B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5167/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Caroline Gehring,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Thomas Stark, Rechtsanwalt und Notar,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente,
erstmalige Anmeldung, Verfügung IVSTA vom 26. Juli 2017.
C-5167/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1962 geborene, verheiratete, dreifache Mutter, A._______,
italienische Staatsangehörige, wohnhaft in Deutschland (im Folgenden:
Versicherte oder Beschwerdeführerin), arbeitete als Grenzgängerin von
April 2011 bis August 2012 bei B._______ als Küchenaushilfe (Vorakten 1)
sowie von Mai 2013 bis Dezember 2014 bei der C._______ als Reinigungs-
fachfrau (Vorakten 1) und leistete die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVGer
act. 17/1). Ebenso entrichtete sie von Januar 2015 bis Dezember 2015
AHV/IV-Beiträge (BVGer act. 17/1). Am 13. April 2015 (Vorakten 2/3) setzte
sie die Arbeit aus und wurde zu 100 % krankgeschrieben (Vorakten 2).
A.b Am 9. September 2015 (Posteingang bei der IV-Stelle D._______)
meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenver-
sicherung an (Vorakten 1). Nach Einholen diverser medizinischer Unterla-
gen (Vorakten 2, 6, 11, 12, 17, 23, 24, 27) und dem Fragebogen für Arbeit-
gebende (Vorakten 13) teilte ihr die IV-Stelle D._______ (im Folgenden:
auch kantonale IV-Stelle) am 5. Februar 2016 (Vorakten 29) mit, dass keine
beruflichen Massnahmen gesprochen werden könnten und der Rentenan-
spruch geprüft werde. Am 20. September 2016 (Vorakten 33) führte die
kantonale IV-Stelle die Haushaltsabklärung durch. Weiter holte sie beim
Hausarzt der Versicherten, Dr. E._______, einen Bericht ein (Vorakten 34),
welchen sie zusammen mit den Vorakten ihrem regionalen ärztlichen
Dienst vorlegte (Vorakten 35). Der IV-Arzt, Dr. F._______, empfahl am
2. November 2016 (Vorakten 36) das Einholen eines rheumatologischen
Gutachtens bei Dr. G._______. Gestützt auf das Gutachten von
Dr. G._______ vom 21. März 2017 (Vorakten 42) und die Stellungnahme
von Dr. F._______ hierzu (Vorakten 44/2), informierte die kantonale IV-
Stelle die Versicherte mit Vorbescheid vom 26. April 2017 (Vorakten 45)
darüber, dass vorgesehen sei, das Leistungsbegehren abzuweisen, da der
Invaliditätsgrad 0 % betrage. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Mai
2017 (Vorakten 49) mit Ergänzungen vom 21. Juni 2017 (Vorakten 53) Ein-
wand und legte eine CD-Rom mit einer Videosequenz eines ihrer dissozi-
ativen Anfälle bei (Vorakten 54). Die kantonale IV-Stelle holte einen weite-
ren Bericht bei Dr. F._______ ein (Vorakten 55, 56) und setzte die Versi-
cherte mit Schreiben vom 13. Juli 2017 (Vorakten 58) darüber in Kenntnis,
dass sie an ihrem Entscheid festhalte. In der Folge verfügte die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA) am 26. Juli 2017 (Vorakten 60/5, BVGer
act. 1/1) die Abweisung des Leistungsbegehrens. Als Begründung hielt sie
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fest, seit April 2015 würden gesundheitliche Beschwerden mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit bestehen, jedoch habe die gutachterliche Abklä-
rung im März 2017 gezeigt, dass noch vor Ablauf der Wartefrist, ab Januar
2016 leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien.
Nach Parallelisierung der Vergleichseinkommen sei ein Invaliditätsgrad
von 0 % resultiert.
B.
Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin am
13. September 2017 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein und beantragte, 1) die Verfügung vom 26. Juli 2017 sei
aufzuheben, 2) die Sache sei zwecks Vornahme weiterer Abklärungen im
nachfolgenden Sinne an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückzu-
weisen, 3) der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
Als Begründung brachte sie sinngemäss insbesondere vor, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, da sie keine umfas-
sende und allseitige Beurteilung sämtlicher Beschwerden vorgenommen
habe, womit sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Es liege kein
umfassendes Gutachten vor, vielmehr habe sie sich einzig auf das rheu-
malogische Gutachten von Dr. G._______ abgestützt. Eine polydisziplinäre
Begutachtung sei vorliegend unter Einbezug der Fachdisziplinen Psychiat-
rie und Neurologie jedoch unumgänglich.
C.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde
nach Eingang des entsprechenden Formulars inklusive Beilagen (BVGer
act. 4) mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 (BVGer act. 5) gut-
geheissen und Thomas Stark, Rechtsanwalt und Notar, als gerichtlich be-
stellter Anwalt beigeordnet.
D.
Mit Vernehmlassung vom 22. November 2017 (BVGer act. 10) beantragte
die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Ver-
fügung zu bestätigen. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme
der IV-Stelle D._______ vom 17. November 2017, worin diese vorbrachte,
es sei keine psychiatrische Komorbidität festgestellt worden. Es imponier-
ten eine Selbsthinderungsüberzeugung, ein Krankheitsgewinn sowie Dis-
krepanzen in der klinischen Abklärung. Die dissoziativen Krampfanfälle
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würden kein invaliditätsrelevantes Leiden darstellen, da aufgrund der An-
fallshäufigkeit von keiner relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.
E.
Replikweise bestätigte die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018
(BVGer act. 12) ihre bisherigen Anträge und deren Begründung, nahm ein-
gehend zur Vernehmlassung Stellung und brachte ergänzen vor, es sei
schwierig eine geeignete stationäre psychiatrische Therapie auf Italienisch
zu finden.
F.
Mit Duplik vom 13. Februar 2018 (BVGer act. 14) bestätigte die Vorinstanz
ihre bisherigen Anträge und deren Begründung.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2018 (BVGer act. 15) wurde der
Schriftenwechsel geschlossen.
H.
Am 1. März 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein aktueller Aus-
zug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin ein (BVGer act.
17).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVSTA vom 26. Juli 2017
(Vorakten 60/5; BVGer act. 1/1), mit welcher der Anspruch auf eine Invali-
denrente verneint wurde.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021),
sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33
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Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin nahm als
Partei am vorinstanzlichen Verfahren teil. Als Verfügungsadressatin ist sie
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren
Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch
Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereicht, womit auf das ergriffene Rechtsmit-
tel einzutreten ist.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG).
1.7 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tä-
tigkeitsgebiet eine Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe-
malige Grenzgängerinnen, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentli-
chen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben, und der Ge-
sundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurück-
geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Die Beschwerdeführerin war beim Eintritt des Gesundheitsschadens als
Grenzgängerin für die C._______ tätig (Vorakten 1), lebte namentlich auch
im Zeitpunkt der Anmeldung im Grenzgebiet und machte als Gesundheits-
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schaden Rückenbeschwerden geltend, die sich während ihrer Grenzgän-
gertätigkeit manifestierten. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-
Stelle D._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und
die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügungen zuständig.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretene
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 26. Juli 2017) eingetretenen Sachverhalt ab
(vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben (echte Noven), sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen,
die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen,
als sie mit dem Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang ste-
hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlas-
ses zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007
E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 200 E. 3a; Urteil des BGer 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen des
Kreiskrankenhauses H._______, Klinik für Neurologie, vom 26. November
2017 (BVGer act 12/1), von Frau Dipl.-Psych. I._______ vom 13. Dezem-
ber 2017 (BVGer 12/2), von Dr. E._______ vom 15. Dezember 2017
(BVGer act. 12/3), der J._______-Klinik vom 13. und 20. September 2017
(BVGer act. 12/4, 12/5), des Ospedale K._______ vom 4. Januar 2018
(BVGer ac. 12/6), des Universitätsklinikums L._______ vom 3. August
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2017 (BVGer act. 1/9) und die Stellungnahme des IV-Arztes Dr. M._______
vom 25. Oktober 2017 (Vorakten 66) sind vorliegend zu berücksichtigen,
obwohl sie nach Verfügungserlass erstellt wurden, da sie Hinweise auf den
neurologischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin im Verfügungszeitpunkt enthalten.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215
E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens
beim Erlass der Verfügung vom 26. Juli 2017 in Kraft standen (so auch die
Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der
6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschrif-
ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von
Belang sind.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das
heisst, während mindestens 3 Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
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Seite 8
(AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere
erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als 3
Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Vo-
raussetzungen der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or-
dentliche Invalidenrente erfüllt sind.
