B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5205/2011
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss (Verfügung vom 24. August 2011).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. August 2011 (act. 1/1) hat die Stiftung Auffangein-
richtung BVG (Vorinstanz) X._______, Inhaber der Einzelfirma X._______
Holzkonservierungen in Kehrsatz, als Arbeitgeber rückwirkend per 1. April
2008 zwangsweise angeschlossen. Dabei stützte sie sich auf die Lohn-
bescheinigungen für das Jahr 2008 der zuständigen AHV-
Ausgleichskasse des Kantons Bern, woraus sich ergebe, dass der Arbeit-
geber seit 1. April 2008 dem dem BVG-Obligatorium unterstellten Arbeit-
nehmer A._______ Lohn ausgerichtet habe. Mit seinem Dienstaustritt per
31. Oktober 2010 sei zudem eine weitere Voraussetzung zum Zwangsan-
schluss erfüllt.
B.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ (Beschwerdeführer) mit Einga-
be vom 19. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt (act. 1). Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und damit des Zwangsanschlusses mit der Begrün-
dung, er habe in der fraglichen Zeit an A._______, welcher ab 1. Februar
2008 eine AHV-Altersrente beziehe und von dem er das Geschäft über-
nommen habe, Beteiligungen ausbezahlt, diesen jedoch nie angestellt.
C.
Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 (act. 8) beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf
die Meldung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 19. Okto-
ber 2010 sowie auf die Lohnbescheinigung derselben für das Jahr 2008,
welche die Notwendigkeit eines Zwangsanschlusses bekräftigen würden.
Demgemäss sei A._______, entgegen dem Beschwerdeführer, als un-
selbständig Erwerbender und Arbeitnehmer tätig gewesen, wobei der Be-
schwerdeführer als Arbeitgeber für den bezogenen Lohn abgerechnet
habe.
D.
In seiner Replik vom 6. Juli 2012 (act. 10) hielt der Beschwerdeführer
sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung gemäss seiner
Beschwerde fest. Bei der ausgerichteten Entschädigung handle es sich
um Provisionszahlungen und nicht um einen festen Lohn.
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E.
In ihrer Duplik vom 19. Oktober 2012 (act. 16) hielt auch die Vorinstanz
an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung
fest.
F.
Der Beschwerdeführer hat den gemäss Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 22. September 2011 (act. 2) erhobenen Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- am 18. Oktober 2011 einbezahlt.
G.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen (act. 17)
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern notwendig – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 24. August 2011, welcher gemäss Art. 60
Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)
darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und 33 Bst. h
VGG, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung vom 24. August 2011
form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Er
hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefoch-
tene Verfügung in seinen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen be-
sonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist er zur Be-
schwerde legitimiert. Nachdem der Beschwerdeführer auch den geforder-
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ten Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt hat, ist auf seine Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der
AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher
verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG).
In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständig-
erwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen
(vgl. BGE 135 I 28 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 115 Ib 37 E. 4; ebenso
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht]
B 52/05 vom 9. Juni 2006 E. 3 mit Hinweisen).
2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versi-
chern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die
berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die
Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber
einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer An-
schlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb
von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Auffor-
derung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrich-
tung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber bei
ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf
den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-
schäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Auffangeinrichtung den Beschwer-
deführer zu Recht wegen Beschäftigung von BVG-versiche-
rungspflichtigen Arbeitnehmern zwangsangeschlossen hat und, wenn ja,
ab welchem Zeitpunkt der Zwangsanschluss zu erfolgen hatte.
3.
3.1
Der Lohnbescheinigung 2008 der Ausgleichskasse des Kantons Bern
(Vorakten 4) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Löhne an
Arbeitnehmer bezahlt hat, wobei diese weniger als ein Jahr beschäftigt
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waren. Gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG gilt bei einem Arbeitnehmer, der weni-
ger als ein Jahr beschäftigt wird, als Jahreslohn der Lohn, den er bei
ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Demgemäss ergeben sich für
das Jahr 2008 folgende ausbezahlte Jahreslöhne:
- B._______, vom 1. Februar – 31. Dezember 2008 (11 Monate) Fr.
5‘747.-, was einem ungerechneten Jahreslohn von Fr. 6‘269.- entspricht.
- A._______, vom 1. April – 31. Dezember 2008 (9 Monate) Fr. 37‘228.-,
was einem umgerechneten Jahreslohn von Fr. 49‘637.- entspricht.
3.2 Von diesen Jahreslöhnen übersteigen nur der Lohn von A._______
den gesetzlichen Mindestlohn im Jahr 2008, welcher gemäss Art. 5 der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) in der damals gelten-
den Fassung auf Fr. 19‘890.- festgelegt war.
3.3 Ab dem 1. April 2008 hätte der Beschwerdeführer somit für den An-
schluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung besorgt sein müssen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, A._______ habe sich pensionieren
lassen und beziehe eine Altersrente der AHV. Letzteres ergibt sich zwar
auch aus der ins Recht gelegten Rentenverfügung der AHV-
Ausgleichskasse vom 24. Januar 2008 (act. 1/3). Doch ist daraus ebenso
ersichtlich, dass dieser mit Jahrgang 1945 das 65. Altersjahr noch nicht
erreicht hatte. Demzufolge bestand in der beruflichen Vorsorge weiterhin
eine BVG-Versicherungspflicht bis zum Erreichen des ordentlichen Rück-
trittsalters von 65 Jahren (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG), was auch dem Reg-
lement 2005 der Vorinstanz entspricht (Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
e contrario i.V.m. Art. 3 Vorsorgeplan AN). Auch der weitere Einwand des
Beschwerdeführers ist nicht zu hören, wonach der ausbezahlte Betrag
keinen Lohn aus einer Anstellung darstelle. Denn wie erwähnt ist auf die
AHV-rechtliche Qualifikation abzustellen (vorne. E. 2.1). Dass dieser Be-
trag von den Parteien gemäss der Vereinbarung vom 15. Januar 2008 als
„Provision“ (act. 10/1) bezeichnet wurde, ist dabei ohne Belang. Vielmehr
hat nach dem AHV-Status der Beschwerdeführer als Arbeitgeber dem Ar-
beitnehmer A._______ einen massgebenden Lohn ausgerichtet (vgl.
Lohnbescheinigung AHV Spalten 4 und 5).
Da somit der Beschwerdeführer seiner Anschlusspflicht gemäss Art. 11
BVG nicht nachgekommen ist, wurde er gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a
BVG zu Recht zwangsweise der Auffangeinrichtung angeschlossen. Auch
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der von der Vorinstanz festgelegte Zeitpunkt, wonach der Zwangsan-
schluss rückwirkend ab dem 1. April 2008 erfolgt (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6
BVG), lässt sich nicht beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
4.
4.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerde-
führer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.2 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung
durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versi-
cherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen An-
spruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4) keine Par-
teientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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– die Oberaufsichtskommission BVG
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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