B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5/2010
U r t e i l v o m 11 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 30. November 2009.
C-5/2010
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Sachverhalt:
A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am 8. Juni 1955,
verheiratet, wohnhaft in Kosovo, ist kosovarischer Staatsbürger. Er arbei-
tete in den Jahren 1980 bis 1990 mit Unterbrüchen in der Schweiz und
entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung.
B.
Der Beschwerdeführer reichte diverse Leistungsgesuche ein. Das letzt-
mals eingereichte vierte Gesuch vom 12. August 2004 wurde mit die Ver-
fügung vom 23. Mai 2005 bestätigendem Einspracheentscheid vom
21. Dezember 2005 abgewiesen (act. IVSTA 190). Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-
2626/2006 vom 17. Dezember 2007 (act. IVSTA 212) abgewiesen und die
Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Replik vom
21. April 2006 als neues Gesuch prüfe und über den Rentenanspruch neu
verfüge (vgl. C-2626/2006 Dispositiv und E. 6.4). Auf die dagegen erho-
bene Beschwerde trat das Schweizerische Bundesgericht nicht ein (act.
IVSTA 215).
C.
Die Vorinstanz prüfte in der Folge das neue Gesuch (act. IVSTA 217) und
wies dieses am 30. November 2009 ab. Gegen diese Verfügung reichte
der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2009 (eingegangen beim Bun-
desverwaltungsgericht am 4. Januar 2010) Beschwerde ein (act. BVGer
1) und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung sei ihm eine nicht befristete Invalidenrente zuzusprechen, eventuali-
ter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks weiteren Un-
tersuchungen bei der MEDAS. Er reichte diverse medizinische Unterla-
gen ein, insbesondere einen Bericht von Dr. A._______ vom 25. Januar
2005 und 23. September 2009 (act. BVGer 1/3 und 1/13), Dr. sci.
B._______ vom 18. Januar 2006 (act. BVGer 1/5), Dr. med. C._______
vom 23. September 2009 (act. BVGer 1/12), von Dr. D._______ vom 22.
September 2009 (act. BVGer 1/14), Dr. E._______ vom 22. September
2009 (act. BVGer 1/15) und von Dr. F._______ vom 23. September 2009
(act. BVGer 1/16).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2009 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde (vgl. act. BVGer 6). Sie wies dar-
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aufhin, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) keine Bindung der schwei-
zerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung ausländischer Versi-
cherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte bestehe
und folglich Rentenbescheide, Krankenstandsbescheinigungen, ärztliche
Beurteilungen etc. der freien Würdigung durch die Organe der schweize-
rischen Invalidenversicherung, und im Beschwerdefall des Gerichts un-
terstehen würden. Im Rahmen des Abklärungsverfahrens hätten sie die
eingereichten medizinischen Akten wiederholt ihrem ärztlichen Dienst un-
terbreitet. Diesbezüglich und mit Verweis auf den ausführlichen Bericht
vom 21. August 2009 (act. IVSTA 301) und vom 8. November 2009 (act.
IVSTA 311) sei der IV-Arzt zur Schlussfolgerung gelangt, dass sich aus
der nun unterbreiteten, medizinischen Dokumentation keine neuen Er-
kenntnisse ergeben würden.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 einverlangte Gerichtskos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- ging am 10. Mai 2010 beim Gericht
ein (act. BVGer 7 und 9).
F.
Mit Replik vom 17. Mai 2010 (act. BVGer 10) hielt der Beschwerdeführer
sinngemäss an seinen gestellten Anträgen und deren Begründung fest
und reichte insbesondere die folgenden relevanten zusätzlichen Arztbe-
richte ein: Dr. sci. B._______ vom 8. Januar 2008 (act. BVGer 10/5), Dr.
F._______ vom 11. Januar 2008, 8. Oktober 2008, 9. März 2009, 14. Mai
2010 und 23. September 2009 (act. BVGer 10/9, 10/11, 10/39, 10/38 und
10/37), Dr. H._______ vom 7. November 2008 (act. BVGer 10/10), Dr.
E._______ vom 10. März 2005, 19. Januar 2006, 8. Januar 2008 und 13.
Mai 2010 (act. BVGer 10/23, 10/22, 10/21, 10/3 und 10/36), Dr.
D._______ vom 9. Oktober 2008 und 13. Mai 2010 (act. BVGer 10/24
und 10/35), Dr. med. C._______ vom 13. Mai 2010 (act. BVGer 10/33).
G.
Mit Duplik vom 3. August 2010 (act. BVGer 14) bestätigte die Vorinstanz
ihre gestellten Anträge und deren Begründung. Sie brachte ergänzend
vor, mit Stellungnahme vom 12. Juli 2010 (act. BVGer IVSTA 314) habe
der beurteilende IV-Arzt festgehalten, dass sich aus den vorliegenden Be-
richten keine differenzierten Erkenntnisse ergeben würden, die eine ab-
weichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen vermöchten.
Einzig hinsichtlich der Lungenleiden bestünden nähere Abklärungsbe-
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Seite 4
dürfnisse. Da ein ausgewiesener Sachverhalt nach Erlass der angefoch-
tenen Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Rechts- und Sach-
prüfung bilde (BGE 121 V 366), wäre dies insofern in einem neuen Ver-
fahren zu prüfen. Per 1. April 2010 sei jedoch das Sozialversicherungs-
abkommen mit dem früheren Jugoslawien in Bezug auf die Republik Ko-
sovo gekündigt worden, weshalb Neurenten seither nicht mehr zugespro-
chen werden könnten.
H.
Mit Verfügung vom 5. August 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen (act. BVGer 15).
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 28. Dezember 2009 gegen die Ver-
fügung der IVSTA vom 30. November 2009, mit der die Vorinstanz das
Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente ab-
lehnte.
1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be-
schwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
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Seite 5
SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vor-
instanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat
ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an
deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der
Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf das ergrif-
fene Rechtsmittel einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesentli-
chen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Grundsätze dargestellt.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw.
(nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als kosova-
rischer Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-
jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen-
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dung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010
vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, ein-
ander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine
abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich
der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf
Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 30. November 2009) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.3 Die Sache beurteilt sich grundsätzlich nach denjenigen materiellen
Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri-
gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
8639/2007 vom 20. Januar 2012 E. 2.4, C-196/2010 vom 19. Juli 2011 E.
3.2).
2.4 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 30. November 2009 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Verfügung
im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind (für das IVG: ab
dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Ok-
tober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Ja-
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nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den ent-
sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwen-
dung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste
Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfä-
higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) ent-
sprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversiche-
rung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1,
3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155],
in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen
hat.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jah-
re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula-
tiv erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während mehr
als drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den
Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Zu prüfen bleibt da-
mit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der Be-
schwerdeführer als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
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Seite 8
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die
ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c).
3.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge-
ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die ei-
nem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt diese Vorschrift nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121
V 275 E. 6c).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei-
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Seite 9
sen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be-
steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in
ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt einge-
schränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi-
zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten
der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be-
rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
3.6 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
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Seite 10
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
3.8 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung er-
füllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsge-
such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi-
cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicher-
ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei-
nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE
130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls
hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt,
um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und
hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
3.9 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sach-
verhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk-
ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wie-
dererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner
muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der
Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17
ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsver-
fahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unter-
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Seite 11
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR
1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.
4.1 Wie eingangs dargestellt, gingen dem vorliegenden Neuanmeldungs-
verfahren mehrere IV-Verfahren voraus, in denen die Leistungsansprüche
des Beschwerdeführers jeweils mit rechtskräftiger Verfügung abgewiesen
wurden (vgl. Sachverhalt Bst. B). Im Urteil C-2626/2006 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht in E. 6.4 fest, dass die Replik vom 21. April 2006
als neues Gesuch zu betrachten sei und die Vorinstanz abzuklären habe,
ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar
2006 (allenfalls Oktober 2005) rentenrelevant verändert habe. Als mass-
gebender Anfangszeitpunkt ist demnach Januar 2006 zu betrachten. Der
Endzeitpunkt des vorliegenden Beurteilungszeitraumes ist der 30. No-
vember 2009 (Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung).
Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Neuanmeldungsverfah-
ren bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Beschwerde ans Bundesver-
waltungsgericht gelangt und jenes im Urteil vom 17. Dezember 2007 die
Angelegenheit mit verbindlichen Anweisungen zur neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen hat, wird im vorliegenden Beschwerdever-
fahren namentlich zu klären sein, ob die Vorinstanz mit der angefochte-
nen Verfügung dem Rückweisungsauftrag des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss Urteil vom 17. Dezember 2007 nachgekommen ist. Im Wei-
teren sind die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erhobe-
nen Rügen zu beurteilen.
Insgesamt ist damit im Nachfolgenden auf Grund der Vorbringen des Be-
schwerdeführers und unter Berücksichtigung der vorangehend dargeleg-
ten Grundsätze zu überprüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers in der massgebenden Zeitperiode vom Januar 2006 bis
zum 30. November 2009 in rentenanspruchserheblicher Weise ver-
schlechtert hat.
4.2 Der mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 17. Dezember 2007
der Vorinstanz auferlegte Abklärungsauftrag lautete auf Prüfung der Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Zeitpunkt Januar 2006 bzw. Ok-
tober 2005 unter anderem betreffend Infektion der Lunge und Kontraktur
am rechten Handgelenk.
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Seite 12
4.2.1 Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 16. März 2009
auf, den Fragebogen für Versicherte ausgefüllt einzureichen sowie Ko-
pien aller vorhandenen medizinischen Unterlagen ab Mai 2006 einzurei-
chen.
4.2.2 Der Beschwerdeführer reichte die folgenden den massgebenden
Zeitraum betreffenden Arztberichte ein:
– Dr. E._______, Pneumologe, hielt in seinen Arztberichten vom 21.
April 2006 (act. IVSTA 270), 8. Oktober 2008 (act. IVSTA 281), 8. Ja-
nuar 2008 (act. IVSTA 276) 10. März 2009 (act. IVSTA 290, 291), 1.
April 2009 (act. IVSTA 297) zusammenfassend fest, der Patient hin-
terlasse bei der Aufnahme den Eindruck eines Schwerkranken. Er sei
apathisch, zyanotisch, adynamisch, febril, dreidimensional, desorien-
tiert. Bei der Auskultation sei in beiden Lungenfeldern basale Krepita-
tion sowie monotones polyphones hochtoniges Pfeifen zu hören. Im
RTG seien deutlich ausgeprägte vaskuläre Lungenzeichen mit ver-
breitertem unteren Mediastinum erkennbar. Die Hila sei adhärent. Se
= 110. Der Patient habe früher an chronischer schleimig-eitriger Bron-
chitis, Bronchitis pulm., gelitten. Nun sei die Krankheit fortgeschritten
und er leide an COPD 1. Der Patient sei zu 100% arbeitsunfähig. Er
erhalte Oxygenotherapie mit 2 l/min in kontrollierter und kontinuierli-
cher Form. Er werde mit inhalatorischer Therapie, Methylxhantin, Kor-
tikoiden, von Zeit zu Zeit Antibiotika, Beta-Agonisten, Anticholinergika,
rehydratorischer Therapie, Expektorans, Sekretolytika behandelt.
– Dr. sci. B._______, Internist und Kardiologe, berichtete am 8. Januar
2008, der Patient leide an Dyscopathia lumbalis, Syndrom Depressi-
vum, Hypertensio art. lab, Cor Hypertensivum und werde mit Corvitol
und Diazepam behandelt (act. IVSTA 230, 274).
– Gemäss Arztbericht von Dr. F._______ vom 11. Januar 2008 leidet
der Beschwerdeführer an chronischer obstruktiver Bronchitis, Bron-
chiectasie der Lunge beidseits, Herzinsuffizienz, anxioso-depressivem
Syndrom und an Discopathie L2-L3 und könne deshalb nicht arbeiten
(act. IVSTA 277).
– Im Kurzarztbericht vom 2. Februar 2008 diagnostizierte Dr.
G._______ discopathia lumbalis, discus hernia L2-L3, st. post. contu-
sio regio lumbalis, chronische obstruktive Bronchitis, Bronchiectasie
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Seite 13
pulm. bill, cor. pulmonale chr. insuff. Der Patient könne nicht arbeiten
(act. IVSTA 278, act. 23/4e).
– Dr. D._______ berichtete am 9. Oktober 2008 (act. IVSTA 284) und
10. März 2009 (act. IVSTA 292) der Patient leide an depressivem
Angstsyndrom, Syndrom lumbalis chronica, Discopathia L2-L3 kom-
pressive Myelopathie. Er erhalte wegen eines chronischen depressi-
ven Verlaufs eine Therapie mit Antidepressiva und Anxiolitika, von Zeit
zu Zeit erhalte er analgetische Medikamente wegen der permanenten
Somatisierung in Form von chronischen Schmerzen und Parästhesien
der unteren Extremitäten. Der Patient sei indisponiert, mit depressi-
vem Affekt, antriebslos, besorgt um den eigenen Gesundheitszustand,
ohne Motivation zu irgendeiner nützlichen Tätigkeit. Sein gesamtes
Trachten sei auf die eigenen gesundheitlichen und existentiellen
Probleme konzentriert. Die existenziellen Sorgen führten zur Ver-
schlechterung des Zustands. Er müsse die Behandlung beim Psychia-
ter und beim Hausarzt fortsetzen. Die Arbeitsfähigkeit sei um mehr als
80% eingeschränkt.
– Im Kurzarztbericht von Dr. H._______ vom 7. November 2008 und
vom 17. Dezember 2008 (act. IVSTA 285, 287, act. 23/4a, 23/3n)
wurde festgehalten, der Patient leide an discopathia lumbales, discus
hernia, st. post. contusionem region lumbalis und sei arbeitsunfähig.
– Dr. A._______ berichtete am 8. Januar 2009 (act. IVSTA 275) und 9.
März 2009 (act. IVSTA 288), der Patient habe auf beiden Seiten des
lumbosakralen Bereichs Schmerzen, vermehrt auf der linken Seite,
was durch einen hochgradigen Verlust der Sensibilität links zum Aus-
druck komme. Bei der Palpation der lumbosakralen Region habe er
im Bereich von L2-L3 und L5-S1 Schmerzen. Die Lasègue-Zeichen
seien auf beiden Seiten positiv. Die Arbeitsunfähigkeit betrage mehr
als 80%.
– Am 9. März 2009 berichtete Dr. F._______ (act. IVSTA 289, act.
23/3e), der Patient leide an chronischer obstruktiver Bronchitis, Bron-
choektasen der Lunge, Herzinsuffizienz, ängstlich-depressivem Syn-
drom, Discopathia L2-L3 und sei zu 90% arbeitsunfähig.
– Laborbefunde vom 30. März 2009 (act. IVSTA 295)
– Die eingereichten unleserlichen bzw. undatierten Arztberichte enthal-
ten die bereits weiter oben aufgeführten Diagnosen (act. IVSTA 224 -
C-5/2010
Seite 14
229, 234, 235, 240 - 244, 246 - 251, 253 - 269, 271 - 273, 279, 282,
283, 286, 294 und 298).
4.2.3 Die Vorinstanz legte die Arztberichte ihrem regionalen ärztlichen
Dienst (RAD), Dr. I._______, vor, welcher in seinem Bericht vom
21. August 2009 (act. IVSTA 301) festhielt, die eingereichten Akten wür-
den die seit Jahren festgehaltenen Diagnosen enthalten, welche durch
die MEDAS im Jahre 1994 als haltlos und falsch beurteilt worden seien.
Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Handgelenksfraktur eine re-
levante Funktionseinschränkung ergeben hätte. Es werde von einer chro-
nischen Bronchitis Stad. 1 berichtet. Eine schwere Herzkrankheit habe
Dr. sci. B._______ nicht belegen können. Aus den Akten würden sich kei-
ne Anhaltspunkte ergeben, wonach sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers über Oktober 2005 hinaus dauernd und nachhaltig ge-
ändert haben sollte. Der Beschwerdeführer sei zu 70% arbeitsfähig für
leichte und mittelschwere Arbeiten.
4.2.4
Nach dem abweisenden Vorbescheid reichte der Beschwerdeführer mit
seinem Einwand die folgenden medizinischen Akten ein :
– Im Kurzarztbericht vom 23 August 2009 diagnostizierte Dr. med.
C._______ COPD 1, Bronchi extensive pulm bill, Cor. pulmonale era-
nicum und chr. Gastritis (act. IVSTA 304).
– Dr. E._______ bestätigte am 22. September 2009 die bereits vorher
gestellten Diagnosen und hielt fest "Se = 95". Der Patient sei 100%
arbeitsunfähig (act. IVSTA 305).
– Dr. D._______ bestätigte am 22. September 2009 die bisher gestell-
ten Diagnosen (act. IVSTA 306).
– Dr. A._______ berichtete am 9. März 2009 (act. IVSTA 288) und 23.
September 2009 (act. IVSTA 307), der Patient leide an Schmerzen
auf beiden Seiten des lumbosakralen Bereichs, vermehrt auf der lin-
ken Seite. Die Lasègue-Zeichen seien positiv. Die Arbeitsunfähigkeit
betrage mehr als 80% für bisherige Tätigkeiten.
– Dr. F._______ bestätigte am 23. September 2009 die bisher gestellten
Diagnosen (act. IVSTA 308).
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Seite 15
4.2.5 Die Vorinstanz legte in der Folge die Arztberichte (E. 4.1.4) ihrem
RAD-Arzt Dr. I._______, vor, welcher in seinem Schreiben vom 8. No-
vember 2009 festhielt, die Arztberichte würden keine Neuigkeiten enthal-
ten, sondern die schon seit Jahren mitgeteilten und zum Teil falschen Di-
agnosen, die schon in den Vorgesuchen jeweils zur Diskussion gestan-
den seien. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tä-
tigkeiten. Im Vordergrund stehe die Rentenbegehrlichkeit.
4.3 Bis zum Verfügungszeitpunkt lagen der Vorinstanz die oben aufge-
führten Arztberichte vor, welche mit früheren Arztberichten teilweise wort-
wörtlich übereinstimmen, nur rudimentär bis gar nicht begründet sind und
über die Leiden nicht hinreichend Aufschluss geben. Die Vorinstanz hätte,
mittels eines Gutachtens, den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers abklären lassen müssen, was sie unterliess. Damit ist die Vorinstanz
dem Abklärungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts gemäss dessen
Urteil vom 17. Dezember 2007 nicht hinreichend nachgekommen.
4.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Arztberichte, welche der Beschwerdeführer
im Beschwerdeverfahren einreichte, allenfalls Aufschluss über die Ent-
wicklung des Gesundheitszustandes ergeben.
4.4.1 Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die
folgenden, sich noch nicht bei den Akten befindenden Arztberichte ein:
– Dr. sci. B._______, Internist und Kardiologe, hielt am 18. Januar 2006
fest, der Beschwerdeführer leide an Discopathia lumbalis, Syndrom
Depressivum, Hypertensio art. Lab. und Cor. hypertensivum (act. 1/5,
act. 23/1f).
– Dr. med. C._______ berichtete am 23. September 2009, der Patient
sei zyanotisch und leide an COPD 1, Bronchiectasiae pulm. Bill, Cor.
Pulmonale chronicum und Gastritis chr. (act. 1/12, act. 23/2i).
– Dr. D._______ wiederholte im Arztbericht vom 22. September 2009
die bekannten Beschwerden und hielt fest, der Patient sei zu 80% ar-
beitsunfähig (act. 1/14, act. 23/2j).
– Am 22. September 2009 wiederholte Dr. E._______ (act. 1/15, act.
23/2g) die bereits bekannten Beschwerden und wies zusätzlich darauf
hin, im RTG gebe es deutlich ausgeprägte vaskuläre Lungenzeichen
mit verbreitertem unterem Mediastinum, Hila sei adhärent. Im rechten
Lungenbereich im unteren Teil (basal) Schatten beim pulmonalen Pa-
C-5/2010
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renchym verursacht durch häufige Dekompensation des kardiovasku-
lären Systems und dessen Entzündung (Pleuraerguss) "SE = 95". Der
Patient habe früher an chronischer schleimig-eitriger Bronchitis, Bron-
chiektasie pulm. gelitten. Es liege eine COPD 1 vor. Der Patient erhal-
te eine Oxygenotherapie, kausale und symptomatische Therapie. Der
Gesundheitszustand des Patienten sei sehr ernst. Der Patient sei zu
100% arbeitsunfähig.
Auch die unter Ziff. 4.4.1. aufgeführten Berichte enthalten keine Aussagen
zum Lungenleiden des Beschwerdeführers, welche sich auf medizinische
Untersuchungen wie Blutwerte, Lungentest etc. stützen würden.
4.4.2 Replikweise reichte der Beschwerdeführer am 17. Mai 2010 sich
bereits bei den Akten befindende ärztliche Berichte ein (act. BVGer 10).
4.5 Der RAD-Arzt Dr. I._______, FMH für Allgemeinmedizin und Phlebo-
logie SGP, verwies in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2010 (act. IVSTA
314) auf seine Stellungnahme vom 21. August 2009 und wies daraufhin,
Dr. D._______, Psychiater, erwähne wiederum die seit Jahren mitgeteil-
ten Diagnosen. Das Attest des Spitals S._______ vom 13. Mai 2010 er-
wähne wiederum die Diagnose COPD 1, was einer leichten chron. obst-
ruktiven Bronchitis entspreche, trotzdem werde der Versicherte mit Sau-
erstoff behandelt, was eigentlich nur bei einer schweren obstruktiven
Bronchitis notwendig sei. Eine Lungenfunktion, oder eine Messung der
Sauerstoffsättigung des Blutes liege nicht vor, letztere sei eigentlich not-
wendig zu erwarten, wenn ein Patient in einem Spital einer O2-
Behandlung unterzogen werden müsse. Skeptisch mache zudem an die-
sem Bericht noch die Tatsache, dass praktisch gleichlautende Spitalbe-
richte von Dr. E._______ vorgelegt worden seien und zwar am 21. August
2006, 8. Oktober 2008, 10. März 2009, 22. September 2009 und eben am
13. Mai 2010. Im ärztlichen Alltag und insbesondere im Verkehr mit Spitä-
lern habe er es nie erlebt, dass praktisch identische Berichte zum Teil
wortwörtlich in einem Intervall von 4-5 Jahren erstellt worden seien. Zu-
dem siedle die Ärztin die COPD im Stadium 1 an, d.h. sie sei leichter Na-
tur, damit seien die in Anwendung gebrachten Stauerstoffbehandlungen
fraglich notwendig gewesen und er bezweifle sehr, dass beim Versicher-
ten nun eine Dauerbehandlung mit Sauerstoff durchgeführt werde. Die
Hausärztin erwähne jedenfalls diese Behandlung nicht. Ob tatsächlich ei-
ne erhebliche Einschränkung der Lungenfunktion vorliege mit relevanter
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten, sei mit den
vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht bewiesen. An seiner bisheri-
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Seite 17
gen Beurteilung halte er daher fest, es sei denn, klare objektivierbare
Einschränkungen der Lungenfunktion könnten vorgelegt werden: Lungen-
funktionsprobe, Blutanalyse inkl. Sauerstoffsättigungsgrad. Diese Unter-
suchungen hätten im Spital S._______ anlässlich der Behandlung eigent-
lich gemacht werden müssen. Dr. I._______ empfahl der Vorinstanz, die-
se Akten anzufordern und ihm das Dossier nochmals vorzulegen.
4.6 In ihrer Duplik vom 3. August 2012 räumte die Vorinstanz ein, der be-
urteilende IV-Arzt habe festgestellt, in Bezug auf die Lungenleiden be-
stünden nähere Abklärungsbedürfnisse. Da ein ausgewiesener Sachver-
halt nach Erlass der angefochtenen Verfügung die zeitliche Grenze der
richterlichen Rechts- und Sachprüfung bilde (BGE 121 V 366), wäre dies
in einem neuen Verfahren zu prüfen, jedoch sei das Sozialversicherungs-
abkommen mit dem früheren Jugoslawien in Bezug auf die Republik Ko-
sovo gekündigt worden, weshalb Neurenten nicht mehr zugesprochen
werden könnten.
4.7 Vorliegend ist der Vorinstanz und dem RAD-Arzt Dr. I._______ zuzu-
stimmen, dass die Lungenleiden des Beschwerdeführers einer genaueren
Abklärung bedürfen, wie dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im
Urteil vom 17. Dezember 2007 (C-2626/2006) festhielt.
Die Vorinstanz geht fehl in der Annahme, dass das Sozialversicherungs-
abkommen mit dem früheren Jugoslawien in Bezug auf die Republik Ko-
sovo nicht mehr anwendbar wäre. Wie unter E.2.1 dargelegt, ist das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni
1962 weiterhin anwendbar.
5.
In den Akten findet sich kein Gutachten, welches über das Lungenleiden
des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit im massgebenden
Zeitpunkt (Januar 2006 bis 30. November 2009) Auskunft geben würde.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer demzufolge in Bezug auf die
Lungenleiden begutachten zu lassen. Bei der vorzunehmenden Prüfung
in materieller Hinsicht hat die Vorinstanz hinsichtlich des medizinischen
Sachverhalts zu beachten, dass auf Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes (respektive des RAD) nur unter der Bedingung abgestellt wer-
den kann, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an
einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen
und Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen. Auf das Erfordernis eines spezialärzt-
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Seite 18
lichen Titels kann ausnahmsweise grundsätzlich dann verzichtet werden,
wenn dem untersuchenden resp. beurteilenden Arzt aktuelle Berichte und
allenfalls bildgebende Untersuchungsunterlagen von entsprechend aus-
gebildeten Fachärztinnen oder Fachärzten zur Verfügung stehen und die
bei einer versicherten Person vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigun-
gen nicht überaus komplex sind (vgl. etwa Urteile des BVGer C-
4781/2008 vom 28. Juni 2010 und C-4016/2009 vom 31. Januar 2011, E.
3.2.1.). Die Vorinstanz hat unter diesen Aspekten den Beweiswert der
RAD-Berichte zu prüfen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz
weiter zu beachten, dass Dr. I._______ Facharzt FMH für Allgemeinmedi-
zin und nicht Pneumologe ist, womit fraglich ist, ob er über die rechtspre-
chungsgemäss geforderte fachärztliche Qualifikation verfügt, um die Lun-
genleiden zu beurteilen (vgl. Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. Au-
gust 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 25. De-
zember 2009 in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 30. November 2009 aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung, den Beschwerdeführer be-
gutachten zu lassen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete
Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- ist nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
7.2 Weder der nicht anwaltlich vertretene obsiegende Beschwerdeführer
noch die unterliegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
C-5/2010
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom
30. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen
und Beurteilungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschlies-
send neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
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sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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