B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5204/2017
Ur t e i l vom 2 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch MLaw Michael Keiser,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IVG, Rentenanspruch (Verfügung vom 13. Juli 2017).
C-5204/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am
(…) 1971 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat in den Jah-
ren 1989 bis 2014 – mit einigen Unterbrüchen – als Grenzgänger in der
Schweiz gearbeitet und die entsprechenden Beiträge an die obligatorische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
(siehe IK-Auszug in IV-act. 7 sowie Fragebogen für Arbeitgebende in
IV-act. 88.1). Der Versicherte meldete sich am 9. September 2009 bei der
Sozialversicherungsanstalt B._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle)
zur Früherfassung an (IV-act. 2). Am 9. Oktober 2009 (Posteingang:
16. Oktober 2009) reichte der Versicherte bei der kantonalen IV-Stelle das
Formular „Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente“ ein
und führte zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung aus, an Ho-
denkarzinom, mittelgradiger depressiver Episode sowie chronischer
myeloischer Leukämie (CML) zu leiden (IV-act. 6).
Nach der Durchführung des Abklärungsverfahrens gewährte die kantonale
IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 4. Mai 2011 Berufsberatung
und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Be-
rufsberatung (IV-act. 35). Mit Mitteilung vom 8. Januar 2014 schloss die
kantonale IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab. Durch die Umschu-
lung zum Technischen Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis sei
der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert (IV-act. 77).
B.
Mit Schreiben vom 8. April 2015 (eingereicht durch seine Sozialarbeiterin;
Posteingang: 14. April 2015) stellte der Versicherte bei der kantonalen
IV-Stelle ein neues Gesuch um Bezug einer Invalidenrente. Er sei im Ja-
nuar 2015 abermals erkrankt und werde aufgrund einer schweren, mittler-
weile chronifizierten Depression stationär in der C._______-Klinik in (…)
behandelt (IV-act. 78).
B.a Am 18. Mai 2015 informierte die kantonale IV-Stelle den Versicherten,
dieser habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität seit
dem letzten rechtskräftigen Entscheid in einer für den Anspruch erhebli-
chen Weise geändert habe. Sie setzte ihm eine Frist von 30 Tagen an zur
Belegung der Änderung des Gesundheitszustandes mittels entsprechen-
der Unterlagen; widrigenfalls werde sie auf das erneute Gesuch nicht ein-
treten (IV-act. 81). Hernach gingen bei der kantonalen IV-Stelle mehrere
C-5204/2017
Seite 3
neue medizinische Unterlagen ein (IV-act. 83, 87, 89-92). Mit Stellung-
nahme vom 27. Januar 2016 hielt Dr. med. D._______, Fachärztin für Psy-
chiatrie und Psychotherapie des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfol-
gend: RAD), fest, es sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eingetreten, indem sich die Depressivität seit 2014 erheblich verschlechtert
habe. Es bestehe mindestens seit dem 21. Januar 2015 eine volle Arbeits-
unfähigkeit. Dr. med. D._______ empfahl die Einholung einer psychiatri-
schen Begutachtung (IV-act. 94). Am 8. Februar 2016 ging bei der kanto-
nalen IV-Stelle ausserdem der „Arztbericht für die Beurteilung des An-
spruchs von Erwachsenen auf Rente“ vom 28. Januar 2016, ausgefüllt von
Dr. med. E._______, ein (IV-act. 97). Am 7. März 2016 erteilte die kanto-
nale IV-Stelle Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, den Auftrag, den Versicherten psychiatrisch zu begutachten (IV-act.
100 S. 1-2). Dem Gutachtensauftrag legte die kantonale
IV-Stelle einen Standardfragenkatalog bei, der gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) bei der
Gutachtenerstellung zu berücksichtigen sei (IV-act. 100 S. 3-4). Das psy-
chiatrische Gutachten von Dr. med. F._______ vom 5. Dezember 2016 (be-
treffend die Untersuchung vom 27. Juni 2016) ging am 12. Dezember 2016
bei der kantonale IV-Stelle ein (IV-act. 116). Mit Stellungnahme vom 16. Ja-
nuar 2017 empfahl RAD-Ärztin Dr. med. D._______, auf das eingeholte
psychiatrische Gutachten abzustellen (IV-act. 119).
B.b Mit Vorbescheid vom 18. April 2017 kündigte die kantonale IV-Stelle
dem Versicherten an, sein Leistungsbegehren werde abzuweisen sein. Zur
Begründung führte sie aus, aufgrund des eingeholten Gutachtens sei der
Versicherte sowohl in der angestammten als auch einer angepassten be-
ruflichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Bei der IV-rechtlichen Beurteilung
dürfe indessen nicht einfach unbesehen auf die ärztlichen – selbst die gut-
achterlich attestierten – Einschätzungen abgestellt werden, zumal der In-
validitätsbegriff rechtlicher Natur sei. Nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung gälten depressive Störungen nur dann als invalidisierend, wenn
sie schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar seien. Dies setze na-
mentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraus,
dass keine therapeutische Option mehr – und damit eine Behandlungsre-
sistenz – bestehe. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass keine Behand-
lungsresistenz eingetreten sei. Daher begründe die depressive Störung
aus verfahrensrechtlicher Sicht keinen invalidisierenden Gesundheitsscha-
den (IV-act. 122).
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Seite 4
B.c Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2017 Ein-
wand bei der kantonalen IV-Stelle (IV-act. 123) und reichte innert der ihm
hierfür erstreckten Frist (vgl. IV-act 124) einen Bericht der C._______ Klinik
vom 22. Juni 2017 ein (IV-act. 125). Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 wies
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz)
das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Sie führte aus, der neu ein-
gereichte Bericht der C._______ Klinik vom 22. Juni 2017 beschreibe eine
deutliche psychosoziale Funktionseinschränkung mit gegenwärtig schwe-
rer depressiver Episode auf dem Boden einer emotional instabilen Persön-
lichkeitsstörung. In den vorhergehenden Berichten der C._______ Klinik,
insbesondere in jenem vom 4. August 2016, sei nie die Rede von einer
Persönlichkeitsstörung gewesen. Auch habe der Gutachter Dr. med.
F._______ dargelegt, dass die Kriterien für die Diagnose einer Persönlich-
keitsstörung nicht in ganzem Umfang erfüllt seien. Diese Diagnose könne
auch aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht bestätigt werden. So
habe die Hospitalisation in der C._______ Klinik vom 15. Mai 2017 lediglich
eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt.
Überdies sei diese eher als reaktiv auf die Zustellung des Vorbescheids
vom 18. April 2017 zu begründen. Eine längerdauernde Einschränkung sei
aus IV-rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Schliesslich belege der Be-
richt vom 22. Juni 2017 nicht, dass die depressive Episode schwer und
therapeutisch nicht mehr angehbar sei (IV-act. 130).
C.
Die Verfügung vom 13. Juli 2017 zog der Beschwerdeführer, nunmehr ver-
treten durch Rechtsanwalt Michael Keiser, mit Beschwerde vom 14. Sep-
tember 2017 weiter ans Bundesverwaltungsgericht mit den nachfolgenden
Anträgen:
1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der Anspruch
des Beschwerdeführers auf mindestens eine halbe IV-Rente zu bejahen.
2. Eventuell sei vom angerufenen Gericht direkt oder auf dem Weg der
Rückweisung eine genügende psychiatrische und somatische Begutach-
tung anzuordnen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, gestützt auf Art. 43 ATSG
die weiteren notwendigen medizinischen Abklärungen durchzuführen.
4. Es seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
und es sei diese zu verpflichten, den Beschwerdeführer nach richterlichem
Ermessen prozessual zu entschädigen.
C-5204/2017
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Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der ausführliche
Arztbericht der C._______ Klinik vom 22. Juni 2017 sei wesentlich aktueller
als das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten vom 5. Dezember 2016.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer schweren depressiven Episode
bei rezidivierender Störung und Dysthymie im Sinne einer Double depres-
sion hospitalisiert worden. Es sei eine rasche und ausgeprägte depressive
Verschlechterung mit latenter Suizidalität festgestellt worden. Ausserdem
lägen beim Beschwerdeführer neben den psychiatrischen Beschwerden
auch somatische Probleme (chronische myeloische Leukämie, Zustand
nach Hodenkarzinom 2006, Zustand nach Pankreatitis 2015) vor. Die Vor-
instanz habe keinerlei medizinische Abklärungen diesbezüglich in die
Wege geleitet. Das Gutachten vom 5. Dezember 2016 erfülle ausserdem
nicht die Qualitätsleitlinien für versicherungs-psychiatrische Gutachten
vom 16. Juni 2016. Der Gutachter habe sich insbesondere nicht hinrei-
chend mit den Diagnosen der anderen Ärzte auseinandergesetzt (BVGer-
act. 1).
D.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer ergän-
zend zu seiner Beschwerde eine konsiliarische Beurteilung von Dr. med.
G._______ vom 9. Oktober 2017 ein (BVGer-act. 5).
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 (BVGer-act. 4) beim
Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ging am
27. September 2017 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge-
richts ein (BVGer-act. 3).
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. November 2017 beantragt die Vorinstanz ge-
stützt auf die eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle, die Be-
schwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestäti-
gen. In der (weder datierten noch unterzeichneten) Stellungnahme ver-
weist die kantonale IV-Stelle auf die Erläuterungen und Begründungen in
der angefochtenen Verfügung sowie die Akten (BVGer-act. 7).
G.
Mit Replik vom 8. Dezember 2017 teilt der Beschwerdeführer mit, seine
gesundheitliche Situation habe sich gemäss den neu eingereichten Arztbe-
richten verschlechtert, insbesondere auch in somatischer Hinsicht. Die
Zahl der BCR ABL Transkripte sei wieder gestiegen und er müsse wieder
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Seite 6
Medikamente einnehmen. Es sei davon auszugehen, dass er zumindest
während der nächsten Jahre erwerbsunfähig sein werde. Die Erwerbsun-
fähigkeit sei aufgrund der gut dokumentierten langwierigen Krankheitsge-
schichte erwiesen. Der Beschwerdeführer sei ein psychisch und somatisch
kranker Mensch (BVGer-act. 9).
H.
Mit Duplik vom 24. Januar 2018 beantragt die Vorinstanz gestützt auf die
eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle, die Beschwerde sei
abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. In der Stel-
lungnahme vom 18. Januar 2018 verweist die kantonale IV-Stelle auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Akten. Die Replik
sowie die neu eingereichten Arztberichte änderten nichts an dem Ent-
scheid respektive an der gutachterlichen Einschätzung (BVGer-act. 11).
I.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 schloss das Bundesverwaltungsge-
richt den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 12).
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021
[vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1
[vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorlie-
genden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69
C-5204/2017
Seite 7
Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG).
1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der
Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück-
geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt – bis zum gesundheitsbedingten Ab-
bruch der beruflichen Tätigkeit – als Grenzgänger in (…), im Kanton
B._______, erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der An-
meldung, in (…) (Deutschland), wo er heute noch lebt. Unter diesen Um-
ständen war die kantonale IV-Stelle für die Entgegennahme und Prüfung
der Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung
zuständig.
3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 13. Juli 2017, mit welcher die Vorinstanz das neue Gesuch
des Beschwerdeführers um die Gewährung einer Invalidenrente abgewie-
sen hat. Prozessthema ist daher vorliegend die Frage, ob der Beschwer-
deführer Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat.
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Seite 8
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben
erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil
des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richten
sich die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe
alleine nach schweizerischem Recht.
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 13. Juli 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 13. Juli 2017) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück-
sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang
C-5204/2017
Seite 9
stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.1).
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 11. Oktober 2017 sowie mit seiner Replik vom 8. Dezember 2017 neue
medizinische Unterlagen eingereicht, welche erst nach dem vorliegend
massgebenden Zeitpunkt vom 13. Juli 2017 datieren. Nach dem Gesagten
können diese Berichte vorliegend lediglich berücksichtigt werden, soweit
sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erlauben.
5.
5.1 Wurde eine Rente auf der Basis eines früheren Leistungsbegehrens
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so richtet sich die
Prüfung eines neuen Leistungsgesuches grundsätzlich nach den Regeln
der Rentenrevision (BGE 130 V 71 E. 3.1). Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV wird
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss
Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung erfüllt sind. Danach ist vom Versi-
cherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Urteil des Bun-
desgerichts I 556/02 vom 25. März 2003 und BGE 109 V 262 zu aArt. 87
Abs. 4 IVV).
5.2 Nach Eingang der Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prü-
fung verpflichtet, ob die versicherte Person die genannte Veränderung
glaubhaft dargelegt hat. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne
weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu
berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere
Zeit zurückliegt, um dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere
oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Insofern steht ihr ein gewis-
ser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektie-
ren hat. Daher prüft das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch
die Verwaltung nur, wenn diese streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung
gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat, und die ver-
sicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine
richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die
Neuanmeldung eingetreten ist (Urteil des BGer I 888/05 vom 7. Juni 2006
E. 2; BGE 109 V 108 E. 2b, 109 V 262 E. 3; Urteil des BVGer
C-2520/2006 vom 3. September 2007 E. 4.1).
C-5204/2017
Seite 10
5.3 Vorliegend hat die kantonale IV-Stelle mit Mitteilung vom 8. Januar
2014 das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen abgeschlossen
und insbesondere festgehalten, der Beschwerdeführer sei rentenaus-
schliessend eingegliedert (IV-act. 77).
5.3.1 Wie eine Verwaltungsverfügung ist auch die Mitteilung vom 8. Januar
2014 nicht nach ihrem Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem
tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die IV-Stelle als Betreff zwar lediglich angab, „Berufliche Massnah-
men erfolgreich abgeschlossen“, sich in ihren weiteren Ausführungen aber
unmissverständlich auch zur rentenausschliessend äusserte, indem sie
festhielt, der Beschwerdeführer sei rentenausschliessend eingegliedert
(vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_682/2017 E. 4.1.1, in welchem eine mit
dem vorliegenden Fall vergleichbare Ausgangslage zu beurteilen war). Das
Bundesgericht folgerte entsprechend in dem zitierten Urteil, die Vorinstanz
habe bei dieser Sachlage zutreffend erkannt, dass in der Mitteilung auch
der Rentenanspruch rechtskräftig abgelehnt worden sei. Infolgedessen
war gemäss dem Bundesgericht die nach der entsprechenden Mitteilung
ergangene Anmeldung der versicherten Person als eine Neuanmeldung
(nach abgelehntem Leistungsanspruch) zu behandeln (Urteil des BGer
9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.4).
5.3.2 In Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall ist
das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. April 2015 als eine Neuanmel-
dung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu qualifizieren.
5.3.3 Nachdem gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch
eine zu Unrecht nicht in eine Verfügung gekleidete Mitteilung nach Ablauf
eines Jahres in Rechtskraft tritt, sofern die betroffene Person nicht innert
dieser Frist erklärt hat, sie sei mit diesem Vorgehen nicht einverstanden
(Urteil des BGer 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.3), war die
Vorinstanz an die mit der Mitteilung vom 8. Januar 2014 sinngemäss ver-
fügte Abweisung des ersten Rentengesuchs des Beschwerdeführers auch
dann gebunden, wenn sich diese im Nachhinein als fehlerhaft erwiesen
hätte (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_369/2010 vom 25. Oktober 2010
E. 3.2).
5.4 Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 ist die Vorinstanz hernach auf das
neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. April 2015 eingetre-
ten und hat dieses aufgrund einer materiellen Beurteilung abgewiesen.
C-5204/2017
Seite 11
Vom Bundesverwaltungsgericht ist damit ausschliesslich die Frage zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schweizerische Invaliden-
rente hat (siehe E. 3). Ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung
des Beschwerdeführers vom 8. April 2015 eingetreten ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht demgegenüber nicht zu überprüfen.
6.
6.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat
(Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben
sein.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung wäh-
rend deutlich mehr als drei Jahren in der Schweiz als Grenzgänger gear-
beitet, womit die Voraussetzung hinsichtlich der Beitragszeiten eindeutig
erfüllt ist.
6.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
6.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
C-5204/2017
Seite 12
6.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einer Invali-
dität von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente sowie bei einer
Invalidität von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine
halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf
eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG (SR 831.20) werden Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Ver-
sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Verein-
barungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Das auf den Beschwerdeführer anwendbare FZA (vgl. E. 4.1) sieht diesbe-
züglich eine Ausnahme vor. So können gestützt auf das FZA und seine
Verordnungen – abweichend von Art. 29 Abs. 4 IVG – auch Viertelsrenten
ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der Begünstigte nicht in der
Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3).
6.5 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs.
1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 IVV). Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen da-
bei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG mas-
sgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zu-
mutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben
(Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV).
6.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m. w. H.). Die – arbeitsmedizinische
– Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern,
inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funk-
tionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
C-5204/2017
Seite 13
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vor-
dergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesent-
lich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheiz-
ten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen
kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkei-
ten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung beziehungsweise
von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV
Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
6.7 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ-
ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa-
rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt
(BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
6.8 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Ein Parteigutachten besitzt demgegenüber nicht den
gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach
dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet
indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtli-
C-5204/2017
Seite 14
nien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserhebli-
chen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder
vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüt-
tern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351) oder zu-
mindest weitere Abklärungen angezeigt sind (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_412/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.2). Berichte der behan-
delnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.2).
6.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m.w.H.).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl.
dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis
auf BGE 125 V 352 E. 3a).
6.10 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49
Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor-
liegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehen-
den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas-
sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59
Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom
1. September 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf eine versiche-
rungsexterne Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes an-
zuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen beste-
hen. Ein externes, meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzu-
holen, wenn der interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problem-
lage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Res-
sourcen verfügt, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen
C-5204/2017
Seite 15
Tenor im medizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE
137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 465 E. 4.6).
7.
7.1 Eine Änderung des Invaliditätsgrads setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung die-
ser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der ver-
sicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver-
haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens-
vergleichs beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
7.1.1 Dieser Ausgangspunkt bestimmt sich vorliegend nach Massgabe der
Mitteilung vom 4. Mai 2011, welche vorliegend einer Verfügung gleichzu-
setzen ist (vgl. hierzu vorangehend E. 5.3.3). In dieser mittlerweile in
Rechtskraft getretenen Mitteilung vom 4. Mai 2011 hat die Vorinstanz dar-
gelegt, der Beschwerdeführer sei nach Abschluss des Verfahrens betref-
fend berufliche Massnahmen rentenausschliessend eingegliedert.
7.1.2 Insbesondere hat die Vorinstanz in der Mitteilung vom 4. Mai 2011
rechtswirksam befunden, dass medizinisch und erwerblich keine Invalidität
vorliegt. Entsprechend ist aus den vorliegenden Akten ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit im Bereich der handwerkli-
chen Bewirtschaftung von Starkstromanlagen einen Bruttojahreslohn von
Fr. 93‘762.– erzielt hatte (IV-act. 53). Nach dem erfolgreichen Abschluss
der Umschulung konnte der Beschwerdeführer sodann einen Arbeitsver-
trag als „Projektsachbearbeiter Primäranlagen“ für die Zeit ab dem 1. No-
vember 2013 mit einem vorgesehenen Bruttojahreslohn von Fr. 90‘000.–
abschliessen (IV-act. 76). Vor dem Eintritt der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustands per Früh-
jahr 2015 hat der Beschwerdeführer im Jahr 2014 sogar einen Bruttojah-
reslohn von Fr. 97‘014.– (IV-act. 88.3), welcher über dem in seiner früheren
Tätigkeit im Bereich der handwerklichen Bewirtschaftung von Starkstrom-
anlagen erzielten Einkommen lag, generiert. Hierbei handelt es sich damit
eindeutig um einen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gleichwertigen Lohn, welcher für die Durchführung einer beruflichen Ein-
gliederung vorausgesetzt ist (vgl. BGE 122 V 77 E. 3b). Der Beschwerde-
führer war bis Frühjahr 2018 in seiner neuen beruflichen Tätigkeit als „Pro-
jektsachbearbeiter Primäranlagen“ voll arbeitsfähig. Er war damit nach der
erfolgreichen Umschulung (wie er dies im Übrigen in seinem neuen Ren-
C-5204/2017
Seite 16
tengesuch vom 8. April 2015 selbst vermerkte; vgl. IV-act. 78 S. 2) auf-
grund des neu abgeschlossenen Arbeitsvertrags optimal eingegliedert. Von
dieser wirtschaftlichen sowie medizinischen Ausgangslage ist bei der vor-
liegenden Prüfung der Neuanmeldung des Beschwerdeführers auszuge-
hen.
7.2 Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellen Referenzzeitpunkt der Zeit-
punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, das heisst der 13. Juli
2017, gegenüberzustellen.
7.3 Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im aktuellen Referenzzeitpunkt vom 13. Juli 2017 im
Vergleich zum soeben skizzierten Ausgangspunkt vom 4. Mai 2011, nach
der erfolgreichen Eingliederung des Beschwerdeführers in seine neue be-
rufliche Tätigkeit als „Projektsachbearbeiter Primäranlagen“, in einer ren-
tenerheblichen Weise verschlechtert hat. Hierfür sind sämtliche nach dem
4. Mai 2011 ergangenen medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen.
8.
In der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2017 stützte sich die Vor-
instanz hauptsächlich auf das von der kantonalen IV-Stelle eingeholte Gut-
achten von Dr. med. F._______ vom 5. Dezember 2016 (IV-act. 116). Da-
neben hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren sowie im
vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere medizinische Unterlagen ein-
gereicht. Im Nachfolgenden sind die vorliegenden medizinischen Unterla-
gen im Einzelnen darzulegen.
8.1 Im Arztbericht der C._______ Klinik vom 30. Juni 2015 stellten Dres.
med. H._______, E._______ und I._______, letzterer Assistenzarzt, sowie
die Psychologin J._______ die Hauptdiagnosen:
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel-schwergra-
dige Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2);
Dysthymia im Sinne einer Double depression (ICD-10 F34.1).
Als weitere Diagnosen führten sie auf:
Zustand nach Hodenkarzinom vor 9 Jahren (ICD-10 C62.9);
chronisch myeloische Leukämie (ICD-10 C92.1).
C-5204/2017
Seite 17
Der Versicherte sei am 22. Juni 2015 zur geplanten Wiederaufnahme in
der akutpsychiatrischen Klinik erschienen. Er habe sich hier zuletzt vom
21. Januar bis zum 22. Mai 2015 in Behandlung befunden. Beim ersten
Aufenthalt sei dem Versicherten die Teilnahme an Gruppentherapien auf-
grund der Schwere seiner Symptomatik nicht möglich gewesen. Er habe
grosse Probleme gehabt, eine Alltagsstruktur aufrecht zu erhalten und an
den Therapieangeboten teilzunehmen. Aufgrund seiner Krebserkrankun-
gen habe er sich nicht mehr in der Lage gesehen, Ziele und Wünsche für
die Zukunft zu definieren und konsequent zu verfolgen. Nur nach viel Zeit
habe er sich zumindest soweit stabilisieren können, um sich glaubhaft von
Suizidideen zu distanzieren und regelmässig an Mahlzeiten teilzunehmen
respektive ein Minimum an Aktivitäten einzuhalten. Gegen Ende des ersten
Aufenthaltes sei er soweit stabilisiert gewesen, dass er habe sehen wollen,
wie er einen Alltag im häuslichen Umfeld bestreiten könnte. Dennoch sei
der Antrieb für eine effektive Umsetzung zu schwach gewesen. Aktuell sei
eine tägliche regelmässige Verrichtung auch leichter Arbeiten nicht mög-
lich, ohne dass dies auf die Kosten seiner Gesundheit ginge. Er sei auf-
grund der bei ihm bestehenden seelischen Störungen auch bei der Aus-
übung einfacher geistiger Arbeiten eingeschränkt (IV-act. 87).
8.2 Im Entlassungsbericht der C._______ Klinik vom 7. Oktober 2015 (be-
treffend den stationären Aufenthalt des Versicherten vom 22. Juni 2015 bis
zum 11. September 2015) führten Dres. med. K._______ und E._______,
Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Assistenzarzt Dr. med.
L._______ und die Psychologin J._______ – zusätzlich zu den im vorer-
wähnten Bericht vom 30. Juni 2015 gestellten Diagnosen – als weitere Di-
agnose eine Pankreatitis auf, dies gestützt auf den beiliegenden Befund-
bricht von Dr. med. M._______, Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie
und Onkologie, vom 24. Juni 2015 (vgl. IV-act. 90 S. 9). Der körperliche
Untersuchungsbefund habe sich sowohl in allgemein-internistischer als
auch in neurologischer Hinsicht als unauffällig erwiesen. Zu Beginn der Be-
handlung habe der Versicherte das Bild einer akuten, äthyltoxischen Pan-
kreatitis aufgewiesen, weshalb mehrere internistische Konsile im Hause
erfolgt seien und der Versicherte angewiesen worden sei, eine strikte Alko-
holkarenz einzuhalten. Erst nach Abklingen der Symptomatik habe ver-
sucht werden können, die antidepressive Medikation zu optimieren. In on-
kologischer Hinsicht sei die bereits vorhandene Medikation mit Dasatinib
unverändert fortgeführt worden. Die EEG-Untersuchung habe keinen auf-
fälligen Befund ergeben. Die EKG-Untersuchungen hätten die bekannten,
monomorphen ventrikulären Extrasytolen gezeigt. Gemäss der Sonogra-
phie des Oberbauches vom 23. Juni 2015 sei die Leber vergrössert und
C-5204/2017
Seite 18
das Pankreas (Bauchspeicheldrüse) infolge von starkem Meteorismus
(Blähbauch) nicht ausreichend beurteilbar. Gemäss Sonographie des
Oberbauches vom 29. Juli 2015 sei das Pankreas grobschollig, wie bei ei-
nem Zustand nach rezidivierender Pankreatitis. Im Rahmen des Therapie-
verlaufes sei bis zum Austritt aus der Klinik die Aufrechterhaltung der All-
tagsstruktur das grösste Problem des Versicherten verblieben. Ebenfalls
sei ihm die Teilnahme in den Gruppen aufgrund seines Vermeidungsver-
haltens schwer gefallen. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte
in sechs bis zwölf Monaten erneut einen Klinikaufenthalt benötigen werde.
Der Versicherte sei weiterhin auch bei der Ausübung einfacher geistiger
Arbeiten eingeschränkt (IV-act. 90 S. 2-13).
8.3 Im Bericht vom 16. Dezember 2015 führte Dr. med. N._______, Fach-
arzt für Allgemeinmedizin sowie Hausarzt des Versicherten, auf Wunsch
des Versicherten gegenüber der kantonalen IV-Stelle aus, jener befinde
sich in einer schweren depressiven Episode mit rezidivierenden depressi-
ven Störungen, deren Ursachen mehrdimensional seien. Zum einen bringe
er sicher aus seiner Herkunftsfamilie eine entsprechende Vorprägung mit,
durch seine zwei Tumorerkrankungen samt Therapien sei eine massive
Verstärkung der Grundproblematik entstanden. Erst eine mehrmonatiger
Klinikaufenthalt habe die gesamte Weite des Problems aufzuzeigen und in
den Ansätzen behandeln können. Es dürfe nicht vergessen werden, dass
bei/nach malignen Erkrankungen beziehungsweise entsprechenden The-
rapien sich ein unterschiedlich ausgeprägtes Fatique-Syndrom entwickeln
könne, was sicher auch bei dem Versicherten zu der Gesamtsituation bei-
getragen habe. Es sei insgesamt von einer längerfristigen Erwerbsunfähig-
keit auszugehen (IV-act. 92).
8.4 In der Stellungnahme vom 27. Januar 2016 erklärte RAD-Ärztin
Dr. med. D._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus
den vorliegenden Berichten und dem Gesamtverlauf sei nachvollziehbar,
dass der Versicherte an einer rezidivierenden depressiven Störung,
schwankend zwischen mittelgradig und schwerer Ausprägung, leide, dies
trotz zweimaliger 16-wöchiger Klinikaufenthalte. Die zwei Karzinom-Er-
krankungen könnten nicht als Ursache, sondern allenfalls als Verstärkung
angesehen werden. In der Folge habe sich die Depressivität ausgeprägt
entwickelt und sei offensichtlich trotz adäquater psychotherapeutischer
und psychopharmakologischer Behandlung wenig zu beeinflussen. Mit den
neu eingereichten Akten habe der Versicherte eine mögliche Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
glaubhaft gemacht. Zur Arbeitsfähigkeit werde in den Berichten nur wenig
C-5204/2017
Seite 19
ausgesagt. Offenbar seien dem Versicherten auch leichte Arbeiten und ein-
fache geistige Tätigkeiten nur eingeschränkt möglich. Die Dysthymie sei
anhand der Akten nicht eindeutig nachvollziehbar, jedoch sei die Diagnose
für sich alleine genommen ohnehin nicht IV-relevant. Es scheine jedoch
eine tiefer liegende Störung vorzuliegen, welche das Ausheilen der De-
pression verhindere. Dies sei jedoch in den Akten nicht gesichert. Dr. med.
D._______ schlug die Einholung einer psychiatrischen Begutachtung vor
mit den Zusatzfragen, warum die depressive Erkrankung sich therapeu-
tisch kaum beeinflussen lasse, wie der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der
letzten Tätigkeit sowie in einer adaptierten Tätigkeit zu beurteilen sei und
ob noch andere medizinische Massnahmen, welche die Arbeitsfähigkeit
verbessern könnten, bestünden und wenn ja, welche und mit welcher Prog-
nose beziehungsweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit in welchem Zeit-
raum (IV-act. 94).
8.5 Im Arztbericht vom 28. Januar 2016 stellte Dr. med. E._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie der C._______ Klinik (…), die Di-
agnosen:
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode,
ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2),
Dysthymia im Sinne einer double depression (ICD-10 F34.1),
chronisch myeloische Leukämie (ICD-10 C92.10).
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe die Diagnose Zustand nach
Hodenkarzinom vor 9 Jahren (ICD-10 C62.9).
Dr. med. E._______ habe den Versicherten vom 21. Januar bis zum 22.
Mai 2015 sowie vom 22. Juni bis zum 11. September 2015 in der
C._______ Klinik behandelt. Es sei derzeit eine tägliche regelmässige Ver-
richtung auch leichter Arbeiten nicht möglich, ohne dass dies auf die Kos-
ten der Gesundheit des Versicherten ginge. Aufgrund der seelischen Stö-
rungen sei der Versicherte auch in der Ausübung einfacher geistiger Arbei-
ten eingeschränkt. Diese wirkten sich auf das Reaktionsvermögen, die Auf-
fassungsgabe, auf die Entschluss- und Kontaktfähigkeit sowie vor allem
auf die allgemeine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit aus. Die Be-
handlungserfolge würden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gering ausfal-
len, da der bisherige Krankheitsverlauf deutlich chronifiziert sei und sich
die bestehende erhebliche Angst und depressive Symptomatik deutlich
verfestigt und fixiert habe. Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit
C-5204/2017
Seite 20
betrage daher mindestens 80 % seit dem 21. Januar 2015. Der Versicherte
könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen nur noch weniger als drei
Stunden täglich im Rahmen einer Fünftagewoche arbeiten. Aus psychiatri-
scher Sicht könne er in seinem erlernten Beruf nur noch leichte Tätigkeiten
geistiger Art, möglichst ohne Publikumsverkehr und ohne besondere nerv-
liche Beanspruchung, ausüben. Arbeiten an laufenden Maschinen, Akkord-
, Schicht-, und Nachtarbeit seien zu vermeiden. Auch aus somatischer
Sicht seien dem Versicherten lediglich leichte Tätigkeiten auf einem Ar-
beitsplatz, der den Wechsel zwischen Sitzen und Stehen zulasse, zuzumu-
ten. Häufiges Heben und Tragen von Lasten über fünf bis zehn Kilogramm,
Arbeiten in gebückter Zwangshaltung und unter Exposition von Zugluft,
Nässe, Kälte sowie Dämpfen sollten vermieden werden (IV-act. 97).
