B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5196/2013
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland)
vertreten durch Dominik Frey, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 26. Juli 2013.
C-5196/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter/Beschwerdeführer), geboren 1965,
deutscher Staatsangehöriger mit derzeitigem Wohnsitz in B._______
(Deutschland), arbeitete von Januar 2000 (IV-act. 9 p. 2) bis April 2002 (IV-
act. 10) in der Funktion eines Inbetriebsetzers für Industrieanlagen als
Grenzgänger im Kanton C._______. Während dieser Zeit leistete er Bei-
träge an die Schweizer Sozialversicherungen.
B.
B.a Am 17. Dezember 2001 erlitt der Versicherte einen Sturz von einer Lei-
ter auf die darunterliegende Förderanlage mit posttraumatischem, inkom-
plettem Rotatorenmanschetten-Riss bei Impingement-Syndrom Stadium II
und beginnender Acromioclavicular-Gelenksarthrose der rechten Schulter
(IV-act. 4 p. 3). Er begab sich deswegen in stationäre Behandlung vom 04.
bis 17. April 2002 (IV-act. 4 p. 24) und in Rehabilitation vom 03. September
bis 21. Oktober 2002 (IV-act. 4 p. 3).
B.b Mit Datum vom 07. Oktober 2002 (IV-act. 2) meldete er sich bei der
Invalidenversicherung zu Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung
und Rente an.
B.c Am 30. Januar 2004 (IV-act. 20) wurde durch die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz) die Kostenübernahme
für eine maximal 75 Wochen dauernde Umschulung zum Projektleiter im
Rahmen einer Anstellung in Deutschland verfügt. Die Ausbildungsverein-
barung wurde jedoch per 16. August 2004, noch in der Probezeit, fristlos
aufgehoben (IV-act. 30), nachdem sich der Versicherte am 21. Juni 2004
erneut an der rechten Schulter verletzt hatte und seither arbeitsunfähig war
(IV-act. 37 p. 10).
B.d Die IV-Stelle C._______ teilte am 25. Februar 2005 mit, die Kosten für
eine berufliche Abklärung im Rahmen des infolge der neuerlichen Verlet-
zung und Operation notwendigen Rehabilitationsaufenthalts zu überneh-
men (IV-act. 42). Nach dieser Abklärung wurde eine vertiefte Abklärung in
einem Berufsförderungswerk in Deutschland, im Hinblick auf eine Umschu-
lung zum Industriekaufmann oder technischen Zeichner, empfohlen (IV-
act. 46 p. 3).
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B.e Stattdessen wünschte der Versicherte, sich als Fahrlehrer "einen Zu-
satzverdienst zu den Versicherungsleistungen zu erarbeiten" (Schreiben
des Rechtsvertreters vom 08. Februar 2006 [IV-act. 52 p. 3]). Diese Um-
schulung im Ausland wurde von der IV-Stelle C._______ am 15. März 2006
im Grundsatz zugesichert (IV-act. 54) und von der Vorinstanz in verschie-
denen Phasen bewilligt (undatierte Verfügung [IV-act. 66], 07. August 2007
[IV-act. 86], 26. August 2008 [IV-act. 109]).
B.f Am 07. Oktober 2008, im Rahmen der praktischen Fahrlehrerprüfung
(IV-act. 114, 123 p. 26), erlitt der Versicherte einen erneuten Rotatoren-
manschetten-Riss der rechten Schulter (IV-act. 118). Dieser konnte erst am
16. Januar 2009 operiert werden (IV-act. 116, 127 p. 1) und führte zu einem
weiteren Rehabilitationsaufenthalt vom 08. Juli bis 12. August 2009 (IV-
act. 127), wobei die verbleibende Arbeitsfähigkeit bei Austritt nicht be-
stimmt werden konnte (ders. p. 2, 4). Nach der Aktenlage war der Versi-
cherte mindestens bis 05. Februar 2010 zu 100% arbeitsunfähig (IV-
act. 129 p. 6). Nach einem erneuten Rehabilitationsaufenthalt vom 08. Ap-
ril bis 05. Mai 2010 erachtete die Klinik den Versicherten als in einer leich-
ten bis mittelschweren Verweistätigkeit ohne wiederholte Arbeiten über
Brusthöhe voll arbeitsfähig (IV-act. 133 p. 2).
B.g Am 24. August 2010 (IV-act. 141) wurde dem Versicherten von der IV-
Stelle C._______ die Umschulung zum deutschen "Kaufmann für Büro-
kommunikation IHK" bewilligt (zuerst im dualen Ausbildungssystem, per
11. November 2010 wechselte der Versicherte dann auf eine Vollzeit-
Schule [IV-act. 163]).
B.h Am 01. Oktober 2010 stellte die IV-Stelle C._______ per Vorbescheid
eine volle Rente befristet für Oktober 2009 bis Juli 2010 in Aussicht (IV-
act. 144). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Oktober 2010 Einwände
und beantragte, es sei ihm über Juli 2010 hinaus mindestens eine Viertels-
rente zuzusprechen, denn sowohl Validen- wie auch Invalidenlohn seien
falsch angesetzt worden (IV-act. 151). Trotzdem erliess die Vorinstanz am
25. Februar 2011 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-
act. 168).
B.i Gegen die Rentenverfügung vom 25. Februar 2011 erhob der Versi-
cherte am 21. März 2011 (act. 1 aus B-1747/2011) Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht stellte mit Urteil vom 23. Dezem-
ber 2011 fest, dass Validen- wie Invalideneinkommen in der Verfügung
falsch berechnet worden, aber auch die Verwertbarkeit der verschiedenen
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Umschulungen unberücksichtigt geblieben waren. Es wies die Sache des-
halb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (B-1747/2011 E. 7.3).
B.j Eine Heilverlaufskontrolle in Deutschland vom 06. Februar 2012 (IV-
act. 213 p. 5) attestierte dem Versicherten eine fast komplett eingesteifte
rechte Schulter und eine weitgehende Funktionslosigkeit der rechten obe-
ren Extremität. Es bestehe Behandlungsbedarf.
B.k Die Ausbildung zum "Kaufmann für Bürokommunikation IHK" konnte
der Versicherte mit Diplom vom 28. Juni 2012 (IV-act. 190) erfolgreich ab-
schliessen. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 05. November 2012 (IV-
act. 205) entschied diese, nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung
keine weiteren beruflichen Massnahmen zuzusprechen.
B.l Nach zunehmendem Taubheitsgefühl im rechten Arm und der Hand (IV-
act. 206 p. 10) meldete der Versicherte der SUVA am 21. September 2012
telefonisch und per E-Mail einen "Rückfall" (IV-act. 206 p. 1, 214 p. 6); der
Kreisarzt der SUVA diagnostizierte am 24. Januar 2013 eine Frozen Shoul-
der (M75.0) und empfahl eine Second Opinion (IV-act. 208 p. 8). Der Be-
schwerdeführer war in Folge bis mindestens 11. März 2013 arbeitsunfähig
(IV-act. 210 p. 3). Seine Arbeitsstelle sei ihm deswegen per 31. Dezember
2012 gekündigt worden (IV-act. 207 p. 4, 214 p. 1).
B.m Mit Beurteilung vom 19. März 2013 (IV-act. 215) erachtete der regio-
nale ärztliche Dienst der IV (RAD) den Versicherten als in allen zulasten
der IV erreichten Abschlüssen, insbesondere auch als Bürokaufmann, voll
arbeitsfähig. Es bestünden lediglich Einschränkungen bezüglich Heben
und Tragen von Lasten, Zwangshaltungen, Umwelteinflüssen wie Zugluft,
Kälte oder Nässe, Überkopfarbeit, Handeinsatz über Brusthöhe und ab-
sturzgefährdete Arbeiten.
B.n Am 29. März 2013 (IV-act. 218) orientierte die IV-Stelle C._______ den
Beschwerdeführer in einem neuen Renten-Vorbescheid, dass vom 01. Ok-
tober 2009 bis 31. Juli 2010 eine volle Rente zugesprochen werde und
diese Befristung sich aus dem während der Ausbildung gegebenen Tag-
geldanspruch ergebe. Nach Abschluss der Umschulung liege aber mit 21%
kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor.
B.o Gegen den Vorbescheid wandte der Versicherte am 07. Mai 2013 (IV-
act. 223) ein, gemäss Bescheinigung seines in Deutschland behandelnden
Arztes liege auch als Kaufmann für Bürokommunikation eine Minderung
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der Erwerbsfähigkeit um 30% vor (ders. p 11). Ausserdem sei das Verfah-
ren von der SUVA noch nicht abgeschlossen und es stünden weitere Ein-
griffe bevor; er lasse sich auf eigene Kosten in Deutschland begutachten.
B.p Die Vorinstanz erliess am 26. Juli 2013 eine dem Vorentscheid ent-
sprechende Verfügung und sprach dem Versicherten eine ganze Invaliden-
rente vom 1. Oktober 2009 bis 31. Juli 2010 und eine ordentliche Kinder-
rente zu (IV-act. 227 p. 5).
C.
C.a Gegen die Rentenverfügung vom 26. Juli 2013 liess der Versicherte
am 16. September 2013 (Eingang 17. September 2013) Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, es seien ihm "die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen". Das Verfahren sei bis zum Vorlie-
gen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung der SUVA und des Gutach-
tens im Auftrag des Versorgungsamtes (Landesamt für Soziales, Jugend
und Versorgung D._______) zu sistieren sowie eventualiter ein versiche-
rungsexternes, polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Er rügt, die Ein-
schätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz sei falsch.
