B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5180/2012
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Italien,
vertreten durch lic. iur. Simon Krauter, Rechtsanwalt, S-E-K
Advokaten, Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) am 3. September 2012 eine Verfügung erlassen hat, mit wel-
cher sie das Leistungsbegehren des 1953 geborenen, in seiner Heimat
wohnhaften X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdefüh-
rer) wegen verspäteter Anmeldung resp. eines Invaliditätsgrades (im Fol-
genden auch: IV-Grad) von 16 % (ab dem 7. Dezember 2011) abgewie-
sen hat,
dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt Simon
Krauter, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. Oktober
2012 hat Beschwerde erheben und unter anderem beantragen lassen,
die Verfügung vom 3. September 2012 sei aufzuheben und es sei ihm mit
Wirkung ab dem 1. Oktober 2010, spätestens aber mit Wirkung ab dem
1. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 bean-
tragt hat, es sei dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Be-
schwerde mit Wirkung ab 1. Mai 2012 eine Dreiviertelsrente zuzuspre-
chen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 13. Februar 2013 sein
Einverständnis mit dem von der Vorinstanz am 31. Januar 2013 gestellten
Rechtsbegehren hat mitteilen lassen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 4. Oktober 2012 einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 aus-
geführt hat, abweichend vom erstbeurteilenden Arzt habe die zweitbeur-
teilende Ärztin in leichten sitzenden Verweisungstätigkeiten ab dem
13. Oktober 2010 bis heute eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgestellt,
weshalb nochmals ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sei,
dass mit Blick auf den Bericht von Dr. med. A._______, Fachärztin für
Medizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin, die wirtschaftli-
che Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit
rechtsgenüglich erstellt ist,
dass sich das Gericht der Beurteilung der Vorinstanz anschliessen kann,
wonach dem Beschwerdeführer seit dem 13. Oktober 2010 nur noch
leichte Verweisungstätigkeiten im Umfang von 50 % zumutbar seien
(Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. Januar 2013 inkl. Arztbericht
Dr. med. A._______ vom 15. Januar 2013, BVGer act. 7),
dass der Einkommensvergleich der Vorinstanz vom 29. Januar 2013 nicht
zu beanstanden ist (Beilage zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom
31. Januar 2013, BVGer act. 7),
dass mit Blick auf das in der Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 ge-
stellte Rechtsbegehren und der am 13. Februar 2013 replicando erfolgten
Einverständniserklärung des Beschwerdeführers von einer übereinstim-
menden Auffassung der Parteien auszugehen ist, welcher sich das Bun-
desverwaltungsgericht aufgrund der Rechts- und Sachlage anschliessen
kann,
dass die Beschwerde vom 4. Oktober 2012 demnach insofern gutzuheis-
sen ist, als die angefochtene Verfügung vom 3. September 2012 aufzu-
heben ist,
dass die Akten an die Vorinstanz gehen, damit diese die dem Beschwer-
deführer mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 zustehende Dreiviertelsrente
berechnet, eine neue Verfügung erlässt und dem Beschwerdeführer die
entsprechenden Rentenbetreffnisse rückwirkend ab 1. Mai 2012 nachbe-
zahlt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt,
dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
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dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Verfahrensausgang eben-
falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.
320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung
hat,
dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist,
dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbe-
tracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen eine
Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens
Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und
Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfer-
tigt ist,
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung hat (BGE 127 V 205 E. 4.),
dass das beschwerdeweise am 4. Oktober 2012 eventualiter gestellte
Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung ge-
genstandslos geworden und abzuschreiben ist (vgl. hierzu statt vieler Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 4. Oktober 2012 wird insoweit gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2012 aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass
einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird; soweit weitergehend wird
die Beschwerde abgewiesen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
4.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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