B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5210/2010
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rolf G. Rätz, Fürsprecher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1971) stammt aus der heutigen Republik
Kosovo. Sie gelangte erstmals im Jahr 1994 in die Schweiz, wo sie sich
mit Unterbrüchen bis zu ihrer Ausreise am 14. Dezember 2000 als Asyl-
suchende bzw. vorläufig Aufgenommene aufhielt. Wenige Tage nach ihrer
Ausreise, am 28. Dezember 2000, heiratete sie in Kosovo den Schweizer
Bürger B._______ (geb. 1965) und kehrte am 10. März 2001 im Rahmen
des bewilligten Familiennachzugs in die Schweiz zurück.
B.
Als Ehegattin eines Schweizer Bürgers ersuchte die Beschwerdeführerin
am 22. Oktober 2004 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Die Ehegatten unterzeichneten am 6. Juni 2005 zu Handen des Einbür-
gerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, un-
getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be-
stünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei-
dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr
besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklä-
rung der Einbürgerung führen kann.
Am 5. Juli 2005 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kan-
tons Bern und der Gemeinde M._______ (BE).
C.
Am 22. März 2007 gelangte die zuständige Behörde des Kantons Bern an
die Vorinstanz und zeigte ihr an, dass die Ehe der Beschwerdeführerin
am 15. Juni 2006 rechtskräftig geschieden und der gemeinsame Wohn-
sitz drei Monate später, am 1. September 2006, aufgegeben worden war.
Gestützt auf diesen Sachverhalt ersuchte die anzeigende Behörde um
Prüfung, ob die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin in An-
wendung von Art. 41 BüG für nichtig zu erklären sei.
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D.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 setzte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Bei dieser Gele-
genheit und im späteren Verlauf des Verfahrens legte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin und ihrem geschiedenen Ehemann eine Reihe von
Fragen zur Beantwortung vor. Die Beschwerdeführerin antwortete am
10. Januar 2009 unter Beilage einer schriftlichen Stellungnahme ihres
geschiedenen Ehemannes, ferner am 13. Februar 2009 (Datum des Ein-
gangs) unter Beilage des Scheidungsurteils des Kreisgerichts Pejë in Ko-
sovo. Der geschiedene Ehemann selbst äusserte sich mit Schreiben vom
27. Juli 2009. Von der Gelegenheit einer abschliessenden Stellungnahme
machte die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2009 Gebrauch.
E.
Am 4. Juni 2010 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton der Be-
schwerdeführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter-
ten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juli 2010 gelangte die Beschwerdefüh-
rerin an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. September
2010 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 28. Oktober 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Rechtsmittel fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti-
miert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürge-
rungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
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chung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt
es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts-
gesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt
wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen
Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E.
2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b).
Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu för-
dern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. Au-
gust 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der
Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Um-
stand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die
Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161
E. 2 mit Hinweisen)
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch
falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschli-
chen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt
wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG in der hier massgebenden, bis 28. Februar
2011 geltenden Fassung vom 29. September 1952 [AS 1952 1087], nach-
folgend: Art. 41 alt Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Be-
trugstatbestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist notwendig, dass die
gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit
dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst im
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 mit Hinweisen).
3.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die er-
leichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müs-
sen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Än-
derung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen
muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und
aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
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Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die
vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden
Person nach wie vor zutreffen (BGE 132 II 113 E. 3.2).
4.
4.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs.
2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der
betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvorausset-
zung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines
beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklä-
rung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast
bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der
Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt
und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Die Behörde kann
sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsba-
sis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt
natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Berei-
chen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen
Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund
der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist ver-
pflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161
E. 3 mit Hinweisen).
4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswür-
digung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt
eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht
mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine
Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Ge-
genteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen
Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die
Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus-
serordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Er-
eignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be-
troffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere eheli-
cher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem
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Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemein-
schaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
5.
Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde mit Zustim-
mung des Heimatkantons Bern innert 5 Jahren nach ihrer Anordnung für
nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 alt Abs. 1 BüG
sind demnach erfüllt.
6.
In materieller Hinsicht gibt die vorliegende Streitsache zu den folgenden
Bemerkungen Anlass:
6.1 Die Ehegatten haben am 6. Juni 2005 unterschriftlich den Bestand ei-
ner intakten Ehe ohne Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestätigt.
Kurz darauf, am 5. Juli 2005, erfolgte die erleichterte Einbürgerung der
Beschwerdeführerin. Bereits am 15. Juni 2006, d.h. nur 11 Monate später,
war die Ehe der Beschwerdeführerin in Kosovo geschieden. Dieser zeitli-
che Ablauf der Ereignisse ist ohne weiteres geeignet, die natürliche Ver-
mutung zu begründen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zum Zeit-
punkt der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten sowie der erleichterten
Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde
von den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht wurde. Es liegt daher
an der Beschwerdeführerin, einen alternativen Geschehensablauf im Sin-
ne der vorstehenden Erwägungen vorzutragen.
6.2 Die Beschwerdeführerin räumte im erstinstanzlichen Verfahren zwar
ein, dass die Ehe nicht einfach gewesen sei. Bereits einige Monate nach
der Eheschliessung sei ihr Ehemann immer später oder gar nicht nach
Hause zurückgekehrt. Auch habe er sie nicht mehr geachtet und sei ihr
aus dem Weg gegangen. Sie habe dieses Verhalten jedoch auf eine hohe
Belastung an seinem Arbeitsplatz zurückgeführt. Keineswegs habe sie
die Behörden im Einbürgerungsverfahren täuschen wollen. Im April 2006
habe sie ihren Ehemann dann mit einem männlichen Partner im Ehebett
überrascht. Für sie sei eine Welt zusammengebrochen. Einige Tage spä-
ter habe sie von ihrem Ehemann eine Erklärung verlangt. Dabei habe
sich ergeben, dass er homosexuell sei. Daraufhin habe ihr Ehemann die
Ehe für gescheitert erklärt und sei aus der ehelichen Wohnung ausgezo-
gen (Stellungnahme vom 10. Januar 2009).
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6.3 Der Ex-Ehemann stützte die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Er
habe aus Liebe geheiratet und sei schliesslich aus der Ehe ausgebro-
chen, weil er sich zu Männern mehr hingezogen gefühlt habe. Seit April
2006 liebe er einen Mann, den er heiraten möchte (Stellungnahme vom
10. Januar 2009). Seinen Lebenspartner habe er bereits kurz nach der
Heirat mit der Beschwerdeführerin kennen gelernt. Er habe jedoch seine
homosexuellen Neigungen unterdrückt. Erst gegen Ende 2004 sei ihm
bewusst geworden, dass er "auf Männer stehe". Der Beschwerdeführerin
habe er dies stets verheimlicht, bis sie im April 2006 ihn und seinen Part-
ner im Ehebett überrascht habe. Die Beschwerdeführerin habe mit ihm
über seine Veranlagung sprechen wollen. Dazu sei er jedoch nicht bereit
gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin Mitte Juni 2006 mit der Be-
gründung verlassen, er wolle seinen Partner heiraten, und habe um
Scheidung gebeten (Stellungnahme vom 27. Juli 2009).
6.4 Es steht ausser Frage, dass unterdrückte homosexuelle Neigungen,
die im Verlauf einer Ehe hervorbrechen, zu deren Scheitern führen kön-
nen. Der Beschwerdeführerin (und ihrem damaligen Ehemann) gelingt es
jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass aus ihrer Sicht die Ehe intakt
war, bevor sie im April 2006 ihren Ehemann mit einem männlichen Part-
ner im Ehebett überraschte, dieser sich – zur Rede gestellt – zu seinen
Neigungen bekannte, die Ehe Mitte Juni 2006 für gescheitert erklärte und
die Scheidung verlangte. Diese Darstellung steht in zeitlicher Hinsicht im
Widerspruch zur Tatsache, dass die Ehe der Beschwerdeführerin bereits
am 15. Juni 2006 vom Kreisgericht Pejë rechtskräftig geschieden wurde
und das Scheidungsurteil auf einen am 21. April 2006 erstellten Bericht
des Zentrums für soziale Wohlfahrt in Gjakovë Bezug nimmt. Sie steht
auch im Widerspruch zur Tatsache, dass im Scheidungsurteil von einer
allmählichen Verschlechterung der Ehe die Rede ist, die am Schluss nur
noch auf dem Papier existiert habe.