Sein Chirurg aus Deutschland attestiere eine "Minderung der Erwerbsfä-
higkeit" von 25%. Auch ein zweiter deutscher Chirurg erachte die Einschät-
zung der Vorinstanz von voller Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit als
falsch. Es sei deshalb von einer "Minderung der Erwerbsfähigkeit" von 25%
auszugehen, eventualiter das beantragte Gutachten einzuholen. Zur Be-
rechnung des Invalideneinkommens merkt der Beschwerdeführer an, die
deutsche Ausbildung als "Kaufmann für Bürokommunikation" sei, allein
schon wegen der Dauer von zwei Jahren, nicht mit der Schweizer Ausbil-
dung zum Kaufmann vergleichbar. Statt einer Einstufung nach Anforde-
rungsniveau 3 der Lohnstrukturerhebung könne deswegen nur vom Anfor-
derungsniveau 4 ausgegangen werden (act. 1).
C.b Am 19. September 2013 (act. 2) wurde vom Beschwerdeführer ein
Kostenvorschuss von CHF 400.- eingefordert, dessen Eingang in der Ge-
richtskasse am 21. Oktober 2013 (act. 4) verbucht werden konnte.
C.c Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013 (act. 6) beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie merkt an, dass durch die
erfolgte Umschulung eine Annahme des Anforderungsniveaus 4 bei kauf-
männischen Arbeiten nicht vertretbar sei. Im Übrigen verweise sie auf die
Akten.
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C.d Der Beschwerdeführer wurde am 18. Dezember 2013 (act. 7) zur Rep-
lik eingeladen, deren Eingang aber nicht verzeichnet werden konnte. Der
Instruktionsrichter schloss deshalb am 21. Februar 2014 (act. 8) den
Schriftenwechsel.
C.e Mit Schreiben vom 28. März 2014 (act. 9) reichte der Beschwerdefüh-
rer einen Feststellungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend
und Versorgung D._______ (Deutschland) ein, wonach ihm ein Grad der
Behinderung von "30" zuerkannt werde. Er beantragt nochmals die Sistie-
rung des Verfahrens bis zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung der
SUVA.
C.f Die IV-Stelle C._______ nahm nach impliziter Wiedereröffnung des
Schriftenwechsels am 28. April 2014 (act. 11) direkt Stellung und empfahl,
das Verfahren nicht zu sistieren. Im noch offenen Verfahren der SUVA wür-
den lediglich Kausalitätsfragen geklärt.
C.g Der Instruktionsrichter sistierte das Verfahren am 26. August 2014
(act. 14) bis zum Vorliegen des kreisärztlichen Untersuchungsberichts.
Dieser wurde nach Eingang am 26. September 2014 zu den Akten genom-
men. Der Bericht der Kreisärztin vom 12. September 2014 diagnostiziert
eine Frozen Shoulder rechts nach inkompletter Rotatorenmanschetten-Lä-
sion (Supraspinatus) und beginnender AC-Arthrose nach Leitersturz
(2001), nach Operationen am 5. April 2002 und 19. August 2004, sowie bei
Status nach erneutem Unfall am 7. Oktober 2008 an der Schulter rechts
mit arthroskopischer Operation am 16. Januar 2009 sowie Gelenksinfiltra-
tion am 30. Juli 2009, und erachtet eine volle Arbeitsfähigkeit in einer an-
gepassten Tätigkeit ab 1. Januar 2015 als gegeben (act. 18).
C.h Die Vorinstanz verzichtete am 12. November 2014 – unter Bezug-
nahme auf die Mitteilung der IV-Stelle C._______ vom 30. Oktober 2014,
wonach diese auf eine ergänzende Stellungnahme verzichte – auf eine er-
gänzende Vernehmlassung (act. 22). Eine Replik wurde in der Folge nicht
eingereicht.
C.i Der Instruktionsrichter schloss deshalb den Schriftenwechsel am
19. Januar 2015 (act. 24) erneut ab.
D.
Mit Verfügung vom 12. März 2015 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer
für die verbliebene Beeinträchtigung aus den Unfällen vom 17. Dezember
2001 und 7. Oktober 2008 eine Invalidenrente von Fr. 1'556.- ab 1. Januar
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Seite 7
2015 bei einem Invaliditätsgrad von 26% (ohne Leidensabzug) sowie eine
Integritätsentschädigung von Fr. 6'060.- zu. In der Begründung führte sie
an, aufgrund der Unfallfolgen sei dem Beschwerdeführer heute die ange-
stammte Tätigkeit als Elektroinstallateur nicht mehr zumutbar, aus medizi-
nischer Sicht sei jedoch eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit
weiterhin ganztags und ohne zeitliche und /oder leistungsmässige Einbus-
sen zumutbar. Es bestehe aber eine erhebliche Einschränkung für schul-
terbelastende Tätigkeiten; Arbeiten über Schulterhöhe und sowie Tätigkei-
ten an vibrierenden oder schlagenden Maschinen seien zu vermeiden (act.
26). Am 24. April 2015 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Einsprache
(act. 27).
E.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen,
sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG).
1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe
von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von
30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge-
mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG).
C-5196/2013
Seite 8
2.
2.1 Bei Grenzgängern mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle des Er-
werbsortes für die Entgegennahme und Prüfung von Anmeldungen zustän-
dig (Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Dies gilt auch für ehemalige Grenz-
gänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in
der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die
Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Verfügungen werden hin-
gegen von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) erlassen.
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesundheits-
schadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland im Kanton
C._______ einer Arbeit nachging, war dessen IV-Stelle für die Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die angefochtene Verfü-
gung vom 26. Juli 2013 wurde zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent-
scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können
(Art. 33 lit. d VGG, explizit auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es
liegt auch kein Sachverhalt vor, der einer Ausnahme unterliegt. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demzufolge zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig.
2.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse; er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als
Partei teilgenommen. Seine Beschwerde wurde zudem form- und fristge-
recht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet, weshalb
auf sie eingetreten werden kann.
3.
3.1 Am 01. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten.
3.1.1 Die Vertragsparteien wenden in der bis 31. März 2012 gültigen Fas-
sung des FZA die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
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14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend Verordnung
1408, ABl. L 149/2 vom 05. Juli 1971) und Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.
L 74/1 vom 27. März 1972) mit den Anpassungen vom 15. Juli 2003 (ABl.
L 187/55 vom 26. Juli 2003) und 06. Juli 2006 (ABl. L 270/67 vom 29. Sep-
tember 2006) an.
3.1.2 Nach Beschluss 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März
2012 (ABl. L 103/51 vom 13. April 2012) wurden die anwendbaren Verord-
nungen ab 01. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung
883, ABl. L166/1 vom 30. April 2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festle-
gung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.
L 284/1 vom 30. Oktober 2009) ersetzt (Art. 8, 15, Anhang II Art. 1 Abs. 1
FZA i.V.m. Anhang II Abschnitt A FZA in der aktuellen Fassung).
3.2 Personen, für die das europäische Koordinationsrecht gilt, haben die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 3 Abs. 1 Ver-
ordnung 1408, Art. 4 Verordnung 883). Dabei ist im Rahmen des FZA auch
die Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen
zu betrachten (Anhang II Art. 1 Abs. 2 FZA).
3.3 Das europäische Koordinationsrecht erklärt jeweils nur das nationale
Recht eines einzigen Mitgliedstaates als anwendbar (Art. 13 Abs. 1 Verord-
nung 1408, Art. 11 Abs. 1 Verordnung 883). Für Erwerbstätige und Selb-
ständige ist dies das Recht des Arbeitsorts (Abs. 2 lit. a bzw. Abs. 3 lit. a),
wenn nicht eine zwischenstaatliche Vereinbarung ausnahmsweise eine an-
dere Regelung im Interesse bestimmter Personengruppen trifft (Art. 16
Abs. 1 Verordnung 883).
3.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren Rechts-
akte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer ein-
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Seite 10
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Rege-
lung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen in der Sozialversicherung grundsätzlich Sache der an-
wendbaren innerstaatlichen Rechtsordnung (SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49).
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Staatsangehörigkeit Deutschlands,
eines Mitgliedsstaats gemäss FZA (Präambel FZA; Art. 2 Verordnung
1408, Art. 2 Verordnung 883), und begehrt Leistungen aus der Invaliden-
versicherung, welche unter den europarechtlichen Begriffen Leistungen bei
Invalidität oder allenfalls Leistungen bei Krankheit fallen (Art. 4 Abs. 1
lit. a/b, Art. 3 Abs. 1 lit. a/c Verordnung 883). Die persönliche und sachliche
Anwendbarkeit des europäischen Koordinationsrechts ist damit erstellt.
3.5.2 Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2013 wurde nach Inkraft-
treten der Verordnung 883 für die Schweiz am 01. April 2012 erlassen, be-
zieht sich allerdings auf einen Sachverhalt ab 17. Dezember 2001. Die zeit-
liche Anwendbarkeit europäischen Koordinationsrechts ist damit erstellt.
Welche der beiden Verordnungen konkret Anwendung findet, kann, da sie
sich in den hier relevanten Punkten nicht widersprechen, offen bleiben.
3.5.3 Durch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist
koordinationsrechtlich Schweizer Recht anwendbar. Das Konventionsrecht
enthält keine materiellen Bestimmungen dazu, ob und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. Der An-
spruch beurteilt sich deshalb, unter Berücksichtigung konventionsrechtli-
cher Schranken, allein aufgrund schweizerischer Rechtsvorschriften.
