B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5157/2011
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Kosovo,
vertreten durch seine Grossmutter B._______, Kosovo,
diese vertreten durch Rechtsanwalt Shefqet Gjevukaj,
M. Teuta (Semitronix Center), XZ-30000 Peja,
Zustellungsdomizil: C._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Nichteintretensverfügung vom 27. Juli 2011).
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Sachverhalt:
A.
Die 1935 geborene, verwitwete kosovarische Staatsangehörige
B._______ bezieht seit Dezember 2002 eine Witwenrente der schweize-
rischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV;
act. 1).
B.
Mit Schreiben vom 5. April 2010 ersuchte B._______ bei der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) um
Gewährung einer Waisenrente für ihr 1999 geborenes Grosskind
A._______. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr mit
Beschluss vom 11. Februar 2002 des Sozialamtes in X._______ das Sor-
gerecht für A._______ zugesprochen worden sei, da ihr Sohn, der Vater
von A._______, verstorben sei und die Mutter von A._______ das Haus
ohne ihren Sohn verlassen habe (act. 11).
C.
Zwecks Prüfung dieses Gesuchs bat die SAK B._______ mit Schreiben
vom 4. Mai 2010 um Zustellung diverser Unterlagen (act. 10).
D.
Am 8. September 2010 gingen Unterlagen von B._______ bei der SAK
ein (act. 13).
E.
Mit Schreiben vom 10. September 2010 teilte die SAK B._______ mit,
dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien. Zur Nachreichung
der fehlenden Unterlagen (Bestätigung der Gemeinde, seit wann
A._______ bei B._______ wohne sowie Berichte über die Führung der
Fürsorge von A._______ der letzten fünf Jahre, die B._______ jedes Jahr
an das Fürsorgeamt eingereicht habe) setzte sie B._______ eine Frist
von 60 Tagen (act. 12).
F.
Am 19. Oktober 2010 gingen bei der SAK weitere Unterlagen von
B._______ ein (act. 14).
G.
Mit Verfügung vom 5. November 2010 trat die SAK auf den Antrag von
B._______ auf Waisenrente für A._______ nicht ein. Zur Begründung
C-5157/2011
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führte sie aus, B._______ habe die einverlangten Berichte über die Füh-
rung der Fürsorge von A._______ der letzten fünf Jahre, welche sie ge-
mäss Beschluss vom 11. Februar 2002 jedes Jahr an ihr Fürsorgeamt
einzureichen habe, nicht eingereicht (act. 15).
H.
In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 16. Dezember
2010 beantragte B._______ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Gewährung einer Waisenrente für A._______, da sie alle gefor-
derten Unterlagen eingereicht habe (act. 16).
I.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 gab die SAK B._______ Gelegenheit,
die benötigten Berichte der letzten fünf Jahre über die Führung der Für-
sorge für A._______ bis zum 27. Juni 2011 nachzureichen. Gleichzeitig
wies sie B._______ auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hin (act. 17).
In ihrer Mahnung vom 4. Juli 2011 gewährte die SAK B._______ eine
"letzte Frist" bis zum 14. Juli 2011, um die Berichte der letzten fünf Jahre
über die Führung der Fürsorge von A._______ einzureichen und wies er-
neut auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG hin (act. 19).
J.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 teilte B._______ der SAK mit, sie sei
nicht in der Lage, die verlangten Unterlagen einzureichen. Gemäss koso-
varischem Recht leiste das Zentrum für Soziale Arbeit in X._______ kein
Pflegegeld für A._______. Sämtliche Versuche, diese Berichte beim Zent-
rum für Soziale Arbeit in X._______ einzuholen, seien gescheitert. Dies-
bezüglich könne die SAK eine schriftliche Erklärung beim Zentrum für
Soziale Arbeit in X._______ einholen (act. 20).
K.
Mit Entscheid vom 27. Juli 2011 "trat" die SAK auf die Einsprache von
B._______ "nicht ein", da sie die fehlenden Unterlagen nicht eingereicht
habe (act. 21).
