B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5198/2012
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Elena Avenati,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______ AG, Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (vorsorgliche
Massnahmen); Verfügung der SUVA vom 5. September
2012.
C-5198/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend Betrieb oder Beschwerdeführerin) mit
Sitz in Z._______ wurde am 28. Mai 2008 unter der Nummer CH-[…] ins
Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Sie bezweckt den
Betrieb eines Aufzugsbau-, Metallbau-, Maschinenbau- und Industrie-
schlossereibetriebes, insbesondere Entwicklung, Planung und Herstel-
lung von Aufzugsanlagen, Brandschutztüren, Treppen, Geländern, Ver-
glasungen, Toren, Balkontürmen und Liftschachttüren, sowie Handel mit
Waren aller Art. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweignieder-
lassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an anderen Unter-
nehmungen beteiligen sowie Grundstücke erwerben, verkaufen und be-
lasten.
B.
Mit "Verfügung infolge unmittelbarer schwerer Gefährdung" vom 5. Sep-
tember 2012 (act. 1 Beilage 2) stellte die SUVA anlässlich einer Baustel-
lenkontrolle gleichen Datums auf der Baustelle Neubau X.______, in
Y._______, fest, dass die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der
Arbeitnehmenden nicht getroffen wurden und dadurch Leben und Ge-
sundheit der Arbeitnehmer unmittelbar schwer gefährdet waren. Konkret
wurde Folgendes festgestellt: "Einseitig, im Bereich Treppenhaus zu Pas-
serelle, fehlt das Fassadengerüst. Die Absturzhöhe beträgt 17m. Mass-
nahme: Es ist ein regelkonformes Fassadengerüst zu erstellen."
Die Verfügung erwähnt weiter, die Feststellung sowie die angeordneten
Massnahmen seien vor Ort mit Herrn B._______ sowie telefonisch mit
Herrn C._______ besprochen worden, welche keine Einwände dagegen
erhoben hätten. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, bis zur Fer-
tigstellung des Fassadengerüstes die Arbeiten im Bereich Treppenhaus
zu Passerelle einzustellen und vor Inangriffnahme weiterer Arbeiten den
Vollzug der notwendigen Massnahmen gegenüber der SUVA zu bestäti-
gen.
C.
Mit dem Schreiben "Ermahnung Arbeitsplatzkontrolle 2012 Woche 36"
vom 12. September 2012 (act. 1 Beilage 1) bat die SUVA die Beschwer-
deführerin, ihr Sicherheitssystem zu überprüfen, die notwendigen Sys-
temmassnahmen fristgerecht zu treffen und auf dem beiliegenden Rück-
antwortformular zu bestätigen. Gleichzeitig ermahnte die SUVA die Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 62 der Verordnung über die Verhütung
C-5198/2012
Seite 3
von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30), in Zukunft das
Notwendige zu veranlassen damit an allen Arbeitsplätzen die geltenden
Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
D.
Gegen die Verfügung vom 5. September 2012 sowie gegen die Ermah-
nung vom 12. September 2012 brachte die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 22. September 2012 (VI 8) folgende Einwendungen vor:
Die angetroffene Situation betreffe nicht die Beschwerdeführerin, sondern
eine andere Firma, die eigenen Monteure seien nur zufällig dort gewesen.
Vor Arbeitsbeginn habe die Beschwerdeführerin die Situation auf der
Baustelle geprüft und dokumentiert. Auf ihre Intervention hin seien die in-
neren Gerüste richtig gesichert worden. Die Bauleitung habe später einen
Teil des Gerüsts demontieren lassen. Die Monteure der Beschwerdefüh-
rerin seien in der Folge davon ausgegangen, dass der Gerüstbauer an
der Arbeit sei, das Gerüst wieder zu montieren, zumindest habe es da-
nach ausgesehen. Die Beschwerdeführerin könne nicht jeden Morgen
zuerst prüfen, ob jemand etwas verändert habe, dafür sei die Bauleitung
zuständig oder müsse zumindest darüber informieren. Dem Schreiben
legte die Beschwerdeführerin 4 Ausdrucke von Digitalfotos der Baustelle
bei, welche die Situation der Baustelle bei Baubeginn am 28. August
2012 dokumentieren.
