B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-516/2016
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
S._______,
vertreten durch Dr. Suzanne Wettenschwiler,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Neueinreihung des Betriebs in den
Prämientarif für die Berufsunfallversicherung;
Einspracheentscheid SUVA vom 22. Dezember 2015.
C-516/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die S._______, L._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt
laut Handelsregisterauszug die Fabrikation von und den Handel mit Mö-
beln, Büro- und Schuleinrichtungen, insbesondere im Bereich Büromöbel,
Schulmöbel, Wandtafeln und Objektmöblierung. Ferner erbringt sie Dienst-
leistungen im Zusammenhang mit Möblierungen. Die Gesellschaft kann
Liegenschaften erwerben und veräussern und Beteiligungen halten. Laut
Akten ist das Personal der Beschwerdeführerin mindestens seit dem Jahr
2003 bei der SUVA (nachfolgend auch Vorinstanz) unfallversichert.
B.
B.a Bis Ende 2015 war der Betrieb der Beschwerdeführerin in der Berufs-
unfallversicherung (BUV) in die Klasse16B, Unterklassenteil A0, Stufe 78
eingereiht, in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in der Klasse 16B,
Stufe 89. Einreihungsmerkmal war „Industriespenglerei; Büro“ (Akten der
Vorinstanz [act.] 113, 114).
B.b Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (act. 134) wies die SUVA die Be-
schwerdeführerin gestützt auf die Betriebsbeschreibung vom 16. Januar
2015 (act. 128) in der BUV und in der NBUV per 1. Januar 2016 neu fol-
genden Tätigkeiten (Betriebsmerkmalen) zu: 28 % Blechverarbeitung, In-
dustriespenglerei, 43 % Bürotätigkeiten, 21 % Schreinerarbeiten in der
Werkstatt und 8 % Herstellung von Metallrohr-Produkten .
Gestützt darauf teilte die SUVA den Betrieb folgenden BUV Risikogemein-
schaften zu: 70 % der Klasse Eisen-, Blech- und Metallwaren: Industrie-
spenglerei (16B A0, Basissatz netto: 0.9440 %), 18 % der Klasse Schrei-
nereien: Verarbeitung von Holz in der Werkstatt zu Produkten für Wohn-,
Baubedarf und andere Bereiche (18S AW, Basissatz netto: 1.2050 %) und
12 % Büros: Büro (60F C0, Basissatz netto: 0.1630 %) ausmachend einen
Mischsatz auf Tarifstufe gerundet von 0.8990 %. Die Zuteilung der NBUV
Risikogemeinschaften ergab Folgendes: 70 % Klasse Eisen-, Blech- und
Metallwaren (16B, Basissatz netto: 1.3950 %), 18 % Schreinereien (18S,
Basissatz netto: 1.9630 %) und 12 % Büros (60F, Basissatz netto: 0.8150
%), ausmachend einen Mischsatz auf Tarifstufe gerundet von 1.3950 %.
Zur Begründung brachte die SUVA im Wesentlichen vor, der Verwaltungs-
rat habe beschlossen, per 1. Januar 2016 die Einreihungsregeln zur Zutei-
lung des Betriebs zu den Risikogemeinschaften und zu den besonderen
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Betriebsverhältnissen zu ändern. Wenn sich durch die neuen Regeln eine
neue Einreihung ergebe, könne dies zu Prämienveränderungen führen.
B.c Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. November 2015 Ein-
sprache (act. 135).
B.d Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2015 bestätigte die SUVA
ihre Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Betrieb
würden seit Jahren 20 % Schreinerarbeiten ausgeführt. Aufgrund der
neuen Einreihungsregeln seien diese Schreinereiarbeiten festgestellt und
berücksichtigt worden. Die Tätigkeit sei bisher für die Prämienberechnung
nie herangezogen worden, was ihr Fehler sei, weshalb der korrigierte Prä-
miensatz nicht rückwirkend sondern erst ab 1. Januar 2016 angewendet
werde. Vorliegend liege die Erklärung in den gestiegenen Kosten bei den
Unfalljahren 2011 und 2013 in der laufenden Unfallabwicklung. Die neu
auflaufenden Kosten zu den bereits eingetretenen Unfällen würden immer
dem jeweiligen Unfalljahr zugeordnet. Dies führe dazu, dass sich die Kos-
ten pro Unfalljahr laufend veränderten (act. 140).
C.