L.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), vertreten durch B._______, und diese vertreten durch
Rechtsanwalt Shefqet Gjevukaj, mit Eingabe vom 9. September 2011 Be-
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schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Gewährung einer Waisenrente vom Zeitpunkt der Einrei-
chung des Antrags bis zu seinem 26. Altersjahr. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen aus, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Gewährung der Waisenrente erfülle. Diesbezüglich habe er ausreichende
Unterlagen eingereicht. Die von der SAK geforderten Berichte der letzten
fünf Jahre über die Führung der Fürsorge von A._______habe er von den
Behörden mangels gesetzlicher Grundlage nicht erhalten. Ferner sei nicht
nachvollziehbar, weshalb diese Berichte für die Gewährung der Waisen-
rente notwendig seien.
M.
Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2011 beantragte die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom
5. November 2010 sowie des Einspracheentscheids vom 27. Juli 2011.
Nebst der bereits in der Verfügung vom 5. November 2010 und im Ein-
spracheentscheid vom 27. Juli 2011 vorgebrachten Begründung, führte
die SAK aus, zur Bearbeitung des Antrags auf eine Waisenrente für
A._______ benötige sie unter anderem die Berichte über die Führung
dieses Kindes. B._______ sei mit Beschluss des Sozialamtes in
X._______ vom 11. Februar 2002 verpflichtet worden, jedes Jahr einen
Bericht über die Führung der Fürsorge des Beschwerdeführers bei dieser
Institution einzureichen. In Anbetracht der Tatsache, dass B._______ trotz
mehrmaligen Aufforderungen dem Ersuchen um Einsendung der verlang-
ten Unterlagen nicht nachgekommen sei, sei sie zu Recht auf die Ein-
sprache nicht eingetreten.
N.
Mit Replik vom 23. Januar 2012 führte der Beschwerdeführer aus, die
SAK verlange von ihm den Beleg der Summe, welche B._______ für ihn
in den letzten fünf Jahren erhalten habe. Er sei jedoch mangels gesetzli-
cher Grundlage nicht in der Lage, diesen Beleg erhältlich zu machen.
B._______ erhalte einzig eine monatliche Rente in der Höhe von Euro
239.-- "als Familie des Kriegshelden". Als Beweismittel reichte er eine
entsprechende Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit und Sozialhilfe
der Republik Kosovo vom 25. November 2010 zu den Akten.
O.
Mit Duplik vom 20. Februar 2012 wiederholte die Vorinstanz ihre bisher
gestellten Anträge.
C-5157/2011
Seite 5
P.
Auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters führte die Vorinstanz
mit Eingabe vom 25. April 2013 – unter Verweis auf die Wegleitung des
Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Renten in der Eid-
genössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL)
vom 1. Januar 2003, Rz. 3307 ff. und Rz. 4312 ff. – aus, vorliegend sei zu
prüfen, ob das Pflegeverhältnis seit dem Ableben des Pflegevaters im
Jahre 2002 bis zur Geltendmachung des Anspruchs im Jahr 2010 unent-
geltlich und dauerhaft gewesen sei, d.h. ununterbrochen bestanden habe.
Diese Prüfung erscheine umso wichtiger als aus früheren Lebensbe-
scheinigungen aus dem Jahre 2005 hervorgehe, dass B._______ zu die-
sem Zeitpunkt keine von ihr abhängigen Personen betreut habe und so-
mit ein dauerhaftes Pflegeverhältnis fraglich sei. Dies auch, wenn acht
Jahre später nachträglich eine diesbezügliche Bestätigung eingereicht
worden sei. Die Berichte über das Pflegeverhältnis in den letzten fünf
Jahren könnten Aufschluss über die Dauer und Unentgeltlichkeit des
Pflegeverhältnisses geben und seien daher zur Feststellung des Leis-
tungsanspruchs unentbehrlich. Die Behauptung von B._______, die ko-
sovarischen Gesetze sähen keine solchen Berichte vor, könne nicht ge-
folgt werden, da mit Beschluss vom 11. Februar 2002 des Sozialamtes
die Erziehungsberechtigte verpflichtet wurde, "jedes Jahr einen Bericht
über die Führung der Fürsorge gegenüber dem Kind auszuhändigen". Die
Weigerung diese Berichte einzureichen, könne somit als Verletzung der
Mitwirkungspflicht gewertet werden.
Q.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis-
her gestellten Anträgen fest und machte insbesondere geltend, es gehe
nicht an, dass die Vorinstanz nach wie vor die Berichte der letzten fünf
Jahre von B._______ "über finanzielle Mittel" für den Beschwerdeführer
fordere, zumal B._______ gemäss kosovarischem Recht keinen An-
spruch auf finanzielle Unterstützung für den Beschwerdeführer habe.
