Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5177/2009
U r t e i l v om 2 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente, Verfügung vom 29. Juni 2009.
C5177/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Versicherter), geboren _______ 1950,
mazedonischer Staatsangehöriger, arbeitete als Lastwagenfahrer in den
Jahren 1974, 1979, 1980, 1986 und 1987 während insgesamt 22
Monaten in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (act. 4, 11). In seinem
Heimatland Mazedonien war er bis April 2003 weiterhin als
Lastwagenfahrer tätig (act. 9, 11). Mit Schreiben vom 11. April 2008
überwies der mazedonische Versicherungsträger der Schweizerischen
Ausgleichkasse SAK das Gesuch des Versicherten, datiert vom 6. März
2008, zum Bezug einer Invalidenrente zur weiteren Bearbeitung. Der
mazedonische Versicherungsträger wies darauf hin, dass das Gesuch am
9. August 2007 eingereicht worden sei (act. 1,2).
Zur Prüfung des Leistungsgesuches nahm die IVStelle für Versicherte im
Ausland IVSTA folgende Unterlagen zu den Akten:
– 2 Formulare "Fragebogen für Arbeits und Lohnverhältnisse von
Unselbständigerwerbenden, datiert vom 18. August 2008 (unpaginiert, hinter
act. 6) und 6. Oktober 2008 (act. 9);
– Formular "Fragebogen für den Versicherten", datiert vom 18. August 2008
(act. 6);
– Rentenbescheid des mazedonischen Versicherungsträgers vom
1. September 2008 (act. 7);
– Registereinträge, datiert vom 3. Oktober 2008 (act. 8);
– Arztbericht der mazedonischen Alters und Invalidenkommission vom
31. Januar 2008, unterzeichnet von den Dres. Z._______, Arbeitsmediziner,
G._______, Arbeitsmediziner, und M._______, Allgemeinmediziner
(übersetzt in act. 10);
Dr. H._______, IVStellenarzt, erachtete in seiner Stellungnahme vom
1. November 2008 die ihm zur Verfügungen vorliegenden Unterlagen als
nicht ausreichend, um eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen
zu können, weshalb er vorschlug, die nötigen Informationen einzuholen
(act. 12).
Auf Ersuchen der IVSTA übermittelte der mazedonische
Versicherungsträger weitere medizinische Unterlagen (3 undatierte
kardiologische Kurzberichte, unterzeichnet von Prof. L._______ [act. 16,
19, 21], 2 undatierte Spitalberichte, unterzeichnet von Prof. L._______
[act. 18, 20], Klinikbericht inkl. Laborbefunde, unterzeichnet von Prof.
C5177/2009
Seite 3
L._______, vom 9. April 1997 [act. 23, 24], urologischer Befundbericht
von Dr. S._______, urologischer Chirurg, vom 25. Januar 2009 [act. 22,
übersetzt in act. 25], ärztliche Stellungnahme der urologischen Klinik vom
22. Januar 2007 [act. 26], Rezeptur vom 4. Dezember 2002 und
16. Dezember [Jahreszahl unleserlich, act. 27], histopathologischer
Befundbericht vom 18. März 2008, unterzeichnet von Dr. B._______,
Pathologe [act. 29, übersetzt in act. 31], undatierte Kurzberichte,
unterzeichnet von Dr. S._______ und Prof. P._______, urologischer
Chirurg [act. 30], undatierter Entlassungsbericht Protokollnummer 262/08,
unterzeichnet von Prof. P._______ [act. 32], undatierter Befundbericht,
unterzeichnet von Dr. I._______, Radiologe [act. 33], von Dr. A._______
unterzeichneter EKGBefundbericht vom 5. Januar 2009 [act. 34], Rezept
vom 16. Januar 2009 [act. 35], echokardiographischer Befundbericht vom
26. Januar 2009 inkl. Bilder, unterzeichnet von Dr. J._______ [act. 3638],
Befundbericht vom 12. Januar 2009, unterzeichnet von Dr. V._______,
Allgemeinmediziner, Internist, Kardiologe [act. 39]).