4.
4.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2013 befand die
Vorinstanz über die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers, seit Ein-
tritt des Gesundheitsschadens am 17. Dezember 2001 (Sachv. B.a) bis
zum Verfügungsdatum (sog. rückwirkend abgestufte Rentenzusprache
[vgl. dazu BGE 140 V 207 E. 4.1; Urteil des BVGer C-5077/2012 vom 21.
Juli 2014 E. 5.1). Sie teilte den obgenannten Zeitraum in drei Abschnitte:
1) Von Oktober 2008 bis Mai 2010 habe volle Arbeits- und Erwerbsunfä-
higkeit bestanden, weshalb von Oktober 2009 bis Juli 2010 eine volle
Rente zugesprochen worden sei; 2) Ab August 2010 habe ein Invaliditäts-
grad von 40% vorgelegen, der Rentenanspruch sei jedoch hinter dem Tag-
geldanspruch zurückgestanden; 3) Nach Abschluss der Umschulung liege
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Seite 11
per Juli 2012 nurmehr ein Invaliditätsgrad von 21% vor, weshalb kein wei-
terer Rentenanspruch bestehe.
4.2 Die angefochtene Verfügung stellt den Anfechtungsgegenstand des
vorliegenden Verfahrens dar. Das Gericht kann grundsätzlich nur über Ge-
genstände entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung verfügt hat (BGE
131 V 164 E. 2.1) oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrund-
satz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte ver-
fügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; BGer I 66/03 E. 4.1,
9C_766/2007 E. 4). Vom Anfechtungs- ist weiter der Streitgegenstand ab-
zugrenzen. Strittig und damit vom Gericht zu entscheiden kann der ganze
Anfechtungsgegenstand oder aber nur einzelne Teile davon sein. Nicht
strittige Teile des Anfechtungsgegenstands prüft der Verwaltungsrichter
nur, wenn sie in engem Sachzusammenhang zum Streitgegenstand stehen
(BGE 125 V 413 E. 1.b). Der Streitgegenstand definiert sich primär aus den
Anträgen der Parteien Sind diese uniform gehalten, ist zu seiner Bestim-
mung zusätzlich auf die vorgebrachte Begründung abzustellen (GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 1983, S. 45; AUER, Streitgegenstand und Rü-
geprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen,
1997, S. 39f; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 689).
4.3 Der Beschwerdeführer beantragt nicht näher bestimmte "gesetzliche
Leistungen", beschränkt seine Beschwerdebegründung sinngemäss aber
auf die Feststellung voller Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Umschulung
zum Kaufmann für Bürokommunikation (also ab Juli 2012). Insbesondere
wird der Invaliditätsgrad von 40% ab August 2010 und die Suspendierung
der Rente während der Auszahlung eines Taggelds in der Beschwerde
nicht thematisiert. Der Streitgegenstand umfasst im vorliegenden Verfah-
ren deshalb nur die Herabsetzung des Invaliditätsgrads auf 21% per Juli
2012 und die diesbezüglichen Auswirkungen auf den Rentenanspruch.
Dies ergibt sich auch daraus, dass ein Rentenanspruch nicht entstehen
kann, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und dafür Taggel-
der ausgerichtet werden (BGE 126 V 241). Vorliegend dauerte aktenkundig
die Umschulung zum Kaufmann für Bürokommunikation von August 2010
bis Juni 2012 und wurden hierfür Taggelder zugesprochen (IV-act. 137,
139, 141 f., 146, 150, 152-156, 159, 161-167, 172, 179, 181, 187, 189-191,
194, 215 S. 7).
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5.
5.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und
in Kraft standen.
Vorliegend ist die Rentenverfügung vom 26. Juli 2013 betreffend Sachver-
halte ab Juli 2012 strittig, weshalb insbesondere das IVG und die IVV in
der Fassung der 6. IV-Revision massgebend sind. Ferner sind das ATSG
und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
5.2 Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt nach unterschiedlichen
Methoden, in Abhängigkeit davon, ob ein Versicherter als erwerbstätig ein-
zustufen ist. Bei einem als erwerbstätig einzustufenden Versicherten wird
das Erwerbseinkommen, das dieser nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen
gesetzt, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (all-
gemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvorausset-
zung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehö-
rige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben.
5.4 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die kumulativ (Art. 28
Abs. 1 IVG):
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– ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können;
– während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) waren; und
– nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind.
5.5 Ist der Rentenanspruch einer bestimmten Stufe (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG)
einmal entstanden, richtet sich der Übergang auf eine Invalidenrente an-
derer Stufe nicht mehr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG,
sondern nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG
sowie Art. 88a und Art. 88bis IVV. Dies gilt auch bei der (rückwirkend erfolg-
ten) abgestuften und/oder befristeten Rentenzusprechung, wobei diesbe-
züglich Art. 88bis IVV nicht anwendbar ist (BGE 140 V 207 E. 4.1 m.w.H.).
5.6 Eine Anpassung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfahren setzt
stets eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus.
5.6.1 Zeitlicher Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist der Sachverhalt im
Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht
(BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
5.6.2 Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst
hinsichtlich des resultierenden Invaliditätsgrad geeignet sein, Auswirkun-
gen auf die Rente zu zeitigen. Diese Änderung kann den Gesundheitszu-
stand, erwerbliche Auswirkungen oder auch die anwendbare Methode be-
treffen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Unter revisionsrechtlicher Perspektive ist
allerdings die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b
m.w.H.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
5.7 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und
holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu-
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chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und
feststellen muss (u.v. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Inva-
lidenversicherung, 2010, § 21, m.w.H.).
6.
6.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
6.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V
158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt
nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das
Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der
Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12).
6.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V
360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.).
6.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür-
digen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
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6.5 Führen die vorgenommenen Abklärungen bei umfassender, sorgfälti-
ger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, muss nicht weiter untersucht wer-
den. Der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise stellt diesfalls keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (antizipierte Beweis-
würdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b).
6.6 Der erfolgreiche Abschluss der als Eingliederungsmassnahme von der
IV bezahlten Umschulung im Juni 2012 (IV-act. 189) stellt ohne weiteres
eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts dar, die eine Änderung des
Invaliditätsgrads als möglich erscheinen lässt und deshalb eine Überprü-
fung des Rentenanspruchs rechtfertigt (E. 5.6.2). Dass diese Überprüfung
im Rahmen derselben Verfügung wie die ursprüngliche Rentenzusprache
(ab Oktober 2009) und die erste Revision (Herabsetzung per August 2010)
erfolgt, ist ohne Belang (BGE 140 V 207 E. 4.1).
7.
7.1 Zur Feststellung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers stützt sich die Vorinstanz auf die Beurteilung des
RAD Mittelland, Dr. E._______, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. März 2013 (IV-act.
215).
7.1.1 Diese besteht zum grossen Teil aus Zitaten von Arztberichten aus
den Jahren 2002 (Kurzbericht der Rehaklinik F._______ vom 30. Oktober
2012), 2003 (Abschlussbericht SUVA nach kreisärztlicher Untersuchung
am 27. Februar 2003), 2010 (Abschlussbericht der Rehaklinik F._______
nach Hospitalisation vom 8. April bis 5. Mai 2010) und 2012 (Arztbericht
der Unfallklinik G._______ vom 6. Februar 2012 [recte: 7. Februar 2012],
kreisärztliche Untersuchung der SUVA vom 19. Dezember 2012), die alle
– bis auf einen Bericht – in die Zeit vor Abschluss der Ausbildung per Ende
Juni 2012 (Sachv. B.k) und vor dem aktenkundigen "Rückfall" im Septem-
ber 2012 (Sachv. B.l) fallen. Ein einziger kreisärztlicher Untersuchungsbe-
richt, derjenige vom 19. Dezember 2012 (IV-act. 208), fällt in die strittige
Periode. Dieser hält fest, dass sich über einen langen Zeitpunkt eine mas-
sive Einschränkung betreffend der Schulterbeweglichkeit rechts heraus-
stelle, und äussert die Bitte an die Schulterspezialisten der Uniklinik
H._______, eine weitere Abklärung und Therapieplanung vorzunehmen
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sowie eine Zweitmeinung abzugeben. Er äussert sich aber nicht zur Frage
der Arbeitsfähigkeit oder zu allfälligen Einschränkungen.
7.1.2 Der RAD begründet seine Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tra-
gen von Lasten, ohne Zwangshaltungen wie häufiges Bücken, Knien oder
Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwie-
gende Überkopfarbeit, ohne Handeinsatz über Brusthöhe, ohne absturz-
gefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten Leitern und Dächern pri-
mär mit den erfolgten Umschulungen zum Projektleiter, Fahrschullehrer
und Bürokaufmann (wobei entgegen seiner Feststellung nicht alle abge-
schlossen wurden); der Beschwerdeführer habe damit den Tatbeweis er-
bracht, dass keine auf Dauer invalidisierende Gesundheitseinschränkung
vorliege (IV-act. 215 p. 9).
7.1.3 Dieser Ansicht kann nicht ohne Vorbehalt gefolgt werden, fallen doch
wiederholt Unfälle gerade in die genannten Perioden und bleibt der "Rück-
fall" im September 2012, der zu weiteren Untersuchungen am 17. Oktober
2012 (MRI), 7. November 2012 (MRT Angiographie), 13. (Bericht Neurolo-
gie), 21. (Bericht Uniklinik H._______) und 28. Mai 2013 (Bericht zu Infilt-
rationen) sowie am 01. (Arthro-MRI Schulter rechts) und 14. Juli 2013 (Be-
richt der Uniklinik H._______; Auflistung in act. 18 Beilage 1, S. 4) geführt
hat, unberücksichtigt. In ihrer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom
12. September 2014 schloss die Kreisärztin der SUVA, Dr. I._______,
Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe-
gungsapparates, denn auch, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in an-
gepasster Tätigkeit ab 01. Januar 2015 (act. 18 Beilage 1); eine Aussage
zum Arbeitsfähigkeitsgrad in angepasster Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt
fehlt. Die der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2013 zugrundelie-
gende Stellungnahme des RAD vom 19. März 2013 kann demnach nicht
als voll beweiskräftig angesehen werden.
7.2 Der Beschwerdeführer beantragt statt der – wie dargelegt nicht voll be-
weiskräftigen – Erwägungen des RAD, die Annahme einer Arbeitsunfähig-
keit als Bürokaufmann von 25% und stützt sich dabei auf die beschwerde-
weise beigebrachte Parteigutachten durch Fachärzte für Chirurgie, Dr.
J._______ vom 02. Mai und Dr. K._______ vom 09. September 2013. Die
Einschränkungen ergäben sich aus der Arbeitsplatzsituation bei Büroarbei-
ten, bei welchen der rechte Arm für Schreibarbeiten am PC oder beim Blät-
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tern von Akten leicht angehoben werden müsse; das Tragen und der Trans-
port von Akten bzw. Aktenordnern sei nicht oder nur verlangsamt möglich
(act. 1 S. 4).
7.3 Da sich selbst unter Annahme dieser Parteidarstellung – einer Arbeits-
unfähigkeit von 25% im erlernten Beruf – aus dem darauf basierenden Ein-
kommensvergleich keine Rentenberechtigung ergibt (E. 8.5), kann auf eine
abschliessende Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung der Arbeitsfä-
higkeit in Verweisungstätigkeiten verzichtet werden. Ob den schwerwie-
genderen Einschätzungen in den Parteigutachten gefolgt werden kann, die
immerhin unter Berücksichtigung nur weniger Vorakten und ohne Begrün-
dung ihrer Abweichung zu den kreisärztlichen Beurteilungen ergingen, er-
scheint fraglich. Insoweit die Fähigkeit des Tragens von Lasten wie Akten-
ordnern in Abrede gestellt wird, wäre der Beschwerdeführer, im Rahmen
seiner Schadenminderungspflicht und insofern umfangreiche Papierakten
überhaupt angelegt werden, auf den Beizug von einfachen und üblichen
Hilfsmitteln zu verweisen; ebenso ist es ihm zuzumuten, Auswahl und Do-
sierung der verwendeten Schmerzmittel mit Blick auf seine Arbeitsfähigkeit
zu optimieren.
Hingewiesen sei schliesslich darauf, dass auch der Abschlussbericht vom
12. September 2014, in welchem die Kreisärztin der SUVA (wie oben er-
wähnt) auf eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (erst) ab 01.
Januar 2015 schliesst, am fehlenden Nachweis einer rentenberechtigen-
den Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im beurteilungsrelevanten Zeitraum
nichts zu ändern vermag: Zum einen sind dem Abschlussbericht ausser
der Auflistung verschiedener Untersuchungen seit dem geltend gemachten
Rückfall im September 2012 weder Hinweise auf eine erneute Ruptur der
Rotatorenmanschette noch weitere operative Eingriffe an der Schulter zu
entnehmen. Zum anderen ist dem Radiologiebericht vom 14. April 2014 der
Hinweis "keine Fraktur" im Bereich der rechten Schulter zu entnehmen
(SUVA-act. 238) und hielten die Schulterspezialisten der Uniklinik
H._______ am 15. April 2014 fest, es bestehe eine eingeschränkte Beweg-
lichkeit der rechten Schulter seit dem letzten Eingriff 2009. Die Läsion im
Bereich des Supraspinatus und die AC-Gelenks-Arthrose könnten allein
die ausgeprägte Schmerzsymptomatik des Patienten nicht erklären
(SUVA-act. 233). Auch im vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht
von Dr. J._______ vom 26. November 2013 wird darauf hingewiesen, dass
sich an den (Vor-)Befunden nichts Wesentliches geändert habe (SUVA-act.
227). Eine wesentliche Änderung seit Juli 2012, bedingt durch den "Rück-
fall" im September 2012, ist den Akten damit nicht zu entnehmen. Dass
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nach Beendigung der Umschulung zum Bürokaufmann im Juni 2012 bis
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine wesentliche Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit – über den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Grad von 25% hinaus – eingetreten wäre, kann den Akten nicht
entnommen werden.
8.
8.1 Die Bestimmung des Invaliditätsgrads erfolgt bei zuvor erwerbstätigen
Versicherten durch Vergleich des mit Behinderung erzielbaren Einkom-
mens mit dem Einkommen, dass sie ohne Behinderung erzielt hätten (all-
gemeine Methode, E. 5.2). An der Wahl dieser Methode ist festzuhalten.
8.2 In der Vorbefassung des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Ein-
kommen ohne Behinderung 2010 rechtskräftig auf CHF 103'461.50 festge-
legt (B-1747/2011 E. 7.2.2.2). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer ohne Invalidität in der Zwischenzeit ein dauerhaft höheres Ein-
kommen erzielen hätte können; an diesem Valideneinkommen ist deshalb
festzuhalten (vgl. ACKERMANN, Bemessung des Invaliditätsgrades, in KIE-
SER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 18 f.).
8.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass bei der Berechnung des Invaliditäts-
grads ein zu hoher Tabellenlohn – nämlich auf angenommenem Anforde-
rungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) statt Niveau 4
(einfache und repetitive Tätigkeiten). Er konstatiert, dass die deutsche Aus-
bildung zum "Kaufmann für Bürokommunikation" nur zwei Jahre dauere
und deshalb eher mit dem Schweizer "Büroassistent EBA" als mit der "Bü-
rolehre KV" vergleichbar sei.
8.3.1 Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden, stellt doch auch der
"Büroassistent EBA" eine anerkannte 2-jährige Grundbildung dar (Berufs-
nummer 68103 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innova-
tion). Das vom Beschwerdeführer für die Berechnung geforderte, tiefste
Anforderungsniveau 4 – umschrieben als "einfache und repetitive Tätigkei-
ten" – unterscheidet sich vom nächsthöheren gerade durch die fehlende
Voraussetzung von Berufs- und Fachkenntnissen, umfasst also Arbeiten,
die von jedermann durchgeführt werden können (BGE 126 V 75 E. ;
Urteil des BGer 8C_659/2011 vom 6. März 2012 E. 4.2; Urteil des EVG U
86/06 vom 13. Juni 2006 E. 3.2; zur Gleichwertigkeit der Ausbildung: vgl.
auch BGE 140 V 267 E. 4.1). Ist ein Beizug von Tabellenlöhnen in der Sa-
che notwendig, ging die Vorinstanz deshalb korrekterweise vom Anforde-
rungsniveau 3 aus.
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8.3.2 Des Weiteren dauert die Ausbildung zum deutschen "Kaufmann für
Bürokommunikation" entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers
drei Jahre (deutsche Verordnung über die Berufsausbildung zum Kauf-
mann/zur Kauffrau für Bürokommunikation vom 13. Februar 1991 [BGBl. I
S. 436], geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1999 [BGBl. I
S. 2067]; ausser Kraft zum 01. August 2014). Seine Umschulung konnte er
innerhalb zweier Jahre abschliessen, da ihm ein Jahr erlassen worden war
(IV-act. 159, 160). Es kann daher auch ohne weiteres von einer Vergleich-
barkeit der Berufsabschlüsse und damit von einer Anwendbarkeit der LSE-
Tabellenlöhne auf dem Anforderungsniveau 3 ausgegangen werden.
8.4 Mangels eines tatsächlich vergleichbaren Invalidenlohns muss der Be-
schwerdeführer sich Tabellenlöhne entgegenhalten lassen. Ausgehend
von der schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 ergibt dies:
"andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten"
(Tabelle T7S, Ziff. 23, Niveau 3, Männer, 40h/w)
CHF 6'889
korrigiert auf branchenübliche Arbeitszeit (41.7h) CHF 7'182
pro Jahr CHF 86'181
bei Arbeitsfähigkeit von 75% (E. 7.2) CHF 64'636
Aus dem Verhältnis des anzurechnenden Invalidenlohns von CHF 64'636
zum festgestellten Validenlohn von CHF 103'462 ergibt sich ein Invalidi-
tätsgrad von 37%.
8.5 Der festgestellte Invaliditätsgrad liegt unter dem Minimalansatz von
40% (E. 5.3), weshalb keine Rente zugesprochen werden kann. Da zudem
rückwirkend verfügt wurde, ist die Rentenberechtigung unmittelbar (E. 5.5)
entfallen.
9.
Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2013 ist nach
diesen Erwägungen zu bestätigen. Die vorgebrachten Rügen rechtfertigen
nicht, einen abweichenden Entscheid zu treffen, auch wenn die Verfügung
teilweise ungenügend begründet wurde. Die Beschwerde ist deshalb ab-
zuweisen.
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10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 400.- festzusetzen und
aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entneh-
men.
10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt und dem geleis-
teten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (GU)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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