C-5157/2011
Seite 6
R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmun-
gen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspra-
cheentscheid der Vorinstanz vom 27. Juli 2011, mit welchem die Vorin-
stanz – trotz anders lautendem Dispositiv ("Wir treten auf die Einsprache
nicht ein") – die Einsprache materiell abgewiesen hat.
1.4 Der durch seine Grossmutter vertretene Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne
von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen unter Berücksichtigung des Fristen-
stillstandes während der Gerichtsferien frist- (Art. 38 Abs. 4 und Art. 60
ATSG sowie Art. 22a Abs. 1 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) ein-
gereicht wurde, ist darauf einzutreten.
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Seite 7
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die
SAK zu Recht auf das Gesuch um Gewährung einer Waisenrente nicht
eingetreten ist, beurteilt sich nach den in diesem Zeitpunkt gültigen Be-
stimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz zu Recht die Einsprache vom 16. Dezember 2010 abge-
wiesen und die Nichteintretensverfügung vom 5. November 2010 bestä-
tigt hat.
3.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle
Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung
der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuld-
barer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der
Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be-
schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf
die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein-
zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor Erlass der
Nichteintretensverfügung vom 5. November 2010 zwar schriftlich ge-
mahnt, es jedoch unterlassen ihn auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 43
Abs. 3 ATSG hinzuweisen (vgl. act. 12). Nach Erhalt der Einsprache des
Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2010 hat die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer aber erneut gemahnt und ihm zweimal eine Nachfrist zur
Einreichung der fehlenden Unterlagen gesetzt sowie ihn auf die Rechts-
folgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG hingewiesen (act. 17 und 18). Damit
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hat die Vorinstanz diesen Formfehler geheilt. Dieses Vorgehen der Vorin-
stanz ist nicht zu beanstanden.
3.3 Es besteht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG keine Pflicht der Sozialversi-
cherung, trotz verletzter Mitwirkungspflicht den Sachverhalt weiter abzu-
klären, um materiell entscheiden zu können (THOMAS LOCHER , Grundriss
des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 446). Die
Schweizerische Ausgleichskasse ist befugt, an den Gesuchsteller direkt
zu gelangen, mit der Auflage, Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu er-
teilen; sie kann die Mitarbeit im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 VwVG durch
Androhung prozessualer Nachteile erzwingen (vgl. zur schon vor Erlass
des ATSG noch unter dem VwVG geltenden Praxis: FELIX BENDEL, Amts-
handlungen im Ausland von Organen der Schweizerischen Alters-, Hin-
terbliebenen- und Invalidenversicherung, in: Zeitschrift für Sozialversiche-
rungsrecht und berufliche Vorsorge [SZS] 1974 189 ff.).
Im Sozialversicherungsverfahren sind die Parteien in der Tat zur Mitwir-
kung in der Sachverhaltsabklärung verpflichtet, wenngleich der Untersu-
chungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachver-
halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die
Vorbringen der Parteien abklärt, im Vordergrund steht. Der Untersu-
chungsgrundsatz findet mithin sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 117 V 261 E. 3b; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zü-
rich 2009, Art. 43 Rz. 9 m.w.H.).
Wann unter den erwähnten Voraussetzungen bei schuldhafter Unterlas-
sung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung ein Nichteintretens-
entscheid bzw. ein materieller Entscheid aufgrund der vorhandenen Ak-
ten gefällt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Lässt sich beispielsweise der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne
besonderen Aufwand abklären, auch wenn der Gesuchsteller die Mitwir-
kung verweigert oder unterlässt, so wird die Verwaltung die betreffenden
Erhebungen zu tätigen und anschliessend materiell zu entscheiden ha-
ben. Ebenso wird materiell zu entscheiden sein, wenn die vorliegenden
Akten einen Teilanspruch begründen (die Unterlagen erlauben beispiels-
weise den Schluss auf eine halbe Rente, hinsichtlich der ganzen Rente
ist jedoch der Sachverhalt ungenügend erhellt). In Grenz- und Zweifelsfäl-
len ist die für die Gesuch stellende Person günstigere Variante zu wählen
(BGE 108 V 229 E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts U_48/07
vom 6. November 2007 E. 4.2). Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch
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der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten
will (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).
