Abtei lung II I
C-5/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Zürich Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdeführerin,
gegen
AXA-Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Gesundheit (BAG),
Vorinstanz.
Leistungsstreitigkeit nach Art. 78a UVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5/2006
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1960 geborene L._______ war zu 100% bei der
X._______ AG in W._______ angestellt und übte dort bei einer Wo-
chenarbeitszeit von 40 Stunden eine Bürotätigkeit aus. Als Arbeitneh-
mer dieser Firma war L._______ bei der "Zürich" Versicherungs-Ge-
sellschaft (nachfolgend: "Zürich") obligatorisch gegen Unfälle und Be-
rufskrankheiten versichert. Einmal wöchentlich erteilte L._______ 2
Lektionen Tai Chi-Unterricht bei der Schule Y._______, deren Ange-
stellte bei der Winterthur Versicherungen (heute: AXA Winterthur,
nachfolgend: "Winterthur") unfallversichert waren.
B.
Am 18. Februar 2002 erteilte L._______ nach Angaben seiner Rechts-
anwältin Sabine Furthmann (vgl. Schreiben vom 12. Dezember 2002
an die "Winterthur", Beilage 2 zu act. 5 Vorakten BSV) von 19.00 bis
20.50 Tai Chi-Unterricht, blieb danach im Unterrichtsraum und übte
spezielle Kung Fu-Kampftechniken. Gemäss seinen Angaben in der
Unfallmeldung vom 20. Februar 2002 (act. 4 Vorakten BSV) trainierte
L._______ "für eine Veranstaltung." Um ca. 21.45 stürzte er bei einem
Luftsprung auf die linke Seite des Kopfes und der Schulter und musste
sich infolge Schmerzen in Kopf und Nacken sowie Taubheitsgefühlen
in der linken Hand ärztlich behandeln lassen. In der Folge war er wäh-
rend mehreren Monaten arbeitsunfähig (vgl. Schreiben der Rechtsver-
treterin vom 12. Dezember 2002 [Beilage 2 zu act. 5 Vorakten BSV]).
C.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 (act. 1 Vorakten BSV) reichte die
"Winterthur" beim Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend:
BSV) ein Gesuch um Erlass einer Zuständigkeitsverfügung ein. Sie
hielt dafür, L._______ habe sich nach Beendigung des Unterrichts
ohne Erlaubnis seiner Arbeitgeberin in den Unterrichtsräumen aufge-
halten und privat trainiert. Die Arbeitgeberin habe daran kein Interes-
se, auch habe er für dieses Training keinen Lohn erhalten. Es bestehe
kein fachlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der berufli-
chen Tätigkeit und dem in den Räumen der Arbeitgeberin ausgeübten
Training. Zudem seien nie Prämien für Nichtberufsunfälle entrichtet
worden. Für die Erteilung von 2 Lektionen Tai Chi-Unterricht pro Wo-
che bestehe bei der "Winterthur" keine Nichtberufsunfallversicherung.
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Aus diesen Gründen sei die "Zürich" als Nichtberufsunfallversicherer
für diesen Unfall zuständig.
D.
Mit Stellungnahme vom 23. April 2003 (act. 5 Vorakten BSV) machte
die "Zürich" geltend, die Schule Y._______ vermöge nicht darzutun,
dass L._______ sich nach der Arbeit unbefugterweise an der Arbeits-
stätte befunden habe. Demzufolge liege ein Berufsunfall im Sinn von
Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vor. Die Zuständigkeit der "Win-
terthur" sei somit gegeben. Vor Erlass der Zuständigkeitsverfügung
habe das BSV eine Stellungnahme des Versicherten einzuholen. Die
"Zürich" erbringe ihre Leistungen gemäss Empfehlung Nr. 3/89 der Ad-
Hoc-Kommission Schaden UVG vorläufig, jedoch ohne Berücksichti-
gung des Nebenverdienstes.
E.
Mit Verfügung vom 27. August 2003 (act. 6 Vorakten BSV) verpflichtete
das BSV die "Zürich", die Kosten des Unfalls vom 18. Februar 2002 zu
übernehmen. Das BSV begründete den Entscheid mit der Feststellung,
bei dem fraglichen Ereignis handle es sich um einen Nichtberufsunfall,
für den die "Zürich" gemäss Art. 99 Abs. 2 der Verordnung vom 20. De-
zember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) aufkom-
men müsse.
Die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG seien nicht erfüllt,
da der Versicherte eine andere Sportart trainiert habe als diejenige,
die er unterrichte. Das Training sei somit nicht im Interesse der Arbeit-
geberin erfolgt. Auch der Versicherte selbst habe angegeben, lediglich
für sich selbst Sport treiben zu wollen.
Die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG erfüllt
seien, verneinte das BSV mit der Begründung, private Tätigkeiten vor
und nach der Arbeit sollten, sofern sie aus eigenem Interesse und un-
ter einem erheblichen Zeitaufwand erfolgten, nicht unter die Berufsun-
fallversicherung fallen. Die von Maurer (ALFRED MAURER, Schweizeri-
sches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 96) vertretene Ansicht,
ein Berufsunfall liege auch dann vor, wenn ein Versicherter sich mit Er-
laubnis des Arbeitgebers vor, während oder nach der Arbeit an der Ar-
beitsstätte aufhalte und beispielsweise beim Sporttreiben verunfalle,
sei nicht nachvollziehbar.
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F.
Mit Beschwerde vom 3. September 2003 focht die "Zürich" die Verfü-
gung des BSV beim Eidgenössischen Departement des Innern (nach-
folgend: EDI) an. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der
Verfügung vom 27. August 2003 sowie die Feststellung, dass die "Win-
terthur" leistungspflichtig sei. Zur Begründung führte sie an, nach dem
klaren Gesetzeswortlaut von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG liege ein Berufs-
unfall vor, wenn sich die versicherte Person nach der Arbeit befugter-
weise auf der Arbeitsstätte aufgehalten habe. Für eine einschränkende
Auslegung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht gebe es keine gesetzli-
che Grundlage. Insbesondere sei beim befugten Aufhalten auf der Ar-
beitsstätte nach der Arbeit überhaupt kein Bezug zur Arbeit erforder-
lich. Ein solcher könnte überdies auch nicht verneint werden, da eine
Kampfsportart unterrichtet und auch eine solche trainiert worden sei.
Das BSV räume selbst ein, dass auch nach Meinung von Alfred Mau-
rer in Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1986, S. 96, bei
dieser Konstellation ein Berufsunfall gegeben sei. Der Empfehlung Nr.
1/2000 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG könne im Zusammen-
hang mit dem Arbeitsweg entnommen werden, dass Unterbrechungen
und Umwege von bis zu einer Stunde nichts daran änderten, dass im-
mer noch ein Berufsunfall vorliege. Im vorliegenden Fall sei der Unfall
nur 50 Minuten nach dem Unterrichtsende geschehen. Dies zeige,
dass die zeitliche Komponente nicht gegen die Annahme eines Berufs-
unfalls spreche. Die Auffassung des BSV führe im Ergebnis dazu, dass
der Versicherte während der Arbeit Versicherungsschutz habe, da-
nach, während des Trainings, nicht versichert sei und auf dem Nach-
hauseweg wiederum Versicherungsschutz geniesse. Solche Konstella-
tionen seien zu vermeiden. Art. 7 Abs. 2 UVG lasse sich entnehmen,
dass der Gesetzgeber den Begriff des Berufsunfalls nicht restriktiv,
sondern im Gegenteil extensiv ausgelegt haben wolle. Auch im vorlie-
genden Fall würde es dem Schutz des Versicherten dienen, wenn ein
Berufsunfall angenommen würde, da nur in diesem Fall auch der Ne-
benverdienst mitberücksichtigt werden könne.
Eventuell seien die "Winterthur" und die "Zürich" zur Einreichung der
gesamten Akten aufzufordern.
G.
Mit Vernehmlassung vom 23. September 2003 hielt das BSV an seiner
Verfügung vom 27. August 2003 fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung führte es an, es handle sich nicht
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zwingend um einen Berufsunfall, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendi-
gung der Arbeit an seiner Arbeitsstätte verweile und dort verunfalle.
Eine derart extensive Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG hätte zur
Folge, dass jeder Unfall, der einem Arbeitnehmer nach der Arbeit auf
der Arbeitsstätte – unabhängig von der privaten Natur und von der
Dauer der Tätigkeit – zustosse, als Berufsunfall gelten würde. Der Ar-
beitgeber solle nicht mit seinen Prämien für jede private Tätigkeit am
Arbeitsplatz aufkommen müssen. Deshalb sei am Erfordernis eines
zeitlichen Kriteriums festzuhalten. Ein Verweilen auf der Arbeitsstätte
von über 50 Minuten nach Beendigung des vom Versicherten geleiste-
ten Kurses erscheine unverhältnismässig lang im Vergleich zur geleis-
teten Arbeitszeit von nicht einmal 2 Stunden. Der berufliche Versiche-
rungsschutz habe daher im Unfallzeitpunkt nicht mehr bestanden und
wäre – einmal untergegangen – auch auf dem Nachhauseweg nicht
wieder aufgelebt.
Die Frage des anrechenbaren versicherten Verdienstes sei im vorlie-
genden Verfahren nicht zu beurteilen, da das BSV gemäss Art. 78a
UVG lediglich über die Zuständigkeit eines Unfallversicherers, nicht
aber über die Höhe der Leistungen zu entscheiden habe.
Auf die Einholung der gesamten Akten der "Winterthur" und der "Zü-
rich" gemäss Beweisantrag der "Zürich" könne verzichtet werden, da
die Parteien zum Sachverhalt keine unterschiedlichen Auffassungen
verträten.
H.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 übermittelte das Generalsekre-
tariat EDI die Beschwerdeakten an das Bundesverwaltungsgericht, da
eine Erledigung der Beschwerde bis Ende 2006 beim EDI nicht mehr
möglich sei.
I.
Das Verfahren wurde per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsge-
richt übernommen. Mit Verfügung vom 8. März 2007 wurde von der
"Zürich" ein Kostenvorschuss einverlangt, welcher am 16. März 2007
einging.
J.
Die "Winterthur" wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2008 eingela-
den, eine Stellungnahme sowie die einschlägigen Akten in der Angele-
genheit L._______ einzureichen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März
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2008 beantragte die "Winterthur" die Abweisung der Beschwerde und
die Bestätigung der Verfügung des BSV vom 27. August 2003. Sie ver-
zichtete dabei auf die Einreichung von Unterlagen.
Die "Winterthur" hielt unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien dafür,
die von der "Zürich" vertretene extensive Auslegung von Art. 7 Abs. 1
Bst. b UVG verstosse gegen den Willen des Gesetzgebers. Nach der
Rechtsprechung und Lehre müsse sich der Unfall in einem bestimmten
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignen, um als Berufs-
unfall anerkannt werden zu können. Im vorliegenden Fall könne sicher
nicht von einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gespro-
chen werden.
K.
Von der mit Verfügung vom 7. März 2008 eingeräumten Gelegenheit
zur Einreichung einer Replik machte die "Zürich" keinen Gebrauch.
Der Schriftenwechsel wurde am 14. Mai 2008 geschlossen. Gegen die
mit Verfügung vom 8. März 2007 bzw. vom 26. Februar 2009 bekannt
gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers sind keine Aus-
standsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder
bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim
angefochtenen Entscheid des BSV handelt es sich um eine Verfügung
im Sinn von Art. 5 VwVG; eine sachliche Ausnahme gemäss Art. 32
VGG liegt nicht vor. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen
von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Bis zum 31. Dezember 2003
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war das BSV zum Erlass von Verfügungen gemäss Art. 78a UVG zu-
ständig (vgl. Art. 78a UVG in der ab 1. Januar 1994 in Kraft stehenden
Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 der Verordnung vom 3. Februar 1993
über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts, in Kraft bis 31. Dezember 2006 [AS 1993 910]).
Nachdem das bis anhin im BSV angesiedelte Geschäftsfeld Kranken-
und Unfallversicherung am 1. Januar 2004 vom Bundesamt für Ge-
sundheit (BAG) übernommen worden ist, liegt die Zuständigkeit seit
dem 1. Januar 2004 beim Bundesamt für Gesundheit (vgl. redaktionell
angepasste, in Kraft stehende Fassung von Art. 78a UVG). Sowohl das
BSV als auch das BAG sind Vorinstanzen im Sinn von Art. 33 Bst. d
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
Im Folgenden wird der Begriff "Vorinstanz" sowohl für das BSV (zu-
ständig bis zum 31. Dezember 2003) als auch für das BAG (zuständig
seit dem 1. Januar 2004) verwendet.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Sie ist daher grundsätzlich
zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.4 Die Beschwerdegegnerin hat als Gesuchsgegnerin am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen. Die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung würde in den Bestand ihrer Rechte und Pflichten eingreifen;
demnach besteht ihr Interesse darin, dass die Beschwerde abgewie-
sen und die angefochtene Verfügung bestätigt wird. Die Beschwerde-
gegnerin ist somit als Partei im Sinn von Art. 6 VwVG zu betrachten,
denn mit dem Urteil sollen ihre Rechte und Pflichten geregelt werden
(vgl. zur Parteistellung ISABELLE HÄNER, in: Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 6,
Rz. 5).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
Seite 7
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auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin zu Recht dazu verpflichtet hat, die Kosten aus
dem Unfall vom 18. Februar 2002 zu übernehmen.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2). Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c UVG kommt im Verfahren
um geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern nicht das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), sondern das VwVG zur Anwen-
dung.
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da
die Leistungskoordination zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Ansprüche des Versicherten
aus dem Unfall vom 18. Februar 2002 strittig ist, sind vorliegend die
Bestimmungen des UVG und der UVV in der in diesem Zeitpunkt gültig
gewesenen Fassung anwendbar.
5.
Der Versicherte war im Unfallzeitpunkt zu 100% bei der X._______ AG
angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwer-
deführerin gemäss dem damaligen Art. 1 Abs. 1 UVG (seit 1. Januar
2003: Art. 1a Abs. 1 UVG) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UVG obliga-
torisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten versichert. Zusätzlich arbeitete der Versicherte teil-
zeitlich als Tai Chi-Lehrer bei der Schule Y._______. Aufgrund des Wo-
chenpensums von 2 Stunden bestand im Rahmen dieses Arbeitsver-
hältnisses keine Nichtberufsunfallversicherung (Art. 13 Abs. 1 UVV e
contrario), sondern lediglich die obligatorische Berufsunfallversiche-
rung bei der Beschwerdegegnerin. Der Unfall ereignete sich 50 Minu-
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ten nach Beendigung der wöchentlichen Teilzeitarbeit in den Räumen
der Schule Y._______. Somit stellt sich die Frage, welcher der beiden
Versicherer für die Folgen des Unfalls vom 18. Februar 2002 aufzu-
kommen hat. Aufgrund der gesetzlichen Ordnung hängt die Beantwor-
tung dieser Frage einzig davon ab, ob das Unfallereignis als Berufsun-
fall gemäss Art. 7 Abs. 1 UVG (in der vom 1. Januar 1984 bis 31. De-
zember 2002 gültig gewesenen Fassung vom 20. März 1981, welche
durch das Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 keine materielle
Änderung erfahren hat, so dass im Folgenden auf die Nennung der an-
wendbaren Fassung verzichtet wird) oder als Nichtberufsunfall im Sinn
von Art. 8 Abs. 1 UVG (vgl. betreffend die anwendbare Fassung das zu
Art. 7 Abs. 1 UVG Gesagte) zu qualifizieren ist.
6.
6.1 Der Gesetzgeber hat den Begriff des Berufsunfalls in Art. 7 Abs. 1
UVG in zwei Varianten umschrieben. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG
gelten als Berufsunfälle Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten zu-
stossen, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Inter-
esse ausführt. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG gelten als Berufsun-
fälle Unfälle, die dem Versicherten während der Arbeitspausen zustos-
sen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der
Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zu-
sammenhängenden Gefahren aufhält.