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni
2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (vgl. Art.
4 und 7 Verordnung [EG] Nr. 833/2004 [SR 0.831.109.268.1]; BGE 130 V
253 E. 2.3 und E. 3.1). Die Regelung in Art. 29 Abs. 4 IVG stellt dabei nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvo-
raussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
3.5 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (vgl. Art. 43
Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vor-
aussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale
ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (vgl. Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG).
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Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG mass-
gebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut-
bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (vgl.
Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
3.7 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs-
träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179;
vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Viel-
mehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel
der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts EVG, [heute: Bundesgericht, BGer] vom
11. Dezember 1981 i.S. D.).
3.8 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr-
scheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je
m.H.).
3.9 Bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi-
zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten,
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Seite 10
sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2; BGE 134 V 231 E.
5.1; BGE 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson
muss zudem über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen
(vgl. Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.).
3.9.1 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98
vom 24. Januar 2000 E. 3b).
3.9.2 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte (vgl. Art. 44 ATSG), welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-
richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb,
mit Hinweisen).
3.9.3 Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrecht-
licher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen, da da-
von auszugehen ist, dass sie in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Pati-
enten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für allgemein prak-
tizierende Hausärzte wie auch für behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des
EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.9.4 Bei Stellungnahmen eines IV-Arztes oder einer IV-Ärztin ist hinsicht-
lich des Beweiswertes zu unterscheiden, ob es sich um Aktenberichte im
Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV oder um Untersuchungsberichte im Sinne von
Art. 49 Abs. 2 IVV handelt.
Der Beweiswert eines Untersuchungsberichtes eines IV-Arztes oder einer
IV-Ärztin ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengut-
achten im Sinne von Art. 44 ATSG vergleichbar, sofern er den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
genügt und der IV-Arzt oder die IV-Ärztin über die im Einzelfall erforderli-
chen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. BGE 137 V
210 E. 1.2.1; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2,
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1).
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Seite 11
Bei einem Aktenbericht beurteilt der RAD die vorhandenen ärztlichen Un-
terlagen, fasst die medizinischen Untersuchungsergebnisse zusammen
und gibt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Versicherungsfal-
les aus medizinischer Sicht ab. Ein Aktenbericht erfüllt somit eine andere
Funktion als ein medizinisches Gutachten, weshalb er die inhaltlichen An-
forderungen an medizinische Gutachten nicht erfüllen kann und muss.
Dennoch wird ihm nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung aberkannt,
vielmehr ist er ein entscheidrelevantes Aktenstück, sofern die vom RAD
beigezogenen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und
gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (vgl. Ur-
teil des BVGer C-135/2013 vom 22. September 2015 E. 4.3.4 m.H.; Urteile
des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 8C_641/2011 vom 22. De-
zember 2011 E. 3.2.2 m.H., Urteil des EVG I 143/07 vom 14. September
2007 E. 3.3). Ist das nicht der Fall, kann die Stellungnahme des regionalen
ärztlichen Dienstes in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrund-
lage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben
(vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
3.10 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somato-
forme Schmerzstörung, eine Fibromyalgie oder ein damit vergleichbares
psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive
Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (vgl. BGE 143 V 409, BGE 143
V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indika-
toren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusse-
rer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Res-
sourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver-
mögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen
Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung in ihrer Ein-
schätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu ori-
entieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten
Fragestellung (vgl. BGE 143 V 418 E. 6; BGE 141 V 281 E. 5.2). Gelangt
der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutach-
ten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizi-
nischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforde-
rungen (vgl. E. 3.9 hiervor), ist es beweiskräftig, und die darin formulierten
Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon los-
gelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten
Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.3; BGE
144 V 50 E. 4.3).
C-5167/2017
Seite 12
4.
4.1 Den Vorakten sind die folgenden medizinischen Akten zu entnehmen:
– Undatierter Arztbericht von Dr. N._______, Allgemeinmedizinerin, (Vorakten
11/2), wonach vom 13. April 2015 bis zum 17. April 2015 wegen akutem Atem-
wegsinfekt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorlag.
– Laborbefunde vom 6. Mai 2015 (Vorakten 42/45ff.).
– Leistungsabrechnungen der O._______ (Vorakten 13/10ff.), wonach die Ver-
sicherte vom 13. April 2015 bis zum 17. April 2015, vom 16. Mai 2015 bis zum
22. Mai 2015 und vom 23. Mai 2015 bis zum 29. Mai 2015 vollständig arbeits-
unfähig war.
– Dr. P._______, Internist, unterrichtete am 23. Juni 2015 (Vorakten 2/4) die
O._______ als Taggeldversicherer der Beschwerdeführerin darüber, dass auf-
grund der Schmerzen im Rücken und in den Beinen eine körperliche Belas-
tung nicht zumutbar sei, woraus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resul-
tiere, auch für leichte, andersartige berufliche Tätigkeiten.
– Am 8. Juli 2015 (Vorakten 2/10, 6/6, 12/7, 17/11, 12/7, 23/8) führte
Dr. Q._______, Radiologe, eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule
(LWS) durch und erkannte, breitbasige Bandscheibenprotrusion im Segment
L4/5 und L5/S1, im Segment L5/S1 bestehe Kontakt zur Nervenwurzel im Neu-
roforamen beidseits linksbetont; teillumbalisierter SWK 1; linksbetonte
schwere Facettengelenksarthrose in der unteren LWS.
– Mit Zwischenbericht vom 20. Juli 2015 (Vorakten 2/7) informierte
Dr. R._______, Orthopäde, die Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin,
O._______, darüber, dass als Diagnose vorliegen würden Stenose Foramina
intervertebralia L5 (M99.63), Protrusion L4/5 und L5/S1 (M51.29), Beinverkür-
zung (G72.89) und Facettengelenksarthrose LWS (M47.87). Es seien keine
krankheitsfremden Faktoren gegeben. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit
8. Juni 2015 100 %.
– Im undatierten Formularbericht (Vorakten 24) befand Dr. P._______, Allge-
meinmediziner, aufgrund eines Bandscheibenvorfalls sei die Versicherte vom
8. Oktober 2015 bis zum 8. Juli 2015 bei ihm in Behandlung gewesen. Es
bestehe seit dem 24. April 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Bü-
roreinigungskraft wegen mangelnder körperlicher Belastbarkeit.
– Dr. S._______, Orthopäde, stellte nach Untersuchung der Beschwerdeführe-
rin am 7. August 2015 fest (Vorakten 6/1, 17/8), diese leide an lumbaler Band-
scheibenprotrusion (M51.2), Spondylose und Osteochondrose der LWS
(M47.86, Anmerkung des BVGer: gemeint ist wohl ICD-10 M42.96), Spon-
dylarthrose der LWS (M47.86), ISG Blockierung (M99.84), chronische Lum-
balgie (M54.5) und chronischem Schmerzsyndrom (R52.2). Im undatierten
Arztbericht (Vorakten 12/1) erläuterte Dr. S._______ wegen des chronischen
Schmerzsyndroms habe er die Versicherte zum Schmerztherapeuten,
Dr. T._______, überwiesen. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit würden keine
Einschränkungen bestehen. Dr. S._______ verordnete Funktionstraining
(Vorakten 6/4).
– Röntgenbilder der LWS vom 7. August 2015 (Vorakten 42/48, Vorakten
42/49).
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– Ärztliche Verordnung vom 7. August 2015 (Vorakten 6/4) von Dr. S._______
für Wassergymnastik zwecks Schmerzlinderung.
– Medikamentenrezept vom 19. August 2015 (Vorakten 6/2) von Dr. U._______.
– Aus dem undatierten Bericht (Vorakten 17/2) von Dr. V._______, Allgemein-
mediziner, geht hervor, dass die Versicherte vom 17. Juli 2015 bis zum 14. Au-
gust 2015 wegen lumbaler Bandscheibenprotrusion, Spondylose und Osteo-
chondrose LWS sowie chronischem Schmerzsyndrom bei ihm in Behandlung
war. Er bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli 2015 bis zum 15. Ok-
tober 2015.
– Audiogramme vom 20. August 2015 (Vorakten 49/3 und 49/4).
– Am 15. September 2015 (Vorakten 17/9) konstatierte Dr. U._______, Facharzt
für Anästhesie, chronisches Schmerzsyndrom Stadium III n. Gerbershagen
(R52.2), Bandscheibenprotrusion L4/5 und L5/S1 (M51.2), Lumbalgie (M54.5),
Osteochondrose der LWS (M42.96), Spondylarthrose der LWS (M47.86) und
ISG-Syndrom (M54.17). Es würden keine sensomotorischen Defizite vorlie-
gen. Als psychosoziale Einflussfaktoren erhob Dr. U._______ erhöhte Werte
im Bereich der allgemeinen Depressionsskala.
– Dr. R._______, Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie und Rheumatologie,
berichtete am 20. Oktober 2015 (Vorakten 23/2) die Versicherte leide an Band-
scheibenprolaps L4/5 und L5/S1, stenose Foramina intervertebralia L5. Er
habe ihr vom 8. Juni 2015 bis zum 19. Juni 2015 eine Arbeitsunfähigkeit zu
100 % ausgestellt, da die Arbeit als Reinigungsfachfrau vollumfänglich nicht
mehr habe ausgeführt werden können.
– Der Vertrauensarzt der O._______, Dr. W._______, Internist und Rheumato-
loge, erstattete am 11. November 2015 (Vorakten 27/2) nach eigenen Unter-
suchungen einen Konsiliarbericht, worin er angab, die Kooperation der Pati-
entin sei gut, es gebe keine Hinweise für eine bewusstseinsnahe Schmerzver-
deutlichung oder Selbstlimitierung. Es handle sich um ein ausgeprägtes limi-
tierendes Schmerzsyndrom mit anhaltender Schonhaltung im Sitzen, im Ste-
hen mit schmerzbedingter Mühe bei den verschiedenen Bewegungsabläufen
und vor allem auch bei Positionswechsel auf der Liege. Die Tests für die seg-
mentale Prüfung und damit verbundene Schmerzhaftigkeit seien kongruent
und konsistent. Es handle sich um eine dekompensierte Osteochondrose
L5/S1 bei erosiven Veränderungen mit mehrsegmentalen Spondylarthrosen,
ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Als Diagnosen hielt er fest,
dekompensierte lumbovertebrale Schmerzsymptomatik ohne radikuläre Reiz-
oder Ausfälle bei erosiver Osteochondrose L5/S1 mit deutlicher Spondylarth-
rose L5/S1 etwas weniger L4/L5, Osteonchondrose und facettengelenksfort-
geleiteten Missempfindungen in die unteren Extremitäten, linksbetont. Das
MRI dokumentiere zusätzlich breitbasige Bandscheibenprotrusionen LWK4 -
SWK1 mit Verlagerung der Nervenwurzel L5 ohne Kompression, partielle
Lumbalisation SWK1. Die Versicherte sei seit April 2015 zu 100 % arbeitsun-
fähig geschrieben. Aufgrund der Beobachtungen und Untersuchungsbefunde,
einschliesslich des MRI vom 8. Juli 2015, sei dies nachvollziehbar und ausge-
wiesen. Solche erosiven Osteochondrosen würden eine immunologische Re-
aktion mit Invasion von Entzündungszellen auslösen, was zu einer Erosion der
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Deck- und Bodenplatten führe, wie dies im MRI dokumentiert sei. Für die De-
kompensation sei vor allem die erhebliche Entzündungsreaktion verantwort-
lich, welche bisher nicht behandelt worden sei. Entsprechend sei der Verlauf
schlecht und die gut kooperierende Versicherte sei ohne jegliche Besserung.
Bei diesem Ausmass an schmerzbedingt limitierenden Beschwerden sei eine
Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit, auch für die angestammte Reinigungs-
tätigkeit, nicht zumutbar. Unter adäquater Therapie könne davon ausgegan-
gen werden, dass der Zustand vor der Dekompensation wieder erreicht wer-
den könne und damit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zumindest in einer Ver-
weistätigkeit resultiere. Es bestehe keine psychiatrische Komorbidität. Dr.
W._______ empfahl die Überweisung der Patientin an ein spezialisiertes rheu-
matologisches Zentrum.
– Am 16. Dezember 2015 (Vorakten 42/43) erkannte Dr. X._______, Hautarzt,
unter Beizug des Berichts des Instituts für Pathologie vom 14. Dezember 2015
(Vorakten 42/44), eine aktinische Präkanzerose ohne Anhalt für ein invasives
Tumorwachstum (ICD-10 L57.0).
– Laborwerte vom 6. Juni 2016 (Vorakten 42/42).
– Dr. Y._______, Internist, Rheumatologe, Infektiologe, erhob am 7. August
2016 (Vorakten 42/40) die Diagnosen degenerative Gelenkveränderung ohne
Anhalt für entzündlich-rheumatische Erkrankung, erosive Osteochondrose,
Bandscheibenprotrusionen LWS. Bei der Patientin liege eine Fingergelenks-
arthrose vor ohne Anhalt für entzündlich-rheumatische Erkrankung. Das Labor
habe keine relevanten Auffälligkeiten ergeben. Dr. Y._______ empfahl bei Be-
darf eine symptomatische Therapie mit NSAR wie Diclofenac oder Ibuprofen,
ergänzend könne analgetisch Paracetamol oder Metamizol verwendet wer-
den. Bei Zeichen einer entzündlichen Aktivierung der Arthrose könne zudem
vorrübergehend Prednison zur Anwendung kommen. Zudem sei regelmässige
gelenkschonende körperliche Betätigung sinnvoll. Weiter sei eine ausrei-
chende Schmerztherapie bei sicher auch fibromyalgischer Schmerzkompo-
nente angezeigt.
– Dem undatierten Arztbericht von Dr. E._______, Allgemeinmediziner, ist zu
entnehmen (Vorakten 34/2), dass er die Beschwerdeführerin erstmals am
1. August 2016 untersuchte und die letzte Kontrolle vor Erstellung des Berichts
am 20. Oktober 2016 stattfand. Er stellte die Diagnosen Bandscheibenvorfall
L5/S1, chronisches Schmerzsyndrom, Angst und depressive Störung ge-
mischt (ICD-10 F41.2). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit 1. April 2015 und verschrieb als Medikation Omeprazol,
Ibuprofen, Metamizol, Katadolon, Amitriptylin (Anmerkung des BVGer: Amit-
riptylin ist ein stimmungsaufhellender Wirkstoff aus der Gruppe der trizykli-
schen Antidepressiva mit beruhigenden und angstlösenden Eigenschaften. Es
wird einerseits zur Behandlung von depressiven Erkrankungen und anderer-
seits auch gegen chronische Schmerzen eingesetzt, vgl.
/wiki/index.php?wiki=amitriptylin, zuletzt besucht am 27. März 2019).
– Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 10. März 2017 bis zum 14. März 2017
stationär wegen den Anfällen im Universitätsspital Z._______, Neurologische
Klinik und Poliklinik, auf. Die behandelnden Ärzte befanden am 16. März 2017
(Vorakten 42/36, 49/5, 52/2), die neurologische Untersuchung bei Eintritt habe
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keinen Hinweis auf fokal-neurologische Defizite ergeben. Während des stati-
onären Aufenthalts sei es wiederholt zu Anfällen gekommen. Die Patientin
habe sich zumeist in Anwesenheit ihrer Familie mit plötzlich fehlender Reak-
tion auf Ansprache gezeigt, mit geschlossenen Augen; auf Schmerzreiz habe
sie jedoch das Gegenüber fixiert. Die durchgeführte EEG-Untersuchung habe
beidseits linksbetont Zeichen zerebraler Übererregbarkeit bis zu epilepsietypi-
schen Einzelpotenzialen gezeigt. Links frontotemporal seien zudem kurze epi-
lepsieverdächtige Abläufe zu sehen gewesen; es habe ein subklinischer epi-
leptischer Anfall über 15 Sekunden dokumentiert werden können. In der Ge-
samtschau der Befunde interpretierten die Ärzte die Symptomatik zumindest
zum Teil als epileptogen, führten die Therapie mit Kreppa fort und begannen
zudem mit Lamictal. Lamictal sei bis zur Zieldosis von 100mg zweimal täglich
aufzudosieren und Keppra auszuschleichen. Sie könnten eine dissoziative
Komponente bei darauf hinweisender Klinik nicht ausschliessen; hierfür wäre
eine weitere Abklärung in einem spezialisierten Zentrum mit der Möglichkeit
einer Video-EEG-Aufnahme notwendig. Die behandelnden Ärzte diagnosti-
zierten rezidivierende epileptische Anfälle mit möglicher dissoziativer Kompo-
nente und entliessen die Patientin am 14. März 2017 in stabilem Zustand nach
Hause.
– Medikamentenrezept vom 14. März 2017 (Vorakten 42/39).
– Dr. G._______, Rheumatologe und Internist, erstattete am 21. März 2017
(Vorakten 42) zuhanden der IV-Stelle D._______ ein rheumatologisches Gut-
achten. Er erkannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chroni-
sches Lumbovertebralsyndrom mit/bei erosiver Osteochondrose L5/S1, Spon-
dylarthrose L4/5 und vor allem L5/S1 und lumbosakraler Übergangsstörung
(Teillumbalisation von S1 rechts) sowie als Diagnose ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit rezidivierende epileptische Anfälle mit möglicher dissoziativer
Komponente, Adipositas WHO Grad I und Schwerhörigkeit (mit Hörgerät ver-
sorgt). Die Untersuchung ergab unter anderem, dass sämtliche für die Fibro-
myalgiepunkte definierten Druckpunkte positiv und die Kontrollpunkte negativ
waren. Die Waddell-Zeichen erkannte Dr. G._______ als positiv. Zusammen-
fassend gab er an, es bestehe das Bild einer Fibromyalgie. Die objektiven Be-
funde würden eine Abnutzung der Bandscheibe L5/S1 ergeben mit lum-
bosakraler Übergangsstörung, wobei klar keine radikuläre Problematik vorlie-
gen würde und die radiologischen Befunde das präsentierte Bild keineswegs
erklären könnten. Als Gutachter müsse er sich an den objektiven Befunden
orientieren und nicht an der subjektiven Präsentation eines weichteilrheuma-
tischen Schmerzsyndroms. Die Explorandin erlebe durch den Support der Fa-
milienmitglieder einen erheblichen Krankheitsgewinn, so scheine sie die ge-
samte Familie eingespannt zu haben. Sie warte am Morgen bis z.B. ihre Toch-
ter komme und sie anziehe bzw. bis ihr Ehemann sie anziehe. Der Ehemann
habe die Funktion des Hausmannes übernommen, sie betätige sich nur noch
mit Fernsehschauen. Die Explorandin sei ab 13. April 2015 zu 100 % arbeits-
unfähig geschrieben. Eine Arbeitsunfähigkeitsschreibung aufgrund einer
Exazerbation einer lumbovertebralen Symptomatik könne durchaus für einige
Monate akzeptiert werden, spätestes nach neun Monaten sei eine Arbeitsun-
fähigkeit nicht mehr akzeptabel, da keinerlei radikulären Ausfälle bestehen
würden. Ab Anfang 2016 bestehe für jegliche leichte bis mittelschwere alters-
entsprechende „Frauenarbeit“ eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aufgrund der
C-5167/2017
Seite 16
neurologischen unklaren Situation könne die Versicherte nicht auf Leitern oder
Gerüste steigen.
4.2 Die kantonale IV-Stelle D._______ unterbreitete die medizinischen
Vorakten (vgl. E. 4.1 hiervor) ihrem regionalen ärztlichen Dienst:
– Der IV-Arzt, Dr. F._______, Orthopäde, empfahl der IV-Stelle D._______ am
2. November 2016 (Vorakten 36/2) ein rheumatologisches Gutachten bei Dr.
G._______ einzuholen.
– Am 30. März 2017 (Vorakten 44/2) nahm Dr. F._______, Orthopäde, dahinge-
hend zum Gutachten von Dr. G._______ Stellung, als er vorbrachte, dieses
sei umfassend, in sich schlüssig und in Bezug auf die diagnostischen Einord-
nungen und deren Konsequenzen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit nach-
vollziehbar und konsistent. Die Prüfung der Indikatoren sei summarisch er-
folgt. Die somatisch festgestellten Diagnosen seien punkto Krankheitsverlauf
und Symptomatologie sowie ihrer Auswirkungen auf den Alltag anhand der
fachärztlich erhobenen Befunde nachvollziehbar festgestellt und bewertet
worden. Gemäss Beurteilung von Dr. G._______ seien die Diagnosen der
LWS-Problematik konsequenterweise unter Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden, denn die Versicherte sei in ihrer ange-
stammten Tätigkeit als unlimitiert arbeitsfähig begutachtet worden. Es bestün-
den erheblichste Diskrepanzen zwischen den subjektiven Beschwerden und
den letztlich objektiven Befunden. Zudem liege eine Selbsthinderungsüber-
zeugung vor.
– Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2017 (Vorakten 56) ergänzte Dr. F._______,
die epileptischen Anfälle seien bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch
Dr. G._______ bekannt gewesen. Bei genauer Betrachtung seien die Anfälle
nur fraglich epileptischer Natur, weshalb sie differenzialdiagnostisch auch mit
einer möglichen dissoziativen Komponente erklärt werden könnten. Die disso-
ziative Komponente einer fraglichen und letztlich nur teilepileptogenen Symp-
tomatik füge sich stimmig ins Bild diverser erheblicher Diskrepanzen, wie sie
die Versicherte auch in der Begutachtung bei Dr. G._______ habe erkennen
lassen. Wie auch immer wäre die Epilepsie soweit als medikamentös behan-
delbar einzustufen, dass sich versicherungsmedizinisch keine relevante Limi-
tierung der Arbeitsfähigkeit ableiten lasse und das von Dr. G._______ ermit-
telte Zumutbarkeitsprofil nicht massgeblich abgeändert werden müsse. Stim-
mig dazu sei die Versicherte auch in stabilem Zustand aus der neurologisch-
stationären Behandlung entlassen worden. Die privaten Videoaufnahmen wür-
den einen auffällig demonstrativen Leidenscharakter zeigen und wären allen-
falls in gewisser Weise verwertbar, wenn sie unter laufender EEG-Kontrolle
erfolgt wären. Hinsichtlich der Hörprobleme sei die Versicherte mit einem Hör-
gerät versorgt. Die Gehörgansproblematik sei vorrübergehender Natur.
Dr. F._______ kam zum Schluss, an der bisherigen gutachterlichen Beurtei-
lung könne festgehalten werden.
4.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden die folgenden Berichte
eingereicht:
– Bericht des Universitätsklinikums L._______, Klinik für Neurochirurgie, Abtei-
lung Prächirurgische Epilepsiediagnostik, vom 3. August 2017 (BVGer act.
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1/9), welcher als Diagnosen enthält, dissoziative Störung mit psychogenen
nicht epileptischen Anfällen (F44.5), EEG-Nachweis epilepsietypischer Poten-
ziale links temporal ohne Anhalt für eine klinisch manifeste Epilepsie, anam-
nestisch Lumbago bei Bandscheibenprotrusionen, anamnestisch episodische
Gangstörung unklarer Ätiologie. Die behandelnden Ärzte resümierten, wäh-
rend des stationären Video-EEG-Monitorings über 5 Tage hätten drei habitu-
elle Ereignisse aufgezeichnet werden können. Diese hätten typische klinische
Zeichen eines psychogenen nicht-epileptischen Anfalls gezeigt. Im iktalen
EEG habe sich eine symmetrische Grundaktivität im Alpha-Bereich gezeigt
ohne Hinweise auf epilepsietypische Potenziale oder Anfallsmuster, so dass
die dokumentierten Episoden sicher als nicht-epileptisch eingestuft werden
könnten. Während des stationären Aufenthalts seien eine individuelle psycho-
soziale Betreuung und eine psychosomatische Vorstellung erfolgt. Die Diag-
nose einer dissoziativen Störung sei aus psychosomatischer Sicht bestätigt
worden. Da eine stationäre psychosomatische Behandlung von der Patientin
abgelehnt worden sei, werde eine ambulante Psychotherapie empfohlen.
– Am 20. September 2017 (BVGer act. 12/5) befand Dr. St._______ der
J._______ Klinik, die Beschwerdeführerin habe die geplante medizinische Re-
habilitationsmassnahme nicht antreten können, da in der Aufnahmesituation
habe festgestellt werden müssen, dass aktuell keine Rehabilitationsfähigkeit
bestehe.
– Dr. M._______, RAD, nahm am 25. Oktober 2017 (Vorakten 66) zum Austritts-
bericht der Klinik L._______ (BVGer act. 1/9) dahingehend Stellung, als er
ausführte, die neurologischen und psychogenen Ausfälle seien im Gutachten
von Dr. G._______ vom 21. März 2017 festgehalten worden, indem geschrie-
ben worden sei, aufgrund der aktuell neurologisch unklaren Situation könne
die Beschwerdeführerin nicht auf Leitern oder Gerüste steigen wegen Absturz-
gefahr. Im Austrittsbericht der Klinik L._______ würden keine Befunde erho-
ben, die geeignet wären, die bisherigen Abklärungen grundlegend in Zweifel
zu ziehen. Die Beschwerdeführerin habe psychosomatische Behandlungen
abgelehnt, damit komme sie ihrer Mitwirkungspflicht zur Verbesserung ihres
Gesundheitszustandes nicht nach, zumal aus medizinischer Sicht die psycho-
somatische Behandlung ohne Umschweife zumutbar sei.
– Nicht unterschriebener vorläufiger Entlassungsbericht der Klinik H._______
vom 26. November 2017 (BVGer act. 12/1), wonach Verdacht auf dissoziative
Anfälle, DD begleitende epileptische Anfälle nicht auszuschliessen, psychoso-
ziale Belastungssituation und mehrere Bandscheibenvorfälle vorliegen wür-
den. Die Patientin sei in stabilem Allgemeinzustand und neurologischen Zu-
stand nach Hause entlassen worden.
– Laborwerte vom 27. November 2017 (BVGer act. 12/2)
– Die behandelnde Psychologin, Dipl. Psych. I._______, erkannte am 13. De-
zember 2017 (BVGer act. 12/2) eine dissoziative Störung gemischt (ICD-10
F44.7) sowie Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2). Die Versicherte
könne zu jeder Zeit Aussetzer der körperlichen und geistigen Kontrolle und
somit des Bewusstseins erleben. Sie könne sich nur in Begleitung bewegen.
Die Ausübung der meisten Tätigkeiten sie dadurch risikobehaftet und deutlich
erschwert. Eine sorgfältige und engmaschige psychotherapeutische Unter-
C-5167/2017
Seite 18
stützung sei anhand eines stationären psychiatrischen und psychosomati-
schen Klinikaufenthalts in Italien indiziert und für Januar 2018 geplant.
Schliesslich stellte sie die Frage einer posttraumatischen Belastungsstörung.
– Ärztlicher Attest von Dr. E._______ vom 15. Dezember 2017 (BVGer act.
12/3), wonach die Beschwerdeführerin aufgrund diverser psychiatrischer Di-
agnosen nicht in der Lage sei, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Somit
bestehe aus medizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit.
– Schreiben Ospedale K._______ vom 4. Januar 2018 (BVGer act. 12/6), wo-
nach der Termin für die erste psychiatrische Therapiesitzung verschoben wer-
den musste.
4.4 Bei der Würdigung der medizinischen Vorakten stützte sich die Vor-
instanz auf die Stellungnahmen des IV-Arztes, Dr. F._______, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, vom 2. November 2016 (Vorakten 36), 30. März 2017 (Vorakten 44)
und 10. Juli 2017 (Vorakten 56).
4.4.1 Dr. F._______ stellte sich am 2. November 2016 (Vorakten 36/2) auf
den Standpunkt, ausschlaggebend sei die rheumatologische Fachrichtung;
eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung erscheine bis auf Weiteres
nicht erforderlich, da eine klassische Depression nicht ausgewiesen sei,
sondern der Hausarzt die Beschwerden mit F41.2 „Angst und depressive
Störung gemischt“ kodiert habe, was gemäss ICD-10 Kodierrichtlinien nur
dann Anwendung finde, wenn keine der beiden Störungen eindeutig vor-
herrsche und keine per se eine eigenständige Diagnose rechtfertige. Fol-
gerichtig werde die antidepressive Medikation primär wegen den psychisch
belastenden Schmerzen zur Schmerzdistanzierung und wegen der belas-
tenden psychosozialen Situation verordnet. Demzufolge habe man bislang
offensichtlich auch keine Indikation für eine zusätzliche spezialärztliche
psychiatrische Behandlung gesehen, wie die Versicherte in der IV-Haus-
haltsabklärung angegeben habe, was im medizinischen Kontext bei leerer
psychiatrischer Anamnese und angesichts der Diagnosen, wie auch der
Beschwerdeschilderung der Versicherten im Rahmen der Haushaltsabklä-
rung, plausibel erscheine.
4.4.2
4.4.2.1 Zwar trifft die Aussage von Dr. F._______ hinsichtlich der Kodier-
richtlinien zu, jedoch kann seiner Schlussfolgerung nicht gefolgt werden,
denn die Beschwerdeführerin leidet nicht nur unter „Angst und depressiver
Störung gemischt“, sondern auch unter chronischen Schmerzen (Vorakten
6/1, 17/2, 17/8, 17/9, 34/2). Gemäss Leitlinie für die rheumatologische Be-
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Seite 19
gutachtung ist bei chronischen Schmerzen in der Regel sowohl somati-
scher wie auch psychosomatischer/psychiatrischer Sachverstand notwen-
dig und erfordert daher eine gemeinsame Beurteilung der Experten
(vgl.
rheumatologische-Begutachtung-12-2016.pdf, zuletzt besucht am 1. April
2019).
4.4.2.2 Hinzukommt, dass entgegen der Annahme von Dr. F._______, aus
den Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin das Antidepres-
sivum Amitriptylin einzig zur Schmerztherapie einnimmt, vielmehr wurde es
ihr von ihrem Hausarzt, Dr. E._______, verschrieben (Vorakten 34/2), wel-
cher in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose „Angst und depressive Stö-
rung gemischt“ (ICD-10 F41.2) stellte. Dr. E._______ ist kein Psychiater,
allerdings ist davon auszugehen, dass er als Allgemeinmediziner in der
Lage ist, psychische Beschwerden zu erkennen. Zwar kann seine psychi-
atrische Diagnose mangels Facharzttitel nicht als gesichert betrachtet wer-
den, jedoch hätte die Vorinstanz bzw. die kantonale IV-Stelle den Bericht
des Hausarztes zum Anlass nehmen müssen, Abklärungen bei einem Psy-
chiater zu veranlassen, zumal auch Dr. U._______, Facharzt für Anästhe-
sie, bereits im September 2015 (Vorakten 17/9) erhöhte Werte im Bereich
der allgemeinen Depressionsskala erhob. Daran ändert nichts, dass
Dr. W._______, Internist und Rheumatologe, am 11. November 2015
(Vorakten 27/2) eine psychiatrische Komorbidität ausschloss, denn auch er
verfügt nicht über den Facharzttitel der Psychiatrie.
4.4.2.3 Schliesslich ist Dr. F._______ Chirurg und nicht Psychiater. Er un-
tersuchte die Beschwerdeführerin nicht selber und es lagen ihm auch keine
psychiatrischen Gutachten vor, womit die Vorinstanz nicht einzig gestützt
auf seine Stellungnahme vom 2. November 2016 (Vorakten 36/2) auf ein
psychiatrisches Teilgutachten hätte verzichten dürfen. Das Fehlen eines
psychiatrischen Gutachtens kann auch nicht durch die im Beschwerdever-
fahren eingereichte Stellungnahme von Dr. M._______ vom 25. Oktober
2017 (Vorakten 66/2) wettgemacht werden, denn er explorierte die Be-
schwerdeführerin nicht selber, sondern nahm einzig aufgrund der Akten
eine Einschätzung vor. Da jedoch, wie bereits erwähnt, keine psychiatri-
schen Berichte aktenkundig sind, kann sein Aktenbericht keine abschlies-
sende Entscheidungsgrundlage bilden (vgl. E. 3.9.4 hiervor). Unter diesen
Umständen durfte die Vorinstanz bzw. die kantonale IV-Stelle nicht von ei-
ner psychiatrischen Begutachtung absehen.
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4.4.3 Gemäss Bundesgericht kann auf eine polydisziplinäre Begutachtung
nur und insoweit verzichtet werden, als die medizinische Situation offen-
kundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt (vgl. BGE 139
V 349 E. 3.2). Das ist hier nicht der Fall, denn vorliegend ist nicht nur die
psychiatrische, sondern auch die neurologische Befundlage ungewiss, wie
nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 4.4.4 hiernach).
4.4.4
4.4.4.1 Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 10. März 2017 bis zum
14. März 2017 wegen Verdacht auf epileptische Anfälle im Universitätsspi-
tal Z._______ auf (Vorakten 42/36, 49/5, 52/2). Die durchgeführte EEG-
Untersuchung ergab beidseits linksbetont Zeichen zerebraler Übererreg-
barkeit bis zu epilepsietypischen Einzelpotenzialen. Links frontotemporal
waren zudem kurze epilepsieverdächtige Abläufe zu sehen. Die Ärzte in-
terpretierten die Symptomatik als zumindest zum Teil epileptogen. Sie
schlossen eine dissoziative Komponente nicht aus und empfahlen weitere
Abklärungen. Trotzdem liess die Vorinstanz bzw. die kantonale IV-Stelle
keine entsprechenden Untersuchungen durchführen, sondern begnügte
sich damit, dass der begutachtende Rheumatologe, Dr. G._______, am
21. März 2017 (Vorakten 42) ein Steigen auf Gerüsten und Leitern wegen
Absturzgefahr als nicht zumutbar erachtete und Dr. F._______ am 10. Juli
2017 (Vorakten 56) erklärte, die Anfälle seien nur fraglich epileptischer Na-
tur mit möglichen dissoziativen Komponenten, wobei die Epilepsie als me-
dikamentös behandelbar einzustufen sei.
Zwar leuchtet es ein, dass eine Epilepsie grundsätzlich behandelbar ist,
jedoch war vorliegend bis zum Verfügungszeitpunkt die Ursache der An-
fälle nicht bekannt und von einem medikamentös eingestellten Zustand
konnte keine Rede sein, denn die Beschwerdeführerin erlitt trotz Medika-
tion weitere Anfälle. Im Verfügungszeitpunkt war somit die neurologische
Situation nicht geklärt.
4.4.4.2 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde ein
Bericht des Universitätsklinikums L._______ vom 3. August 2017 einge-
reicht (BVGer act. 1/9), wonach die im fünftägigen stationären Video-EEG-
Monitoring aufgezeichneten drei habituellen Ereignisse bei symmetrischer
Grundaktivität im Alpha-Bereich ohne Hinweis auf epilepsietypische Poten-
ziale oder Anfallsmuster als sicher nicht epileptisch eingestuft werden
konnten. Die behandelnden Ärzte kamen zum Schluss, aus psychosoma-
tischer Sicht sei die Diagnose einer dissoziativen Störung zu bestätigen.
C-5167/2017
Seite 21
Mit diesem Bericht kann das Vorliegen von dissoziativen, nicht-epilepti-
schen Anfällen als gesichert betrachtet werden. Da es sich hierbei jedoch
um einen Behandlungsbericht handelt, mithin um eine Momentaufnahme,
und die untersuchenden Ärzte feststellten, interiktal hätten sich einzelne
epilepsietypische Potenziale links temporal gezeigt, die anscheinend im
Moment (also während dem Klinikaufenthalt) keine klinische Relevanz hät-
ten, kann einzig aufgrund dieses Berichtes nicht gefolgert werden, dass die
Beschwerdeführerin einzig an dissoziativen und nicht auch an epilepti-
schen Anfällen leidet.
In Konsequenz hierzu wurde die Beschwerdeführerin am 26. November
2017 (BVGer act. 12/1) vom Notarzt Dr. Aa._______ wegen dissoziativer
Anfälle, DD epileptischer Anfälle ins Kreiskrankhaus H._______, Klinik für
Neurologie, eingeliefert. Die behandelnden Ärzte hielten fest, es bestehe
der Verdacht auf dissoziative Anfälle, differenzialdiagnostisch könnten be-
gleitende epileptische Anfälle nicht ausgeschlossen werden.
Aufgrund der eingereichten Behandlungsberichte erweist sich die neurolo-
gische Situation als nicht hinreichend geklärt, so dass weitergehende neu-
rologische Abklärungen unumgänglich sind. Daran ändert nichts, dass der
IV-Arzt, Dr. M._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der
Ansicht ist (Vorakten 66), die Anfälle seien beim Belastungsprofil hinrei-
chend durch Dr. G._______ berücksichtig worden, denn Dr. G._______ ist
weder Neurologe noch Psychiater.
Zudem untersuchte Dr. M._______ die Beschwerdeführerin nicht selber,
sondern konnte sich einzig auf Behandlungsberichte stützen, welche sich
naturgemäss einzig zur, im Behandlungszeitpunkt vorliegenden, medizini-
schen Situation äussern und nicht zum Krankheitsverlauf oder zur Prog-
nose. Somit sind weder die Ursache noch die Folgen der Anfälle hinrei-
chend geklärt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz bzw. die kan-
tonale IV-Stelle nicht von weiteren Untersuchen absehen.
4.4.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 349) hat
die umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydiszipli-
när und damit zufallsbasiert zu erfolgen; eine direkte Auftragserteilung soll
die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann ein-
zuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei
medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Ge-
sundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (vgl. BGE 139
V 349 E. 3.2). Die Vorinstanz bzw. die kantonale IV-Stelle gab einzig ein
C-5167/2017
Seite 22
rheumatologisches Gutachten in Auftrag, obwohl, wie weiter oben darge-
legt (vgl. E. 4.4.1ff. hiervor), die Beschwerdeführerin nicht nur an rheuma-
tologischen, sondern auch an psychischen und neurologischen Beschwer-
den leidet und die medizinische Situation nicht offensichtlich ausschliess-
lich den Bereich Rheumatologie beschlägt. Beim Zusammentreffen ver-
schiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen ist eine interdisziplinäre Unter-
suchung durchzuführen (vgl. Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August
2008 E. 6.2.2) und der Grad der Arbeitsfähigkeit jeweils aufgrund einer
sämtliche Behinderungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung
zu bestimmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I
850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Die aktenkundigen fachärztlichen Be-
richte beinhalten aber keine solche Gesamtbeurteilung. Eine Gesamtschau
der Leiden der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt fehlt damit
vollständig, womit sich Dr. F._______ nicht auf hinreichende Akten stützen
konnte, so dass seine Stellungahmen keine abschliessende Beurteilungs-
grundlage bilden konnten (vgl. E. 3.9.4 hiervor). Zudem ist das vorhandene
externe monodisziplinäre rheumatologische Gutachten nicht beweiswertig,
wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 4.5 hiernach).
4.5
4.5.1 Beim 35-seitigen rheumatologischen Gutachten von Dr. G._______
fällt auf, dass dieses hauptsächlich aus der wörtlichen Übernahme des be-
reits aktenkundigen Dossiers (aufgeführt in chronologischer Reihenfolge),
den von der Beschwerdeführerin mitgebrachten Akten und eingeholten La-
borberichten sowie Beilagen besteht (Seite 3 bis Seite 14). Unter Ziffer 3
„Rheumatologische Untersuchung“ (Seite 14) wird erneut zunächst eine
Zusammenfassung der Vorakten aufgelistet, obwohl dies ja bereits unter
Ziffer 2 erfolgte.
4.5.2 Auf den Seiten 15 bis 23 erhebt Dr. G._______ die Anamnese und
schildert die erhobenen Befunde bei Exploration sowie die dabei gemach-
ten Beobachtungen. Zugleich wies er wiederholt daraufhin, dass die Explo-
randin geschrien habe. Hier wäre zu erwarten gewesen, dass aufgezeigt
wird, wie dieses Verhalten zu würdigen ist, ob als nachvollziehbare
Schmerzreaktion, Angstreaktion oder Verdeutlichungstendenz. Weiter
schildert er das Verhalten des Ehemannes gegenüber der Beschwerdefüh-
rerin (Gutachten S. 28), welches darin bestand, dass er sie zum Stuhl
führte, ihr beim Absitzen half, sich danach neben sie stellte und sie liebevoll
umschlungen festhielt. Dabei hatte Dr. G._______ den Eindruck, dass der
Ehemann gewissermassen die gesamte Fürsorge über sie übernommen
habe und kommt zum Schluss, dass sich hier eine gewisse „Folie à deux“
C-5167/2017
Seite 23
entwickelt habe. Eine „Folie à deux“ bedeutet „Geistesstörung zu zweit“
(vgl. , besucht am
1. April 2019) und stellt eine Krankheit dar, welche unter den Code ICD-10
F24 fällt (, zuletzt besucht am
1. April 2019). Hierbei handelt es sich um eine wahnhafte Störung, die von
zwei Personen mit einer engen emotionalen Bindung geteilt wird. Nur eine
von beiden leidet unter einer echten psychotischen Störung; die Wahnvor-
stellungen bei der anderen Person sind induziert und werden bei der Tren-
nung des Paares meist aufgegeben (
/icd/code/F24.html, zuletzt besucht am 1. April 2019). Aus den me-
dizinischen Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine psychotische Stö-
rung seitens der Beschwerdeführerin, ebenso wenig aus den von
Dr. G._______ festgehaltenen Beobachtungen. Es ist nicht nachvollzieh-
bar, warum der Gutachter eine „Folie à deux“ erwähnte, obwohl keine An-
haltspunkte für diese Krankheit vorliegen und er auch nicht Psychiater, son-
dern Rheumatologe ist.
4.5.3 Ab Seite 24 bis Seite 27 schildert Dr. G._______ unter den Ziffern
5.1.1, 5.1.2 und 5.1.3 erneut die Anamnese sowie seine Beobachtungen
und Befunderhebungen. Gemäss Leitlinie für die rheumatologische Begut-
achtung (vgl.
fr-die-rheumatologische-Begutachtung-12-2016.pdf) ist die Beurteilung der
Befunde das Kernstück eines Gutachtens und nicht das Aneinanderreihen
von Aktenstücken und deren Wiederholung. Erst auf Seite 28 würdigt
Dr. G._______ seine Untersuchungen und die erhobenen Befunde, jedoch
nur summarisch, indem er festhält, es bestehe das Bild einer Fibromyalgie,
wobei hier als stärkste Schmerzregion die Beckenregion gewissermassen
herausrage, im Sinne eines Beckenschmerzsyndroms. Die objektiven Be-
funde würden eine Abnutzung der Bandscheibe L5/S1 ergeben, dies bei
lumbosakraler Übergangsstörung, wobei hier heute klar keine radikuläre
Problematik vorliege und die radiologischen Befunde das präsentierte Bild
keineswegs erklären könne. Als Gutachter müsse er sich an den objektiven
Befunden orientieren und nicht an der subjektiven Präsentation eines
weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms. Weitere Begründungen lässt
das Gutachten vermissen. Ebenso wird nicht erläutert, warum die erho-
bene Fibromyalgie nicht unter Ziffer 4 „Diagnosen“ aufgeführt wurde. Es
trifft zwar zu, dass sich ein Gutachter nicht einzig auf subjektive Schilde-
rungen einer Explorandin stützen kann, vorliegend wurde jedoch von den
behandelnden Ärzten mehrfach ein chronisches Schmerzsyndrom diag-
nostiziert (Vorakten 6/1, 17/2, 17/8, 17/9, 34/2), womit nicht einzig subjek-
tive Äusserungen der Explorandin gegeben sind. Auf die Tatsache, dass
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Seite 24
die untersuchenden Ärzte ein chronisches Schmerzsyndrom attestierten,
ging Dr. G._______ nicht hinreichend ein, vielmehr begnügte er sich damit,
die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms unter der Auflistung
der Vorakten zu erwähnen und unter Ziffer 5.7 „Diskrepanzen zwischen der
Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung“ festzustellen, das chroni-
sche Schmerzsyndrom Stadium III nach Gebershagen entspreche heute
der Diagnose Fibromyalgie. Weitergehende Würdigungen nahm Dr.
G._______ nicht vor. Wird eine Fibromyalgie erkannt, ist ein indikatoren-
geleitetes Beweisverfahren notwendig. Die Vorinstanz stellte Dr.
G._______ den Fragenkatalog zu, jedoch machte sich Dr. G._______ nicht
die Mühe, diesen zu beantworten, sondern verwies jeweils einzig auf meh-
rere Seiten im Gutachten, was keine hinreichende Auseinandersetzung mit
den Standardindikatoren darstellt, da die entsprechenden Textpassagen
keine Würdigungen oder Schlussfolgerungen in Bezug auf die Indikatoren
enthalten, womit dem Gericht eine Überprüfung derselben nicht möglich
ist. Das Gutachten ist auch in dieser Hinsicht mangelhaft.
4.5.4 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hält Dr. G._______ auf Seite 29 unter
Ziffer 5.2 und Ziffer 5.3 fest, es bestehe aus rheumatologischer Sicht eine
100 % Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere altersentsprechende
„Frauenarbeiten“, wobei er seine Annahme nicht näher begründete und
nicht weiter ausführte, was er für Tätigkeiten mit „Frauenarbeiten“ meinte.
Das Anforderungsprofil wurde damit nicht hinreichend dargelegt. In den
Vorakten wurde wiederholt von diversen Ärzten eine vollständige Arbeits-
unfähigkeit attestiert (Vorakten 2/4, 2/7, 11/2, 17/2, 23/2, 24, 34/2). Hierzu
nahm Dr. G._______ nicht hinreichend Stellung, sondern erachtete einzig
unter Ziffer 5.2 „Beginn der Arbeitsfähigkeit“, eine Exazerbation einer lum-
bovertebralen Symptomatik könne für neun Monate akzeptiert werden, da-
nach sei eine Arbeitsunfähigkeitsschreibung nicht mehr akzeptabel, da kei-
nerlei radikuläre Ausfälle bestehen würden. Diese Schlussfolgerung ist
nicht nachvollziehbar, denn es sind auch während neun Monaten nach dem
13. April 2015 keine solchen Ausfälle dokumentiert (Vorakten 17/9, 27/2),
womit derselbe medizinische Sachverhalt von Dr. G._______ unterschied-
lich beurteilt wird, obwohl er sich der Beurteilung von Dr. U._______
(Vorakten 17/9) und Dr. W._______ (Vorakten 27/2) anschloss, welche bei
demselben medizinischen Sachverhalt jeweils auf eine vollständige Ar-
beitsunfähigkeit schlossen. Ebenso hielten die weiteren untersuchenden
Ärzte die Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsunfähig (Vorakten 2/4,
2/7, 11/2, 17/2, 23/2, 34/2). Einzig Dr. S._______ erachtete die bisherige
Tätigkeit ohne Einschränkungen als zumutbar (Vorakten 12/1), was jedoch
innerhalb der neun Monate liegt und damit ebenfalls von der Beurteilung
C-5167/2017
Seite 25
von Dr. G._______ abweicht. Die Einschätzung von Dr. G._______ ist da-
mit weder nachvollziehbar begründet noch schlüssig dargelegt.
4.5.5 Insgesamt erweist sich das Gutachten als beweisuntauglich, da es
keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Vorakten enthält, keine
nachvollziehbare Würdigung der Befunde ersichtlich ist, keine Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge vorhanden ist und die Folgerungen
nicht schlüssig begründet sind. Zudem fand keine hinreichende Auseinan-
dersetzung mit den Indikatoren statt. Das Gutachten erfüllt somit weder die
allgemeinen Voraussetzungen noch die Anforderungen an ein indikatoren-
geleitetes Beweisverfahren, womit ihm kein Beweiswert zukommt.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr.
G._______ nicht beweiswertig und den medizinischen Akten keine umfas-
sende Darstellung der Befunde zu entnehmen ist. Insbesondere fehlt eine
fachübergreifende, polydisziplinäre Gesamtschau der verschiedenen gel-
tend gemachten rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen
Beeinträchtigungen bzw. der allenfalls darauf zurückzuführenden Ein-
schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 137 V 210 E.
1.2.4), was durch die Vorinstanz unter Beizug der IV-Stelle D._______
nachzuholen ist.
5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt nicht
allseitig abgeklärt wurde, sodass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit
und damit auch die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht zuverläs-
sig beurteilen lassen. Es kann mithin nicht auf die Abnahme weiterer Be-
weise verzichtet werden, da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvoll-
ziehbar und schlüssig begründeten fachärztlichen Beurteilung neue ver-
wertbare und entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu
auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 m.H.). Eine anti-
zipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 23; BGE 134
I 140 E. 5.3) fällt demnach ausser Betracht. Die Sache ist daher antrags-
gemäss an die Vorinstanz zurückweisen, damit sie unter Beizug der IV-
Stelle D._______ die notwendigen weiteren Untersuchungen und Abklä-
rungen in die Wege leiten kann.
5.1 Hinsichtlich der erneuten Begutachtung sind Expertisen in den Fach-
bereichen Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie geboten. Ob neben
den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialistinnen und
Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der
C-5167/2017
Seite 26
Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der
konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befin-
den (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.
6.3.1). Mit der interdisziplinären Begutachtung kann sichergestellt werden,
dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je-
weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem
Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44,
E. 2.1, Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). Über-
dies sind die möglichen Wechselwirkungen zwischen den jeweiligen Diag-
nosen abzuklären und aufzuzeigen. Zudem wird zu klären sein, ob die Be-
schwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ob
die Anfälle einzig dissoziativ oder auch epileptogen sind und welche Aus-
wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen. Weiter ist zu
prüfen, ob bei einer erneuten rheumatologischen Untersuchung ebenfalls
Gegeninnervationen bestehen und wie diese einzuordnen sind. Schliess-
lich ist darzulegen, ob Verdeutlichungstendenzen vorliegen.
5.2 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er-
folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri-
schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer
C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E.
5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der
Beschwerdeführerin ist dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist
ihr Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (vgl. BGE 137 V 210 E.
3.4.2.9).
5.3 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung
in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Weiteren
erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der
Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S.
354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt. Sollte für die Begut-
achtung in der Schweiz ein stationärer, psychiatrischer Aufenthalt notwen-
dig sein, ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, sich einer solchen zu un-
terziehen, zumal aus den aktuellen Akten keine medizinischen Gründe er-
sichtlich sind, welche gegen eine Hospitalisation sprechen würden, so er-
achtete denn auch die behandelnde Psychologin einen stationären Aufent-
halt als zumutbar (BVGer act. 12/2).
C-5167/2017
Seite 27
6.
6.1 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter den gegebenen Umstän-
den möglich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklär-
ten Frage nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Ar-
beits- respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4). Wie vorstehend dargelegt, konnte der IV-Arzt Dr. F._______ nicht
auf für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen im Sinne der
Rechtsprechung zurückgreifen. Eine reine Aktenbeurteilung war unter die-
sen Umständen unzulässig, was zwangsläufig zu weiteren Abklärungen
hätte führen müssen. Die Vorinstanz hat mithin keine umfassende medizi-
nische Beurteilung eingeholt, obwohl eine solche geboten gewesen wäre.
6.2 Würde eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwal-
tungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwer-
deverfahren korrigiert, bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten
Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen
Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts
auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruch-
nahme der Ressourcen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-
1582/2016 E. 5.4; C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Dies gilt
insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, bei welchem die gebotene
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung zu Unrecht unterlassen wurde. Über-
dies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein polydiszipli-
näres Gutachten im Verwaltungsverfahren auch die Möglichkeit der Über-
prüfung durch ein Obergutachten genommen.
7.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
26. Juli 2017 aufzuheben und die Akten antragsgemäss an die Vorinstanz
zu weiteren Abklärungen, unter Beizug der IV-Stelle D._______, und an-
schliessendem neuen Entscheid über die Rentenfrage zurückzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei
(vgl. BGE 132 V 215 E. 6). Der unterliegenden Vorinstanz sind jedoch keine
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Seite 28
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. B
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine von der Vor-
instanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 VGKE), die mangels Einreichung einer Kos-
tennote auf Grund der Akten zu bestimmen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Das der Beschwerdeführerin zu entschädigende Honorar bestimmt sich
nach dem notwendigen Zeitaufwand ihres anwaltlichen Vertreters (vgl. Art.
10 Abs. 1 und 2 VwVG). Unter Berücksichtigung des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Par-
teientschädigung inklusive Auslagen von Fr. 3'900.- für angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 26. Juli 2017
aufgehoben. Die Sache wird an die IVSTA zurückgewiesen, damit sie im
Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt und Notar
Thomas Stark, wird zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung in der
Höhe von Fr. 3‘900.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die IV-Stelle D._______ (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 29
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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