In ihrer Beschwerde vom 26. Januar 2016 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die SUVA
sei anzuweisen, die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung aus-
schliesslich für die Klassen 16B A0 (Industriespenglerei) und 60F C0 (Büro)
zu erheben (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1).
Die von der Vorinstanz erstellte und mit Anweisung zur Unterzeichnung
vorgelegte neue Betriebsbeschreibung mit den angeblich veränderten Be-
triebsverhältnissen sei nachweislich unrichtig und müsse korrigiert werden.
Entsprechend seien die Prämiensätze anzupassen und, wie bisher, voll-
ständig dem Bereich Industriespenglerei bzw. der Administration zuzuord-
nen. Die Vorinstanz habe festgehalten, die Beschwerdeführerin habe seit
Jahren 20 % Schreinerarbeiten ausgeführt. Eine Tatsachenfeststellung, die
bestritten werde. Die Vorinstanz weise im Einspracheentscheid zudem auf
die neuen Einreihungsregeln hin, ohne dass die Beschwerdeführerin Ge-
legenheit gehabt hätte, zur Qualifikation unter diese Einreihungsregeln
Stellung zu nehmen oder deren Grundlage überhaupt zur Kenntnis zu neh-
men. Eine Prämienerhöhung aufgrund neuer Einreihungskriterien, auf die
nicht bereits in der Verfügung konkret Bezug genommen worden sei, sei
unzulässig. Der Bericht des Sachbearbeiters nach der Betriebsbesichti-
gung sei der Beschwerdeführerin nie zur Kommentierung und Ergänzung
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unterbreitet worden, die Verfügung habe keine diesbezüglichen Erklärun-
gen enthalten und das Ersuchen der Beschwerdeführerin um nochmalige
Überprüfung und Klärung des Sachverhaltes sei abgelehnt worden. Damit
sei mit Bezug auf die Neueinreihung in den Betriebsbereich Schreinerei,
der Grundlage für die massive Prämienerhöhung, das rechtliche Gehör
verwehrt worden. Die Prämienverfügung wäre im Übrigen, sofern sie nicht
auf irrigen Tatsachen beruhe, grob willkürlich. Die Beschwerdeführerin pro-
duziere und verkaufe seit Jahren Büro- und Schulmobiliar aus Metall. Diese
würden mit Zusatzprodukten ergänzt, die alle extern eingekauft und mit
Ausnahme der selber zugeschnittenen Tischplatten, ausschliesslich extern
gefertigt würden. Dass ein Teil dieser Zusatzprodukte in von der Schreine-
rei völlig abgetrennten Bereichen in der Malerei lackiert oder in der Werk-
statt endmontiert würden, mache sie nicht zum Teil der risikoreichen Holz-
verarbeitung und nicht zugehörig zum Betriebsmerkmal Schreinerei.
D.
Am 5. Februar 2016 ging der mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2016
einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- beim Bundesverwaltungsge-
richt ein (B-act. 3, 5).
E.
In der Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheent-
scheids vom 23. Dezember 2015 (B-act. 6).
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die aktuelle
Betriebsbeschreibung vom 16. Februar 2015 und die im System hinterlegte
Betriebsbeschreibung, auf welcher die Einreihung des Vorjahres basiere,
halte die Betriebsverhältnisse der Beschwerdeführerin wie folgt fest (in %
der Lohnsumme): Industriespenglerei: 28 % im 2016, 25 % im 2015,
(Schreinerei) Arbeiten in der Werkstatt: 21 % im 2016, 20 % im 2015, Her-
stellung von leichten Metallrohrprodukten: 8 % im 2016, 9 % im 2015, La-
ger, Spedition und Transport für Eigenbedarf: 5 % im 2015 sowie Administ-
ration: 43 % im 2016, 41 % im 2015. Beim Merkmal „Arbeiten in der Werk-
statt“ und „Schreinerei – Arbeiten in der Werkstatt“ handle es sich um die-
selbe Zuweisung (Unterklassenteil 18S AW). Das Hilfsmerkmal „Lager,
Spedition und Transport für Eigenbedarf“ sei aufgehoben worden. Hilfstä-
tigkeiten würden neu den Betriebsmerkmalen zugeordnet. Da gemäss der
Betriebsbeschreibung der Beschwerdeführerin 28 % der Lohnsumme auf
den Unterklassenteil 16B A0 entfielen, sei der Betrieb in der Berufsunfall-
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versicherung (BUV) der Klasse 16B, Unterklassenteil A0 (Industriespeng-
lerei) zugeteilt worden. Da die Zuteilungsregeln zu den Hilfsmerkmalen in
der Zwischenzeit geändert hätten, habe ein Mitarbeiter der SUVA Solothurn
den Betrieb der Beschwerdeführerin am Standort Huttwil am 15. Januar
2015 besucht. Der Betrieb habe gewünscht, die Betriebsbeschreibung sel-
ber auszufüllen und später schriftlich einzureichen. Am 16. Februar 2015
sei schliesslich die vom Betrieb selber ausgefüllte Betriebsbeschreibung
eingegangen. In dieser sei die Tätigkeit „Schreinerei – Arbeiten in der
Werkstatt“ ähnlich den früheren Beschreibungen mit 21 % angegeben wor-
den. Basierend auf dieser Betriebsbeschreibung sei die Beschwerdeführe-
rin mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 per 1. Januar 2016 eingereiht wor-
den. Folglich habe die SUVA, anders als behauptet, keine Umqualifizierung
vorgenommen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, die von ihr selber
ausgefüllte Betriebsbeschreibung sei nicht zutreffend. Die Tätigkeiten
„Oberflächenbehandlung“ und „Stuhlmontage“ könnten auch unter den Be-
triebsmerkmalen „Industriespenglerei“ bzw. „Herstellung von leichten Me-
tallrohrprodukten“ aufgeführt werden. Doch sei es nicht falsch, sie unter
dem Betriebsmerkmal „Schreinerei – Arbeiten in der Werkstatt“ aufzufüh-
ren. Im Übrigen sei es unzutreffend, dass die Prämienerhöhung auf verän-
derten Betriebsverhältnissen gründen solle. Hingegen werde in der Verfü-
gung vom 19. Oktober 2015 auf die neuen Einreihungsregeln hingewiesen.
Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ziele damit ins Leere.
In der Klasse 16B (Industriespenglereien) würden gewerbliche Tätigkeiten,
welche nicht im Basissatz der Risikogemeinschaft berücksichtigt seien, als
besondere Betriebsmerkmale ab einer Höhe von 15 % in die Berechnung
des Basissatzes miteinbezogen, Bürotätigkeiten ab einer Höhe von 35 %.
Bei der Beschwerdeführerin seien folgende besonderen Betriebsmerkmale
berücksichtigt worden: 70 % Industriespenglerei (16B A0) mit Basissatz
0.9440 %, 18 % Verarbeitung von Holz in der Werkstatt zu Produkten für
Wohn-, Baubedarf und andere Bereiche (18S AW) mit Basissatz 1.2050 %
und 12 % Büro (60F C0) mit Basissatz 0.1630 %. Dies ergebe einen Misch-
satz (auf Tarifstufe gerundet) von 0.8990 %.
In der vorliegenden Berechnung nach BMS 03 sei mit dem Unfalljahr 2008
ein gutes Jahr aus der Beobachtungsperiode weggefallen und mit dem Un-
falljahr 2014 ein schlechtes Jahr hinzugekommen. Dies führe dazu, dass
der BMS-relevante Aufwand für Heilkosten und Taggeld von rund Fr.
155‘000.- auf rund Fr. 251‘000.- gestiegen sei, während demgegenüber der
massgebliche Aufwand der Risikogemeinschaft rund Fr. 148‘000.- betra-
gen habe. Der Bedarfssatz des Betriebs steige von 0.8704 % im Vorjahr
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auf 1.1157 % und liege deutlich über jenem der Risikogemeinschaft von
0.8973 %. Daraus resultiere ein Malus von fünf Stufen.
Die Ursache für die Prämienerhöhung liege vorliegend primär im negativen
Schadenverlauf des Betriebs. Die Berücksichtigung von besonderen Be-
triebsverhältnissen in Zusammenhang mit dem Betriebsmerkmal „Schrei-
nerei – Arbeiten in der Werkstatt“ mache demgegenüber lediglich eine
Stufe aus.
F.
In der Replik vom 4. April 2016 hielt die Beschwerdeführerin am Antrag auf
Beschwerdegutheissung fest (B-act. 10).