8.6 Gemäss dem Arztbericht der Dres. med. O._______ und P._______
der Kardiologischen Gemeinschaftspraxis Q._______, Praxis für Herz- und
Gefässmedizin, vom 21. März 2016 verfügt der Versicherte über eine nor-
male systolische biventrikuläre Funktion. Es lägen keine Hinweise auf re-
gionale Wandbewegungsstörungen oder ein hämodynamisch relevantes
Klappenvitium vor. Der Versicherte sei in der Ergometrie bis 200 Watt ex-
zellent belastbar, ohne Hinweise auf eine Belastungskoronarinsuffizienz o-
der belastungsinduzierbare Herzrhythmusstörungen. Der vom Versicher-
ten beklagte belastungsbedingte rasche Frequenzanstieg sei als ein Aus-
druck eines Übertrainings zu sehen. Es werde dem Versicherten zu einem
wohldosierten Training mit entsprechenden Regenerationsphasen geraten
(IV-act. 111, S. 16-18).
8.7 Im Bericht vom 24. März 2016 stellte Dr. med. R._______, Facharzt für
Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie, die Diagnosen chronische
myeloische Leukämie, Erstdiagnose im Juni 2009 und pluriformes Ho-
denkarzinom, Erstdiagnose im Dezember 2005. Der Versicherte vertrage
die Medikation mit Sprycel im Wesentlichen gut, beklage aber etwas
Müdigkeit und bringe die Tabletten mit seiner Depression in Zusammen-
hang. In der Fachinformation werde Depression als häufige Nebenwirkung
aufgeführt. Vorliegend habe der Versicherte jedoch schon vor der Ein-
nahme von Sprycel depressive Episoden gehabt, weshalb der Zusammen-
hang nicht eindeutig sei. Dr. med. R._______ tendiere zu einer Fortsetzung
der Therapie (IV-act. 111 S. 15).
8.8 Dr. med. S._______, Facharzt für Dermatologie, Allergologie und am-
bulantes Operieren, stellte im Bericht vom 26. Mai 2016 die Diagnosen
C-5204/2017
Seite 21
Acne vulgaris (ICD-10 L70.0);
Atherom beidseitig (ICD-10 L72.1);
chronische myeloische Leukämie (ICD-10 92.10);
Zustand nach Hodenkrebs (ICD-10 C62.9).
Es seien am 16. März 2016 sowie am 4. April 2016 jeweils eine blande
epidermale Zyste (Atherome) der rechten Wange und des linken Kieferwin-
kels entfernt worden. Es habe kein Anhalt für eine Malignität bestanden.
Aufgrund der Grunderkrankungen komme eine systematische Therapie
der Acne vulgaris nicht in Betracht (IV-act. 111 S. 12).
8.8.1 Im Bericht vom 4. August 2016 stellten die Ärzte Dres. med.
K._______ und E._______ sowie die Assistenzärztin Dr. med. T._______
der C._______ Klinik die Diagnosen:
schwere depressive Episode bei rezidivierender Störung, ohne psy-
chotische Symptome (ICD-10 F33.2);
Dysthymia im Sinne einer Double depression (ICD-10 F34.1);
soziale Phobie (ICD-10 92.10).
Als weitere Diagnosen führten sie auf:
chronisch myeloische Leukämie (ICD-10 C92.10);
Zustand nach Hodenkarzinom 2006 (ICD-10 C62.9);
Zustand nach Pankreatitis 2015.
Der Versicherte habe zu Beginn seines Aufenthaltes in der Klinik nur spär-
lich an Therapieangeboten im Gruppensetting teilgenommen, da ihm die
Teilnahme aufgrund der Sozialphobie und des massiven Antriebsmangels
sehr schwer gefallen sei. Im Laufe der Wochen habe er sich mehr und mehr
entschliessen können, an Gruppensitzungen zumindest passiv teilzuneh-
men. Wie bereits bei den letzten Aufenthalten sei es dem Versicherten nur
unter grosser Anstrengung gelungen, eine minimale Alltagsstruktur auf-
rechtzuerhalten und er habe es nicht geschafft, sich um dringend anste-
hende organisatorische Belange bezüglich einer bevorstehenden Berufs-
unfähigkeitsrente zu kümmern. Der Versicherte zeige weiterhin eine anhal-
tende depressive Symptomatik (mit labilem Affekt in Abhängigkeit von
äusseren Ereignissen und einer deutlich eingeschränkten Belastbarkeit
C-5204/2017
Seite 22
und Funktionsfähigkeit im Alltag), welche die selbständige Lebensführung
und die eigenständigen täglichen Verrichtungen erheblich beeinträchtige.
Eine regelmässige tägliche Verrichtung leichter, mittelschwerer und schwe-
rer Arbeiten sei dem Versicherten nicht möglich, ohne dass diese auf die
Kosten seiner Gesundheit ginge. Auch sei der Versicherte aufgrund der bei
ihm bestehenden seelischen Störungen in der Ausübung geistiger Arbeiten
eingeschränkt, da sich die bestehenden Störungen insbesondere auf das
Reaktionsvermögen und die Auffassungsgabe auswirkten, ebenso wie auf
seine Entschluss- und Kontaktfähigkeit, vor allem jedoch auf seine allge-
meine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Das verbliebene Leistungs-
vermögen reiche aktuell nicht aus für eine vollschichtige Tätigkeit. Mit die-
sem könne der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemei-
nen Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden täglich im Rahmen
einer Fünftagewoche erwerbstätig sein (IV-act. 111 S. 2-7).
8.9 Im psychiatrischen Gutachten vom 5. Dezember 2016, das von der
kantonalen IV-Stelle gemäss der Empfehlung ihres RAD angeordnet wor-
den war, fasste Dr. med. F._______ im Ingress die bereits vorliegenden
Arztberichte zusammen. Subjektiv fühle sich der Versicherte nicht arbeits-
fähig. Er sei seit der Leukämieerkrankung körperlich eingeschränkt,
schwitze und ermüde sofort. Ebenfalls sei die Konzentration infolge psy-
chischer Belastung gestört. Als psychischen Befund gab er an, der Versi-
cherte sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten gut orientiert.
Trotz depressiver Stimmung sei der Versicherte im Affekt schwingungsfä-
hig. Der Antrieb sei schwankend reduziert. Der Versicherte habe Interes-
sen und treibe Sport. Formale Denkstörungen bestünden lediglich in der
Form von Grübeln über die Zukunft und seine gesundheitliche Situation.
Ausserdem sei der Versicherte ängstlich in der Öffentlichkeit und im Kon-
takt mit den anderen. Der Schlaf sei nur leicht gestört. Psychomotorisch
bestehe eine innere Unruhe. Es sei sowohl Motivation als auch Krank-
heitseinsicht vorhanden. Von latent vorhandenen Suizidgedanken könne
sich der Versicherte selber wieder distanzieren. Der Gutachter prüfte so-
dann die Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an
den Mini-ICF-P: Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufga-
ben sei leicht reduziert. Die Durchhaltefähigkeit sei leicht reduziert. Die
Kontaktfähigkeit zu Dritten respektive die Selbstbehauptungsfähigkeit sei
mittelgradig reduziert. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten wie
Haushalt und Hobbys sei leicht reduziert. Die vorliegenden Befunde ergä-
ben ein in sich schlüssiges und konsistentes Bild. Es bestünden teilweise
Hinweise für eine ängstliche und unsichere Persönlichkeitsstörung, welche
jedoch nicht in ganzem Umfang erfüllt sei. Der Versicherte schildere eine
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Unsicherheit im Umgang mit anderen und habe die Tendenz zur Vermei-
dung von angstbesetzten Situationen. Als persönliche Ressourcen seien
eine gute Motivation und fördernde Erfahrungen durch die Behandlung in
der Tagesklinik zu nennen. Der Versicherte habe gelegentlich soziale Kon-
takte.
Dr. med. F._______ stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra-
dige Episode (ICD-10 F33.1), sowie soziale Phobien (ICD-10 F40.1). Keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe die Diagnose Alkoholmissbrauch
(ICD-10 F10.1). Der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht in der ange-
stammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Von Anfang 2007 bis Anfang
2009, von Ende 2010 bis Anfang 2011 sowie seit 2015 habe eine psy-
chiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der an-
gestammten Tätigkeit aufgrund von rezidivierenden mittelgradig depressi-
ven Episoden und einer sozialen Phobie bestanden. Dasselbe gelte für
eine Verweisungstätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Konzentration,
den Zeitdruck und ohne Publikumsverkehr. Die rezidivierende depressive
Störung sei psychopharmakologisch gut und lege artis behandelt worden.
Bezüglich der sozialen Phobie sei eine intensive verhaltenstherapeutische
Behandlung indiziert. Dr. med. F._______ erklärte eine intensivere verhal-
tenstherapeutisch orientierte Psychotherapie für wünschenswert (verblei-
bende Therapieoption). Eine weitere medizinische Massnahme zur Ver-
besserung der Arbeitsfähigkeit sei eine tagesklinische Behandlung, wie be-
reits erfolgt. Im Anschluss solle eine verhaltenstherapeutisch orientierte
Psychotherapie erfolgen. Es bestehe eine positive Tendenz des Gesund-
heitszustandes. So sei der Versicherte wieder aktiver, er zeige mehr An-
trieb und sei zunehmend in der Lage, seine soziale Phobie zu überwinden.
Prognostisch sei nach einer tagesklinischen Behandlung und einer an-
schliessenden sechsmonatigen ambulanten verhaltenstherapeutisch ori-
entierten Psychotherapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % für
die angestammte Tätigkeit und auf 100 % für eine Verweisungstätigkeit
ohne hohe Anforderungen an die Konzentration, den Zeitdruck und ohne
Publikumsverkehr zu erwarten (IV-act. 116).
