B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5180/2018
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Deutschland)
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 14. November 2016).
C-5180/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vo-
rinstanz) das erstmalige Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend:
Versicherter oder Beschwerdeführer) vom 9. November 2015 gestützt auf
eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
19. August 2016 (act. 24) mit Verfügung vom 14. November 2016 abge-
wiesen hat (act. 27),
dass der Versicherte in einem an die IVSTA gerichteten Schreiben vom
30. Dezember 2016 bezugnehmend auf die Verfügung vom 14. November
2016 «Einspruch» gegen die Ablehnung eingereicht und beantragt hat, es
sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (act. 28),
dass sich der Versicherte sodann am 25. Januar 2017 über den deutschen
Versicherungsträger erneut zum Bezug einer schweizerischen Invaliden-
rente angemeldet hat (act. 37),
dass die IVSTA auf das zweite Leistungsgesuch des Versicherten vom
25. Januar 2017 mit Verfügung vom 29. September 2017 mangels Glaub-
haftmachung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes nicht eingetreten ist (act. 43),
dass die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht am 5. September 2018 un-
ter Bezugnahme auf die Verfügung vom 14. November 2016 das Schreiben
des Versicherten vom 30. Dezember 2016 zur weiteren Veranlassung über-
mittelt hat (BVGer-act. 2),
dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2018 ausgeführt
hat, das Schreiben vom 30. Dezember 2016 sei bedauerlicherweise ver-
spätet an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden (BVGer-
act. 4),
dass die IVSTA sinngemäss geltend macht, das Schreiben vom 30. De-
zember 2016 sei als rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen die Verfü-
gung vom 14. November 2016 zu betrachten, die aber abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer replikweise am 12. November 2018 einen
neuen Arztbericht vom 10. November 2018 bezüglich einer Lungenerkran-
kung eingereicht hat (BVGer-act. 7),
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 18. Februar 2018 unter Hinweis auf
eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 28. November
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2018 beantragt, dass die angefochtene Verfügung vom 14. November
2016 aufzuheben und die Sache zur Abklärung der Lungenbeschwerden
des Beschwerdeführers an die Verwaltung zurückzuweisen sei (BVGer-
act. 10),
dass der Beschwerdeführer von der Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Antrag der Vorinstanz um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen keinen
Gebrauch gemacht hat (BVGer-act. 11),
dass festzustellen ist, dass gegen die anspruchsverneinende Verfügung
der Vorinstanz vom 14. November 2016 (Anfechtungsobjekt) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 31, 32 und
33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 60
Abs. 1 ATSG) auch dann als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an
eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 39 Abs. 2
i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG),
dass Beschwerden, welche bei der unzuständigen Stelle eingereicht wer-
den, ohne Verzug dem zuständigen Gericht zu überweisen sind (Art. 8
Abs. 1 VwVG; Art. 30 und 58 Abs. 3 ATSG),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 der
Vorinstanz sein Nichteinverständnis mit der am 14. November 2016 ver-
fügten Abweisung seines ersten Rentengesuchs klar mitgeteilt hat,
dass der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung von
Verfügungen rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden
Behörde obliegt, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt
und im Falle der Beweislosigkeit auch die Folgen derselben (vgl. Urteil des
EVG 458/01 vom 11. September 2001 E. 2b mit Hinweis),
dass die Vorinstanz den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom
14. November 2016 nicht mehr eruieren konnte, weshalb davon auszuge-
hen ist, dass die Eingabe vom 30. Dezember 2016 innerhalb der Be-
schwerdefrist erfolgt war,
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dass die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Eingabe vom 30. De-
zember 2016 unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu überweisen,
dass die Vorinstanz ihrer Weiterleitungspflicht erst verspätet nachgekom-
men ist, was indessen nichts an der grundsätzlich fristwahrenden Wirkung
der rechtzeitig bei ihr eingereichten Beschwerde ändert (vgl. Urteil des
BGer 9C_211/2015 vom 21. September 2015 E. 2.1),
dass eine verspätete Überweisung für die betroffene Partei keinen Nachteil
bewirken soll (DAUM/BIERI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 8),
dass damit auf die formgerechte Beschwerde vom 30. Dezember 2016 ge-
gen die Verfügung vom 14. November 2016 einzutreten ist,
dass der Grundsatz von Treu und Glauben dem nicht entgegensteht, zumal
die Vorinstanz selbst an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist und das
Eintreten auf die Beschwerde beantragt hat,
dass der Beschwerdeführer laut dem im Beschwerdeverfahren eingereich-
ten Bericht von Dr. med. B._______ vom 10. November 2018 an einer chro-
nisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) leidet, die funktionelle Ein-
schränkungen verursache (BVGer-act. 7),
dass Dr. med. C._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz in sei-
ner Stellungnahme vom 28. November 2018 festgehalten hat, dass ein Ein-
fluss der Lungenerkrankung auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden könne und diesbezüglich weiterge-
hende fachärztliche Abklärungen notwendig seien,
dass diese Einschätzung nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen
Unterlagen nachvollziehbar ist, zumal eine chronische obstruktive Lun-
generkrankung (COPD) bereits im Arztbericht vom 30. Januar 2016
(act.19) und der Stellungnahme des RAD vom 19. August 2016 als Diag-
nose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) aufgeführt wurden, aber keine
fachärztliche Einschätzung der Lungenerkrankung bzw. der Lungenfunk-
tion sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in den Akten liegt,
dass im Spitalbericht vom 30. Januar 2016 überdies als Diagnosen Öso-
phagusvarizen, eine aethyltoxisch bedingte Leberzirrhose Child C, eine
portale Gastropathie, eine multiple HP-negative Ulcera duodeni, kardiovas-
kuläre Risikofaktoren (Adipositas, Diabetes mellitus Typ II, Nikotinabusus),
ein Erysipel am rechten Unterschenkel, eine Sepsis bei Phlegmonen am
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rechten Unterschenkel sowie eine Colondivertikulose genannt wurden
(act. 19), die der IV-Arzt Dr. med. C._______ ebenfalls als weiter abklä-
rungsbedürftig betrachtet (Stellungnahme vom 28. November 2018; Bei-
lage zu BVGer-act. 10),
dass damit keine zuverlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage
besteht, sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf des-
sen Arbeitsfähigkeit aufdrängen und folglich für das Bundesverwaltungs-
gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem unwidersproche-
nen Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä-
rung nicht entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die von der Vorinstanz beantragte Rückweisung zur Vornahme der
erforderlichen Abklärungen ins Verwaltungsverfahren vorliegend möglich
bleibt, da insbesondere die pulmologischen Abklärungen eine bisher völlig
ungeklärte Frage betreffen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.),
dass im Rahmen der weiteren Abklärungen zu beachten sein wird, dass
nach der Rechtsprechung die umfassende administrative Erstbegutach-
tung regelmässig polydisziplinär anzulegen ist, sofern die medizinische Si-
tuation nicht offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete be-
schlägt (BGE 139 V 349 E. 3.2; 137 V 210 E. 1.2.4), was hier nicht der Fall
ist,
dass sich die weiteren Abklärungen daher nicht nur auf das Lungenleiden
beschränken dürfen,
dass aufgrund der festgestellten aethylbedingten körperlichen Schädigun-
gen konkrete Hinweise auf eine weitere Organschädigung (Leberzirrhose)
und ein Suchtleiden bestehen, weshalb neben einer internistischen auch
eine psychiatrischen Begutachtung angezeigt erscheint,
dass Alkoholismus nach ständiger Rechtsprechung zwar keine Invalidität
begründet, eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung hin-
gegen bedeutsam wird, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Un-
fall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheits-
schaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperli-
chen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert
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zukommt (Urteile des BGer 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.3;
8C_48/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 2.3),
dass die Beschwerde demnach in dem Sinn gutzuheissen ist, als die an-
gefochtene Verfügung vom 14. November 2016 aufzuheben und die Sache
zur Einholung eines polydisziplinären, insbesondere internistischen,
pneumologischen und psychiatrischen Gutachtens (bei Bedarf sind auch
weitere Disziplinen einzubeziehen) und anschliessender Neuverfügung
über das erste Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 9. November
2011 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdefüh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 14. November 2016 aufgehoben und die Sache zu weiteren Ab-
klärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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