Sie führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe kein Ermessen dar-
über, ob sie eine Tätigkeit der „Industriespenglerei“ bzw. der „Herstellung
von leichten Metallrohrprodukten“ oder der „Schreinerei – Arbeiten in der
Werkstatt“ zuordne. Schreinereiarbeiten seien in 18S AW definiert als Ver-
arbeitung von Holz. Vorliegend werde das Holz montiert, nicht verarbeitet.
Die Neueinreihung eines besonderen Betriebsmerkmals 18S AW aufgrund
einer Zuteilung der Werkstatt zu Schreinerarbeiten sei deshalb eine klare
Ermessensüberschreitung. Die Beschwerdeführerin stelle keine Holzmö-
bel her. Insofern seien die Korpusabdeckungen und Tischplatten, die in der
Schreinerei gefertigt würden, blosse Hilfstätigkeiten für in der Metallverar-
beitung hergestelltes Mobiliar (Eigenbedarf). Nach Art. 18 Abs. 3bis SUVA-
Tarif müssten sie diesem Betriebsmerkmal zugeordnet werden.
Der bei der Neueinreihung massgebende Basissatz der BUV liege bei 83.
Befinde sich der bei der Neueinreihung massgebende Basissatz in den
Stufen 81-100, betrage die maximal zulässige jährliche Prämienänderung
gemäss Art. 45 Abs. 3 Prämientarif vier Stufen. Diese Einschränkung gelte
nicht bei Änderung der Betriebsart oder der Betriebsverhältnisse (Art. 5
Prämientarif). Die Betriebsverhältnisse hätten sich bei der Beschwerdefüh-
rerin nicht geändert. Damit sei die Prämienerhöhung um mehr als 4 Stufen
unzulässig.
Die Vorinstanz habe ihre 25%-ige Prämienerhöhung nie substantiiert be-
gründet. Sie habe in ihrer Einsprache und in der Beschwerdeantwort auch
widersprüchliche und nicht belegte Erklärungen nachgeliefert.
G.
In der Duplik vom 2. Mai 2016 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren
Rechtsbegehren fest (B-act. 12).
C-516/2016
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Sie brachte im Wesentlichen vor, die Herstellung von Holzplatten für Ti-
sche, welche für den Verkauf bestimmt seien, sei keine Hilfstätigkeit für den
Eigenbedarf, sondern falle unter das Betriebsmerkmal Schreinerarbeiten
in der Werkstatt. Da die Büro- und Schulmöbel teils aus Holz, teils aus Me-
tall bestünden, könne die Montage der Bestandteile sowohl der einen als
auch der anderen Tätigkeit zugeordnet werden.
Indessen sei festzuhalten, dass der angewendete Mischsatz dank des
überdurchschnittlich hohen Büroanteils eine Stufe tiefer sei als der Basis-
satz der Risikogemeinschaft, der die Beschwerdeführerin zugeteilt sei.
Dennoch liege ihr Nettobedarfssatz drei Stufen über jenem der Klasse.
Dies zeige, dass das Risiko höher sei, als jenes eines durchschnittlichen
Betriebs der Klasse 16B A0 (Industriespenglerei) und ihr Nettoprämiensatz
nicht zu hoch angesetzt worden sei.
Die Kredibilität der Beschwerdeführerin (Art. 37 Abs. 2 Prämientarif) be-
trage 76.56 % für Heilkosten und Taggeld sowie 14.04 % für Invaliditäts-
und Todesfallleistungen. Entsprechend würden die Risikoerfahrungen be-
rücksichtigt.
Der massgebende Basissatz sei der Mischsatz von 0.899 %. Dieser be-
finde sich auf Stufe 79. Gemäss der Stufenregelung von Art. 45 Prämien-
tarif sei somit eine jährliche Prämienänderung von fünf Stufen zulässig.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit für die Entscheidfindung notwen-
dig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst.
e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Be-
triebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife
C-516/2016
Seite 8
ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Un-
fallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt.
1.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vo-
rinstanz vom 22. Dezember 2015, in welchem sie ihre Verfügung vom 19.
Oktober 2015 bezüglich Neueinreihung der Beschwerdeführerin in den
Prämientarif bestätigt hat. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die
Beurteilung der Streitsache zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in
besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Da auch der
Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.6 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 26. Januar 2016,
die Vorinstanz habe in Bezug auf die Einreihung in den Betriebsbereich
Schreinerei das rechtliche Gehör verletzt. Der Bericht des Sachbearbeiters
nach der Betriebsbesichtigung sei ihr nicht zur Stellungnahme vorgelegt
worden und sie sei zur Unterzeichnung des vorgelegten Formulars gera-
dezu genötigt worden. Zudem habe die Verfügung vom 19. Oktober 2015
keine diesbezüglichen konkreten Erklärungen enthalten. Ferner macht die
Beschwerdeführerin mit Replik vom 4. April 2016 geltend, die Vorinstanz
habe ihre 25 %-ige Prämienerhöhung nie substantiiert begründet.
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2.1 Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien
nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist
wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von un-
sachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Ver-
fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich
über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfü-
gung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180
E. 1a). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter
der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komple-
xer die Sach- und Rechtslage sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1707 mit Hin-
weis). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessens-
spielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um
eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend aus-
führlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte darzulegen (Urteil des BVGer C-532/2009 vom 20. August
2012 E. 3.5.2 mit Hinweis auf BVGE 2007/27 E. 9.3).
2.2 Die erste Rüge der Beschwerdeführerin bezieht sich auf die von der
Vorinstanz festgelegten Betriebsverhältnisse ab 1. Januar 2016, wonach
im Betrieb 21 % Schreinerarbeiten durchgeführt würden.
Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin die Betriebs-
beschreibung selbständig ausgefüllt und diese unterzeichnet (act. 125,
128). Hinweise darauf, dass sie dabei nicht aus freiem Willen gehandelt
haben könnte, bestehen keine. Ferner wurden die Prozentzahlen in der
Einreihungsverfügung vom 19. Oktober 2015 aus der Betriebsbeschrei-
bung übernommen. Diesbezüglich ist die Verfügung nachvollziehbar. Da
der Ursprung der angewendeten Prozentzahlen gestützt auf die Akten bzw.
auf die von der Beschwerdeführerin ausgefüllte und unterzeichnete Be-
triebsbeschreibung nachvollziehbar ist, erweist sich die nachträgliche Be-
anstandung – der von der Beschwerdeführerin eigens angegebenen Pro-
zentzahlen – als unbegründet.
C-516/2016
Seite 10
2.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe die Prämien-
erhöhung von 25 % nie substantiiert begründet, weshalb auch dadurch das
rechtliche Gehör verletzt worden sei.
2.3.1 In der Verfügung vom 19. Oktober 2015 wird unter Hinweis auf Art.
18 Prämientarif ausgeführt, der Verwaltungsrat habe beschlossen, die Ein-
reihungsregeln zur Zuteilung der Betriebe zu den Risikogemeinschaften
und zu den besonderen Betriebsverhältnissen per 1. Januar 2016 zu än-
dern. Wenn sich durch die neuen Regeln eine neue Einreihung ergebe,
könne dies zu Prämienänderungen führen. Auf Klassenebene seien die
durch die Systemanpassungen verursachten Veränderungen prämien-
neutral. Ausschlaggebend für die Bertriebe und Betriebsteile seien die Be-
triebsmerkmale, wobei die Administration nicht berücksichtigt werde. Die
Zuteilung erfolge in jene Risikogemeinschaft, auf welche gemessen an der
Lohnsumme am meisten Betriebsmerkmale entfielen. Betriebsmerkmale,
die nicht ausschlaggebend für die Zuteilung zur Risikogemeinschaft eines
Betriebs seien, welche jedoch den in Anhang 5 des Prämientarifs angege-
benen Anteil an der Gesamtlohnsumme überschreiten würden, würden ge-
mäss Art. 24 Abs. 1bis 1ter Prämientarif bei der Kalkulation prämiensenkend
bzw. prämienerhöhend berücksichtigt. Der Basissatz setze sich diesfalls
aus dem prozentualen Anteil der Basisätze der Risikogemeinschaften der
besonderen Betriebsmerkmale zusammen. Dieser Mischsatz werde auf
den nächstliegenden Nettosatz im SUVA-Grundtarif gerundet (Art. 24 Abs.
2 Prämientarif). Würden die Ausgleichsreserven einer Klasse einen Über-
schuss aufweisen, könne gemäss Art. 16 Prämientarif ein Teil davon unter
gewissen Voraussetzungen zurückerstattet werden. In der Klasse der Be-
schwerdeführerin liege die Ausgleichsreserve der Berufsunfallversiche-
rung über der Zielhöhe, weshalb der Verwaltungsrat an seiner Sitzung am
12. Juni 2015 beschlossen habe, einen Teil des Überschusses mit der Prä-
mie 2016 zurückzuerstatten.
2.3.2 Im Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2015 führte die Vo-
rinstanz unter dem Titel „Besondere Betriebsverhältnisse“ ergänzend aus,
das Ausmass in welchem die besonderen Betriebsmerkmale einer Risiko-
gemeinschaft nach Art. 24 Abs. 1 Prämientarif berücksichtigt würden, be-
rechne sich aus dem den Schwellenwert überschreitenden Anteil multipli-
ziert mit dem Faktor 100 dividiert durch 100 minus den Schwellenwert. An-
teile von Betriebsmerkmalen, welche nicht zu einer Berücksichtigung nach
Art. 24 Abs. 1 und 1bis führten, würden proportional auf die zugeteilte Risi-
kogemeinschaft und die Anteile der Risikogemeinschaften der besonderen
Betriebsmerkmale verteilt, welche für die Bestimmung des Basissatzes
C-516/2016
Seite 11
massgebend seien und gewerblichen Charakter hätten. In der Klasse 16B
(Industriespenglerei) würden branchenfremde Tätigkeiten wie Schreinerar-
beiten ab einer Höhe von 15 % als besondere Betriebsverhältnisse in die
Berechnung des Basissatzes einbezogen. Da für Schreinerarbeiten ein hö-
heres Risiko bestehe als für Industriespenglereien ausgewiesen sei, wirke
sich dies auf den Prämiensatz aus.
2.3.3 Sodann begründete die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29.
Februar 2016 ergänzend bzw. wiederholt die Klassenzuteilung, die beson-
deren Betriebsverhältnisse, das anwendbare Prämienmodell und die Prä-
mienbemessung nach BMS 03.
2.4 Insgesamt sind die Stellungnahmen der Vorinstanz sehr ausführlich
und im Wesentlichen nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin war es so
auch möglich, den Einspracheentsscheid sachgerecht anzufechten, was
sich in den ausführlichen Beschwerde und Replik zeigt. In diesen hat sie
explizite Rügen erhoben und diese eingehend begründet. Vor diesem Hin-
tergrund erscheint der Vorwurf der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75
E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3,
BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzu-
lässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als
Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vo-
rinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftli-
cher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz
über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3,
C-516/2016
Seite 12
BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HAN-
GARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwal-
tungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de
Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prü-
fungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der
praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Ver-
waltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als
die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt
hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).
3.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. Soweit die Be-
schwerdeführerin rügt, der Tarif bzw. die Konzeption des Tarifs als Ganzes
sei rechtswidrig, so ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht keine gene-
rell-abstrakte Normenkontrolle vornimmt, sondern nur die Rechtmässigkeit
des angefochtenen Einspracheentscheides im konkreten Fall prüft.
3.3 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für
die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen
greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich,
wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot
(Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken
der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der
Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V
344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen
komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf
einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine be-
stimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im
Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht]
U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht
losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern
ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil
der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [im
C-516/2016
Seite 13
Folgenden: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB
69.73, E. 3).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte-
nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen.
Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange-
fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten
als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten
Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene
Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin-
gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-
chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun-
desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
4.
Zunächst sind die zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmun-
gen, massgebenden Grundsätze sowie die hier massgeblichen Bestim-
mungen des Suva-Tarifs (Ausgabe 2016) wiederzugeben.
4.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech-
nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89
Abs. 1 UVG).
4.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern
in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus
einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die
Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufs-
krankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue-
rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver-
sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä-
mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.
Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der
Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis-
sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht.
Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der
Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von
sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter
Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Be-
C-516/2016
Seite 14
ginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemes-
sung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklas-
sen gebildet werden.
4.3 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä-
mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank-
heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be-
stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs-
teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen
des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
4.4 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge-
sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver-
langt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsge-
schäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im
Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der
Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus
dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der
Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei
der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz
der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von
Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche
Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine
Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Ver-
waltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom
16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit
Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige
Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
4.5 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei-
nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für
alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli-
che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie
bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen
diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grunds-
ätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge
haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz
bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi-
scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei-
lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten
(BVGE 2007/27 E. 5.6).
C-516/2016
Seite 15
4.6 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent-
sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und
dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re-
gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas-
sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we-
sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine
Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder
wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE
133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das EVG hat im Übrigen festgestellt, dass
im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und
das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998
Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen
Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko
feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu
behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen
beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinwei-
sen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
4.7 Als Risikoeinheit gelten laut dem ab dem 1. Januar 2016 gültigen Suva-
Tarif 2016 (Reglement des Verwaltungsrats der Suva vom 14. November
2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obli-
gatorischen Unfallversicherung [B-act. 6 Beilage B]) Betriebe, Betriebsteile
und Prämienkonzerne (Art. 7 Abs. 1). Die Prämienbemessung erfolgt für
jede Risikoeinheit separat (Art. 7 Abs. 2). Die Risikogemeinschaften der
BUV bestehen bei der Suva aus Klassen, Unterklassen und Unterklas-
senteilen (Art. 13 Abs. 1 Tarif). Klassen sind Risikogemeinschaften, in wel-
chen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben
Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen sind
Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen Auswer-
tung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst werden
(Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum
Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit
gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (Abs. 4). Jedem Un-
terklassenteil wird im BUV-Grundtarif ein Prämiensatz als sogenannter Ba-
sissatz zugeteilt (vgl. Art. 13 Abs. 5 Tarif).
C-516/2016
Seite 16
4.8 Laut Art. 18 Abs. 1 des Tarifs wird jeder bei der Suva versicherte Betrieb
oder Betriebsteil einer Risikogemeinschaft zugeteilt. Ausschlaggebend für
die Zuteilung zu den Risikogemeinschaften sind die Betriebsmerkmale,
wobei die administrativen Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden. Laut Art.
18 Abs. 2 erfolgt die Zuteilung in jene Risikogemeinschaft, auf welche ge-
messen an der Lohnsumme am meisten Merkmalsanteile entfallen, wobei
zunächst die Zuweisung in die Klasse, danach innerhalb dieser Zuweisung
in die Unterklasse und schliesslich die Zuweisung in den Unterklassenteil
vorgenommen wird. Laut Art. 18 Abs. 3 wird zur Erhebung der Betriebs-
merkmale eine Betriebsbeschreibung aufgenommen.
5.
5.1 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein besonderes
Betriebsmerkmal Schreinerei vorliegt.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Feststellung
der Vorinstanz, wonach sie seit Jahren zu 20 % Schreinerarbeiten durch-
führe, treffe nicht zu. Sie habe im Betriebsbeschreibungsblatt unter der
Rubrik „Arbeiten Werkstatt“ diejenigen Arbeiter geführt, die in diversen Ab-
teilungen oder extern arbeiteten oder nicht klar zuzuordnen seien. In der
SUVA-Abrechnung 2015 entspreche dies 21 % der Gesamtlohnsumme.
Darin seien auch die Löhne derjenigen Arbeiter geführt, die Wandtafeln,
vorgefertigt und bestehend ausschliesslich aus Metall, vormontiert und an-
schliessend auf externer Montage in den Schulhäusern eingebaut hätten.
Ebenfalls auf dieser Lohnliste seien die Angestellten der Malerei geführt,
die das Holz nicht verarbeiteten, sondern, grösstenteils vollautomatisiert,
beschichteten. Die Maler würden zudem in der Oberfläche der Metallbear-
beitung, also in der Pulverbeschichtung eingesetzt. Abgesehen von acht
Angestellten in der Schreinerabteilung habe keiner der 19 für die Festle-
gung der gemeldeten 21 % Lohnanteile in der Werkstatt mit der Verarbei-
tung von Holz und dem damit einhergehenden erhöhten Risiko etwas zu
tun. Die Lohnsumme der mit Schreinerarbeiten beschäftigten Angestellten
betrage 8.37 % und sei damit weit entfernt von den 15 %, die als separate
Betriebsmerkmale für die Bestimmung einer eigenen Risikoklasse heran-
gezogen werden dürften.
Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 aus,
die Tätigkeiten ‚Oberflächenbehandlung‘ und ‚Stuhlmontage‘ könnten auch
unter den Betriebsmerkmalen ‚Industriespenglerei‘ bzw. ‚Herstellung von
C-516/2016
Seite 17
leichten Metallrohr-Produkten‘, doch sei es nicht falsch, sie unter dem Be-
triebsmerkmal ‚Schreinerei – Arbeiten in der Werkstatt‘ aufzuführen.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt,
weshalb ihrer Ansicht nach ein bedeutender Teil der von der Vorinstanz
zum Betriebsmerkmal Schreinerei gezählten Tätigkeiten nicht unter dieses
Betriebsmerkmal fallen. Sie hat dabei insbesondere deutlich gemacht,
dass die fraglichen Tätigkeiten kein Verarbeiten von Holz darstellen und
dass die mit dieser Tätigkeit verbundenen Gefahren deutlich geringer sind
als bei der Verarbeitung von Holz. Ihre Argumentation ist daher einleuch-
tend. Demgegenüber hat die Vorinstanz ihre Zuordnung der Tätigkeiten
zum Betriebsmerkmal Schreinerei in keiner Weise begründet. Vielmehr hat
sie eine pauschale Feststellung gemacht, ohne darzulegen, auf welche
konkreten Kriterien sie ihre Zuordnung stützte. Sachliche Gründe für die
von der Vorinstanz vertretene Ansicht sind ebenfalls keine ersichtlich. Da-
mit sind ihre Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar und auf ihre Ein-
schätzung ist nicht abzustellen. Indem die Vorinstanz die Tätigkeiten ‚Ober-
flächenbehandlung‘ und ‚Stuhlmontage‘ bzw. ‚Herstellung von leichten Me-
tallrohr-Produkten‘ ohne erkennbaren sachlichen Grund dem Betriebs-
merkmal ‚Schreinerei – Arbeiten in der Werkstatt‘ zugeordnet hat, hat sie
Bundesrecht verletzt. Der Einspracheentscheid ist bereits aus diesem
Grund aufzuheben. Nachdem die Festlegung der Betriebsmerkmale Aus-
wirkungen auf die Zuteilung der Risikogemeinschaft BUV sowie NBUV hat,
braucht diese vorliegend nicht näher geprüft zu werden.
6.
Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich erwähnt, dass die Vorinstanz
den errechneten Anteil des besonderen Betriebsmerkmals, wie nachfol-
gend zu zeigen sein wird, zudem falsch berechnet hat.
6.1 Bei den Schreinereien beträgt der über dem Schwellenwert von 15 %
liegende Anteil 6 % (21 % - 15 %). Damit beträgt das Ausmass, in welchem
dieses besondere Betriebsmerkmal zu berücksichtigen ist, 7 % (6 % x 100
: [100 - 15 %]). Beim Büro beträgt der über dem Schwellenwert liegende
Anteil 8 % (43 % - 35 %). Das Ausmass, in welchem das besondere Be-
triebsmerkmal Büro zu berücksichtigen ist, beträgt demzufolge 12 % (8 %
x 100 : [100 - 35 %]). Die Vorinstanz hat bei ihrer Berechnung in Bezug auf
den Anteil Büro 12 % berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Dem-
gegenüber wurde bei den Schreinereien ein Anteil von 18 % berücksichtigt.
Wie sie auf diesen Wert gekommen ist, lässt sich auch nach Durchführung
C-516/2016
Seite 18
der entsprechenden Berechnung nicht nachvollziehen, da diese lediglich
einen Anteil von 7 % ergibt.
6.2 Für das Gericht ist gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz die
konkrete Berechnung – in Anwendung von Art. 24 und Anhang 5 Prämien-
tarif – nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz unterlässt eine konkrete Nen-
nung und Berechnung bzw. Umrechnung. Eine Berechnung durch das
Bundesverwaltungsgericht nach den Vorgaben der Vorinstanz liefert nicht
das von ihr postulierte Ergebnis von 18 %, sondern einen Wert von 7 %.
Die ermittelte prozentuale Einreihung ist daher nicht nachvollziehbar.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 22. Dezember 2015 ist aufzuheben. Die Akten sind an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen, damit diese, ausgehend von einer korrekten Er-
mittlung der Betriebsmerkmale im Sinne der Erwägungen, die Prämienta-
rife für die BUV sowie NBUV bestimme und über die Einreihung der Be-
schwerdeführerin ab 1. Januar 2016 in der BUV sowie NBUV neu verfüge.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde-
führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist ihr nach Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
C-516/2016
Seite 19
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteient-
schädigung (inkl. Auslagen) auf insgesamt Fr. 3‘500.- festzusetzen (Art. 9
Abs. 1 Buchst. a und b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-516/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 22.
Dezember 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zu
neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-
wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker-
stattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.- zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver-
sicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
C-516/2016
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: