B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5174/2011
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A_______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
B_______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentengesuch, Verfügung
vom 19. August 2011.
C-5174/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und war in den
Jahren 1984 bis 1994 in der Schweiz erwerbstätig. Mit Schreiben vom
22. Januar 2008 gelangte er erstmals an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA). Er fragte nach, ob sie seinen Antrag für eine Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung, eingereicht beim serbischen Ver-
sicherungsträger am 20. September 2005, erhalten habe (IV-act. 2). Die-
se teilte mit Schreiben vom 6. August 2008 mit, sie habe noch kein Leis-
tungsgesuch erhalten (IV-act. 3). Am 22. September 2008 ging das Leis-
tungsgesuch vom 29. August 2008 bei der IVSTA ein (IV-act. 4). Am
8. Oktober 2008 erkundigte sich der Beschwerdeführer nochmals bei der
IVSTA, ob sie ein Leistungsgesuch erhalten habe (IV-act. 5). Mit Schrei-
ben vom 13. Oktober 2008 teilte er mit, dass er eine Kopie des Leis-
tungsgesuchs erhalten habe, und bat um Mitteilung, ob die IVSTA dem
serbischen Versicherungsträger den verlangten Auszug zugestellt habe
(IV-act. 7). Am 23. Dezember 2008 teilte ihm die IVSTA mit, dass noch
keine Anmeldung auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung registriert worden sei und sie das Formular E205 dem serbischen
Versicherungsträger am 15. Oktober 2008 zugesandt habe (IV-act. 10).
Am 14. April 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer nochmals über
den Stand des Gesuches (IV-act. 11). Die IVSTA teilte ihm am 7. Mai
2009 mit, dass er automatisch eine Empfangsbestätigung erhalten werde,
sobald die Anmeldung bei ihnen registriert werde (IV-act. 12). Am 11. De-
zember 2009 reichte er den Beschluss des serbischen Versicherungsträ-
ger vom 6. November 2009 ein und erkundigte sich nochmals nach dem
Gesuch (IV-act. 14). Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 teilte die VSTA
wiederum mit, dass er eine Empfangsbestätigung erhalten werde, sobald
sie die Anmeldung erhalten habe (IV-act. 15).
B.
Am 16. April 2010 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, dass sie
die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung erhalten habe (IV-act. 19). In der Folge ermittelte sie
den Sachverhalt, holte die Akten der SUVA ein und forderte den serbi-
schen Versicherungsträger auf, die medizinischen Berichte, auf dessen
Grundlage das Gutachten vom 24. November 2007 erstellt worden sei, zu
übersenden (IV-act. 20 ff.). Die medizinischen Unterlagen liess sie durch
den internen ärztlichen Dienst prüfen. Dieser nahm am 21. April 2011 da-
zu Stellung (IV-act. 119). Gestützt darauf teilte sie dem Beschwerdeführer
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mit Vorbescheid vom 4. Mai 2011 mit, dass sie beabsichtige, ihm eine
ganze Rente frühestens ab dem 1. März 2009 zuzusprechen (IV-act.
120). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 formell
Einwand (IV-act. 121) und reichte am 6. Juni 2011 die Begründung nach
(IV-act. 124 ff.).
C.
Mit Verfügung vom 19. August 2011 stellte die IVSTA fest, dass ab dem
1. März 2006 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Der Antrag sei
am 28. Januar 2008 gestellt worden. Die Rente könne daher frühestens
ab dem 1. Januar 2007 ausgerichtet werden (IV-act. 128 ff.). Dagegen hat
der Beschwerdeführer am 16. September 2011 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer bereits
ab dem 1. September 2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die
Sache erneut abzuklären.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2011 ersuchte das Bundes-
verwaltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. Mit Vernehmlas-
sung vom 21. Oktober 2011 beantragte die IVSTA die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. No-
vember 2011 zur Replik zugestellt. Gleichzeitig erhob das Gericht einen
Kostenvorschuss, welcher fristgerecht geleistet wurde. Am 28. November
2011 reichte er die Replik mit einem weiteren Beweismittel ein. Die Replik
wurde der Vorinstanz am 13. Dezember 2011 zur Stellungnahme zuge-
stellt. Die Stellungnahme erfolgte am 15. Dezember 2012. Am 3. Januar
2012 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zur Kenntnis-
nahme zugestellt und ihm Gelegenheit zu weiteren Bemerkungen einge-
räumt.
E.
Am 4. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu
den Akten, welche der Vorinstanz am 9. Januar 2012 zur Stellungnahme
zugestellt wurden. Die Stellungnahme der Vorinstanz ging am 15. Febru-
ar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wurde dem Beschwerdefüh-
rer gleichentags zugestellt und er erhielt Gelegenheit, allfällige weitere
Bemerkungen einzureichen.
F.
Am 20. November 2012 reichte die IVSTA eine Kopie des Rentenvor-
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schlags der SUVA Zürich vom 15. November 2012 zur Kenntnisnahme
ein. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2012 gab das Bundes-
verwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit, zum Entscheid der SUVA
sowie zum Gutachten der Rehaklinik (…) Stellung zu nehmen. Der Be-
schwerdeführer nahm am 5. Dezember 2012 und die IVSTA am 7. Januar
2013 dazu Stellung. Am 15. Januar 2013 liess das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien die Stellungnahmen zur Kenntnisnahme zukommen
und schloss den Schriftenwechsel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) zuständig. Als Verfügungsadressat
ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieb
das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozi-
alversicherung (SR 0.831.109.818.1) zunächst für alle Staatsangehörigen
des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V
381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz neue Abkommen
über die Soziale Sicherheit mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen
Jugoslawiens, nicht aber mit den Republiken Serbien und Kosovo (nach
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dessen Unabhängigkeitserklärung), abgeschlossen. Da der Beschwerde-
führer serbischer Staatsangehöriger ist, finden hier weiterhin das schwei-
zerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962
Anwendung (im Folgenden: Abkommen). Nach Art. 2 des Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge-
hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit im Ab-
kommen keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen,
bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung nach dem IVG, der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201),
dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
3.2 In zeitlicher Hinsicht kommen diejenigen materiellen Rechtssätze zur
Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, was einem allgemeinen Grundsatz des Intertem-
poralrechts entspricht (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen (pro rata temporis) zu
prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 19. August 2011 in Kraft standen; Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit
massgebend, als sie für die Beurteilung der streitigen Verfügung von Be-
lang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und
5. IV-Revision).
3.3 Noch keine Anwendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getre-
tene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe, die seit dem 21. März
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2005 eine Einschränkung im bisherigen Aufgabenbereich von 100% ver-
ursache. Es bestehe somit Anspruch auf eine ganze Rente ab dem
1. März 2006. Da lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate Leistungen ausgerichtet würden und der Antrag am 28. Januar
2008 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab dem 1. Januar
2007 ausgerichtet werden.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das in der angefochtenen
Verfügung angegebene Anmeldungsdatum sei falsch. Er habe sich am
20. September 2005 beim serbischen Versicherungsträger für eine Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet. Dieser habe, ob-
schon er mehrmals gemahnt und verlangt habe, dass die Anmeldung und
das Formular YU/CH 4 zusammen mit den notwendigen Unterlagen an
die IVSTA weitergeleitet würde, erst am 16. April 2010 reagiert. Weiter
gehe die IVSTA zu Unrecht davon aus, dass erst ab dem 21. März 2005,
seit der Hospitalisierung in der psychiatrischen Klinik (…), eine 100% Ar-
beitsunfähigkeit bestehe. Aufgrund der sehr ausführlichen medizinischen
Dokumentation verschiedener Spezialärzte gehe hervor, dass er bereits
einige Jahre vor der erwähnten Hospitalisierung für sämtliche Tätigkeiten
(schwere und leichte) zu mindestens 70% arbeitsunfähig gewesen sei.
4.3 Dass der Beschwerdeführer die versicherungsrechtlichen Anspruchs-
voraussetzungen für den Bezug einer IV-Rente erfüllt, liegt ausser Streit.
Hingegen ist zwischen den Parteien einerseits streitig, zu welchem Zeit-
punkt er sich zum Leistungsbezug angemeldet hat (E. 5). Anderseits geht
es um die Frage des Anspruchsbeginns (E. 6).
5.
5.1 Die Verwaltungsvereinbarung betreffend Durchführung des Abkom-
mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Födera-
tiven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (abgeschlossen
am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März 1964; SR 0.831.109.818.12;
im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) regelt unter anderem die Ein-
reichung der Gesuche. Nach Art. 4 haben in Jugoslawien wohnhafte ju-
goslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schwei-
zerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr
Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen (Abs. 1). Für die
Gesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Lan-
desanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Abs. 2).
Die zuständige Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem
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Rentengesuch, prüft dasselbe auf seine Vollständigkeit und bestätigt die
Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die Gültigkeit
der von ihm vorgelegten Ausweise (Abs. 3).
Nach Art. 40 der Verwaltungsvereinbarung gewähren sich die Vertrags-
staaten gegenseitig die für die Anwendung der vom Abkommen erfassten
Versicherungszweige erforderliche Hilfe, indem sie auf allgemeines Ansu-
chen hin oder auf Verlangen im Einzelfall vertretungsweise die zweck-
dienlichen Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen. Sie nehmen
insbesondere zuhanden des Versicherungsträgers des anderen Vertrags-
staats Erhebungen vor, stellen ihm Akten im Original oder in Abschrift zur
Verfügung, vollziehen oder überwachen Durchführungsmassnahmen.
5.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Formular zur Anmeldung ei-
nes Leistungsgesuches von einem Sachbearbeiter des serbischen Versi-
cherungsträgers am 4. März 2010 unterzeichnet wurde (IV-act. 16). Das
Formular ging am 16. April 2010 bei der Vorinstanz ein. Der serbische
Versicherungsträger hat jedoch das Datum der Anmeldung auf dem For-
mular YU/CH 4 nicht vermerkt (vgl. IV-act. 16 S. 1, rechte Spalte), obwohl
er dazu verpflichtet gewesen wäre (Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsverein-
barung). Die Vorinstanz nimmt als Anmeldedatum den 28. Januar 2008
an, wobei sie sich auf das Datum des ersten Schreibens des Beschwer-
deführers stützt, in welchem er anfragte, ob die Anmeldung für eine IV-
Rente eingegangen sei (IV-act. 2).
Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen zu Recht. Es ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen auf das
genannte Datum abstellt. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, den Hin-
weisen in den Akten auf eine frühere Anmeldung nachzugehen und das
Anmeldedatum beim serbischen Versicherungsträger abzuklären, der zur
Hilfeleistung im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung verpflichtet ist. Es
liegen nämlich zahlreiche Schreiben an den serbischen Versicherungs-
träger im Recht, in denen sich der Beschwerdeführer über den Verfah-
rensstand seines schweizerischen IV-Rentengesuches vom 20. Septem-
ber 2005 informiert. Ferner ist den eingereichten medizinischen Unterla-
gen ebenfalls das Datum vom 20. September 2005 zu entnehmen. Die
Vorinstanz hätte die Beweismittel daher würdigen und durch den serbi-
schen Versicherungsträger verifizieren sollen. Indem sie weitere Abklä-
rungen zum Anmeldedatum unterliess, hat sie Art. 40 der Verwaltungs-
vereinbarung und damit Bundesrecht verletzt.
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Seite 8
5.3 Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen. Es ist
nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, den serbischen Versiche-
rungsträger wie eine erstinstanzliche Behörde um Amtshilfe zu ersuchen,
zumal der Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verlöre. Die Sache ist
daher diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die ent-
sprechenden Abklärungen zum Zeitpunkt der Anmeldung vornimmt und
neu verfügt.
6.
6.1 Die Vorinstanz stützt sich für den Anspruchsbeginn auf die Stellung-
nahme des RAD vom 29. April 2011 (IV-act. 119). Bei der Auftragsertei-
lung hat sie die Frage nicht offen gestellt, sondern wollte vom RAD nur
wissen, ob die Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2005 oder 2007 bestehe.
Der Stellungnahme des RAD ist zu entnehmen, dass das aussagekräf-
tigste medizinische Dokument dasjenige der psychiatrischen Klinik
C______ vom 21. März 2005 sei. Dieses genüge, um eine volle Arbeits-
unfähigkeit festzustellen. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe wohl bereits län-
ger, sei jedoch in diesem Bericht erst seit 2005 dokumentiert.
6.2 Die Stellungnahme ist keine geeignete Grundlage, um über den An-
spruchsbeginn zu entscheiden, weil sie sich nur zur Arbeitsunfähigkeit ab
dem Jahr 2005 äussert. Die Akten enthalten Hinweise, dass die Arbeits-
unfähigkeit viel früher eingetreten ist, was auch der internen Stellung-
nahme des Psychiaters/Psychotherapeuten des RAD zu entnehmen ist,
wozu die Vorinstanz jedoch nicht Stellung genommen hat. Es liegen zahl-
reiche spezialärztliche Berichte sowie die Berichte der Rehaklinik
D_______, die dem SUVA-Rentenvorschlag vom 15. November 2012 zu
Grunde liegen, vor. So ist der interdisziplinären Zusammenfassung der
Rehaklinik D_______ vom 25. September 2009 etwa Folgendes zu ent-
nehmen: Obwohl die medizinische Dokumentation seit der Rückkehr
nach Serbien nicht mehr lückenlos vorhanden sei, sei davon auszugehen,
dass die neuropsychologische Störung mit kognitiven Einschränkungen
und Verhaltensstörungen als Unfallfolge vom 21. Juni 1994 durchgehend
bestanden habe (Beschwerdeakten, act. 16 S. 27).
6.3 Der Sachverhalt zum Anspruchsbeginn ist demnach nicht genügend
erstellt, womit die Sache auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist. Nach der Rückweisung wird sie abzuklären haben, zu wel-
chem Zeitpunkt der Beschwerdeführer sich zum Bezug einer schweizeri-
schen Invalidenrente angemeldet hat und ab welchem Zeitpunkt eine
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medizinisch festgestellte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Gestützt auf den voll-
ständig festgestellten Sachverhalt wird die Vorinstanz den Anspruch unter
dem zeitlich anwendbaren Recht zu prüfen haben. Wird festgestellt, dass
die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2004 eingetreten ist, richtet sich
der Anspruch zunächst nach Art. 28 IVG in der bis dann gültigen Fassung
(AS 1959 827; BGE 95 V 34) und ab diesem Zeitpunkt nach den folgen-
den Fassungen (vgl. E. 3.2).
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.3 zur neuen Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.– dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto
zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und akten-
kundigen Aufwands auf Fr. 800.– festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 19. August 2011 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägung 6.3 an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 800.– zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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