E.
Mit Schreiben vom 28. September 2012 (VI 10) hielt die Vorinstanz an ih-
rer Verfügung vom 5. September 2012 sowie an der Ermahnung vom 12.
September 2012 fest mit der Begründung, die Mitarbeiter hätten auf ei-
nem nicht regelkonform erstellten Gerüst Arbeiten ausgeführt, und sie
verwies dabei auf die eigene Fotodokumentation vom 5. September
2012. Weiter wies die Vorinstanz auf die rechtliche Situation hin, wonach
der Arbeitgeber die volle Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitssi-
cherheitsvorschriften für seine Mitarbeiter trage. Soweit es um Massnah-
men der Unfallverhütung gehe, habe nicht nur derjenige, welcher die
spezifische Unfallgefahr geschaffen habe, für die vorschriftsgemässe
Verminderung oder Ausschaltung des Risikos besorgt zu sein, sondern
jeder Arbeitgeber habe erkennbare Mängel zu beheben oder durch
zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrif-
ten zu veranlassen. Zuletzt rief die Vorinstanz in Erinnerung, dass keiner
der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin einen Helm getragen habe.
C-5198/2012
Seite 4
F.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht eine "Beschwerde betreffend Ermahnung Arbeits-
platzkontrolle vom 5.9.12 und 12.9.12" und verlangte die Aufhebung der
Verfügung (act. 1).
Als Begründung führte sie aus, sie habe bei Arbeitsbeginn die Situation
der Baustelle, insbesondere die Gerüstungen und die ganze Arbeitssi-
cherheit geprüft und dokumentiert. Zudem habe sie von der Bauleitung
verlangt, dass die inneren Gerüste richtig gesichert werden müssten, dies
habe die Bauleitung dann auch so erledigt. Bei Montagebeginn sei alles
richtig gesichert gewesen. Die Gerüstveränderungen seien während der
Abwesenheit der Beschwerdeführerin, nicht fachmännisch, sowie ohne
Kontrolle durch die Bauleitung, ausgeführt worden.
Der Auftrag der Beschwerdeführerin habe nur die Verglasung des Lift-
turms betroffen, eine andere Firma habe die Treppe erstellt und das
Treppenhaus verkleidet. Das Baugerüst sei bauseits im Bereich des
Treppenhauses abgebaut worden, ohne dass die stirnseitigen Sicherun-
gen wieder richtig montiert worden seien. Da bei der Kontrolle nur die
Monteure der Beschwerdeführerin anwesend gewesen seien, sei alles ihr
auferlegt worden (act. 1).
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2012 auf Fr. 800.- festge-
setzte Kostenvorschuss (act. 3) wurde am 9. November 2012 (act. 8) ein-
bezahlt.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2012 (act. 7) beantragte die
SUVA, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 5. Sep-
tember 2012 sei zu bestätigen. In Ergänzung der angefochtenen Verfü-
gung führte sie aus, die Beschwerdeführerin trage als Arbeitgeberin die
volle Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften
für ihre Mitarbeiter, unabhängig davon, wer die spezifische Unfallgefahr
geschaffen habe (act. 7 Ziff. 6). Im übrigen habe die SUVA auch noch
weitere involvierte Bauunternehmungen sowie die Gerüststellerin zur Ein-
stellung der Bauarbeiten verpflichtet (act. 7 Ziff. 3); sämtliche betroffenen
und ihr bekannten Unternehmungen seien angeschrieben worden, zudem
sei die Bauleitung sowie die Bauherrschaft informiert worden (act. 7 Ziff.
7). Zu prüfen sei allein, ob die SUVA zulässigerweise die Arbeiten im Ge-
fahrenbereich habe einstellen lassen (Ziff. 9).
C-5198/2012
Seite 5
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2012 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass aufgrund der Rückmeldung der zuständigen
Bauunternehmung vom 13. September 2012 gegenüber der SUVA si-
chergestellt zu sein scheint, dass die Mängel, welche zu einer unmittelba-
ren schweren Gefährdung führte, behoben seien.
Weiter stellte es fest, dass die weitere Instruktion des Verfahrens u. a. un-
ter Bezugnahme auf den Entscheid BVGE 2010/37 erfolge, in welchem
sinngemäss festgehalten wurde, dass eine Ermahnung selbständig an-
fechtbar ist und das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung ei-
ner Verfügung – in welcher festgestellt wird, dass ein Verstoss gegen
Vorschriften der Arbeitssicherheit vorliege – auch nach Behebung des
Mangels nicht entfällt (act. 9).
J.
Mit Replik vom 14. Dezember 2012 (act. 10) machte die Beschwerdefüh-
rerin geltend, dass es sich beim fehlenden Fassadengerüst nur um einen
nicht montierten Handlauf im obersten Treppenlauf handle. Alles andere
sei regelkonform erstellt worden. Den fehlenden Treppenhandlauf hätten
die Monteure der Beschwerdeführerin umgehend der Bauleitung gemel-
det. Die Treppenaufgänge seien aber gar nicht mehr benutzt worden, da
zu diesem Zeitpunkt die innere Treppenanlage fertiggestellt gewesen sei
und sicher habe benutzt werden können. Der Rest des Gerüstes habe
keinen Zusammenhang mit den Arbeiten der Beschwerdeführerin gehabt.
Als Beleg legte die Beschwerdeführerin das Protokoll der Baustellenkon-
trolle sowie wiederum Digitalfotoausdrucke vom 28. August 2012 bei.
Die Vertreterin der SUVA habe es zudem anlässlich der Baukontrolle un-
terlassen, mit dem KOPAS (Kontaktperson Arbeitssicherheit) der Be-
schwerdeführerin Kontakt aufzunehmen, und nur mit dem technischen
Leiter der Firma gesprochen, der für die Arbeitssicherheit nicht verant-
wortlich gewesen sei.
Zur nachträglich vorgeworfenen Verletzung der Helmtragepflicht führte
die Beschwerdeführerin aus, die Monteure seien mit "Finisharbeiten" be-
schäftigt und von oben durch den Betonvorsprung optimal geschützt ge-
wesen, weshalb sie sich entsprechend den Richtlinien korrekt verhalten
hätten.
C-5198/2012
Seite 6
K.
In der Duplik vom 25. Januar 2013 (act. 12) hielt die Vorinstanz an ihrem
Rechtsbegehen fest, die Beschwerde sei abzuweisen. Hauptursache für
die Intervention sei nicht der fehlende Handlauf am obersten Treppenlauf
des Gerüsts am Treppenturm in Richtung Bahngeleise gewesen, auf wel-
che sich der Fotoausdruck Nr. 1 der Replik (act. 10) beziehe, sondern die
andere, unterhalb der Passerelle liegende Seite des neu erstellten Lift-
und Treppengebäudes, und verwies dazu auf die eigene Fotodokumenta-
tion (act. 7, Beilage 7).
Ergänzend führte die Vorinstanz aus, mit Blick auf die Fotodokumentation
könne nicht von einer sicheren inneren Treppenanlage gesprochen wer-
den, das Fassadengerüst habe auf dieser Seite vollständig gefehlt, es
seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich gewesen und es müsse kla-
rerweise von einer unmittelbaren schweren Gefährdung von Leben und
Gesundheit der Arbeitnehmer gesprochen werden.
Da die Beschwerdeführerin den Auftrag gehabt habe, den Liftturm zu ver-
glasen, seien auch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gefährdet gewe-
sen. Im übrigen sei die SUVA rechtlich nicht verpflichtet gewesen, anläss-
lich der Baustellenkontrolle die KOPAS der Beschwerdeführerin zu kon-
taktieren.
Die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, dass ihre Mitarbeiter den
Helm nicht getragen hätten. Für den Fall, dass im vorliegenden Verfahren
wider Erwarten auch die Ermahnung vom 12. September 2012 beurteilt
werden sollte, behielt sich die Vorinstanz vor, die darin festgestellten Ver-
stösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften mit weiteren Fotoaufnah-
men zu dokumentieren.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013 sandte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz zu und bot
ihr Gelegenheit, bis zum 4. März 2013 eine Triplik abzugeben (act. 13).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2013 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin auf die Einrei-
chung einer Triplik verzichtet hat und schloss den Schriftenwechsel ab
(act 14).
C-5198/2012
Seite 7
N.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungs-
anstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Nach
Art. 109 Bst. b und c UVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe
und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife sowie
über Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten;
bei letzteren kann die verfügende Stelle Anordnungen ohne Einsprache-
möglichkeit erlassen, wenn Gefahr im Verzug ist; die Beschwerde nach
Art. 109 bleibt vorbehalten (Art. 105a UVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgeset-
zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ficht laut der Überschrift der Beschwerde
sowohl die Verfügung vom 5. September 2012 als auch die Ermahnung
vom 12. September 2012 an. Mit Zwischenverfügung vom 16. November
2012 (act. 9) stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den
Entscheid BVGE 2010/37 vom 8. Juni 2010 fest, dass eine Ermahnung
selbständig anfechtbar sei und das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der
Aufhebung einer Verfügung – in welcher festgestellt wird, dass ein Ver-
stoss gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit vorliege – auch nach
Behebung des Mangels nicht entfalle.
C-5198/2012
Seite 8
Da somit sowohl die Ermahnung vom 12. September 2012 selbständig
anfechtbar ist als auch das Rechtschutzinteresse an der Anfechtung der
Verfügung vom 5. September 2012 nicht weggefallen ist, hat die Be-
schwerdeführerin zurecht beide Verfügungen angefochten (vgl. hierzu
auch E. 3.1). Diese beiden Verwaltungsakte stehen in einem engen
Sachzusammenhang. Denn die vorherige Feststellung, dass Vorschriften
zur Arbeitssicherheit nicht eingehalten wurden, ist hauptsächlicher Grund
für die anschliessende Ermahnung. Das aktuelle Rechtschutzinteresse
der Beschwerdeführerin bezieht sich zwar nur noch auf die Aufhebung
der Ermahnung vom 12. September 2012, zumal der Baustopp nach der
Beseitigung des Mangels bereits kurz nach Erlass der Verfügung vom 5.
September 2012 aufgehoben wurde. Damit aber die Rechtmässigkeit der
Ermahnung geprüft werden kann, ist u. a. vorab zu prüfen, ob die Fest-
stellung vom 5. September 2012, wonach die Beschwerdeführerin gegen
Vorschriften der Arbeitssicherheit verstossen hat, zu Recht erfolgt ist.
Ferner ist zu prüfen ob weitere Arbeitssicherheitsvorschriften verletzt
worden sind, da sich die Ermahnung nicht allein auf die Verfügung vom 5.
September 2012 stützt.
3.
3.1 Betreffend die Ermahnung ist vorab zu prüfen, ob ein Einsprachever-
fahren durchgeführt worden ist, da gemäss Art. 109 Bst. b UVG nur nach
dessen Durchführung die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
möglich ist (vgl. dazu BVGE 2010/37). Vorliegend hat die SUVA keinen
formellen Einspracheentscheid getroffen, da sie ihr Schreiben vom 28.
September 2012 weder ausdrücklich als Verfügung bezeichnet noch mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Hingegen nimmt die SUVA im
Schreiben ausführlich Stellung zu den Einwendungen der Beschwerde-
führerin vom 22. September 2012. Es kann deshalb ohne weiteres als
Einspracheentscheid betrachtet werden, welcher mit einer Rechtsmittel-
belehrung hätte versehen werden müssen. Da der Beschwerdeführerin
daraus kein Nachteil entstanden ist – hat sie doch rechtzeitig Beschwerde
erhoben – kann dieser Mangel als geheilt gelten, weshalb vorliegend die
Prozessvoraussetzungen als erfüllt zu gelten haben.
3.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38
ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 VwVG). Als Adressatin der beiden Verfügun-
gen hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an deren
Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
C-5198/2012
Seite 9
3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über
die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist der Arbeitgeber verpflichtet,
zur Verhütung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten alle Mass-
nahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand
der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen
sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV
weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Ar-
beitssicherheit für bestimmte Tätigkeit konkretisiert werden. Dazu gehört
namentlich die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei
Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141).
4.2 Gemäss Art. 18 BauAV ist ein Fassadengerüst zu erstellen, wird bei
Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten. Der oberste
Holm des Gerüsts hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Ab-
sturzkante um mindestens 80 cm zu überragen.
4.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BauAV müssen die Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Ge-
genstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm
tragen. Abs. 2 legt zudem fest, bei welchen Tätigkeiten in jedem Fall ein
Schutzhelm getragen werden muss. Dies gilt bspw. bei Hoch- und Brü-
ckenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus (Bst. a), oder bei Holz-
bau- und Metallbauarbeiten (Bst. h).
5.
5.1 Die SUVA machte anlässlich der Baustellenkontrolle vom 5. Septem-
ber 2012 folgende Feststellung: "Einseitig, im Bereich Treppenhaus zu
Passerelle, fehlt das Fassadengerüst. Die Absturzhöhe beträgt 17m
(BauAV Art. 18). Massnahme: Es ist ein regelkonformes Fassadengerüst
zu erstellen". Diese Feststellung hielt sie in ihrer Verfügung vom 5. Sep-
tember 2012 fest (act. 1 Beilage 2).
C-5198/2012
Seite 10
5.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, vor
Baubeginn sei die Situation der Baustelle geprüft und dokumentiert wor-
den und legte vier Digitalfotoausdrucke vom 28. August 2012 bei. Bei
Montagebeginn sei alles richtig gesichert gewesen. Tatsächlich sind auf
den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Ausdrucken (act. 1 Beila-
ge 3) keine Mängel bezüglich Arbeitssicherheit zu erkennen. Dass die Si-
tuation bei Baubeginn in Ordnung war, wird auch von der SUVA nicht
bestritten (act. 7 Ziff. 8).
Die Fotodokumentation der SUVA (act. 7 Beilage 7) zum Zeitpunkt der
Baukontrolle belegt jedoch ein anderes Bild. Dort ist klar erkennbar, dass
im Turm auf der Seite zu der Passarelle ein Aussengerüst vollständig
fehlt. Auf den Stockwerken 2 und 4 (act. 7 Beilage 7.5, die beiden Bilder
rechts) besteht offenbar eine Absicherung inwendig, auf Stock 2 wird die
Absturzgefahr durch ein rotes Band zusätzlich behelfsmässig signalisiert.
Im 1. und 3. Stockwerk fehlt eine Absicherung – zumindest auf der linken
Seite – vollständig. Dort ist die akute Absturzgefahr offensichtlich und
auch klar dokumentiert. In diesem Zusammenhang führt die Beschwerde-
führerin selber aus, dass "das Baugerüst bauseits im Bereich Treppen-
haus abgebaut wurde, ohne dass die stirnseitige Sicherung wieder mon-
tiert worden wäre" (act. 1).
