B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5175/2018
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Dominikanische Republik),
vertreten durch Dr. Marco S. Marty, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Invalidenversicherung, Ausschluss aus
der freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid SAK vom
6. Juli 2018.
C-5175/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1967 geborene Schweizer Bürgerin A._______ (nachfolgend: Versi-
cherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in der Dominikanischen Re-
publik, ist seit dem 1. September 2014 der freiwilligen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung)
angeschlossen (Vorakten 7). Am 12. Oktober 2015 bevollmächtigte sie
eine Rechtsanwältin, sie zu vertreten, ins Dossier Einsicht zu nehmen, Ver-
fügungen zu erhalten sowie in ihrem Namen zu handeln (Vorakten 9 und
38).
B.
B.a Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 nahm die SAK eine amtliche Veran-
lagung für das Jahr 2016 vor und forderte die Versicherte auf, den Betrag
von Fr. 1‘440.60 innert 30 Tagen zu zahlen (Vorakten 23). Aus dem der
Verfügung beigelegten Kontoauszug vom 28. Juni 2017 ging ein Guthaben
zu Gunsten der SAK von Fr. 1‘440.60 hervor.
B.b Mit Zahlungserinnerung vom 28. August 2017 (Vorakten 24) ersuchte
die SAK die Versicherte – unter erneuter Beilage eines entsprechenden
Kontoauszugs – um Einzahlung des für die freiwillige Versicherung 2016
geschuldeten Beitrags von Fr. 1‘440.60 innert einer zusätzlichen Frist von
30 Tagen; gleichzeitig wies sie die Versicherte auf die Folgen der Nichtleis-
tung hin (Verzugszinsen sowie Ausschluss von der freiwilligen Versiche-
rung).
B.c Laut Einschreiben vom 28. Oktober 2017 (Vorakten 25) mahnte die
SAK die Versicherte ein zweites Mal und gewährte ihr eine letzte Frist von
30 Tagen zur Begleichung des geschuldeten Betrags von Fr. 1‘440.60.
Gleichzeitig machte die SAK darauf aufmerksam, dass die Nichtzahlung
der Beiträge den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung oder eine
Teilzahlung Verzugszinsen von 5% zur Folge hätten. Dem Mahnschreiben
fügte sie unter Hinweis auf den drohenden Ausschluss von der freiwilligen
Versicherung einen Auszug von Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 Abs. 1 bis
4 VFV im Wortlaut hinzu. Auch dieser zweiten Mahnung lag ein aktueller
Kontoauszug bei.
C.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (Vorakten 26) schloss die SAK die
Versicherte aus der freiwilligen Versicherung aus, mit der Begründung, sie
habe trotz der zweiten Mahnung die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt.
C-5175/2018
Seite 3
D.
Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 27. März
2018 Einsprache (Vorakten 31) und machte geltend, sie sei von ihrer An-
wältin, der sie eine Vollmacht für die Korrespondenz mit der Ausgleichs-
kasse erteilt habe, nicht über die Benachrichtigungen und Zahlungserinne-
rungen informiert worden. Die bei der SAK liegende Vollmacht vom 12. Ok-
tober 2015 sei als nichtig anzusehen und die Korrespondenzadresse sei
zu streichen. Als neue Ansprechperson sei ihr Sohn, wohnhaft in der
Schweiz, einzusetzen. Sie bedauere die Korrespondenzprobleme und bitte
darum, den Entscheid des Ausschlusses zu widerrufen. Sie sei bereit, die
ausstehenden Rechnungen sofort zu begleichen.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2018 (Vorakten 33) wies die SAK die
Einsprache ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte habe
trotz Mahnung den Betrag von Fr. 1’440.60 bis Ende Dezember 2017 nicht
einbezahlt, weshalb sie in Anwendung von Art. 2 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art.
13 Abs. 1 Bst. a VFV zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausge-
schlossen worden sei. Dass die Versicherte nicht von ihrer bevollmächtig-
ten Rechtsanwältin über die offenen Beiträge und Mahnungen informiert
worden sei, könne nicht gehört werden. Es liege in ihrer Verantwortung als
Versicherte, ihren Pflichten nachzukommen, und allenfalls dafür Sorge zu
tragen, dass die von ihr beauftragten Drittpersonen diesen Pflichten nach-
kommen.
F.
Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) durch ihren neu mandatierten Rechtsanwalt am 11. September
2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2018 und die
Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2018 seien aufzuheben, es sei ihr
eine neue Beitragsverfügung samt Zahlungsfrist für das Beitragsjahr 2016
zuzustellen, eventualiter sei die Verfügung vom 6. Juli 2018 aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter seien
die Verfügung vom 6. Juli 2018 und die Ausschlussverfügung vom 10. Ja-
nuar 2018 aufzuheben und die Frist gemäss Beitragsverfügung wiederher-
zustellen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe
keine Möglichkeit erhalten, die Beiträge fristgerecht zu zahlen und den
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zu vermeiden. Nachdem sie
ihrer Anwältin im Verlauf des Jahres 2016 das Mandat entzogen habe,
C-5175/2018
Seite 4
seien im Jahr 2017 ihre Nachforschungen bei der SAK betreffende die aus-
stehenden Beiträge erfolglos verlaufen. Sie habe erst im August 2018 die
Beitragsverfügung für 2016 erhalten und sei zahlungswillig, weshalb es
überspitzt formalistisch daherkomme, sie daran zu hindern, die Beiträge
doch noch zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Bei-
zug der Vorakten sowie Fristansetzung zur erneuten Stellungnahme zu
den Vorakten, da sie die Akten trotz Akteneinsichtsgesuch bei der Vo-
rinstanz noch nicht erhalten habe.
G.
Die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) beantragte in ihrer Vernehmlassung
vom 9. Oktober 2018 (BVGer act. 3) die Abweisung der Beschwerde und
die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. In der Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, die Sendungen seien bis zum Zeitpunkt der
Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht (März 2018) zu Recht an die
Rechtsanwältin ergangen. Betreffend das geltend gemachte Aktenein-
sichtsgesuch führte sie aus, dass sie dieses erst am 10. September 2018
postalisch erhalten habe, samt nicht unterzeichneter Vollmacht, mit einer
Frist, die Akten bis am 6. September 2018 der Versicherten zuzustellen,
weshalb sie nicht habe reagieren können. Als Beilage reichte die Vo-
rinstanz die Vorakten ein.
H.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 (BVGer act. 4) reichte die Vorinstanz
förmliche Zustellnachweise betreffend die Mahnung vom 28. Oktober 2017
(Datum Zustellung: 7. November 2017) und die Ausschlussverfügung vom
10. Januar 2018 (Datum Zustellung: 22. Januar 2018) ein, auf denen die
Unterschrift der bevollmächtigten Person firmiert.
I.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 (BVGer act. 5) wurden der Beschwer-
deführerin die Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 sowie die Ergänzung
der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 samt Beilagen zugestellt und
Gelegenheit zur Replik gegeben.
J.
In der Replik vom 11. Januar 2019 (BVGer act. 8) hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Beschwerdebegehren fest. Die Ausschlussverfügung sei
mangels gesetzlicher Grundlage aufzuheben, die Mahnung sei der Be-
schwerdeführerin nicht gehörig zugestellt worden und es sei ihr nicht mög-
lich gewesen, von den Mahnungen und Verfügungen Kenntnis zu erhalten,
C-5175/2018
Seite 5
weshalb kein Ausschluss erfolgen könne. Sie habe ihren Zahlungswillen
jederzeit gezeigt. Die Verunmöglichung des Verbleibs in der freiwilligen
Versicherung gründe in überspitztem Formalismus und verstosse gegen
Treu und Glauben.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist –
soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 6. Juli 2018, mit welchem die Vorinstanz die Ein-
sprache der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Verfügung vom
10. Januar 2018 betreffend den Ausschluss aus der freiwilligen Versiche-
rung bestätigt hat.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und
33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder
Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegiti-
miert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. September
2018 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60
ATSG).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 6. Juli 2018) eingetretenen Sach-
verhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sach-
verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
C-5175/2018
Seite 6
Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorlie-
gende Verfahren sind deshalb das ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR
831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) an-
wendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt des Einspracheent-
scheides gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwä-
gungen Bezug genommen wird.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1)
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Nor-
men sowie die anwendbaren Rechtsprechungsgrundsätze darzulegen.
3.1 Art. 2 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsangehö-
rige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
ischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation le-
ben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren (Abs. 1). Die Versicherten können von der freiwilli-
gen Versicherung zurücktreten (Abs. 2). Versicherte, welche die nötigen
Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, wer-
den aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Abs. 3).
3.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen
(Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
C-5175/2018
Seite 7
3.3 Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate
schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird
auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte
Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam
zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV).
3.4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV werden die Versicherten aus der frei-
willigen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr
geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjah-
res nicht vollständig bezahlen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwer-
wiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Aus-
schluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Aus-
schluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des
EVG H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13
Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgese-
henen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig
die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Die Androhung kann mit
der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV verbunden werden. Abs. 3
von Art. 13 VFV bestimmt schliesslich, dass der Ausschluss rückwirkend
ab dem ersten Tag des Beitragsjahres gilt, für das die Beiträge nicht voll-
ständig bezahlt wurden.
3.5 Der Ausschluss wegen unvollständiger Bezahlung des Jahresbeitrages
hat zum Ziel, zu verhindern, dass die Verwaltung die Beitragsforderungen
im Ausland auf rechtlichem Weg eintreiben muss, was zu einem erhebli-
chen administrativen Mehraufwand in der freiwilligen Versicherung führen
würde. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass mit einem Aus-
schluss aus der freiwilligen Versicherung ein schwerwiegender Eingriff in
die Rechtsstellung der versicherten Person vorgenommen wird (EVG H
149/05 vom 7. Sept. 2006 E. 3.3 m. w. H.).
3.6 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache so-
wie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbrin-
gen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 103 V 63 E. 2a). Die Fest-
stellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröff-
nung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der
Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b). Der (volle) Beweis kann aber prak-
tisch nur mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil
C-5175/2018
Seite 8
des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Re-
gel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde
oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil
des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die
verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung
sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstel-
lung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a).
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu
Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom
10. Januar 2018 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, mit der
Begründung, sie habe trotz Mahnung ihre Verpflichtungen gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a und b VFV nicht erfüllt. Der ausstehende Betrag und das be-
troffene Beitragsjahr blieben in der Ausschlussverfügung unerwähnt
(Vorakten 26). Der Mahnung vom 28. Oktober 2017 lässt sich der geschul-
dete Betrag von Fr. 1'440.60 entnehmen, auch war ein Kontoauszug bei-
gefügt, der zeigte, dass die für das Jahr 2016 verfügte Beitragsforderung
noch ausstehend war (Vorakten 25).
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Empfang der Mahnung vom 28.
Oktober 2017. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Mahnungen
an die (frühere) Vertreterin der Versicherten adressiert gewesen seien und
von dieser nicht an die Versicherte weitergeleitet worden seien. Sie sei
aber davon ausgegangen, die Rechtsanwältin werde die SAK im Verlauf
des Jahres 2016 über den Mandatsentzug informieren.
4.3 Der Mandatsentzug wurde der Vorinstanz erst mit der Einsprache ge-
gen die Ausschlussverfügung bekanntgegeben (Vorakten 31). Davor
wurde die gesamte Korrespondenz von der Vorinstanz an die Anwältin ver-
schickt, wobei sowohl die Versicherte persönlich als auch die Anwältin in
der Adresse benannt wurden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhalts-
punkte für eine fehlerhafte Zustellung der Schriftstücke. Mit Vernehmlas-
sung legte die Vorinstanz förmliche Zustellnachweise vor. Demnach hat die
von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsanwältin (vgl. Vollmacht,
Vorakten 9) die per Einschreiben versandte Mahnung vom 28. Oktober
2017 am 7. November 2017 in Empfang genommen (BVGer act. 4, Bei-
lage).
C-5175/2018
Seite 9
4.4 Der Beweis der Eröffnung, insbesondere der Zustellung der Mahnung
unter Ansetzung einer letzten Zahlungsfrist, obliegt der Behörde (vgl. E. 3.4
hiervor). Bei einer schriftlichen Mitteilung genügt es, wenn diese in den Zu-
griffsbereich des Betroffenen oder seines Vertreters gelangt, nicht erforder-
lich ist die tatsächliche Empfang- oder Kenntnisnahme (BGE 122 III 316 E.
4b; BGer 8C_424/2015 vom 22. September 2015). Auch wenn eine Zustel-
lung an die bekannt gegebene Adresse nicht erfolgen kann, weil die An-
gabe einer aktuellen Adresse unterblieb, hat eine am bisherigen Ort ver-
suchte Zustellung nach Ablauf der üblichen Abholfirst praxisgemäss als er-
folgt zu gelten (BGer 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2). Die in Art.
13 Abs. 2 VFV vorgesehene Mahnung welche der Versicherten per Ein-
schreiben verschickt und von der angeblich nicht mehr beauftragten An-
wältin in Empfang genommen wurde, hat demnach als zugestellt zu gelten,
selbst dann, wenn eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt nicht er-
folgt ist. Es ist daher nicht von einer mangelhaften Eröffnung auszugehen.
4.5 Nach den Ausführungen in der Beschwerde nimmt die Beschwerdefüh-
rerin an, die Bekanntgabe des Entzugs der Vollmacht sei eine Obliegenheit
der Rechtsvertreterin. Demnach hätten organisatorische Probleme im Zu-
sammenhang mit der Bekanntgabe der Mandatsniederlegung dazu ge-
führt, dass die Prämienforderungen nicht fristgerecht beglichen worden
seien. Sie verweist im Weiteren auf eine erfolgte Einzahlung des geschul-
deten Beitrags für das Jahr 2016 (vgl. Zahlungseingang vom 13. Septem-
ber 2018 laut Kontoauszug SAK, Vorakten 48). Es sei offensichtlich, dass
sie zahlungswillig sei, und überspitzt formalistisch, wenn sie nun daran ge-
hindert werde, die Beiträge doch noch zu bezahlen.
Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung davon aus, die Einzahlung
von Fr. 1’440.60 sei nach Erlass der Ausschlussverfügung und damit zu
spät erfolgt, um noch berücksichtigt zu werden. Der Ausschluss sei korrekt
im Sinne der Bestimmungen vorgenommen worden, was überspitzten For-
malismus oder eine Verletzung von Treu und Glauben ausschliesse.
4.6 Die Heilung eines Fristversäumnisses bedingt in materieller Hinsicht,
dass die Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehal-
ten worden ist, binnen Frist zu handeln. Ein begründetes Unvermögen, die
Frist zu wahren, muss auf objektive oder subjektive Gründe zurückführbar
sein, damit die Frist wiederhergestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer
8F_7/2015 mit Hinweis auf 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2).
C-5175/2018
Seite 10
4.6.1 Art. 13 Abs. 4 VFV hält objektive Gründe fest, wonach der Ausschluss
aus der Versicherung nicht eintritt, wenn die Versicherte die Beiträge in-
folge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überwei-
sung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. Gemäss der Ziff. 3032 der
Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (WFV, gültig ab 01.01.2008; Stand: 01.01.2018) gelten als höhere Ge-
walt Umstände, die von den persönlichen Verhältnissen der versicherten
Person unabhängig sind (Naturkatastrophe, Revolution, Krieg usw.). Die
von der Versicherten beschriebenen Probleme im Zusammenhang mit der
Vertretung können demnach nicht als höhere Gewalt im Sinne von Art. 13
Abs. 4 VFV, welche eine rechtzeitige Entrichtung der Beiträge verunmög-
lichten, gelten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich unter die-
sem Aspekt keine Hinderung des Eintritts der Rechtsfolge des Ausschlus-
ses begründen.
4.6.2 In Bezug auf die subjektive Unmöglichkeit, die Frist zu wahren, bringt
die Beschwerdeführerin vor, sie sei durch besondere Umstände, die sie
nicht zu vertreten habe, am Handeln gehindert worden. Wegen ihrer An-
wältin, der sie im Verlauf des Jahres 2016 das Mandat entzogen habe, und
wegen ihren danach erfolglos verlaufenen Nachforschungen über die aus-
stehenden Beiträge bei der SAK im Jahr 2017 habe sie keine Möglichkeit
erhalten, die Beiträge fristgerecht zu zahlen. Als sie im Verlauf des Jahres
2017 keine Post von der SAK bekommen habe, habe sie diverse Nachfor-
schungen unternommen und sogar über das Konsulat in der Dominikani-
schen Republik (erfolglos) versucht, die SAK zu erreichen, um über fällige
Beitragszahlungen Auskunft zu erhalten. Als sich schliesslich der Sohn der
Beschwerdeführerin an die SAK gewendet habe, sei er darüber informiert
worden, dass die Beschwerdeführerin ausgeschlossen worden sei. Eine
schriftliche Mitteilung darüber hätten weder er noch die Beschwerdeführe-
rin erhalten. Erst im August 2018 habe ihr Sohn nach erneuter Anfrage die
amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2016 erhalten.