8.10 Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2017 erklärte RAD-Ärztin Dr. med.
D._______, das eingeholte psychiatrische Gutachten beschreibe den Ge-
sundheitszustand des Versicherten umfassend und sachlich fundiert. Es
sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, beruhe auf eigenen Untersu-
chungen und erfülle die qualitativen Richtlinien und Empfehlungen für ver-
sicherungspsychiatrische IV-Gutachten. Die Befunde seien schlüssig und
C-5204/2017
Seite 24
aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar. Auch die Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit erscheine einleuchtend. Die Zusatzfragen seien nachvollziehbar und
plausibel beantwortet worden. Dr. med. D._______ empfahl, auf das Gut-
achten abzustellen (IV-act. 119).
8.11 Dr. med. U._______, leitender Arzt des Reha Klinikums in (…) und
Facharzt für Orthopädie sowie für physikalische und rehabilitative Medizin,
untersuchte den Versicherten gemäss Arztbericht vom 24. Mai 2017 infolge
von Schmerz im Bereich der Innenseite des rechten Oberschenkels, wel-
cher beim Fussballspielen aufgetreten sei. Bei der Untersuchung habe sich
ein leichter Druckschmerz im Bereich der Adduktoren gezeigt, bei im Übri-
gen normalen Befunden. Dr. med. U._______ empfahl entlastende Mass-
nahmen, jedoch keine komplette Schonung (IV-act. 125 S. 9-11).
8.12 Im Arztbericht der C._______ Klinik vom 22. Juni 2017 stellten Dres.
med. K._______ und V._______, beides Fachärzte für Psychiatrie und
Psychotherapie, die Assistenzärztin X._______, der Psychologe
Y._______ und die Psychologin Z._______, die Hauptdiagnosen:
schwere depressive Episode bei rezidivierender Störung, ohne psy-
chotische Symptome (ICD-10 F33.2),
o auf dem Boden einer emotional-instabilen Persönlichkeits-
störung, Borderline-Typus (ICD-10 F60.31),
o und Dysthymia im Sinne einer Double depression (ICD-10
F34.1);
sekundärer Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1).
Als weitere Diagnosen führten sie auf:
chronisch myeloische Leukämie (ICD-10 C92.10);
Zustand nach Hodenkarzinom 2006 (ICD-10 C62.9);
Zustand nach Pankreatitis 2015.
Der Bericht führt keine auffälligen Befunde in somatischer Hinsicht auf (we-
der im Rahmen der allgemein-internistischen noch im Rahmen der neuro-
logischen Untersuchung). Hingegen sei beim Versicherten in psychischer
Hinsicht eine chronisch-rezidivierende depressive Störung bekannt, wobei
derzeit die Kriterien einer schweren depressiven Episode erfüllt seien. Er
C-5204/2017
Seite 25
erfülle ausserdem die Kriterien einer emotional-instabilen Persönlichkeits-
störung vom Boderline-Typus. So zeige der Versicherte ein deutliches Mus-
ter instabiler Beziehungen sowie ausgeprägte Schwierigkeiten bezüglich
einer funktionalen Regulation von Nähe und Distanz. Sein Selbstbild sowie
seine Zielsetzungen erschienen wechselnd und instabil. Der Versicherte
habe von selbstverletzendem Verhalten wie Ritzen, Verbrennen und wie-
derholtem selbständigen Absetzen seiner Medikamente berichtet. Der zu-
erst diagnostizierte Hodenkrebs sowie die später diagnostizierte chroni-
sche myeloische Leukämie seien zusätzlich belastende Faktoren, die zur
Aufrechterhaltung der Depression sowie der Suizidalität führten. Der Ver-
sicherte sei seit Januar 2015 dauerhaft arbeitsunfähig und aufgrund deut-
licher psychosozialer Funktionseinschränkungen nicht belastbar. Eine Bes-
serung sei derzeit nicht absehbar. Eine Invalidenrente sei dringend zu emp-
fehlen (IV-act. 125 S. 2-7).
8.13 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer
die nachfolgenden neuen sowie erst nach Erlass der angefochtenen Ver-
fügung datierenden (vgl. hierzu vorangehend E. 4.3) medizinischen Be-
richte ein.
8.13.1 In der konsiliarischen Beurteilung vom 9. Oktober 2017 beschrieb
Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Rah-
men des psychopathologischen Befundes, der Versicherte habe eine stark
eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit. Die Merkfähigkeit sei mittelgradig
eingeschränkt. Der Versicherte habe Zukunfts- und Existenzängste. Er
neige zum Grübeln und habe massiv gestörte Selbstwertgefühle. Ausser-
dem verzeichne er einen Antriebs- sowie Interessensverlust. Die Stimmung
werde als schwankend beschrieben, sei aber meistens niedergedrückt.
Auch unter Medikation weise der Versicherte einen ausgeprägten sozialen
Rückzug auf. Anamnestisch sei selbstverletzendes Verhalten bekannt. Das
autonome Nervensystem habe ein anhaltend erhöhtes Aktivierungsniveau.
Der Versicherte habe lebensmüde Gedanken, weise jedoch keine akute
Suizidalität auf.
Dr. med. G._______ stellte die nachfolgenden Diagnosen:
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depres-
sive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2);
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),
C-5204/2017
Seite 26
o vor dem Hintergrund einer erhöht vulnerablen Persönlich-
keitsstruktur (Kindheitserlebnisse) und aufgrund der medizi-
nischen, lebensbedrohlichen Diagnosen;
anamnestisch emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, Border-
line-Typus (ICD-10 F60.31);
chronisch myeloische Leukämie;
Zustand nach Hodenkarzinom, Erstdiagnose 2006;
Zustand nach Pankreatitis 2015.
Der Versicherte sei bereits in seiner Kindheit und Jugend traumatisiert wor-
den, habe jedoch die traumatischen Ereignisse weitgehend verdrängen
können und sei deshalb nach aussen weitgehend kompensiert erschienen.
Der Versicherte sei nach eigenen Angaben schon früher depressiv gewe-
sen, habe die Diagnose des Hodenkarzinoms psychisch noch einigermas-
sen kompensieren können. Erst die Diagnose der lebensbedrohlichen
chronisch myeloischen Leukämie habe letztendlich die psychische Integ-
rationskapazität des Versicherten überschritten, womit es zu einer psycho-
sozialen Dekompensation mit Ausprägung einer rezidivierenden schweren
depressiven Erkrankung auf dem Boden einer erhöht vulnerablen Persön-
lichkeitsstruktur mit 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2015 gekom-
men sei. Aktuell sei der Versicherte voll arbeitsunfähig. Es seien ihm weder
die angestammte Tätigkeit noch eine Verweisungstätigkeit zumutbar. The-
rapeutisch werde eine ätiologieorientierte und störungsspezifische zu-
nächst ambulante, dann stationäre Traumatherapie sowie eine Depressi-
onsbehandlung empfohlen. Mit einer entsprechenden Behandlung sowie
Einleitung der notwendigen medizinischen Behandlung der chronisch
myeloischen Leukämie sei die Prognose bei vorhandener Therapiemotiva-
tion nach erfolgreicher Psychotherapie nach rund zwei bis vier Jahren als
verhalten günstig einzuordnen. Ohne Behandlung sei die Prognose als
schlecht und ungünstig einzuordnen (Beilage zu BVGer-act. 5).
8.13.2 Gemäss dem molekulargenetischen Befund der Aa._______ Praxis
vom 17. November 2017 zeige sich seit der letzten Untersuchung eine
deutliche Zunahme der BCR-ABL1 Expression (Beilage zu BVGer-act. 9).
8.13.3 Im Arztbericht vom 28. November 2017 berichtete Dr. med.
R._______, Facharzt für Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie, bezüglich
der vorbekannten chronischen myeloischen Leukämie, die molekulargene-
C-5204/2017
Seite 27
tische Darstellung des BCR ABL Fusionstranskriptes zeige einen deutli-
chen Anstieg seit der letzten Kontrolle von Ende 2015. Im Jahr 2016 habe
der Versicherte Dasatinib 100 mg (unter dessen Einnahme er sich immer
müde gefühlt habe) abgesetzt. Aufgrund der gestiegenen Zahl der BCR
ABL Transkripte müsse die Medikation wieder begonnen werden. Die So-
nografie habe einen Normalbefund für die Abdominalgefässe gezeigt (Bei-
lage zu BVGer-act. 9).
8.13.4 Im Arztbericht vom 3. Dezember 2017 befand Dr. med. N._______,
die zur Verfügung stehenden Krankheitsberichte zeigten Differenzen in der
Beurteilung der psychiatrischen Fachkollegen auf. Durch die zwei Krebs-
erkrankungen samt spezifischer Therapie könne der Versicherte eine re-
zidivierende mittelschwere depressive Störung entwickelt haben, die
durchaus auch in eine schwere Verlaufsform exacerbieren könne. Auf-
grund seiner Herkunftsfamilie habe der Versicherte wenig Möglichkeit,
wirksame Resilienzfaktoren zu entwickeln, die ihm bei der Bewältigung der
Krankheit helfen könnten. Auffallend sei bei ihm eine grosse Selbstunsi-
cherheit, Mut- und Perspektivenlosigkeit, sowie Fatalismus. Das perma-
nente Gefühl der inneren Leere sei nur ein Ausdruck dieser sehr ungünsti-
gen Konstellation. Es sei schwierig, eine solche Konstellation in einfache
funktionale Begriffe oder Diagnosen zu bringen. Es sei davon auszugehen,
dass der Versicherte für die nächsten Jahre zu 100 % erwerbsunfähig sein
werde. Er schlage eine Invalidenrente für zunächst drei Jahre vor (Beilage
zu BVGer-act. 9).
8.13.5 Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten
neuen Arztberichte können vorliegend berücksichtigt, soweit sie eine Beur-
teilung des Gesundheitszustandes des Versicherten im Zeitpunkt der an-
gefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2017 erlauben (vgl. vorangehend
E. 4.3 Abs. 2). Dies gilt für den in der konsiliarischen Beurteilung vom
9. Oktober 2017 beschriebenen psychischen Gesundheitszustand des
Versicherten (E. 8.13.1). Ebenfalls zu berücksichtigen ist die im Befundbe-
richt vom 17. November 2017 sowie im Arztbericht vom 28. November
2017 beschriebene, seit der letzten Kontrolle von Ende 2015 eingetretene
Verschlechterung der onkologischen Erkrankung (E. 8.13.2 und 8.13.3).
Nachdem sich Dr. med. N._______ in seinem Arztbericht vom 3. Dezember
2017 (E. 8.13.4) auf die im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Juli 2017 be-
reits vorliegenden Arztberichte bezieht, kann vorliegend auch dieser Be-
richt berücksichtigt werden.
C-5204/2017
Seite 28
9.
9.1 Aus den vorangehend aufgeführten medizinischen Akten geht in soma-
tischer Hinsicht hervor, dass beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit
zwei Formen von Krebserkrankungen entdeckt wurden (Hodenkrebs im
Jahr 2005 sowie myeloische Leukämie im Jahr 2009). Der Hodenkrebs
konnte gemäss den Unterlagen offenbar erfolgreich therapiert werden (da-
her die Diagnose: Zustand nach Hodenkrebs). Die myeloische Leukämie
ist demgegenüber hernach im Verlauf chronisch geworden. Im Jahr 2016
hat sich deren Zustand überdies – nach dem versuchsweisen Absetzen der
entsprechenden Medikation (Chemotherapeutikum) – verschlechtert. Fer-
ner ist in somatischer Hinsicht bekannt, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 2015 eine akute Bauchspeicheldrüsenentzündung (Pankreatitis)
durchstand, welche heute keine Folgen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
mehr zeitigt.
9.2 Für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers ist auszugehen von der im vorinstanzlichen Verfahren
eingeholten psychiatrischen Begutachtung vom 5. Dezember 2016. Dar-
über hinaus sind auch die weiteren vorliegenden Arztberichte zu berück-
sichtigen.
9.2.1 Den vorliegenden Medizinalakten ist in psychischer Hinsicht zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven
Störung leidet, deren gegenwärtige Episode teilweise als schwer sowie teil-
weise als mittelschwer bezeichnet wurde. Dass sich der Schweregrad ei-
ner rezidivierenden depressiven Störung im Verlaufe der Zeit verändert,
geht einher mit dieser Diagnose und führt nicht zu der Annahme, die be-
fassten Ärzte hätten den Gesundheitszustand widersprüchlich beurteilt.
Ausserdem wird das Vorliegen psychotischer Symptome in den vorliegen-
den Medizinalakten einheitlich verneint. In den medizinischen Unterlagen
nicht einheitlich gestellt wurden sodann die Diagnosen der sozialen Pho-
bie, der Dysthymia im Sinne einer Double depression sowie auch der emo-
tional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typus. Hingegen
beschrieben die vorliegenden Berichte jeweils ähnliche psychologische
Befunde (zum Beispiel erklärten die behandelnden Ärzte sowie der Gut-
achter praktisch einstimmig, der Versicherte zeige Probleme respektive
Unsicherheit in sozialen Interaktionen, verfüge über ein schlechtes Selbst-
wertgefühl und könne sich schlecht konzentrieren respektive ermüde
schnell).
C-5204/2017
Seite 29
9.2.2 Bezüglich der in den vorliegenden Medizinalakten mitunter diagnos-
tizierten Dysthymie erklärte der RAD in seiner Stellungnahme vom 27. Ja-
nuar 2016, diese sei anhand der Akten nicht eindeutig nachvollziehbar. Die
Diagnose sei jedoch für sich alleine genommen ohnehin nicht IV-relevant
(E. 8.4). Der RAD verneinte daher ohne Weiteres eine Auswirkung der Di-
agnose auf die Arbeitsfähigkeit. Hierbei liess er jedoch unberücksichtigt,
dass die Dysthymie nichtsdestotrotz bei der Gesamtbeurteilung des psy-
chischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mitzuberücksich-
tigen ist, da diese als Komorbidität dennoch einen zusätzlichen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den weiteren vorliegenden psy-
chischen Befunden haben kann (vgl. hierzu z.B. Urteil des BGer
9C_505/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 5.2.3).
9.2.3 Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung hat Dr. med.
G._______ schliesslich in der konsiliarischen Beurteilung vom 9. Oktober
2017 erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstmals gestellt
(E. 8.13.1). Diese neue Diagnose kann somit vorliegend nur berücksichtigt
werden, soweit sie den Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung widerspiegelt. Der RAD hat sich zu dieser
neuen Diagnose nicht geäussert. Dr. med. G._______ begründet diese Di-
agnose damit, dass der Beschwerdeführer infolge von Kindheitserlebnis-
sen traumatisiert sei, ohne diese Kindheitserlebnisse indessen genauer zu
umschreiben. Auch den weiteren Unterlagen sind keine Ereignisse in der
Kindheit, welche zu einem Trauma hätten führen können, zu entnehmen.
Gemäss Dr. med. G._______ sei der Versicherte überdies traumatisiert in-
folge der lebensbedrohlichen Diagnosen.
9.2.3.1 Die ICD-10-F43.1 setzt für die Diagnosestellung einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung ein belastendes Ereignis oder eine Situation
kürzerer oder längerer Dauer mit einer aussergewöhnlichen Bedrohung
oder von katastrophenartigem Ausmaß voraus, sodass dadurch bei fast je-
dem eine tiefe Verzweiflung hervorgerufen würde. Ausserdem seien typi-
sche Merkmale das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängen-
den Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alb-
träumen, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubt-
sein und emotionaler Stumpfheit. Der in der Diagnose enthaltene Wortteil
„Post-“ stellt sodann klar, dass die Diagnose erst nach Abschluss eines Er-
eignisses gestellt werden kann, was beispielsweise im Falle der (andau-
ernden) chronischen Leukämie nicht der Fall ist. Nachdem vorliegend kein
Ereignis von katastrophenartigem Ausmaß im erwähnten Sinne auszu-
C-5204/2017
Seite 30
machen ist und der Beschwerdeführer zufolge der vorliegenden Medizinal-
akten auch nicht unter Nachhallerinnerungen oder Flashbacks leidet, er-
scheint die erwähnte Diagnose nicht stichhaltig.
9.2.3.2 Gemäss BGE 142 V 342 E. 5.2.2 bedürfen beim Krankheitsbild der
posttraumatischen Belastungsstörung die Herleitung und Begründung der
Diagnose ein besonderes Augenmerk. Dr. med. G._______ hat diese Di-
agnose jedoch nach dem Gesagten nicht korrekt anhand der ICD-10-Codi-
fizierung hergeleitet. Ausserdem weist die Diagnose im Normalfall einen
degressiven Charakter auf (BGE 142 V 342 E. 5.1), was impliziert, dass
die Erkrankung in der Regel nicht dauerhaft genug ist für die Begründung
eines Rentenanspruches (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG). So gilt gemäss Bundes-
gericht die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung für sich al-
leine genommen nie als ausreichend für die Anspruchsbegründung (BGE
142 V 342 E. 5.2.3). Schliesslich handelt es sich bei der Diagnose der post-
traumatischen Belastungsstörung nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts um ein schwer fassbares, rein subjektives, nicht objektivierbares
und unspezifisches Krankheitsbild, für dessen Beurteilung sich das struk-
turierte Beweisverfahren unter Verwendung der Standardindikatoren nach
Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 eignet (BGE 142 V 342 E. 5.2.3;
vgl. hierzu nachfolgend E. 8.9).
9.3 In den vorliegenden medizinischen Berichten fehlt mehrheitlich eine dif-
ferenzierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl mit Blick auf die soma-
tischen als auch die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers.
In somatischer Hinsicht wurde die chronische myeloische Leukämie mehr-
heitlich als eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufge-
führt (vgl. z.B. E. 8.5). Es ist ausserdem aufgrund der bereits vor der ange-
fochtenen Verfügung ergangenen medizinischen Unterlagen aktenkundig,
dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss der Chemo-Therapie nicht
belastbar war (vgl. Arztbericht von Dr. med. Bb._______vom 14. November
2010 in IV-act. 19 S. 7 f.). In den neueren onkologischen Arztberichten fehlt
demgegenüber eine Bezifferung sowie Begründung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht. Der Zustand nach Ho-
denkarzinom mit anhaltender Remission wurde dagegen einheitlich als
eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (vgl.
zum Beispiel E. 8.1, 8.5 und 8.8.1). Die übrigen Berichte äusserten sich
vorwiegend zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit seinen psychischen Erkrankungen. Während Dr. med.
Cc._______, Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeuti-
sche Medizin, in ihren vor dem vorliegenden Ausgangspunkt datierenden
C-5204/2017
Seite 31
Arztberichten vom 8. Februar 2008 (IV-act. 9 S. 6 f.) und vom 5. Juni 2009
(IV-act. 9 S. 8) das Vorliegen psychisch bedingter Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit noch verneinte sowie im handschriftlichen Bericht vom 23.
Mai 2011 (IV-act. 44 S. 2-5) die Arbeitsfähigkeit sowie die Prognose als
(eher) abhängig von der Ausprägung sowie der Behandlung der Leukämie
erklärte, wurde der Beschwerdeführer in den neueren Berichten der
C._______ Klinik bereits infolge der bei ihm vorliegenden seelischen Stö-
rungen – ohne Berücksichtigung der somatischen Erkrankungen – als ar-
beitsunfähig erklärt (vgl. E. 8.5, 8.8.1 und 8.12). Der Gutachter Dr. med.
F._______ beurteilte den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu
50 % arbeitsfähig, wobei er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 %
nach Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Massnahmen in Aussicht
stellte (E. 8.9). Gemäss der konsiliarischen Beurteilung von Dr. med.
G._______ sowie gemäss dem Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med.
N._______ sei der Beschwerdeführer sodann aufgrund seines psychiatri-
schen Gesundheitszustandes zu 100 % erwerbsunfähig (E. 8.13.1 und
8.13.4).
9.4 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Berichte der
behandelnden Ärzte sowie insbesondere des Hausarztes mit Zurückhal-
tung zu würdigen sind. So darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte
von Hausärzten (respektive behandelnden Spezialärzten) der Erfahrungs-
tatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte (respektive auch behandelnde
Spezialärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens-
stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil
des BVGer C-4005/2017 vom 25. September 2018 E. 4.6.3; vgl. vorange-
hend E. 6.8).
9.5 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde vom 14. September
2017 – jedoch ohne eine entsprechende Begründung – darauf hin, dass
bei ihm allenfalls eine krebsbedingte Fatigue vorliegen könnte. Diese
Frage sei im psychiatrischen Gutachten zu Unrecht nicht behandelt wor-
den. Überdies kritisierte der Beschwerdeführer, die kantonale IV-Stelle
habe keinerlei Abklärungen in somatischer Hinsicht getätigt.
9.5.1 Der Beschwerdeführer macht damit geltend, er sei (möglicherweise)
nicht aus psychischen Gründen, sondern als eine Folge seiner somati-
schen Erkrankungen arbeitsunfähig. Es ist aktenkundig, dass der Be-
schwerdeführer mehrfach Müdigkeit sowie depressive Verstimmungen be-
klagte, welche nach ihm durch die von ihm eingenommene Medikation
(Chemotherapeutikum) verursachten würden. Bezüglich der depressiven
C-5204/2017
Seite 32
Verstimmungen hielt Dr. med. R._______ im Bericht vom 24. März 2016
fest, der Zusammenhang zwischen der Medikamenteneinnahme sowie
den beim Versicherten vorliegenden depressiven Episoden sei nicht ein-
deutig, nachdem dieser bereits vor der Medikamenteneinnahme an de-
pressiven Episoden gelitten habe (E. 8.7). Hingegen enthalten die vorlie-
genden Medizinalakten Hinweise darauf, dass die beim Beschwerdeführer
vorliegende anhaltende Müdigkeit sowie schnelle Erschöpfbarkeit Folgen
der Krebsmedikation sein könnten. So wies der Hausarzt des Versicherten
Dr. med. N._______ wies im Bericht vom 16. Dezember 2015 darauf hin,
dass beim Beschwerdeführer sicherlich die Entwicklung eines Fatigue-
Syndroms infolge der Therapierung der Krebserkrankungen zu seiner Ge-
samtsituation beigetragen habe (E. 8.3). In den bereits vor der angefoch-
tenen Verfügung ergangenen medizinischen Unterlagen wurden ausser-
dem eine ausgeprägte Fatiguesymptomatik beschrieben, welche während
der Einnahme des neuen Medikaments Spycel aufgetreten sei (vgl. Ver-
laufsbericht von Dr. med. Bb._______vom 3. Februar 2011 in IV-act. 30 S.
1-4), sowie die Diagnose Defatigatio-Syndrom gestellt (vgl. „Arztbericht für
die Beurteilung des Anspruches von Erwachsenen auf Massnahmen für die
berufliche Eingliederung“ von Dr. med. Dd._______ vom 3. Dezember
2009 in IV-act. 13 S. 2-7). Überdies hatte der RAD in seiner ersten Stel-
lungnahme vom 13. April 2011 noch erklärt, dass der Versicherte vorzeitig
erschöpft, vermehrt müde und eingeschränkt konzentrationsfähig sei, was
aufgrund der bei ihm diagnostizierten chronischen myeloischen Leukämie
gut nachvollzogen werden könne (vgl. IV-act. 33).
9.5.2 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die kantonale
IV-Stelle keine Abklärungen in somatischer Hinsicht, insbesondere in Be-
zug auf die chronische myeloische Leukämie, welche nach wie vor medi-
kamentös behandelt werden muss, in die Wege geleitet hat. Das Vorgehen
der kantonalen IV-Stelle liegt offenbar darin begründet, dass ihr RAD in der
Stellungnahme 27. Januar 2016 erklärt hatte, die zwei Karzinom-Erkran-
kungen könnten nicht als Ursache, sondern allenfalls als Verstärkung der
depressiven Störung angesehen werden. Entsprechend empfahl der RAD
in der erwähnten Stellungnahme vom 27. Januar 2016 ausschliesslich, ein
psychiatrisches Gutachten einzuholen, ohne auf die beim Beschwerdefüh-
rer vorliegenden somatischen Erkrankungen einzugehen (E. 8.4). Indes-
sen hat der RAD nicht begründet, weshalb er die Einholung eines lediglich
monodisziplinären, psychiatrischen Gutachtens empfahl.
C-5204/2017
Seite 33
9.5.3 In einer früheren Stellungnahme vom 9. Juni 2011 hatte RAD-Ärztin
Dr. med. Ee._______ im Gegensatz zu den neueren Stellungnahmen in-
dessen noch festgehalten, dass von keiner relevanten psychiatrischen Ein-
schränkung auszugehen sei. Vielmehr sei der hämatologische/somatische
Bereich primär entscheidend. Hier sei aufgrund der Medikation von ent-
scheidenden Einschränkungen auszugehen (IV-act. 48). Aufgrund dieses
Hinweises sowie der auch im vorliegenden Referenzzeitpunkt nach wie vor
im Vordergrund stehenden somatischen Erkrankung (chronische myeloi-
sche Leukämie) erscheint die einseitige Abklärung lediglich der psychi-
schen Krankheitsaspekte nicht gerechtfertigt. Vielmehr wäre die kantonale
IV-Stelle zumindest verpflichtet gewesen, bei ihrem RAD explizit auch be-
züglich der somatischen Erkrankung eine Stellungnahme – insbesondere
mit einer Begründung der diesbezüglich verneinten Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit – einzuholen.
9.6 Indem der RAD im Verfahren vor der kantonalen IV-Stelle nicht hinrei-
chend auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden somatischen Erkran-
kungen eingegangen ist, erweisen sich dessen Stellungnahmen als unvoll-
ständig sowie nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vorliegenden medizini-
schen Akten hätte der RAD die chronische myeloische Leukämie zwingend
in seine Beurteilung, namentlich auch mit Blick auf die Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, einbeziehen müssen. Auf-
grund der vorliegenden medizinischen Berichte ist davon auszugehen,
dass es sich bei der chronischen myeloischen Leukämie, infolge derer der
Beschwerdeführer in ständiger medikamentöser sowie ärztlicher Behand-
lung stand, um eine vorliegend zentrale Erkrankung handelt, welche Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigen könnte.
Auch im psychiatrischen Gutachten vom 5. Dezember 2016 ging der Gut-
achter Dr. med. F._______ nicht auf die Folgen der somatischen Erkran-
kungen ein, sondern betrachtete ausschliesslich respektive monodiszipli-
när den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Damit
fehlt vorliegend eine beweiskräftige Beurteilung der Auswirkungen der so-
matischen Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers,
sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der allfälligen Wechsel-
wirkungen zwischen den psychischen sowie somatischen Erkrankungen.
Gemäss den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidge-
nössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie SGPP von Februar 2012 sind auch im
Rahmen eines monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens in jedem
Falle vorliegende somatische Befunde in der Beurteilung zu berücksichti-
gen. Das psychiatrische Gutachten vom 5. Dezember 2016 erweist sich
C-5204/2017
Seite 34
damit als unvollständig, indem es die somatischen Befunde nicht in die Be-
urteilung miteinbezieht. Damit stellt das Gutachten vom 5. Dezember 2016
keine geeignete Grundlage für eine abschliessende sowie vollumfängliche
Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (sowohl in
psychischer als auch in somatischer Hinsicht) dar.
9.7 Der Beschwerdeführer kritisiert diesbezüglich in seiner Beschwerde
vom 14. September 2017, das psychiatrische Gutachten von Dr. med.
F._______ vom 5. Dezember 2016 sei nicht beweiskräftig. Er bringt vor,
dieses erfülle nicht die Qualitätsleitlinien für versicherungs-psychiatrische
Gutachten (Leitlinien für die Begutachtung psychiatrischer und psychoso-
matischer Störungen in der Versicherungsmedizin) vom 16. Juni 2016.
Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, wie lange die Untersuchung ge-
dauert habe. Der Gutachter nehme immer wieder Bezug auf die Alkoholp-
roblematik. Es gehe aus dem Gutachten jedoch nicht hervor, wie diese im
Gespräch thematisiert worden sei. Gemäss dem Arztbericht der
C._______ Klinik vom 22. Juni 2017 sei der Alkoholmissbrauch sekundär.
Deshalb sei nicht verständlich, weshalb dieser im Gutachten so zentral be-
handelt werde. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die Erkrankung noch
therapeutisch beeinflussbar sein solle. Der Gutachter habe sich sodann
nicht hinreichend mit den Diagnosen der anderen Ärzte auseinanderge-
setzt. Die Würdigung erschöpfe sich in der Feststellung, dass die Diagno-
sen der anderen Ärzte nicht nachvollziehbar seien, ohne eine entspre-
chende Begründung.
Zu diesen Kritiken des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das psy-
chiatrische Gutachten von Dr. med. F._______ vom 5. Dezember 2016 im
Grundsatz den Qualitätsleitlinien für versicherungs-psychiatrische Gutach-
ten in Bezug auf Aufbau sowie Inhalt genügt. Das Gutachten enthält zwar
diverse Tippfehler, die mitunter das Verständnis des Inhalts erschweren.
Jedoch gibt das Gutachten die berücksichtigten Akten vollständig wieder,
beschäftigt sich ausführlich mit der Anamnese des Beschwerdeführers und
erhebt eigene Befunde. Ausserdem sind die darin gestellten Diagnosen ge-
nügend hergeleitet sowie die gestützt darauf festgestellte Arbeitsfähigkeit
ist grundsätzlich genügend begründet. Die Leitlinien für die Begutachtung
psychiatrischer und psychosomatischer Störungen in der Versicherungs-
medizin, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, verlangen, dass für
die Exploration eine angemessene Dauer zur Verfügung steht, damit der
zu begutachtende Versicherte genügend Zeit hat, um in Ruhe seine Situa-
tion, seine Beschwerden und seine Sicht der Dinge darzulegen. Indessen
verlangen diese Leitlinien nicht explizit, dass die Begutachtungsdauer im
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Gutachten vermerkt wird. Hingegen fordern die Qualitätsleitlinien für psy-
chiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP
von Februar 2012, dass das Gutachten Angaben zur Untersuchungsdauer
(Datum und Uhrzeit von – bis; ggf. je Sitzung bei mehreren Terminen) ma-
che. Dass vorliegend das Gutachten vom 5. Dezember 2016 keine Anga-
ben zur Untersuchungsdauer enthält, nimmt diesem jedoch nicht ohne
Weiteres den Beweiswert. Vielmehr ist massgebend, ob das Gutachten in-
haltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. dazu Urteil des BGer
9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3). Nachdem das Bundesgericht mit
BGE 119 V 171 (vom 25. August 1993) in Erwägung 5 seine frühere Recht-
sprechung zur Rentenkürzung infolge grobfahrlässiger Herbeiführung oder
Verschlimmerung der Invalidität durch missbräuchlichen Alkoholgenuss
(vgl. zur früheren Rechtsprechung BGE 97 V 226 [vom 17. Dezember
1971]) aufgegeben hat, spielt die Unterscheidung zwischen primärem und
sekundärem Alkoholkonsum für die Invaliditätsbemessung ausserdem
keine entscheidende Rolle mehr. Die Kritik des Beschwerdeführers, wo-
nach der Gutachter nicht begründet habe, inwiefern die psychische Erkran-
kung therapeutisch noch beeinflussbar sein soll, geht ferner fehl, nachdem
sich Dr. med. F._______ im Gutachten ausführlich zu den noch möglichen
und zumutbaren therapeutischen Massnahmen geäussert hat. Hingegen
erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als gerechtfertigt, wonach
sich der Gutachter Dr. med. F._______ nicht einlässlich mit den in den wei-
teren vorliegenden Medizinalakten gestellten Diagnosen auseinanderge-
setzt hat. Zwar hat Dr. med. F._______ die eigenen Diagnosen begründet
und korrekt hergeleitet. Auf eine (einlässlich begründete) Erklärung, wes-
halb die in den übrigen Medizinalakten gestellten weiteren Diagnosen nicht
zutreffen sollen, hat er jedoch verzichtet. Unter diesen Umständen erweist
sich das Gutachten vom 5. Dezember 2016 als mangelhaft begründet so-
wie unvollständig. Die Unvollständigkeit des Gutachtes ergibt sich überdies
bereits aus dem Umstand, dass in diesem die Mitberücksichtigung der so-
matischen Erkrankungen fehlt, wie bereits in Erwägung 9.6 dargelegt.
9.8 Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil
8C_130/170 vom 30. November 2017) sind bei sämtlichen psychischen
Störungen die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einem indikatoren-
geleiteten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 (betreffend somato-
forme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden) zu
ermitteln. Die Intention des durch Indikatoren geleiteten Beweisverfahrens
ist es, zu fragen, ob die vorhandenen Funktionseinbussen durch die erho-
benen Befunde abgedeckt und erklärbar sind (DAVID HUSMANN, Zur neuen
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Rentenpraxis des Bundesgerichts für psychische Leiden, in: plädoyer 1/18,
S. 44-50, Ziff. 3.2). Übergangsrechtlich ist auf BGE 141 V 281, Erwägung
8, zu verweisen, wonach nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutach-
ten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist in jedem einzelnen
Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen
Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren
fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mas-
sgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Diese neue Rechtsprechung
ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle an-
zuwenden (Urteil des BGer 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
Vorliegend datiert das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._______
vom 5. Dezember 2016 zwar vor der Ausdehnung der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren
psychosomatischen Leiden auf sämtliche psychischen Erkrankungen per
30. November 2017. Dennoch hat die kantonale IV-Stelle bei der Gutach-
tenserteilung dem Gutachter Dr. med. F._______ bereits einen Fragekata-
log über die Standardindikatoren unterbreitet (vgl. Sachverhalt Bst. C.a).
Den Standardfragenkatalog hat die kantonale IV-Stelle unterteilt in die
Rubriken I. Gesundheitsschaden, II. sozialer Kontext, III. Diagnosen, IV.
Behandlung und Eingliederung, V. Konsistenz und VI. Arbeitsfähigkeit (sich
orientierend an den in BGE 141 V 281 [Urteil des BGer 9C_492/2014 vom
3. Juni 2015] E. 4.1.3 ff. aufgeführten Standardindikatoren). Der Aufbau
des Gutachtens deutet indessen nicht darauf hin, dass der Gutachter
Dr. med. F._______ bei der Erstellung des Gutachtens vom 5. Dezember
2016 die Standardfaktoren berücksichtigt hätte. Auch hat er die unter den
einzelnen Rubriken im Detail gestellten Fragen nicht explizit beantwortet.
Damit berücksichtigt das psychiatrische Gutachten vom 5. Dezember 2016
nicht das mittlerweile für die Beurteilung sämtlicher psychischer Störungen
erforderliche strukturierte respektive indikatorengeleiteten Beweisverfah-
ren. Auch eine retrospektive Prüfung des Gutachtens – unter Einbezug der
weiteren vorliegenden Medizinalakten – auf die vom Bundesgericht für
massgeblich erklärten Standardindikatoren erlaubt keine abschliessende
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zwar ist dem Gut-
achten vom 5. Dezember 2016 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
nach wie vor Interessen habe und Sport treibe, gelegentliche soziale Kon-
takte pflege, eine gute Motivation aufzeige und von den Behandlungen in
der psychischen Klinik profitiert habe. Es fehlt im Gutachten indessen eine
ausführliche Auseinandersetzung mit sämtlichen massgeblichen Standar-
dindikatoren sowie eine Gewichtung der einzelnen Elemente individual-
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konkret mit Blick auf die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübte berufli-
che Tätigkeit respektive allfällige ihm zumutbare Verweisungstätigkeiten.
Auch unter Einbezug der übrigen Medizinalakten ist vorliegend keine
Durchführung des indikatorengleiteten Beweisverfahrens und damit keine
abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
möglich.
9.9 Nach dem Gesagten stellt das psychiatrische Gutachten von Dr. med.
F._______ vom 5. Dezember 2016 keine schlüssige sowie beweiskräftige
Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers dar, indem sich Dr. med. F._______ mit
den Diagnosen in den weiteren Medizinalakten nicht begründet auseinan-
dergesetzt hat, die somatischen Erkrankungen des Beschwerdeführers bei
seiner Beurteilung nicht mitberücksichtigt hat sowie die Arbeitsfähigkeit
nicht nach Massgabe des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens abge-
klärt hat.
9.10 In der Stellungnahme vom 16. Januar 2017 hatte RAD-Ärztin Dr. med.
D._______ empfohlen, auf das Gutachten vom 5. Dezember 2016 abzu-
stellen. Sie beschrieb das Gutachten als in Kenntnis der Vorakten erstellt,
umfassend und sachlich fundiert. Ausserdem erfülle es die qualitativen
Richtlinien und Empfehlungen für versicherungspsychiatrische IV-Gutach-
ten. Die Befunde seien schlüssig und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
erscheine einleuchtend (E. 8.10). Dr. med. D._______ hat in ihrer Stellung-
nahme jedoch unberücksichtigt gelassen, dass Dr. med. F._______ die Ar-
beitsfähigkeit nicht gemäss dem Beurteilungsraster (Standardindikatoren)
des Bundesgerichts beurteilt hat. Ausserdem hat sie, wie bereits in ihrer
früheren Stellungnahme vom 27. Januar 2016 (E. 8.4; vgl. E. 9.6), die so-
matischen Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht mitberücksichtigt.
Eine entsprechende kritische Auseinandersetzung mit dem Gutachten vom
5. Dezember 2016 unter diesem Gesichtspunkt fehlt daher auch in der
RAD-Stellungnahme vom 16. Januar 2017. Unter diesen Umständen ist
diese RAD-Stellungnahme, bei welcher es sich um eine reine Aktenbeur-
teilung handelt (vgl. hierzu vorangehend E. 6.10), in Zweifel zu ziehen. Die
kantonale IV-Stelle durfte daher nicht auf diese abstellen.
10.
Zusammenfassend fehlt vorliegend ein schlüssiges Gutachten zum Ge-
sundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (unter
Auflistung der jeweiligen funktionellen Einschränkungen) sowohl in psychi-
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scher als auch in physischer Hinsicht. Einerseits ist das psychiatrische Gut-
achten vom 5. Dezember 2016 nicht beweiskräftig. Die in den Vorakten
vorliegenden RAD-Berichte sind ihrerseits ebenfalls nicht beweiskräftig, da
sie auf der Basis einer unvollständigen medizinischen Aktenlage ergangen
sind und keine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers sowohl mit Blick auf seine psychischen als auch somatischen Er-
krankungen enthalten. Ausserdem fehlt gänzlich eine Stellungnahme des
RAD zu den im Beschwerdeverfahren neu eingegangenen Arztberichten.
Indem nach dem Gesagten in den vorliegenden Akten eine rechtsgenügli-
che Beurteilung des psychischen sowie physischen Gesundheitszustan-
des des Beschwerdeführers sowie seiner Arbeitsfähigkeit unter Berück-
sichtigung des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens fehlt, hat die Vo-
rinstanz (respektive die kantonale IV-Stelle) den rechtserheblichen Sach-
verhalt nicht vollständig festgestellt und gewürdigt (vgl. Art. 43 ff. ATSG so-
wie Art. 12 VwVG).
10.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder sel-
ber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungs-
bedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol-
che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen
und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rück-
weisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechts-
schutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund besonderer
Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten beziehungsweise andere ge-
richtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sach-
verhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückwei-
sung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet
werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer
C-1767/2015 vom 7. Februar 2017 E. 4.5).
10.2 Nachdem die Vorinstanz respektive die kantonale IV-Stelle vorliegend
den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hat respektive
für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers eine schlüssige und beweiskräftige medizinische
Grundlage gänzlich fehlt, erscheint eine Rückweisung an die Vorinstanz
gerechtfertigt – dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass damit dem Be-
schwerdeführer der doppelte Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. BGE 137 V
210, E. 3.4). Die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2017 ist daher auf-
zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese
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eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Allgemeinmedi-
zin, Onkologie und Psychiatrie – wobei das psychiatrische Teilgutachten
insbesondere die Anforderungen des indikatorengeleiteten Beweisverfah-
rens zu erfüllen hat – einhole und anschliessend neu über den Rentenan-
spruch des Beschwerdeführers verfüge. Ob noch weitere Gutachter beige-
zogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu über-
lassen (vgl. Urteil des BGer vom 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008
E. 6.3.1). Da der Beschwerdeführer an mehreren gesundheitlichen Beein-
trächtigungen leidet und nun abzuklären sein wird, welche Auswirkungen
die verschiedenen Diagnosen auf seinen Gesundheitszustand und seine
Erwerbsfähigkeit haben, hat die durchzuführende polydisziplinäre Begut-
achtung in der Schweiz zu erfolgen, zumal die Abklärungsstelle mit den
Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein
muss (vgl. diesbezüglich statt vieler Urteile des BVGer C-3905/2016 vom
20. Oktober 2017 E. 5.2, C-6024/2013 vom 4. Mai 2016 E. 9.1,
C-7355/2014 vom 6. September 2016 E. 6.1, C-4972/2016 vom 8. Dezem-
ber 2017 E. 7.8.4). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Begut-
achtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des
Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtun-
gen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349
E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt. Damit ist
der sinngemässe sowie eventualiter gestellte Antrag des Beschwerdefüh-
rers auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines neuen Gutachtens gutzuheis-
sen.
11.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
11.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der Vor-
instanz sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab-
klärung und neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.H.). Dem obsiegen-
den Beschwerdeführer sind daher ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm entspre-
chend nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von
ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten.
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11.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.n. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE,
SR 173.320.2]). Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen
Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– (inkl. Ausla-
gen) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 13. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der
Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird diesem nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
nach den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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