Abtei lung II I
C-5175/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
S._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Julia Klatil,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5175/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1977) ist ägyptischer Staatsangehöriger.
Am 13. Dezember 2006 verheiratete er sich in seinem Heimatland mit
P._______, einer 1960 geborenen dominikanischen Staatsangehörigen
mit Wohnsitz (Niederlassungsbewilligung) im Fürstentum Liechten-
stein. Einem in der Folge von der Ehefrau gestellten Gesuch um Auf-
enthaltsregelung des Beschwerdeführers im Rahmen des Familien-
nachzugs gab das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechten-
stein nicht statt (Entscheid vom 23. März 2007).
B.
Am 29. Mai 2007 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweize-
rischen Botschaft in Kairo ein Visum für einen Besuchsaufenthalt bei
seiner Ehefrau in M._______ (FL). Die Schweizer Vertretung lehnte es
ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Ge-
such zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
C.
Nachdem sich das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liech-
tenstein gegen einen Besuchsaufenthalt des Beschwerdeführers aus-
gesprochen hatte, lehnte es die Vorinstanz in einer Verfügung vom
17. Juli 2007 ab, das beantragte Visum zu erteilen. Dies im Wesentli-
chen mit der Begründung, dass die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert be-
trachtet werden könne, und die erforderlichen finanziellen Garantien
nicht vorhanden seien.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. August 2007 beantragt der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsge-
richt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das beantrag-
te Besuchsvisum sei zu erteilen, eventualiter sei die Sache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er
im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass
seine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Mit der verweigernden Verfügung
werde zudem der in Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
normierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens ver-
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letzt. Was die Garantiefähigkeit betreffe, so sei er (der Beschwerdefüh-
rer) als Inhaber eines eigenen Geschäfts durchaus in der Lage, für die
Reise und die Kosten des Besuchsaufenthalts aufzukommen.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. November
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Einrei-
sevisums verweigert wird. In dieser rechtlichen Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
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Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 In casu ist das BFM zuständig für die Visumerteilung (Art. 27 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung (VEV, SR 142.204). Bezüglich des Fürstentums Liechten-
stein ergibt sich die Zuständigkeit des BFM aus Artikel 1 der Vereinba-
rung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über
die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum
Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit vom
6. November 1963 (SR 0.142.115.143).
3.2 Das solchermassen zur Anwendung gelangende schweizerische
Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch
gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums.
Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht
gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmi-
gung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der
Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dub-
lin (SR 362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 ange-
nommen. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung,
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Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi-
diert worden. Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem
neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
4.2 Das Fürstentum Liechtenstein wird sein Schengen-Assoziierungs-
abkommen voraussichtlich frühestens im Herbst 2009 in Kraft setzen.
Bis zu diesem Zeitpunkt stellt Liechtenstein keine eigenen Kurzzeitvisa
aus, anerkennt aber unilateral Schengenvisa.
5.
Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige und entspricht im We-
sentlichen Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG. Insbesondere wirft die nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthalts-
zwecks dieselbe Fragestellung auf wie die Überprüfung des in Art. 5
Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise
(bezüglich einer detailierten Ausführung vgl. anstelle vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2988/2008 vom 20. Mai 2009 E. 5).
6.
6.1 Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
(ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf
die Anhänge I und II. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelis-
tet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen
der Sengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Als
ägyptischer Staatsangehöriger unterliegt der Beschwerdeführer der Vi-
sumspflicht.
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6.2 Nach dem bisher Gesagten benötigt der Beschwerdeführer für den
gewünschten Besuchsaufenthalt im Fürstentum Liechtenstein ein
Schengenvisum. Als weitere Einreisevoraussetzung muss er sowohl
gemäss dem Liechtensteinischen Ausländergesetz (Art. 7 Abs. 1 Bst. b
des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer) als auch
nach schweizerischem Recht (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m Art. 1Abs.
2 VEV sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) über für den Aufenthalt genü-
gende finanzielle Mittel verfügen.
7.
7.1 Die Vorinstanz verweigerte vorliegend die Ausstellung eines Vi-
sums mit der Begründung, die fristgerechte und anstandslose Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Der Beschwerdeführer lebe in einer Region, aus der
als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen
Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen
sei. Bei ihm selbst seien weder zwingende berufliche Verpflichtungen
noch gesellschaftliche oder familiäre Verantwortlichkeiten erkennbar,
die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausrei-
se bieten könnten. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausrei-
se sei auch deshalb als hoch einzuschätzen, weil zuvor ein Familien-
nachzugsbegehren gestellt worden sei, welchem die zuständige In-
stanz im Fürstentum Liechtenstein nicht entsprochen habe. Komme
hinzu, dass vorliegend die finanziellen Garantien ungenügend seien.
7.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung ein, ihm werde zu Unrecht unterstellt, dass er das Fürstentum
Liechtenstein nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder verlassen
werde. Die Vorinstanz stütze ihre Einschätzung auf reine Spekulatio-
nen. Er habe keineswegs die Absicht, länger als drei Monate im Fürs-
tentum Liechtenstein zu bleiben. Mit ihrem Entscheid verletze die Vor-
instanz zudem das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens. Falls ein Ehepaar beispielsweise aufgrund
wirtschaftlicher Umstände nicht dauernd zusammen leben könne, hät-
ten die Ehepartner Anspruch darauf, sich zu sehen und zu treffen.
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er betreibe in Kairo ein eige-
nes Geschäft, weshalb er in der Lage sei, für seinen Aufenthalt in
Liechtenstein selbst aufzukommen.
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8.
8.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, son-
dern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisege-
suchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich ver-
gleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhal-
tung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung in Einklang steht.
8.2 Ägypten hat den Übergang von einer staatlich gelenkten oder zu-
mindest staatlich dominierten Wirtschaftsordnung zu einer Marktwirt-
schaft noch nicht abgeschlossen. Trotz mehrheitlich guter volkswirt-
schaftlicher Makrodaten des Haushaltjahres 2007/08 (über 7 Prozent
Wachstum und eine Vervielfachung der ausländischen Direktinvestitio-
nen in nur vier Jahren) steckt die reformorientierte Regierung Ägyp-
tens derzeit in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation. Die Inflati-
onsrate ist im August 2008 auf 25,6 Prozent angestiegen, der höchs-
ten Rate seit über 50 Jahren. Bereits seit Ende 2007 waren infolge der
Entwicklung auf dem Weltmarkt in Ägypten die Preise für Grundnah-
rungsmittel stark angestiegen. Dies hat grosse Teile der Bevölkerung,
die über die Hälfte ihres verfügbaren Einkommens für Lebensmittel
ausgeben, an den Rand des Existenzminimums gebracht. Zudem hat
die Weltwirtschaftskrise Ägypten zum Jahreswechsel 2008/09 voll er-
reicht. Das Wirtschaftswachstum ging im 3. und 4. Quartal 2008 stär-
ker als erwartet auf 5,8 bzw. 4,1 Prozent zurück. Die ägyptische Regie-
rung wird in den kommenden Jahren – nebst der Bekämpfung der In-
flation – auch mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze vor grosse Her-
ausforderungen gestellt werden. Bei einem Bevölkerungswachstum
von immer noch fast 2 Prozent kommen jedes Jahr rund 800'000
Schulabgänger neu auf den Arbeitsmarkt, von denen aber nur etwa
250'000 den Weg in geregelte Beschäftigungsverhältnisse finden
(Quelle: Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinforma-
tionen > Ägypten > Wirtschaft, ;
Stand: April 2009, besucht am 4. Juni 2009).
Aufgrund der geschilderten Rahmenbedingungen sind breite Bevölke-
rungsschichten unzweifelhaft von vergleichsweise schwierigen ökono-
mischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Entsprechend
hoch ist daher auch der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu ge-
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langen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere
Existenz aufbauen zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss
besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die durch
die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits über ein mi-
nimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der
Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein führt dies angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen.
9.
9.1 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise
sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen,
sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt
einer Person im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
die Prognose durchaus begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen,
die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das
Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an die ur-
sprünglich deklarierten Absichten halten könnten, als hoch einge-
schätzt werden.
9.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 32-jährigen
Mann. Seit Mitte Dezember 2006 ist er mit einer im Fürstentum Liech-
tenstein lebenden dominikanischen Staatsangehörigen verheiratet. Die
nach der Heirat von der Ehegattin unternommenen Bemühungen um
Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Fürstentum
Liechtenstein blieben zwar erfolglos, dennoch muss davon ausgegan-
gen werden, dass ein solcher Nachzug immer noch das Ziel der Betei-
ligten ist. Auf der anderen Seite sind keine Verhältnisse zu erkennen,
die auf starke Bindungen des Beschwerdeführers an sein Heimatland
schliessen liessen. In familiärer Hinsicht ist über dessen Verwandt-
schaft überhaupt nichts bekannt. Beruflich soll er zwar ein eigenes Im-
port- und Exportgeschäft führen. Genauere Angaben zu diesem Ge-
schäft wie auch jegliche Belege, die Rückschlüsse auf die Art der Tä-
tigkeit und die dabei erwirtschafteten Umsätze zuliessen, hat der Be-
schwerdeführer aber weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerde-
verfahren eingereicht. Letzteres erstaunt umso mehr, als die Vorin-
stanz in ihrer Vernehmlassung auf dieses Manko ausdrücklich auf-
merksam gemacht hat. Gestützt auf die bestehende Aktenlage kann
somit nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer lebe in
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seiner Heimat in besonders vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnis-
sen.
9.3 Tritt hinzu, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner
Ehefrau gemäss den Feststellungen der Vorinstanz in deren Vernehm-
lassung Besonderheiten aufweist. So soll die Bekanntschaft durch das
Internet bzw. durch eine Drittperson (aus den Akten zu schliessen
durch einen in der Schweiz lebenden Onkel des Beschwerdeführers)
vermittelt worden sein. Die spätere Ehefrau sei am 7. Dezember 2006
zum ersten Mal nach Ägypten gereist und habe den Beschwerdeführer
dort nur sechs Tage später geheiratet. Die Ehegatten könnten nicht
miteinander kommunizieren, zumal die Ehefrau nur spanisch und rudi-
mentär deutsch, der Beschwerdeführer ausschliesslich arabisch spre-
che. Eine weitere Auffälligkeit sah die Vorinstanz darin, dass in der von
den Ehegatten erstellten Heiratsurkunde als eheliches Domizil die Ad-
resse des Beschwerdeführers in Ägypten bezeichnet worden sei.
Wenn auch nicht offen ausgesprochen, so hat die Vorinstanz mit ihren
Hinweisen doch gewisse Zweifel daran geäussert, ob mit der Heirat
die Begründung einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft beabsich-
tigt wurde. Der Beschwerdeführer hat auf diese Ausführungen trotz
entsprechender Einladung nicht repliziert.
9.4 Die Zweifel der Vorinstanz an den wahren Absichten der Beteilig-
ten scheinen umso mehr begründet, als sich die Ehefrau des Be-
schwerdeführers offenbar schon seit Jahren in prekären finanziellen
Verhältnissen befand und der zwischen den Beteiligten bestehende Al-
tersunterschied nach Sitten und Gebräuchen, insbesondere in der Kul-
tur des Beschwerdeführers, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft
eher ausschliesst: Die Ehefrau ist 17 Jahre älter als der Beschwerde-
führer und kam im Zeitpunkt der Heirat für eine Familiengründung
schon rein altersmässig nicht mehr in Frage.
9.5 Nicht zuletzt auch aufgrund der vorstehend aufgezeigten Auffällig-
keiten versteht es sich von selbst, dass vorliegend das Risiko einer
nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise als hoch einzu-
stufen ist. Dies auch deshalb, weil in der Beschwerde nicht dargelegt
wurde, ob und inwiefern sich die Eheleute bezüglich ihrer Lebensge-
staltungspläne nach Abweisung des Gesuchs um Aufenthaltsregelung
des Beschwerdeführers im Fürstentum Liechtenstein neu orientiert ha-
ben. Aufgrund der bekannten Umstände kann nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer, einmal im Fürstentum Liechten-
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stein, versucht sein könnte, seinen Aufenthalt dort zu verlängern oder
gar auf eine andere rechtliche Basis zu stellen.
9.6 Hat die Vorinstanz somit zu Recht einen Hinderungsgrund in Form
fehlender Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach dem be-
antragten Besuchsaufenthalt angenommen, so erübrigt sich an dieser
Stelle, auf den von ihr angenommenen weiteren Mangel ungenügen-
der finanzieller Garantiefähigkeit einzugehen.
9.7 Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung
des Anspruchs auf Führung eines effektiven Ehe- bzw. Familienlebens
im Sinne von Art. 8 EMRK. Zum einen wären solche Ansprüche im Ver-
fahren um Aufenthaltsregelung geltend zu machen. Zum andern garan-
tiert die angerufene Norm zwar das Recht auf Familienleben. Sie ver-
leiht jedoch keinen Anspruch auf Verwirklichung dieses Familienlebens
in einem bestimmten Staat. Von einem rechtfertigungsbedürftigen
Grundrechtseingriff könnte in der vorliegenden Konstellation – wenn
überhaupt – nur dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung
familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des Be-
schwerdeführers im Fürstentum Liechtenstein zu verwirklichen wäre,
was zu Recht nicht behauptet wird.
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 269 030 retour)
- das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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