Die Vorinstanz bezweifelt die Darstellung der Beschwerdeführerin. Die gel-
tend gemachten Nachforschungen vom Jahr 2017 seien nicht aktenkundig.
Es sei auch zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Rechts-
anwältin nicht informiert worden sei. So seien am 15. Dezember 2016 die
Beiträge für das Jahr 2015 verfügt worden, welche sie am 10. Februar 2017
beglichen habe, wobei sie den exakten Betrag (Fr. 1’029.-) nicht einzahlen
hätte können, wenn sie nicht zuvor von ihrer Anwältin informiert worden
wäre.
C-5175/2018
Seite 11
4.6.3 Vorliegend bleibt im Dunkeln, weshalb die Anwältin die Mandatsnie-
derlegung nicht bekanntgegeben beziehungsweise die Beschwerdeführe-
rin nicht über die fälligen Beitragszahlungen informiert haben soll. Bei Frist-
wiederherstellungsgesuchen hat das Bundesgericht wiederholt festgehal-
ten, dass sich ein Gesuchsteller die behauptete unzureichende Interessen-
wahrung anrechnen lassen muss, bei gewillkürter Rechtsvertretung liegt
das Risiko einer Schlechterfüllung des Mandats allein bei der vertretenen
Person (vgl. Urteile des BGer 8F_6/2015 und 8F_7/2015 vom 28. August
2015 mit Hinweisen auf 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3).
4.7 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass keine objektiven Gründe gegen
den Ausschluss aus der Versicherung vorliegen (Art. 13 Abs. 4 VFV) und
auch der Eventualantrag auf Wiederherstellung der Frist wegen subjektiver
Gründe abzuweisen ist (Art. 24. Abs. 1 VwVG). Die Beiträge für das Jahr
2016 waren nach rechtskräftiger amtlicher Beitragsfestsetzung und rechts-
konformem Mahnverfahren nicht fristgerecht bezahlt und die Vorausset-
zungen für einen Ausschluss aus der Versicherung gegeben (vgl. E. 3.1
hiervor).
4.8 Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ist ein Korrektiv für
die im Ausland schwierig zu bewerkstelligende Betreibung als Folge bei
Nichtzahlung von Beiträgen. Da die Beschwerdeführerin geltend macht,
bisher immer fristgerecht gezahlt zu haben und zuletzt unverschuldet da-
ran gehindert worden zu sein, ist nachfolgend die Verhältnismässigkeit des
Ausschlusses zu prüfen (vgl. E. 3.5 hiervor).
4.8.1 Die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses ist auf der Grundlage des
bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin zu beurteilen, die – bis auf
das Beitragsjahr 2016 – fristgerechte Zahlungen geltend macht.
4.8.2 Die Beschwerdeführerin ist als Auslandschweizerin nach ihrer Bei-
trittserklärung vom 25. Juni 2015 seit dem 1. September 2014 der freiwilli-
gen Versicherung angeschlossen. In der Folge gab sie eine Einkommens-
und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr 2014 ab und reichte die ge-
forderten Belege ein. Mit Beitragsverfügung vom 27. Mai 2016 setzte die
Vorinstanz die Beiträge für das Jahr 2014 auf Fr. 304.80 zuzüglich eines
Verwaltungskostenbeitrags von 15.25 Fr. fest (Vorakten 18). Den geschul-
deten Betrag von Fr. 320.05 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht am
14. Juni 2016 beglichen (vgl. Kontoauszug vom 15. Dezember 2016,
Vorakten 21). Für das Beitragsjahr 2015 ist die Beschwerdeführerin der
C-5175/2018
Seite 12
Aufforderung, Belege für die Einkommens- und Vermögenssituation einzu-
reichen, nur unzureichend nachgekommen (Vorakten 19), weshalb sie mit
Beitragsverfügung vom 15. Dezember 2016 für das Beitragsjahr 2015 amt-
lich veranlagt und innert 30 Tagen zur Zahlung von insgesamt Fr. 1'029.-
aufgefordert wurde (Vorakten 21). Den geschuldeten Betrag hat sie am
10. Februar 2017 beglichen (Vorakten 25). Nachdem sie der Aufforderung
vom 9. März 2017, eine Einkommens- und Vermögenserklärung betreffend
das Jahr 2016 abzugeben, nicht nachgekommen war, wurde sie mit Verfü-
gung vom 28. Juni 2017 (Vorakten 23) erneut amtlich veranlagt und aufge-
fordert, innert 30 Tagen einen Betrag von Fr. 1'440.60 zu bezahlen
(AHV/IV-Beitrag Fr. 1'372.- zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag Fr. 68.60).
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin am 28. August 2017 eine Zah-
lungserinnerung betreffend den fällig gewordenen Betrag von Fr. 1'440.60
geschickt, welcher sich aus den Beitragsausständen des Jahres 2016 zu-
sammensetzt. Diese Beitragsschuld hätte die Beschwerdeführerin spätes-
tens bis 31. Dezember 2017 bezahlen müssen, worauf die Vorinstanz mit
der zweiten Mahnung vom 28. Oktober 2017 unter Androhung des Aus-
schlusses hingewiesen hat. Es verblieb mithin für das Beitragsjahr 2016
der gesamte Betrag von Fr.1'440.60 offen, welcher im Vergleich zu den
bisher beglichenen Jahresbeitragsforderungen nicht als geringfügig zu be-
zeichnen ist. Unter solchen Umständen, welche die fehlende Kooperati-
onsbereitschaft der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Auskunftserteilung
über ihre Einkommens- und Vermögenssituation belegen, sowie ange-
sichts des hier keinesfalls geringfügigen fälligen Beitragsausstandes, ist
festzustellen, dass der verfügte Ausschluss aus der freiwilligen Versiche-
rung gegenüber dem Ziel, die Ausgleichskasse von der Eintreibung von
Beitragsforderungen im Ausland zu entlasten, keine unverhältnismässige
Massnahme darstellt (vgl. EVG H 149/05 vom 7. Sept. 2006 E. 3.3).
4.9 Auch die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als un-
begründet. Die gesetzliche Grundlage für den Ausschluss ist genügend be-
stimmt. Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 AHVG hat die Verwaltung bei
Nichterteilung der nötigen Auskünfte oder nicht fristgerechter Beitragszah-
lung den Ausschluss vorzunehmen. Gestützt auf Art. 2 Abs. 6 AHVG ist der
Bundesrat ermächtigt, zur Regelung der Modalitäten des Ausschlusses
entsprechende Vorschriften zu erlassen. Von dieser Befugnis hat der Ver-
ordnungsgeber mit Erlass der VFV Gebrauch gemacht. Dabei wurde in Art.
13. Abs. 1 VFV festgelegt, zu welchem Zeitpunkt der Ausschluss erfolgt,
und Art. 13 Abs. 2 VFV sieht vor, dass eine Mahnung mit Androhung des
Ausschlusses vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist er-
gehen muss (vgl. E. 3.4 hiervor).
C-5175/2018
Seite 13
Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch keine Verlet-
zung von Treu und Glauben erkennbar, wenn die Vorinstanz nach einem
korrekt durchgeführten Mahnverfahren den Ausschluss wegen Nichtleis-
tung der Beiträge für 2016 verfügt. Zudem ist die Beschwerdeführerin da-
vor in der relativ kurzen Zeit von zwei Jahren seit der Erklärung des An-
schlusses (2015) mehrmals ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekom-
men, da sie die nötigen Auskünfte für die Beitragsfestsetzung nicht erteilt
hat und deshalb bereits für die Beitragsjahre 2015 und 2016 amtlich ver-
anlagt werden musste (vgl. E. 4.8.2 hiervor).
Beim Vorgehen der Vorinstanz ist kein überspitzter Formalismus erkenn-
bar. Wie bereits erwähnt, hat die Ausgleichskasse nach dem Wortlaut des
Gesetzes bei nicht fristgerechter Beitragszahlung den Ausschluss vorzu-
nehmen. Es ist nach dem Gesagten auch nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz auf die am 13. September 2018 nachträglich getätigte Einzah-
lung des Betrags von Fr. 1'440.60 hin (vgl. Vorakten 48), nicht in ihrer Ver-
nehmlassung wiedererwägungsweise von einer Zahlungswilligkeit bei Vor-
liegen von aussergewöhnlichen, die Zahlung hindernden Umständen aus-
gegangen ist.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für
einen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfüllt waren und sich
der Ausschluss als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskos-
ten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
7.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung.
(Dispositiv nächste Seite)
C-5175/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung entrichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: