B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5187/2013
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Argentinien,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann,
Löwenplatz 5, Postfach 90, 3303 Jegenstorf,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenrevision).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder
Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. Juli 2013 (IV-act. 95) das Revisions-
gesuch von X._______ abgewiesen und festgestellt hat, es bestehe wei-
terhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
Rechtsanwalt Mathias Ammann, gegen die Verfügung vom 19. Juli 2013
mit Eingabe vom 16. September 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids sowie die Zusprache einer ganzen IV-Rente mit Wirkung
ab 1. September 2012, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz beantragt hat;
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel-
tend machte, dass die Vorinstanz bei der Prüfung seines Revisionsbe-
gehrens die Unterlagen aus den Jahren 2009 sowie die Untersuchungs-
ergebnisse vom 5. Oktober 2011, vom 23. Juli 2012 und die Arztberichte
von Oktober 2012 nicht beachtet habe, und er vermute, dass die Vorin-
stanz die Berichte nur deshalb nicht akzeptiert habe, weil diese auf Spa-
nisch verfasst seien;
dass der Beschwerdeführer ferner monierte, dass die Vorinstanz sich nur
insofern zu den Arztberichten äusserte, als sie ausführte, der medizini-
sche Dienst habe aufgrund der eingereichten Berichte seine Einschät-
zung nicht geändert und er deshalb davon ausgehen müsse, die IVSTA
habe seine Argumente gar nicht geprüft;
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen gesundheitlichen Zu-
stand ausführte, dass sich insbesondere die Probleme mit der Wirbelsäu-
le ausgedehnt und verstärkt hätten;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist;
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
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dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist;
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 29. November 2013 (BVGer-
act. 6) unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. A._______,
Facharzt für Allgemeine Medizin beim medizinischen Dienst der IVSTA,
vom 23. November 2013 beantragt hat, die Beschwerde sei dahingehend
gutzuheissen, dass die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur
orthopädischen und allgemeininternistischen Abklärung in der Schweiz an
die IVSTA zurückzuweisen sei;
dass Dr. med. A._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, in seiner Stel-
lungnahme ausführte, eine Zunahme der Degeneration der Hals- und
Lendenwirbelsäule sei radiologisch ausgewiesen, aber aufgrund der klini-
schen Untersuchung sei nicht davon auszugehen, dass ein radikuläres
sensomotorisches Ausfallsyndrom an Armen oder Beinen bestehe, aller-
dings seien die durchgeführten Tests für die Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit nicht ausreichend, weshalb weitere Abklärungen angezeigt seien;
dass den Akten demzufolge zu entnehmen ist, dass der Sachverhalt
durch die IVSTA – in Übereinstimmung mit den Ausführungen von
Dr. med. A._______ – nur ungenügend abgeklärt worden ist, da bisher
namentlich die Auswirkungen der radiologisch festgestellten degenerati-
ven Veränderungen der Wirbelsäule auf die Arbeitsfähigkeit nicht geklärt
worden seien;
dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt;
dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1
VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist, verbunden
mit der Anweisung, den Sachverhalt mittels Durchführung der erforderli-
chen medizinischen Abklärungen zu ergänzen und anschliessend in der
Sache neu zu verfügen;
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dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6);
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG);
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher durch Rechtsanwalt
Mathias Ammann vertreten ist, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG);
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen
und gebotenen Aufwands auf Fr. 2'500.- festzusetzen ist (Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 19. Juli 2013 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden
medizinischen Abklärung und zur anschliessenden Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Ver-
nehmlassung der Vorinstanz inkl. Beilage)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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