Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung III
C-5176/2010
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin
Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Thailand,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenrevision).
C-5176/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1955 geborene, ledige, schweizerische Staatsangehörige
X._______ lebt in Thailand. Sie war bis im Jahr 2002 in der Schweiz als
Direktionssekretärin erwerbstätig und hatte dabei Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (IV-
act. 1).
B.
B.a Am 18. März 2005 meldete sich X._______ bei der IV-Stelle Aargau
(nachfolgend: IV-Stelle AG) zum Bezug einer Invalidenrente an.
B.b Mit Verfügung vom 5. September 2006 (IV-act. 27) sprach die IV-
Stelle AG X._______ mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine ganze Invaliden-
rente zu. Dieser Verfügung lagen namentlich die Berichte von
Dr. med. A._______, Spezialarzt für Neurologie, Psychiatrie und Psy-
chotherapie, vom 13. März 2005 und 16. Mai 2006 (IV-act. 12 und 22)
und von Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 28. Juli
2005 (IV-act. 17) zugrunde.
In den obgenannten Berichten wurden bei X._______ im Wesentlichen
eine depressive Entwicklung beziehungsweise eine mittelschwere bis
teilweise schwere Episode bei Status nach Mamma-Carzinom mit Teilre-
sektion (2002) diagnostiziert. Die Ärzte erachteten X._______ aufgrund
dieser Diagnosen als zu 100% arbeitsunfähig.
C.
C.a Mit dem Fragebogen für die IV-Rentenrevision leitete die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) am 30. Juni 2009 eine Re-
vision von Amtes wegen ein (IV-act. 54 f.).
C.b Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 (IV-act. 89) setzte die IVSTA die
ganze Rente von X._______ mit Wirkung ab 1. August 2010 auf eine hal-
be Rente herab. Zudem wurde X._______ im Rahmen der Schadenmin-
derungspflicht verpflichtet, eine Psychotherapie durchzuführen. Dieser
Verfügung lagen namentlich das Gutachten von Dr. med. C._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Dezember 2009
(IV-act. 80) und die Stellungnahme von Dr. med. D._______, Fachärztin
C-5176/2010
Seite 3
für Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
26. Februar 2010 zugrunde.
Die Ärzte stellten bei X._______ folgende Diagnosen: 1) eine Anpas-
sungsstörung mit Depression und Angst gemischt (ICD-10 F43.22) mit
der Rentenrevision als hauptsächlichem Belastungsfaktor, 2) anam-
nestisch rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episoden
(ICD-10 F32.2), 3) Persönlichkeit mit abhängigen und histrionischen Zü-
gen (ICD-10 Z73.1), 4) Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25), 5) chro-
nische Kopfschmerzen bei unsachgemässer Selbstmedikation, wahr-
scheinlich analgetika-induziert und 6) Verdacht auf Aggravation.
Die Ärzte erachteten X._______ in der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin
als zu 50% arbeitsfähig. Ferner stellten sie fest, die Arbeitsfähigkeit könne
durch eine regelmässige Psychotherapie weiter verbessert werden.
D.
Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2010 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit E-Mail-Eingabe vom 13. Juli 2010 sinngemäss
Beschwerde bei der IVSTA. Diese leitete die Eingabe zuständigkeitshal-
ber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Beschwerde auf, da
Rechtsbegehren, Begründung und eigenhändige Unterschrift fehlten.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2010 beantragte die Beschwerdeführerin, vertre-
ten durch Y._______, sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente. Zur Begründung
führte sie aus, sie habe der IVSTA am 5. Juni 2010 mitgeteilt, dass sie
sich – wie von der IVSTA angeordnet – einer Psychotherapie unterziehen
werde. Es sei daher nicht gerechtfertigt, dass die IVSTA nicht einmal die
Ergebnisse der Therapie abwarte, bevor sie die Rente reduziere. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie Akteneinsicht, und ferner wies
sie darauf hin, dass sie die Verfügung erst am 9. Juli 2010 erhalten habe.
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 einverlangte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist am 31. August 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen.
C-5176/2010
Seite 4
G.
