B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5182/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
Kanton A._______,
handelnd durch Volkswirtschaftsdirektion des Kantons
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
EKAS, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Arbeitssicherheit (Verhütung von Berufs-
unfällen), Verfügung vom 5. Juli 2018.
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 5./11. Oktober 2016 unterzeichneten der Kanton A._______ und
die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS
(nachfolgend: EKAS) den Budgetrahmen zum Leistungsvertrag 2017-2018
für das Kalenderjahr 2017 betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung (B-Beilage 6). Es wurde vereinbart, dass der
Kanton A._______ im Jahr 2017 mindestens 200 ASA-Systemkontrollen
und Betriebsbesuche mit Bezug zum UVG durchzuführen habe. Weiter
wurde festgehalten, dass es ein strategisches Ziel der EKAS sei, dass die
Kantone schwergewichtig ASA-Systemkontrollen (d.h. mindestens 50 %
von 2,3 % der Anzahl Betriebe im Kanton) durchführten.
A.b Am 18. August 2017 unterbreitete die EKAS dem Kanton A._______
den Entwurf der Leistungsvereinbarung für das Jahr 2018 (B-Beilage 7).
Im Entwurf war die Verpflichtung zur Durchführung von mindestens
240 Betriebsbesuchen und ASA-Systemkontrollen vorgesehen.
Mit Schreiben vom 29. August 2017 (B-Beilage 8) teilte der Kanton
A._______ der EKAS mit, er sei mit dem Entwurf nicht einverstanden, son-
dern bestehe auf der aktuellen Anzahl von 200 Kontrollen. Der Kanton
A._______ teilte der EKAS nach einem gemeinsamen Austausch mit
Schreiben vom 24. November 2017 (B-Beilage 9) mit, dass er bereit sei,
ihr betreffend Anzahl Besuche auf 220 als Richtwert entgegenzukommen.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 (B-Beilage 10) teilte die EKAS dem
Kanton A._______ mit, dass sie an der ursprünglichen Forderung von 240
Kontrollen festhalte. Daraufhin verweigerte der Kanton A._______ mit
Schreiben vom 19. Dezember 2017 (B-Beilage 11) die Unterzeichnung der
Vereinbarung.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (B-Beilage 14) verpflichtete die EKAS den
Kanton A._______ im Kalenderjahr mindestens 240 ASA-Systemkontrollen
und Betriebsbesuche mit Bezug zum UVG durchzuführen (Dispositiv-Zif-
fer 1a). Die EKAS hielt fest, dass es ihr strategisches Ziel sei, dass die
Kantone schwergewichtig (d.h. mindestens 50 %) ASA-Systemkontrollen
durchführten (Dispositiv-Ziffer 1b). Weiter verfügte die EKAS den Budget-
rahmen (Dispositiv-Ziffer 2), die Vergütung von weiteren Aufwendungen
(Dispositiv-Ziffer 3) und den Zeitpunkt der Vergütung (Dispositiv-Ziffer 4).
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Kosten erhob die EKAS keine (Dispositiv-Ziffer 5) und einer allfälligen Be-
schwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 6).
Zur Begründung führte die EKAS aus, es seien Betriebe aller Branchen zu
kontrollieren und die verfügte Anzahl Kontrollen sei notwendig, um die mit-
telfristigen Zielwerte von 290 Betriebsbesuchen (Kontrolle von 2,3 % aller
Betriebe im Kanton A._______ pro Jahr) zu erreichen. Der Umstand, dass
bei der Festlegung der Anzahl Kontrollen eine schematische und approxi-
mative Vorgehensweise unvermeidlich sei, und dass diverse Annahmen für
die Berechnungen zu treffen seien, führe dazu, dass die EKAS über einen
erheblichen Spielraum verfüge.
C.
Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2018 erhob der Kanton A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. September 2018
(BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte Folgendes:
A. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 05. Juli 2018 in Sachen
Kanton A._______ über die Leistungsvereinbarung auf dem Gebiet
der Arbeitssicherheit (Verhütung von Berufsunfällen) sei vollständig
aufzuheben.
B. Die von der Beschwerdegegnerin verlangten Forderungen in der Ver-
fügung vom 05. Juli 2018 seien vollständig zurückzuweisen. Die Be-
schwerdegegnerin sei zu verpflichten, die folgenden Rechtsbegehren
umzusetzen:
1. Art. 85 Abs. 1 UVG – «Die Durchführungsorgane des ArG und die
Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsun-
fällen und Berufskrankheiten. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit
und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt
ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten». – sei im
Sinne eines kantonal unterschiedlichen Vollzugs, – in casu unter Be-
rücksichtigung des stark unterschiedlichen Risikopotenzials im Kan-
ton A._______ – umzusetzen.
2. Die divergierenden wirtschaftlichen Strukturen des Kantons
A._______ seien im Sinne von Art. 46 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 85 Abs. 1
UVG dahingehend durch die Beschwerdegegnerin zu berücksichti-
gen, dass den Besonderheiten des Kantons A._______ im individuel-
len Leistungsvertrag der EKAS unter Einbezug aktueller statistischer
Zahlen (SSUV 2015/2016) Rechnung getragen wird.
3. Die von der Beschwerdegegnerin geforderte Anzahl der jährlich zu
besuchenden Betriebe (2,3 % aller Betriebe) und deren strategisches
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Ziel, mindestens 50 % dieser Anzahl Kontrollen/Besuche als ASA-
Systemkontrollen durchzuführen, seien aufgrund des stark unter-
durchschnittlichen Risikopotenzials im Kanton A._______ auf maxi-
mal 200 Betriebe zu begrenzen, wobei die Anforderung von 50 %
ASA-Systemkontrollen fallen zu lassen sei. Betriebe, welche nicht in
den Zuständigkeitsbereich der Kantone gehören, sondern zur Suva
oder zu anderen Fachorganisationen gemäss EKAS 6047.d, sind nicht
in der Gesamtzahl der zu besuchenden Betriebe zu inkludieren.
4. Das Primat der kantonalen Durchführungsorgane bei der Beauf-
sichtigung der Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit
in den Betrieben sowie für Arbeitsmittel gemäss Art. 47 VUV sei voll-
ständig zu wahren.
5. Die EKAS Richtlinie 6508 und das ASA-Handbuch (Kap. 2.11. E-
KAS 6071.d) seien dahingehend einzuhalten, dass Betriebe ohne be-
sondere Gefährdungen nicht in die Gesamtzahl der zu besuchenden
Betriebe miteinbezogen werden.
6. Die bundesrätliche Antwort («Grundsätzlich muss aber jede Anpas-
sung, welche in Richtung einer Intensivierung der Kontrolle geht, vor-
gängig Gegenstand einer vertieften Untersuchung unter den Blickwin-
keln der Effizienz und administrativen Belastung sein») auf das Pos-
tulat 10.3379 (Senkung der Gesundheitskosten durch die Arbeitsin-
spektorate) sei umzusetzen. Folglich habe die Beschwerdegegnerin
eine Analyse vorzulegen, welche den Nutzen intensivierter Kontrolltä-
tigkeit (Nachweis präventiver Wirkung) seitens der kantonalen Durch-
führungsorgane (Arbeitsinspektorate) belegen soll.
7. Die Entwicklung der Arbeitswelt und deren Arbeitsbedingungen (6.
Europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen 2015 – Ausge-
wählte Ergebnisse zu den Schweizerischen Arbeitsbedingungen der
abhängig Erwerbstätigen / EWCS 2015) seien in die Inspektionstätig-
keit der Kanton einzubeziehen und nicht eindimensional auf die Ge-
fährdungen, welche im UVG-Vollzug kontrolliert werden, einzuschrän-
ken.
C. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei zu negieren und die auf-
schiebende Wirkung sei gestützt auf Art. 55 Abs. 3 VwVG wiederher-
zustellen.
D. Das ergangene Zitieren des laufenden Verfahrens zwischen der Be-
schwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin im EKAS-Newsletter
Nr. […] und die daraus erfolgte mediale Verbreitung dieses laufenden
Verfahrens sei als Verstoss gegen Treu und Glauben im öffentlichen
Recht (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV und Art. 44 BV) zu rügen und zu-
künftig zu unterlassen.
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Seite 5
E. Die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 23. März 2018
erstmals und anschliessend im Begleitbrief vom 11. Juli 2018 zur ei-
gentlichen Verfügung angedrohte, aber vorerst nicht verfügte Ersatz-
vornahme mit Kostenfolge, sei mangels gesetzlicher Grundlage sowie
aufgrund Unangemessenheit zu unterlassen.
F. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei zulasten der Be-
schwerdegegnerin.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die
Vorinstanz stütze sich nicht auf eine sachliche Grundlage was die Anzahl
Besuche und Kontrollen betreffe. Die verfügte Anzahl Besuche und Kon-
trollen sei nicht aufgrund des konkreten Gefährdungspotenzials im Kanton
A._______ berechnet worden, deshalb könne nicht von einem gleichen
respektive harmonisierten Vollzug gesprochen werden. Die Vorinstanz for-
dere für das Jahr 2018 240 Betriebsbesuche und ASA-Systemkontrollen.
In der Leistungsvereinbarung für die Periode 2019/2020 seien sogar 291
Betriebsbesuche und ASA-Systemkontrollen vorgesehen, dies bei stets
gleichbleibender Datengrundlage, obwohl die Vorinstanz in Aussicht ge-
stellt habe, die statistische Basis zu überarbeiten. Die wertschöpfungsstar-
ken Betriebe im Kanton A._______ hätten ein stark unterdurchschnittliches
Risikopotenzial, weshalb es sich nicht rechtfertige von allen Kantonen die
gleiche Anzahl Kontrollen zu verlangen. Es sei nachgewiesen, dass die
Berufsunfälle nur bei den der Suva zugeteilten Betrieben zugenommen
hätten, während bei den Betrieben, für welche die kantonalen Behörden
zuständig sind, die Berufsunfälle abgenommen hätten. Eine ständige Er-
höhung der Kontrolltätigkeit sei deshalb nicht gerechtfertigt.
Weiter führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz verhalte sich wider
Treu und Glauben, wenn sie über den Stand von Vertragsverhandlungen
in einem Newsletter (EKAS Nr. […] vom […]) informiere. Es gehe nicht an,
dass die Vorinstanz über laufende Verfahren in einem solchen Detaillie-
rungsgrad berichte; dies entspreche dem mittelalterlichen Pranger.
D.
Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 (BVGer-act. 7) liess sich die Vor-
instanz zum Antrag des Beschwerdeführers betreffend Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung vernehmen und beantragte die Abweisung
des Antrags.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 (BVGer-act. 8) hiess der
Instruktionsrichter den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
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Seite 6
Wirkung teilweise gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2018 insgesamt 200 Besuche/Kontrollen im Bereich Arbeitssicherheit
durchzuführen habe.
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 (BVGer-act. 13) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten
sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons
A._______. Zur Begründung führte sie aus, die Kriterien für die Leistungs-
verträge seien unter Berücksichtigung der Verhältnisse in den Kantonen
und deren Heterogenität erarbeitet worden. Die EKAS bestehe aus Vertre-
tern verschiedener Interessengruppen (Versicherer, Durchführungsorgane
inkl. Kantone, Arbeitgeber und Arbeitnehmer), sodass die Berücksichti-
gung aller Interessen gewährleistet sei. Die EKAS habe sich seit dem Ab-
schluss des ersten Leistungsvertrags immer wieder mit den statistischen
Grundlagen befasst und auch Änderungen in Erwägung gezogen, die vom
Beschwerdeführer angeregt worden seien. Nach Prüfung der Vor- und
Nachteile habe man sich jedoch entschieden, keine Veränderungen vorzu-
nehmen. Das System der Leistungsvereinbarungen werde seit 2015 ange-
wendet und sei akzeptiert. Da der Beschwerdeführer nach drei Jahren und
als einziger Kanton nicht mehr bereit gewesen sei, den Budgetrahmen zu
unterzeichnen, habe man den Inhalt des Vereinbarungsentwurfs zum
Budgetrahmen sowie den Umfang der Inspektionstätigkeit verfügt.
G.
Mit Replik vom 1. Februar 2019 (BVGer-act. 15) beantragte der Beschwer-
deführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verpflich-
tung der Vorinstanz zur Umsetzung der beschwerdeweise gestellten
Rechtsbegehren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Vorinstanz.
H.
Mit Duplik vom 8. April 2019 (BVGer-act. 19) hielt die Vorinstanz an ihren
Rechtsbegehren fest. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr
2018, welches die angefochtene Verfügung betrifft, 298 Kontrollen vorge-
nommen. Er habe somit deutlich mehr Kontrollen gemacht, als die 200
Kontrollen, zu welchen er gemäss Zwischenverfügung des Instruktionsrich-
ters vom 1. November 2018 verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerde-
führer habe sogar das Ziel der Kontrolle von 2,3 % der Betriebe erreicht
respektive übertroffen. Eigentlich sei somit das aktuelle und praktische
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Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Beschwerde da-
hingefallen. Da sich die im vorliegenden Verfahren strittigen Fragen jeder-
zeit wieder stellen könnten, sei ausnahmsweise auf das Erfordernis des
aktuellen und praktischen Interesses zu verzichten und die Beschwerde zu
beurteilen.
I.
Mit Triplik vom 24. Mai 2019 (BVGer-act. 21) hielt der Beschwerdeführer
an seiner Beschwerde fest. In Bezug auf das von der Vorinstanz vorge-
brachte Argument, dass der Beschwerdeführer die geforderten Kontrollen
im Jahr 2018 durchgeführt habe, führte er aus, die durchgeführten Kontrol-
len seien insbesondere auf die hohe Bautätigkeit im Kanton A._______ und
die damit verbundenen behördlichen Abnahmen zurückzuführen. Die ge-
forderten 2,3 % seien somit nicht in der Art übertroffen worden, wie dies die
Vorinstanz grundsätzlich fordere. Deshalb gehe die Vorinstanz auch fehl in
der Annahme, dass das aktuelle und praktische Interesse an der Beurtei-
lung der Beschwerde nun wegfallen würde.
J.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 (BVGer-act. 23) verzichtete die Vorinstanz
auf Einreichung einer Quadruplik.
K.
Mit Noveneingabe vom 9. Dezember 2019 (BVGer-act. 25) machte die
Vorinstanz geltend, sie habe gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers
eine Auswertung gemacht und geprüft, wie viele Kontrollen der Beschwer-
deführer zu leisten hätte, wenn Betriebe, welche nicht in den Zuständig-
keitsbereich der Kantone gehören, sondern in denjenigen der Suva oder
anderer Fachorganisationen, und solche ohne Angestellte in der Gesamt-
zahl der zu besuchenden Betriebe nicht berücksichtigt würden. Es habe
sich gezeigt, dass die vom Beschwerdeführer beantragte alternative Be-
rechnungsweise zu einer Mehrbelastung des Beschwerdeführers führen
würde, da er insgesamt 413 beziehungsweise 375 ASA-Systemkontrollen
und Betriebsbesuche durchführen müsste.
L.
Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2020 (BVGer-act. 27) hielt der Be-
schwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest und beantragte,
die Noveneingabe der Vorinstanz sei abzuweisen. Zur Begründung führte
er aus, die Ausführungen erfüllten zwar formell die Voraussetzungen von
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Seite 8
Noven, stellten jedoch materiell keine neuen Tatsachen dar. Der Beschwer-
deführer kritisierte, dass bis heute von Seiten der Vorinstanz eine Ausei-
nandersetzung mit der Frage, ob die Anzahl von Betriebsbesuchen mit der
Senkung von Berufsunfällen einhergeht, fehle. Es obliege der Vorinstanz
nachzuweisen, dass eine Korrelation bestehe zwischen der Anzahl ASA-
Systemkontrollen/Betriebsbesuchen einerseits und der Reduzierung von
Berufsunfällen andererseits.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. f VGG sowie Art. 5
VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen der eidgenössischen Kommissionen. Die EKAS ist eine ausserpar-
lamentarische Behördenkommission im Sinn von Art. 57a des Regierungs-
und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG, SR 172.010) i.V.m. Art. 7a
Abs. 1 Bst. a der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
(RVOV, SR 172.010.1) und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Su-
sanne Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg), BSK-Unfallversicherungsgesetz, 1. Auf-
lage, 2019, Art. 85 N 2).
1.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 5. Juli 2018, mit welcher der Beschwerdeführer namentlich
zur Durchführung von mindestens 240 ASA-Systemkontrollen und Be-
triebsbesuchen, davon mindestens 50 % ASA-Systemkontrollen, im Jahr
2018 verpflichtet wurde.
Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur
Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu de-
nen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Ver-
fügung – Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über
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Seite 9
welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grund-
sätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2013, S. 29 f. Rz. 2.7 f. und BGE 125 V 413
E. 2a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das verwal-
tungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine
ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des
durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife
Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegen-
stand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit
gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streit-
frage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl.
BGE 122 V 34 E. 2a mit Hinweis).
Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung über den Anfechtungsgegen-
stand sind hier indes nicht gegeben. Demnach ist nachfolgend lediglich
über den Umfang und die Modalitäten der Kontrolltätigkeit im Jahr 2018 zu
entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Zitieren des lau-
fenden Verfahrens sei als Verstoss gegen Treu und Glauben zu rügen
(Rechtsbegehren Bst. D) und die angedrohte, aber nicht verfügte Ersatz-
vornahme sei zu unterlassen (Rechtsbegehren Bst. E) gehen seine An-
träge über das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis hinaus, wes-
halb jene nicht Streitgegenstand sein können und im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht darauf einzutreten ist.
1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Als Verfügungsadressat erfüllt der Beschwer-
deführer die beiden ersten Kriterien. Ein schutzwürdiges Interesse gemäss
Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass der Be-
schwerdeführer nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern
auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches Interesse
an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE
137 I 23 E. 1.3.1; BVGE 2013/33 E. 1.4 m.w.H.). Auf dieses Erfordernis
kann verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter glei-
chen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beant-
wortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öf-
fentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige richterliche Prüfung im
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Seite 10
Einzelfall kaum je stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3 und 137 I 23
E. 1.3.1 je m.w.H.; BVGE 2013/21 E. 3.1).
Die von der Vorinstanz verfügten Kontrollen hatte der Beschwerdeführer
im Jahr 2018 zu erfüllen. Somit ist das Interesse des Beschwerdeführers
im Urteilszeitpunkt nicht mehr aktuell. Da die Vorinstanz jedoch jährlich
Vereinbarungen über die zu erfüllenden Kontrollen abschliesst respektive
Verfügungen darüber erlässt, ist davon auszugehen, dass sich jährlich die-
selben Fragen stellen. Es ist unwahrscheinlich, dass eine gerichtliche Be-
urteilung je vor Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres erfolgen kann,
so dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf das Vorliegen eines
aktuellen und praktischen Interesses zu verzichten ist. Der Beschwerde-
führer ist daher auch ohne aktuelles und praktisches Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung der Verfügung zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim-
mungen des ATSG (SR 830.1).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht, sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Dementsprechend
sind für die Regelung der Inspektionstätigkeit im Jahr 2018 die im Jahr
2018 geltenden materiellen Bestimmungen, namentlich des UVG
(SR 832.20) und der UVV (SR 832.202), massgebend.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
Ein Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle
zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von
unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwä-
gungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der
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Seite 11
Willkür, der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glau-
ben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BVGE
2007/17 E. 2.2; BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge-
richts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011).
Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle
Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der
Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu
korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemes-
senen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und
sich nicht an deren Stelle zu setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermes-
sensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die
Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissen-
schaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung
des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt.
Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das
Gericht – das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von
der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung tech-
nischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in de-
nen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl.
BVGE 2010/25 E. 2.5 ff. mit Hinweisen). Dies gilt jedenfalls, soweit die Vo-
rinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und
die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat
(BGE 139 II 185 E. 9.3 und 138 II 77 E. 6.4).
2.4 Da im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der
Sachverhalt zum Zeitpunkt des Urteils massgebend ist, dürfen im Rahmen
des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch
bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor
dem (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens
(sog. echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für
neue Beweismittel (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204 mit weiteren
Hinweisen).
Die Noveneingabe vom 9. Dezember 2019, mit welcher die Vorinstanz über
die mit Hilfe des BFS seit September 2019 durchgeführten Analysen und
Berechnungen informierte, beinhaltet neue Sachverhaltsumstände, die
sich zeitlich während des Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben, und
ist somit ohne Weiteres zu berücksichtigen.
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Seite 12
3.
Strittig ist vorliegend insbesondere, ob die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
rer zu Recht verpflichtet hat, für das Jahr 2018 mindestens 240 ASA-Sys-
temkontrollen und Betriebsbesuche mit Bezug zum UVG, davon mindes-
tens 50 % in Form von ASA-Systemkontrollen, durchzuführen.
3.1 Der Beschwerdeführer bemängelte, dass die Vorinstanz die Anzahl
Kontrollen ohne Berücksichtigung der sachlichen, fachlichen und personel-
len Möglichkeiten im Kanton festlegte. Ausserdem sei den kantonalen Be-
sonderheiten keine Rechnung getragen worden. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, dass trotz markanter Unterschiede der Wirtschaftsbranchen und deren
Ausprägungen betreffend UVG zwischen den Kantonen von Harmonisie-
rung der Kontrollzahl gesprochen werde, ohne dass dabei eine Gewich-
tung von Risiko und Wirkung vorgenommen werde. Die Wirtschaft im Kan-
ton A._______ könne nicht einfach mit der Wirtschaft der anderen Kantone
gleichgestellt werden. Die weit überdurchschnittlich wertschöpfungsstarke
Wirtschaft des Kantons A._______ mit vielen internationalen Handelsfir-
men, Unternehmensdienstleistern, Finanzgesellschaften und Hightech-Fir-
men habe nachweislich ein stark unterdurchschnittliches Risikopotential.
Diese Tatsachen habe die Vorinstanz nicht in ihr input-gesteuertes Men-
gengerüst einfliessen lassen. Es sei nicht gerechtfertigt, dass ungeachtet
der unterschiedlichen Risikoexposition von allen Kantonen die gleiche An-
zahl Kontrollen pro Betrieb respektive pro Arbeitskraft verlangt werde.
Überdies existiere weder eine wissenschaftliche noch eine statistische
Grundlage, aufgrund welcher es gerechtfertigt wäre, von den Kantonen zu
verlangen jährlich 2,3 % der Betriebe zu kontrollieren. Ebenso wenig sei
die Vorgabe von mindestens 50 % ASA-Kontrollen wissenschaftlich abge-
stützt.
3.2 Die Vorinstanz führte dagegen aus, vor Einführung der Leistungsver-
träge im Jahr 2015 hätten sich die Kantone in Bezug auf die Anzahl durch-
geführter Kontrollen erheblich unterschieden, dies habe man nun versucht
durch den Abschluss der Leistungsverträge auszugleichen. Aufgrund der
Anzahl der Kantone und deren Heterogenität sei es indes schwierig, Krite-
rien zur Bemessung der Kontrolltätigkeit festzulegen. Nach Diskussion im
Ausschuss der Kommission habe man sich auf die Erarbeitung von zwei
Varianten der relativen Kontrolltätigkeit geeinigt, welche schlussendlich zu
einem ähnlichen Ergebnis geführt hätten (2,2 % resp. 2,3 %). Der Richt-
wert für die zu erreichenden Kontrollen habe das Gremium sodann auf
2,3 % festgelegt und die Leistungsverträge entsprechend abgeschlossen.
Die statistischen Grundlagen habe man seither immer wieder überprüft und
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Seite 13
Anpassungen in Betracht gezogen, aber wieder verworfen. Die mathema-
tische Elimination von als verzerrend bemängelten Effekten (z.B. Einbezug
der Suva-Betriebe oder Einbezug von Kleinstfirmen) habe man nicht um-
gesetzt, da die Beibehaltung des Richtwerts von 2,3 % zur Folge gehabt
hätte, dass die absolute gesamtschweizerische Kontrollzahl stark gesun-
ken wäre oder – bei Anpassung des Richtwerts nach oben – sich die Re-
sultate für jeden Kanton nur minim verändert hätten. Auch wenn die Ver-
hältnisse nicht in allen Kantonen gleich seien, sei die angewandte Rege-
lung mit der Rechtsgleichheit vereinbar. Man habe sich für eine schemati-
sche Regelung entschieden, die sich aus technischen und praktischen
Gründen aufdränge und dennoch nicht zu einem unbilligen Ergebnis führe.
Die konkreten Umstände in den Kantonen würden gleichwohl berücksich-
tigt, indem die EKAS namentlich dem Beschwerdeführer seit der Einfüh-
rung der Leistungsvereinbarungen im Jahr 2015 entgegengenkommen sei
und mit 240 Kontrollen weniger Kontrollen verlangt habe, als rechnerisch
nötig gewesen wären (bei 2,3 % der Betriebe im Jahr 2018: 291 Kontrol-
len).
Im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens prüfte die Vorinstanz
in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik (BFS) verschiedene
alternative Berechnungsweisen für die Verteilung der Kontrollen auf die
einzelnen Kantone. Sie legte ihren Berechnungen die Anzahl Unternehmen
und Betriebe des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Schweiz do-
miziliert sind und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gemäss Betriebs-
und Unternehmensregister (BUR) zugrunde und zog von dieser Anzahl die
Betriebe im Durchführungsbereich der Suva, im Durchführungsbereich des
SECO und im Agrarbereich (Noga 01) sowie die Betriebe mit höchstens
einer oder einem Beschäftigten (Variante 1) beziehungsweise die Betriebe
mit höchstens zwei Beschäftigten (Variante 2) ab. Die Vorinstanz legte in
ihrer Noveneingabe vom 9. Dezember 2019 dar, dass im Kanton
A._______ gemäss BUR 15'919 Unternehmen domiziliert seien. Davon
zählten zum Durchführungsbereich des Kantons A._______ 6'931 Betriebe
mit mehr als einem Beschäftigten (Variante 1) respektive 4'406 Betriebe
mit mehr als zwei Beschäftigten (Variante 2). Insgesamt seien somit
3,42 % (Variante 1) respektive 3,1 % (Variante 2) der gesamtschweizeri-
schen Betriebe im Kanton A._______ domiziliert. Würden die im Jahr 2018
gesamtschweizerisch geforderten 12'070 ASA-Systemkontrollen und Be-
triebsbesuche proportional auf die gesamtschweizerisch 202'458 Betriebe
mit mehr als einem Beschäftigten im Durchführungsbereich der Kantone
verteilt, müsste der Beschwerdeführer 413 Kontrollen durchführen. Bei ei-
ner proportionalen Verteilung der Kontrollen auf die gesamtschweizerisch
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141'938 Betriebe mit mehr als zwei Beschäftigten im Durchführungsbe-
reich der Kantone würden auf den Kanton A._______ 375 Kontrollen ent-
fallen. In beiden Fällen würde sich die Anzahl der durchzuführenden Kon-
trollen für den Beschwerdeführer somit erhöhen.
3.3
3.3.1 Die Durchführungsorgane des ArG und die Suva vollziehen die Best-
immungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.
Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der
Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und
personellen Möglichkeiten (Art. 85 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat bestellt die
Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht: drei Ver-
treter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versi-
cherer nach Art. 68), acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertre-
ter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchfüh-
rungsorgane des ArG); zwei Vertreter der Arbeitgeber und zwei Vertreter
der Arbeitnehmer (Art. 85 Abs. 2 Bst. a-d UVG). Die Koordinationskommis-
sion stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit
der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für
eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Be-
rufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bun-
desrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die
Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über beson-
dere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufs-
unfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen (Art. 85 Abs. 3 UVG). Die
Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die
Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich (Art. 85 Abs. 4
UVG).
Die kantonalen Durchführungsorgane des ArG beaufsichtigen die Anwen-
dung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben sowie für
Arbeitsmittel, sofern dafür nicht ein anderes Durchführungsorgan zustän-
dig ist (Art. 47 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Be-
rufskrankheiten [Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30]).
Um die Zuständigkeitsbereiche der Durchführungsorgane aufeinander ab-
zustimmen, kann die Koordinationskommission insbesondere die Aufga-
ben der Durchführungsorgane näher abgrenzen (Art. 52 Bst. a VUV). Die
Koordinationskommission kann insbesondere das Verfahren bestimmen,
das die Durchführungsorgane bei den Kontrollen, den Anordnungen und
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der Vollstreckung beachten müssen (Art. 53 Bst. a VUV). Die Koordinati-
onskommission stellt die Vergütungsordnung der Durchführungsorgane
auf und unterbreitet sie dem Departement zur Genehmigung (Art. 54 VUV).
Die Durchführungsorgane unterbreiten der Koordinationskommission vier-
teljährlich eine Abrechnung mit Belegen über ihre Aufwendungen (Art. 96
Abs. 1 VUV).
3.3.2 Der Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass
Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzu-
setzen sind. Gleiches ist nach der Massgabe seiner Gleichheit gleich, Un-
gleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das
Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, de-
nen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. An-
dererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fäl-
len, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Die Gleich-
behandlung ist allerdings nicht nur dann geboten, wenn zwei Tatbestände
in allen ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch sind, sondern
auch, wenn die im Hinblick auf die anzuwendende Norm relevanten Tatsa-
chen gleich sind (BGE 131 I 377 E. 3, 123 I 1 E. 2; vgl. ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 572 ff.). Bei der Rechtsanwendung ist
zu beachten, dass die Rechtsgleichheit teilweise bereits durch die Bindung
der rechtsanwendenden Behörden an generell-abstrakte Rechtsnormen
gewährleistet wird. Sofern jedoch der Rechtssatz durch das Verwenden
unbestimmter Rechtsbegriffe oder das Einräumen von Ermessen einen
Spielraum offenlässt, hat die rechtsanwendende Behörde davon in allen
gleich gelagerten Fällen gleichen Gebrauch zu machen. Eine rechtsan-
wendende Behörde verletzt dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie zwei
gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich
beurteilt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O. Rz. 587).
3.4 Gestützt auf die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen ist die Vor-
instanz ermächtigt, mit den Durchführungsorganen der Arbeitssicherheit
Leistungsvereinbarungen abzuschliessen respektive Verfügungen zu er-
lassen. Dies wird vom Beschwerdeführer dem Grundsatz nach nicht in
Frage gestellt. Zu prüfen bleibt somit, ob sich die Anordnungen der Vor-
instanz innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegen.
3.4.1 Das Ziel, das die EKAS mit der Kontrolltätigkeit verfolgt, ist die Un-
fallprävention. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass aus dem
Fünfjahresbericht der Unfallstatistik UVG 2008-2012 hervorgeht, dass die
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Unfallzahlen in den letzten Jahren stetig gesunken sind (vgl. BVGer-act. 13
Beilage 8 S. 21). Auch wenn – wie die Vorinstanz einräumte – statistisch
keine direkte Wirkungsmessung der Kontrollen auf die Unfallhäufigkeit
möglich ist, ist dennoch davon auszugehen, dass die Prävention auf die
Unfallzahlen einen positiven Einfluss hat, weil aus der Unfallstatistik die
sinkenden Unfallzahlen ersichtlich sind. Mit Blick auf die in den vergange-
nen Jahren erfolgreiche Präventionsarbeit beschloss die Vorinstanz, den
bisherigen Kurs auch im Rahmen der seit 2015 abgeschlossenen Leis-
tungsverträge weiterzuverfolgen. Sie stützte sich deshalb zur Ermittlung
der pro Kanton notwendigen Kontrollen auf die in den Jahren 2012/2013
gesamtschweizerisch durchgeführte Anzahl Betriebsbesuche und legte da-
raus abgeleitet den Richtwert von 2,3 % aller gemäss der Sammelstelle für
die Statistik der Unfallversicherung (SSUV) im Kanton registrierten Be-
triebe fest. Damit wurde erreicht, dass die Anzahl Kontrollen auch unter
dem neuen System der Leistungsvereinbarungen auf gesamtschweizeri-
scher Ebene konstant blieb, was mit Blick auf die erfolgreiche Präventions-
arbeit der letzten Jahre sinnvoll erscheint. Die Vorinstanz beschloss, in
denjenigen Kantonen, in welchen vor Einführung der Leistungsverträge die
Anzahl Kontrollen noch unter diesem Wert lag, die Erhöhung schrittweise
einzuführen, damit die personellen Ressourcen in den Kantonen entspre-
chend angepasst werden konnten. Eine generelle Erhöhung der Anzahl der
Kontrollen und somit eine Intensivierung der Kontrollen liegt gesamt-
schweizerisch gesehen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers –
nicht vor. Es handelt sich lediglich um eine Umverteilung bzw. zahlenmäs-
sige Angleichung der bisher durchgeführten Kontrollen, mit dem Ziel, dass
alle Kantone im Verhältnis gleich viele Kontrollen durchzuführen haben.
Somit ist nicht zu prüfen, ob eine Erhöhung der Anzahl Kontrollen zulässig
wäre.
3.4.2 Indem die Vorinstanz für die Bestimmung der Anzahl Kontrollen pro
Kanton einen Prozentsatz festlegt, wird erreicht, dass alle Kantone insofern
gleichbehandelt werden, als sie alle im Verhältnis zur Gesamtanzahl der
Betriebe im Kanton gleich viele Kontrollen tätigen müssen. Auch wenn die
Verhältnisse in den Kantonen unterschiedlich sind, ist die Anwendung die-
ser schematischen Regelung zu befürworten, da sie sich aus technischen
und praktischen Gründen aufdrängt und ausserdem die Gleichbehandlung
der Kantone gewährleistet. Indem die Vorinstanz den Kantonen die Mög-
lichkeit einräumte schrittweise die Anzahl Kontrollen zu erhöhen und die
angestrebte Anzahl zu erreichen, kam sie den Kantonen entgegen und be-
rücksichtigte deren personelle Möglichkeiten. Dass die Vorinstanz im Sinne
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einer Übergangsregelung individuelle Lösungen zulässt, ist verhältnismäs-
sig und zu befürworten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Be-
stimmung von Art. 85 Abs. 1 UVG – entgegen der Ansicht des Beschwer-
deführers – vorliegend ohnehin nicht direkt anwendbar ist, da sie sich an
den Bundesrat richtet. Die Bestimmung verpflichtet den Bundesrat die Zu-
ständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane zu regeln
und ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten zu berück-
sichtigen. Daraus kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
3.4.3 In der Noveneingabe vom 9. Dezember 2019 legte die Vorinstanz
dar, dass sich die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen für den Be-
schwerdeführer nicht zu seinen Gunsten entwickelt, wenn man die Betriebe
im Durchführungsbereich der Suva, im Durchführungsbereich des SECO
und im Agrarbereich sowie diejenigen Betriebe mit höchstens einem oder
zwei Beschäftigten von der Gesamtzahl der Betriebe abzieht. Damit ist die
Behauptung des Beschwerdeführers, er werde bei der von der Vorinstanz
angewandten Berechnungsweise benachteiligt, widerlegt.
3.4.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, im Kanton A._______
seien weniger Unfälle zu verzeichnen als in anderen Kantonen. Er leitete
daraus ab, dass es demnach gerechtfertigt sei, im Kanton A._______ we-
niger Kontrollen durchzuführen als in anderen Kantonen. Die Vorinstanz
führte aus, für die Festlegung der Anzahl Kontrollen eines Kantons könne
nicht auf die Unfallzahlen abgestellt werden, da keine direkte Korrelation
zwischen den Unfällen und der Anzahl Kontrollen bestehe. Weiter sei es
nicht das Ziel der Vorinstanz, einen bestimmten Prozentsatz an Berufsun-
fällen pro Kanton zu erreichen und auf diesem Stand zu verharren. Es sei
wichtig, dass möglichst viele Berufsunfälle vermieden werden könnten. Die
Kriterien für die Mittelverteilung an die Kantone seien harmonisiert worden,
den Kantonen stehe es indes frei, die zugesprochenen Mittel risikoorien-
tiert einzusetzen und dort Kontrollen durchzuführen, wo ein entsprechen-
der Bedarf bestehe. Insofern verfügten die Kantone somit über Autonomie.
Die Notwendigkeit einer gewissen Anzahl ASA-Kontrollen rechtfertigte die
Vorinstanz mit der systemorientierten Prävention. Die ASA-Kontrollen
seien für die Betriebe eine Hilfe zur Selbsthilfe und stellten einen effizienten
Einsatz der Ressourcen dar, weshalb diese Kontrollen ihre Berechtigung
hätten.
3.5 Mit Blick auf die gesetzlichen Grundlagen und die Argumente der Par-
teien ist Folgendes festzuhalten: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen
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räumen der Vorinstanz in Bezug auf die anzuordnenden Kontrollen einen
weiten Ermessensspielraum ein. Die Vorinstanz hat sich für die Verfügung
an den bisher durchgeführten Kontrollen orientiert, um die Kontinuität der
Präventionsbemühungen zu gewährleisten. Die Vorinstanz vermochte dar-
zulegen, wie sie die verfügte Anzahl Kontrollen berechnet hat, und dass
auch andere Berechnungsweisen nicht zu einer vorteilhafteren Lösung für
den Beschwerdeführer führen würden. Dem Beschwerdeführer ist es nicht
gelungen darzulegen, inwiefern die Vorinstanz von den gesetzlichen Vor-
gaben abweicht oder inwiefern sie ihren Ermessensspielraum überschrei-
tet beziehungsweise gar missbraucht. Es besteht somit vorliegend kein An-
lass, die von der Vorinstanz verfügte Anzahl der Kontrollen zu verringern.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl.
E. 1.2 hiervor), und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
4.
Es bleibt noch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden.
4.1 Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG)
wurde vorliegend verzichtet, weil einer Beschwerde führenden kantonalen
Behörde gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG Verfahrenskosten nur auferlegt wer-
den, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körper-
schaften oder autonomen Anstalten dreht. Vorliegend bestehen nicht (pri-
mär) Vermögensinteressen des Kantons, welche im Falle eines Unterlie-
gens die Auferlegung von Verfahrenskosten rechtfertigen würden (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 258 Rz. 4.49; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] C-5634/2013 vom 9. Januar 2014 E. 4.1). Vorliegend sind deshalb
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung haben jedoch Bundesbehörden und, in der Regel, andere Be-
hörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb der ob-
siegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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