B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5201/2014
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
S._______
vertreten durch lic. iur. Stephan Müller, Procap Schweiz,
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung,
Verfügung vom 18. Juli 2014.
C-5201/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am _______ geborene in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsan-
gehörige S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist seit längerer
Zeit als Grenzgängerin in der Schweiz tätig. Am 15. November 2011 mel-
dete sie sich bei der Invalidenversicherungsstelle Basel-Landschaft (nach-
folgend: IV-Stelle BL bzw. act. BL) zum Bezug von Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung (IV) an (act. BL 4-1 ff.). Am 23. November
2011 informierte die IV-Stelle BL die Invalidenversicherungsstelle für Versi-
cherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) über die Anmel-
dung zum Leistungsbezug und ersuchte um Einleitung des zwischenstaat-
lichen Verfahrens (act. BL 7-1).
B.
In der Folge tätigte die IV-Stelle BL medizinische und beruflich-erwerbliche
Abklärungen. Nachdem die IV-Stelle BL der Beschwerdeführerin am 2. Mai
2012 mitteilte, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen seien
(act. BL 22-1), wurde die Rentenprüfung eingeleitet (act. BL 23-1). Dazu
wurde eine interdisziplinäre neurologische und rheumatologische Begut-
achtung in der Schweiz veranlasst.
C.
C.a Im interdisziplinären neurologischen und rheumatologischen Gutach-
ten von Dr. M._______(Neurologie/Neuropsychiatrie FMH) und Dr.
G._______ (FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie) vom 30. Sep-
tember 2012 wurden folgende Diagnosen genannt (act. BL 32-6 und 32-
11): Hereditäre sensomotorisch Neuropathie, Typ II; Distal betonte Extre-
mitäten-Muskelschmerzen und intermittierende assoziierte Gelenkschmer-
zen mit Tendenz zu generalisierten Muskelschmerzen bei hereditären sen-
somotorischer Neuropathie Typ II, Tendenz zur Hypermobilidität (habituelle
Luxation OS trapezoidum links 2008), 16/18 Fibromyalgie-positive Tender-
points als Zeichen einer möglichen Beschwerdeausweitung, keine Zeichen
einer Simulation oder Aggravation; Beginnende Rhyzartrose links grösser
als rechts; Tendenz zur arterielle Hypertonie, DD Weisskittel-Phänomen,
aktuell 150/90 mgHG, Puls 60/min, empfohlen kardiologische Abklärung
bei positiver Familienanamnese auf kardiologische Komplikationen und
Frühtod. Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass in
der angestammten Tätigkeit in der Betreuung der Wohngruppe für geistig
und körperliche Behinderte, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von
30% und der Leistungsfähigkeit von 10% bestehe, welche sich durch die
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Seite 3
Paresen und den Muskelschmerzen sowie der dadurch bedingten ver-
mehrten Ermüdbarkeit und auch Schmerzen im Bereich der Gelenke durch
die vermehrte, nicht kontrollierte Belastbarkeit ergebe. Insgesamt sei in der
aktuellen Tätigkeit sowie in einer adäquaten Verweistätigkeit von einer
60%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. BL 32-14).
C.b Der RAD-Arzt Dr.N._______, Facharzt für Orthopädie, Facharzt für
Physikalische und Rehabilitative Medizin stellte in Bezug auf das interdis-
ziplinäre Gutachten vom 30. September 2012 fest, dass daraus nicht her-
vorgehe, wie die Gutachter die Arbeits-/Leistungsfähigkeit insgesamt in ei-
ner leidensangepassten Verweistätigkeit einstuften (act. BL 33-2). Aus die-
sem Grund gelangte die IV-Stelle BL mit Schreiben vom 8. Oktober 2012
an Dr. M._______ (act. BL 34) und am 9. Oktober 2012 an Dr. G._______
(act. BL 35) und ersuchte diese, bei den rheumatologischen Diagnosen
eine Unterscheidung zwischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Zudem sei zur Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Verweistätigkeit Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom
6. November 2012 wurde das Gutachten vom 30. September 2012 mit den
beantragten Ergänzungen an die IV-Stelle BL gesendet (act. BL 37). Dabei
wurde insbesondere festgehalten, in einer der Behinderung angepassten
Tätigkeit mit nur leichter, rein administrativer Arbeitsbelastung könne eine
80% Arbeitsfähigkeit erreicht werden (act. BL 37-15 u. 16).
D.
In der Folge wurden weitere Unterlagen den Akten beigefügt, darunter ins-
besondere der Abklärungsbericht Haushalt (act. BL 45) sowie der Frage-
bogen zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit (act. BL 46) beide datiert vom 5.
März 2013. In der Folge erliess die IV-Stelle BL am 24. September 2013
den ablehnenden Vorbescheid (act. BL 50). Dagegen liess die Beschwer-
deführerin am 2. Oktober 2010 (act. BL 52) Einwand erheben, der am 15.
November 2013 (act. BL 55) ergänzend begründet und mit Beweismitteln
ergänzt eingereicht wurde. Nach Einholen weiterer Beweismittel durch die
IV-Stelle BL wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juli 2014 (act. BL
75) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Ausgehend von
der gemischten Methode gelangte sie zu einem Invaliditätsgrad von 26%
bzw. 33%, der keinen Rentenanspruch begründe (act. BL 75-4 u. 5).
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. September
2014 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [act. BVGer] 1) beantragte
die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
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die Zusprechung einer halben Invalidenrente. Zur Begründung brachte sie
im Wesentlichen vor, bei der Berechnung des Invaliditätsgrades gelange
nicht die gemischte sondern die allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs zur Anwendung, da keine Tätigkeit im Aufgabenbereich bestehe.
Zudem sei beim Valideneinkommen von einer 100% Erwerbstätigkeit aus-
zugehen.
F.
Am 8. Oktober 2014 beantragte Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, unter
Verweis auf die ausführliche Stellungnahme der IV-Stelle BL, die Abwei-
sung der Beschwerde (act. BVGer 3).
G.
Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Ok-
tober 2014 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (act.
BVGer 4), wurde am 29. Oktober 2014 einbezahlt (act. BVGer 5).
H.
Mit Replik vom 24. November 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die
Gutheissung der Beschwerde (act. BVGer 6).
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Duplik vom 18. Dezember 2015 die Ab-
weisung der Replik und verwies zur Begründung auf die eingeholte Stel-
lungnahme der IV-Stelle BL vom 10. Dezember 2014 (act. BVGer 8).
J.
Am 7. Januar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin mit Triplik die Gut-
heissung der Beschwerde (act. BVGer 10).
K.
In ihrer Quadruplik vom 9. Februar 2015 beantrage die Vorinstanz wiede-
rum die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die eingeholte Stel-
lungnahme der IV-Stelle BL vom 2. Februar 2015 (act. BVGer 12).
L.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Feb-
ruar 2015 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. BVGer 13).
M.
Am 24. Juni 2015 leitete die Vorinstanz eine Eingabe der Beschwerdefüh-
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Seite 5
rerin vom 19. Juni 2015 weiter, worin eine Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes seit Verfügungserlass geltend gemacht wurde und um Ent-
gegennahme des Schreibens als Neuanmeldung bzw. Revisionsgesuch
ersucht wurde. Die Eingabe war mit einem ärztlichen Entlassungsbericht
der Kliniken Schmieder Neurologisches Fach- und Rehabilitationskranken-
haus Konstanz vom 15. April 2015 ergänzt (act. BVGer 14).
N.
Gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin stellte das Bundesver-
waltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 fest, dass
sowohl eine Neuanmeldung als auch ein Revisionsgesuch erst möglich sei,
wenn die Verfügung vom 18. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Aus
diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben,
mitzuteilen, ob ihre Eingabe als Beschwerderückzug zu verstehen sei. So-
weit die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 19. Juni 2015 im Rah-
men des vorliegenden Verfahrens die Beschwerdeführerin eine Neuanmel-
dung bzw. ein Revisionsgesuch beantragt, wurde darauf nicht eingetreten
(act. BVGer 15).
O.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 erklärte die Beschwerdeführerin, an ihrer
Beschwerde festhalten zu wollen (act. BVGer 17).
P.
In ihrem Schreiben vom 28. Juli 2015 verzichtete die Vorinstanz auf eine
Stellungnahme (act. BVGer 19). In der Folge schloss der Instruktionsrichter
mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 den Schriftenwechsel und
überwies die Neuanmeldung bzw. das Revisionsgesuch vom 19. Juni 2015
zuständigkeitshalber an die Vorinstanz (act. BVGer 20).
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit Rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
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IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 18. Juli
2014 (Beilage zu BVGer act. 1), und die Beschwerde wurde am 15. Sep-
tember 2014 eingereicht (BVGer act. 1). Unter Berücksichtigung der Still-
standsfrist (15. Juli 2014 bis 15. August 2014; vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art.
38 Abs. 4 Bst. b ATSG) ist die 30tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1
ATSG) vorliegend gewahrt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist – nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 400.- am 29.
Oktober 2014 fristgerecht geleistet wurde (BVGer act. 5) – demnach ein-
zutreten (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).
2.2 Im Rahmen des Streitgegenstandes dürfen im Beschwerdeverfahren
vor Bundesverwaltungsgericht auch bisher nicht gewürdigte, bekannte wie
auch unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog.
unechte Nova) oder erst im Laufe des Verfahrens (echte Nova) zugetragen
haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1).
Nach dem Gesagten ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Juli 2014) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen
Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren
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oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Ver-
fahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind
zu würdigen. Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer
Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im
Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weite-
ren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V
362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst
später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als
sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und
geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu
beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet
ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und
Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für Grenzgänger, sofern
sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten
Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit
als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA er-
lassen.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens –
wie auch heute noch – als Grenzgängerin erwerbstätig und war stets, na-
mentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Deutschland ansässig. Sie
macht einen Gesundheitsschaden geltend, der sich während ihrer Tätigkeit
als Grenzgängerin manifestiert und zu einer Verminderung der Arbeitsfä-
higkeit geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-
Stelle Basel-Landschaft für die Entgegennahme und Prüfung der Anmel-
dung sowie die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügungen
zuständig.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in
Deutschland, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit
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vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend: FZA, SR
0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I
4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmun-
gen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Über-
einkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Frei-
zügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilatera-
len Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewähr-
leisten.
3.2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der
Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA).
3.2.3 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (18. Juli 2014) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) Anwendung. Gemäss Art. 4
VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in die-
ser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt
diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten gelten-
den Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Ab-
kommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Be-
ginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten je-
C-5201/2014
Seite 9
doch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus be-
sonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich be-
grenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmun-
gen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht mög-
lich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die
diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO
Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus
Art. 11 ff. VO 883/2004.
Die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten
sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht
(BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar
2013 E. 4 m.w.H.; CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht
der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23).
3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ erfüllt sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Falls die Min-
destbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt
ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Bei-
tragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurück-
gelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz we-
niger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 4; Art. 6 VO 883/04; vgl. auch
Rz. 3001.3 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestset-
zung in der AHV/IV; KSBIL, gültig ab 1. Juni 2002, Stand: 1. Januar 2013).
Die Beschwerdeführerin leistet seit Juli 1996 Beiträge an die schweizeri-
sche AHV/IV (act. BL 70-3); sie erfüllt mithin ohne Weiteres die Mindest-
beitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente.
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
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Seite 10
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
3.6
3.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2).
3.6.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
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Seite 11
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
3.6.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh-
rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfü-
gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG;
SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-
digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
3.7 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü-
gung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi-
cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben-
bereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gutachten im
Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in dieser Norm
enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Berichten keine
Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer
8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von
RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit
einem externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar,
sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1
S. 219 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu-
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Seite 12
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, so sind ergänzende Ab-
klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4
S. 470 mit Hinweis; Urteile des BGer 8C_588/2015 vom 17. Dezember
2015 E. 2 und 8C_385/2014 E. 4.2.2).
3.8 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates
getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den
Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die
in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerk-
male der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend
anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das
Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Ver-
hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht.
Die Beurteilung der Invalidität richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; CARDINAUX, a.a.O.,
S. 281 Rz. 7.23).
Für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz besteht keine Bin-
dung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl.
auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland
stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl.
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar
2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezem-
ber 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V
351 E. 3a).
4.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Juli 2014 (act. BL 73), wie auch der
Vorbescheid vom 24. September 2013 (act. BL 50) äussern sich nicht ex-
plizit zum medizinischen Sachverhalt. Dieser wird von der Beschwerdefüh-
rerin auch nicht beanstandet. Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die
rechtsanwendende Behörde den Sachverhalt jedoch von Amtes wegen ab-
zuklären (E. 3.6.3 hiervor). Da die vorinstanzlichen Erkenntnisse auf der
medizinischen Dokumentation in den Akten gründen, gilt es zunächst diese
zu prüfen.
C-5201/2014
Seite 13
4.1 Die Feststellungen der Vorinstanz basieren im Wesentlichen auf den
Einschätzungen des RAD-Arztes in seinen Beurteilungen und Stellungnah-
men vom 11. Mai 2012, 4. Oktober 2012, 10. Dezember 2012, 9. Dezember
2013 und 16. Januar 2014 (act. BL 24, 33, 40, 59 u. 67). Dieser stützt sich
seinerseits auf umfangreiche medizinische und erwerbliche Abklärungen,
insbesondere auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres med.
G._______ und M._______ vom 30. September 2012 (act. BL 32), die Prä-
zisierung vom 6. November 2012 und den Stellungnahmen der behandeln-
den Ärzte vom 18. Oktober 2013, 6. November 2013, 16. Dezember 2013
und 18. Dezember 2013 (act. BL 55-6 u. 7, 64 u. 65).
4.2 Dr. M._______ und Dr. G._______ beurteilten im ergänzten Gutachten
vom 30. September 2012 (act. BL 37), dass die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin in der angestammte Tätigkeit zu 30% beeinträchtigt sei.
Bedingt durch die Paresen, die Muskelschmerzen, die Gelenkbeschwer-
den, die Schmerzausweitung und Chronifizierung sowie der dadurch be-
dingten vermehrten Ermüdbarkeit, Erschöpfbarkeit ergäbe sich konsekutiv
eine Reduktion der Belastbarkeit, was zu einer zusätzlichen Einschrän-
kung der Leistungsfähigkeit von 10% führe. In der aktuellen Tätigkeit be-
stehe somit eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit. In einer der Behinderung ange-
passten Tätigkeit, mit nur leichter, rein administrativer Arbeitsbelastung
könne eine Arbeitsfähigkeit von 80% attestiert werden(act. BL 37-15). Das
Gutachten beruht auf sämtlichen relevanten Vorakten sowie auf umfang-
reichen, eigenen anamnestischen Erhebungen und Untersuchungen in
beiden explorierten Fachgebieten. Das Gutachten ist nachvollziehbar er-
läutert und nimmt umfassenden Bezug zu früheren Untersuchungen sowie
den dort erhobenen Befunden. Damit erfüllt das Gutachten alle rechtspre-
chungsgemäss erforderlichen Kriterien an eine aussagekräftige und
schlüssigen Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a). Die Gut-
achter geben im Übrigen eine zuverlässige Einschätzung der der Be-
schwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeit bzw. Verweistätigkeit unter
beruflicher Belastung ab.
4.3 Dr. med. H._______, Facharzt für Orthopädie, Spezielle Schmerzthe-
rapie, Chirotherapie/Sportmedizin, der Hausarzt der Beschwerdeführerin,
hat in seinen Arztberichten vom 6. November 2013 und 18. Dezember 2013
erklärt, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sich ihre Situation im
letzten Jahr insgesamt verschlechtert habe, insbesondere sei die zuneh-
mende Schwäche in beiden Beinen rechts, stärker links neu hinzugekom-
men. Die Beschwerdeführerin beschreibe eine andere Arbeitsplatzsituation
als in dem Gutachten vom 30. September 2012 dargestellt werde, da sie
C-5201/2014
Seite 14
nicht lediglich administrative sondern auch körperliche Tätigkeiten ausübe.
Aus diesem Grund empfahl der Hausarzt eine Arbeitsplatzbeurteilung vor
Ort vorzunehmen (act. BL 55-7 u. 8 u. 65).
4.4 Der behandelnde Arzt Dr. W._______, Facharzt für Neurologie, berich-
tete am 18. Oktober 2013 und am 16. Dezember 2013, die Beschwerde-
führerin habe bei ihrem letzten Besuch eine zunehmende Schwäche der
Beine und deshalb eine reduzierte Gehstrecke angegeben. Der Klinisch-
neurologische Befund sei zuletzt unverändert geblieben. Bezüglich Diag-
nose habe sich in neurologischer Hinsicht keine Änderung ergeben. Doch
sei zuletzt eine Rhizarthrose beschrieben worden (act. BL 55-6 u. 64). In
seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2013 schätzte er die Arbeitsfähig-
keit in der angestammten Tätigkeit mit 50% ein.
4.5 Der RAD Arzt, Dr. N._______, Facharzt für Orthopädie sowie Physika-
lische und Rehabilitative Medizin, stellte in seiner Beurteilung vom 9. De-
zember 2014 fest, das Gutachten berücksichtige, dass die Beschwerde-
führerin auch praktische Tätigkeiten erledige und verwies darüber hinaus
auf die Auskunft des Arbeitgebers vom 13. Oktober 2013, wonach die Be-
schwerdeführerin von einigen Tätigkeiten, wie körperlich anstrengenden
Tätigkeiten ausgenommen werde. Schliesslich ersuchte er die behandeln-
den Ärzte Dr. H._______ und Dr. W._______ um Mitteilung, welche klini-
schen Befunde sich aus orthopädischer bzw. neurologischer Sicht seit
2011 ergeben hätten (act. BL 59). In seiner Einschätzung vom 16. Januar
2014 stellte er schliesslich fest, dass die behandelnden Ärzte keine klini-
schen Befunde hätten nennen oder nachweisen können, die eine Progre-
dienz der Erkrankung seit 2011 belegten (act. BL 67).
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass umfangreiche Abklärungen
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie der Arbeitsfä-
higkeit durchgeführt wurden und die Diagnosen unbestritten sind. Hinsicht-
lich der Restarbeitsfähigkeit bestehen zwischen den Feststellungen der be-
handelnden Ärzte und denjenigen im Gutachten sowie des RAD-Arztes
zwar gewisse Diskrepanzen. Dazu ist festzuhalten, dass im Wesentlichen
auf die gutachterliche Abklärungen abzustellen ist (vgl. E. 4.2). Bei den
Feststellungen der behandelnden Ärzte wird hingegen lediglich das sub-
jektive Befinden der Beschwerdeführerin wiedergegeben, eigene Einschät-
zungen zu den Beschwerden bestehen hingegen keine. Dr. W._______ hat
sich sodann zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar geäussert,
doch diese ohne weitere Begründung mit 50% bewertet weshalb seine Ein-
schätzung nicht als nachvollziehbar bezeichnet werden kann. Dagegen
C-5201/2014
Seite 15
spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben sowie
derjenigen ihres Arbeitgebers während des massgeblichen Zeitraums eine
50% Anstellung besetzte. Diese entsprach jedoch nicht dem effektiv geleis-
teten Pensum, vielmehr ging ihr tatsächlicher Arbeitseinsatz über dieses
Pensum hinaus und überstieg gar die im Gutachten beurteilten 60%-Ar-
beitsfähigkeit (hierzu vgl. hinten E. 6.6). Soweit sich der Arzt auf die Anstel-
lung der Beschwerdeführerin bezog und aus diesem Grund eine 50% Er-
werbsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestierte, so kann durchaus
davon ausgegangen werden, dass seine Einschätzung sich auf den tat-
sächlichen Umfang der geleisteten Arbeit bezog. Ausgangspunkt bildet da-
her eine Erwerbsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 60%.
5.
Zu prüfen sind weiter die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen. Dabei gilt es zunächst zu beurteilen, nach welcher
Methode die Invaliditätsbemessung zu erfolgen hat.
5.1 Im Vorbescheid vom 24. September 2013 (act. BL 50) ist die Vorinstanz
noch davon ausgegangen, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer ange-
stammten Tätigkeit ein Beschäftigungsgrad von 80% massgeblich sei und
dabei eine Einschränkung von 25% bestehe. Die übrigen 20% wurden ins-
gesamt dem Aufgabenbereich Haushalt zugeordnet, wobei die Einschrän-
kung auf 0,7% bemessen wurde. Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz
bei der Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode ange-
wandt und ist dabei zu einem Invaliditätsgrad von 20% gelangt. Parallel
dazu hat sie dieselbe Berechnung für eine Beschäftigung in einer ange-
passten Tätigkeit vorgenommen. Dabei ist sie erneut von einem Beschäf-
tigungsgrad von 80% ausgegangen und ordnete die übrigen 20% dem Auf-
gabenbereich Haushalt zu. Bei einer Einschränkung von 34% bei der an-
gepassten Tätigkeit und von 0,7% im Haushalt, berechnete sie einen Inva-
liditätsgrad von 27%.
5.2 In ihrer Verfügung vom 18. Juli 2014 schliesslich, hat die Vorinstanz,
ausgehend von einem Erwerbspensum von 90% (und entsprechender
Hochrechnung des Jahreseinkommens) in der angestammten Tätigkeit
eine Einschränkung von 29,19% berechnet und die übrigen 10% dem
Haushalt zugeordnet. Dabei ist sie unverändert von einer Einschränkung
von 0,7% ausgegangen, was einen Invaliditätsgrad von 26% ergab. Die-
selbe Hochrechnung in einer angepassten Tätigkeit führte zu einem Inva-
liditätsgrad von 33% (act. BL 73-5). Die Berechnung erfolgte auch dieses
Mal auf der Grundlage der gemischten Methode.
C-5201/2014
Seite 16
5.3 Die Beschwerdeführerin ihrerseits macht geltend, die Invalidität sei
nach der ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, es liege kein Aufgabenbe-
reich vor und sie hätte ihr zuletzt ausgeübtes Teilpensum im Gesundheits-
fall auf 100% gesteigert, weshalb von einem solchen auszugehen sei. Der
Invaliditätsbemessung sei deshalb eine volle Erwerbstätigkeit zugrunde zu
legen.
5.4 Nachfolgend ist daher zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Beschwer-
deführerin zu Recht als Teilzeiterwerbstätige im Umfang von 90% betrach-
tet oder ob im vorliegenden Fall – wie von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht – von einer 100% Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Schliesslich
gilt es zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin ausserhalb der erwerbli-
chen Tätigkeit in einem anerkannten Aufgabenbereich tätig wäre.
5.5 Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden als ganztägig
oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (sog.
Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invalidi-
tätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs-
vergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unver-
änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist folglich nicht, welches Ausmass der Erwerbs-
tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesund-
heitsschaden aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre
(BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 mit Hinweisen).
Überstundenentschädigungen gehören zum Valideneinkommen, wenn und
soweit die versicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften
hätte rechnen können (Urteile des BGer 9C_243/2015 vom 15. Juli 2015
E. 2; 9C_159/2010 vom 1. Juli 2010 E. 6.4; MEYER/REICHMUTH, Bundes-
gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 70 zu Art.
28a IVG). Massgebend ist somit, ob die versicherte Person nach dem im
sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit (BGE 141 V 15 E. 3.1. S. 20 mit Hinweisen) aufgrund ihrer
erwerblichen Situation und ihres tatsächlichen Arbeitseinsatzes wahr-
scheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen infolge Überstundenarbeit hätte
erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht. Für die Beant-
wortung der Frage, ob wahrscheinlich auch weiterhin Entschädigungen für
Überzeit ausbezahlt worden wären, sind in die Entscheidfindung insbeson-
C-5201/2014
Seite 17
dere auch Auskünfte des damaligen Abreitgebers einzubeziehen (vgl. Ur-
teile des BGer 8C_998/2012 vom 12. März 2013 E. 4.1 und 8C_744/2012
vom 20. Dezember 2012 E. 2, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Personen (vgl. Art. 27 IVV) sind im Besonderen die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso
wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern,
das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön-
lichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind
die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt ha-
ben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall aus-
geübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1. S. 20 mit Hinweisen).
5.6 Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um
eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei-
dungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als in-
nere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich
und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl.
Urteil des BGer 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.4). Die auf einer
Würdigung konkreter Umstände basierende Feststellung des hypotheti-
schen Umfangs der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage; dies selbst dann,
wenn daneben auch aus allgemeiner Lebenserfahrung gezogene Schluss-
folgerungen Berücksichtigung finden (vgl. Urteil des BGer 8C_29/2015
vom 28. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Ebenso sind Feststellungen über
innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was je-
mand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62). Eine Rechtsfrage
liegt hingegen vor, soweit sich die gefundene Lösung ausschliesslich auf
allgemeine Lebenserfahrung stützt (vgl. Urteil des BGer 9C_567/2012 vom
10. Januar 2013 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Letzteres trifft im vorliegenden
Fall nicht zu.
5.6.1 Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin reichte am 14. Februar
2013 (act. BL 43-3) und am 30. Oktober 2013 (act. BL 55-10) je ein Schrei-
ben zu den Akten. In diesen erklärte er im Wesentlichen, dass die effektive
geleistete Arbeitszeit – anders als im Fragebogen für Arbeitgeber (act. BL
11-3) angegeben – 90% betrage. Dies aufgrund von Überstunden, die in
der Folge ausbezahlt worden seien. Zur Untermauerung dieser Aussage
wurden die Schreiben unter anderem mit Kopien der Zeiterfassung 2010
und 2011 der Beschwerdeführerin ergänzt (act. BL 43-4-7 u. 55-11 u. 12).
Die Vorinstanz stützte sich bei der Bestimmung des beurteilungsrelevanten
C-5201/2014
Seite 18
Arbeitspensums massgeblich auf diese Angaben des Abreitgebers und
ging bei ihren Berechnungen entsprechend von einer 90% Erwerbstätigkeit
aus (act. BL 73-5).
5.6.2 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto verdiente die Be-
schwerdeführerin im Jahr 2010 Fr. 73‘746.- und im Jahr 2011 Fr. 75‘194.-
(act. BL 70-2). Aus den vom Arbeitgeber eingereichten Zeiterfassungsda-
ten (act. BL 55-11 u. 12) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ei-
nem 80% Pensum im Jahr 2010 88 und im Jahr 2011 127.37 Stunden
Überzeit verbucht hat. Die Ausbezahlung dieser Überstunden erfolgte ge-
mäss Angaben des Arbeitgebers in den Jahren 2012 und 2013 wobei der
Beschwerdeführerin jeweils für 100 Stunden Fr. 4‘250.- ausbezahlt wur-
den. Diese gilt es zum Jahreslohn von Fr. 75‘194.- hinzuzurechnen, sofern
die Überstunden regelmässig geleistet wurden. Davon kann im vorliegen-
den Fall ausgegangen werden. Der Arbeitgeber hat in seinem Schreiben
vom 14. Februar 2013 nachvollziehbar erklärt, dass in der Funktion der
Beschwerdeführerin als Gruppenleiterin Überstunden erwartet würden
(act. BL 43-7). Folglich ist die Überstundenarbeit nicht als zeitlich begrenzt
zu qualifizieren, sondern es kann vielmehr davon ausgegangen werden,
dass diese berufsbedingt geleistet wurde und mit ihrer Funktion als Grup-
penleiterin Wohngruppe zusammenhing. Die Beschwerdeführerin bringt
vor, weitere Überstunden geleistet, aber nicht aufgeschrieben zu haben.
Da sich in den Akten – abgesehen von der Stellungnahme des Arbeitge-
bers (act. BL 55-10) – keine konkreten Unterlagen befinden, welche dieses
Vorbringen belegen würden und da die Beschwerdeführerin dafür offen-
sichtlich keine Entschädigung erhalten hat, können weitere Überstunden
vorliegend nicht berücksichtigt werden.
5.6.3 Gemäss Zeiterfassung 2010 (act. BL 48-2) hatte die Beschwerdefüh-
rerin bei 80% ein Jahressoll von 1‘706.8 Stunden. Tatsächlich hat sie in
diesem Jahr 1‘794.87 Stunden und damit 84,13% gearbeitet. Der Zeiter-
fassung 2011 (act. BL 48-3) kann sodann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin bei einem Jahressoll von 1‘700.16 Stunden (80%)
eine effektive Stundenanzahl von 1‘827.53 und damit ein Pensum von 86%
verbucht hat. Das vorliegend massgebende durchschnittliche Erwerbspen-
sum beträgt folglich 85,07% und nicht, wie von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht und von der Vorinstanz angenommen 90%.
5.6.4 Erst auf Beschwerdeebene machte die Beschwerdeführerin hinsicht-
lich ihres Valideneinkommens geltend, dass sie heute zu 100% erwerbstä-
tig wäre (BVGer act. 1 S. 7 u. 8). Dazu hielt sie im Wesentlichen fest, seit
C-5201/2014
Seite 19
1990 habe eine zunehmende Schwäche der rechten und seit 1994 der lin-
ken Hand bestanden. Die Krankheit habe sie bei Stellenantritt im Jahr 1996
bereits beeinträchtig, weshalb es nachvollziehbar sei, dass sie in erster Li-
nie krankheitsbedingt nicht 100% gearbeitet habe, zumal sie sich damals
noch um ihre drei minderjährigen Kinder habe kümmern müssen. Aus den
Akten geht hervor, dass am 17. Januar 2013 eine Abklärung stattgefunden
hat, welche von der Beschwerdeführerin am 1. März 2013 unterzeichnet
wurde und bei welcher die IV-Abklärungsperson zusammenfasste, die Be-
schwerdeführerin wäre heute – neben den Überstunden, die ihre Funktion
fordere – weiterhin zu 80% angestellt (act. BL 46). Hingegen hatte die Be-
schwerdeführerin am 19. Februar 2013 der Abklärungsperson eine Stel-
lungnahme zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit zugestellt, worin sind ange-
geben hat, dass sie keine familiären Verpflichtungen mehr habe, da die
Kinder erwachsen und ausgezogen seien. Die Tätigkeit als Wohngruppen-
leiterin bereite ihr viel Freude und sie würde gegenwärtig, ohne gesund-
heitliche Einschränkungen 100% arbeiten. Damit ersuche sie um entspre-
chende Anpassung des Fragebogens (act. BL 43-1-2). Im vorliegenden Fall
kann offengelassen werden, auf welche der beiden Aussagen als „Aussage
der ersten Stunde“ abzustellen ist, zumal die Beurteilung im Sinne einer
Betrachtung sämtlicher Aspekte zu erfolgen hat. Zunächst geht aus den
Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin jemals einer 100% Er-
werbstätigkeit nachgegangen wäre oder sich zumindest darum bemüht
hätte. Entsprechendes macht sie auch nicht geltend. Zwar können grund-
sätzlich erste Krankheitsanzeichen, wie auch die Kindererziehung durch-
aus Gründe sein, keiner 100% Erwerbstätigkeit nachzugehen, doch genügt
eine pauschale Behauptung hierfür nicht. Hinsichtlich der Erkrankung
ergibt sich aus den Akten nicht, dass diese in der Vergangenheit bereits
derart einschneidend gewesen wäre, dass sie die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin massgeblich beeinträchtigt hätte. Aus dem Umstand,
dass die Beschwerdeführerin die Kindererziehung wahrnahm lässt sich so-
dann nicht der Umkehrschluss ziehen, dass sie anderenfalls in einem hö-
heren Pensum erwerbstätig gewesen wäre. Auch ihre Begeisterung für ihre
Arbeit erlaubt für sich genommen nicht die Vermutung einer Vollzeittätig-
keit, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Arbeitgeber der Be-
schwerdeführerin eine derartige Anstellung überhaupt hätte anbieten kön-
nen. Die Äusserung der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheits-
fall zu 100% erwerbstätig wäre kann vor diesem Hintergrund lediglich als
Wunsch interpretiert werden, nicht hingegen als konkrete, bereits im Vor-
feld bestehende Absicht.
C-5201/2014
Seite 20
5.6.5 Aufgrund der Akten ergeben sich kaum Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin heute tatsächlich zu 100% erwerbstätig wäre. Man-
gels konkreter Hinweise sowie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung,
wonach grundsätzlich auf den letzten Beschäftigungsgrad abzustellen ist,
ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin weiterhin teilzeitlich, im Umfang von 85,07% er-
werbstätig gewesen wäre.
5.7 Nach der prozentualen Festlegung des Ausmasses der erwerblichen
Tätigkeit ist in einem nächsten Schritt zu klären, ob die Beschwerdeführerin
ausserhalb der erwerblichen Tätigkeit ergänzend in einem anderen Aufga-
benbereich etwa der Haushaltsführung oder der Kindererziehung (vgl. Art.
27 IVV) tätig wäre. Anschliessend – sofern ein solcher Aufgabenbereich
bejaht worden ist – gilt es das zeitliche Ausmass der Tätigkeit im anerkann-
ten Aufgabenbereich festzulegen.
5.7.1 Gemäss BGE 141 V 15 sind Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher
Aufgabenbereich im Rahmen der gemischten Methode grundsätzlich kom-
plementär, wobei der Haushaltsanteil nicht in Abhängigkeit vom Umfang
der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden darf. Da-
raus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass bei allen teilzeitlich er-
werbstätigen Personen mit eigenem Haushalt ein Aufgabenbereich (mit ei-
nem Anteil im Umfang der nicht durch die Erwerbstätigkeit ausgefüllten
Zeit, somit z.B. bei einem erwerblichen Anteil von 80% ein ebensolcher
Anteil im Aufgabenbereich von 20%) angenommen werden muss.
5.7.2 Im Falle der Beschwerdeführerin hat diese seit Beginn ihrer Anstel-
lung in der Schweiz im Jahr 1996 zu 80% (plus Überstunden) gearbeitet.
Anfänglich nahm sie noch die Betreuung ihrer drei Kinder wahr. Dieser Auf-
gabenbereich ist jedoch mittlerweile weggefallen. Zudem lassen die Akten
nicht erkennen, dass an die Stelle des ursprünglichen Aufgabenbereichs
ein anderer getreten wäre. So hat sich weder die Wohnsituation insofern
geändert, dass zusätzliche bzw. umfangreichere Arbeiten hinzugetreten
wären. Auch hat sich an der Erwerbssituation des Gatten nichts geändert,
sodass die Beschwerdeführerin mehr Aufgaben im Haushalt hätte über-
nehmen müssen. Vielmehr sind die Umstände dieselben geblieben und die
Beschwerdeführerin hat um 15,5% mehr Freizeit dazugewonnen. Wie sie
diese ausfüllte, dh. ob sie, wie sie selber sagte sich während dieser Zeit
ausruhte oder ob sie einem Hobby nachging ist dabei unerheblich. Damit
liegt für die 15,5% gar kein Aufgabenbereich vor, denn Freizeit ist nach Art.
27 IVV nicht versichert.
C-5201/2014
Seite 21
5.8 Aus dem Gesagten folgt, dass bei der Bemessung der Invalidität im
Falle der Beschwerdeführerin ein Beschäftigungsgrad von 84.13% aus-
schlaggebend ist und kein anerkannter Aufgabenbereich vorliegt, den es
zusätzlich zu berücksichtigen gilt. Aus diesem Grund gelangt nicht – wie in
der angefochtenen Verfügung durchgeführt – die gemischte sondern die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung.
6.
6.1 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me-
dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts-
grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;
BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Ren-
tenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Ände-
rungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis
zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
6.2 Bei Teilerwerbstätigen ohne einen anerkannten Aufgabenbereich führt
die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ge-
genüber Teilerwerbstätigen mit einem anerkannten Aufgabenbereich zu ei-
ner mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht zu verein-
barenden Bevorzugung der ersteren (vgl. Urteil des BGer 9C_178/2015 v.
4. Mai 2016 E. 6.2 - 6.5). Aus diesem Grund entschied das Bundesgericht
– in Präzisierung seiner Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 – dass bei
teilerwerbstätigen Personen ohne Aufgabenbereich eine gesundheitlich
bedingte Erwerbseinbusse lediglich im Rahmen des versicherten Berei-
ches besteht und daher auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfin-
den könne (Urteil des BGer 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 7.1). Daher
gilt, dass die anhand der Einkommensvergleichsmethode nach Art. 16
ATSG zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen
C-5201/2014
Seite 22
Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit
– zu berücksichtigen ist.
6.3 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im
fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gül-
tigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesun-
der tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-
passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht,
dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden
wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden
können.
6.4 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Auszug aus dem individuellen
Konto im Jahr 2010 Fr. 73‘746.- und im Jahr 2011 Fr. 75‘194.- verdient (act.
BL 11-3). In den Jahren 2012 und 2013 sind für das Jahr 2010 und 2011
nachträglich jeweils Fr. 4‘250.- ausbezahlt worden. In Bezug auf die Be-
schwerdeführerin ist folglich von einem Gesamteinkommen im Jahr 2011
von Fr. 79‘444.- auszugehen. Unter Berücksichtigung des Nominallohnin-
dexes Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen (2011: 100.7; 2013:
101.5) ergibt dies ein hypothetischen Valideneinkommen im Jahr 2013 von
Fr. 80‘075.10 ( > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb >
Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnentwicklung >
Schweizerischer Lohnindex allgemein [besucht im November 2016]). Das
Ergebnis der Vorinstanz (Fr. 76‘010.-) ist daher entsprechend nach oben
zu korrigieren.
6.5 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf-
lich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person kon-
kret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei
der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutba-
rer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich
der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder
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LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplät-
zen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; Ur-
teil 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). Im Falle eines vom Versicher-
ten tatsächlich erzielten Verdienstes bildet dieser für sich allein betrachtet
grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbs-
unfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen
Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann
überein, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Be-
zugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn der
Versicherte eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass er die ihm
verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen und nicht als
Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2).
6.6 Die Beschwerdeführerin ist auch nach Verschlechterung ihres gesund-
heitlichen Zustandes beim selben Arbeitgeber tätig. Im für die Beurteilung
massgeblichen Zeitraum und damit seit Juli 2012 besetzte sie weiterhin die
Funktion als Gruppenleiterin Wohngruppe. Der Zeiterfassung 2012 (act. BL
48-4) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei 80%
853.44 Stunden hätte arbeiten müssen. Tatsächlich hat sie jedoch lediglich
801.59 Stunden gearbeitet. Dies entspricht einem Beschäftigungsgrad von
75,14%. Gemäss Zeiterfassung 2013 Januar bis April (act. BL 48-5) hätte
die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis April bei einem Be-
schäftigungsgrad von 80% 551.04 Stunden gearbeitet. Tatsächlich arbei-
tete sie 535.09 Stunden und damit 77,68%. Dem Auszug aus dem indivi-
duellen Konto kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im
Jahr 2013 Fr. 56‘820.- verdient hat. Abzüglich der Überstunden aus den
dem Jahr 2011 von Fr. 4‘250.- ergibt dies ein Durchschnittseinkommen von
Fr. 52‘570.- (act. BL 70-2; 56‘820 – 4‘250). Obwohl dieses Einkommen,
nach Angaben der Beschwerdeführerin, angeblich einem 50% Pensum
entspricht und damit um 10% niedriger ist, als die zumutbare Erwerbsfä-
higkeit in der angestammten Tätigkeit festgestellt worden ist, würde sie bei
einem 80% Pensum in einer angepassten Tätigkeit ein geringeres Einkom-
men erzielen, weshalb der tatsächliche Verdienst im Jahr 2013 für die Be-
rechnung massgebend ist zumal auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt
sind. So kann im vorliegenden Fall von einem stabilen Arbeitsverhältnis
ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist seit 1996 für denselben
Arbeitgeber tätig und hat bereits vor ihren gesundheitlichen Einschränkun-
gen die Funktion als Gruppenleiterin Wohngruppe wahrgenommen. Hin-
weise, dass das Arbeitsverhältnis nicht als stabil beurteilt werden könnte,
bestehen keine. Vielmehr hat der Arbeitgeber bereits wiederholt bekräftigt,
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dass er hoffe, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum gesundheitsbe-
dingt weiter halten könne, machte aber auch deutlich, dass anderenfalls
eine andere Tätigkeit und nicht der Verlust der Stelle drohen würde (act.
BL 55-10 u. 43-3).
6.7 Nachfolgend gilt es zunächst den Invaliditätsgrad nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dieser beträgt im
Falle der Beschwerdeführerin 29,43% (Valideneinkommen von Fr.
80‘075.10 minus Invalideneinkommen von Fr. 52‘570.- ergibt eine Einkom-
menseinbusse von Fr. 27‘505.10 bzw. 29,43%). Diese ist jedoch nur im
Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit, mithin zu 85,07% zu be-
rücksichtigen (vgl. hierzu die in E. 6.2 zitierte höchstrichterliche Rechtspre-
chung). Dementsprechend resultiert ein Invaliditätsgrad von 25,04%
(0.8507 * 29.43), was keinen Rentenanspruch begründet.
7.
Zu befinden ist über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.- bis CHF 1'000.- fest-
zulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind sie auf
CHF 400.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterlegene Par-
tei aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art.
7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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