Weiter hat die SUVA fotografisch dokumentiert, dass der oberste Podest-
lauf des Aussengerüsts zum Teil demontiert war (act. 7 Beilage 10). Die
Beschwerdeführerin machte dazu geltend, dass dieses Aussengerüst gar
nicht mehr verwendet worden sei, da die innere Treppenanlage sicher
habe benützt werden können (act. 10). Es spricht nichts dagegen, dieser
Aussage Glauben zu schenken, ist doch das Benützen einer Innentreppe
generell wesentlich einfacher als das einer Gerüsttreppe. Hingegen zeigt
die erwähnte Fotodokumentation der SUVA zweifelsfrei auf, dass gerade
im Bereich dieser frisch montierten Treppen im Innern des Turms, welche
nun von den Monteuren benutzt werden konnten, das Gerüst auf der Sei-
te Passarelle fehlte (act. 1 Beilage 7.5, die beiden Bilder rechts) und da-
durch eine aktuelle Gefährdung der Gesundheit entstand.
Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Baustellen-
kontrolle das Gerüst nicht regelkonform erstellt war und dass sich Mitar-
beiter der Beschwerdeführerin auf diesem Gerüst befanden. Dadurch be-
stand eine aktuelle Gefährdung der Gesundheit dieser Mitarbeiter und es
sind Vorschriften zur Arbeitssicherheit verletzt worden.
C-5198/2012
Seite 11
5.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Schreiben vom 22. Septem-
ber 2012 sinngemäss geltend, das Gerüst sei von einer anderen Firma
erstellt worden (act. 7 Beilage 8) .
Dies vermag indes die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten. Sind an ei-
nem Arbeitsplatz mehrere Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die
zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen
und die notwendigen Massnahmen anzuordnen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1
VUV). Dass die Beschwerdeführerin nicht für die Erstellung des Gerüsts
zuständig war, ist somit unerheblich, was sich im Übrigen auch aus Art. 3
BauAV ergibt. Dort wird die Planung von Bauarbeiten wie folgt geregelt:
Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsun-
fällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst
klein und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der
Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können (Abs. 1).
5.4 Im Schreiben vom 22. September 2012 an die SUVA machte die Be-
schwerdeführerin weiter geltend, es könne nicht jeden Morgen geprüft
werden, ob jemand etwas am Gerüst verändert habe.
Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrank-
heiten gelten gemäss Art. 81 Abs. 1 UVG grundsätzlich für alle Betriebe,
die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Adressat der Unfallverhü-
tungsvorschriften ist – wie aus dieser Bestimmung sowie aus Art. 82 Abs.
1 UVG und Art. 3 ff. VUV – hervorgeht, in erster Linie der Arbeitgeber.
Überträgt er bestimmte Aufgaben der Arbeitssicherheit einem Arbeitneh-
mer, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen (Art.
7 Abs. 2 VUV). Nach Art. 4 Abs. 1 BauAV muss der Arbeitgeber auf jeder
Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den
Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen erteilen.
Demnach ist der Arbeitgeber jederzeit für die Arbeitssicherheit seiner Mit-
arbeiter verantwortlich. Dazu gehört es, täglich bei Arbeitsbeginn das Ge-
rüst zu prüfen. Art. 49 Abs. 1 Bau AV lautet: "Das Gerüst ist durch jeden
Benützer und jede Benützerin täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen.
Weist es Mängel auf, darf es nicht benutzt werden."
5.5 In der Replik warf die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, nicht
mit dem KOPAS Kontakt aufgenommen zu haben, sondern nur mit dem
technischen Leiter.
C-5198/2012
Seite 12
Es ist nicht klar, was für Rechte die Beschwerdeführerin aus diesem Vor-
wurf ableiten will. Die Feststellung der SUVA anlässlich einer Baustellen-
kontrolle, wonach die Arbeitssicherheit aktuell gefährdet ist und zu einer
unmittelbaren schweren Gefährdung für Leben und Gesundheit führt, er-
folgt unabhängig von der Frage, wer firmenintern für die Arbeitssicherheit
zuständig ist. Falls die Beschwerdeführerin geltend machen will, dass das
rechtliche Gehör verletzt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die An-
gelegenheit vor Ort mit der Kontaktperson B._______ besprochen wer-
den konnte, welcher umgehend telefonisch mit dem Betrieb der Be-
schwerdeführerin Kontakt aufnehmen konnte. Es kann offen bleiben, wer
bei der Beschwerdeführerin die Funktion der KOPAS innehatte und ob
diese Person erreicht werden konnte; eine rechtliche Pflicht seitens der
Vorinstanz, sich sofort mit der KOPAS in Verbindung zu setzen, bestand –
wie die Vorinstanz in der Duplik zu Recht ausführt (act. 12 Ziff. 5) – nicht.
Die Beschwerdeführerin hatte anderweitig die Möglichkeit, sich sofort zu
den Vorwürfen zu äussern. Zudem wurde ihr im Anschluss an die Ermah-
nung die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben, was
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. September 2012 – wenn
auch erfolglos – getan hat. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verweigert
worden.
Insgesamt wird deshalb festgestellt, dass das Arbeiten auf dem mangel-
haften Gerüst zu einer unmittelbaren schweren Gefahr für Leben und Ge-
sundheit der Mitarbeiter geführt hat, was der Arbeitgeber hätte verhindern
müssen. Die Feststellung vom 5. September 2012 erweist sich als richtig.
Die Ermahnung vom 12. September 2012 war deshalb allein aufgrund der
darin gemachten Feststellungen gerechtfertigt und das rechtliche Gehör
wurde nicht verletzt.
5.6 Die Vorinstanz hat zur Begründung der Ermahnung auch auf die Ver-
letzung der Helmtragepflicht verwiesen, welche nicht Bestanteil der Ver-
fügung vom 5. September 2012 war. Die Beschwerdeführerin bestritt
nicht grundsätzlich, dass ihre Mitarbeiter den Helm nicht getragen hätten.
Hingegen machte sie geltend, die Mitarbeiter seien durch den Betonvor-
sprung genügend geschützt gewesen, weshalb keine Helmtragpflicht be-
standen habe.
Tatsächlich lautet die entsprechende Vorschrift in Art. 5 Abs. 1 BauAV so,
dass die Helmtragepflicht nur bei Arbeiten besteht, "bei denen die Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer durch herunterfallende Gegenstände
oder Materialien gefährdet werden können."
C-5198/2012
Seite 13
Bei Arbeiten unter einem Betonvorsprung wäre somit die Helmtragpflicht
aufgehoben. Es stellt sich allerdings die Frage, wie diese Monteure unter
diesen Betonvorsprung gelangt sind und ob sie auf dem Weg dorthin den
Helm hätten tragen müssen bzw. getragen haben. Die Vorinstanz hat in
ihrer Duplik anerboten, im Zusammenhang mit der Verletzung der Helm-
tragepflicht weitere Unterlagen einzureichen (act. 12 Ziff. 6).
Da indes ohnehin feststeht, dass die Ermahnung wegen des mangelhaf-
ten Gerüsts zurecht ausgesprochen wurde, kann die Frage der Verlet-
zung der Helmtragepflicht vorliegend offen gelassen werden.
5.7 Da sowohl die Feststellung der Vorinstanz vom 5. September 2012
als auch die Ermahnung vom 12. September 2012 zu Recht erfolgt ist, ist
die Beschwerde abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La-
ge der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf
Fr. 800.- festzulegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe zu verrechnen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismäs-
sig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorin-
stanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch
in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). Vorliegend liegt kein Grund vor, da-
von abzuweichen.
C-5198/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
C-5198/2012
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: