B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5170/2013
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Daniel Christe, Christe & Isler
Rechtsanwälte, Obergasse 32, Postfach 293,
8402 Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung Invalidenrente.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) am 5. August 2013 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher
sie die bisherige Rente der Invalidenversicherung (IV) von A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) per 1. Oktober 2013
aufgehoben hat,
dass der Versicherte dagegen, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Christe, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. September
2013 hat Beschwerde erheben und unter Beilage zusätzlicher medizini-
sche Unterlagen, insbesondere einem Entlassungsschein der Psychiatrie
der Universitätsklinik B._______ vom 14. September 2013, unter ande-
rem beantragen lassen, die Verfügung der IVSTA vom 5. August 2013 sei
aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente gestützt auf einen Invali-
ditätsgrad von 100 % zuzusprechen,
dass mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 das Gesuch des Be-
schwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Verbeiständung gutgeheissen worden ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2013
gestützt auf die neu eingereichten medizinischen Unterlagen die Gutheis-
sung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung beantragt hat,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der Replik
vom 10. Januar 2014 vollumfänglich an den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift vom 16. September 2013 festgehalten hat,
dass er beantragt hat, gemäss den übereinstimmenden Anträgen sei die
Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, die IV-Rente rückwirkend nachzuzahlen und
weiterhin auszurichten; auf eine explizite Rückweisung zur Durchführung
weiterer Abklärungen könne unter den vorliegenden Umständen verzich-
tet werden,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
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dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 16. September 2013 einzutreten ist,
dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache
selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückweist,
dass Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 (Dok. Nr. 93) vor-
geschlagen hat, in Anbetracht der genannten neuen Befunde, Diagnosen
und Therapien einen neuen psychiatrischen Bericht einzuholen, wobei er
provisorisch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, ge-
genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), gestellt hat,
dass mit Blick auf die in der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2013
gestellten Rechtsbegehren und den am 10. Januar 2014 replicando ge-
machten Ausführungen hinsichtlich der Gutheissung der Beschwerde und
Aufhebung der Verfügung der IVSTA vom 5. August 2013 von einer über-
einstimmenden Auffassung der Parteien auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer hat ausführen lassen, es sei inzwischen wie-
der von einer schweren Episode der langjährigen depressiven Erkran-
kung mit schwankendem Verlauf und nicht von einer dauerhaften und er-
heblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, wes-
halb die IV-Rente – unter Verzicht auf eine explizite Rückweisung zur
Durchführung weiterer Abklärungen – unverändert zu bleiben habe und
die Vorinstanz anzuweisen sei, diese rückwirkend nachzuzahlen und wei-
terhin auszurichten,
dass sich demnach der Beschwerdeführer dem Antrag der Vorinstanz, die
Sache sei zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, nicht angeschlossen
hat,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Fest-
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stellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwer-
degrund nennt,
dass mit Blick auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. med.
C._______ in dessen Bericht vom 5. Dezember 2013 die medizinischen
Unterlagen hinsichtlich der Beurteilung der psychischen Beschwerden –
insbesondere bezüglich der Frage, ob eine wesentliche Verbesserung
des Gesundheitszustands eingetreten ist – unzureichend sind und sich
deshalb weitere Abklärungen aufdrängen,
dass das Ergebnis dieser Abklärungen wesentlich ist für die Beurteilung,
ob eine – wie von der Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung fest-
gehalten – wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist,
welche zu einer Aufhebung der laufenden Rente führt (vgl. Art. 17 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]),
dass die angefochtene Verfügung vom 5. August 2013 nach dem Darge-
legten auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage be-
ruht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend in der
Sache darüber befinden kann, ob die Vorinstanz – wie gerügt – zu Un-
recht die Rente per 1. Oktober 2013 aufgehoben hat,
das unter diesen Umständen dem Antrag auf rückwirkende Nachzahlung
und Weiterausrichtung der bisherigen IV-Rente – ohne Rückweisung zur
Durchführung weiterer Abklärungen – nicht gefolgt werden kann,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde vom
16. September 2013 insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Ver-
fügung vom 5. August 2013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erfor-
derlichen zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen) Abklärungen
durchführen zu lassen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) und in der Sache neu
zu verfügen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt,
dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
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dass dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sind (BGE 137 V 57 E. 2.1),
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.
320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung
hat,
dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist,
dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbet-
racht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen eine
Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6147/2013 vom
16. Mai 2014 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und
höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen
mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei diesem Ausgang
des Verfahrens gegenstandlos geworden ist (statt vieler: Urteile des
BVGer C-2477/2011 vom 11. Februar 2013 E. 12.3 und C-1245/2010 vom
1. Juli 2011 E. 8.4),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 16. September 2013 wird insoweit gutgeheissen,
als dass die angefochtene Verfügung vom 5. August 2013 aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass
einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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