Dr. H._______, IVStellenarzt, kam in seiner Stellungnahme vom 26. April
2009 zum Schluss, dass der Versicherte weder in der bisherigen Tätigkeit
noch in einer Verweisungstätigkeit arbeitsunfähig sei. Als Hauptdiagnose
nannte der IVStellenarzt einen Blasentumor und als Nebendiagnose
koronare Herzkrankheit (act. 41).
Mit Vorbescheid vom 28. April 2009 teilte die IVSTA dem Versicherten
mit, dass sein Leistungsgesuch abgewiesen werden müsste. Trotz der
Gesundheitsbeeinträchtigung sei die Ausübung einer dem
Gesundheitszustand angepassten gewinnbringenden Tätigkeit noch
immer in rentenausschliessender Weise zumutbar (act. 42).
Mit Eingabe vom 21. Mai 2009 erklärte sich der Versicherte mit dem
Vorbescheid nicht einverstanden. Er machte geltend, erwerbsunfähig und
im Umfang von 70% invalid zu sein; von der mazedonischen
Rentenversicherung erhalte er ebenfalls eine Rente (act. 43).
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 wies die IVSTA das Leistungsbegehren
ab. Insbesondere wies sie den Versicherten darauf hin, Entscheide
ausländischer Sozialversicherungsträger seien für die schweizerische
Invalidenversicherung nicht bindend. Im Übrigen seien die mit dem
Vorbescheid eingereichten medizinischen Unterlagen bereits in den
C5177/2009
Seite 4
Akten, weshalb diese die Schlussfolgerungen des Vorbescheides nicht in
Zweifel zu ziehen vermöchten (act. 44).
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit in mazedonischer Sprache verfassten Eingabe,
der Post übergeben am 10. August 2009, Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Rente bei einer
festgestellten Invalidität von 70%. Er machte insbesondere geltend, der
mazedonische Versicherungsträger gewähre ihm ebenfalls eine Rente.
Bei Bedarf sei das Gutachten des zuständigen Ausschusses der Republik
Mazedonien beizuziehen, allenfalls sei er medizinisch zu untersuchen.
Ausserdem ersuchte er um Befreiung von den Verfahrenskosten. Mit der
Beschwerde reichte er verschiedene medizinische Unterlagen ein, unter
anderem undatierter Entlassungsbrief, öffentliche
Gesundheitseinrichtung, K._______, Neurologie, unterzeichnet von Dr.
N._______, Neurologe und undatierter Entlassungsbrief, öffentliche
Gesundheitseinrichtung, Universitätsklinik für Neurologie, O._______, Nr.
1267/09 unterzeichnet von Dr. S._______ und Prof. P._______ (BVGer
act. 1, übersetzt in BVGer act. 3).
D.
Mit unaufgeforderter Eingabe reichte der Beschwerdeführer den
Beschluss über die Invaliditätsrente des Fonds für Renten und
Invaliditätsversicherung vom 31. August 2009, 2 undatierte medizinische
Berichte der Universitätsklinik für Kardiologie, O._______, unterzeichnet
von Prof. C._______ und Prof. E._______, ein (eingegangen am
9. Dezember 2009, BVGer act. 7, übersetzt in act. 8).
E.
Am 22. Dezember 2009 ging die Vernehmlassung vom 19. Dezember
2009 ein, mit welcher die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme
ihres ärztlichen Dienstes (act. 46) die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte (BVGer act. 10).
In Berücksichtigung der Arztberichte vom 13. März 2009 und 24. Juni
2009 sah sich Dr. H._______, IVStellenarzt, in seiner Stellungnahme
vom 11. Dezember 2009 nicht veranlasst, von seiner früheren Beurteilung
abzuweichen (act. 46).
C5177/2009
Seite 5
F.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 ersuchte die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz, eine ergänzende Stellungnahme zu den vom
Beschwerdeführer am 9. Dezember 2009 nachgereichten Unterlagen
einzureichen (BVGer act. 11).
Mit Verweis auf die ärztliche Stellungnahme vom 5. Februar 2010
beantragte die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom
12. Februar 2010 weiterhin die Abweisung der Beschwerde und
Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Dr. H._______ kam in
Berücksichtigung der Arztberichte in seiner Stellungnahme zum Schluss,
an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe sich nichts verändert
(BVGer act. 12).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2010 wurde der Beschwerdeführer
zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (BVGer act. 13).
Mit Eingabe vom 17. März 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um
Befreiung von den Verfahrenskosten. Des Weiteren wiederholte er im
Wesentlichen die bereits mit der Beschwerde gemachten Ausführungen.
Mit der Eingabe reichte er weitere Unterlagen ein (BVGer act. 15).
H.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 29. April 2010 ging am
20. Mai 2010 das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular "Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege", datiert vom 9. Mai 2010, ein (BVGer act.
18, 20).
I.
In ihrer Duplik vom 23. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz weiterhin die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme von Dr.
D._______ vom 9. Juli 2010, der zum Schluss kam, in der medizinischen
Dokumentation seien keine neuen Elemente mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit vorhanden, weshalb an den bisherigen Stellungnahmen
festgehalten werden könne (BVGer act. 24, act. 48).
J.
Mit Verfügung vom 3. August 2010 gewährte die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung der Nachweise
betreffend Einkommens und Vermögensverhältnissen (BVGer act. 25).
C5177/2009
Seite 6
Mit Eingabe vom 14. August 2010 reichte der Beschwerdeführer die
gewünschten Unterlagen (inkl. Rentenbeschluss) sowie weitere
medizinische Berichte (Befundbericht vom 25. Januar 2010, öffentliche
Gesundheitseinrichtung, Institut für Radiologie, O._______, unterzeichnet
von Dr. R._______) nach (BVGer act. 27, übersetzt in BVGer act. 28).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2010 hiess die
Instruktionsrichterin das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten
gut (BVGer act. 29).
L.
Mit Verweis auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes beantragte die
Vorinstanz in ihrer Quadruplik vom 29. Oktober 2010 die Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act.
33). Dr. D._______, IVStellenarzt, befand am 19. Oktober 2010, an den
bisherigen Stellungnahmen mit deren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit
könne festgehalten werden (act. 50).
M.
Mit Verfügung vom 5. November 2010 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer act. 34).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 29. Juni 2009.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IVStelle für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
C5177/2009
Seite 7
Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.3. Die am 10. August 2009 der Post übergebene Beschwerde gegen
die Verfügung vom 29. Juni 2009 wurde frist und formgerecht eingereicht
(Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG, Art. 50 Abs. 1
VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit
Zwischenverfügung vom 14. September 2010 das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und ihn
von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses befreit, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das
Rentengesuch zu Recht abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer macht
insbesondere geltend, dass ihm vom mazedonischen
Sozialversicherungsträger eine Rente zugesprochen worden sei, weshalb
ihm von der schweizerischen Versicherung ebenfalls eine Rente zu
gewähren sei.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
BVGE 2009/65 E. 2.1).
C5177/2009
Seite 8
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
anwendbar sind.
3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a26bis und 2870)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130
V 329 E. 2.3).
3.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
hat dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend das Abkommen vom 9.
Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit anwendbar ist (SR
0.831.109.520.1).
Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach den schweizerischen
Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten als Versicherte
im Sinne dieses Abkommens unter anderem mazedonische
Staatsangehörige, die im Zeitpunkt des allfälligen Versicherungsfalls in
der mazedonischen Renten und Invalidenversicherung versichert sind
(Art. 15 Bst. c. aa.), was für den Beschwerdeführer zutrifft (act. 2).
Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente
C5177/2009
Seite 9
grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253
E. 2.4). Demzufolge richtet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der Invalidenversicherung nach schweizerischem Recht,
insbesondere dem IVG sowie der zugehörigen Verordnung.
Ferner finden im vorliegenden Verfahren das ATSG in der Fassung vom
6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008 (5. IVRevision, AS 2007
5129 bzw. AS 2007 5155) Anwendung, bzw. in der Fassung vom
6. Oktober 2000 für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs
zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 (vgl. auch
UELI KIESER, ATSGKommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009,
Art. 82 Rz. 5), sowie die Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft
seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IVRevision; AS 2007 5129; BBl
2005 4459), bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31.
Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IVRevision; AS
2003 3837 3835; BBl 2001 3205); ferner die Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) seit dem 1.
Januar 2008 in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVRevision; AS
2007 5155) bzw. vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der
Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IVRevision; AS 2003 3859).
3.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der
rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren nach den
tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen
Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern
2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung
vom 29. Juni 2009 die zeitliche Grenze der Überprüfung.
3.5. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens
drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine,
so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
C5177/2009
Seite 10
Massgebend für die Prüfung, ob die ein oder dreijährige
Mindestbeitragsdauer zur Anwendung kommt, ist das Datum des Eintritts
des Versicherungsfalles (Eintritt der Invalidität) und nicht etwa dasjenige
der Verfügung (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung RWL Rz. 3004).
Der Beschwerdeführer hat lediglich während 22 Monaten Beiträge an die
schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
geleistet. Ob, und wenn ja wann, ein Versicherungsfall eingetreten ist,
kann vorliegend allerdings nicht festgelegt werden, wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen.
3.6. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf eine halbe
Rente bei einem solchen von mindestens 40% (vgl. auch Art. 28 Abs. 1
IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesen Fassung).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die
entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), was laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE
121 V 264 E. 6c), es sei denn der Staatsvertrag sehe eine abweichende
Regelung vor, was in casu nicht zutrifft.
3.7. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,
welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c).
Da es sich bei Art. 28 Abs. 1 IVG um eine Anspruchsvoraussetzung und
nicht lediglich um eine Auszahlungsvorschrift handelt, kann ein
Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wohnsitz in Mazedonien nur
entstehen, wenn er während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens
50% arbeitsunfähig war und nach Ablauf des Wartejahres ein
C5177/2009
Seite 11
Invaliditätsgrad von mindestens 50% bestanden hat (BGE 121 V 264 E. 5
und 6).]
3.8. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder der
Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie
aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IVRevision], in Kraft seit 1. Januar
2008).
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4, BGE
110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der
bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf
die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an,
und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen
Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
3.9. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
C5177/2009
Seite 12
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach
Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner
Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach
diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide
Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten
und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt
werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art.
16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009 IV Nr. 8, S. 17, E. 3c; SVR 1996
IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V
504 E. 4, 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am
behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IVStelle zu
entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
C5177/2009
Seite 13
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es
unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder
nicht.
3.10. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die
Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche
Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des
streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen
Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen
es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche
Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli
2000, I 520/99).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002 S.
62 E. ).
Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterlagen
wie auch alle anderen Beweismittel nach dem Grundsatz der freien
C5177/2009
Seite 14
Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle
Beweismittel objektiv zu prüfen sind unabhängig davon, von wem sie
stammen und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE
122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHIPraxis 2001 S. 113 E. 3a). Der
erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu
deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen
werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche
Beurteilung.
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der
medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung
und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können.
Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis
der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des
berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000 [I 178/00]
E. 4a).
3.11. Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen des RAD bzw.
der ärztlichen Dienste abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen.
Die Stellungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten
(Anamnesen) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der
medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die
Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD
müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
C5177/2009
Seite 15
fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und
formellen Anforderungen sind die RADBerichte im Beschwerdefall
gerichtlich überprüfbar (zum Ganzen: Urteil BGer 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen [publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56],
Urteil BGer 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2). Geht es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts, kann der RAD auf die Vornahmen eigener Untersuchungen
verzichten (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV und Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14.
Juli 2009).
Auf einen Aktenbericht kann jedoch nur abgestellt werden, wenn die
Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen
Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (Urteil bGer
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2).
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an einer
invalidisierenden Gesundheitsschädigung leidet.
Den sich für die Beurteilung des Sachverhalts in den Akten befindenden
relevanten ärztlichen Berichten ist Folgendes zu entnehmen:
Im von den Dres Z._______, G._______, beides Arbeitsmediziner, und
M._______, Allgemeinmediziner, Mitglieder der mazedonischen
Kommission für die Erhebung der Arbeitsfähigkeit, unterzeichneten
Arztbericht vom 31. Januar 2008 sind die Diagnosen maligne
Neubildungen der Harnblase C67, alter Myokardinfarkt I252, Status nach
Blasentumor und Status nach Myokardinfarkt aufgeführt. Der
Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 9. August 2007 nicht in der Lage,
seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Nach Durchführung von geeigneten
Eingliederungsmassnahmen sei er aber in seiner bisherigen wie auch in
anderen Tätigkeiten voll arbeitsfähig, soweit damit keine grossen
physischen Anstrengungen, Tragen von schweren Lasten und Steuern
eines Fahrzeugs verbunden seien (act. 10).
4.1. Auf Aufforderung der IVSTA reichte die mazedonische Alters und
Invalidenkommission weitere medizinische Unterlagen ein:
Den mazedonischen Arztberichten sind im Wesentlichen die Diagnosen
Kardiomyopathie, chronische Hypertrophie, Angina pectoris nach
Myokardinfarkt, chronische Zystitis, Blasentumor, Status nach
transurethraler Resektion des Blasentumors (Turt BT) zu entnehmen.
C5177/2009
Seite 16
Angaben betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind in den Berichten
nicht enthalten (act. 16, 1839).
Dr. H._______ fasste die Arztberichte in seiner Stellungnahme vom
26. April 2009 folgendermassen zusammen: Der Beschwerdeführer habe
vor 11 Jahren einen Herzinfarkt erlitten und sei vor Jahren wegen eines
Blasentumors behandelt worden. Er klage über Blasenbeschwerden und
koronare Schwierigkeiten. Gemäss Urologen sei er rezidivfrei, alle drei
bis sechs Monate werde eine Kontrolle durchgeführt. Laut Angaben des
Kardiologen gebe es keine Hinweise für eine kardiovaskuläre Krankheit.
Im HerzEchogramm fände sich eine leichte Hypokinesie, was
wahrscheinlich auf einen durchgemachten Herzinfarkt hinweise. Als
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte der IV
Stellenarzt Blasentumor und als ohne die Arbeitsfähigkeit beeinflussende
Nebendiagnose führte er koronare Herzkrankheit auf. Gesamthaft kam er
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an keiner Krankheit mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit weder in der bisherigen Tätigkeit noch in
einer Verweisungstätigkeit leide (act. 41).
4.2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der
Beschwerdeführer unter anderem folgende Arztberichte ein:
Gemäss Angaben des undatierten Entlassungsbriefes, unterzeichnet von
Dr. N._______, Neurologe, war der Beschwerdeführer vom 24. Juni 2009
bis 3. Juli 2009 wegen Schmerzen im Kreuzbereich hospitalisiert. Nach
analgetischer, physikalischer und einer Behandlung mit Polyvitaminen sei
eine Verbesserung des Zustandes eingetreten, weshalb der
Beschwerdeführer entlassen werden konnte (BVGer act. 1, übersetzt in
BVGer act. 3).
Im undatierten Entlassungsbrief der öffentlichen Gesundheitseinrichtung
Universitätsklinik für Neurologie, O._______, Nr. 1267/09, wo der
Beschwerdeführer vom 15. Juli 2009 bis 20. Juli 2009 hospitalisiert war,
ist die bereits bekannte Diagnose Blasentumor aufgeführt (BVGer act. 1,
übersetzt in BVGer act. 3).
Die IVSTA forderte Dr. H._______ am 3. Dezember 2009 auf, Stellung zu
den Berichten vom 27. November 2009 (Examen E213 und Examen
Special) zu nehmen (act. 45).
Dr. H._______ stellte in seiner Beurteilung vom 11. Dezember 2009
vorab fest, die erwähnten Berichte, datiert vom 27. November 2009,
C5177/2009
Seite 17
befänden sich nicht in seinem elektronischen Dossier. Seine
Stellungnahme beziehe sich auf die medizinischen Berichte mit folgenden
Daten 13. März 2009 a.) und b.) 24. Juni 2009 (Untersuchungsdatum): Im
urologischen Bericht a) werde nicht Neues aufgeführt. Wegen der
Schwere der Krankheit und der Möglichkeit eines Tumorrezidivs müsse
sich der Versicherte alle drei bis sechs Monate einer Kontrolle
unterziehen, insbesondere auch zur Überwachung der
Blasenschleimhaut. Der Versicherte habe aber eine normale
Blasenfunktion und sei beschwerdefrei. Im Übrigen werde im Bericht eine
chronische Entzündung der Gallenblase erwähnt. Beide
Beschwerdebilder hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Betreffend neurologischen Bericht b.) sei der Beschwerdeführer wegen
akuten Kreuzschmerzen behandelt worden, die sich jedoch nach erfolgter
Therapie gebessert hätten. Der psychische Zustand sei unauffällig.
Aufgrund dieser Unterlagen könne keine Arbeitsunfähigkeit begründet
werden (act. 46).
Den am 9. Dezember 2009 eingegangenen Arztberichten (undatierte
medizinische Berichte der Universitätsklinik für Kardiologie, unterzeichnet
von Prof. C._______ und Prof. E._______, wo der Beschwerdeführer
vom 27. August 2009 bis 2. September 2009 resp. vom 22. bis 24.
September 2009 hospitalisiert war, sind die Diagnosen Angina Pectoris,
Hypertensioartherialis, Status post infarctus myocardii und Implantatio
stenting zu entnehmen (BVGer act. 7, übersetzt in BVGer act. 8).
Wiederum zur Stellungnahme aufgefordert, hielt Dr. H._______ am
5. Februar 2010 betreffend die Herzbeschwerden fest, im
Zusammenhang mit einer angina pectoris sei am 22. September 2009
eine Koronarographie durchgeführt worden. Dabei sei der wichtige ramus
communicans anterior gestentet worden, wodurch der Fluss durch die
Arterie wieder hergestellt werden konnte und die Beschwerden
verschwanden. Der Beschwerdeführer habe durch diesen Eingriff
höchstwahrscheinlich mittelfristig vor einem Infarkt bewahrt werden
können. Auch wenn über den weiteren Verlauf nichts bekannt sei, könne
mit grosser Sicherheit angenommen werden, dass die Herzfunktion
gesichert sei. Somit habe sich an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nichts verändert, und die Prognose sei allein schon durch die Therapie
verbessert worden (BVGer act. 12).
Die neu eingereichten Röntgenbefundberichte würdigte Dr. D._______,
IVStellenarzt, in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2010
C5177/2009
Seite 18
folgendermassen: Diese zeigten leichte degenerative und statische
Abweichungen von der Norm, die keine klinischen und funktionellen
Bedeutungen hätten. Somit seien keine neuen Elemente mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar. An den bisherigen
Stellungnahmen könne festgehalten werden. Die behandelte koronare
Herzkrankheit sowie der remittierte Blasentumor ändere nichts an der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (act. 48).
Dr. D._______ kam in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2010 zu
den Befundberichten mit Untersuchungsdatum vom 25. Januar 2010
(Computertomographie des Abdomens) und 8. Juni 2010
(Magnetresonanzuntersuchung) zum Schluss, die Computertomographie
des Abdomens zeige keinerlei krankhaften Befunde. Im Bericht der
Magnetresonanzuntersuchung des Beckens würden degenerative
Wirbelveränderungen im Sinne einer Spondylarthrose beschrieben, die
jedoch bereits bekannt seien und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hätten. Somit würden keine neuen medizinischen Elemente aufgezeigt,
weshalb an den bisherigen Stellungnahmen der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit festgehalten werden könne (act. 50).
4.3. Festzustellen ist, dass bezüglich der gestellten Diagnosen in den
Arztberichten keine Differenzen zu verzeichnen sind. In den urologischen
Berichten wird insbesondere der im Jahr 2006 diagnostizierte und aktuell
remittierte Blasentumor erwähnt. In den kardiologischen Berichten sind
die Diagnosen Myokardinfarkt und angina pectoris genannt, weswegen
der Beschwerdeführer seit 1995 in kardiologischer Behandlung steht, mit
mehrfachen Spitalaufenthalten und Stenting. Im Übrigen wird auf eine
Lumboischialgie gewiesen.
4.4. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sind die Akten hingegen widersprüchlich und
lückenhaft.
4.4.1. Einzig der Bericht der mazedonischen Kommission zur Evaluation
der Arbeitsfähigkeit vom 31. Januar 2008 enthält eine Stellungnahme zur
Arbeitsfähigkeit, die auf eigenen Untersuchungen beruht; darin wird
festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit
seit dem 9. August 2007 arbeitsunfähig sei. Nach Durchführung von
entsprechenden Eingliederungsmassnahmen sei er aber in seiner
bisherigen wie auch in anderen Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig,
soweit damit keine grossen physischen Anstrengungen, Tragen von
C5177/2009
Seite 19
schweren Lasten und Steuern eines Fahrzeugs verbunden seien (act.
10).
Diese Einschätzung ist insofern widersprüchlich, als die bisherige
Tätigkeit – Lastwagenfahrer – zweifellos mit dem Steuern eines
Fahrzeugs verbunden ist.
Keiner der weiteren medizinischen Berichte der behandelnden bzw.
untersuchenden Ärztinnen und Ärzten äussert sich im Übrigen zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.4.2. Demgegenüber haben sich die IVStellenärzte Dr. H._______ und
Dr. D._______ wiederholt zur Arbeitsfähigkeit geäussert und kamen zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer weder in der bisherigen Tätigkeit als
Lastwagenfahrer noch in einer Verweisungstätigkeit arbeitsunfähig sei.
Eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführer entgegen der
Beurteilung im Bericht der mazedonischen Kommission zur Evaluation
der Arbeitsfähigkeit vom 31. Januar 2008 seine bisherige Tätigkeit als
Lastwagenfahrer weiterhin vollumfänglich ausüben könne, lässt sich den
Berichten der IVSTAÄrzte nicht entnehmen. Eine Auseinandersetzung
mit der abweichenden Beurteilung durch die mazedonische Kommission
ist aber unumgänglich, dies insbesondere mit Blick auf die seit 1995
dokumentierte kardiale Problematik mit Myokardinfarkt, angina pectoris
und Stenting.
4.5. Es ist somit festzuhalten, dass das Gericht nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht erforderlichen Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit feststellen kann, ob der Beschwerdeführer bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung in seiner bisherigen Tätigkeit
während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 50% arbeitsunfähig war.
Wäre dies zu verneinen, wäre die Beschwerde ohne weitere Abklärungen
abzuweisen.
Wäre dies hingegen zu bejahen, so wären die zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu bezeichnen und gestützt darauf ein
Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrads vorzunehmen.
4.6. Auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens ist vorliegend zu
verzichten, da die Frage der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
durch die Vorinstanz weder in einem Administrativgutachten abgeklärt
C5177/2009
Seite 20
noch in der angefochtenen Verfügung oder in den zugrunde liegenden
IVSTABerichten begründet wurde (Art. 61 Abs. 1 VwVG; BGE 137 V 210
E. 4.2).
5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und die Sache ist an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sie eine
neue medizinische Beurteilung einzuholen und gestützt darauf eine neue
Verfügung zu erlassen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V. m. Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IVLeistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
kostenpflichtig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten
weder dem obsiegenden Beschwerdeführer noch der unterliegenden
Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
6.2. Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren nicht vertreten,
weshalb ihm keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und
ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
C5177/2009
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung gemäss E. 4.5 und E. 5 und zum
Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine
Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) erfüllt
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
C5177/2009
Seite 22
Versand: