhabe am sozialen und wirtschaftlichen Leben sowie die
Sprachkenntnisse nicht ein Mehr an Integration verlangt werden, als von
einer Person in vergleichbarer Situation nach dem gesetzlich geforderten
Aufenthalt vernünftigerweise erwartet werden kann. Das ist nach fünf
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Jahren Gesamtaufenthalt, wobei gerade ein Jahr auf die Zeit vor der
Einbürgerung entfallen muss, nicht allzu viel. Zu Gunsten der
ausländischen Person fällt sodann die Intention des Gesetzgebers ins
Gewicht, die auf Förderung eines gemeinsamen Bürgerrechts der
Ehegatten gerichtet ist, was sich unter anderem im Verzicht auf ein
Vertrautsein mit den hiesigen Verhältnissen äussert. Dieser klare Wille
des Gesetzgebers darf nicht durch eine restriktive Auslegung des
Integrationsbegriffs seiner Wirksamkeit beraubt werden. Eine im Sinne
von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG hinreichende Integration eines ansonsten
gut beleumdeten ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers ist
dem Grundsatz nach zu bejahen, wenn er nicht von seinem
schweizerischen Umfeld isoliert lebt, in der Lage ist, die alltäglichen
Aufgaben und Verrichtungen zu erfüllen und über Kenntnisse einer
Landessprache verfügt, die es ihm gestatten, sich mit seinem
schweizerischen Umfeld angemessen zu verständigen. Das gilt jedenfalls
dann, wenn um Gewährung der erleichterten Einbürgerung unmittelbar
mit oder kurz nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen nachgesucht
wird. Zu ergänzen ist, dass erschwerenden Umständen im
Integrationsprozess angemessen Rechnung getragen werden muss,
soweit sie der ausländischen Person nicht im Sinne eines Verschuldens
zugerechnet werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6380/2008 vom 12. November 2010 E. 4).
7.3. Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin seit März 2007 als
Servicefachangestellte tätig. Im Erhebungsbericht vom 12. Januar 2006
wird des Weiteren festgestellt, dass sie bereits mehrere Arbeitsplätze an
verschiedenen Orten in der Schweiz gehabt habe. Sie verstehe und
spreche die deutsche Sprache, nebst verschiedenen anderen Sprachen,
einwandfrei. Zudem verstehe sie auch bereits die verschiedenen Dialekte
der Schweiz sehr gut. Sie scheine in der Schweiz sehr gut integriert zu
sein. Auch ihre beiden Kinder seien hier gut integriert. Bereits aufgrund
der sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin kann nicht davon
ausgegangen werden, sie wäre nicht in der Lage, alltägliche
Angelegenheiten und Situationen selbständig zu bewältigen. Dass sie
sich in ihrem schweizerischen Umfeld angemessen verständigen kann,
braucht im Hinblick auf ihre universitäre Ausbildung sowie auf ihre
Sprachkenntnisse (langjähriger Aufenthalt in Deutschland) keiner
näheren Erläuterungen. Auch deutet nichts darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin isoliert von ihrem schweizerischen Umfeld lebt:
Berufsbedingt hat sie – als Servicefachangestellte – erfahrungsgemäss
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zahlreiche Aussenkontakte. Ebenso kann davon ausgegangen werden,
dass die Mutter zweier Söhne, welche mit gutem Erfolg das Gymnasium
besuchen, über gewisse soziale Kontakte verfügt. Von einer
mangelhaften Integration kann somit unter Berücksichtigung obgenannter
Erwägungen nicht ausgegangen werden. Insbesondere kann – wie die
Vorinstanz meint – aufgrund fehlender Mitgliedschaften in Vereinen oder
Engagements in anderen Organisationen usw. nicht darauf geschlossen
werden, es liege eine mangelhafte Integration vor.
8.
Zusammenfassend können – nach Prüfung sämtlicher Unterlagen –
weder die Zweifel der Vorinstanz am zukunftsgerichteten Bestand der
Ehe noch jene an der Integration der Beschwerdeführerin ins
schweizerische Umfeld in objektiver Weise erhärtet werden. Die
Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 26 Abs. 1
BüG sind demnach erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und
die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2009 aufzuheben. Der
Beschwerdeführerin sowie ihren beiden Söhnen ist die erleichterte
Einbürgerung zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist
zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da
der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 15. Juli
2009 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die
Beschwerdeführerin sowie ihre beiden Söhne erleichtert einzubürgern.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
3.
Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: "Formular Zahl-
adresse")
– die Vorinstanz (Akten-Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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