3.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter
gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Pflegekinder haben beim
Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG,
wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen
worden sind (Art. 49 Abs. 1 AHVV).
3.5 Nach Ziffer 4.7.4 "Abklärungen bei Pflegekinder" Rz. 4312 ff. RWL
muss die Anmeldung Angaben über Pflegevater, Pflegemutter und Pfle-
gekind enthalten. Zudem muss aus der Anmeldung die Art und Dauer des
Pflegeverhältnisses hervorgehen. Der Anmeldung ist eine Bestätigung
der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen Behörde über die
Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis beizu-
legen. Besteht nach den einschlägigen Vorschriften keine Bewilligungs-
pflicht, ist auch dieser Sachverhalt durch eine Bescheinigung der genann-
ten Behörde zu belegen. Die persönlichen Verhältnisse des Pflegekindes
sind in der Regel aufgrund eines Personalausweises des heimatlichen Zi-
vilstandsamtes zu prüfen. Die Angaben über das Pflegeverhältnis sind
aufgrund der Bestätigung zu überprüfen. Weitere amtliche Auskünfte
können bei der Pflegekinder-Aufsichtsbehörde (s. Art. 316 ZGB) eingeholt
werden. Die Ausgleichskasse kann auf Tatsachen abstellen, die sie bei
der Durchführung anderer Aufgaben (z.B. bei der Ausrichtung von Ergän-
zungsleistungen, Beihilfen, Familienzulagen) festgestellt hat.
Gemäss Ziffer 11.5.3 "bei Renten für Pflegekinder" Rz. 11119 RWL hat
sich die Ausgleichskasse bei Waisen- und Kinderrenten für Pflegekinder
in der Regel jährlich zu vergewissern, ob die Pflegekinderbewilligung
noch besteht, ob das Pflegeverhältnis vom überlebenden Pflegeelternteil
fortgeführt wird und ob das Pflegekind nicht ganz oder teilweise von den
leiblichen Eltern unterhalten wird.
Nach Ziffer 3.6.1.2 "Pflegekinder" Rz. 3310 f. RWL vom 1. Januar 2003 ist
das Pflegeverhältnis unentgeltlich, wenn die an die Pflegeeltern für das
Kind von dritter Seite erbrachten Leistungen (z.B. Unterhaltsbeiträge der
Eltern oder von Verwandten, Alimentenbevorschussung, Kostgelder, So-
zialversicherungsrenten, private Versicherungsleistungen) weniger als ei-
nen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (ZAK 1958 S. 335;
ZAK 1973 S. 573). Wird den Pflegeeltern für das Kind ein Vermögen zum
Verbrauch oder zur Nutzung überlassen (z.B. eine einmalige Abfindung
C-5157/2011
Seite 10
des Vaters), so gilt das Pflegeverhältnis als unentgeltlich, wenn das Ver-
mögen im Durchschnitt der ganzen Unterhaltsdauer einer monatlichen
Leibrente entspricht, die weniger als einen Viertel der tatsächlichen Un-
terhaltskosten deckt (ZAK 1968 S. 636).
3.6 Verwaltungsweisungen – wie vorliegend die RWL – richten sich an die
Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle-
gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Ge-
richt weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab,
wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne
Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (Urteil des BGer 8C_713/2010 vom 23. März 2011
E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.7 Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz den Antrag des Beschwer-
deführers auf Waisenrente zu beurteilen. In seinem Antrag machte er gel-
tend, dass er seit dem 11. Februar 2002 unter der Pflege seiner Gross-
mutter B._______ stehe. Sein Grossvater, der Pflegevater, sei am […]
2002 verstorben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen
Beschluss des Sozialamtes in X._______ vom 11. Februar 2002 ein. Die-
sem Beschluss ist zu entnehmen, dass das Sorgerecht über den Be-
schwerdeführer B._______ zugesprochen wurde (act. 11 S. 5 und 6). Der
Beschwerdeführer ist somit seiner Pflicht gemäss RWL, der Anmeldung
eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen
Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflege-
kindverhältnis beizulegen, nachgekommen (vgl. E. 3.5 hiervor). Gemäss
diesem Beschluss wurde B._______ verpflichtet, jedes Jahr einen Bericht
über die Führung der Fürsorge gegenüber dem Kind auszuhändigen. In
der von B._______ im Zusammenhang mit ihrer Witwenrente im Jahre
2005 eingereichten Lebensbescheinigung vom 4. März 2005 wurden kei-
ne abhängigen Personen aufgeführt (act. 5 S. 2).
