B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5193/2014
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Igor Schnyder, Fürsprecher
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-5193/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde 1976 als X._______ in Mazedonien geboren.
1991 kam er im Familiennachzug in die Schweiz, die er im August 1996
wieder verliess. Im Anschluss daran wurde er mit einer fünfjährigen Einrei-
sesperre, gültig ab Oktober 1996, belegt. Nachfolgende Einreisen in die
Schweiz erfolgten jeweils mit einem Touristenvisum. Nach einer in Maze-
donien vorgenommenen Namensänderung reiste der Beschwerdeführer,
jetzt A._______, Ende Februar 2005 erneut in die Schweiz ein und hielt
sich hier bis zum Jahresende illegal auf (vgl. Strafmandat des Untersu-
chungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 1. März 2006). Am 31. Januar
2006 heiratete er die knapp drei Jahre ältere Schweizerin B._______, die
im November 2005 ein gemeinsames Kind zur Welt gebracht hatte. Auf-
grund der Eheschliessung erteilte ihm der Kanton Bern eine Aufenthalts-
bewilligung. Im August 2008 wurden die Ehegatten Eltern eines weiteren
Kindes.
B.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 10. Februar
2009 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgeset-
zes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürge-
rungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 16. Dezember 2009
eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen
ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und we-
der Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nah-
men sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung
nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens ei-
ner der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine
tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli-
chung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen
kann. Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer
erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die
Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Neuenegg.
C.
Am 21. Oktober 2010 leitete die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Ehe-
schutzverfahren ein, u.a. mit den Begehren um Aufhebung des gemeinsa-
men Haushalts. Ca. eine Woche später verliess der Ehemann die Famili-
enwohnung (vgl. die im Eheschutzverfahren durchgeführten Parteibefra-
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gungen vom 8. März 2011 [Vorakten]). Am 27. März 2012 stellten die Ehe-
gatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Ihre Scheidung erfolgte am
14. August 2012 und wurde am 28. August 2012 rechtskräftig.
D.
Am 25. September 2012 informierte der Zivilstands- und Bürgerrechts-
dienst des Kantons Bern die Vorinstanz über die auf die Einbürgerung des
Beschwerdeführers folgenden Ereignisse und erwähnte dabei auch den
Umstand, dass dieser ein Gesuch um Ehevorbereitung mit der mazedoni-
schen Staatsangehörigen C._______ gestellt hatte.
E.
Die Eheschliessung zwischen A._______ und der 1984 geborenen
C._______ fand am 23. November 2012 in Bern statt. Eine gemeinsame
Tochter kam im Oktober 2013 zur Welt.
F.
In der Folge eröffnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Ver-
fahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss
Art. 41 BüG und lud ihn mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 zu einer
Stellungnahme ein. Im Verlaufe des Verfahrens nahm der Beschwerdefüh-
rer wiederholt zu den Abklärungen der Vorinstanz und den von ihr einge-
holten Auskünften seiner geschiedenen Ehefrau Stellung. Die Vorinstanz
hat im Rahmen dieses Verfahrens auch Einsicht in die Eheschutz- und
Scheidungsakten genommen.
F.a Zu den Fragen der Vorinstanz hat sich B._______ schriftlich geäussert,
u.a. dahingehend, dass sie von ihrem Ex-Ehemann psychisch unter Druck
gesetzt und manipuliert worden sei. Sie habe deshalb ab April 2008 eine
psychosomatische Sprechstunde besucht. Im Juni 2010 habe sie festge-
stellt, dass ihr Ehemann – nach einer Affäre im März 2008 – schon wieder
eine neue Affäre habe. Vom 11. August bis zum 6. Oktober 2010 habe sie,
zusammen mit ihren Kindern, eine Karibikreise unternommen, die als Aus-
zeit gedacht gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr habe sie aufgrund eines
Fotos mit dazugehörigen Personalien erfahren, dass ihr Ehemann im Jahr
2007 Vater eines unehelichen Kindes geworden sei. Sie habe von ihm des-
halb am 22. Oktober 2010 den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
verlangt; dieser Aufforderung habe er Ende Oktober 2010 Folge geleistet
(vgl. Schreiben vom 28. März 2013, 16. Mai 2013, 23. Juli 2013 und 27.
Januar 2014). Zu der von ihr erwähnten psychosomatischen Sprechstunde
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hat B._______ eine ärztliche Bescheinigung vom 3. September 2013 ein-
gereicht.
F.b Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens geltend gemacht, bis zur Karibikreise seiner Ehefrau sei die gemein-
same Beziehung intakt gewesen, hätte er ihr die Reise doch ansonsten
nicht finanziert. Die Reise habe einem langgehegten Wunsch seiner Ehe-
frau entsprochen; aus finanziellen Gründen und wegen seiner Arbeit habe
er selbst nicht daran teilnehmen können. Der nach ihrer Rückkehr geäus-
serte Trennungswunsch bzw. Wunsch nach einer Beziehungspause sei
ausschliesslich von seiner Ehefrau gekommen, und ihm sei bis heute nicht
klar, was sie dazu bewogen habe. Unmittelbar danach habe er insbeson-
dere seinen Schwager um Vermittlungsversuche gebeten; seine Ehefrau
habe aber keine Gesprächsbereitschaft gezeigt. Nach seinem Auszug aus
der Familienwohnung sei er jedenfalls zu stolz gewesen, um sich nochmals
für die Beziehung zu engagieren. Anders als seine Ex-Ehefrau vermute,
habe er lediglich im Jahr 2006 eine Affäre mit einer anderen Frau, die spä-
ter ein Kind geboren habe, gehabt. Zu ihr habe er keinen Kontakt mehr;
auch zu ihrem Kind bestehe keine väterliche oder sonstige Beziehung (vgl.
Schreiben vom 25. Januar 2013, 22. Februar 2013, 28. Februar 2013
(recte: 28. Juni 2013), 12. Oktober 2013, 27. Januar 2014, 14. Februar
2014, 9. April 2014).
F.c Mit Schreiben vom 26. März 2014 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, letztmals Bemerkungen zu offen gebliebenen Fragen
einzureichen. Dieser bat die Vorinstanz in seiner Antwort vom 9. April 2014,
ihm vor seiner abschliessenden Stellungnahme den Entwurf der in Aus-
sicht stehenden Verfügung zu übersenden. Die Vorinstanz hat dies mit
Schreiben vom 14. April 2014 abgelehnt. Am 4. Juli 2014 erteilte der Kan-
ton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
G.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Ein-
bürgerung des Beschwerdeführers – und das darauf beruhende Schweizer
Bürgerecht weiterer Familienmitglieder – für nichtig. Die in Frage stehende
Ehe des Beschwerdeführers habe bis zur Rechtskraft der erleichterten Ein-
bürgerung am 21. März 2010 vier Jahre und zwei Monate bestanden; da-
nach habe es nur knapp sieben Monate bis zur definitiven Trennung der
Ehegatten im Oktober 2010 gedauert. Bereits diese zeitlichen Verhältnisse
sowie die von der Ehefrau allein mit den Kindern vom 11. August 2010 bis
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zum 6. Oktober 2010 unternommene Karibikreise begründeten die Vermu-
tung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht
mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen lebten.
Diese Vermutung habe der Beschwerdeführer nicht entkräften können.
Sollten sich die Ehegatten der Zerrüttung ihrer Ehe erst im Oktober 2010
bewusst geworden sein, so sei es kaum nachvollziehbar, dass binnen so
kurzer Zeit eine Trennung eingeleitet und umgesetzt worden sei. Zudem
hätten die Ehegatten sich nicht bemüht, ihre Ehe zu retten, was der Be-
schwerdeführer mit seinem verletzten Stolz gerechtfertigt habe. Auf bereits
vor der Einbürgerung bestehende eheliche Probleme deute auch die im
August 2008 begonnene psychotherapeutische Behandlung der Ehefrau
hin; die Universitätsklinik für Frauenheilkunde Bern habe diese Behand-
lung unter Verweis auf die destruktive Beziehung zwischen den Ehegatten
bescheinigt.
Ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung des schweizerischen Bürger-
rechts zeige sich in weiteren Verhaltensweisen. So habe der Beschwerde-
führer seine illegale Einreise und den bis zum Jahresende 2005 dauernden
illegalen Aufenthalt verheimlicht. Zudem habe er im vorliegenden Verfah-
ren das Jahr 2004 als Beginn der Beziehung zu B._______ genannt, ob-
wohl aktenkundig sei, dass bereits im Frühjahr 1999 Heiratsabsichten (Ver-
kündgesuch) vorhanden gewesen seien. Auch dies lasse an seiner Glaub-
würdigkeit zweifeln.
H.
In seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2014 (Postaufgabe
15. September 2014) beantragt der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich
vertreten, die Aufhebung der Verfügung. In formeller Hinsicht rügt er, sein
Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, habe er doch nicht zu
allen Elementen, auf die sich die Vorinstanz gestützt habe, Stellung neh-
men können. Abgesehen davon sei ihre Sachverhaltsfeststellung und Be-
weiswürdigung zu beanstanden. Die Eheschliessung mit B._______ sei
nach Geburt des ersten Kindes, das Gesuch um erleichterte Einbürgerung
nach Geburt des zweiten Kindes erfolgt und angesichts der familiären Si-
tuation plausibel. Für die Annahme, dass die Ehe nicht länger dauern
würde, habe somit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kein Anlass be-
standen. Auch für den darauffolgenden Zeitraum bis zur Einbürgerung sei
kein Ereignis auszumachen, welches die Situation der Eheleute verändert
hätte. Dass die Ehefrau allein mit den Kindern in die Ferien verreist sei,
werte die Vorinstanz zu Unrecht als Indiz für eine nicht intakte Ehe, denn
es habe sich um einen von ihr lang gehegten Wunsch gehandelt und seine
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finanziellen Mittel seien begrenzt gewesen. Nach ihrer Rückkehr habe
seine Ehefrau ein Foto von einer Frau mit Kind vorgefunden und ihm eine
"lange zurückliegende Affäre mit eventualer Kindesfolge" vorgeworfen; sie
habe dann durch ihren Rechtsanwalt seinen Auszug aus der gemeinsamen
Wohnung verlangt. Dieser Beziehungseklat sei ein ausserordentliches Er-
eignis, für das er, der die Beziehung nicht habe aufgeben wollen, nicht ver-
antwortlich sei. Die von der Vorinstanz aufgestellte Vermutung, dass seine
Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt gewesen sei,
werde hierdurch erschüttert.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2014 beantragt die Vor-in-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe seine
Liaison im Jahr 2006 zwar eingeräumt, eine daraus resultierende Vater-
schaft aber bestritten bzw. ungeklärt gelassen und dadurch seine Mitwir-
kungspflicht im Nichtigkeitsverfahren verletzt. Zu Unrecht mache er gel-
tend, das Auftauchen des erwähnten Fotos sei dasjenige Ereignis gewe-
sen, welches die Ehe erschüttert habe. Die Abklärungen im Nichtigkeits-
verfahren zeigten vielmehr, dass bereits im Einbürgerungsverfahren
Eheprobleme bestanden hätten, die der Beschwerdeführer verschwiegen
habe. Hierdurch habe er seine erleichterte Einbürgerung erschlichen.
J.
Mit Replik vom 12. Januar 2015 hält der Beschwerdeführer am gestellten
Antrag und dessen Begründung fest. Seine Affäre im Jahr 2006 sei für das
vorliegende Verfahren ohne Belang, zumal ihm eine daraus resultierende
Vaterschaft nur unterstellt werde. Selbst wenn es ein aussereheliches Kind
aus dieser Anfangszeit der Ehe gäbe, so läge nichts Unwahres in der Be-
hauptung, dass er und seine Ex-Ehefrau im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung in einer stabilen Beziehung lebten. Würde man den Ausführungen
der Vorinstanz folgen, so wären die Anforderungen an eine erleichterte Ein-
bürgerung unerfüllbar, da es keine Beziehung ohne Schwierigkeiten und
Konflikte gebe. Auch seine Ex-Ehefrau sei, ihren eigenen Aussagen zu-
folge, noch im Zeitpunkt der Einbürgerung von einer stabilen Ehe ausge-
gangen.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren
richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For-
men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1
BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Ein-
bürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher
im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
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3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schwei-
zer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu
fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auf-
recht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der
erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung einge-
leitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit
einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es
genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit
dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben,
über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2
m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss
er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer
Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren
(vgl. Urteil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 m.H.). Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus
der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals
erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie
vor zutreffen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.
Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41
Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) sta-
tuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Mit der Teilrevi-
sion des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit
1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Absatz 1 neu
gefasst und ein Absatz 1bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Nichtiger-
klärung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme vom rechtserheb-
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lichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Er-
werb des Schweizer Bürgerrechts (vgl. dazu Urteil des BVGer C-518/2013
vom 17. März 2015 E. 4.4). Nach jeder Untersuchungshandlung, die der
eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver-
jährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die
Fristen still (Art. 41 Abs. 1bis BüG).
5.
5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art.
12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie
hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine
Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbeson-
dere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört.
Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt
die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die
Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Ver-
mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei
handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Le-
benserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei
der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135
II 161 E. 3 je m.H.).
5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der
Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen –
beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung
begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss
die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es
genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich erschei-
nen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund
kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürge-
rung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe
führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die
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Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen
hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehe-
lichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
6.
Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1
BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis BüG
wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen für die Nichti-
gerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
7.
Fraglich ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in hinreichender
Weise das rechtliche Gehör gewährte. Der Beschwerdeführer hat insofern
beanstandet, dass ihm die Vorinstanz vor Erlass der Verfügung nicht ihren
Entwurf zugestellt habe und er deswegen nicht zu allen dort aufgeführten
Elementen – beispielsweise zum Verkündgesuch und zum illegalen Aufent-
halt – habe Stellung nehmen können.
7.1 Die Orientierungspflicht, auf die der Beschwerdeführer mit diesem Vor-
bringen anspielt, ist Teilgehalt des sich aus Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 29
VwVG ergebenden Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser verlangt nicht,
dass die Partei Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem von der Behörde
ins Auge gefassten möglichen Ergebnis zu äussern; in diesem Sinne be-
steht auch keine Verpflichtung, ihr den Verfügungsentwurf vorgängig zur
Stellungnahme zu unterbreiten. Vielmehr ist ausreichend, wenn die Partei
über den wesentlichen Inhalt der künftigen Anordnung informiert wird und
aufgrund dessen die Möglichkeit erhält, ihre Mitwirkungsrechte – so u.a.
das Recht auf Akteneinsicht – wahrzunehmen (vgl. BERNHARD WALD-
MANN/JÜRG BICKEL in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 29 N 73 f. m.H.). Die Behörde ist – anders als der Be-
schwerdeführer meint – nicht verpflichtet, der Partei anstelle eines Verfü-
gungsentwurfs unaufgefordert ihre Akten zu übersenden.
7.2 Vom Akteneinsichtsrecht (Art. 26 ff. VwVG) hat der Beschwerdeführer
vor Erlass der Verfügung keinen Gebrauch gemacht. Dieses Recht – eben-
falls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör – steht in Korrelation
zur Orientierungspflicht der Behörde, geht aber insoweit darüber hinaus,
als der Partei nicht nur die tatsächlich entscheidungsrelevanten Tatsachen
zur Kenntnis gebracht werden müssen, sondern alle verfahrensbezogenen
Akten, die geeignet sind, die Grundlage des Entscheids zu bilden. Dies zu
beurteilen, ist Sache des Betroffenen (vgl. zitiertes Urteil des BVGer C-
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518/2013 E. 7.1). Nimmt dieser sein Akteneinsichtsrecht allerdings nicht
wahr, kann er der Behörde seine daraus resultierende fehlende Akten-
kenntnis – bzw. die Verletzung seines rechtlichen Gehörs – nicht vorwer-
fen.
7.2.1 Die vom Beschwerdeführer nicht beanspruchte Akteneinsicht führte
denn auch dazu, dass er vor Erlass der Verfügung keine umfassende
Kenntnis vom Inhalt der Verfahrensakten hatte und nicht darüber informiert
war, dass das dokumentierte Eheversprechen vom 20. Mai 1999 zum Ak-
teninhalt gehörte. Hiermit hätte der Beschwerdeführer auch nicht zuvor
konfrontiert werden müssen, da es nicht wesentlicher Bestandteil der Ver-
fügung war. Das damalige Verkündverfahren wird, nach einer umfangrei-
chen und ausreichenden Würdigung des sonstigen Sachverhalts, lediglich
am Schluss der Verfügung (Ziffer 11) erwähnt, dies zusätzlich in Hinblick
auf die von der Vorinstanz bezweifelte Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers. Ganz offensichtlich war dieser Punkt nicht entscheidungsrelevant.
7.2.2 Was den in der Verfügung erwähnten illegalen Aufenthalt des Be-
schwerdeführers angeht, so war die Vorinstanz nicht gehalten, den Be-
schwerdeführer vor Verfügungserlass auf diesen Aspekt hinzuweisen. Die-
ser selbst hat in seiner ersten Stellungnahme vom 25. Januar 2013 eine
zeitliche Abfolge von Einreise (28. August 2005), Hochzeit (31. Januar
2006) und nachfolgender Aufenthaltsbewilligung geschildert. Bereits damit
hat er, auch wenn seine Einreise tatsächlich früher stattfand (vgl. Sachver-
halt A), eingestanden, dass er sich im Jahr 2005 bewusst über die aufent-
haltsrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz hinweggesetzt hatte; mit
dem entsprechenden Vorhalt der Vorinstanz hatte er daher zu rechnen.
7.3 Somit ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer beanstandete
Inhalt der Verfügung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen
lässt. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des von der Vorinstanz einge-
leiteten Nichtigkeitsverfahrens jedenfalls mehrfach Stellung nehmen und
sich auch abschliessend äussern können. Sein Anspruch auf rechtliches
Gehör wurde damit umfänglich gewahrt.
8.
Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbürgerung
geht die Vorinstanz von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe
spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zu-
kunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt. Dieser habe
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Seite 12
sich mit der gegenteiligen Erklärung vom 16. Dezember 2009 seine erleich-
terte Einbürgerung erschlichen.
8.1 Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer, der in
den Jahren 1991 bis 1996 über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ver-
fügte, im Februar 2005 erneut in die Schweiz einreiste und sich hier bis
Ende dieses Jahres illegal aufhielt. Am 31. Januar 2006 heiratete er die
Mutter des im November 2005 geborenen gemeinsamen Kindes, worauf-
hin er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Noch im Jahr 2006 hatte er, ei-
genen Angaben zufolge, eine Affäre mit einer anderen Frau. Ziemlich ge-
nau drei Jahre nach seiner Heirat, am 10. Februar 2009, stellte er ein Ge-
such um erleichterte Einbürgerung. Am 16. Dezember 2009 unterzeichne-
ten er und seine Ehefrau die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, wo-
raufhin mit Verfügung vom 17. Februar 2010 seine erleichterte Einbürge-
rung ausgesprochen wurde. Am 21. Oktober 2010 leitete die Ehefrau ein
Eheschutzverfahren ein und ersuchte u.a. um die Aufhebung des gemein-
samen Haushalts. Rund eine Woche später zog der Beschwerdeführer aus
der Familienwohnung aus. Ohne dass es noch zu einer Annäherung der
Ehegatten gekommen wäre, wurde am 14. August 2012 die Scheidung
ausgesprochen.
8.2 Der geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass der Beschwerdeführer
seinen zehnmonatigen rechtswidrigen Aufenthalt im Jahr 2005 durch die
im Januar 2006 folgende Heirat legalisieren konnte, dass er unmittelbar
nach Ablauf des dritten Ehejahres ein Gesuch um erleichterte Einbürge-
rung stellte und dass seine Ehe bereits acht Monate nach erfolgter Einbür-
gerung in die Brüche ging. Dies spricht sowohl für ein planmässiges Vor-
gehen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts als auch für eine im Zeit-
punkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakte Ehe.
8.3 Auch die weiteren vorinstanzlichen Abklärungen deuten darauf hin,
dass die Beziehung der Ehegatten […] spätestens dann, als der Beschwer-
deführer eingebürgert wurde, nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet war.
Insbesondere die Angaben der Ex-Ehefrau (vgl. Sachverhalt F.a) und ihre
bereits im Jahr 2008 wegen Eheproblemen begonnene Psychotherapie
lassen darauf schliessen, dass die Ehe von Beginn an grossen Belastun-
gen ausgesetzt war. Vor diesem Hintergrund spricht auch die fast zweimo-
natige Karibikreise der Ehefrau, von ihr gedacht als Auszeit, dafür, dass die
Ehe schon im Einbürgerungszeitpunkt auseinanderzubrechen drohte.
Dass sie rund zwei Wochen nach Rückkehr von der Reise ihren Ehemann
zum Verlassen der gemeinsamen Wohnung aufforderte, erscheint
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schliesslich nur aufgrund der bereits vorher bestehenden schwerwiegen-
den Eheprobleme plausibel.
9.
Die somit von der Vorinstanz zurecht aufgestellte Vermutung der erschli-
chenen Einbürgerung führt zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. Insofern
müsste der Beschwerdeführer glaubhaft aufzeigen, dass ein erst nach der
Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern
der Ehe führte, oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme
nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte (vgl. E.
5.2).
9.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, seine Ehe sei im Zeitpunkt
seiner erleichterten Einbürgerung stabil gewesen und erst einige Monate
später in die Brüche gegangen. Verantwortlich hierfür sei seine Ehefrau,
die nach ihrer Rückkehr aus der Karibik von seiner lang zurückliegenden
Affäre mit einer anderen Frau erfahren und daraufhin einen Beziehungs-
eklat heraufbeschworen habe.
9.2 Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, dass dieser Vorfall ein
nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis, das
zum raschen Scheitern seiner Ehe führte, darstellt. Geht man davon aus,
dass gegenseitige Treue zu den Grundprinzipien einer Ehe gehört, so ist
die Reaktion der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers nachvollzieh-
bar, insbesondere auch deshalb, weil dieser sich bereits kurz nach der Hei-
rat auf eine Affäre – womöglich mit Kindesfolge – eingelassen hatte. Die
Argumentation des Beschwerdeführers geht dahin, dass seine 2006 statt-
gefundene Affäre vier Jahre später, im Oktober 2010, für seine Ehe keine
Bedeutung mehr hätte haben dürfen, und stellt damit vor allem seine ei-
gene Sichtweise in den Mittelpunkt. Legt man allerdings diese Sichtweise
zugrunde, so war seine eheliche Beziehung nur deshalb stabil, weil seine
Ehefrau keine Kenntnis von den Umständen hatte, die er ihr wissentlich
verschwiegen bzw. für unwichtig gehalten hatte. Dass eine nur nach Mas-
sgabe des einen Partners funktionierende Ehe nicht als intakt und stabil
bezeichnet werden kann, liegt jedoch auf der Hand. Von daher kann der
einer langjährigen Täuschung erlegenen Ehefrau nicht die Verantwortung
für das Zerbrechen der Ehe zugeschoben werden. Vielmehr ist es der Be-
schwerdeführer selbst, der seine Ehefrau über die für die gemeinsame Be-
ziehung durchaus relevanten Ereignisse im Unklaren liess und damit so
lange wie möglich den Schein einer intakten Ehe wahrte.
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9.3 Dass B._______ noch kurz vor der erleichterten Einbürgerung ihres
Ehemannes von einer stabilen Ehe ausging und dies auch schriftlich be-
stätigte, ändert nichts an der gegenteiligen Einschätzung. Ihr kann zu-
gutegehalten werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch daran glaubte,
die bis dahin für sie erkennbaren Eheprobleme gemeinsam mit ihrem Ehe-
mann lösen zu können. Diese Hoffnung änderte sich spätestens in dem
Zeitpunkt, als sie von der ausserehelichen Beziehung ihres Ehemannes im
Jahr 2006 erfuhr. Die Meinung des Beschwerdeführers, seine Ehefrau
hätte über die für ihn belanglose Affäre hinwegsehen müssen, ist nicht nur
deshalb unbeachtlich, weil er damit lediglich seine eigenen Interessen an
der Ehe in den Vordergrund stellt, sondern auch deshalb, weil er seine
Ehefrau über die aus dieser Affäre möglicherweise resultierende Vater-
schaft bewusst im Unklaren liess. Noch im vorliegenden Verfahren glaubt
der Beschwerdeführer, er dürfe sich zugutehalten, dass seine ausserehe-
liche Vaterschaft nicht feststehe. Tatsächlich macht er mit dieser Haltung
deutlich, dass er seine Ehe höchstens unter den eigenen bisherigen Be-
dingungen, sprich fehlender Offenheit, fortzusetzen bereit war. Schon des-
halb sind die von ihm behaupteten anfänglichen Bemühungen zur Rettung
seiner Ehe (vgl. Sachverhalt F.b) nicht als ernsthaft zu betrachten.
9.4 Die Angaben der Ehefrau, u.a. die als Auszeit bezeichnete Karibikreise,
sowie die von ihr eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 3. September
2013 bestätigen das soeben gezeichnete Bild der ehelichen Partnerschaft
und die sich daraus für die Ehe insgesamt ergebende Belastung. Insbe-
sondere die Bescheinigung des Inselspitals hält zusammenfassend fest,
dass sich die Ehefrau grossem Druck ihres Ehemannes ausgesetzt fühlte
und die Ehe angesichts seiner sexuellen Aussenkontakte und seiner feh-
lenden Gesprächsbereitschaft als destruktiv empfand. Im hier relevanten
Zusammenhang kommt es nicht auf die Richtigkeit der von der Ehefrau
wahrgenommenen bzw. berichteten Einzelheiten an, wohl aber auf den
nachvollziehbar geschilderten Leidensdruck in ihrer Ehe. Der Umstand,
dass sie deswegen bereits ab August 2008 Psychotherapie in Anspruch
nahm, verdeutlicht diesen Leidensdruck und damit auch die Existenz er-
heblicher Eheprobleme, die bereits lange vor der Einbürgerung ihres Ehe-
mannes bestanden.
9.5 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass das vom Beschwerde-
führer als Beziehungseklat bezeichnete Ereignis im Oktober 2010 seine
Ehe nicht plötzlich und unerwartet zum Scheitern brachte, sondern den
Endpunkt einer langjährigen Entwicklung darstellte.
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9.6 Der Beschwerdeführer, der die Verantwortung für das Scheitern der
Ehe seiner Ex-Ehefrau zuschiebt, kann sich auch nicht darauf berufen, die
Schwere der vorhandenen ehelichen Probleme nicht erkannt und von da-
her an den Fortbestand seiner Ehe geglaubt zu haben. Die erhebliche psy-
chische Belastung, unter der seine Ehefrau bis zur Trennung litt, konnte
ihm nicht entgangen sein, zumal er selbst Kenntnis von bestehenden Prob-
lemen während ihrer zweiten Schwangerschaft hatte, diese Probleme aber
angeblich nicht mit ihr diskutieren konnte (vgl. seine Eingabe an das BFM
vom 12. Oktober 2010). Ohne diese Vorgeschichte wäre es auch kaum
denkbar, dass er innerhalb von einer Woche (vgl. Sachverhalt C) der Tren-
nungsaufforderung seiner Ehefrau nachkam und ernsthafte Versöhnungs-
versuche unterblieben.
10.
Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Ge-
meinschaft des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Einbürgerung
nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer
hat im Einbürgerungsverfahren die für die Beurteilung wesentlichen Um-
stände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt
nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung
im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die angefochtene Verfügung
ist somit als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG)
und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
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3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten retour)
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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