B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
01.02.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_853/2016)
Abteilung III
C-5200/2014
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Deutschland
vertreten durch lic. iur. Katja Nikolova Hiller, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Abweisung des Leistungsbegehrens,
(Verfügung vom 24. Juli 2014).
C-5200/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1963 geborene X._______ (nachfolgend: Versicherter oder
Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutsch-
land. Er war seit April 1992 – zuletzt bis zum 16. Januar 2009 als CNC-
Mechaniker bei der A._______ AG in (…) – in der Eigenschaft als Grenz-
gänger in der Schweiz tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge
an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV; Akten [im Folgenden: IV-act.] der Sozialversi-
cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle [im Folgenden: IV-Stelle ZH)
8, 9, 18, 19, 29, 116).
B.
Mit Formular vom 22. Februar 2010 meldete sich der Versicherte bei der
Sozialversicherungsanstalt Schaffhausen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug
an und führte aus, an Diabetes mellitus, Bluthochdruck und degenerativen
Veränderungen der Wirbelsäule (entzündliche und rheumatische Erkran-
kung) zu leiden (IV-act. 13). Da der Versicherte zuletzt als Grenzgänger im
Kanton Zürich angestellt war, wurde das Leistungsbegehren zuständig-
keitshalber der IV-Stelle ZH zur Bearbeitung überwiesen. Die IV-Stelle ZH
prüfte in der Folge das Leistungsbegehren und erliess am 9. Juni 2010
einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten mitteilte, dass er
keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung der Invalidenversicherung habe. In
einem weiteren Vorbescheid vom 10. Juni 2010 wurde dem Versicherten
bei Vorliegen eines Invaliditätsgrads (im Folgenden auch: IV-Grad) von
35 % die Abweisung des IV-Rentenbegehrens mangels rentenbegründen-
der Invalidität in Aussicht gestellt (IV-act. 30 – 32). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (IV-act. 33 – 37) wies die Vorinstanz mit Verfügun-
gen vom 16. September 2010 sowohl das Begehren um Arbeitsvermittlung
als auch das Rentenbegehren ab (IV-act. 41).
C.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 (IV-act. 42) erhob der Versicherte beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen vom
16. September 2010 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente. Mit dem
daraufhin im Verfahren B-7348/2010 ergangenen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 15. April 2013 (IV-act. 54) wurde die Beschwerde in
dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufgeho-
C-5200/2014
Seite 3
ben und die Sache zur Durchführung der erforderlichen fachärztlichen Be-
gutachtungen in der Schweiz und zum Erlass einer neuen Verfügung an
die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
D.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 (IV-act. 62) forderte die Vorinstanz die IV-
Stelle ZH zur Durchführung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. April 2013 angeordneten ergänzenden Abklärungen auf. Darauf-
hin beauftragte die IV-Stelle ZH am 2. Oktober 2013 die medizinische Ab-
klärungsstelle Bern (im Folgenden: MEDAS) für die polydiszipliäre Begut-
achtung (IV-act. 76). In der Folge wurde der Versicherte in den Fachberei-
chen der Psychiatrie, Ophthalomologie, Neurologie, Inneren Medizin und
Rheumatologie interdisziplinär untersucht. Die entsprechende Expertise
vom 10. März 2014 wurde von den Dres. med. B._______ und C._______,
Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D._______, Fach-
arzt für Neurologie, Dr. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin und
Dr. med. F._______, Facharzt für Physikalische Medizin in gemeinsamer
Verantwortung verfasst und unterzeichnet (IV-act. 109). Nachdem die Ex-
pertise dem RAD-Arzt Dr. med. G._______ vorgelegt worden war, führte
dieser in seiner Stellungnahme vom 19. März 2014 (IV-act. 112, S. 3) aus,
das Gutachten erscheine schlüssig, umfassend und berücksichtige die ge-
samte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Versi-
cherten; daher werde empfohlen, darauf abzustellen. In der Folge erliess
die IV-Stelle ZH am 28. März 2014 einen Vorbescheid (IV-act. 115), in wel-
chem sie zusammengefasst ausführte, das Gutachten vom 10. März 2014
erscheine schlüssig und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie
sämtliche Beschwerden und Symptome. Es lägen zwar gesundheitliche
Beschwerden (Polyarthralgie unklarer Genese, leichte Fingergelenksarth-
rose beidseits, chronische Lumbalgie, Gonalgie beidseits, Senk-/Spreiz-
fuss beidseits) vor, diese schränkten jedoch die Arbeitsfähigkeit in leichten
bis kurzzeitig mittelschweren Tätigkeiten nicht ein. Versicherungstechnisch
seien aufgrund der Diagnosen Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen,
Steigen auf Leitern oder Gerüsten und das Gehen auf unebenem Gelände
zu vermeiden. Körperlich leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten
seien zumutbar. Bei der angestammten Tätigkeit als Programmierer/Ein-
richter von Werkzeugmaschinen (Zerspannungsmechaniker) gehe man
von einer mehrheitlich körperlich leichten Tätigkeit aus. Folglich könne da-
von ausgegangen werden, dass die bisherige, sowie eine behindertenan-
gepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Aufgrund der neuen
medizinischen Abklärungen bestehe kein Anspruch auf eine Invaliden-
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Seite 4
rente. Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsver-
mittlung) bestehe ebenfalls nicht, da keine gesundheitsbedingte Ein-
schränkung bei der Stellensuche bestehe. Das Leistungsgesuch werde ab-
gewiesen. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 9. April und
13. Mai 2014 seinen Einwand sowie eine Nachbegründung (IV-act. 118,
122) und reichte mit E-Mail vom 25. Juni 2014 den Auszug eines ärztlichen
Berichts zu den Akten (IV-act. 125). Daraufhin hielt die IV-Stelle ZH im
Feststellungsblatt zum Einwand in Rücksprache mit dem RAD fest, es
könne vollumfänglich auf das Gutachten abgestützt werden; es liege kein
IV-rechtlicher Gesundheitsschaden vor, weshalb am Entscheid festgehal-
ten werde. In der Folge liess die IV-Stelle ZH der Vorinstanz eine Verfügung
zukommen, in der sie die im Vorbescheid vorgebrachten Argumente wie-
derholte und zudem zum Einwand ausführte, es lägen zwar gewisse ge-
sundheitliche Einschränkungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit in subjekti-
ver Weise einschränkten, jedoch seien die Einschränkungen nicht objekti-
vierbar und könnten deshalb nicht mitberücksichtigt werden. Es seien keine
neuen unberücksichtigten Fakten bzw. Tatsachen vorgebracht worden, die
den Entscheid zu entkräften vermochten. Das Leistungsgesuch werde ab-
gewiesen. Die Vorinstanz eröffnete dem Beschwerdeführer am 24. Juli
2014 die entsprechende Verfügung (IV-act. 128, 130; act. 1, Beilage 1).
E.
Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer, ver-
treten durch Rechtsanwältin Hiller, beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 15. September 2014 Beschwerde (act. 1) erheben und bean-
tragen, es sei die Verfügung vom 24. Juli 2014 aufzuheben und ihm eine
IV-Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache für ergänzende Abklä-
rungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Rechtsverbeiständung zu ge-
währen. Zur Begründung wurde mit Verweis auf die medizinischen Akten
zusammengefasst ausgeführt, in der interdisziplinären Zusammenfassung
des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Bern seien keine Diagnosen
mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufge-
führt; die Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Arbeitstätigkeit sei
ebenfalls mit 100 % nicht eingeschränkt (IV-act. 109, S. 16). Aufgrund der
Aktenlage ergebe sich, dass zwei widersprechende Beurteilungen der Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorlägen. Einerseits gingen die be-
handelnden Ärzte von einer Arbeitsunfähigkeit aus und laut Bescheid des
Landratsamts (…) vom 8. Mai 2013 betrage der Grad der Behinderung
60 %, wobei darin eine Schwerbehinderteneigenschaft des Beschwerde-
führers sowie eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bejaht
C-5200/2014
Seite 5
worden sei. Im MEDAS-Gutachten, einem Administrativgutachten, habe
keine Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der behandelnden Ärz-
ten stattgefunden. Angesichts der Widersprüche im MEDAS-Gutachten sei
die Annahme in der angefochtenen Verfügung, dass eine 100 % Arbeitsfä-
higkeit vorliege, nicht schlüssig; vielmehr sei aufgrund der übereinstim-
menden Berichte der behandelnden Ärzte eine IV-Rente zuzusprechen.
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2014 (act. 3) wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den erforderlichen Beweis-
mitteln versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, da ansons-
ten aufgrund der Akten über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden
werde. Dieser Aufforderung wurde mit Eingaben vom 14. Oktober 2014
nachgekommen (act. 4). In der Folge wurden mit Instruktionsverfügung
vom 2. Dezember 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer Rechtsanwältin Hiller als gerichtlich bestellte Anwältin
beigeordnet (act. 8).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2014 (act. 7) beantragte die
Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle ZH vom 19. No-
vember 2014 die Abweisung der Beschwerde.
H.
In seiner Replik vom 5. Dezember 2014 (act. 11) liess der Beschwerdefüh-
rer an den beschwerdeweise gestellten Anträgen festhalten und auf eine
ausführliche Stellungnahme – unter Hinweis auf die bereits eingereichten
Unterlagen sowie die Beschwerdebegründung – verzichten, woraufhin der
Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Dezember
2014 abgeschlossen wurde (act. 12).
I.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 (IV-act. 13) liess der Beschwerdeführer
eine Kopie der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 3. Feb-
ruar 2015 einreichen.
J.
Mit Schreiben vom 17. März 2015 (act. 14) reichte die Vorinstanz die Mit-
teilung der Deutschen Rentenversicherung vom 6. März 2015, mit welcher
C-5200/2014
Seite 6
der Anspruch des Versicherten auf eine vom 1. Dezember 2013 bis zum
30. November 2016 befristete Rente anerkannt wurde, in Kopie zu den Ak-
ten.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2015 (act. 16) nahm die Vorinstanz
ergänzend zu den neu eingereichten Unterlagen der Deutschen Renten-
versicherung Stellung und beantragte gestützt auf die Stellungnahme der
IV-Stelle ZH vom 21. April 2015, in welcher Ausführungen zur Schaden-
minderungspflicht des Beschwerdeführer gemacht wurden, die Abweisung
der Beschwerde.
L.
Im Schreiben von 22. Mai 2015 (act. 18) liess der Beschwerdeführer Aus-
führungen zur Schadenminderungspflicht und in diesem Zusammenhang
zur CPAP-Therapie machen.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist –
soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge-
setz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
C-5200/2014
Seite 7
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver-
fahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin-
sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Als pri-
märer Adressat der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2014 ist der Be-
schwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt
sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätig-
keitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige
Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz
noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden
auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen
werden von der IVSTA erlassen.
2.2 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu-
letzt als Grenzgänger für die A._______ AG in (…) als CNC-Mechaniker
erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in
(…) (Deutschland). Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf
den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren
Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-
C-5200/2014
Seite 8
Stelle ZH für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie die
Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und
wohnt in Deutschland, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizü-
gigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA,
SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss
Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Best-
immungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das
Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bi-
lateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus,
als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8
lit. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins-
besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft ge-
wesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
(SR 0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitglied-
staates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmun-
gen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen
des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu be-
trachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (24. Juli 2014) finden vorliegend
auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
C-5200/2014
Seite 9
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso-
nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an-
deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle
aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Si-
cherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit,
die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Ver-
ordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berech-
tigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen
ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung
zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es
aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf
alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an-
zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestim-
mung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der
Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351
E. 3a). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus-
C-5200/2014
Seite 10
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be-
züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch
aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung
des Gerichts (vgl. hiezu z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf den Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozi-
alrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S.
D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
3.5 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis
im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im
Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vor-
liegend bildet die den Vorbescheid der Vorinstanz vom 28. März 2014 (IV-
act. 115) bestätigende Verwaltungsverfügung vom 24. Juli 2014 (act. 1,
Beilage 1) das Anfechtungsobjekt.
3.6 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor-
men zu prüfen.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 24. Juli 2014
C-5200/2014
Seite 11
in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher
entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja-
nuar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Re-
vision]; die Verordnung der Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der
entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007
5155]). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (24. Juli 2014) können auch
die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten
ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit
Verfügung vom 24. Juli 2014 das Leistungsbegehren des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgewiesen hat.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
C-5200/2014
Seite 12
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Art. 36 Abs. 1 IVG in
der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt voraus, dass bei Eintritt
der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet
worden sind.
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002
für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz
gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V
253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben.
4.4
4.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
C-5200/2014
Seite 13
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver-
fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die
Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf be-
stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl.
hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I
128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungsver-
fahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund einge-
hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu-
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Ver-
trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353
E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie
für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.4.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle
zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan-
spruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf
die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Die IV-Stelle kann auf
die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be-
richt genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl.
Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis
auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsa-
che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver-
sicherungsträger steht, lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
C-5200/2014
Seite 14
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hin-
weisen).
4.4.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein-
geholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gut-
achten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerken-
nen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Ex-
pertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4). Solche
Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Wi-
dersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbar-
keiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer
9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1).
5.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug seines
individuellen Kontos (IK) während 195 Monaten Beiträge an die AHV/IV
geleistet und somit die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren erfüllt hat (IV-
act. 78, S. 49). Zu überprüfen bleibt die Rechtmässigkeit der angefochte-
nen Verfügung und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und zu Recht das Rentenge-
such des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
5.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der Rentenverfügung vom
24. Juli 2014 auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 10. März
2014 (IV-act. 109), welches in Rahmen der Neuabklärungen durch die IV-
Stelle ZH unter Beizug aller medizinischer Unterlagen und den ausführli-
chen Untersuchungen von den Ärzten erstellt und in welchem Folgendes
festgehalten wurde:
5.1.1 In seiner Beurteilung im Fachbereich der Neurologie (IV-act. 109,
S. 8 – 14) hielt Dr. med. D._______, Facharzt für Neurologie und zertifizier-
ter med. Gutachter SIM, anlässlich der am 7. Juni 2013 erfolgten Untersu-
chung zusammengefasst fest, bei bekanntem Diabetes mellitus sei ge-
mäss der anamnestischen Angabe eine akrodistale Sensibilitätsminderung
beider Beine angegeben und auch typisch geschildert worden, welche für
eine diabetische Polyneuropathie spreche. Hinsichtlich der Schwere sei je-
doch zu relativieren, dass immerhin ASR (Achillessehnenreflexe) beidseits
gut auslösbar seien. Dies liesse annehmen, dass eine schwergradige Aus-
prägung eher nicht vorliege. Dennoch sei die angegebene Symptomatik
C-5200/2014
Seite 15
typisch genug, um anzunehmen, dass Einschränkungen beständen. Hin-
sichtlich des Nervus ulnaris Schadens links, der bereits seit circa 2003/04
bestehe, sei aktuell lediglich eine sensible Defizitsymptomatik verifizierbar.
Eine dazugehörige relevante motorische Funktionsminderung der linken
Hand sei nicht auffällig. Diesbezüglich bestehe ebenfalls keine Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit, zumal der Versicherte auch die fortgesetzte Ar-
beitstätigkeit bis zum Jahr 2009 dokumentiert habe. Bezüglich des
Schlafapnoesyndroms sei eine typische Tagesmüdigkeit geschildert, zwi-
schenzeitlich auch mit Bericht vom September 2013 ein mittelgradiges
Schlafapnoesyndrom objektiviert worden, welches aber auch therapeu-
tisch mit einer CPAP-Therapie behandelt worden sei. Betrachte man die
aktuelle klinische Verfassung des Versicherten, so sei, trotz der vorausge-
henden Belastung mit der Anreise zur Begutachtung und Durchführung der
Begutachtung in den späten Nachmittagsstunden bis 17.30 Uhr keine re-
levante Müdigkeit, insbesondere keine pathologische Tagesschläfrigkeit zu
erkennen. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine höhergradig
relevante Beeinträchtigung nicht vorliege, jedoch sollten Tätigkeiten mit
Monotonie vermieden werden. Hinsichtlich der Polyarthrosebeschwerden
verwies Dr. med. D._______ auf das orthopädische respektive rheumato-
logische Fachgebiet und führte zum aktuellen muskuloskelettalen Status
auf, dass die Finger doch weitgehend beweglich seien, der Faustschluss
möglich sei, einzelne Fingergelenke druckempfindlich wirkten, aber nicht
alle. Das An- und Ausziehen der Schuhe sei durchgeführt worden, ohne
dass eine erkennbare Beeinträchtigung vorhanden gewesen sei. Eher be-
einträchtige das Körpergewicht. Dr. med. D._______ nannte keine Diagno-
sen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Zer-
spanungsmechaniker. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähig-
keit führte er folgende auf: diabetische Polyneuropathie, eher leichtgradig
(erhaltener ASR), leichtgradiges sensibles Nervus ulnaris Syndrom, Ellen-
bogenhöhe ohne motorische Defizite, Schlafapnoesyndrom, behandelt mit
CPAP-Therapie, Rückenleiden ohne Hinweis für neu radikuläre Wurzelreiz-
oder Defizitsymptomatik. Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig-
keit gab er an, die Tätigkeit als Mechaniker sei von den Anforderungen her
als eher leicht zu bezeichnen; bezüglich der neurologischen, obengenann-
ten Diagnosen ergäben sich diesbezüglich keine Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten führte er aus, dass
auch in allen anderen, dem Fähigkeitsprofil angemessenen Tätigkeiten aus
neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
Weiter bestehe lediglich aus neurologischer Sicht aufgrund der leichten Po-
lyneuropathie eine mangelnde Eignung für Gehen auf unebenem Gelände,
C-5200/2014
Seite 16
Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Aufgrund der Schlafapnoesympto-
matik seien Tätigkeiten mit Monotonie zu vermeiden. Tätigkeiten mit erhöh-
ter Anforderung an die Handgeschicklichkeit erschienen eher weniger ge-
eignet.
5.1.2 Im Teilgutachten auf dem Fachgebiet der Psychiatrie (IV-act. 109,
S. 18 – 23) stellte med. prakt. C._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie und zertifizierter med. Gutachter SIM, anlässlich der am
14. November 2013 erfolgten Untersuchung zusammengefasst fest, in den
im Dossier enthaltenen Arztberichten sowie den mitgebrachten Unterlagen
fänden sich keine Hinweise auf relevante psychische Störungen, Beein-
trächtigungen oder Erkrankungen. Zudem ergäben sich keine Anhalts-
punkte für einen tiefen innerseelischen Konflikt und für einen primären
Krankheitsgewinn. Eine somatoform bedingte erhöhte Schmerzwahrneh-
mung könne jedenfalls nicht festgestellt werden, sodass die Diagnosen ei-
ner somatoformen Schmerzstörung und einer chronischen Schmerzstö-
rung mit somatischen und körperlichen Symptomen ausschieden. Es ergä-
ben sich keine Hinweise für eine psychische Störung von Krankheitswert.
Somit sei die Arbeitsfähigkeit von Seiten des psychiatrischen Fachgebiets
nicht beeinträchtigt. Es wurden weder Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt.
5.1.3 Im anlässlich der Untersuchung vom 28. November 2013 erstellten
internistischen Teilgutachten (IV-act. 109, S. 23 – 27) wurde von Dr. med.
E._______, Facharzt für Innere Medizin, zusammengefasst ausgeführt, die
Haut sei auffallend trocken, an der Vorderseite beider Unterschenkel liege
ein grobfleckiges Erythem vor, pathologische Lymphknoten fehlten. Die
Extremitäten-Reflexe seien seitengleich und prompt auslösbar. Motorik
und Koordination der oberen Extremitäten beidseitig normal, gute grobe
Kraft beim Faustschluss beidseits, Diadochokinese unauffällig, Finger-Na-
sen-Versuch prompt. Hypästhesie an beiden Fusssohlen, sonst sei die
Sensibilität nicht gestört. Es bestehe eine geringe Versteifung im Bereich
der LWS, der Finger-Boden-Abstand betrage 15 cm, das linke Knie weise
ein arthrotisches Reiben auf, Schmerzangabe bei stärkerer Beugung, an-
sonsten seien die Gelenke aktiv und passiv frei beweglich. Zehen- und Ha-
ckengang sei möglich, Armkreisen in beiden Richtungen durchführbar, die
Muskulatur sei kräftig und symmetrisch. Vom internistischen Standpunkt
seien keine Diagnosen feststellbar, die für eine Arbeitsfähigkeit relevant
wären. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Di-
abetes mellitus Typ II (mit Folgeerkrankung Polyneuropathie diabetica),
C-5200/2014
Seite 17
Adipositas per magna, labile arterielle Hypertonie, St. n. Autoimmunhepa-
titis und Schlafapnoesyndrom genannt. In der versicherungsmedizinischen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, der Versicherte sei so-
wohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit zu
100 % arbeitsfähig (volle Leistungsfähigkeit, Zeitpensum 8.5 Stunden, 5
Tage/Woche). Internistischerseits sei ein negatives Fähigkeitsprofil nicht zu
definieren. Die Bewertung gelte auch weitgehend retrospektiv, allenfalls mit
vorübergehenden, jedoch nicht länger dauernden Zeiten einer möglicher-
weise leicht geminderten Arbeitsfähigkeit, z.B. im Rahmen der Autoimmun-
hepatitis (Müdigkeit). Hiervon abweichende Einschätzungen liessen sich
aus den Akten nicht rekonstruieren.
5.1.4 Im rheumatologischen Teilgutachten (IV-act. 109, S. 27 – 32), wel-
ches anlässlich der Untersuchung vom 11. Dezember 2013 erstellt worden
war, stellte Dr. med. F._______, Facharzt für Physikalische Medizin, keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeüb-
ten Tätigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Po-
lyarthralgie unklarer Genese, dd intermittierende Polysynovitis im Rahmen
einer entzündlichen Systemaffektion, zurzeit keine Hinweise auf aktive Sy-
novialitits/Tenosynovitis; leichte Fingergelenksarthrose beidseits; chroni-
sche Lumbalgie, Fehlhaltung, Spondylose, muskuläre Dysbalance, mas-
sive Überlastung durch chron. Übergewicht; Gonalgie beidseits, Überlas-
tung, Extensionsdefizit links, St. n. Kontusion/Distorsion linkes Knie; Senk-
/Spreizfuss beidseits. In versicherungsmedizinischer Hinsicht wurde die Ar-
beitsfähigkeit folgendermassen beurteilt: angesichts beklagter lumbaler
Schmerzen im Rahmen einer Fehlhaltung der Wirbelsäule, einer starken
muskulären Dysbalance und eines massiven Übergewichts mit chronischer
Überlastung des lumbosakralen Übergangs sei derzeit dem Versicherten
nur eine körperlich leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeit zumutbar.
Gefordert sei eine Wechselbelastung sowohl der Wirbelsäule wie der Ge-
lenke oder unteren Extremitäten. Häufiges Treppensteigen, Steigen auf
Leitern oder Gerüste, Gehen auf unebenem Gelände seien zu vermeiden.
Die bisherige Tätigkeit als Programmierer/Einrichter von Werkzeugmaschi-
nen sei mehrheitlich als leichte körperliche Tätigkeit zu bewerten und dem
Versicherten zumutbar mit einer aus rein rheumatologischer Sicht unein-
geschränkter Leistungsfähigkeit. Während Phasen einer objektivierbaren
Entzündungsaktivität, z.B. im Rahmen einer anamnestisch möglichen
rheumatoiden Polyarthritits sei die Arbeitsfähigkeit neu festzulegen.
5.1.5 Im augenärztlichen Teilgutachten (IV-act. 109, S. 36 – 38) gab
Dr. med. H._______, Augenärztin und Fachärztin für Ophthalomologie und
C-5200/2014
Seite 18
Chirurgie des Augencentrums I._______, unter Beilage zweier Fundusfo-
tografien (S. 33 f.) an, der Versicherte habe anlässlich der Untersuchung
vom 14. November 2013 ausgeführt, die Probleme seien mit dem Beginn
des Diabetes mellitus aufgetreten mit Konzentrationsschwäche, Gefahr der
Unterzuckerung bei unregelmässigen Arbeitszeiten und Nachtschicht so-
wie Gelenkschmerzen, vor allem bei Nässe und Kälte (S. 36). Dr. med.
H._______ stellte keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeits-
fähigkeit wurden Hyperopie und Presbyopie sowie Diabetes mellitus ohne
Retinopathie genannt. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
als KFZ-Mechaniker resp. Zerspanungsmechaniker betrage 100 % ohne
Exposition an Nässe und Kälte, keine unregelmässigen Arbeitszeiten,
keine Nachtschicht, keine Arbeiten mit gefährlichen Maschinen, kein Be-
steigen von Gerüsten und Leitern. Die Arbeitsfähigkeit in der Verweistätig-
keit betrage ebenfalls 100 %. Weiter wurde ausgeführt, der Patient scheine
nicht motiviert zu sein, eine Arbeit aufzunehmen. Selbst den normalen All-
tag könne er wegen der Schmerzen kaum bewältigen. Aus ophthalmologi-
scher Sicht habe nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden.
Gegenteilige Angaben lägen in den Akten nicht vor.
5.1.6 In der interdisziplinären Zusammenfassung (IV-act. 109, S. 15 – 17)
unter Einbezug aller Zusatzgutachten wurden keine Diagnosen mit Rele-
vanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gestellt. Die Di-
agnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurde aus den Teilgutach-
ten zusammengefasst und wiedergegeben. Aus Sicht aller am Gutachten
beteiligten Disziplinen wurde angegeben, die Arbeitsfähigkeit sei weder in
der angestammten Tätigkeit (Zerspanungsmechaniker) noch in einer ideal
angepassten Tätigkeit eingeschränkt. Zur Beschreibung des positiven und
negativen Fähigkeitsprofils und der Ressourcen wurde angegeben, es be-
stehe lediglich aus neurologischer Sicht aufgrund der leichten Polyneuro-
pathie eine mangelnde Eignung für Gehen auf unebenem Gelände, Tätig-
keiten auf Leitern und Gerüsten. Aufgrund der Schlafapnoesymptomatik
seien Tätigkeiten mit Monotonie zu vermeiden. Aus ophthalmologischer
Sicht könnten Tagesschwankungen der Sehschärfe im Rahmen stärkerer
Schwankungen des Blutzuckerspiegels mit entsprechenden Refraktions-
änderungen auftreten. Ungünstig erschienen Arbeiten mit unregelmässi-
gen Arbeitszeiten, Nachtschicht, ungeeignet seien Arbeiten an Maschinen
mit Gefährdungspotential sowie Besteigen von Gerüsten und Leitern. Aus
rheumatologischer Sicht sei eine leicht reduzierte Rücken- und Kniebelast-
barkeit links anzunehmen. Möglich seien jedoch körperlich leichte bis kurz-
C-5200/2014
Seite 19
zeitig mittelschwere Tätigkeiten, welche wechselbelastend sowohl hin-
sichtlich der Wirbelsäule, als auch der Gelenke der unteren Extremitäten
zu erbringen seien. Vermieden werden sollten häufiges Treppensteigen,
Steigen auf Leitern und Gerüsten, Gehen auf unebenem Gelände. Der Ver-
sicherte sei gut zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und
Strukturierung von Aufgaben in der Lage. Er sei umstellungsfähig und in
seinem Tätigkeitsbereich fachlich kompetent sowie prinzipiell durchhalte-
fähig. Die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und
die Gruppenfähigkeit seien uneingeschränkt. Der Versicherte sei zu famili-
ären Beziehungen, zu ausserberuflichen Aktivitäten und zur Selbstversor-
gung gut in der Lage. Die Wegefähigkeit sei leicht eingeschränkt. Diese
Bewertung gelte auch weitgehend retrospektiv, abgesehen von kurzen Zei-
ten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.
5.1.7 Nachdem das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS dem RAD-Arzt
Dr. med. G._______, Vertrauensarzt und Facharzt für orthopädische Chi-
rurgie, unterbreitet wurde, fasste dieser in seiner Stellungnahme vom
19. März 2014 (IV-act. 112, S. 3) die erwähnten Diagnosen sowie die Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil zusammen und
führte aus, das Gutachten beruhe auf eigene Untersuchungen, erscheine
schlüssig, umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie
sämtliche Beschwerden und Symptome des Versicherten; daher werde
empfohlen, darauf abzustellen. Weitere medizinische Abklärungen, das
Empfehlen weiterer medizinischer Massnahmen sowie eine vorzeitige me-
dizinische Neubeurteilung erschienen nicht erforderlich. Wesentliche ob-
jektivierbare arbeitsfähigkeitsrelevante Veränderungen seien nicht zu er-
warten.
5.1.8 Im anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen
Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung vom 10. Dezember
2014 (act. 14, Beilage 2) zuhanden der Deutschen Rentenversicherung
stellte Dr. J._______, Fachärztin für Innere Medizin, die Diagnosen insulin-
pflichtiger Diabetes mellitus ED 2009 mit diabetischer Neuropathie bei
massivem Übergewicht (ICD-10: 11, 66) sowie medikamentös unzu-
reichend therapiertem Bluthochdruck (ICD-10: I 10.1), Autoimmunhepatitis
4/13 in Remission (ICD-10: K75.4), mässige Verschleisserscheinungen
beider Kniegelenke, keine Bewegungseinschränkung (ICD-10: M17) und
nannte als sonstige Diagnosen Schlafapnoe-Syndrom; anamnestisch
schädlicher Gebrauch von Alkohol, glaubhaft reduziert; leichte Verschleis-
serscheinungen linkes Kniegelenk, freie Beweglichkeit; angegebene
C-5200/2014
Seite 20
Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei fehlender algesiologi-
scher Therapie. Zum individuellen positiven und negativen Leistungsbild
führte sie aus, nach Durchsicht aller vorliegenden ärztlichen Befundbe-
richte und der zum Untersuchungszeitpunkt erhobenen klinischen Befunde
sei das Leistungsvermögen des Versicherten bis Dezember 2016 auf 3 bis
unter 6 Stunden herabgemindert, wobei das Wiedererlangen der vollen Er-
werbsfähigkeit bei adäquater Therapiemassnahmen durchaus für möglich
gehalten werde.
5.1.9 Dr. med. G._______, dem das ärztlichen Gutachten vom 10. Dezem-
ber 2014 (E. 5.1.8) zur Beurteilung vorgelegt worden war, äusserte sich in
seiner Stellungnahme vom 21. April 2015 (act. 16, Beilage 1) dahingehend,
dass der Bericht von Dr. J._______ keine Verschlechterung seit der Begut-
achtung durch die MEDAS ausgewiesen worden sei. Im Vergleich mit den
Befunden sowie den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sei
keine Veränderung ersichtlich.
5.2
5.2.1 Bei den Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. G._______ sowie
der Spezialärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA handelt es sich um
Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser
gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV siehe Urteil des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinwei-
sen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder
Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrele-
vante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E.
3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember
2006 E. 5). Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.4.3 hiervor), kann auf
Stellungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der
Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beige-
zogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen.
5.2.2 Wie vorangehend ausgeführt, beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt den Sachverhalt bis und mit Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 7. Juli 2014 (siehe vorne E. 3.2). Nach diesem Zeitpunkt ergangene
Arztberichte können deshalb – sofern sie keine Rückschlüsse auf den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers vor der angefochtenen Verfü-
gung erlauben – im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
C-5200/2014
Seite 21
Das unter E. 5.1.8 aufgeführte ärztliches Gutachten vom 10. Dezember
2014 von Dr. J._______ ist im Beschwerdeverfahren nach Erlass der an-
gefochtenen Verfügung erstellt worden. Jedoch zeigt dieser Bericht den
Krankheitsverlauf auf und wiederholt im Wesentlichen die bereits vor Er-
lass der angefochtenen Verfügung gestellten Diagnosen und Beschwerde-
bilder, weshalb er in die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ein-
zubeziehen ist.
5.2.3 Der RAD-Arzt Dr. med. G._______ beurteilte in seinen Stellungnah-
men vom 19. März 2014 (IV-act. 112, S. 3) und vom 21. April 2015 (act. 16,
Beilage 1) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vor-
handenen Akten, insbesondere des interdisziplinären Gutachtens der ME-
DAS vom 10. März 2014 (IV-act. 109). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob
auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes sowie auf das interdisziplinäre
Gutachten der MEDAS abgestellt werden kann.
5.2.3.1 Nachdem der Versicherte im Juni 2013 von den Gutachtern der
SMAB-AG untersucht worden war, wurden keine Diagnosen mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Es wurde im Konsens aller unter-
suchenden Gutachter festgestellt, dass der Versicherte weder in der ange-
stammten Tätigkeit noch in einer ideal angepassten Tätigkeit einge-
schränkt sei. Zum Fähigkeitsprofil wurde angegeben, dass häufiges Trep-
pensteigen, Steigen auf Leitern und Gerüsten, Gehen auf unebenem Ge-
lände, Arbeiten mit unregelmässigen Arbeitszeiten und Nachtschichten so-
wie Tätigkeiten mit Monotonie zu vermeiden seien. Der Versicherte gab
anlässlich der internistischen Untersuchung am 11. Dezember 2013 an, es
gehe ihm heute etwa so wie immer (IV-act. 109, S. 29). Somit kann darauf
abgestellt werden, dass der anlässlich der interdisziplinären Untersuchung
festgestellte Gesundheitszustand über längere Zeit bestanden hat.
5.2.3.2 Der Versicherte liess beschwerdeweise geltend machen, die Beur-
teilung des internistischen MEDAS-Gutachters widerspreche klar den Ak-
ten. Laut Bescheid des Landratsamts (…) vom 8. Mai 2013 sei der Grad
der Behinderung mit 60 % festgelegt, wobei darin eine Schwerbehinder-
teneigenschaft sowie eine Verschlechterung seines Gesundheitszustan-
des bejaht worden sei. Damit könne dem MEDAS-Gutachten nicht gefolgt
werden, dass im Bescheid des Landratsamts (…) eine Arbeitsfähigkeit von
über 6 Stunden attestiert worden sei.
C-5200/2014
Seite 22
5.2.3.3 Im Gutachten der MEDAS wurde unter Ziff. C zur medizinischen
und versicherungstechnischen Beurteilung ausgeführt, dass der Versi-
cherte gemäss dem Bescheid vom 8. Mai 2013 einen GdB (Grad der Be-
hinderung) von 60 habe, jedoch eine Arbeitsfähigkeit von über 6 Stunden
attestiert worden sei (IV-act. 109, S. 26). Dabei wird weder im MEDAS-
Gutachten angegeben, noch bezieht sich die Angabe zur Arbeitsfähigkeit
von 6 Stunden offensichtlich auf den Bescheid des Landratsamts (…) vom
8. Mai 2013 (IV-act. 56, S. 35), sondern auf das ärztlichen Gutachten für
die gesetzliche Rentenversicherung von Dr. J._______, Fachärztin für In-
nere Medizin (IV-act. 78, S. 24 bis 37), welches am 24. Juni 2013 – also
nach Erlass des erwähnten Entscheids – ausgestellt worden war. In diesem
Gutachten wurde ausgeführt, dass das Leistungsvermögen des Versicher-
ten aktuell gemindert auf leichte körperliche Arbeiten von sechs Stunden
oder mehr sei. Dr. med. E._______ hat demnach unter Ziff. C den Krank-
heitsverlauf des Beschwerdeführers zusammengefasst und die Beurteilun-
gen zur Arbeitsfähigkeit und dem Grad der Behinderung aus den Akten
wiedergegeben. Ein Widerspruch mit den Akten lässt sich nicht erkennen,
sodass die Rüge des Beschwerdeführers diesbezüglich unbegründet ist.
5.2.3.4 Weiter wurde gerügt, es habe keine Auseinandersetzung mit den
Beurteilungen der behandelnden Ärzten stattgefunden. So habe Dr. med.
D._______ zwar den Bericht von Dr. K._______ erwähnt, sich jedoch nicht
mit den subjektiven Beschwerden auseinandergesetzt, obwohl sich der Be-
schwerdeführer über chronische Rückenschmerzen, Schmerzen in den
Händen, Knien, Schultern, Ellenbogen- sowie im Nackenbereich, Augen-
brennen bei Computerarbeit, Krämpfen in den Fingern beklagt habe. Aus-
serdem sei die Beurteilung von Dr. med. F._______ nicht schlüssig. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, er könne Tätigkeit als Programmie-
rer/Einrichter wegen Gelenkschmerzen schlecht bewältigen; bei Bild-
schirmarbeit nach kurzer Zeit zu starken Sehstörungen. Dr. med.
F._______ habe auf frühere Berichte hingewiesen und angegeben, bei der
aktuellen Befundaufnahme hätten klinisch keine floriden Gelenkentzün-
dungen objektiviert werden können. Während Phasen einer objektivierba-
ren Entzündungsaktivität sei die Arbeitsfähigkeit neu festzulegen. Diese
Beurteilung widerspreche der Aktenlage, woraus sich Entzündungen ergä-
ben.
5.2.3.5 Im Gutachten der MEDAS wurden auf den Seiten 5 bis 9 alle me-
dizinischen Akten vollständig zusammengefasst. Die Gutachter nahmen
sowohl in neurologischer als auch in psychiatrischer, internistischer, rheu-
matologischer und ophthalmologischer Hinsicht (IV-act. 109, S. 13 f., 21 f.,
C-5200/2014
Seite 23
22, 31, 37) Bezug auf die Aktenlage, nahmen eine Aktendiskussion vor und
begründeten ihre abweichenden Einschätzungen. Anzumerken ist, dass es
sich bei den Berichten von Dr. L._______ (IV-act. 56, S. 2-33; 58, 60, 63 –
68; 72 – 73,; 75, 79- 80) um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen handelt,
in welchen jeweils lediglich der Diagnosecode B17.8 G (sonstige näher be-
zeichnete akute Virushepatitis) aufgeführt wurde und die im Übrigen weder
Untersuchungsergebnisse noch Befunde enthalten. Ebenfalls wurden im
Haupt- sowie in allen Zusatzgutachten der MEDAS die subjektiven Be-
schwerden aufgeführt und jeweils dazu Stellung genommen. Soweit der
Beschwerdeführer rügt, Dr. med. D._______ habe sich nicht mit den sub-
jektiven Beschwerden wie chronischen Rückenschmerzen, Schmerzen in
den Händen, Knien, Schultern, Ellenbogen- sowie im Nackenbereich und
Augenbrennen auseinandergesetzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese
Beschwerden fallen nur teilweise in den Untersuchungsbereich des Fach-
arztes für Neurologie, sodass deren Beurteilung durch Dr. med. D._______
ohnehin nicht die volle Beweiskraft zukäme. Dr. med. D._______ äusserte
sich jedoch in neurologischer Hinsicht zu den beklagten Beschwerden; so
setzte er sich u.a. mit der Motorik auseinander und führte zu den Untersu-
chungsergebnissen aus, es seien keine objektivierbaren Paresen erkenn-
bar. Weiter machte er Angaben zum muskuloskelettalen Status und der
Polyneuropathie und führte zu den Schmerzen in den Händen aus, dass
die Finger doch weitgehend beweglich seien, der Faustschluss möglich sei
und einzelne Fingergelenke druckempfindlich wirkten, aber nicht alle. Das
An- und Ausziehen der Schuhe sei durchgeführt worden, ohne dass eine
erkennbare Beeinträchtigung vorgelegen habe (IV-act. 109, S. 11 – 12).
Hinsichtlich der Polyarthrosebeschwerden verwies er auf das orthopädi-
sche resp. rheumatologische Fachgebiet (IV-act. 109, S. 12). In Auseinan-
dersetzung mit dem neurologischen Bericht von Dr. K._______ vom
29. Juli 2011 wurde ausgeführt, dass im aktuellen klinischen Befund keine
relevante Beeinträchtigung der motorischen Funktionen erkennbar seien,
jedoch die Sensibilitätsstörung persistent sei. Diese Störung sei jedoch
auch retrospektiv betrachtet nicht für eine Arbeitsfähigkeit als Zerspan-
nungsmechaniker oder anderen Verweistätigkeit relevant (IV-act. 109,
S. 13). Anzumerken ist ausserdem, dass die geklagten Beschwerden wie
Augenbrennen und Sehstörungen dem Fachgebiet der Ophthalmologie zu-
zuordnen sind; eine entsprechende fachärztliche Untersuchung inklusive
Fundusfotografien erfolgte durch Dr. med. H._______ am 14. November
2013, welche die Ergebnisse im ihrem Teilgutachten vom 16. November
2013 ausführlich dokumentierte (IV-act. 109, S. 33 – 38). Ebenso ist die
Beurteilung von Dr. med. F._______ schlüssig. So konnte er anlässlich sei-
C-5200/2014
Seite 24
ner rheumatologischen Untersuchung vom 10. Dezember 2013 keine Ent-
zündungen feststellen. Die Aussage, dass während Phasen einer objekti-
vierbaren Entzündungsaktivität die Arbeitsfähigkeit neu festgelegt werden
müsse, ist nicht als Widersprüchlichkeit zu qualifizieren.
5.2.3.6 Die MEDAS-Gutachter erstellten sowohl eine Berufs- und Sozial-
sowie eine medizinische Anamnese, machten Angaben zum Krankheits-
verlauf, den geklagten Beschwerden und würdigten alle vorhanden medi-
zinischen Berichte. Offensichtlich haben sich die untersuchenden Ärzte mit
den gesamten Vorakten beschäftigt. Sie erstellten umfassende Diagnosen
und begründeten ihre eigenen Einschätzungen und Schlussfolgerungen.
Zwar wurden bei den Diagnosen keine ICD-10 Codes verwendet, jedoch
können die Beurteilungen nachvollzogen werden. Anzumerken ist ausser-
dem, dass die beurteilenden Ärzte Dr. med. D._______ als Facharzt für
Neurologie, med. prakt. C._______ als Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, Dr. med. E._______ als Facharzt für Innere Medizin, Dr. med.
F._______ als Facharzt für Physikalische Medizin, spez. Rheumatologie
und manuelle Medizin sowie Dr. med. H._______ als Fachärztin für Oph-
thalomologie und Chirurgie über die entsprechenden Facharzttitel verfü-
gen. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Diabetes
mellitus Einschränkungen geschildert hat, ist anzumerken, dass Adipositas
und Diabetes nach der schweizerischen Rechtsprechung grundsätzlich
keine Invalidität zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts
8C_903/2014 vom 13. August 2015, E. 4.3 mit Hinweisen). Insgesamt sind
die Beurteilungen im MEDAS-Gutachten lückenlos, vollständig, konsistent
und ohne innere Widersprüche. Das MEDAS-Gutachten genügt den allge-
meinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht, so-
dass ihm die volle Beweiskraft zuzuerkennen ist und deshalb darauf abge-
stellt werden kann.
5.2.3.7 Der Beschwerdeführer liess in diesem Zusammenhang ausführen,
dass die behandelnden Ärzte von einer Arbeitsunfähigkeit ausgingen. An-
gesichts der Widersprüche im MEDAS-Gutachten sei die Annahme in der
angefochtenen Verfügung, dass eine 100 % Arbeitsfähigkeit vorliege, nicht
schlüssig. Vielmehr sei aufgrund der übereinstimmenden Berichte der be-
handelnden Ärzte eine IV-Rente zuzusprechen. Vorliegend haben die Gut-
achter der MEDAS sowohl die Diagnosen als auch den Krankheitsverlauf
und die geklagten Beschwerden berücksichtigt; diesbezüglich besteht zwi-
schen den Akten der untersuchenden Ärzte aus Deutschland und dem ME-
DAS-Gutachten kein Widerspruch. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit be-
stimmt sich jedoch alleine nach schweizerischem Recht (E. 3.2 und 4.5),
C-5200/2014
Seite 25
sodass die Einschätzungen durch die ausländischen Behörden nicht ver-
bindlich ist. Das MEDAS-Gutachten, in welchem wohl gesundheitliche je-
doch nicht invalidisierende Einschränkungen festgestellt worden sind, ist
schlüssig und ihm kommt die volle Beweiskraft zu (E.4.7.3.6). Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers erweisen sich diesbezüglich als unbegründet.
5.2.4 Anzumerken ist, dass, obwohl mit Bescheid vom 8. Mai 2013 Land-
ratsamts (…) vom 8. Mai 2013 (IV-act. 56, S. 35) einen GdB (Grad der Be-
hinderung) von 60 festgestellt worden war, Dr. J._______, Fachärztin für
Innere Medizin (IV-act. 78, S. 24 bis 37) anlässlich der Untersuchung vom
20. Juni 2013 jedoch das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers auf
sechs Stunden oder mehr festgelegt hat. In der Folge wurde dem Versi-
cherten gemäss Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom
3. Februar 2015 (act. 13, Beilage 1) unter der Voraussetzung, dass er
keine Tätigkeit von mindesten drei Stunden täglich ausübe, das Angebot
unterbreitet, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom
1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2016 zu bewilligen und die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zur
Hälfte zu übernehmen. In der am 6. März 2013 ergangenen Mitteilung der
Deutschen Rentenversicherung (act. 14, Beilage 1) wurde sodann der An-
spruch auf eine Rente vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2016
zuerkannt. Die Rentenzusprache des deutschen Versicherungsträgers er-
folgte demnach aufgrund einer Einigung, durch welche das Widerspruchs-
verfahren zwischen dem Versicherten und der Deutschen Rentenversiche-
rung erledigt worden ist. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten, denn sein Rentenanspruch bestimmt sich alleine
aufgrund der schweizerischen Bestimmungen (E. 3.2). Werden Meinungs-
verschiedenheiten über das Ausmass der Invalidität mittels Vergleich fest-
gelegt, ist es charakteristisch, dass von einer präzisen Bestimmung der
streitigen Ansprüche, welche häufig nur nach Beschreitung des Rechtmit-
telwegs erreicht werden könnte, - vorwiegend aus ökonomischen, gele-
gentlich auch aus praktischen Gründen - Abstand genommen wird. Es wird
in solchen Fällen die Möglichkeit in Kauf genommen, dass eine der betei-
ligten Parteien dabei unter Umständen gewisse finanziell nachteilige Aus-
wirkungen zu gewärtigen hat. Dieses Risiko auf andere Versicherungsträ-
ger auszuweiten, welche weder das Zustandekommen noch den Inhalt ei-
nes solchen Vergleichs beeinflussen konnten, lässt sich nicht rechtfertigen
(Urteil des Bundgerichts 8C_740/2013 vom 12. Dezember 2013, E. 3). So
verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Hinzuweisen ist jedoch, dass der
Beschwerdeführer bei einer Verschlechterung seines Gesundheitszustan-
des jederzeit ein neues Gesuch einreichen kann.
C-5200/2014
Seite 26
5.3
5.3.1 In diesem Zusammenhang ist zudem zu prüfen, ob die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf berufliche Eingliederungs-
massnahmen zu Recht abgelehnt hat. Gemäss Kreisschreiben über das
Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL, gültig ab 1. Juni
2002, Stand 1. Januar 2015) gelten schweizerische Staatsangehörige oder
Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz
ohne Wohnsitz zu haben, eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder
Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen
Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen,
weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge
Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von
Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der
Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbs-
tätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Der Nachversicherungs-
schutz endet hingegen beim Bezug einer Invalidenrente (ganze oder
Bruchteilsrente), bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim
Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. So-
mit hat beispielsweise ein Grenzgänger Anspruch auf Eingliederungsmass-
nahmen, wenn er seine Arbeit in der Schweiz wegen Krankheit oder Unfall
aufgeben musste. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Grenzgänger bis
zum Leistungsanspruch weiterhin Beiträge in der Schweiz entrichtet
(KSBIL, S. 8, RN 1011.2 f.).
5.3.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt bei der A._______ AG in (…) als
CNC-Mechaniker tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Arbeit-
geberin aufgrund der Beendigung des Einsatzes mit Wirkung per 16. Ja-
nuar 2009 aufgelöst (IV-act. 18, 19). Somit erfolgte die Arbeitsaufgabe in
der Schweiz nicht wegen Krankheit, sodass der Anspruch auf Eingliede-
rungsmassnahmen, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt wurde, nicht
gegeben ist. Die Ablehnung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnah-
men ist somit zu Recht erfolgt.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abge-
klärt und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abge-
wiesen hat. Die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2014 erweist sich
somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom
15. September 2014 abzuweisen ist.
C-5200/2014
Seite 27
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer hat mit sei-
ner Beschwerde vom 15. September 2014 (act. 1) ein Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt und das entsprechende
Formular und die erforderlichen Beilagen eingereicht (act. 4), woraufhin
ihm mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2014 die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeistän-
dung gutgeheissen wurden und Rechtsanwältin Hiller als gerichtlich be-
stellte Anwältin beigeordnet wurde (act. 8). Aus diesem Grund werden
dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt.
Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 73.320.2]).
7.2 Zu prüfen bleibt, ob Rechtsanwältin lic. iur. Katja Nikolova Hiller ein
amtliches Honorar zuzusprechen ist. Für amtliche bestellte Anwältinnen
und Anwälte sind die Art. 8 – 11 VGKE sinngemäss anwendbar (Art. 12
VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Zu berücksich-
tigen sind ferner die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des
Prozesses (Art. 61 Bst. g Satz 2 ATSG). Das Anwaltshonorar bemisst sich
in erster Linien nach dem notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE).
Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst nicht alles, was
für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist.
Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV
vielmehr nur insoweit, als die Verbeiständung zur Wahrung der Rechte not-
wendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitati-
ven Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den
quantitativen (den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind
jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wah-
rung der Rechte im Prozess stehen und notwendig und verhältnismässig
sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der
Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (Urteil
des BGer 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1). Dem letztgenann-
ten Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeu-
tung zu. Bei der Frage nach dem notwendigen Vertretungsaufwand dürfen
C-5200/2014
Seite 28
die Gerichte auch in Betracht ziehen, dass der Sozialversicherungsprozess
von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen
die Arbeit der Rechtsvertretenden erleichtert wird. Diese Arbeit soll nur in-
soweit berücksichtigt werden, als sich die Anwältin/der Anwalt bei der Er-
füllung ihrer Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss
nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte. Zu entschädigen ist nicht
der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (vgl. Urteil
des BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2 und 4.3 mit Hinwei-
sen).
7.3 Die Rechtsvertreterin hat vorliegend mit Schreiben vom 20. Oktober
2015 eine Kostennote mit einem geltend gemachten Arbeitsaufwand von
17.10 Stunden, 252 Kopien und Portokosten in Höhe von Fr. 20.- einge-
reicht (act. 20). Dabei ist ein Stundensatz von Fr. 200.- angemessen. Der
vorliegend geltend gemachte Zeitaufwand übersteigt das in vergleichbaren
Fällen als notwendig eingestufte Mass deutlich. Es ist insbesondere nicht
ersichtlich, inwiefern sich in der vorliegenden Beschwerdesache ein über-
durchschnittlicher Zeitaufwand als notwendig erweisen soll. Der Sachver-
halt war überschaubar, hat auch nicht zu umfangreichen Rechtsabklärun-
gen Anlass gegeben und kann auch nicht mit tatsächlichen oder rechtli-
chen Besonderheiten des konkreten Falls sachlich begründet und gerecht-
fertigt werden. Die Rechtsvertreterin hat eine Beschwerde sowie ein Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Für das Abfassen der
Beschwerde, des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die damit
direkt zusammenhängenden Vorbereitungsarbeiten erscheint ein Vertre-
tungsaufwand von 8 Stunden angemessen. In ihrer Replik vom 5. Dezem-
ber 2014 (act. 11) hat sie lediglich auf die Anträge in ihrer Beschwerde ver-
wiesen und auf weitere Ausführungen verzichtet. Weiter hat sie am 22. Mai
2015 ein weiteres Schreiben mit Beilagen eingereicht (act. 13). Für diese
Arbeiten erscheint ein Aufwand von maximal 4 Stunden als notwendig und
angemessen. Somit ist die Entschädigung der Rechtsvertreterin auf
Fr. 2‘500.- festgesetzt (rund 12 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 200.- inkl. als angemessen zu erachtende Auslagen in Höhe von rund
Fr. 100.- [vgl. dazu Urteile des BVGer C-5488/2012 vom 4. Februar 2016
E. 7.2 und A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3] und darin enthaltener
Mehrwertsteuer von 8%). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse
zu leisten. Hinzuweisen ist auf Art. 65 Abs. 4 VwVG, wonach die begüns-
tigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu
hinreichenden Mitteln gelangt.
C-5200/2014
Seite 29
Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Ent-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
3.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwäl-
tin lic. iur. Katja Nikolova Hiller zulasten der Gerichtskasse eine amtliche
Entschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, inkl. Mehrwertsteuer) zuge-
sprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln,
so hat er diese Summe dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Seite 30
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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