Die Vorinstanz begründet ihre Forderung nach den Berichten über die
Führung der Fürsorge des Beschwerdeführers der letzten fünf Jahre im
Wesentlichen damit, dass zwischen dem Ableben des Pflegevaters und
der Geltendmachung des Anspruchs auf eine Waisenrente für Pflegekin-
der geraume Zeit vergangen sei, weshalb geprüft werden müsse, ob das
Pflegeverhältnis seit 2002 bis zur Geltendmachung des Anspruchs im
C-5157/2011
Seite 11
Jahre 2010 unentgeltlich und dauerhaft gewesen sei, d.h. ununterbrochen
bestanden habe. Ein dauerhaftes Pflegeverhältnis sei insbesondere frag-
lich, weil in der Lebensbescheinigung von B._______ aus dem Jahre
2005 keine von ihr abhängigen Personen aufgeführt worden seien. Die
Berichte über die Führung der Fürsorge des Beschwerdeführers der letz-
ten fünf Jahre könnten Aufschluss über die Dauer und Unentgeltlichkeit
des Pflegeverhältnisses geben und seien daher zur Feststellung des
Leistungsanspruchs gemäss Art. 49 AHVV unentbehrlich.
Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass geprüft werden muss, ob das
Pflegeverhältnis seit 2002 bis zur Geltendmachung des Anspruchs im
Jahr 2010 unentgeltlich und dauerhaft gewesen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1
AHVV). In ihrer Argumentation verkennt die Vorinstanz jedoch, dass der
Beschwerdeführer nebst der (gemäss RWL erforderlichen) Bestätigung
der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen Behörde über die
Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis (Be-
schluss des Sozialamtes in X._______ vom 11. Februar 2002; act. 11 S. 5
und 6) auch zwei Bescheinigungen des Sozialamtes X._______ vom
5. Oktober 2010 eingereicht hat, welche bestätigten, dass der Beschwer-
deführer seit dem 11. Februar 2002 unter der Pflege von B._______ steht
und dass weder das Kind noch die Pflegemutter vom Sozialamt
X._______ finanziell unterstützt werden (act. 14 S. 3 bis 6). Inwiefern die
vom Beschwerdeführer geforderten Berichte von B._______ über die
Führung der Fürsorge des Beschwerdeführers der letzten fünf Jahre
trotzdem für den Erlass eines materiellen Entscheids erforderlich sein sol-
len, konnte die Vorinstanz nicht nachvollziehbar begründen. Hinzu
kommt, dass es sich bei diesen Berichten auch nicht um behördlich aus-
gestellte Dokumente, sondern vielmehr um von B._______ selbst erstellte
Berichte handelt, die für sich allein nach der Auffassung des Gerichts
nicht geeignet sind, die Unentgeltlichkeit und Dauerhaftigkeit des Pflege-
verhältnisses zu belegen. Gemäss Rz. 4315 RWL sind die Angaben über
das Pflegeverhältnis aufgrund der genannten Bestätigung zu überprüfen.
Die Vorinstanz hat zudem die Möglichkeit weitere amtliche Auskünfte bei
der Pflegekinder-Aufsichtsbehörde einzuholen.
3.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Verletzung der
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG auszuma-
chen ist, welche ein Nichteintreten gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG er-
lauben würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Der angefochtene
Einspracheentscheid vom 27. Juli 2011 ist aufzuheben und die Sache ist
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese – nach Einholung allfälli-
C-5157/2011
Seite 12
ger weiterer amtlicher Auskünfte bei der Pflegekinder-Aufsichtsbehörde –
einen materiellen Entscheid in der Sache fällt.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksichti-
gung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf CHF 1'200.-- (inkl.
Auslagen) festgelegt, wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl.
Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuer-
gesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]).
Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-5157/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
27. Juli 2011 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren Vorge-
hen im Sinne der Erwägung 3.8 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'200.--
(inkl. Auslagen, exkl. MWST) zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– der Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
C-5157/2011
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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