B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5203/2016
N i ch t e i n t r e t e n sen t s c he i d
vom 6 . S ep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse EAK,
Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016
betreffend Familienzulagen.
C-5203/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und
arbeitet als Mitarbeiter der Botschaft der Schweiz in B._______. Mit Ableh-
nungsentscheid Familienzulagen, versandt an den Arbeitgeber des Be-
schwerdeführers (das Eidgenössische Departement für auswärtige Ange-
legenheiten), teilte die Eidgenössische Ausgleichskasse (im Folgenden:
EAK oder Vorinstanz) mit, es bestehe für den Sohn des Beschwerdefüh-
rers, C._______, geb. (…) 1996, kein Anspruch auf eine Zulage, da dessen
Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag der maximalen vollen Alters-
rente liege (EAK-Akten, S. 16 f.). Mit E-Mail vom 7. Juni 2016 ersuchte der
Beschwerdeführer um die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (EAK-
Akten, S. 18 f.). Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 hielt die EAK fest, es
bestehe für C._______ ab Oktober 2015 kein Anspruch auf Ausbildungs-
zulagen (EAK-Akten, S. 20-22).
B.
Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer am
30. Juni 2016 Einsprache bei der EAK mit dem Antrag, es sei eine volle
Ausbildungszulage für die gesamte Dauer des Praktikums auszurichten.
Infolge der verweigerten Ausbildungszulage erhalte er gemäss Bescheid
des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (im
Folgenden: EDA) vom 6. Juni 2016 (vgl. E-Mail Schreiben des EDA in den
EAK-Akten, S. 31) auch keine ergänzende Leistungen (zum Beispiel die
Ausbildungspauschale sowie den Beitrag an die Kinderbesuchsreise), wel-
che an die AHV-Familienzulagen geknüpft seien (EAK-Akten, S. 26-28). Mit
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 wies die EAK die Einsprache ab
(EAK-Akten, S. 37-40).
C.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2016
(der schweizerischen Post übergeben am 26. August 2016) Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien der Einsprache-
entscheid vom 15. Juli 2016 aufzuheben und die EAK anzuweisen, ihm die
volle Ausbildungszulage ab dem 1. Oktober 2015 auszurichten. Allfällige
Kosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen (BVGer-act. 1).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2016 beantragte die
Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,
unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (BVGer-act. 4).
C-5203/2016
Seite 3
E.
In seiner Replik vom 6. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nem bisherigen Antrag fest (BVGer-act. 8).
F.
Mit Duplik vom 23. November 2016 bestätigte die Vorinstanz ihre bisherige
Position mangels neuer Argumente (BVGer-act. 10).
G.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 zog das Bundesverwaltungsgericht in Er-
wägung, dass gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom
24. März 2006 (SR 836.2, FamZG) das Versicherungsgericht des Kantons,
dessen Familienzulagenordnung anwendbar sei, gegen Entscheide der
Familienausgleichskassen entscheide sowie dass Arbeitgeber der Famili-
enzulagenordnung des Kantons unterstünden, in dem das Unternehmen
seinen rechtlichen Sitz habe. Es wies darauf hin, dass die Vorinstanz in
ähnlichen Beschwerdeverfahren die Zuständigkeit des Verwaltungsge-
richts Bern nicht infrage gestellt habe und lud diese ein, darzulegen, welche
Gründe vorliegend einerseits für die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts als Beschwerdeinstanz und andererseits gegen die Zustän-
digkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern sprächen (BVGer-act.
12).
H.
In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2017 schloss sich die Vorinstanz den
Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum FamZG an und erach-
tete gestützt darauf das Verwaltungsgericht Bern als für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Hingegen habe die sich als unzu-
ständig erklärende Behörde gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG (SR 830.1)
die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu
überweisen. Vorliegend sei seit der Beschwerdeeinreichung und Zustän-
digkeitsbegründung fast ein Jahr vergangen. Das Verwaltungsgericht Bern
wäre bei einer Unzuständigkeitserklärung durch das Bundesverwaltungs-
gericht verpflichtet, einen Fall neu zu übernehmen, in welchem ein anderes
Gericht bereits tätig geworden sei. Im Falle einer Überweisung werde das
Bundesverwaltungsgericht deshalb gebeten, sich beim Verwaltungsgericht
Bern dafür einzusetzen, dass der Fall prioritär behandelt und entschieden
werde (BVGer-act. 13).
I.
Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer fest, er
C-5203/2016
Seite 4
habe sich in guten Treuen auf die Rechtsmittelbelehrung der EAK in der
angefochtenen Verfügung verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte
eine allfällige Unzuständigkeitserklärung sofort verfügen sollen, anstatt den
Schriftenwechsel anzuordnen und damit das Vertrauen in seine Zuständig-
keit zu erwecken. Selbst nach Abschluss des Schriftenwechsels habe das
Bundesverwaltungsgericht über ein halbes Jahr verstreichen lassen, ohne
seine eigene Zuständigkeit zu hinterfragen. Angesichts dieses inzwischen
verstrichenen Zeitraums sei das Bundesverwaltungsgericht nach Treu und
Glauben gehalten, die Beschwerde zu behandeln (BVGer-act. 16).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die EAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Zu prüfen ist,
ob keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, insbesondere ob vorliegend
nicht eine Beschwerde an eine andere Behörde in Frage kommt (vgl.
Art. 32 Abs. 2 lit. b VGG).
1.1 Die Parteien haben sich in den Rechtsschriften ans Bundesverwal-
tungsgericht nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ge-
äussert. Insbesondere hat die Vorinstanz die ihrer Verfügung vom 15. Juli
2016 angeheftete Rechtsmittelbelehrung (mit Verweis ans Bundesverwal-
tungsgericht) nicht begründet. Ihren in der Vernehmlassung vom 27. Sep-
tember 2016 gestellten Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten sei, hat sie überdies in Bezug auf das von ihr skizzierte
allfällige Nichteintreten auf die Beschwerde durch das Bundesverwaltungs-
gericht ebenfalls nicht begründet.
1.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist der Wohnsitz der versicherten
Person für die Festlegung der Zuständigkeit des (kantonalen) Versiche-
rungsgerichts massgebend. Hiervon abweichend gilt für die Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung gemäss Art. 85bis AHVG (SR 831.10),
dass über Beschwerden von Personen im Ausland das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet (vgl. auch Art. 56 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG).
C-5203/2016
Seite 5
1.3 Nach Art. 14 FamZG sind als Durchführungsorgane Familienaus-
gleichskassen zu schaffen. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Familienzulagenver-
ordnung vom 31. Oktober 2007 (FamZV, SR 836.21) sieht vor, dass die
EAK unter anderem für die Bundesverwaltung eine Familienausgleichs-
kasse führt. Gemäss Art. 15 Abs. 2 FamZV handelt es sich bei der EAK um
einen Spezialfonds des Bundes im Sinne von Art. 52 des Finanzhaushalt-
gesetzes vom 7. Oktober 2005 (SR 611.0, FHG; vgl. KIESER/REICHMUTH,
a.a.O., Art. 14 Rz. 44 ff.). Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
kann Ausführungsbestimmungen erlassen (Art. 15 Abs. 4 FamZV). Dies ist
mit der Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle vom 3. De-
zember 2008 (ZAS-Verordnung; SR 831.143.32) erfolgt. Gemäss Art. 1
ZAS-Verordnung ist die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS (ZAS) eine Haupt-
abteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung; sie setzt sich aus der
Zentralen Ausgleichsstelle, der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK)
mit der Familienausgleichskasse (FAK-EAK), der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (SAK) und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
zusammen. Gemäss alt Art. 6 Bst. c ZAS-Verordnung (aufgehoben durch
Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, mit Wirkung seit 1. April 2017 [AS
2017 1653]) sind die Aufgaben der FAK-EAK in Art. 15 FamZV (siehe
oben) geregelt. Art. 11 ff. ZAS-Verordnung enthalten Spezialbestimmun-
gen über die FAK-EAK. Insbesondere sieht Art. 13 Abs. 1 ZAS-Verordnung
vor, dass die FAK-EAK von der EAK geführt wird.
1.4 Für die vorliegend in Frage stehenden Familienzulagen gelten nach
Art. 22 FamZG die folgenden Besonderheiten der Rechtspflege: Über Be-
schwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen entscheidet
in Abweichung von Artikel 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht
des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Aus Art. 22
FamZG ergibt sich, dass die kantonale Zuständigkeit auch massgebend
ist, wenn die anspruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat (vgl.
UELI KIESER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen,
Praxiskommentar, 2010, Art. 22 Rz. 11). Gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG
unterstehen Arbeitgeber der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem
das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt,
ihres Wohnsitzkantons (vgl. hierzu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3.
Aufl., 2015, N.57 zu Art. 58 ATSG). In Bezug auf Kinder mit Wohnsitz im
Ausland sieht Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV vor, dass
Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern zwischenstaatliche Ver-
einbarungen das vorschreiben.
C-5203/2016
Seite 6
1.5 Der Sohn des Beschwerdeführers, für welchen der Beschwerdeführer
Familienzulagen geltend macht, lebt aktuell in der Schweiz, der Beschwer-
deführer dagegen lebt im Ausland. Als Mitarbeiter der Botschaft der
Schweiz in B._______ ist der Beschwerdeführer ein Angestellter der
Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie dem Eidgenössischen Depar-
tement für auswärtige Angelegenheiten unterstellt (vgl. Sachverhalt Bst. A).
Verfügende Verwaltungsbehörde ist damit die EAK als Familienausgleichs-
kasse im Sinne von Art. 22 FamZG zu betrachten. Sie hat daher zu Recht
über die in Frage stehenden Familienzulagen verfügt.
1.6 Als Rechtsmittelinstanz ist gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 FamZG
(vgl. E. 1.4) das Versicherungsgericht am Sitz des Arbeitgebers zuständig.
Der Sitz des Arbeitgebers des Beschwerdeführers (Eidgenössisches De-
partement für auswärtige Angelegenheiten) befindet sich in Bern. Damit ist
als Rechtsmittelinstanz vorliegend das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern zuständig.
1.6.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern scheint
die EAK in ähnlichen Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt zu ha-
ben. So hat das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern im Urteil vom
19. August 2016 (200 16 234 AHV) über eine Verfügung der EAK betref-
fend eine im Ausland lebende ausländische Staatsangehörige sowie ehe-
malige Bundesangestellte entschieden. Das Bundesgericht hat sodann die
Abweisung einer durch einen Bundesangestellten ans Verwaltungsgericht
des Kantons Bern erhobenen Beschwerde gegen eine Verfügung der EAK
in BGE 138 V 286 bestätigt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sie
die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern überdies in
der nachträglich bei ihr eingeholten Stellungnahme vom 14. Juni 2017 aus-
drücklich anerkannt (Sachverhalt Bst. H).
1.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall ent-
schieden, dass der Anspruch auf Familienzulagen eines Bundesangestell-
ten durch die EAK zu beurteilen ist, unter Anwendung der Familienzula-
genordnung des Kantons Bern (Urteil BVGer A-4176/2013 vom 23. April
2014 E. 3.3 und 4.6). Dieses Präjudiz spricht somit ebenfalls für die Zu-
ständigkeit des Verwaltungsgerichts Bern. Wie bereits vorangehend in Er-
wägung 1.3 dargelegt, gilt für die Beurteilung des Anspruchs auf Familien-
zulagen gestützt auf Art. 22 FamZG auch dann die kantonale Zuständig-
keit, wenn die anspruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat.
C-5203/2016
Seite 7
Schliesslich lässt sich den eingereichten Akten im vorliegenden Beschwer-
deverfahren nicht entnehmen, dass Lohnansprüche gemäss BPG (SR
172.220.1) und dessen Ausführungsverordnungen im Streit stünden, wel-
che eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründen wür-
den.
1.6.1 Obschon die Parteien zu Recht den Zeitablauf seit der Beschwerde-
erhebung sowie der Eingangsbestätigung durch das Bundesverwaltungs-
gericht monieren, besteht auch mit Blick auf die Prozessökonomie oder
den Grundsatz von Treu und Glauben keine Möglichkeit zur Begründung
einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts contra legem. Na-
mentlich ist die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwi-
schen Behörde und Partei gesetzlich ausgeschlossen (Art. 7 Abs. 2
VwVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG hat die Behörde, die sich als unzu-
ständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde zu über-
wiesen (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG). Eine Überweisung hat auch dann zu
erfolgen, wenn bereits ein Verfahren eröffnet und ein Schriftenwechsel
durchgeführt wurde, denn die Parteien haben Anspruch darauf, dass die
Behörde in dieser Weise vorgeht. Entscheidend ist die Eindeutigkeit der
Unzuständigkeitserklärung und nicht, wann diese entdeckt wird (THOMAS
FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 5 zu Art. 8 VwVG). Vorliegend hat sich die – an-
gesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung sowie der Verwendung
des Briefkopfes der eidgenössischen Ausgleichskasse (anstatt der eidge-
nössischen Familienausgleichskasse) durch die Vorinstanz – auch für die
Verfahrensparteien nicht offenkundige Unzuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts erst im Rahmen der materiellen Abklärungen ergeben. Das
Bundesverwaltungsgericht hat nach diesen Abklärungen den Verfahrens-
parteien die Möglichkeit zur Einreichung jeweils einer Stellungnahme in
Bezug auf die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
eingeräumt sowie hiernach unverzüglich entschieden.
1.7 Nach dem Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht nicht für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die Beschwerde ist
daher nicht einzutreten (in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 VGG und man-
gels Offensichtlichkeit nicht einzelrichterlich nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b
VGG). Diese ist von Amtes wegen (mitsamt dem bereits eingeholtem
Schriftenwechsel) an das für die Beurteilung zuständige Verwaltungsge-
richts des Kantons Bern zum Entscheid weiterzuleiten (Art. 8 Abs. 1 VwVG;
vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG).
C-5203/2016
Seite 8
2.
Das vorliegende Verfahren ist gestützt auf Art. 61 ATSG kostenlos. Eine
Kostenauflage an den Beschwerdeführer rechtfertigt sich auch aus dem
Grunde nicht, dass er sich als juristischer Laie auf die der angefochtenen
Verfügung angehängte Rechtsmittelbelehrung abstützen durfte. Der
Vorinstanz sind gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten
aufzuerlegen.
3.
Nach dem vorliegenden Verfahrensausgang haben weder der unterlie-
gende Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) noch die
Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung.
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-5203/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des
Kantons Bern weitergeleitet.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Zustellung über EDA Vertretung in Bangkok,
Thailand)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Einschreiben;
Beilagen: Beschwerde inkl. Schriftenwechsel vor Bundes-
verwaltungsgericht im Original)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
C-5203/2016
Seite 10
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: