B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5198/2014
Ur t e i l vom 2 4 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Mindestbeitragsdauer (Verfügung vom 31. Juli 2014).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1949 geborene, verheiratete, niederländische Staatsangehö-
rige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) lebt in Deutschland.
Über die Deutsche Rentenversicherung reichte er mit Gesuch vom
13. Februar 2014 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgen-
den: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente
ein (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 2-4).
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2014 wies die Vorinstanz das Rentengesuch
des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass die einjährige Min-
destbeitragsdauer nicht erfüllt sei, da ihm lediglich sechs Monate im Jahr
1997 als Einkommen oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften ange-
rechnet werden könnten und somit mangels Erfüllung der einjährigen Min-
destbeitragsdauer kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe (vgl. Dok. 7
und 8).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. April 2014 sinngemäss Einsprache. Er machte geltend, dass er im
Jahre 1977 am H._______ in (…) Schauspiel- und Sprachgestaltung stu-
diert habe (vgl. Dok. 9). Nachdem die Vorinstanz ihn mit Schreiben vom
6. Mai 2014 aufgefordert hatte, Dokumente einzureichen, die das Studium
und auch die Zahlungen der AHV-Beiträge bestätigen würden, teilte er ihr
mit undatierter Eingabe mit (Eingang bei der Vorinstanz: 21. Mai 2014),
dass er während des Studiums keine Beiträge an die AHV bezahlt habe
und auch keine Studiumsbestätigung einreichen könne (vgl. Dok. 10 f.).
D.
Nachdem die Vorinstanz weitere Abklärungen getätigt hatte (vgl.
Dok. 12 f.), wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2014 (Dok. 14)
die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie aus,
aufgrund der getätigten weiteren Abklärungen sowie seiner Eingaben
bleibe die früher festgestellte Versicherungszeit von 6 Monaten unverän-
dert.
E.
E.a Mit Eingabe vom 2. September 2014 (Datum Postaufgabe) wandte
sich der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz und verwies auf die
seinem Schreiben beigelegte Bestätigung des H._______ vom 29. August
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2014, wonach er vom 28. August 1978 bis zum 31. Juli 1980 am
H._______ studiert habe (vgl. Dok. 15).
E.b Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. September 2014 leitete
die Vorinstanz am 12. September 2014 zuständigkeitshalber an das Bun-
desverwaltungsgericht weiter. Dieses bestätigte mit Verfügung vom
24. September 2014 den Eingang der Beschwerde und ersuchte gleichzei-
tig die Vorinstanz, bis zum 27. Oktober 2014 eine Vernehmlassung unter
Beilage der gesamten Akten einzureichen (vgl. Dok. 16 sowie Akten im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 f.).
F.
Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheent-
scheids vom 31. Juli 2014. Zur Begründung führte sie aus, im Auszug aus
dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers seien für das Jahr
1997 lediglich 6 Beitragsmonate (Januar bis Juni) und ein Einkommen von
Fr. 19‘000.- verbucht. Zwar werde mit der seiner Beschwerdeschrift vom
31. August 2014 beigelegten Bescheinigung bestätigt, dass er vom 28. Au-
gust 1978 bis zum 31. Juli 1980 am H._______ studiert habe. Allerdings
habe er auch mit der am 21. Mai 2014 bei der Vorinstanz eingegangen
Bemerkung bestätigt, als Student am H._______ keine Beiträge an die
AHV bezahlt zu haben. Da er keinen vollen Beweis für eine Berichtigung
der IK-Einträge erbracht habe, sei ihm lediglich eine Beitragsdauer von 6
Monaten anzurechnen. Mangels eines vollen Beitragsjahres habe er kei-
nen Anspruch auf eine Altersrente (vgl. BVGer-act. 3).
G.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein
Doppel der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 zugestellt und gleich-
zeitig Gelegenheit gegeben, bis zum 17. November 2014 eine Replik ein-
zureichen. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr ver-
nehmen und der Schriftenwechsel wurde mit Instruktionsverfügung vom
3. Dezember 2014 abgeschlossen (vgl. BVGer-act. 4-7).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einge-
reicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsangehöriger und
wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu
beachten ist.
2.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
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("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung
Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschrif-
ten an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi-
alen Sicherheit abgelöst worden.
2.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat"
im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA).
