Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5190/2009
Urteil vom 25. Mai 2011
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Lukas Nater, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sicherheitskonto / Sonderabgabepflicht.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1970), Staatsangehöriger von Sri Lanka,
gelangte im Mai 1991 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Im Juli 1999
heiratete er eine Landsfrau, die sich ebenfalls als Asylsuchende in der
Schweiz aufhielt. Mit Verfügung vom 15. Februar 2001 lehnte das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) unter
gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme das Asylgesuch des
Beschwerdeführers und seiner Familie ab. Die Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau leisteten während des
Asylverfahrens in Form von Abzügen vom Erwerbseinkommen
Sicherheiten zur Deckung der ihnen zurechenbaren,
rückerstattungspflichtigen Kosten. Von dieser Sicherheitsleistungspflicht
wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFF vom 3. September
1998 auf Widerruf hin befreit. Rechtsgrundlage der Befreiung bildete Art.
36 Abs. 3 der per 1. Oktober 1999 aufgehobenen Asylverordnung 2 vom
22. Mai 1991 über Finanzierungsfragen in der Fassung vom 22.
November 1995 (alt AsylV 2, AS 1995 5045). Die Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
C.
Die vorläufige Aufnahme der Familie des Beschwerdeführers führte dazu,
dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 18.
Dezember 2006 eine Zwischenabrechnung über die Sicherheitskonti des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau verfügte. Die Höhe der für die Zeit
des Asylverfahrens zurückzuerstattenden Kosten wurde dabei auf
Fr. 4'020.00 festgesetzt. In diesem Umfang erfolgte eine Teilsaldierung
des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers zu Gunsten des Bundes.
Der Restbetrag verblieb auf dem Sicherheitskonto zwecks Deckung
künftiger Fürsorge-, Ausreise-, Vollzugs- und Verfahrenskosten. Die
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Verfügung vom 28. August 2008 liquidierte die Vorinstanz das
Sicherheitskonto der Ehefrau des Beschwerdeführers. Auch diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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E.
Ebenfalls am 28. August 2008 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, dass er gemäss den Übergangsbestimmungen zu
der am 16. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich
der neuen Sonderabgabe unterstehe. Aufgrund der
Übergangsbestimmungen zu der am 24. Oktober 2007 beschlossenen
Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) sei er jedoch nicht mehr
sonderabgabepflichtig, denn das Total der von ihm geleisteten
Sicherheiten in der Höhe Fr. 21'933.10, bestehend aus dem aktuellen
Sicherheitskontoguthaben von Fr. 17'913.10 und dem teilsaldierten
Betrag aus der Zwischenabrechnung von Fr. 4'020.00, übersteige den auf
Fr. 15'000.00 festgesetzten Maximalbetrag der Sonderabgabe. Die
Differenz in der Höhe von Fr. 6'933.10 gelange an ihn zur Auszahlung.
Abschliessend wurde der Beschwerdeführer gebeten, einen beigelegten
Auszug aus seinem Sicherheitskonto zu kontrollieren und eine
Zahladresse zu bezeichnen.
F.
Nachdem der Vorinstanz vom Kanton angezeigt worden war, dass der
Beschwerdeführer mit der Abrechnung über sein Sicherheitskonto nicht
einverstanden sei, und die Vorinstanz in der Folge weiter Abklärungen
unternommen hatte, fertigte sie eine zweite Abrechnung aus, die sie dem
Beschwerdeführer am 22. Juni 2009 unterbreitete. Darin berücksichtigt
die Vorinstanz eine weitere Rückerstattung in der Höhe von Fr. 757.00,
was gegenüber der ersten Abrechnung den Positivsaldo zu Gunsten des
Beschwerdeführers auf Fr. 7'690.10 erhöht. Unter Bezugnahme auf einen
Einwand, den die Wohngemeinde des Beschwerdeführers aus Anlass der
ergänzenden Abklärungen erhoben hatte, hielt die Vorinstanz fest, dass
das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers trotz der am 3. September
1998 verfügten Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht nach
Massgabe des neuen Rechts zu liquidieren sei. Dem Beschwerdeführer
wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
G.
Mit Antwortschreiben vom 1. Juli 2009 zeigte sich der Beschwerdeführer
auch mit der korrigierten Abrechnung nicht einverstanden. Er verlangte
die Liquidierung seines Sicherheitskontos (und desjenigen seiner
Ehefrau) auf der Grundlage einer Verrechnung der geleisteten
Sicherheiten mit den individuell verursachten Kosten.
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H.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 löste die Vorinstanz das
Sicherheitskonto des Beschwerdeführers auf. Sie stellte dem Kontostand
von Fr. 17'913.10 zuzüglich des teilsaldierten Betrages aus der
Zwischenabrechnung von Fr. 4'020.00 und Rückerstattungen an den
Kanton in der Höhe von Fr. 757.00 dem unter der Sonderabgabepflicht zu
leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und hielt fest, nach
Verrechnung beider Positionen seien noch Fr. 10'223.00 zu Gunsten des
Bundes zu vereinnahmen. Das Restguthaben sei dem Beschwerdeführer
auszuzahlen. Zur Begründung verwies sie auf die bisherige
Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2009 beantragt der
Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es
seien ihm nur die effektiven Kosten von Fr. 4'777.00 in Rechnung zu
stellen. Der Restbetrag von Fr. 17'913.10 sei ihm auszubezahlen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2009 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung der
Beschwerde aus.
K.
Mit Eingabe vom 9. November 2009 hält der Beschwerdeführer
replikweise an seinem Rechtmittel fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und
Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten
neuen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von
der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht
(SiRück-System) zur Sonderabgabe vollzogen wurde.
3.2. Das SiRück-System wurde mit dem dringlichen Bundesbeschluss
über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938) für Personen
des Asylrechts und mit dem Bundesbeschluss über Sparmassnahmen im
Asyl- und Ausländerbereich vom 16. Dezember 1994 (AS 1994 2874) für
vorläufig Aufgenommene auf Gesetzesebene eingeführt. Seine
Grundsätze – soweit für die vorliegende Streitsache von Bedeutung –
stellten sich per 31. Dezember 2007 wie folgt dar:
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Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung vom
26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999
2262), regelte die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht von
Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhielten.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) hatten
sie – soweit zumutbar – die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des
Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung waren
gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus
verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten
zu leisten. Zu diesem Zweck richtete der Bund (individuelle)
Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und
Vermögenswertabnahmen geäufnet wurden. Die Sicherheitsleistungen
wurden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998)
aufgrund einer individuellen Abrechnung über die
rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die
sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verliess (Bst.
a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung
erhielt (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung
erhielt oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhielt (Bst.
c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung
über das Sicherheitskonto. Soweit im Rahmen der Schlussabrechnung
die bezogenen Fürsorgeleistungen aus den Mitteln des Sicherheitskontos
nicht gedeckt werden konnten, gelangten die ordentlichen Regeln über
die Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Anwendung. So
wollte es Art. 9 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312] in ihrer ursprünglichen, bis
31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AS 1999 2318). Die
Asylverordnung 2 in der erwähnten Fassung führte zusätzlich eine
Zwischenabrechnung ein, die erfolgte, wenn eine
sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige
Aufnahme erhielt. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung wurden die
bis zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten
mit dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich
ergebende Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers,
in die Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung
vom 11. August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten
war nicht zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin
konnten Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden,
wenn das Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe
der rückerstattungspflichtigen Kosten überstieg und einen Mindeststand
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aufwies (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die
Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig
aufgenommener Personen war durch Verweise auf das Asylgesetz und
die Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c
Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26.
Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per
1. Januar 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11.
August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von
ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11.
August 1999 [AS 1999 2254]).
3.3. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts,
Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art.
85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und
Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung
individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten
aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4.
September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine
Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster
Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom
Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen
hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen
und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der
Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der
Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen
verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit
den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines
allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet
nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der
Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der
Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt
(Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Neben die Sonderabgabepflicht
tritt die Vermögenswertabnahme, die im Wesentlichen unter denselben
Voraussetzungen erhoben werden kann, wie im alten Recht. Allerdings
wird auch hier keine Verrechnung mit individuell verrechenbaren Kosten
vorgenommen. Stattdessen ergeht an den Bundesrat die Ermächtigung
festzusetzen, in welchem Umfang die abgenommenen Vermögenswerte
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an die Sonderabgabe angerechnet werden (Art. 87 AsylG). Art. 88 AuG
unterstellt vorläufig Aufgenommene der Sonderabgabepflicht und der
Vermögenswertabnahme nach Art. 86 AsylG und 87 AsylG und erklärt die
Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels des Asylgesetzes für
anwendbar.
3.4. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit
der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle
rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und
demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich
die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als
Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach
kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom
Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne
Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur
Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu
welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine
Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des
Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der
Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die
Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet,
wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der
Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach
dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene
Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die
Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig
aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren
vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise
(Bst. e). Art. 8 Abs. 3 AsylV stellt dabei durch Verweis auf Abs. 1 klar,
dass dann, wenn der Höchstbetrag der Sonderabgabe von 15'000
Franken weder durch Lohnabzüge noch durch Vermögenswertabnahmen
erreicht wird, die Differenz nach den allgemeinen Regeln des kantonalen
Rechts über die Rückerstattung bezogener Sozialhilfe geschuldet ist (vgl.
dazu auch den erläuternden Bericht des BFM zu den
Ausführungsbestimmungen der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16.
Dezember 2005 S. 22, online abrufbar unter: >
Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Abgeschlossene
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Gesetzgebungsprojekte > Teilrevision Asylgesetz, besucht am 19. Mai
2011).
3.5. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell
zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue
System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf
Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der
am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes,
nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für
vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt.
Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung
gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG,
Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen.
Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung
eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen-
oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1
AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt
zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische
Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug
auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer
Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein
Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer
und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von
Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).
3.6. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007
beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend:
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf
die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass
Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung
der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit
Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder
die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht
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angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf
eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom
11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung
betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass
Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom
26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger
Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe
von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von
15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den
Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des
Ehegatten angerechnet.
4.
4.1. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten
SiRück-Systems mit der ihm eigenen individuellen Abrechnung in das
neue System der Sonderabgabe. Unter der Geltung des alten Rechts
äufnete der Beschwerdeführer mit Lohnabzügen sein Sicherheitskonto,
bis er mit Verfügung des BFF vom 3. November 1998 gestützt auf Art. 36
Abs. 3 alt AsylV 2 auf Widerruf hin von der Pflicht, Sicherheiten zu leisten,
befreit wurde. Nach dem Statuswechsel zur vorläufigen Aufnahme
erfolgte eine Zwischenabrechnung über sein Sicherheitskonto. Aus dem
Guthaben wurden Fr. 4'020.00 zwecks Deckung der Kosten des
Asylverfahrens in gleicher Höhe zu Gunsten des Bundes überwiesen. Der
Restbetrag blieb auf dem Konto stehen. Da sich vor dem Inkrafttreten des
neuen Rechts am 1. Januar 2008 kein altrechtlicher
Schlussabrechnungsgrund verwirklicht hatte, sah die Vorinstanz den
Beschwerdeführer gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG dem neuen Recht unterstellt und löste sein
Sicherheitskonto in Anwendung von Art. 10 AsylV 2 in Verbindung mit
Abs. 6 bis 8 ihrer Übergangsbestimmungen auf, indem sie Fr. 10'223.00
zu Gunsten des Bundes einzog und mit Bezug auf das Restguthaben (Fr.
7'690.10) die Auszahlung an den Beschwerdeführer anordnete. Der
vereinnahmte Betrag von Fr. 10'223.00 versteht sich dabei als Differenz
zwischen dem Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.-
einerseits und dem im Rahmen der Zwischenabrechnung zwecks
Kostendeckung bereits eingezogenen Betrag von Fr. 4'020.00 zuzüglich
einer anderweitigen Rückerstattung von Fr. 757.00 andererseits.
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4.2. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass die Art
und Weise, wie sein Sicherheitskonto aufgelöst wurde, im Einklang mit
den einschlägigen Bestimmungen der AsylV 2 steht. Er macht
stattdessen geltend, dass er mit Verfügung des BFF vom 3. September
1998 gestützt auf Art. 36 Abs. 3 alt AsylV 2 rechtskräftig von der
Sicherheitsleistungspflicht befreit worden sei, weil die geleisteten
Sicherheiten sowohl den geforderten Mindestbetrag als auch die
voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten überstiegen
hätten. Damit sei das Abrechnungsverhältnis zwischen ihm und der
Vorinstanz verbindlich geregelt worden. Es gehe nicht an, dass die
Befreiung durch eine Gesetzesänderung zehn Jahre später aus den
Angeln gehoben werde. Das verbiete das Legalitäts- und
Rechtssicherheitsprinzip. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des Asylgesetzes, der alle hängigen Verfahren dem neuen
Recht unterstelle, verstosse im vorliegenden konkreten Fall gegen
fundamentale verfassungsmässige Prinzipien. Er sei deshalb in dem
Sinne verfassungskonform auszulegen, dass Abs. 1 nur auf jene Fälle
anwendbar sei, bei denen eine Befreiung von der
Sicherheitsleistungspflicht noch nicht stattgefunden habe.
4.3. Die verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes ist nur soweit
zulässig, als Auslegungsspielräume bestehen (BGE 131 II 697 E. 4.1 S.
703 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer für geboten gehaltene
Lesart des Übergangsrechts entspricht jedoch keiner methodisch
vertretbaren Auslegung des Gesetzes. Nach seinem Wortlaut, seiner
Systematik und seiner Teleologie unterstellt es alle zum Zeitpunkt seines
Inkrafttretens nicht schlussabrechnungsfähigen SiRück-Verhältnisse dem
neuen Recht und ermächtigt den Bundesrat, den Umfang und die Dauer
der Sonderabgabepflicht in Abhängigkeit von Umfang und Dauer des
vorbestehenden SiRück-Verhältnisses zu ordnen. Von der Ermächtigung
hat der Bundesrat mit den Übergangsbestimmungen zur AsylV 2
delegationskonform Gebrauch gemacht. Diese gesetzliche Ordnung ist
nach Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ungeachtet ihrer
Verfassungskonformität anzuwenden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3
und 6). Eine Verfassungswidrigkeit ist jedoch nicht zu erkennen,
namentlich nicht in Gestalt einer Verletzung des Rückwirkungsverbots.
Dem Verbot der (echten) Rückwirkung trägt das neue Recht dadurch
Rechnung, dass altrechtlich abgeschlossene SiRück-Verhältnisse, d.h.
solche, in denen ein Schlussabrechnungsgrund vor Eintritt des neuen
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Rechts eingetreten ist, von der Sonderabgabepflicht nicht erfasst werden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Beurteilung
nichts zu ändern. Das ihnen zu Grunde gelegte Vertrauensprinzip stünde
einer Rechtsänderung nur entgegen, wenn die Sonderabgabepflicht
gegen das Rückwirkungsverbot verstiesse oder in wohlerworbene Rechte
eingriffe (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60 mit Hinweisen). Mit der
Verfügung des BFF vom 9. September 1998, auf die er sich beruft, wurde
der Beschwerdeführer jedoch weder aus der SiRück-Beziehung
entlassen – das hätte nur der Eintritt eines Schlussabrechnungsfalles
bewirken können – noch wurden ihm irgendwelche qualifizierten
Zusicherungen über die Rechtsbeständigkeit der durch sie bewirkten
Rechtslage gegeben. Die Befreiung erfolgte ganz im Gegenteil unter
Hinweis auf die Deckungsverhältnisse zum damaligen Zeitpunkt "bis auf
Widerruf" im Rahmen eines nach wie vor aktiven SiRück-Verhältnisses.
Einer Neuregelung dieses SiRück-Verhältnisses stand daher nichts
entgegen.
5.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr.
800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
7.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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