6.5 Auf Rechtsmittelebene versucht die Beschwerdeführerin den zeitli-
chen Widerspruch dadurch aufzulösen, dass sie den Zeitpunkt der Ent-
deckung der homosexuellen Veranlagung ihres Ex-Ehemannes von April
2006 auf November/Dezember 2005 vorverlegt. Sie macht geltend, sie
habe den Zeitpunkt falsch in Erinnerung gehabt, was angesichts des
Zeitablaufs und dessen, was ihr damals passiert sei, durchaus nachvoll-
ziehbar sei. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Es kann
sehr wohl erwartet werden, dass ein Vorfall, der für sie nach eigener Aus-
sage einem Zusammenbrauch ihrer Welt gleichkam und der innert kür-
zester Frist zur Scheidung ihrer Ehe führte, knapp drei Jahre später zeit-
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lich einigermassen stimmig eingeordnet werden kann, zumal für eine
Rückbesinnung ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Es tritt hinzu, dass
nicht nur die Beschwerdeführerin den April 2006 als massgebenden Zeit-
punkt nannte. Es war auch der geschiedene Ehemann, der diesen Zeit-
punkt mehrfach in jeweils unterschiedlichem Kontext bestätigt hat. Das in
der Replik als Möglichkeit vorgetragene Argument, wonach sie sich an die
zeitliche Verortung des Ereignisses durch den geschiedenen Ehemann
gehalten und diese nicht weiter in Frage gestellt habe, muss als hilflose
Schutzbehauptung zurückgewiesen werden.
6.6 Mit Bezug auf den inhaltlichen Widerspruch zum Scheidungsurteil
macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr kosovarischer Anwalt habe ih-
nen geraten, die Homosexualität des Ehemannes zu verschweigen. In
Kosovo herrsche ein anderes, weniger tolerantes Verständnis gegenüber
Homosexuellen, und man habe befürchtet, dass dieser Umstand Einfluss
auf die Verhandlung nehmen könnte. Deshalb sei als Scheidungsgrund
vorgebracht worden, dass sich die Eheleute nicht mehr verstünden und
sich auseinander gelebt hätten. Diese Argumentation sei auch vor
Schweizer Gerichten üblich gewesen, wenn die scheidungswilligen Ehe-
leute nicht gewillt gewesen seien, das gescheiterte Eheleben vor dem
Richter in epischer Breite auszulegen. Die Argumentation überzeugt
nicht. Nicht nur werden im Nichtigkeitsverfahren Parteien an ihren Aussa-
gen vor dem Scheidungsrichter behaftet. In casu tritt hinzu, dass der
Ehemann als scheidungswillige Partei Schweizer ist, vor einem Schwei-
zer Gericht hätte auf Scheidung klagen können und nicht ersichtlich ist,
welche Nachteile ihm gedroht hätten, hätte er dem kosovarischen Richter
gegenüber die Wahrheit gesagt. Schliesslich berührt es seltsam, wenn
die Beschwerdeführerin im Bestreben, ihr drohende Rechtsnachteile ab-
zuwenden, den einen Richter von der Wahrheit ihrer Aussagen dadurch
zu überzeugen sucht, indem sie behauptet, sie habe im Widerspruch da-
zu stehende Aussagen einem anderen Richter gegenüber gemacht, um
Rechtsnachteile zu vermeiden.
6.7 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die natürliche
Vermutung in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt ihrer
erleichterten Einbürgerung zwischen ihr und ihrem schweizerischen
Ehemann keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemein-
schaft bestanden hat. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsa-
men Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte,
hat sie die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die er-
leichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschli-
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chen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. Gründe, die es recht-
fertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklä-
rung abzusehen, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht er-
sichtlich.
7.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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