B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5190/2014
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dominique Leemann, Rechtsanwältin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5190/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1985 geborene türkische Staatsangehöri-
ge, wurde von der Kantonspolizei Zürich am 28. Juli 2014 in einem Res-
taurant in Uster ZH angehalten und kontrolliert. Weil der Verdacht auf Wi-
derhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen bestand, wur-
de sie festgenommen (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich
[nachfolgend: MA ZH act.] 5/13 ff.).
Gemäss dem Protokoll der noch gleichentags durchgeführten polizeili-
chen Einvernahme gestand die Beschwerdeführerin ein, ihrem in besag-
tem Restaurant arbeitenden Stiefsohn auf dessen Wunsch hin kurzfristig
zur Hand gegangen zu sein. Sie habe das Salatbuffet vorbereitet und
Zwiebeln geschnitten. In die Schweiz gekommen sei sie drei Tage zuvor,
am 25. Juli 2014, und zwar von Italien her, wo sie gestützt auf ein Asylge-
such eine provisorische Aufenthaltsbewilligung habe (MA ZH act. 2/3 ff.).
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. Juli 2014
wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf den vorerwähnten Sachver-
halt wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne
von Art. 115 Abs. 1 Bst. c des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20)
schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
Fr. 30.- (unter Anrechnung von zwei Tagen Haft) verurteilt. Der Vollzug
der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren be-
dingt aufgeschoben (MA ZH act. 9/24 ff.).
C.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der
Migrationsbehörde des Kantons Zürich gestützt auf Art. 64d Abs. 1 AuG
aus der Schweiz weggewiesen (MA ZH act. 12/32 ff.).
D.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 verhängte die Vorinstanz über die Be-
schwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot für das Gebiet der
Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Einer allfälligen Beschwerde
wurde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung
der Fernhaltemassnahme verwies die Vorinstanz auf den durch die
Staatsanwaltschaft See / Oberland am 29. Juli 2014 abgeurteilten Sach-
verhalt, der als schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG zu werten sei.
C-5190/2014
Seite 3
E.
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtmitteleingabe
vom 15. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. In formeller
Hinsicht rügt sie darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihr
vorgängig keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zum allfälligen
Erlass einer Fernhaltemassnahme zu äussern. In materieller Hinsicht rügt
sie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Es treffe zwar zu, dass sie im Zeitpunkt ihrer Anhaltung in
der Küche des Restaurants ihrem dort als Geschäftsführer tätigen Stief-
sohn in einer hektischen Situation kurz zur Hand gegangen sei und bei
der Vorbereitung eines Salatbuffets mitgeholfen habe. Dabei habe es sich
jedoch um eine blosse Handreichung und reine Gefälligkeit unter nahen
Angehörigen gehandelt. Es sei weder ein Arbeitsvertrag noch eine Unfall-
versicherung abgeschlossen worden und ein Entgelt für ihre Leistung sei
nicht geschuldet gewesen. Sie habe bei ihrer Tätigkeit auch nicht etwa
eine Arbeitskleidung getragen. Insgesamt sei unter den gegebenen Um-
ständen nicht von einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit auszuge-
hen, weshalb sie auch nicht gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG verstossen
habe. Gegen den auf gleicher Grundlage verhängten Strafbefehl habe sie
am 6. August 2014 Einsprache erhoben.
Die angefochtene Fernhaltemassnahme sei deshalb ersatzlos aufzuhe-
ben. Eventualiter – für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die
Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Straf- und Administrativbehörden
wider Erwarten teilen sollte – wäre die Fernhaltemassnahme in ihrer
Dauer auf maximal sechs Monate zu reduzieren. Ein zweijähriges Einrei-
severbot wäre – insbesondere in Beachtung der Geringfügigkeit der An-
gelegenheit und ihrer persönlichen Interessenlage – nicht angemessen.
Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin eine Sistierung des
Rechtmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zum rechts-
kräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
F.
In einer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2014 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ihrerseits ver-
zichtete darauf, in der Sache zu replizieren.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht zog zuhanden des Rechtsmittelverfah-
rens die Akten der kantonalen Migrationsbehörde und diejenigen aus dem
Strafbefehlsverfahren bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland bei.
C-5190/2014
Seite 4
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM bzw. SEM,
das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähn-
ten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
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Seite 5
3.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff.
VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne ihr vor-
gängig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt zu haben. Im Weite-
ren sei die Verfügung mangelhaft begründet worden, da auf die konkrete
Sach- und Rechtslage "kaum" Bezug genommen werde.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernele-
ment des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung
und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusse-
rungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Ent-
scheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art.
30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 29 N 80 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 214 ff. u. N 546 f.). In engem Konnex
hiermit steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationa-
len und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Be-
troffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzu-
fechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu
nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und
Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der
betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung
zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2;
BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u.
S. 178 ff.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.).
3.2 Entgegen ihrer anderslautenden Behauptung hatte die Beschwerde-
führerin sehr wohl Gelegenheit, zur gegen sie verhängten Fernhalte-
massnahme vorgängig Stellung zu nehmen. Anlässlich der Einvernahme
durch die Kantonspolizei Zürich am 28. Juli 2014 wurde die Beschwerde-
führerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behör-
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Seite 6
den die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegen sie gestützt auf
Art. 67 AuG prüfen könnten. Auf die anschliessende Frage, ob sie sich
dazu äussern wolle, liess die Beschwerdeführerin allerdings nur festhal-
ten, sie habe den Hinweis verstanden (MA ZH act. 1/2). Dass das rechtli-
che Gehör nicht von der Vorinstanz selbst, sondern von der Kantonspoli-
zei Zürich gewährt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. PAT-
RICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 6 zu Art. 30
sowie anstelle mehrerer Urteil des BVGer C-4489/2013 vom 23. Januar
2014 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist unter dem Aspekt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör als genügend zu erachten. Aus ihr
geht mit hinreichender Klarheit hervor, auf welchen Sachverhalt die Vor-
instanz abstellte und welche gesetzliche Folge sie diesem gab. Völlig zu
Recht macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass sie daran
gehindert worden wäre, die Verfügung sachgerecht anfechten zu können.
4.
4.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann ein Einreiseverbot gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeord-
net werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus
humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Be-
hörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein-
reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG).
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], BBl 2002
3709, 3813, nachfolgend: Botschaft zum AuG). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die
Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf
andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Aus-
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Seite 7
länderrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012
E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen nennt. Ob eine
solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des
Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie
auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsord-
nung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft zum AuG BBl 2002 3709,
3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt
u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Ok-
tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.4 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sin-
ne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Aus-
länderrechts zuwiderhandelt (Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, 3813).
Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflicht-
verletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation
der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen
hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme
dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über beste-
hende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen
Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der
zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer C-3348/2012
vom 20. März 2014 E. 3.3 m.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot unter Verweis auf ei-
nen entsprechenden Strafbefehl damit, dass die Beschwerdeführerin in
der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne über die dafür erforderliche
ausländerrechtliche Bewilligung zu verfügen.
C-5190/2014
Seite 8
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
15. September 2014 gegen das Einreiseverbot vor, die Vorinstanz habe
das tatsächliche Geschehen des 28. Juli 2014 in rechtlicher Hinsicht
falsch gewürdigt. Sie bestreitet zwar nicht, ihrem Stiefsohn in dessen
Restaurant ausgeholfen zu haben. Sie bestreitet aber die rechtliche Qua-
lifikation ihrer Hilfestellung als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit.
5.3 Zu den Rechtsstandpunkten der Vorinstanz und der Beschwerdefüh-
rerin nimmt das Bundesverwaltungsgericht wie folgt Stellung:
5.3.1 Die vorab erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der
Strafbefehl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht
rechtskräftig gewesen sei, ist nicht stichhaltig. Das Einreiseverbot knüpft
direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und
nicht an die Ahndung dieser Störung durch den Strafrichter. Ob eine sol-
che Störung vorliegt, entscheidet die Migrationsbehörde grundsätzlich in
eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Im Interesse der Rechtssicher-
heit und Rechtseinheit wird sie jedoch nicht ohne Not von den tatsächli-
chen Feststellungen des Strafrichters abweichen (vgl. statt vieler Urteil
des BVGer C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 4.2 m.H.) und – sofern
keine Gefahr im Verzug ist – den rechtskräftigen Abschluss des Strafver-
fahrens abwarten. Etwas anderes gilt, wenn der Sachverhalt unbestritten
ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel an ihm bestehen (vgl. Urteile
des BVGer C-3074/2013 vom 5. Mai 2014 E. 5.3 und C-5157/2013 vom
27. Januar 2014 E. 8.1 je m.H.). In casu dreht sich der Streit nicht um den
Sachverhalt, dieser ist grundsätzlich unbestritten, sondern um seine
rechtliche Würdigung. Es bestand daher für die Vorinstanz kein Anlass,
die Rechtskraft der Straferkenntnis abzuwarten. Im Übrigen hat die Be-
schwerdeführerin (aus den Akten der Staatsanwaltschaft See / Oberland
zu schliessen) ihre Einsprache am 15. Dezember 2014 wieder zurückge-
zogen.
5.3.2 Für die Qualifikation der im Gastgewerbebetrieb ihres Stiefsohnes
geleisteten Dienste als Erwerbstätigkeit ist nicht entscheidend, ob die Be-
schwerdeführerin ein Entgelt bezog. Denn als Erwerbstätigkeit im Sinne
des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbst-
ständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie im konkreten Ein-
zelfall unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann
als üblicherweise auf Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Um-
fang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt
angeboten wird (vgl. EGLI/MEYER, Handkommentar zum Bundesgesetz
C-5190/2014
Seite 9
über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Rz. 6 zu Art. 11, wo wohl
im gleichen Sinn davon die Rede ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit
durch die ausländische Person Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt
haben muss). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist,
ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend
ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). Diese weite Fassung des Erwerbs-
begriffs hat zum Ziel, die Möglichkeiten zur Umgehung der Zulassungs-
bestimmungen einzuschränken (Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709,
3776). Der Begriff ist seiner ratio legis entsprechend weit auszulegen (vgl.
EGLI/MEYER, a.a.O, Rz. 6 zu Art. 11).
5.3.3 Der breite Erwerbsbegriff erfährt zwar dort gewisse Einschränkun-
gen, wo der besondere Charakter der Hilfeleistung gerade durch die ver-
wandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten gewähr-
leistet ist, die ausführende Person daher nicht durch einen Dritten ersetzt
werden könnte, ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung ver-
loren ginge (vgl. anstelle mehrerer: Urteil BVGer C-7344/2014 vom
24. August 2015 E. 5.2). Auf eine solche Konstellation kann sich die Be-
schwerdeführerin allerdings nicht berufen. So besteht zwischen ihr und
dem von der Hilfestellung Begünstigten kein nahes Verwandtschaftsver-
hältnis im Sinne der Rechtsprechung. Noch wesentlicher aber ist die Tat-
sache, dass die Hilfestellung nicht in der privaten, sondern in der ge-
schäftlichen Sphäre des Begünstigten erbracht wurde. Hier kann eine
Aushilfe direkte Auswirkungen auf das wirtschaftliche Fortkommen eines
Gewerbebetriebes haben (Urteil BVGer C-6443/2013 vom 31. Oktober
2014 E. 6.5).
5.3.4 Schliesslich kann der Erwerbscharakter der von der Beschwerde-
führerin erbrachten Aushilfe auch nicht damit in Frage gestellt werden,
dass diese behaupteterweise spontan bzw. ungeplant aufgenommen und
schon kurze Zeit später aufgrund der polizeilichen Intervention wieder
eingestellt wurde. Der Begriff der Erwerbstätigkeit stellt – wie bereits er-
wähnt – nicht auf das Ausmass der erbrachten Tätigkeit ab; dieses ist
einzig im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung von Be-
deutung (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 6).
5.3.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund steht somit ausser Frage, dass
die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2
AuG ausübte. Sie verstiess damit gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung und solches Verhalten kann unter dem Gesichtspunkt von Art.
C-5190/2014
Seite 10
67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Ein-
reiseverbots geben.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Das Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine
wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse
an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtig-
ten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Rz. 613 ff.).
6.2 Die Beschwerdeführerin ging – wie festgestellt – ohne Bewilligung ei-
ner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach. Solches Fehlverhalten wiegt
objektiv gesehen nicht leicht. Es beinhaltet eine Missachtung ausländer-
rechtlicher Normen, denen im Interesse einer funktionierenden Rechts-
ordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. In subjektiver Hinsicht gilt
zwar zu berücksichtigen, dass das illegale Verhalten nicht lange dauerte.
Andererseits wurde es nur durch eine polizeiliche Intervention unterbun-
den. Tritt hinzu, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Gefäl-
ligkeitscharakter und die angebliche Zufälligkeit der Situation nicht restlos
überzeugen können. Denn die Beschwerdeführerin war offensichtlich
nicht die einzige ausländische Person, welche anlässlich der polizeilichen
Intervention in dem Gastgewerbebetrieb ohne entsprechende Bewilligung
bei der Arbeit angetroffen wurde (so dem Verhaftsrapport der Kantonspo-
lizei Zürich vom 28. Juli 2014 zu entnehmen; MA ZH act. 5/13 f.).
Schliesslich ist der Beschwerdeführerin vorzuhalten, dass sie in krasser
Weise Sorgfaltspflichten verletzt hat, wenn sie in einem Gastgewerbebe-
trieb zur Hand ging, ohne sich vorgängig bei einer dafür zuständigen Stel-
le über die gesetzliche Regelung ins Bild zu setzen.
6.3 Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Interessen daran, wei-
terhin ohne besondere Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können,
blieben sehr unbestimmt. Den entsprechenden Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2014 ist lediglich zu entnehmen,
dass sie in der Schweiz "sehr enge Familienangehörige (ihren Bruder
etc.) sowie weitere, nahestehende Verwandte, gute Freunde und Bekann-
C-5190/2014
Seite 11
te" habe. Sie selbst lebe mit ihrer Tochter aus geschiedener Ehe in Como
(I). Es sei ihr ein grosses Anliegen, insbesondere ihren Bruder in der
Schweiz regelmässig besuchen zu können. Dass gegenseitige Besuche
im gewünschten Mass nicht für gewisse Zeit im benachbarten Norditalien
zu verwirklichen wären, bzw. die Kontakte nicht auch auf andere Weise
gepflegt werden könnten, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend
gemacht. Entsprechend gering sind die Interessen der Beschwerdeführe-
rin daran zu gewichten, in ihrer Bewegungsfreiheit nicht mit einer Fernhal-
temassnahme – die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein betref-
fend – eingeschränkt zu werden.
7.
Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt
zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl
vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnis-
mässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung darstellt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt. Sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht).
(Dispositiv Seite 12)
C-5190/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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