2.1.3 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwend-
baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtli-
chen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestal-
tung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sa-
che der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; Urteil des Bun-
desgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; SVR 2004 AHV
Nr. 16 S. 49). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizeri-
schen Recht.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
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Seite 6
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die
SAK die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat, be-
urteilt sich somit grundsätzlich nach den im (…) 2014 (Eintritt des Versi-
cherungsfalls; vgl. Dok. 2) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Ver-
ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober
1947 (AHVV, SR 831.101).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und
den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
3.1
3.1.1 Natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a
bzw. Bst. b AHVG obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung versichert. Die obligatorisch Versicherten sind beitragspflichtig, so-
lange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG), wo-
bei erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem
sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit
sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). Für nach AHVG versicherte Nichter-
werbstätige hingegen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Voll-
endung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in wel-
chem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3
Abs. 1 Satz 2 AHVG). Beiträge der erwerbstätigen Versicherten sind in den
Art. 4 ff. AHVG, diejenigen der Nichterwerbstätigen in Art. 10 AHVG gere-
gelt.
3.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha-
ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Sie gelangen
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nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un-
vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei
einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berech-
nung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten
zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate
im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre
(Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer ver-
sicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen
Konten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.1.3 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn
eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2
AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt
hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG
aufweist.
3.2
3.2.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein-
tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
3.2.2 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings
soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der
Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als
dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder
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den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl.
BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.2.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be-
weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über-
zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie
dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
3.3 Dem Beschwerdeführer wurden 6 Monate (Januar bis Juni 1997) Bei-
tragsdauer aus Erwerbstätigkeit bei der C._______ angerechnet. Dies ist
mit dem Auszug aus dem IK belegt (vgl. Dok. 5 und 19). Der Beschwerde-
führer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäss Aktenlage nie einen
Auszug aus seinem individuellen Konto oder eine Berichtigung verlangt,
weshalb er nun die Berichtigung von Eintragungen in seinem individuellen
Konto nur verlangen kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
3.4 Die für das Jahr 1997 (Januar bis Juni) im IK verbuchte Beitragszeit
wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb sie von der Vo-
rinstanz zu Recht für die Berechnung berücksichtigt wurde. Der Beschwer-
deführer machte im Weiteren weder geltend noch reichte er diesbezüglich
irgendwelche Belege ein, dass er in der Schweiz weitere Beitragszeiten
aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit geleistet hat. Hin-
gegen brachte er mit Einsprache vom 29. April 2014 (Dok. 9) vor, dass er
im Jahre 1977 am H._______ Schauspiel und Sprachgestaltung studiert
habe.
3.5
3.5.1 Die Vorinstanz bat den Beschwerdeführer am 6. Mai 2014, Belege für
dieses Studium wie auch Bescheinigungen über Zahlungen der AHV-Bei-
träge einzureichen (vgl. Dok. 10). Mit undatierter Eingabe, welche am
21. Mai 2014 bei der Vorinstanz einging, führte der Beschwerdeführer je-
doch aus, dass er während seiner Studienzeit keine Beiträge an die AHV
gezahlt habe. Im Weiteren teilte er mit, dass er auch keine Dokumente, die
sein Studium belegen, vorweisen könne (vgl. Dok.11). Erst mit Eingabe
vom 31. August 2014 (BVGer-act. 1 und Dok. 15) reichte er eine Beschei-
nigung vom 29. August 2014 ein, wonach er vom 28. August 1978 bis zum
31. Juli 1981 am H._______ studiert hat. Dies ändert jedoch nichts am Um-
stand, dass er, wie er selber vorbringt, während dieser Zeit keine Beiträge
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an die AHV geleistet hat. Aufgrund dieser Ausführungen ist bereits erstellt,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein volles Beitragsjahr im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 AHVG aufweisen kann.
3.5.2 Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob er während seiner Studienzeit am
H._______ in (…) nach AHVG obligatorisch versichert war. Denn als nicht-
erwerbstätiger Student wäre er nur bei Wohnsitz in der Schweiz obligato-
risch versichert und damit auch beitragspflichtig gewesen (vgl. Art. 3 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG und E. 3.1.1 hiervor). Der Beschwer-
deführer gibt jedoch im Einlegeblatt 4 zum Formular E 202 an, lediglich von
1996 bis 1997 in der Schweiz (…) gewohnt zu haben. Die von der Vo-
rinstanz bei der Einwohnerkontrolle (…) eingeholten Auskünfte haben zu-
dem ergeben, dass im Archiv keine Unterlagen betreffend den Beschwer-
deführer vorhanden sind (vgl. Dok. 12 f.). Aufgrund des Dargelegten er-
weist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer man-
gels Erfüllung der Mindestbeitragszeit keinen Anspruch auf eine schweize-
rische Altersrente hat. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz ist somit zu
bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im einzel-
richterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig ei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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