B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5165/2013
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Markus Metz und
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, Vereinigte Staaten von Amerika
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, amtliche Taxation,
Einspracheentscheid der SAK vom 27. August 2013.
C-5165/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer-
deführer), Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Vereinigten Staa-
ten, wurde gestützt auf seine Beitrittserklärung vom (…) 1999 ab dem 1.
Juni 1999 in die schweizerische freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV, nachfolgend: freiwillige Versicherung) aufge-
nommen (siehe Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.]
1, 3 und 4).
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 (SAK-act. 14, S. 2 ff.), erhob die
Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden auch: SAK oder Vor-in-
stanz) für das Jahr 2008 Beiträge von total Fr. (…), inklusive Fr. (…) Ver-
waltungskosten. Grundlage bildeten die vom Versicherten eingereichte
Einkommens- und Vermögenserklärung vom (…) 2009 und weitere Doku-
mente (SAK-act. 13). Mit Mahnschreiben vom 29. Januar 2010 (SAK-
act. 15, S. 1) erinnerte die SAK den Versicherten an die ausstehenden Bei-
träge 2008 unter Beilage eines Kontoauszugs (SAK-act. 15, S. 2) und ge-
währte ihm eine Zahlungsnachfrist von 30 Tagen.
C.
Mit Schreiben vom 1. März 2010 (SAK-act. 16; mit normaler Post versen-
det) mahnte die SAK den Versicherten hinsichtlich der Einkommens- und
Vermögenserklärung und/oder der nötigen Belege für die Periode 2009
und setzte ihm eine Einreichungsfrist von 30 Tagen ab Erhalt des Schrei-
bens, ansonsten eine amtliche Verfügung zu erstellen sei.
D.
Am 30. April 2010 mahnte die Vorinstanz den Versicherten für die Beiträge
2008 ein zweites Mal, räumte ihm eine letzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt
des Schreibens ein, legte eine Kontostandsmeldung bei und machte ihn
darauf aufmerksam, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen zum Aus-
schluss aus der freiwilligen Versicherung führe (SAK-act. 17).
E.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 (SAK-act. 18; mit normaler Post versendet)
wies die Vorinstanz den Versicherten erneut darauf hin, dass sie noch
keine Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder Belege für die Be-
rechnung der Beiträge für das Jahr 2009 erhalten habe, setzte ihm eine
letzte Frist zur Einreichung von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens und
C-5165/2013
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wies ihn darauf hin, dass sie ohne Gegenbericht verpflichtet sei, eine amt-
liche Verfügung auf der Basis eines geschätzten Einkommens zu erstellen.
F.
Nach telefonischer Ankündigung vom 14. Juni 2010 (SAK-act. 19) ging bei
der Vorinstanz am 28. Juni 2010 die Zahlung des Versicherten für die Bei-
träge des Jahres 2008 über Fr. (…) ein (vgl. SAK-act. 20, S. 4).
G.
Am 26. August 2010 erliess die SAK die mit normaler Post versendete Bei-
tragsverfügung für das Jahr 2009 (SAK-act. 20), in welcher sie mittels amt-
licher Taxation das massgebende Einkommen auf Fr. (…) festsetzte und
einen Beitrag von total Fr. (…) (Fr. […] zuzüglich 3% Verwaltungskosten in
Höhe von Fr. […]) für das Jahr 2009 errechnete.
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Oktober
2010 Einsprache (SAK-act. 21, S. 1; Eingang bei der Vorinstanz am 12.
Oktober 2010). Er machte geltend, er habe das Schreiben erst in der drit-
ten Septemberwoche erhalten. Da sich seine finanzielle Situation nicht ge-
ändert und er demzufolge kein Einkommen in der Höhe von Fr. (…) habe,
sei es ihm nicht möglich, die veranlagten Fr. (…) zu bezahlen. Er bat um
eine neue Beitragsverfügung für das Jahr 2009, welche seine finanzielle
Situation berücksichtige. Seiner Einsprache legte er die "Individual Income
Tax Return 2009" bei (SAK-act. 21, S. 2).
I.
Am 29. Oktober 2010 mahnte die Vorinstanz den Versicherten trotz dessen
Einsprache bezüglich der Beiträge 2009, legte einen Kontoauszug bei und
setzte ihm eine Frist von 30 Tagen für die Bezahlung des verfügten Bei-
trags von Fr. (…) (SAK-act. 23).
J.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (SAK-act. 24) wandte sich der Ver-
sicherte an die Vorinstanz und führte u.a. aus, er habe noch keinen Be-
scheid erhalten bezüglich seiner Einsprache zu den Beiträgen für 2009.
K.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2010 (SAK-act. 25) trat die
Vorinstanz auf die Einsprache des Versicherten vom 1. Oktober 2010 nicht
ein und begründete dies damit, dass die Einsprachefrist von 30 Tagen nicht
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eingehalten worden und die Verfügung vom 26. August 2010 bereits in
Rechtskraft erwachsen sei.
L.
Dieser Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. Dezember 2010
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2013
(vgl. das Verfahren C-875/2011) aufgehoben und die Vorinstanz angewie-
sen, auf die Einsprache des Versicherten einzutreten, die Sache zu prüfen
und anschliessend materiell zu entscheiden (vgl. SAK-act. 65).
M.
Mit neuem Einspracheentscheid vom 27. August 2013 (SAK-act. 68) be-
handelte die Vorinstanz die Einsprache materiell; sie wies diese ab. Zur
Begründung führte die SAK aus, der Versicherte habe auch nach erfolgter
Mahnung die Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 und die ent-
sprechenden Beweismittel nicht eingereicht, weshalb er nach ungenutztem
Ablauf der Nachfrist von 30 Tagen mit Verfügung vom 26. August 2010
amtlich auf Fr. (…) taxiert worden sei. Zwar habe er einspracheweise die
erste Seite der U.S. Individual Income Tax Return 2009 beigelegt, jedoch
fehlten weiterhin die vollständig ausgefüllte Erklärung über Einkommen
und Vermögen und die entsprechenden Belege. Dieser Erklärung wäre der
Beschäftigungsgrad zu entnehmen, welcher für die Art der Taxation ent-
scheidend wäre. Ebenso seien diverse Positionen des eingereichten ame-
rikanischen Dokuments unverständlich. In Anbetracht dieser Umstände sei
es nicht möglich, die amtliche Taxation aufzuheben und eine ordentliche
Veranlagung für 2009 vorzunehmen, weshalb die Einsprache unbegründet
sei.
N.
N.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe
vom 9. September 2013 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:
BVGer-act.] 1; Postaufgabe in B._______ am 9. September 2013) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. September
2013). Der Beschwerde beigelegt waren der Einspracheentscheid vom 27.
August 2013 und ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Februar
2013 (Beilagen zu BVGer-act. 1). Er stellte weitere Unterlagen in Aussicht.
N.b Mit Eingabe vom 26. September 2013 (Eingang beim Bundesverwal-
tungsgericht am 7. Oktober 2013) machte der Beschwerdeführer geltend,
das U.S. Individual Income Tax Return-Formular habe immer genügt, um
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Seite 5
die Höhe des AHV-Betrages festzulegen. Es sei auch bekannt gewesen,
dass er über kein Vermögen verfüge und dass er von 2009-2011 arbeitslos
gewesen und dass er an der Firma C._______ zu 50% als Eigentümer be-
teiligt sei. Er habe nur dank Darlehen von Freunden und der Re-Finanzie-
rung des Hauses überlebt. Er habe keinen Arbeitgeber gehabt. Ebenso
brachte der Beschwerdeführer vor, die Kommunikation mit der Vorinstanz
sei nicht reibungslos gelaufen, er habe vielfach keine Antwort erhalten und
offensichtlich seien auch eingeschriebene Briefe nicht angekommen. Die-
sem Schreiben waren diverse Briefe an die Vorinstanz und an das Bundes-
verwaltungsgericht beigelegt (Beilagen zu BVGer-act. 3).
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 (BVGer-act. 9) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der an-
gefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf den Einsprache-
entscheid vom 27. August 2013 und führte an, der Beschwerdeführer
bringe einerseits Tatsachen vor, welche er nicht belege und andererseits
komme er den konkreten Anfragen nach Erklärungen und Belegen nicht
nach, weshalb eine Berichtigung der Entscheidgrundlagen und eine or-
dentliche Taxation nicht möglich sei.
P.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik und in den ergänzenden Ein-
gaben vom 19. März 2014 (BVGer-act. 11) bzw. 24. März 2014 (BVGer-
act. 12) an seinen bisherigen Anträgen fest. Den Eingaben waren diverse
Unterlagen beigelegt (Beilagen zu BVGer-act. 11 und 12).
Q.
Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 16. Mai 2014 (BVGer-act. 14) an
ihrem Standpunkt fest.
R.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid der SAK
vom 27. August 2013 (SAK-act. 68, vgl. vorne, Bst. M.), mit welchem die
amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2009 vom 26. August 2010 (SAK-
act. 20, vgl. vorne, Bst. G.) bestätigt wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit
das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend aufgrund von Art. 1
Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 Abs.
1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann die Verletzung von Bun-
desrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 27. August 2013) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b).
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Seite 7
2.3 In zeitlicher und materieller Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (vgl. statt vieler
BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 132 V 220 E. 3.1.1; BGE 130 V 329 E. 2.3).
Mangels anderslautender einschlägiger Bestimmungen im Abkommen
vom 18. Juli 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (AS 1980
1671, im Folgenden: Abkommen), und weil es sich beim Beschwerdeführer
um einen schweizerischen Staatsangehörigen handelt, finden für das vor-
liegende Verfahren das ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101)
sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) Anwendung. Mas-
sgebend sind jeweils die bis Ende 2010 gültig gewesenen Fassungen, auf
welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird.
2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche-
rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die
verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener
Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par-
teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund-
satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
2.5 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Eu-
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Seite 8
ropäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren. Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht er-
teilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der frei-
willigen Versicherung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 AHVG).
3.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen
(Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG).
3.3 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).
3.4 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Ja-
nuar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitrags-
pflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer
das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind beitrags-
pflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Bei-
tragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und
Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2).
3.5 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Ver-
mögens und ihres Renteneinkommens einen jährlichen Beitrag (Art. 13b
Abs. 2 VFV).
3.6 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicher-
ten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14
Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr
tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versi-
cherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der
Vermögensstand am 31. Dezember massgebend (vgl. dazu auch Rz. 4035
der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen
Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2008,
Stand: 1. Januar 2010 [WFV]).
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Seite 9
3.7 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ab-
lauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen An-
gaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für
das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des
Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die
Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV; vgl. Rz. 4033
WFV).
3.8 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss
gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nach-
frist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten,
so sind, falls bereits Beiträge an die freiwillige Versicherung entrichtet wur-
den, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzuset-
zen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014 und 3015 sowie 4044 und 4045 WFV).
3.9 Gemäss Rz. 4036-4038 und 4041-4042 WFV sind Einkommen und
Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur
Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicher-
ten sind auf dem Formular „Erklärung über Einkommen und Vermögen“ zu
machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang De-
zember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben sie in-
nert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichs-
kasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflichtige haben ihr
Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen (z.B.
Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit
der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben
nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und
nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen.
4.
Strittig und in der Folge deshalb zu prüfen ist, ob die SAK den Beitrag des
Beschwerdeführers für das Jahr 2009 zu Recht amtlich festgesetzt hat.
4.1 Während die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, ist
der Beschwerdeführer der Ansicht, dass das U.S. Individual Income Tax
Return-Formular genüge, um die Höhe des AHV-Betrages festzulegen. Es
sei bekannt gewesen, dass er über kein Vermögen verfüge, dass er von
2009-2011 arbeitslos gewesen sei und dass er an der Firma C._______ zu
50% als Eigentümer beteiligt sei. Er habe keinen Arbeitgeber gehabt und
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Seite 10
habe nur dank Darlehen von Freunden und der Re-Finanzierung des Hau-
ses überlebt. Was "wages, salaries (…)" betreffe, bedeute dies, dass er
auch diese Cash-Zahlung für Gelegenheitsarbeit und einige Zahlungen an
seine Frau angegeben habe (vgl. auch vorne, Bst. N.b).
4.2 Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ein ordnungsgemässes Mahnver-
fahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV durchgeführt hat, welches Voraus-
setzung für eine amtliche Veranlagung bildet. Der Beschwerdeführer be-
streitet zwar nicht explizit, diese Mahnungen betreffend die Einreichung der
Einkommens- und Vermögenserklärung und der notwendigen Belege für
das Jahr 2009 erhalten zu haben. Hingegen macht er allgemein geltend,
die Kommunikation mit der Vorinstanz sei nicht reibungslos verlaufen, er
habe vielfach keine Antwort bekommen und offensichtlich seien auch ein-
geschriebene Briefe nicht angekommen. Damit wird indirekt auch die Zu-
stellung der Mahnungen bestritten.
4.2.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März
2010 (SAK-act. 16 und vorne, Bst. C.) nach Art. 17 Abs. 1 VFV unter An-
setzung einer Nachfrist von 30 Tagen ein erstes Mal für die Einkommens-
und Vermögenserklärung für die Periode 2009 gemahnt und ihn darauf hin-
gewiesen, dass sie ohne Antwort nach Ablauf dieser Frist dazu verpflichtet
sei, eine amtliche Verfügung zu erlassen.
4.2.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer innert gesetzter Frist nicht hatte
vernehmen lassen, setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 7. Juni 2010 (SAK-act. 18 und vorne, Bst. E.) nochmals
eine letzte Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Einkommens- und Ver-
mögenserklärung und entsprechender Belege und wies ihn erneut darauf
hin, dass ansonsten eine amtliche Verfügung ergehen werde.
4.2.3 In der Folge erliess die Vorinstanz am 26. August 2010 (SAK-act. 20)
die amtliche Beitragsverfügung. Nachdem der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz vom 24. Dezember 2010 (SAK-act. 25 und vorne, Bst. K.)
am 10. April 2013 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden war
(vgl. vorne, Bst. M.), wies die SAK die Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 27. August 2013 schliesslich ab (SAK-act. 68 und vorne, Bst. N.).
4.2.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Mahnungen der SAK vom
1. März 2010 (SAK-act. 16) bzw. vom 7. Juni 2010 (SAK-act. 18) dem Be-
schwerdeführer jeweils mit normaler Post, d.h. weder eingeschrieben noch
gegen eine Empfangsbescheinigung, zugeschickt wurden.
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Seite 11
4.2.5 Das Abkommen, welches zum Zeitpunkt der versendeten Mahnun-
gen vom 1. März 2010 bzw. vom 7. Juni 2010 in Kraft stand, sah zwar
grundsätzlich eine direkte Zustellung vor (Art. 17 Abs. 1 des Abkommens),
weshalb die Vorinstanz berechtigt war, die Mahnungen dem Beschwerde-
führer direkt an seine Wohnadresse zuzustellen. Entscheide eines Trägers
oder eines Gerichts, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaa-
tes dem Betroffenen persönlich zugestellt werden mussten, durften dem
Betroffenen im anderen Vertragsstaat jedoch nur durch eingeschriebenen
Brief zugestellt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 des Abkommens).
Demnach lässt sich feststellen, dass bereits nach den damals in Kraft ste-
henden staatsvertraglichen Vorschriften des Abkommens die Zustellung
der Mahnungen durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich war, da sie die
Mahnungen nicht per Einschreiben versendet hatte (vgl. zur Frage des Be-
griffs eines Entscheides das Urteil des Bundesgerichts K 18/04 vom 18.
Juli 2006 E. 3).
4.2.6 Gemäss Rechtsprechung obliegt es sodann der Vorinstanz, den Be-
weis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungs-
verfügung oder einer behördlichen Mitteilung zu erbringen (BGE 136 V 295
E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E.
2a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2013, S. 214 ff.). Dieser Beweis kann insbesondere durch eine Empfangs-
bescheinigung erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer C-6787/2009 vom
15. September 2011 E. 3.1.5, 3.2). Da die Behörde die materielle Beweis-
last trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers
abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man den Angaben des Emp-
fängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustel-
lungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folgen die Vorinstanz zu
tragen hätte (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51
E. 3c; BGE 103 V 65 E. 2a je mit weiteren Hinweisen; Urteil des BGer
H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil des BVGer C-
6787/2009 vom 15. September 2011 E. 3.1.5, 3.2).
4.2.7 Ein solcher Zustellnachweis ist vorliegend von der SAK nicht erbracht
worden bzw. ist auch nicht erbringbar, da sie die Mahnungen wie gesagt
mit normaler Briefpost verschickt hatte.
4.2.8 Aus den Akten sind auch keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich,
aus welchen geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer die
C-5165/2013
Seite 12
Mahnungen der Vorinstanz tatsächlich erhalten hätte; der Beschwerdefüh-
rer hat weder auf die Mahnung vom 1. März 2010 noch auf jene vom 7.
Juni 2010 hin Unterlagen oder die Einkommens- und Vermögenserklärung
für das Jahr 2009 ausgefüllt eingereicht.
4.2.9 Sodann findet sich in den Akten auch kein Nachweis einer ersten Auf-
forderung der Vorinstanz, die Einkommens- und Vermögenserklärung 2009
einzureichen (Art. 5 VFV und zum konkreten Vorgehen Rz. 4036 und Rz.
4037 WFV). Es liegen ausschliesslich die Mahnungen bei den Akten. In
Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits bezüglich der Auf-
forderung zur Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärung für
das Jahr 2008 in seinem Schreiben vom 2. April 2009 (SAK-act. 13, S. 5)
geltend gemacht hatte, er habe die Original-Aufforderung nie erhalten,
scheint es denkbar, dass der Beschwerdeführer auch keine solche Auffor-
derung bezüglich des Jahres 2009 erhalten hat.
4.2.10 Hingegen findet sich eine Telefonnotiz der Vorinstanz vom 14. Juni
2010 bei den Akten (SAK-act. 19) mit dem Wortlaut: "Il va effectuer le paie-
ment 2008. Je lui renvoit [recte: renvois] la R&F 2009 par poste ce jour."
Demnach hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz telefonisch mitgeteilt,
er werde die geschuldeten Beiträge für das Jahr 2008 bezahlen (vgl. die
diesbezügliche 2. Mahnung für die Beiträge 2008 vom 30. April 2010, SAK-
act. 17). Aus der Telefonnotiz der Vorinstanz lässt sich sodann ableiten,
dass auch ein Gespräch bezüglich der Einkommens- und Vermögenser-
klärung des Jahres 2009 stattgefunden haben muss, ansonsten die Vo-
rinstanz keine Veranlassung gehabt hätte, festzuhalten, sie werde dem Be-
schwerdeführer das Einkommens- und Vermögensformular 2009 noch-
mals zusenden. Hingegen lässt sich auch aus dieser Telefonnotiz nicht mit
der im Sozialversicherungsrecht notwendigen überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit schliessen, dass der Beschwerdeführer die Mahnungen be-
züglich der Einkommens- und Vermögenserklärung für 2009 erhalten hat.
4.2.11 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten zum
Schluss, dass aufgrund des nicht erbrachten Zustellbeweises der Vo-
rinstanz und der vorliegenden Aktenlage nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdefüh-
rer einerseits eine Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen 2009 und
andererseits die beiden Mahnungen tatsächlich erhalten hat. Mithin ist fest-
zustellen, dass das Mahnverfahren nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art.
17 Abs. 1 VFV durchgeführt wurde, weshalb die erfolgte amtliche Veranla-
gung mit der Abweisung der Einsprache zu Unrecht bestätigt wurde.
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Seite 13
4.2.12 Nach dem Gesagten kann eine Prüfung bezüglich der Höhe der
amtlichen Veranlagung noch nicht stattfinden.
4.3 Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen gutzuheissen und der
angefochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2013 ist aufzuheben.
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Be-
schwerdeführer unter Beilage der Einkommens- und Vermögenserklärung
2009 ordnungsgemäss auffordere, die nötigen Unterlagen einzureichen,
um anschliessend die Höhe des Beitrages für das Jahr 2009 mittels Verfü-
gung neu festzulegen.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Vorinstanz im
nun folgenden Veranlagungsverfahren die vollständig und korrekt ausge-
füllte Einkommens- und Vermögenserklärung sowie entsprechende Belege
innert gesetzter Frist einzureichen hat, ansonsten die Vorinstanz nach ei-
nem rechtskonformen Mahnverfahren wiederum eine amtliche Taxation
vorzunehmen hätte.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem obsiegen-
den, nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.
3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
27. August 2013 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum
Erlass einer neuen Verfügung bezüglich der Beiträge 2009 an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
C-5165/2013
Seite 14
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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