6.2 Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsdauer das in
Art. 13 Abs. 1 UVV festgelegte Mindestmass von 8 Wochenstunden
nicht erreicht, gelten gemäss Art. 7 Abs. 2 UVG auch Unfälle auf dem
Arbeitsweg als Berufsunfälle (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 UVV). Nach dem
Willen des Gesetzgebers soll diese Erweiterung des Versicherungs-
schutzes nur denjenigen Arbeitnehmenden zugute kommen, welche
aufgrund einer Wochenarbeitszeit von insgesamt weniger als 8 Stun-
den nicht gegen Nichtberufsunfall versichert sind und folglich ohne
diese Regelung auf dem Arbeitsweg nicht unfallversichert wären (vgl.
dazu die Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, BBl 1976 III 141, hier 165 f.). Art. 7 Abs. 2 UVG hat
den Zweck, diesem Personenkreis den obligatorischen Versicherungs-
schutz auf dem Arbeitsweg zu gewähren. Nicht anwendbar ist Art. 7
Abs. 2 UVG hingegen für Teilzeitarbeitende, die aufgrund mehrerer
Teilzeitarbeitsverhältnisse oder – wie im vorliegenden Fall – aufgrund
eines zusätzlichen Vollzeitarbeitsverhältnisses die Mindestarbeitsdauer
von 8 Wochenstunden überschreiten. Bei dieser Konstellation ist der
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Arbeitswegunfall durch die Nichtberufsunfallversicherung gedeckt. Ent-
gegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wäre somit ein allfälli-
ger Arbeitswegunfall des Versicherten nicht von der Beschwerdegeg-
nerin, sondern von ihr selbst zu übernehmen. Das Argument der Be-
schwerdeführerin, bei Annahme eines Nichtberufsunfalls sei der Be-
rufsunfallversicherungsschutz während des privaten Trainings auf der
Arbeitsstätte gleichsam unterbrochen und lebe danach wieder auf, er-
weist sich deshalb als nicht stichhaltig.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Unfallereignis vom 18. Februar
2002 unter einen der in Art. 7 Abs. 1 UVG genannten Tatbestände sub-
sumiert werden kann. Ist dies der Fall, ist die Beschwerdegegnerin als
zuständiger Berufsunfallversicherer leistungspflichtig. Andernfalls liegt
gemäss Art. 8 Abs. 1 UVG ein Nichtberufsunfall vor, für den die Be-
schwerdeführerin als zuständiger Versicherer aufzukommen hat.
7.1 Der Versicherte hat unmittelbar nach dem Tai Chi-Unterricht für
sich Kung Fu-Kampftechniken trainiert. Bei dieser Sachlage steht fest,
dass die Tatbestandselemente von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG, wonach
der Unfall der versicherten Person bei einer Arbeit zustösst, die sie auf
Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt, nicht
erfüllt sind. Die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG fällt somit
ausser Betracht.
7.2 Zu überprüfen bleibt, ob der während des Kung Fu-Trainings erlit-
tene Unfall des Versicherten unter Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG subsumiert
werden kann.
Die Beschwerdeführerin plädiert für die Annahme eines Berufsunfalls
mit dem Argument, die fragliche Bestimmung enthalte keine Anhalts-
punkte für eine einschränkende Auslegung in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht. Beim befugten Aufenthalt auf der Arbeitsstätte nach der Ar-
beit sei kein Bezug zur Arbeit erforderlich.
Demgegenüber hält die Vorinstanz dafür, es liege nicht zwingend ein
Berufsunfall vor, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeit
auf der Arbeitsstätte verweile und dort verunfalle. Der Arbeitgeber sol-
le nicht mit seinen Prämien für private Tätigkeiten am Arbeitsplatz auf-
kommen müssen; deshalb sei am Erfordernis eines zeitlichen Kriteri-
ums festzuhalten. Private Tätigkeiten vor und nach der Arbeit sollten
nicht über die Berufsunfallversicherung versichert sein, sofern sie nicht
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im Interesse des Arbeitgebers oder unter geringem Zeitaufwand er-
folgten. Auch müsse das zeitliche Verhältnis zwischen beruflicher und
privater Tätigkeit auf der Arbeitsstätte berücksichtigt werden; ein Ver-
weilen von über 50 Minuten nach Erteilen von nur 2 Lektionen à 50 Mi-
nuten sei unverhältnismässig lang.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, eine derart extensive
Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG verstosse gegen den Willen
des Gesetzgebers. Nach der Rechtsprechung und Lehre sei für die
Annahme eines Berufsunfalls gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG ein
sachlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit vorausgesetzt.
Ein solcher liege im zu beurteilenden Fall nicht vor, so dass es sich um
einen Nichtberufsunfall handle.
7.2.1 Ein Berufsunfall im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG kann sich
zu jeder Zeit und an jedem Ort ereignen, sofern die versicherte Person
eine Arbeit auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse
ausgeübt hat. Anknüpfungspunkt dieser Bestimmung bildet somit ein-
zig die Berufstätigkeit selbst. Demgegenüber erklärt Art. 7 Abs. 1
Bst. b UVG eine weitere Gruppe von Unfallereignissen zu Berufsunfäl-
len, bei denen dieser direkte Bezug zur Arbeitstätigkeit nicht gegeben
ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG gelten als Berufsunfälle auch Un-
fälle, welche der versicherten Person während der Arbeitspausen so-
wie vor und nach der Arbeit zustossen, wobei vorausgesetzt wird, dass
diese sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit
ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.
Was das letztgenannte Element betrifft, bringt die Beschwerdegegne-
rin das Argument, der Versicherte habe sich ohne Erlaubnis der Ar-
beitgeberin in deren Kursräumen aufgehalten, im Beschwerdeverfah-
ren nicht mehr vor, hat sie doch diese Behauptung nicht beweisen
können. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, ist die
Beweislosigkeit für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens jedoch
nicht ausschlaggebend.
7.3 Nach der Rechtsprechung wird das Gesetz in erster Linie nach
seinem Wortlaut ausgelegt (grammatikalische Auslegung). Ist der Ge-
setzestext nicht klar und lässt verschiedene Interpretationen zu, ist der
wahre Sinn der Bestimmung zu erforschen unter Berücksichtigung al-
ler Elemente, namentlich mit Hilfe der systematischen, historischen
und teleologischen Auslegungsmethode (BGE 131 V 431 E. 6.1 mit
weiteren Hinweisen).
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7.3.1 Nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG gelten Unfälle
als Berufsunfälle, die sich vor, während oder nach der Arbeit auf der
Arbeitsstätte oder im beruflichen Gefahrenbereich ereignen, sofern die
versicherte Person sich befugterweise dort aufhält. Im Gegensatz zum
Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG
ein zeitliches Kriterium für das Vorliegen eines Berufsunfalls in Form
der Tatbestandselemente "während der Arbeitspausen sowie vor und
nach der Arbeit". Nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG ist
ein sachlicher Bezug zur Arbeitstätigkeit nicht erforderlich. Somit wäre
jeder Unfall, der einer versicherten Person während der Arbeitspausen
sowie vor oder nach der Arbeit auf der Arbeitsstätte zustösst, unab-
hängig von der Art der Beschäftigung der versicherten Person im Un-
fallzeitpunkt als Berufsunfall zu qualifizieren. Es stellt sich die Frage,
ob dieses Ergebnis der ratio legis von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG ent-
spricht, oder ob sich aus weiteren Auslegungsmethoden eine den
Wortlaut präzisierende Absicht des Gesetzgebers ergibt, wonach nicht
jeder Unfall, der sich innerhalb der zeitlichen Schranken auf der Ar-
beitsstätte ereignet, als Berufsunfall zu qualifizieren ist.
7.3.2 Nach erfolgter grammatikalischer Auslegung ist die Bedeutung
einer fraglichen Bestimmung mit Blick auf deren systematisches und
semantisches Umfeld zu beurteilen. Art. 7 Abs. 1 UVG wird ergänzt
durch Art. 12 UVV, wobei beide Bestimmungen mit dem Randtitel "Be-
rufsunfälle" versehen sind. Art. 12 Abs. 1 UVV lautet:
"Als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes gelten
insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen:
a. auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis
zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit
ereignet;
b. bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert;
c. beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag
vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der
Unfall während der Freizeit ereignet;
d. bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg,
die der Arbeitgeber organisiert und finanziert."
Bei diesen exemplarisch genannten Fällen handelt es sich um Konstel-
lationen, die von Art. 7 Abs. 1 UVG nicht erfasst sind. Art. 12 Abs. 1
UVV stellt weniger eine Konkretisierung als eine Ausweitung von Art. 7
Abs. 1 UVG dar (a.M. ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER,
Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, S. 403 f.,
welche in Art. 12 UVV eine Präzisierung von Art. 7 Abs. 1 UVG erbli-
cken; dies kann jedoch nur für Art. 12 Abs. 2 UVV gelten), indem Ge-
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schäfts- und Dienstreisen im Sinn von Bst. a, Betriebsausflüge im Sinn
von Bst. b, der Besuch von Schulen und Kursen im Sinn von Bst. c und
Transporte auf dem Arbeitsweg im Sinn von Bst. d von Art. 12 Abs. 1
UVV nicht als "Arbeiten" im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG gelten
können. Ebensowenig wird Art. 7 Abs.1 Bst. b UVG durch Art. 12 Abs.
1 UVV konkretisiert, da die zeitlichen und örtlichen Kriterien in Art. 7
Abs. 1 Bst. b UVG die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 UVV ausschlies-
sen. Vielmehr unterstellt Art. 12 Abs. 1 UVV zusätzlich diejenigen Un-
fälle der Berufsunfallversicherung, welche sich weder an der Arbeits-
stätte noch während der Arbeit, jedoch in deren Umfeld ereignen.
Art. 12 Abs. 1 UVV erweitert somit das Spektrum der Fälle, welche un-
ter die Berufsunfallversicherung fallen. Festzustellen ist, dass alle vier
Beispiele einen sachlichen Bezug zur Arbeitstätigkeit voraussetzen.
Dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des
Berufsunfalls – erfolge dieser während der Arbeit gemäss Art. 7 Abs. 1
Bst. a UVG, ausserhalb der Arbeitszeit gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b
UVG oder in den in Art. 12 Abs. 1 UVV genannten übrigen Fällen – ei-
nen sachlichen Bezug zwischen dem Aufenthalt der versicherten Per-
son am Unfallort und der Arbeitstätigkeit voraussetzen wollte. Andern-
falls wäre die in Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG genannte Konstellation die
einzige, in der ein Unfall, der keinen über das zeitliche und örtliche Kri-
terium hinausgehenden beruflichen Konnex aufweist, zum Berufsunfall
erklärt wird. Dies ist um so weniger anzunehmen, als auch beim Ar-
beitswegunfall gemäss Art. 7 Abs. 2 UVG ein sachlicher Zusammen-
hang mit der Arbeitstätigkeit vorausgesetzt wird, welcher nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterbrochen werden kann (vgl.
dazu BGE 126 V 353, Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2008 vom
24. Oktober 2008).
Ein weiterer Hinweis auf die Erforderlichkeit eines sachlichen Zusam-
menhangs im erwähnten Sinn ergibt sich zudem daraus, dass Art. 12
Abs. 1 UVV trotz Vorhandensein eines beruflichen Umfelds Unfälle
während der Freizeit explizit vom Berufsunfallversicherungsschutz
ausnimmt (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. a und c UVV). Die Prämisse des Ver-
ordnungsgebers, wonach auch während Geschäfts- und Dienstreisen
sowie beim Besuch von Schulen und Kursen Phasen der Freizeit ein-
treten, während derer der Berufsunfallversicherungsschutz ruht, kann
auf die Konstellation von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG übertragen werden:
Nichtberufsunfälle können sich auch auf der Arbeitsstätte und in deren
Gefahrenbereich ereignen, wenn die versicherte Person dort ihre Frei-
zeit verbringt.
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7.3.3 Ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung unklar in dem Sinn,
dass der Wille des Gesetzgebers sich daraus nicht eindeutig ableiten
lässt, kann die Konsultation der Gesetzesmaterialien Aufschluss über
die Absicht des Gesetzgebers geben. Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG lautete
in der Fassung des bundesrätlichen Entwurfs (Botschaft vom 18. Au-
gust 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, BBl 1976 III
141, hier 242) folgendermassen:
"Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten zustossen wäh-
rend der Arbeitspausen sowie vor Beginn und nach Beendigung der Ar-
beit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche
der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren auf-
hält."
Die Botschaft zum Gesetzesentwurf enthält keine explizite Aussage
zur Frage, ob für die Annahme eines Berufsunfalls im Sinn von Art. 7
Abs. 1 Bst. b UVG ein sachlicher Bezug zur Arbeitstätigkeit erforderlich
ist oder ob jeglicher Unfall, sofern er nur die zeitlichen und örtlichen
Kriterien erfüllt, als Berufsunfall im Sinn dieser Bestimmung gelten
soll. Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit der Revision der gesetz-
lichen Bestimmungen zur Unfallversicherung keine Abkehr von der bis-
herigen Unterscheidung in Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung
beabsichtigt sei: "Die Berufsunfälle werden praktisch gleich wie bisher
als Unfälle umschrieben, die der Versicherte bei Arbeiten auf Anord-
nung oder im Interesse des Arbeitgebers oder bei befugtem Aufenthalt
an der Arbeitsstätte oder in deren Gefahrenbereich erleidet. Eine et-
was abweichende Definition wird sich voraussichtlich für Landwirt-
schaftsbetriebe, für gewerbliche Betriebe mit Hausgemeinschaft der
Arbeitnehmer und für private Haushalte als nötig erweisen, weil sich
hier der berufliche und ausserberufliche Bereich schwieriger auseinan-
derhalten lassen" (BBl 1976 III 141, hier 165). Die Vorläuferbestim-
mung von Art. 7 Abs. 1 UVG ist Art. 67 Abs. 2 KUVG (Bundesgesetz
vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung, BS 8
281, in Kraft bis 31. Dezember 1995). Art. 67 Abs. 2 KUVG lautet:
"Als Betriebsunfälle gelten diejenigen Körperverletzungen, die einem Ver-
sicherten zustossen
a) bei einer Arbeit, die er im Auftrage des Inhabers des die Versicherung
bedingenden Betriebes oder seiner Organe ausführt;
b) bei einer Verrichtung, die zur unmittelbaren oder mittelbaren Förde-
rung der Betriebszwecke bestimmt ist und zu der der Versicherte das Ein-
verständnis des Betriebsinhabers oder seiner Organe voraussetzen darf;
c) während der Arbeitspausen sowie vor Beginn oder nach Beendigung
der Arbeit, wenn der Versicherte sich befugterweise auf der Betriebsstät-
te oder im Bereiche der Betriebsgefahren befindet."
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Die Formulierung "vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeit" in
Art. 67 Abs. 2 Bst. c KUVG enthält deutlicher als der heute geltende
Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG die Implikation, dass die versicherte Person
sich im Unfallzeitpunkt im Hinblick auf die Arbeit am Arbeitsplatz befin-
det. Art. 67 Abs. 2 Bst. c KUVG wurde hinsichtlich der hier interessie-
renden Problematik unverändert in den bundesrätlichen Entwurf zum
UVG übernommen (vgl. das Zitat am Anfang dieser Erwägung). In den
parlamentarischen Beratungen zum Gesetzesentwurf fand in Bezug
auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG-Entwurf keine Diskussion statt (siehe Amt-
liches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 1979 N 167 ff.; AB 1980
S 472). Die schliesslich verabschiedete Formulierung "vor und nach
der Arbeit" in Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG ist somit als redaktionelle Kor-
rektur zu interpretieren und bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber den
impliziten Bezug zwischen Aufenthalt an der Arbeitsstätte und berufli-
cher Tätigkeit aufgeben wollte.
7.3.4 Die vorstehenden Erwägungen führen zum Schluss, dass nach
dem Willen des Gesetzgebers Unfälle, die nicht in einem Zusammen-
hang mit der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person stehen, als
Nichtberufsunfälle zu qualifizieren sind, auch wenn sie sich vor oder
nach der Arbeit auf der Arbeitsstätte ereignen. Die wörtliche Ausle-
gung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG entspricht nicht dem Zweck der Un-
terscheidung von Berufs- und Nichtberufsunfall. Anhaltspunkte für die
Auffassung, wonach allein der Aufenthalt auf der Arbeitsstätte bereits
einen Bezug zur Arbeitstätigkeit darstellt, ergeben sich weder aus der
Gesetzessystematik und der vom Gesetzgeber verwendeten Termino-
logie noch aus den Materialien.
7.4 Die erwähnte Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG, wonach
nicht jeder Unfall auf der Arbeitsstätte oder in deren Gefahrenbereich,
auch wenn er innerhalb der zeitlichen Schranken geschieht, zwingend
als Berufsunfall gilt, wird vom überwiegenden Teil der Lehre gestützt.
Noch mit Bezug auf Art. 67 Abs. 2 Bst. c KUVG hält A. Özgerhan Tolu-
nay dafür, ein Berufsunfall im Sinn dieser Bestimmung müsse einen
Bezug zum Berufsleben des Versicherten aufweisen. Dessen Aufent-
halt am Arbeitsplatz vor oder nach der Arbeit dürfe nicht aus persönli-
chen Gründen erfolgen, wie dies beispielsweise der Fall sei, wenn der
Versicherte an einem freien Tag seinen Freund an der Arbeitsstätte be-
suche. Vielmehr müsse der Verbleib an der Arbeitsstätte aufgrund von
Obliegenheiten geschehen, welche mit seiner Eigenschaft als Arbeit-
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nehmer und Mitglied des Unternehmens verbunden seien. Diese Vor-
aussetzung werde im Gesetz implizit durch das Erfordernis ausge-
drückt, dass der Versicherte sich befugterweise am Arbeitsplatz auf-
halte. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Aufenthalt am Ar-
beitsplatz und dem Unternehmen werde insbesondere durch Handlun-
gen des Privatlebens oder des persönlichen Interesses des Unfallop-
fers unterbrochen (A. ÖZGERHAN TOLUNAY, La notion de l'accident du tra-
vail dans l'assurance-accidents obligatoire en droit suisse, allemand et
français, Marin 1977, S. 149 ff.).
Auch in jüngeren Publikationen wird die Auffassung vertreten, für das
Vorliegen eines Berufsunfalls im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG sei
ein Kausalzusammenhang zwischen der Anwesenheit der versicherten
Person am Arbeitsplatz und dem Interesse des Arbeitgebers erforder-
lich (so ANDRÉ GHÉLEW/OLIVIER RAMELET/JEAN-BAPTISTE RITTER, Commen-
taire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA], Lausanne 1992, S. 61,
mit Tolunay der Meinung, die versicherte Person halte sich nicht befug-
terweise auf der Arbeitsstätte auf, wenn dieser Kausalzusammenhang
fehlt; ferner JEAN-MAURICE FRÉSARD/MARGIT MOSER-SZELLES, L'assurance-
accidents obligatoire, in: Ulrich Meyer, Soziale Sicherheit, 2. Auflage,
Basel/Genf/München 2007, S. 825 ff., hier Rz. 47).
Alfred Maurer hingegen verneint das Vorliegen eines Berufsunfalls im
Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG nur, wenn die versicherte Person
sich nach Feierabend noch auf der Arbeitsstätte aufhält, um für sich
privat zu arbeiten und dadurch einen Nebenverdienst zu erzielen. Es
widerspreche der ratio legis, den Betriebsinhaber mit dem Unfallrisiko
privater Erwerbstätigkeit seines Personals zu belasten. Anders verhal-
te es sich, wenn der Versicherte sich während Arbeitspausen usw. auf
der Arbeitsstätte aufhalte, um zu essen, zu schlafen oder allgemein
sich zu erholen oder auch um Sport zu treiben, sofern der Arbeitgeber
dies erlaube. Unfälle bei diesen Verrichtungen seien Berufsunfälle. Der
Versicherte müsse sich auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der Be-
triebsgefahren im Hinblick auf seine Arbeit aufhalten (Hervorhebung
durch den Autor). Das Gesetz bringe dies deutlich zum Ausdruck,
wenn es die Arbeitspausen und die Zeit "vor und nach der Arbeit" er-
wähne (Hervorhebung wiederum durch den Autor). Wenn der Versi-
cherte aus privaten Gründen auf der Arbeitsstätte verweile und verun-
falle, so sei dies ein Nichtberufsunfall, z. B. wenn er in seiner Freizeit –
also nicht "vor und nach der Arbeit" – einen Spaziergang durch das
Areal mache und dabei verunfalle (ALFRED MAURER, Schweizerisches
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Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 96). Diese Argumentation ist
insofern nicht überzeugend, als in Bezug auf die vorliegende Frage
zwischen privater Tätigkeit und privater Erwerbstätigkeit differenziert
wird. Ausschlaggebend sollte hier nicht das Kriterium des Nebenver-
dienstes, sondern dasjenige der privaten Tätigkeit sein. Ein sachlicher
Grund dafür, dass eine gewinnbringende private Tätigkeit den Berufs-
unfallversicherungsschutz im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG aus-
schliessen soll, eine gewöhnliche Freizeitbeschäftigung jedoch nicht,
ist nicht ersichtlich. Die Grenze zwischen Berufs- und Nichtberufsunfall
verläuft dort, wo die im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit keinen be-
ruflichen Konnex mehr aufweist, unabhängig davon, ob sie gewinnbrin-
gend sei oder nicht. Diese Grenzziehung entspricht auch dem Gedan-
ken, dass die Prämien des Arbeitgebers nicht durch private Tätigkeiten
der versicherten Person belastet werden sollen. Der von Maurer ver-
tretene Grundsatz, dass ein Unfall als Nichtberufsunfall gilt, wenn die
versicherte Person sich aus privaten Gründen auf der Arbeitsstätte
aufhält (a.a.O. S. 96), ist daher auf die Zeit "vor und nach der Arbeit"
im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG auszudehnen.
7.5 Eine zusammenfassende Würdigung der vorstehenden Überlegun-
gen führt zum Ergebnis, dass ein Berufsunfall im Sinn von Art. 7
Abs. 1 Bst. b UVG einen sachlichen Zusammenhang zwischen der am
Unfallort ausgeübten Beschäftigung und der Arbeitstätigkeit voraus-
setzt. Der Sachzusammenhang kann auch beim Verweilen auf der Ar-
beitsstätte unterbrochen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn sich die versicherte Person nach Beendigung der Arbeit einer
Tätigkeit mit neuer Zwecksetzung zuwendet, welche keinen Bezug zur
Arbeitstätigkeit aufweist und genausogut an einem anderen Ort ausge-
führt werden könnte. Im vorliegenden Fall hat sich der Versicherte
nach dem Unterricht einer Freizeitbeschäftigung gewidmet, ohne dass
noch eine sachliche oder personelle Verbindung zu seiner Arbeit als
Tai Chi-Lehrer bestanden hätte. Da der Versicherte das Kung Fu-Trai-
ning im Hinblick auf eine Veranstaltung ohne Bezug zu seiner Arbeit
und damit zu privaten Zwecken ausübte, muss der Sachzusammen-
hang zwischen seinem Aufenthalt in den Kursräumen der Arbeitgebe-
rin und dem 50 Minuten zuvor beendeten Tai-Chi- Unterricht als unter-
brochen gelten.
8.
Aufgrund dieses Ergebnisses ist der Unfall vom 18. Februar 2002 als
Nichtberufsunfall zu qualifizieren. Die Beschwerde ist daher abzuwei-
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sen und die vorinstanzliche Verfügung, wonach die Beschwerdeführe-
rin die Kosten aus dem Unfall des Versicherten vom 18. Februar 2002
zu übernehmen hat, ist zu bestätigen.
9.
9.1 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig, wobei die Verfah-
renskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden.
Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermä-
ssigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit mit vermögensrecht-
lichen Interessen einer juristischen Person handelt, die öffentlich-
rechtliche Aufgaben wahrnimmt, sind der unterliegenden Beschwerde-
führerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 zweiter
Halbsatz VwVG).
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben ob-
siegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ih-
nen erwachsenen notwendigen Kosten; obsiegt die Partei nur teilwei-
se, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Keinen An-
spruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und in der
Regel andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3
VGKE). Die obsiegende Vorinstanz ist eine Bundesbehörde im Sinn
von Art. 1 Abs. 2 Bst. a VwVG und hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die obsiegende Beschwerdegegnerin
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Den Bundesverwaltungs-
behörden gleichgestellt sind gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG andere
Instanzen und Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, so-
weit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben
des Bundes verfügen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind sowohl die Versicherungsgesellschaften als auch die Krankenkas-
sen, welche gemäss Art. 68 UVG als Versicherer zugelassen sind, Trä-
ger hoheitlicher Gewalt, da das Gesetz ihnen die Befugnis einräumt,
Verfügungen im Sinn des Verwaltungsrechts zu erlassen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_324/2007 vom 12. Februar 2008 E. 2.1). Im vorlie-
genden Fall stehen Leistungen in Frage, welche die Beschwerdegeg-
nerin als zugelassener Unfallversicherer im Sinn von Art. 68 UVG in
Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen hat
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bzw. von einem mitbeteiligten Versicherer zurückfordern kann. Sie gilt
somit als Trägerin hoheitlicher Gewalt und damit als Behörde im Sinn
von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG, welche gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE in
der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Das Bundes-
gericht hat gestützt auf Art. 159 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegeset-
zes vom 16. Dezember 1943 (OG, BS 3 521, in Kraft bis 31. Dezember
2006) privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen
– den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen,
weil sie hinsichtlich der Durchführung der obligatorischen Unfallversi-
cherung als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu
qualifizieren seien (vgl. BGE 127 V 176 E. 5b [nicht veröffentlicht, aber
in U 329/99 vom 25. Juni 2001]; Urteil des Bundesgerichts U 416/99
vom 18. Oktober 2000 i.S. SWICA gegen O. und Ersatzkasse UVG
E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8/2006 vom 23. Septem-
ber 2008 E. 8.2.1; HANSJÖRG SEILER, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Wer-
dt/Andreas Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundes-
gesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 68
Rz. 25; Marcel Alexander Niggli/Peter Übersax/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 66
Rz. 28, Art. 68). Ausnahmen sind gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung gerechtfertigt, wenn das Verhalten der Gegenpartei leicht-
sinnig oder mutwillig ist oder wenn die besondere Art des Prozesses
die Zusprechung von Parteikosten rechtfertigt (BGE 128 V 124 E. 5b).
Eine derartige Ausnahmesituation ist vorliegend nicht gegeben. Die
Beschwerdegegnerin hat folglich keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung.
Seite 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4000.- gedeckt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- den Versicherten (Einschreiben, zur Kenntnis)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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