Mit Vernehmlassung vom 24. November 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Gutach-
ter habe eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt, wes-
halb die verfügte Reduktion der Rente gerechtfertigt sei; eine weitere Re-
duktion werde nach Durchführung der Therapie und dem Vorliegen der
entsprechenden Berichte geprüft.
H.
Mit Verfügung vom 30. November 2010 wurden der Beschwerdeführerin
antragsgemäss die Vorakten zugestellt. Zudem wurde ihr das Replikrecht
eingeräumt, welches sie jedoch nicht wahrnahm.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so-
zialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG
C-5176/2010
Seite 5
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Be-
schwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsbe-
rechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Ver-
fügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie
gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem
Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen
(BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 66/03
vom 27. Mai 2003 E. 4.1 und 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4).
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG)
tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezo-
gene Rechtsverhältnis.
Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin der Anordnung in der Verfü-
gung, dass sie eine Psychotherapie durchführen müsse, unterzogen.
Dies hat sie der IVSTA mit E-Mail vom 5. Juni 2010 bestätigt. Mit ihrer
Beschwerde beanstandete die Beschwerdeführerin demzufolge auch
nicht die Verpflichtung, eine Therapie durchzuführen, sondern lediglich
die Kürzung der Rente. Vorliegend ist somit nur über die Zulässigkeit der
Kürzung der Rente zu befinden.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.5. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und – nach der Verbesserung
vom 31. Juli 2010 – formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
C-5176/2010
Seite 6
2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 8. Juni 2010)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur-
teilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan-
den. Da vorliegend der Rentenanspruch ab 1. August 2010 strittig ist, ist
vorliegend auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getre-
tenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) ab-
zustellen. Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils
auf diese Fassung Bezug genommen.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb-
lich verändert hat.
3.1.1. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs-
fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens-
vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann je-
de Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den An-
spruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invalid itätsgrades
führen.
C-5176/2010
Seite 7
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unter-
schiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich,
wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind
(siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisions-
rechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens
(Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn
der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicher-
te Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf
die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
cher Art genügt nicht (Urteil des BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010
E. 2.2.2 mit Hinweis).
3.1.2. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
sundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi-
onsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache
am 5. September 2006 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der strittigen
Revisionsverfügung vom 8. Juni 2010 zu vergleichen.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
C-5176/2010
Seite 8
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2.2. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön-
nen auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken
(Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die
Annahme einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG zunächst
eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissen-
schaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65
E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Nicht als Folgen eines
psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungs-
rechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit,
welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die
verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt
(BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV
Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicher-
ten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar-
beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu
prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
3.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungs-
verfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich wel-
cher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünf-
te sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet wer-
C-5176/2010
Seite 9
den können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002,
S. 62, E. 4b/cc).
3.4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis mittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005
vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat ten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
C-5176/2010
Seite 10
3.5. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei-
ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2,
128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massge-
bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund-
lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver-
gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Ein-
spracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.6. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 Prozent auf eine Dreiviertels rente und bei mindestens 70 Pro-
zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Pro-
zent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re-
gelung vorsehen, was für Thailand nicht der Fall ist.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes bei der Beschwerdeführerin bejaht und gestützt darauf
ihre ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2010 auf eine halbe Rente
herabgesetzt hat.
4.1. Im Rahmen der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden ersten Ver-
fügung vom 5. September 2006 stellten die untersuchenden Ärzte na-
mentlich folgende Diagnosen: eine reaktive depressive Entwicklung be-
C-5176/2010
Seite 11
ziehungsweise mittelschwere bis teilweise schwere depressive Episode
bei Status nach Mamma-Carzinom mit Teilresektion (2002). Sie erachte-
ten die Beschwerdeführerin daher als zu 100% arbeitsunfähig.
4.2. Anlässlich des im Jahr 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens
wurde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, dessen Ergebnisse nach-
folgend zusammenzufassen sind. Der Gutachter diagnostizierte 1) eine
Anpassungsstörung mit Depression und Angst gemischt (ICD-10 F43.22)
mit der Rentenrevision als Belastungsfaktor, 2) anamnestisch rezidivie-
rende mittelgradige bis schwere depressive Episoden (ICD-10 F32.2),
3) Persönlichkeit mit abhängigen und histrionischen Zügen (ICD-10
Z73.1), 4) Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25), 5) chronische Kopf-
schmerzen bei unsachgemässer Selbstmedikation, wahrscheinlich anal-
getika-induziert und 6) Verdacht auf Aggravation.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin
als Hauptdiagnosen eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst
gemischt sowie anamnestisch rezidivierende mittelgradige bis schwere
depressive Episoden zu nennen sind. Es handelt sich dabei somit im We-
sentlichen um dieselben gesundheitlichen Probleme wie sie anlässlich
der Rentenzusprache im Jahr 2006 vorlagen. Im Gegensatz zu den Beur-
teilungen in den Jahren 2005 bis 2006 ging der Gutachter im Jahr 2009
davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit wie-
der zu 50% arbeitsfähig sei. Einen detaillierten Vergleich der gesundheit-
lichen Situation von damals und heute – wie dies bei einer Revision er-
forderlich ist – nahm er allerdings nicht vor. Er führte diesbezüglich aus,
es sei ihm aufgrund diverser Inkonsistenzen (namentlich in Bezug auf die
objektiven Fakten und die Selbsteinschätzungen der Beschwerdeführerin)
zwar nicht möglich, eine Beurteilung über den Krankheitsverlauf in den
letzten drei Jahren vorzunehmen, er könne aber aufgrund der Angaben
des damals behandelnden Psychiaters und gestützt auf die telefonische
Rückfrage bei diesem annehmen, dass es der Beschwerdeführerin heute
tatsächlich "deutlich besser" gehe als zuvor. Zur Begründung führte er
aus, die Emigration nach Thailand in ein Umfeld ohne Druck und ohne
Belastungen des Alltags habe zu dieser Besserung geführt. Er führte in-
dessen nicht aus, inwiefern sich die Besserung äussert und welchen kon-
kreten Einfluss diese auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Da die Diagno-
sen weitgehend gleich geblieben sind, und weder die von der Beschwer-
deführerin eingenommene Medikation noch andere objektive Umstände
Hinweise für eine relevante Veränderung des Zustands liefern, kann ge-
stützt auf die getroffenen Abklärungen nicht mit überwiegender Wahr-
C-5176/2010
Seite 12
scheinlichkeit geschlossen werden, dass sich der gesundheitliche Zu-
stand der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006 in rentenerheblichem
Ausmass verändert hat. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen, wäre
ein konkreter Vergleich der Situation nur in Bezug auf die Diagnosen oder
die Medikation möglich. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass es
nicht genügt, lediglich Diagnosen oder Medikation zu vergleichen, son-
dern dass eine Gesamtwürdigung erforderlich ist, was aber gestützt auf
die vorliegenden Unterlagen nicht möglich ist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich vorliegend nicht der
medizinische Sachverhalt, sondern eher die Beurteilung desselben ver-
ändert hat, indem der Gutachter – ohne konkrete Anhaltspunkte für eine
Veränderung der objektiven Situation zu nennen – die Arbeitsfähigkeit
heute anders beurteilt als früher. Dies ist jedoch kein Revisionsgrund (vgl.
E. 3.1.1. hiervor). Da sich somit weder der medizinische Sachverhalt mit
der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit in rentenerheblicher Weise geändert hat, noch
andere Revisionsgründe ersichtlich sind, fällt eine revisionsweise Abän-
derung der bisherigen Rente ausser Betracht. Die Durchführung eines
Einkommensvergleichs ist deshalb nicht mehr nötig.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Einer unterlie-
genden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
5.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
C-5176/2010
Seite 13
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädi-
gung umfass die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendi-
ge Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da der Beschwerdeführerin, wel-
che nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kos-
ten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag
gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-5176/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 8. Juni 2010 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin ist weiterhin
eine ganze Rente auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-5176/2010
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: