B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5193/2012
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
E._______ und F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für N._______
C-5193/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 18. April 2012 beantragte N._______ (kamerunischer Staatsangehö-
riger, geboren 1975; nachfolgend Gast bzw. Gesuchsteller) bei der
schweizerischen Botschaft in Yaoundé ein Visum für einen Besuchsauf-
enthalt von 90 Tagen in der Schweiz bei seinem Onkel E._______ und
dessen Ehefrau F._______ (nachfolgend Gastgeber bzw. Beschwerde-
führer; vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 9 S. 68 ff.). Mit
Verfügung vom 9. Juli 2012 lehnte es die Botschaft ab, das gewünschte
Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung damit, dass eine fristge-
rechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum
nicht gesichert erscheine (vgl. BFM act. 9 S. 66 f.).
B.
Die Gastgeber erhoben am 16. Juli 2012 Einsprache beim Bundesamt für
Migration (nachfolgend: Bundesamt; vgl. BFM act. 5 S. 45). Das Bundes-
amt liess bei ihnen über die Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons
schriftliche Auskünfte einholen (vgl. BFM act. 11 S. 75 ff.). Die Botschaft
überwies dem Bundesamt am 26. Juli 2012 ihre Akten und merkte an, die
Begleitung einer älteren Person sei eine gängige Technik, um ein Visum
für eine junge Person zu erhalten. Dem Gast sei bereits im Dezember
2011 ein Visum verweigert worden. Vor dem zweiten Gesuch habe er die-
sen Entscheid mit Javelwasser aus seinem Pass entfernt (vgl. BFM act. 9
S. 72).
C.
Mit Entscheid vom 7. September 2012 wies das BFM die Einsprache ge-
gen den ablehnenden Visaentscheid ab (vgl. BFM act. 12). Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, der Gast stamme aus einer Region, aus welcher
der Zuwanderungsdruck stark anhalte. Viele Personen versuchten, sich in
Europa eine bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort bereits ein Be-
ziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr
grundsätzlich als hoch eingestuft werden. N._______ sei verheiratet, ha-
be zwei Kinder und führe einen Lebensmittelladen. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass er trotz dieser Verpflichtungen einen dreimonatigen Besuch
in der Schweiz machen könne bzw. wolle. Daran vermöge auch die Tat-
sache nichts zu ändern, dass er als Begleitung der Mutter bzw. Schwie-
germutter der Gastgeber reisen solle. Der Reisezweck sei unklar und die
fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert.
C-5193/2012
Seite 3
D.
Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2012 beantragen die Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Er-
teilung des beantragten Visums. Zur Begründung führten sie an, sie hät-
ten ihre Mutter resp. Schwiegermutter M._______ (geb. 1940) eingela-
den. Sie habe ein Visum erhalten, das aber wertlos sei, wenn sie nicht
von ihrem Neffen begleitet werden könne. Die Mutter möchte ihr Enkel-
kind in der Schweiz besuchen, könne aber in ihrem Alter und mit ihren
Gebrechen nicht alleine reisen. Ihr Neffe kümmere sich in Kamerun um
sie und kenne ihre medizinische Situation. Die Mutter spreche nicht eng-
lisch, was in einer Notsituation problematisch wäre. Der Neffe könne
übersetzen und wisse über alles Bescheid. Die Mutter lasse sich nur von
einer ihr nahe stehenden Person betreuen. Der Neffe habe eine Familie
und ein gut laufendes Geschäft in Kamerun. Es werde vielleicht die letzte
Reisemöglichkeit für die Schwiegermutter sein. Sie garantierten, dass der
Neffe wieder nach Kamerun zurückreisen werde.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. November 2012
die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des
angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Darunter fallen
u.a. Entscheidungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-
Visums verweigert wird (vgl. Art. 32 f. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
C-5193/2012
Seite 4
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie
BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kamerunischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der
Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die Streitsache in
den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit
denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-
Recht geht dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) und seinen Ausführungsverordnungen vor (vgl. Art. 2 AuG).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt kein allgemeines Recht auf
Einreise und gewährt keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die
Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten,
Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich
völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autono-
men Entscheid. Das Schengen-Recht schränkt diese Befugnis insoweit
C-5193/2012
Seite 5
ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt
und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu ver-
weigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf
Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht
(vgl. BVGE 2011/48 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und
Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b Schen-
gener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c Vi-
sakodex [Abl. L 243 vom 15. September 2009]). Namentlich haben sie in
diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor
Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Zudem dür-
fen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). Eine Gefahr
für die öffentliche Ordnung ist auch dann anzunehmen, wenn die dritt-
staatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schen-
gen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen. Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge-
fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
C-5193/2012
Seite 6
Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AuG verlangt, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2011/48
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4 Sind die erwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen)
nicht erfüllt, darf kein Schengen-Visum erteilt werden (vgl. Art. 12 VEV,
Art. 2 Ziff. 3 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person ausnahmsweise ein « Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit » zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum
ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gül-
tig (vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
5.
5.1 Der Gesuchsteller unterliegt als kamerunischer Staatsangehöriger der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten
Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund.
Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern
nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu wür-
digen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich auch aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Namentlich bei
Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich ei-
ne kritische Prüfung bzw. eine strenge Praxis, da die persönliche Inte-
ressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5
sowie C-4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2).
5.2 Kamerun gilt als führende Handels- und Wirtschaftmacht unter den
Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC).
Trotzdem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Die Arbeits-
losigkeit ist hoch, und ein grosser Teil der Bevölkerung lebt unterhalb
der Armutsgrenze (rund 40 %). Das derzeitige Wirtschaftswachstum von
rund 4 Prozent ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu
schaffen und die Armutsrate nachhaltig zu senken. Der « Human Deve-
C-5193/2012
Seite 7
lopment Index » des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen
(UNDP) stuft Kamerun 2012 lediglich auf Position 150 von 186 Ländern
ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation kommt hinzu, dass
die Stabilität des Landes durch verschiedene interne Faktoren gefähr-
det ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere Sicherheits- und
Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im Internet:
> Reisehinweise > Reiseziele > Kamerun, Stand
20. Februar 2013; > Reise & Sicherheit >
Reise- und Sicherheitshinweise > Kamerun > Wirtschaft, Stand Okto-
ber 2012; > Library > The World Factbook > Cameroon,
Stand 22. August 2013; > Countries > Cameroon;
alle Webseiten besucht im August 2013).
5.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuch-
stellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
Dieses Risiko ist erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn durch die Anwe-
senheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales Beziehungs-
netz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden da-
bei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem
versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine andere Basis
zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Bei
der Risikoanalyse sind aber nicht nur diese Umstände und Erfahrungen,
sondern alle Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einem Gesuchsteller im Heimatland z.B. eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für
eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.3 f.).
5.4 Der Gesuchsteller ist 38 Jahre alt, verheiratet (vgl. BFM act. 9 S. 61)
und gemäss – nicht belegten – Angaben der Beschwerdeführer Vater von
zwei minderjährigen Kindern (vgl. BFM act. 1 S. 12). Aus den Akten geht
hervor, dass er im ersten Visumsgesuch vom 30. November 2011 noch
angekreuzt hatte, er sei ledig (vgl. BFM act. 4 S. 39), während er im neu-
en Gesuch vom 18. April 2012 angab, verheiratet zu sein und eine Hei-
ratsurkunde aus dem Jahr 2004 vorlegte (vgl. BFM act. 9 S. 61 u. 71). Er
ist erwerbstätig und betreibt einen Lebensmittelladen. Für seine Tätigkeit
als « Petit Trader » bezahlt er jährliche Steuern in der Höhe von
CFA 37.500. resp. Fr. 70. (vgl. BFM act. 11 S. 80 ff.). Diese Steuerbe-
lastung lässt auf einen Umsatz von max. 5 Mio. CFA resp. Fr. 9'400. pro
Jahr schliessen (vgl. im Internet: >
C-5193/2012
Seite 8
Paiement des impôts > Impôt libératoire > Paiement de l'impôt libératoire,
besucht am 13. August 2013). Weder der Gesuchsteller noch die Be-
schwerdeführer machen indes genaue Angaben zur Höhe des auf diese
Weise erzielten Einkommens. Nachdem das jährliche Bruttoinlandprodukt
pro Kopf in Kamerun rund Fr. 2'200. beträgt (Jahr 2012; vgl. im Internet:
> Data and Statistics > World and Economic Outlook Data-
bases > Sub-Saharan Africa > Cameroon, besucht am 14. August 2013)
und das Pro-Kopf-Einkommen tiefer anzusetzen ist, erscheint es als
wahrscheinlich, dass der Gesuchsteller tatsächlich – wie die Beschwerde-
führer darlegen – einen « für die dortigen Verhältnisse relativ gut florie-
renden Laden betreibt » (vgl. BFM act. 1 S. 12). Zusammenfassend kann
nach dem Gesagten – ungeachtet einiger Unklarheiten – mit der Vorin-
stanz und zu Gunsten des Gesuchstellers davon ausgegangen werden,
dass der Gesuchsteller seine Familie mit dem Lebensmittelladen ernährt.
Die damit einhergehenden Verpflichtungen sprechen grundsätzlich dafür,
dass der Gesuchsteller nach einem Aufenthalt in der Schweiz wieder ord-
nungsgemäss nach Kamerun zurückkehren würde (s. vorne, E. 5.3).
5.5 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Visumsgesuchs freilich
primär damit, die erwähnte berufliche und familiäre Situation des Ge-
suchstellers lasse sich nicht mit einer dreimonatigen Abwesenheit in der
Schweiz vereinbaren. Der effektive Reisezweck bleibe unklar; die fristge-
rechte Wiederausreise sei deshalb nicht gesichert.
5.5.1 Drittstaatsangehörige, die in die Schweiz resp. in den Schengen-
Raum einreisen wollen, müssen den Zweck und die Umstände des von
ihnen beabsichtigten Aufenthalts glaubhaft machen und soweit möglich
belegen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 14 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
BVGE 2011/48 E. 4.3; PHILIPP EGLI/TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni
et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG], Bern 2010, Art. 5 N 25 ff.). Misslingt dieser Nachweis, kann auch
das Erfordernis der gesicherten Wiederausreise gemäss Art. 5 Abs. 2
AuG nicht als erfüllt betrachtet werden (s. dazu vorne, E. 4.3 f.).
5.5.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Gesuchsteller müsse als
Begleitperson für ihre 73-jährige Mutter resp. Schwiegermutter in die
Schweiz reisen. Diese möchte ihr Enkelkind besuchen, könne jedoch in
ihrem Alter und mit ihren Gebrechen nicht alleine reisen. Sie spreche
nicht englisch und lasse sich nur von einer nahestehenden Person
betreuen; der Gesuchsteller kenne ihre medizinische Situation und könne
übersetzen. Vorliegend ist jedoch – wie die Vorinstanz zu Recht fest-
C-5193/2012
Seite 9
gehalten hat – nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die geltend gemach-
ten beruflichen und familiären Verpflichtungen mit einer dreimonatigen
Abwesenheit vereinbaren lassen sollten. Namentlich wird nicht plausibel
dargelegt, wie die Ehefrau des Gesuchstellers (welche diesen im Jahr
2004 im Alter von 16 Jahren heiratete, vgl. act. 9 S. 61) während drei Mo-
naten sowohl die beiden – offenbar noch jungen – Kinder betreuen als
auch den Lebensmittelladen führen soll (vgl. BFM act. 11 S. 93). Sodann
sind die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend die gesundheitli-
chen Probleme der Mutter sehr vage, und es werden diesbezüglich auch
keinerlei Belege eingereicht. Weder wird spezifisch ausgeführt oder
nachgewiesen, an welchen gesundheitlichen Problemen die 73-jährige
Mutter leidet, noch weshalb sie in der Schweiz gleichsam auf eine Rund-
umbetreuung angewiesen wäre, die überdies einzig durch den Ge-
suchsteller erfolgen können sollte. Angesichts dieser Umstände, sowie in
Berücksichtigung der Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Kame-
run, wonach die Begleitung einer älteren Person eine gängige Technik ist,
um ein Visum für eine jüngere Person zu erhalten (vgl. BFM act. 9 S. 72),
kann der behauptete Reisezweck vorliegend nicht als glaubhaft eingestuft
werden. Der tatsächliche Reisezweck bleibt unklar resp. es muss – ins-
besondere auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation
und der instabilen Sicherheitslage in Kamerun (s. vorne, E. 5.2) – von ei-
nem hohen Risiko ausgegangen werden, dass aus anderen als den be-
haupteten Gründen um ein Visum ersucht wird. Demnach ist die Vorin-
stanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller nicht hinrei-
chend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum bietet.
5.5.3 Mit Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführer, dass sie für die
Kosten aufkämen, die geforderte Verpflichtungserklärung unterschrieben
hätten (vgl. BFM act. 11 S. 84) und die fristgerechte Wiederausreise ihres
Neffen garantierten, ist festzuhalten, dass die Verpflichtungserklärung
ausschliesslich das Risiko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit
dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt deckt und auf den Betrag von
Fr. 30'000.- beschränkt ist (vgl. Art. 8 Abs. 5 VEV). Demgegenüber kön-
nen die Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes
nicht rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9).
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein für den gesamten
Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum aufgrund des nicht glaub-
haft gemachten Zwecks des geplanten Aufenthalts und der nicht gesi-
cherten Wiederausreise nicht ausgestellt werden darf.
C-5193/2012
Seite 10
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit vorliegen.
6.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden,
wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des
nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für
erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5
Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK abzuweichen (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 2
Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex). Die Voraussetzungen
für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind
nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen
Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge
des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schen-
gen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beein-
trächtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
6.3 Die Beschwerdeführer berufen sich sinngemäss auf das Recht auf
Familienleben (vgl. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK [EMRK,
SR 0.101] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), aus dem sich in be-
stimmten familiären Konstellationen eine völkerrechtliche Verpflichtung
zur Visumserteilung ableiten lässt (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf das
Recht auf Familienleben können sich namentlich ausländische Personen
berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwe-
senheitsrecht in der Schweiz haben. Geschützt ist allerdings nur das Fa-
milienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und
die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den
Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor,
wenn den Beteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann, das Famili-
enleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen
(vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.1; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-804/2012 vom 12. Juni 2013 E. 9.1).
6.4 Der Gesuchsteller ist der Neffe der Beschwerdeführer und gehört da-
her nicht zu deren Kernfamilie. Geltend gemacht wird freilich, dass die
Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführer nur in Begleitung des
Neffen in die Schweiz kommen könne, um sie und insb. auch ihr Enkel-
kind zu besuchen. Selbst wenn diese Behauptung als glaubhaft eingestuft
C-5193/2012
Seite 11
würde (s. aber vorne, E. 5.5.2), wäre deshalb kein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit zu erteilen. Die Realisierung eines Besuchskontakts
im Ausland ist vorliegend möglich, zumal die Flugreise mit einem Klein-
kind zwar Mehraufwand, aber keine speziellen Risiken mit sich bringt
(vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2 und E. 6.3.5; im Internet: >
Informieren > Reisevorbereitung > Kinder auf Flugreise > Babys und
Kleinkinder, besucht am 14. August 2013). Die Beschwerdeführer ma-
chen denn auch keine Gründe geltend, weshalb es ihnen nicht möglich
sein sollte, ihre Mutter bzw. Schwiegermutter sowie den Gesuchsteller in
Kamerun zu besuchen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüber-
stehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum
Ergebnis, dass das private Interesse an der Bewilligung der Einreise ge-
genüber dem öffentlichen Interesse an deren Verhinderung aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (s. vorne, E. 4.3) zurückzustehen
hat. Der allenfalls in der angefochtenen Verfügung liegende Eingriff in das
Recht auf Familienleben wiegt mithin nicht schwer und ist nach Massga-
be von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt.
6.5 Die Beschwerdeführer haben sodann keine Gründe genannt, welche
die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus hu-
manitären Gründen rechtfertigen würden. Der Umstand, dass die Be-
schwerdeführer, deren Mutter bzw. Schwiegermutter sowie der Ge-
suchsteller ihre familiäre Beziehung in Kamerun pflegen können, spricht
gegen die Notwendigkeit einer derartigen Ausnahme.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800. festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
C-5193/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem am 6. November 2012 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref.-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: