B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 16.08.2019 (9C_449/2019)
Abteilung III
C-5211/2017
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Manfred Lehmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 20. Juli 2017).
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Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1967 geborene und in seinem Heimatland Deutschland wohn-
hafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), Vater
eines Sohnes (geboren 2011, vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.]
8, S. 3), ist gelernter Grosshandelskaufmann mit einer Weiterbildung zum
Vertriebsfachmann (act. 1, S. 4 f.; act. 2, S. 4). Nach langjähriger Berufstä-
tigkeit in Deutschland (vgl. act. 26) war der Versicherte zuletzt als Grenz-
gänger in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweize-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, act.
10). Namentlich war er vom 1. Juli 2012 bis am 14. Juni 2013 (letzter ef-
fektiver Arbeitstag) als Aussendienstmitarbeiter mit einem Pensum von
100 % bei der B._______ AG in (…) tätig (act. 22). Das Arbeitsverhältnis
wurde seitens der Arbeitgeberin am 14. Juni 2013 per 31. Juli 2013 aufge-
löst (act. 22, S. 8). Ab dem 29. Juli 2013 wurde dem Versicherten von sei-
nem Hausarzt eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 18).
B.
B.a Am 10. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei
der zuständigen IV-Stelle C._______ zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 2), wobei er als gesund-
heitliche Beeinträchtigung ein “psychisches Leiden, Burnout“ angab (act.
2, S. 5).
B.b Nach ersten Abklärungen teilte die IV-Stelle C._______ dem Versi-
cherten am 7. April 2014 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnah-
men bestehe, da dafür das Arbeitsamt in Deutschland zuständig sei (act.
11).
B.c Zwecks Prüfung des Rentenanspruchs nahm die IV-Stelle erwerbliche
und medizinische Abklärungen vor, wobei sie insbesondere Berichte der
behandelnden Ärzte einholte (act. 12 ff.). Der behandelnde Psychiater
Dr. med. D._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychothe-
rapie, gab in seinem undatierten, die Behandlung vom 31. März bis 22. Ap-
ril 2014 betreffenden, Bericht zuhanden der IV-Stelle C._______ an, dass
beim Versicherten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit vorlägen: Grand-mal-Epilepsie (G40.6; seit 11. Lebensjahr, seit
Jahren keine Anfälle mehr), Erschöpfungsdepression (F43.0) sowie Schlaf-
störung (G47.9). In einigen Wochen, nach Abklingen der Depression,
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könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet wer-
den (act. 17). Der Hausarzt Dr. med. E._______ (tätig in der Praxis von
Dr. med. F._______), Arzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht
vom 14. Mai 2014 als arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnosen Erschöpfung
(T73.3), Erschöpfungssyndrom (F48.0), Burn-out (Z73), Hypomanie
(F30.0) und Dysmnesie (F04) und attestierte eine 100 %ige Arbeitsunfä-
higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter seit 29. Juli
2013 und bis auf Weiteres (act. 18). In einem weiteren Bericht der Haus-
arztpraxis Dr. F._______ (Formular E213: “Ausführlicher ärztlicher Bericht“)
vom 22. Mai 2014 (Untersuchungsdatum: 14. Mai 2014) gab Dr. E._______
folgenden Diagnosen an: Manifestes Burn-out-Syndrom, psychomotori-
sche Unruhe und psychonervöse Erschöpfung/Dysthymie. Sowohl in der
letzten Tätigkeit als auch in angepassten Tätigkeiten wurde von Juli 2013
bis voraussichtlich 1. Januar 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit at-
testiert unter Hinweis darauf, dass der Gesundheitszustand des Versicher-
ten durch eine stationäre psychosomatische Rehabilitation verbesserungs-
fähig sei (act. 18, S. 5 ff.). Dr. med. G._______, Psychosomatische und
psychosoziale Medizin, Vertrauensärztin, untersuchte und beurteilte den
Versicherten am 22. Juni 2014 im Auftrag der zuständigen Krankentaggeld-
versicherung. In ihrem entsprechenden Bericht vom 30. Juni 2014 gab sie
als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn-
drom (ICD-10 F32.11) an. Weiter hielt sie fest, dass deutliche Hinweise auf
neuropsychiatrische Symptome mit zusätzlichen Leistungseinbussen im
Sinne einer möglichen epileptischen Wesensveränderung, eventuell ak-
zentuiert durch die Folgen einer eitrigen Hirnhautentzündung Anfang ver-
gangenes Jahres, bestünden, weshalb sie weitere medizinische Abklärun-
gen für notwendig erachte. Insbesondere aufgrund der Antriebs- und Af-
fektstörungen sowie höhergradigen Denkstörungen sei der Versicherte ge-
genwärtig in jeder Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig (act. 23).
B.d Dr. med. H._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, begutachtete
den Versicherten am 23. Januar 2015 im Auftrag der Deutschen Renten-
versicherung (nachfolgend: DRV; vgl. act. 34, S. 6). Im entsprechenden
Gutachten (act. 76, S. 25 ff.) gab er folgende Diagnosen nach ICD-10 an:
Seit Jahrzehnten stabile Epilepsie bei Zustand nach Contusio cerebri im
Kindesalter (S06.21, G40.9), neurasthenische Erschöpfung (F48.0), Zu-
stand nach Burnout (Z73), Neigung zu Angst und Depression (F41.2) mit
funktioneller Darmstörung (F55.39), bei leichter depressiv-narzisstischer
Entwicklung (Dysthymie, F34.1), leichter Spannungskopfdruck (G44.2),
Anpassungsstörung psychosozial mit regressivem Rückzug (F43.2) und
Verdacht auf Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts (G56.2). Zur Arbeitsfähigkeit
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des Versicherten hielt Dr. H._______ fest, dass vor dem Hintergrund der
Anamnese und Neigung zur Erschöpfung von einer Stressintoleranz aus-
zugehen sei, welche die letzte berufliche Tätigkeit als Vertreter im Aussen-
dienst ausschliesse. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Versicherte
für körperlich und geistig leichte Arbeiten über 6 Stunden einsetzbar
(act. 76, S. 30).
B.e Nachdem gemäss den von der IV-Stelle C._______ bei der zuständi-
gen Krankentaggeldversicherung eingeholten Auskünfte weder die von
Dr. G._______ empfohlenen weiteren medizinischen Abklärungen durch-
geführt worden waren noch eine stationäre psychosomatische Rehabilita-
tion stattgefunden hatte (act. 27 - 42), forderte die IV-Stelle C._______ bei
den behandelnden Ärzten aktuelle Verlaufsberichte an. Der Hausarzt
Dr. E._______ gab am 1. Januar 2016 einen verbesserten Gesundheitszu-
stand des Versicherten an. Als aktuelle Diagnosen mit Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit nannte er Burnout-Depression in Remission (F48.0), Akro-
parästhesie (I73.8, bestehend seit 17. März 2015) sowie Karpaltunnelsyn-
drom (G56.0)/Dekompression Sulcus ulnaris rechts (9. Juli 2015). Er attes-
tierte dem Versicherten eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit
(act. 44). Die seit 24. Februar 2015 (vgl. 34, S. 4) neu behandelnde Psy-
chiaterin Dr. med. I._______, Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und
Sozialmedizin, teilte der IV-Stelle C._______ mit, dass der Versicherte zu-
letzt im Mai 2015 in der Sprechstunde gewesen sei, weshalb keine aktuel-
len Äusserungen möglich seien (act. 45).
B.f In Würdigung der medizinischen Akten erachtete der zuständige Arzt
des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) der IV-Stelle
C._______, Dr. med. J._______, Facharzt für Neurologie, eine interdiszip-
linäre Begutachtung des Versicherten für erforderlich (act. 82, S. 6). Am
30. und 31. Mai 2016 wurde der Versicherte durch die K._______ Begut-
achtung, Spital L._______, interdisziplinär (internistisch, psychiatrisch,
rheumatologisch, neurologisch und neuropsychologisch) untersucht und
begutachtet. Im entsprechenden Gutachten vom 20. September 2016 (act.
76; nachfolgend: K._______-Gutachten) wurde als einzige Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein intermittierendes leichtes lumbo-
und zervikovertebrales Schmerzsyndrom genannt. Ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt: 1. rezidivie-
rende depressive Störung, abklingend, mit gegenwärtig leichtgradiger Aus-
prägung (ICD-10 F33.1), 2. Spannungskopfschmerz, 3. primär generali-
sierte Epilepsie, a.e. Absencen-Epilepsie, 4. Sulcus-ulnaris-Syndrom, ED
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Anfang 2013, 5. Status nach Innenbandzerrung am rechten Knie bei Dis-
torsion vor Jahren, 6. Status nach Bandläsion am Malleolus rechts ca.
1987, 7. Status nach mehreren Clavicula-Frakturen beidseits in der Jugend
beim Handballspiel, 8. residuelle Sensibilitätsstörung im Ulnaris-Versor-
gungsgebiet rechts, 9. keine klinisch relevanten Einschränkungen der kog-
nitiven Leistungsfähigkeit (act. 76, S. 9). In der Gesamtbeurteilung kamen
die Gutachter konsensual zum Schluss, dass der Versicherte in seiner zu-
letzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter mit Aussen-
diensteinsätzen vollumfänglich arbeitsfähig sei. Seit der IV-Anmeldung
vom 14. (recte: 10.) März 2014 habe die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit
keine Änderung erfahren (act. 76, S. 13). Auch in angepassten körperlich
leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, insbesondere sei auch das qualitative Leistungsvermögen
nicht eingeschränkt (act. 76, S. 14). RAD-Arzt Dr. J._______ erachtete das
K._______-Gutachten gemäss seiner Stellungnahme vom 23. September
2016 als beweiskräftig (act. 82, S. 7).
B.g Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle C._______
dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend eine
Invalidenrente in Aussicht (act. 83). Gegen diesen Vorbescheid liess der
Versicherte, vertreten durch die Gewerkschaft M._______, am 12. Januar
2017 Einwand erheben (act. 88). Innert der von der IV-Stelle C._______
gewährten Frist zur Begründung des Einwands beantragte der Versicherte,
nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann, am 17. Februar
2017, der Vorbescheid sei aufzuheben, ihm seien die gesetzlichen Leistun-
gen auszurichten und es seien weitere Abklärungen zu tätigen. Zur Be-
gründung führte er im Wesentlichen an, dass aus verschiedenen Gründen
auf das K._______-Gutachten vom 20. September 2016 nicht abgestellt
werden könne. Insbesondere werde die Beurteilung von Dr. H._______
vom 23. Januar 2015, wonach die angestammte Tätigkeit als Vertreter
nicht mehr in Frage komme und nur noch eine täglich 6-stündige, geistig
und körperlich leichte Arbeit zumutbar sei, von den Gutachtern ausser Acht
gelassen. Weiter sei die Einschätzung der Gutachter, es habe seit der IV-
Anmeldung eine volle Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit vorgelegen, nicht
nachvollziehbar und widerspreche den Beurteilungen des Hausarztes so-
wie der Dres. G._______ und H._______, welche eine vollständige Arbeits-
unfähigkeit in der Zeit nach der IV-Anmeldung bzw. später eine Teilarbeits-
unfähigkeit festgestellt hätten. Dabei dürfe die von Dr. H._______ festge-
stellte Arbeitsfähigkeit von “über“ 6 Stunden pro Tag nicht – wie es die Gut-
achter getan hätten – dahingehend interpretiert werden, dass eine Arbeits-
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fähigkeit von mehr als 6 Stunden pro Tag bestehe (act. 92). Dem Einwand-
schreiben legte er eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung von Dr. E._______
vom 15. Februar 2017 bei, in welcher dieser dem Versicherten aufgrund
der Diagnosen ICD-10 G40.4 und F48.0 eine Arbeitsunfähigkeit vom
14. Juni 2016 bis 23. März 2017 attestierte (act. 91).
B.h Mit Schreiben vom 15. März 2017 ersuchte die IV-Stelle C._______
die K._______ Begutachtung um Stellungnahme zu den medizinisch rele-
vanten Kritikpunkten im Einwandschreiben vom 17. Februar 2017 sowie
zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Versicherten (act. 94).
In der Stellungnahme vom 25. April 2017 hielten die K._______-Gutachter
im Wesentlichen fest, dass die Beurteilungen der Dres. H._______ und
G._______ im Gutachten diskutiert und gewürdigt worden seien. Hinsicht-
lich des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei der Versicherte ab
dem 29. Juli 2013 durch den Hausarzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrie-
ben gewesen, was sich aus dem Bericht von Dr. E._______ vom 14. Mai
2014 ergebe. Aus dem Bericht von Dr. D._______ vom 22. April 2014 er-
gebe sich rückblickend nachvollziehbar eine seit Wochen bestehende de-
pressive Stimmung mit Konzentrations- und Schlafstörungen, wobei je-
doch konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit fehlten. Zwar stimmten sie wie
im Gutachten ausgeführt nicht mit den von Dr. G._______ gestellten Diag-
nosen überein, deren Ausführungen, wonach es seit Anfang 2014 zu einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten gekommen
sei, sowie deren Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zum
Untersuchungszeitpunkt (22. Juni 2014) seien jedoch schlüssig. Diese An-
nahme werde gestützt durch die Berichte der Hausarztpraxis Dr. F._______
vom 14. und 22. Mai 2014, in denen wegen Burn-out und Erschöpfung
ebenfalls eine vollumfängliche Aufhebung der Arbeitsfähigkeit attestiert
worden sei. Ab Sommer 2014 sei jedoch von einer kontinuierlichen Besse-
rung des Gesundheitszustands auszugehen, was durch den Bericht von
Dr. H._______ vom 23. Januar 2015, worin dieser eine Leistungsfähigkeit
in leichten Verweistätigkeiten im Rahmen von 6 Stunden attestiert habe,
gestützt werde. Aus jetziger Sicht sei der Versicherte daher in Übereinstim-
mung mit den Vorberichten von etwa Januar 2014 bis etwa Ende 2014 als
vollumfänglich arbeitsunfähig zu qualifizieren. Ab Januar 2015 sei bei ste-
tiger Besserung des Gesundheitszustandes eine zunehmende Arbeitsfä-
higkeit gegeben. Diese könne von ihrer Seite nur unter vorsichtiger Schät-
zung angegeben werden. Übereinstimmend mit Dr. H._______ sei von ei-
ner Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden täglich in angepassten Tätigkeiten aus-
zugehen. Spätestens ab der Begutachtung habe die Arbeitsfähigkeit wie
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im gesamtmedizinischen Gutachten attestiert bestanden. Die in der Ar-
beitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. E._______ vom 15. Februar 2017
als arbeitsfähigkeitsrelevant angegebenen Diagnosen sowie die attestierte
Arbeitsunfähigkeit vom 14. Juni 2016 bis 24. März 2017 seien nicht nach-
vollziehbar und könnten gutachterlich nicht bestätigt werden (act. 96).
B.i Auf Aufforderung der IV-Stelle C._______ hin (act. 97, 99) nahm der
Versicherte am 12. Juli 2017 Stellung zu der Ergänzung der K._______-
Gutachter vom 25. April 2017 und hielt im Wesentlichen fest, dass gemäss
der retrospektiven Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter eine befris-
tete Rente geschuldet sei. Offen bleibe, welche Arbeit zu welchem Zeit-
punkt in welchem Pensum zumutbar gewesen wäre, und insbesondere ab
welchem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit be-
standen habe. Zudem stehe die Ergänzung im Widerspruch zu Aussagen
im Gutachten (act. 100). RAD-Arzt Dr. J._______ hielt am 3. Juli 2017 fest,
dass die K._______-Gutachter mit den ergänzenden Angaben vom 25. Ap-
ril 2017 rein formal gesehen eine Korrektur der Arbeitsfähigkeitsschätzung
im Gutachten vorgenommen hätten. Da aber retrospektive Arbeitsfähig-
keitsschätzungen naturgemäss oft mit Schwierigkeiten und Unschärfen
verbunden seien, könne auf die neuen Angaben abgestellt werden (act.
101, S. 4). Die zuständige Kundenberaterin der IV-Stelle C._______ stellte
am 12. Juli 2017 fest, dass für das gesamte Jahr 2014 eine 100 %ige Ar-
beitsunfähigkeit anerkannt worden sei. Ab 23. Januar 2015 gingen die Gut-
achter wieder von einer 75 %igen Arbeitsfähigkeit aus. Spätestens ab Juni
2016 sei die volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht worden. Nach Ablauf der
Wartezeit bestehe eine 75 %ige Arbeitsfähigkeit “angestammt“, was einen
IV-Grad von 25 % ergebe. Ab Juni 2016 sei sogar von einer 100 %igen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (act. 101,
S. 5).
B.j Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wies die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) auf Veranlassung der IV-Stelle
C._______ das Leistungsbegehren des Versicherten betreffend eine Inva-
lidenrente ab. Zur Begründung führte sie aus, die Abklärungen hätten er-
geben, dass der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aus-
sendienstmitarbeiter vollumfänglich arbeitsfähig sei. Die auf den Einwand
erfolgte Rücksprache mit den Gutachtern habe ergeben, dass der Versi-
cherte im gesamten Jahr 2014 für seine angestammte Tätigkeit als Aus-
sendienstmitarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Ablauf
der gesetzlichen Wartezeit im Januar 2015 sei dem Versicherten die bis-
herige Tätigkeit wieder mit einem Pensum von 75 % zumutbar gewesen.
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Seit Juni 2016 sei ihm die Tätigkeit sogar wieder zu 100 % zumutbar. Die
Arbeitsfähigkeit von 75 % ergebe einen IV-Grad von 25 %, womit die Vo-
raussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht gegeben
seien (act. 104).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der nach wie vor durch Rechtsanwalt Man-
fred Lehmann vertretene Versicherte am 14. September 2017 (Datum
Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die
gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter seien weitere Abklärun-
gen zu tätigen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass auf
das K._______-Gutachten vom 20. September 2016, worin eine seit der
IV-Anmeldung weiterhin bestehende vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestiert worden sei, nicht abgestellt werden
könne, da sich die Gutachter nicht mit den abweichenden Beurteilungen
von Dr. H._______ vom 23. Januar 2015 und von Dr. G._______ vom
30. Juni 2014 auseinandergesetzt hätten. In der Ergänzung des
K._______-Gutachtens vom 25. April 2017 hätten sich die Gutachter neu
zum retrospektiven Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit geäussert, wobei die
Angaben dem Gutachten widersprächen. Die Gutachter hätten nicht erläu-
tert, weshalb sie in der Ergänzung vom 25. April 2017 zu einer anderen
Einschätzung als im Gutachten gekommen seien. Eine der beiden Ein-
schätzungen müsse damit zweifelsfrei falsch sein. Sollte wider Erwarten
auf die Ergänzung vom 25. April 2017 abgestellt werden, müsse beachtet
werden, dass zwar eine befristete Rente resultieren müsse, es aber offen
bleibe, welche Arbeit zu welchem Zeitpunkt in welchem Pensum zumutbar
gewesen sei. Auf die Einschätzung von Dr. H._______ könne ja wohl nicht
abgestellt werden, da dieser im K._______-Gutachten nicht die entspre-
chende Stellung eingeräumt worden sei. Die Wartefrist sei im März 2015
abgelaufen. In dieser Zeit sei eine 6-stündige Arbeit in einer Verweistätig-
keit für zumutbar gehalten worden. Aufgrund dieser Zahlen hätte zwingend
ein Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrads erfolgen
müssen, da das ca. 70 %-Pensum in einer Verweistätigkeit mit grosser
Wahrscheinlichkeit zu einer Rentenberechtigung führe. Allerdings werde
die Berechnung des Invaliditätsgrads durch das fehlende Zumutbarkeits-
profil verunmöglicht, weshalb dieses zwingend vorgängig noch einzuholen
sei. Insgesamt könne auf die widersprüchliche und willkürliche Einschät-
zung der K._______-Gutachter nicht abgestellt werden, weshalb eine neue
Begutachtung anzuordnen sei. Selbst wenn auf die Ergänzung vom
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25. April 2017 abgestellt würde, wäre abzuklären, ob aufgrund der Teilar-
beitsfähigkeit ein Rentenanspruch bestünde, wobei jedoch zwingend das
Zumutbarkeitsprofil für die Verweistätigkeit abzuklären sei, um Rück-
schlüsse auf den anzuwendenden Tabellenlohn und den allenfalls zu ge-
währenden leidensbedingten Abzug zu ermöglichen (Akten im Beschwer-
deverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. In der beigelegten Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom
7. Dezember 2017 war festgehalten worden, dass auf die beiliegenden Ak-
ten, insbesondere die RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2017 und die Stel-
lungnahme der Kundenberatung vom 12. Juli 2017, verwiesen und auf wei-
tere Ausführungen verzichtet werde (BVGer-act. 12).
E.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 verzichtete der Versicherte auf eine Stel-
lungnahme zur Vernehmlassung (BVGer-act. 14). Die Eingabe wurde der
Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2018 zur Kenntnis ge-
bracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 15).
F.
Mit Eingaben vom 17. und 20. Dezember 2018 reichte der Versicherte ver-
schiedene Unterlagen ein, namentlich einen Rentenbescheid der DRV vom
20. November 2018, einen undatierten ärztlichen Entlassungsbericht zu-
handen der DRV, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von
Dr. E._______ vom 1. Dezember 2017, einen Bericht von Dr. E._______
vom 10. April 2018 zuhanden des Sozialgerichts N._______, einen Be-
scheid des Landratsamts O._______ vom 23. August 2018 betreffend den
Grad der Behinderung sowie einen Bericht von Dr. I._______ vom 5. De-
zember 2018, und hielt dazu fest, dass sich aus den Unterlagen ergebe,
dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung der K._______-Gutachter nicht halt-
bar sei (BVGer-act. 16, 18). Die Eingaben samt Beilagen wurden der Vor-
instanz mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2019 zur Kenntnis ge-
bracht (BVGer-act. 19).
G.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]; Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG
(Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die be-
sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist
als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abände-
rung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59
ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer den Kos-
tenvorschuss innert Frist geleistet hat (BVGer-act. 4, 8), ist auf die unbe-
strittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom
14. September 2017 einzutreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwer-
deführer Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi-
alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat
die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2;
138 V 218 E. 6).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
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Seite 11
der Verfügung vom 20. Juli 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
2.4 Das Sozialversicherungs- bzw. Bundesverwaltungsgericht stellt bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. Juli 2017) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normal-
fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin
sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berück-
sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang
stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungser-
lasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017
E. 5.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4).
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt
der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben
(Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags-
dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt
worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG]
C-5211/2017
Seite 12
883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Der Beschwerdeführer hat während
mehr als drei Jahren Beiträge in diesem Sinn geleistet (vgl. act. 10 und 26,
S. 2 f.), so dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer er-
füllt ist.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel-
len, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Der Rentenanspruch ent-
steht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ist eine materielle Anspruchs-
voraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1
IVG (zum Normzweck BGE 140 V 2 E. 5.3) ist eine solche verfahrensmäs-
siger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547 E. 3.2).
C-5211/2017
Seite 13
4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei
erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichs-
methode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
4.4 Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Invalidität beurteilen bzw.
bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge-
richt auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder
der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung
zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver-
sicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfas-
send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schluss-
folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V
351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (Urteil des 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.5
4.5.1 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver-
fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, jedoch hat die Recht-
sprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V
351 E. 3b).
4.5.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtun-
gen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125
V 351 E. 3b/bb; Urteil BGer 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2).
C-5211/2017
Seite 14
4.5.2.1 Geht es um psychische Erkrankungen, wie beispielsweise eine an-
haltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psycho-
somatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störun-
gen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer-
seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben,
das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141
V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.).
4.5.2.2 Hinsichtlich der Beweiswürdigung eines den Indikatoren von BGE
141 V 281 folgenden Gutachtens sind zunächst die allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten zu beachten. Zu-
dem ergibt sich aus BGE 141 V 281 Folgendes: Hinsichtlich der Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver-
ständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschät-
zung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientie-
ren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fra-
gestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medi-
zinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die
massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob
und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechts-
erheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143
V 418 E. 6). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen,
wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren
schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versiche-
rungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde. Entscheidend
bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Stö-
rung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend
nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 144 V 50 E. 4.3;
BGE 141 V 281 E. 6, Urteil des BGer 8C_635/2018 vom 21. Dezember
2018 E. 6.1). Gelangt jedoch der Rechtsanwender zum Schluss, ein Gut-
achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsme-
dizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanfor-
derungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen
zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische
Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens
soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil des BGer
8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen).
C-5211/2017
Seite 15
4.5.3 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch den behandelnden Spezial-
arzt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG, [heute:
Bundesgericht, BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweis auf
BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.5.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs-
träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179;
vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Viel-
mehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel
der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D.), wie vorliegend beispielsweise ein Rentenbe-
scheid der DRV vom 21. Februar 2017, mit welchem der Antrag des Be-
schwerdeführers auf Rente wegen Erwerbsminderung abgewiesen wurde
(act. 98), ein Bescheid des Landratsamts O._______ vom 23. August 2018,
welcher eine Schwerbehinderteneigenschaft des Beschwerdeführers mit
einem Grad von 50 seit 1. Januar 2013 bescheinigt (Beilage 5 zu BVGer-
act. 16) oder ein Rentenbescheid der DRV vom 20. November 2018, mit
welchem dem Beschwerdeführer eine Rente wegen voller Erwerbsminde-
rung vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019 zugesprochen wurde
(Beilage 1 zu BVGer-act. 18).
5.
Wie aus der Verfügung vom 20. Juli 2017 hervorgeht, stützte sich die
Vorinstanz bei ihrer Leistungsabweisung in medizinischer Hinsicht auf das
K._______-Gutachten vom 20. September 2016 und dessen Ergänzung
vom 25. April 2017.
5.1 Hinsichtlich des Gesundheitszustands sowie der Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bzw. ab dem Begutachtungszeit-
punkt, d.h. ab Mai 2016, erweist sich das K._______-Gutachten vom
20. September 2016 als umfassend, erging in Kenntnis der Vorakten und
beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es berücksichtigt die vom Be-
schwerdeführer geklagten Beschwerden, leuchtet bezüglich der Beurtei-
lung der medizinischen Situation ebenso ein wie hinsichtlich der Zusam-
menhänge und ist in seinen Schlussfolgerungen schlüssig begründet. Wie
C-5211/2017
Seite 16
gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert
(vgl. E. 4.5.2.1 hiervor), wurden infolge der aus psychiatrischer Sicht ge-
stellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, abklingend,
mit gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F 33.1) auch die Indi-
katoren gemäss BGE 141 V 281 geprüft (vgl. act. 76, S. 49 ff.), wobei
schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurde, dass sich aus dem psy-
chischen Beschwerdebild des Beschwerdeführers keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit ergibt (act. 76, S. 55). Die Gesamtbeurteilung, wonach
sich bis auf das aus rheumatologischer Sicht diagnostizierte intermittie-
rende leichte lumbo- und zervikovertebrale Schmerzsyndrom, welches ge-
wisse qualitative Einschränkungen in körperlich schweren Tätigkeiten mit
sich bringe (act. 76, S. 67), keine der gestellten Diagnosen auf die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers in seiner letzten Tätigkeit als kaufmänni-
scher Angestellter mit Aussendiensteinsätzen auswirke, ist angesichts der
von den Fachgutachtern jeweils ausführlich dargestellten medizinischen
Situation nachvollziehbar und überzeugend. Insgesamt erfüllt das
K._______-Gutachten sowohl die allgemeinen rechtlichen Beweisanforde-
rungen an ein Gutachten als auch die mit BGE 141 V 281 definierten ver-
sicherungsmedizinischen Massstäbe.
5.2 Daran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts, wo-
nach die K._______-Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im
Begutachtungszeitpunkt die Berichte von Dr. H._______ vom 23. Januar
2015 und von Dr. G._______ vom 30. Juni 2014 nicht bzw. nicht ausrei-
chend berücksichtigt hätten und wonach die Arbeitsfähigkeitsschätzung
der K._______-Gutachter zum Begutachtungszeitpunkt den im Beschwer-
deverfahren eingereichten ärztlichen Berichten widerspreche.
5.2.1 Betreffend die Berichte der Dres. H._______ und G._______ ist zu-
nächst festzuhalten, dass diese im Zeitpunkt der Begutachtung durch die
K._______ im Mai 2016 bereits über ein Jahr bzw. zwei Jahre alt waren,
was deren Beweiswert in Bezug auf die Frage nach dem Gesundheitszu-
stand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Begutachtungs-
zeitpunkt von vornherein mindert. Mit dem Bericht von Dr. G._______ vom
30. Juni 2014 hat sich der psychiatrische K._______-Gutachter
Dr. P._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Fach-
gutachten vom 1. Juni 2016 eingehend auseinandergesetzt und nachvoll-
ziehbar begründet, weshalb er bei der Diagnosestellung und bei der Ein-
schätzung der funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein-
trächtigung von Dr. G._______s Beurteilung abgewichen ist (act. 76, S.
53). An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es in Bezug auf den Bericht
C-5211/2017
Seite 17
von Dr. H._______ vom 23. Januar 2015, welcher lediglich in der Gesamt-
beurteilung kurz erwähnt wurde (vgl. act. 76, S. 13). Ein Vergleich der er-
hobenen psychischen Befunde zeigt, dass sowohl Dr. H._______ als auch
Dr. P._______ aus objektiver Sicht nur geringgradig ausgeprägte Befunde
feststellen konnten (vgl. 76, S. 28 und 45 ff.). Hinsichtlich der Auswirkungen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit unterschei-
den sich die Beurteilungen allerdings. Während Dr. H._______ im Januar
2015 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dessen Stress-
intoleranz in der bisherigen Tätigkeit als Vertreter im Aussendienst als auf-
gehoben und in einer Verweistätigkeit – mindestens qualitativ (körperlich
und geistig nur leichte Arbeiten) – als eingeschränkt erachtete (act. 76, S.
30), kam Dr. P._______ unter Prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V
281 im Mai 2016 zum Schluss, dass die (aktuelle) Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in der Annahme eines partiellen Rückgangs der depres-
siven Symptomatik, eines episodenhaften Verlaufs mit einer deutlichen
Tendenz zur Besserung, aber auch in Kenntnis des positiven Leistungspro-
fils, der guten Fokussierbarkeit, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksam-
keitsleistung sowie der aktuellen affektiven Schwingungsfähigkeit aus psy-
chiatrischer Sicht nicht in relevanter Weise beeinträchtigt sei (act. 76, S.
55). Dr. P._______ hielt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der seit
drei Jahren bestehenden Arbeitslosigkeit zwar Schwierigkeiten haben
werde, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, die mit der Einar-
beitung an einem neuen Arbeitsplatz verbundene Belastung diesem aus
psychiatrischer Sicht jedoch zumutbar sei (act. 76, S. 55 f.). Insofern ging
er im Gegensatz zu Dr. H._______ nicht (mehr) von einer arbeitsfähig-
keitseinschränkenden Stressintoleranz beim Beschwerdeführer aus. Die
Beurteilung von Dr. P._______ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ab Begut-
achtungszeitpunkt erfolgte in Übereinstimmung mit den Anforderungen an
eine indikatorenbasierte Abklärung und ist angesichts der festgestellten ge-
ringgradig ausgeprägten Befunde einerseits sowie der beim Beschwerde-
führer vorhandenen Ressourcen andererseits überzeugend und aktuell, so
dass darauf abzustellen ist. Zudem ist zu beachten, dass bei psychiatri-
schen Beurteilungen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb
dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich sind, die – so-
fern lege artis vorgegangen worden ist – zulässig und zu respektieren sind
(vgl. Urteil des BGer 9C_71/2015 vom 29. September 2015 E. 8.2). Vor
diesem Hintergrund ist es möglich und zulässig, die Beurteilung von
Dr. P._______ ab Begutachtungszeitpunkt als voll beweiskräftig zu erach-
ten, ohne damit gleichzeitig der Beurteilung von Dr. H._______ aus dem
Jahr 2015 für den damaligen Zeitpunkt den Beweiswert abzusprechen.
C-5211/2017
Seite 18
5.2.2 Was die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einge-
reichten ärztlichen Berichte anbelangt (Beilagen zu BVGer-act. 16 und 18),
sind auch diese nicht geeignet, die Beurteilung der K._______-Gutachter
betreffend den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit im Begut-
achtungszeitpunkt in Zweifel zu ziehen. Sämtliche Berichte wurden erst
nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2017 erstellt und
beziehen sich jeweils auf die Situation im Zeitpunkt der Berichterstattung.
Der undatierte ärztliche Entlassungsbericht zuhanden der DRV betrifft ge-
mäss den erwähnten Ergebnissen der Laborkontrollen und des EKG (unter
Ziffer 3.4: Diagnostik) den Zeitraum März/April 2018 und äussert sich le-
diglich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezogen auf die-
sen Zeitraum. Dass im Bericht bei der Anamnese die Angabe: “AUF seit
2013“ gemacht wurde, sagt in dieser Form und ohne jede medizinische
Einbettung nichts über die vorliegend massgebliche medizinisch-theoreti-
sche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Verfügungszeitpunkt
(Juli 2017) aus. Beim eingereichten Bericht von Dr. I._______ vom 5. De-
zember 2018 handelt es sich lediglich um eine Momentaufnahme des Ge-
sundheitszustands des Beschwerdeführers, die keine Rückschlüsse auf
die Situation eineinhalb Jahre zuvor im Zeitpunkt der K._______-Begut-
achtung bzw. im Zeitpunkt des Verfügungserlasses erlaubt (vgl. E. 2.4 hier-
vor). Der Hausarzt Dr. E._______ attestierte dem Beschwerdeführer in der
Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vom 15. Dezember 2017 eine Arbeitsunfä-
higkeit rückblickend vom 14. Juni 2016 bis voraussichtlich 10. Januar 2018,
wobei er folgende arbeitsfähigkeitseinschränkende Diagnosen nach ICD-
10 angab: G40.4 (sonstige generalisierte Epilepsie und epileptische Symp-
tome), F48.0 (Neurasthenie), F33.1 (rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige depressive Episode), J00 (akute Rhinopharyngi-
tis [Erkältungsschnupfen]), J06.8 (sonstige akute Infektionen an mehreren
Lokalisationen der oberen Atemwege). Bereits in der Arbeitsunfähigkeits-
bescheinigung vom 15. Februar 2017 hatte Dr. E._______ als Diagnosen
G40.4 und F48.0 genannt (act. 91). Diesbezüglich führten die K._______-
Gutachter in der Stellungnahme vom 25. April 2017 nachvollziehbar und
überzeugend aus, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit basierend auf den
genannten Diagnosen nicht bestätigt werden könne (act. 96, S. 2). Glei-
ches gilt auch für die Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vom 1. Dezember
2017. Betreffend die zusätzlich genannte Diagnose F33.1 fehlt es an einer
Darstellung der Befunde und der Krankheitsentwicklung. Im Bericht vom
10. April 2018 zuhanden des Sozialgerichts N._______ gab Dr. E._______
lediglich an, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer wechselnd
starken mässig bis schwer ausgeprägten Erschöpfungsdepression leide,
welche die Hauptursache der langandauernden Arbeitsunfähigkeit sei. Aus
C-5211/2017
Seite 19
diesen vagen und nicht mit Befunden unterlegten Angaben lassen sich
keine Zweifel an der im K._______-Gutachten vom 20. September 2016
attestierten vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab Begutachtungszeitpunkt
begründen. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass
der Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Personen einer-
seits und der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini-
schen Experten unterschiedlicher Natur sind, weshalb ein Gutachten nicht
stets in Frage gestellt werden kann, wenn die behandelnden Arztpersonen,
welche mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, zu anderslau-
tenden Einschätzungen gelangen (Urteil des BGer 8C_909/2017 vom
26. Juni 2018 E. 9; vgl. auch E. 4.3.3 hiervor).
5.3 Nach dem Gesagten kann im Sinn eines Zwischenfazits festgehalten
werden, dass dem K._______-Gutachten vom 20. September 2016 in Be-
zug auf die Ausführungen zum Gesundheitszustand sowie die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bzw. ab Begutachtungszeit-
punkt (Mai 2016) voller Beweiswert zuerkannt werden kann.
5.4 Dies gilt allerdings nicht in derselben Weise für die gutachterlichen Aus-
führungen zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers. In der Gesamtbeurteilung hielten die K._______-Gutachter dies-
bezüglich fest, dass die zum Begutachtungszeitpunkt festgestellte vollum-
fängliche Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit der IV-
Anmeldung am 14. (recte: 10.) März 2014 keine Änderung erfahren habe,
mit anderen Worten, dass seit diesem Zeitpunkt eine vollumfängliche Ar-
beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorgelegen habe (vgl. act. 76, S.
13). Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zu den echtzeitlichen Be-
richten des Hausarztes Dr. E._______ vom 14. Mai 2014 (act. 18, S. 1 ff.)
und 22. Mai 2014 (act. 18, S. 5 ff.), sowie den Berichten von Dr. G._______
vom 30. Juni 2014 (act. 23) und von Dr. H._______ vom 23. Januar 2015
(act. 76, S. 30). Gemäss diesen Berichten bestand eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit seit
29. Juli 2013 bzw. ab Januar 2015 eine mindestens qualitativ einge-
schränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Weitergehende Er-
klärungen, weshalb auf keine der echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähig-
keiten abgestellt wurde, finden sich im K._______-Gutachten nicht. Es
wurde einzig festgehalten, dass die Angabe in der IV-Anmeldung, wonach
der Beschwerdeführer seit 29. Juli 2013 arbeitsunfähig sei, nicht passen
könne, da dieser gemäss eigenen Angaben weitergearbeitet habe, weil er
die Stelle nicht habe verlieren wollen. Weiter wurde ausgeführt, dass der
C-5211/2017
Seite 20
Beschwerdeführer wohl nach der Kündigung 2013 vorübergehend in seiner
Funktionsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und bald eine neue Arbeits-
stelle begonnen hätte (act. 76, S. 13). Diese Ausführungen sind aktenwid-
rig. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich weder, dass der Beschwerde-
führer angab, nach dem 29. Juli 2013 weitergearbeitet zu haben, noch dass
er nach der Kündigung eine neue Arbeitsstelle angetreten hätte. Es finden
sich insbesondere auch keine entsprechenden Angaben in der von den
Gutachtern selbst erhobenen Anamnese. Der Beschwerdeführer hatte ge-
genüber den Gutachtern lediglich von einer im Januar 2013 erlittenen Hirn-
hautentzündung (aktenanamnestisch nicht belegt) berichtet, die er, statt in
eine Klinik zu gehen, zu Hause mit Antibiotika behandelt habe, weil er neu
in der Firma gewesen sei und nicht habe “krank machen“ wollen (act. 76,
S. 5). Offenbar bezogen die Gutachter diese Angabe irrtümlich auf den
Zeitpunkt des Eintritts der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit am 29. Juli 2013.
Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen,
dass betreffend die Ausführungen zum retrospektiven Verlauf der Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Begutachtungszeitpunkt nicht
auf das K._______-Gutachten vom 20. September 2016 abgestellt werden
kann. Dies vermag jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
den Beweiswert des Gutachtens in Bezug auf die von der Frage der retro-
spektiven Arbeitsfähigkeit unabhängigen gutachterlichen Ausführungen
zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
im bzw. ab Begutachtungszeitpunkt wie dargestellt nicht zu mindern.
5.5 Aufgrund des Einwandschreibens des Beschwerdeführers vom 17. Fe-
bruar 2017 erkannte offenbar auch die IV-Stelle C._______ den Klärungs-
bedarf betreffend die Frage nach dem retrospektiven Verlauf der Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers und ersuchte die K._______-Gutachter am
15. März 2017 diesbezüglich um nochmalige Stellungnahme (act. 94).
Diese äusserten sich aufforderungsgemäss am 25. April 2017 zum Arbeits-
fähigkeitsverlauf (act. 96), wobei sie die echtzeitlichen Arztberichte für den
Zeitraum ab 29. Juli 2013 in die retrospektive Beurteilung des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit ab 29. Juli 2013 bis zum Begutachtungszeitpunkt würdi-
gend miteinbezogen und ausführlich dazu Stellung genommen haben.
5.5.1 Die Gutachter hielten fest, dass – trotz nach wie vor abweichender
Beurteilung aus diagnostischer Sicht – die Ausführungen von
Dr. G._______ im Bericht vom 30. Juni 2014 betreffend eine Anfang 2014
eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwer-
deführers sowie die von ihr im Untersuchungszeitpunkt attestierte vollum-
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Seite 21
fängliche Arbeitsunfähigkeit schlüssig seien. Diese Annahme werde ge-
stützt durch die Berichte von Dr. E._______ vom 14. Mai 2014 und 22. Mai
2014, in denen wegen Burn-out und Erschöpfung ebenfalls eine 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Gestützt auf den Eindruck in der
Begutachtung sei jedoch ab Sommer 2014 von einer kontinuierlichen Bes-
serung des Gesundheitszustandes auszugehen. Diese Einschätzung
werde gestützt durch den Untersuchungsbericht von Dr. H._______ vom
23. Januar 2015, in welchem dem Beschwerdeführer psychisch nur leicht-
gradige Auffälligkeiten sowie eine Leistungsfähigkeit in leichten Verweistä-
tigkeiten im Rahmen von 6 Stunden attestiert worden seien. Gestützt auf
diese Überlegungen kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer aus retrospektiver Sicht in Übereinstimmung mit den me-
dizinischen Vorberichten für die Zeit von Januar 2014 bis etwa Ende 2014
als vollumfänglich arbeitsunfähig anzusehen sei. Diese Schlussfolgerung
ist nachvollziehbar und unter einlässlicher Würdigung der Vorakten schlüs-
sig begründet, so dass darauf abgestellt werden kann.
5.5.2 Betreffend den vorangehenden Zeitraum von Juli 2013 bis Ende 2013
hielten die Gutachter lediglich fest, dass der Beschwerdeführer akten-
anamnestisch ab dem 29. Juli 2013 durch den Hausarzt zu 100 % arbeits-
unfähig bzw. krankgeschrieben gewesen sei, was sich aus dem Bericht von
Dr. E._______ vom 14. Mai 2014 ergebe. Eine explizite Würdigung oder
gar Bestätigung dieser Einschätzung erfolgte nicht. RAD-Arzt
Dr. J._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2017 zu den er-
gänzenden Angaben der K._______-Gutachter vom 25. April 2017 fest,
dass die Gutachter retrospektiv nun eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit für
das gesamte Jahr 2014 anerkannten. Zur Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom
29. Juli bis 31. Dezember 2013 äusserte er sich hingegen nicht (vgl. act.
101, S. 4). Gestützt darauf ging die IV-Stelle C._______ wohl davon aus,
dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erst ab Januar 2014
eingetreten sei (vgl. act. 101, S. 5 f.) bzw. dass im Zeitraum vom 29. Juli
bis 31. Dezember 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestan-
den habe. Dies erscheint jedoch nicht nachvollziehbar. Bereits im Gutach-
ten vom 20. September 2016 anerkannten die Gutachter eine nach der
Kündigung im Jahr 2013 bestandene Funktionseinschränkung des Be-
schwerdeführers (act. 76, S. 13). Der psychiatrische Fachgutachter hielt
dazu fest, dass seit 2013 eine relevante depressive Störung vorliege, die
den Beschwerdeführer auch in seiner Funktionsfähigkeit in gewissen Tei-
len einschränke (act. 76, S. 51). Die Funktionseinschränkung wurde von
den Gutachtern in der Gesamtbeurteilung jedoch als nur vorübergehend
C-5211/2017
Seite 22
betrachtet, weil sie – wie bereits ausgeführt – aktenwidrig davon ausgin-
gen, dass der Beschwerdeführer bald wieder eine neue Arbeitsstelle be-
gonnen habe (vgl. dazu E. 5.4 hiervor). Zudem erachteten sie aufgrund der
unrichtigen Annahme, der Beschwerdeführer habe ab 29. Juli 2013 weiter-
gearbeitet, die Einschätzung von Dr. E._______, wonach seit dem 29. Juli
2013 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, als falsch (vgl. act. 76, S.
13). Da die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2017 für das
Jahr 2014 nun auf die Berichte von Dr. E._______ vom 14. Mai 2014 und
22. Mai 2014 abstellten, was nachvollziehbar erscheint (vgl. E. 5.5.1 hier-
vor), müssen diese Berichte auch für den Zeitraum ab 29. Juli 2013 be-
rücksichtigt werden, denn vom Hausarzt wurde dem Beschwerdeführer
eine bereits seit 29. Juli 2013 durchgehend bestehende 100 %ige Arbeits-
unfähigkeit aufgrund von Erschöpfung und Burn-out attestiert (act. 18, S.
2; act. 18, S. 13). Für eine bereits seit 29. Juli 2013 bestehende 100 %ige
Arbeitsfähigkeit spricht schliesslich auch der Bericht von Dr. G._______
vom 30. Juni 2014, auf den die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom
25. April 2017 für den Zeitraum 2014 ebenfalls abstellten (vgl. E. 5.5.1 hier-
vor). Entgegen der Aussage der Gutachter berichtete Dr. G._______ nicht
erst ab Anfang 2014, sondern bereits ab Anfang 2013 von einer Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. So
führte sie aus, dass der Leistungsknick des Beschwerdeführers nach der
eitrigen Meningitis im Januar 2013 auffällig sei. Seitdem bestehe ein pseu-
doneurasthenisch anmutendes Erschöpfungssyndrom (vgl. 23, S. 4). Nach
dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der
Beschwerdeführer bereits seit 29. Juli 2013 und bis Ende 2014 in jeder
Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war.
5.5.3 Für die Zeit ab Januar 2015 gingen die Gutachter nachvollziehbar
von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit aus. Sie hielten fest, dass die Höhe
der Arbeitsfähigkeit von ihnen nur unter vorsichtiger Schätzung angegeben
werden könne. In Übereinstimmung mit Dr. H._______ sei eine Arbeitsfä-
higkeit von 6 Stunden täglich in angepasster Tätigkeit anzunehmen. Spä-
testens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, d. h. ab Mai 2016, habe eine
Arbeitsfähigkeit wie im gesamtmedizinischen Gutachten (vom 20. Septem-
ber 2016) attestiert bestanden (act. 96, S. 2), d. h. eine 100 %ige Arbeits-
fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännischer Angestell-
ter mit Aussendienst-Einsätzen (vgl. act. 76, S. 13). Ob die Angabe von
Dr. H._______ im Bericht vom 23. Januar 2015, wonach der Beschwerde-
führer für körperlich und geistig leichte Arbeiten “über“ 6 Stunden einsetz-
bar sei (act. 76, S. 30), so zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer
C-5211/2017
Seite 23
mehr als 6 Stunden arbeitsfähig ist oder vielmehr dahingehend, dass die-
ser genau 6 Stunden arbeitsfähig ist, muss vorliegend offen bleiben. Da
nach deutschem Recht die ärztliche Beurteilung, dass eine Person unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne, den Anspruch auf eine so-
genannte Erwerbsminderungsrente ausschliesst (vgl. § 43 des Sozialge-
setzbuches, Sechstes Buch, abrufbar unter:
/sgbvi/43.html, zuletzt besucht am 15. April 2019), hatte
Dr. H._______ keine Veranlassung, seine Angabe zuhanden der DRV wei-
tergehend zu spezifizieren. In Anbetracht dieser Situation leuchtet es ein,
dass die K._______-Gutachter retrospektiv im Sinne einer vorsichtigen
Schätzung eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag seit Januar 2015
annahmen. Diese Einschätzung soll gemäss den Gutachtern bis zum Zeit-
punkt der Begutachtung im Mai 2016 Geltung gehabt haben, was nachvoll-
ziehbar ist. Dafür spricht auch der im Zeitraum von Januar 2015 bis zur
Begutachtung aktenkundig einzig ergangene Verlaufsbericht von
Dr. E._______. Dieser postulierte am 1. Januar 2016 einen verbesserten
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und gab nebst körperlichen
Erkrankungen, welche später von den K._______-Gutachtern als nicht ar-
beitsfähigkeitseinschränkend beurteilt wurden, die Diagnose Burn-out in
Remission an. Befundmässig sei von einem allmählichen Rückgang der
depressiven Komponente und einer noch mässigen Ermüdbarkeit auszu-
gehen (act. 44). Insofern stehen die Angaben von Dr. E._______ mit jenen
von Dr. H._______, wonach psychisch nur leichtgradige Auffälligkeiten be-
stünden, sowie dessen Arbeitsfähigkeitsschätzung von (mindestens) 6
Stunden täglich in angepasster Tätigkeit im Einklang.
5.5.4 Hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils erachtete Dr. H._______ im Ja-
nuar 2015 den Beschwerdeführer in der letzten beruflichen Tätigkeit als
Vertreter im Aussendienst als nicht mehr arbeitsfähig, hingegen in einer
körperlich und geistig leichten Tätigkeit für über 6 Stunden täglich einsetz-
bar. Die K._______-Gutachter übernahmen in ihrer Stellungnahme vom
25. April 2017 diese Einschätzung und gaben an, dass von einer Arbeits-
fähigkeit von 6 Stunden täglich in angepasster Tätigkeit auszugehen sei.
Auch wenn sich die Gutachter nicht explizit zum Anforderungsprofil der an-
gepassten Tätigkeit äusserten, ergibt sich aus der Bezugnahme auf die
Einschätzung von Dr. H._______, dass die angepasste Tätigkeit als kör-
perlich und geistig leichte Tätigkeit zu definieren ist. Die zuständige Kun-
denberaterin der IV-Stelle C._______ hielt in ihrer Stellungnahme vom
12. Juli 2017, auf welche sich die IV-Stelle C._______ bzw. die Vorinstanz
in ihrer angefochtenen Verfügung ebenfalls stützte (vgl. Beilage zu BVGer-
C-5211/2017
Seite 24
act. 12), in Abweichung von der Aussage der K._______-Gutachter in der
Stellungnahme vom 25. April 2017 fest, dass ab Januar 2015 eine 75 %ige
Arbeitsfähigkeit “angestammt“ bestanden habe (act. 101, S. 5). An einer
Begründung, weshalb sie ab Januar 2015 von einer Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit ausging respektive diese offenbar als angepasst
einschätzte, während die Gutachter den Beschwerdeführer in dieser Zeit-
periode lediglich in einer angepassten Tätigkeit für arbeitsfähig erachteten,
fehlt es. Gemäss Angaben der letzten Arbeitgeberin, der B._______ AG,
stellte sich das Anforderungsprofil der vom Beschwerdeführer zuletzt aus-
geübten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter wie folgt dar: oft Kundenbe-
suche/Aussendienst, oft Sitzen, selten Gehen und Stehen, mittlere Anfor-
derungen/Belastungen betreffend Konzentration/Aufmerksamkeit, Durch-
haltevermögen, Sorgfalt und Auffassungsvermögen (act. 22, S. 6). Das an-
gegebene Anforderungsprofil bestätigt sich auch anhand der von der Ar-
beitgeberin beigelegten detaillierten Funktionsbeschreibung (act. 22,
S. 10 f.). Angesichts dieser Angaben kann die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
kaum als geistig leichte und damit angepasste Tätigkeit betrachtet werden.
Folglich ist in Abweichung von der Stellungnahme der Kundenberaterin
und in Übereinstimmung mit den K._______-Gutachtern davon auszuge-
hen, dass ab Januar 2015 bis zum Begutachtungszeitpunkt nur in einer
angepassten, d. h. einer körperlich und geistig leichten Tätigkeit eine Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen hat.
5.6 Zusammengefasst lässt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit schliessen, dass der Beschwerdeführer
vom 29. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 in jeder Tätigkeit zu 100 % ar-
beitsunfähig war, und dass ab dem 23. Januar 2015 (Zeitpunkt des Berichts
von Dr. H._______) bis 30. bzw. 31. Mai 2016 (Zeitpunkt der K._______-
Begutachtung) von einer Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag in einer
angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Ab 1. Juni 2016 bestand wieder
eine anhaltende vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit.
6.
Zu prüfen sind weiter die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Be-
einträchtigungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten – wie vorliegend der Beschwerdefüh-
rer – ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
C-5211/2017
Seite 25
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein-
tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig-
keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des
BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1).
6.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
hypothetischen frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massge-
bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund-
lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs-
einkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129
V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteile des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018
E. 6.2; 8C_49/2018 vom 8. November 2018 E. 6.1.1). Für die Bemessung
der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Vali-
den- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Ar-
beitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer
8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1).
6.2.1 Ausgehend von der beim Beschwerdeführer ab 29. Juli 2013 beste-
henden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit ist das Wartejahr im Sinne von
Art. 28 Bst. b IVG im Juli 2014 abgelaufen. Allerdings entsteht nach Art. 29
Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mona-
ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1
ATSG (vgl. E. 4.2 hiervor). Da die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers
erst am 10. März 2014 erfolgte, kann der Rentenanspruch somit frühestens
im September 2014 entstehen. Da der Beschwerdeführer vom 29. Juli
2013 bis 31. Dezember 2014 durchgehend und in jeder Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig war, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensver-
gleichs im Sinne einer Gegenüberstellung der konkreten Vergleichsein-
kommen für September 2014. Es lagen in diesem Zeitpunkt eine 100 %ige
Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 100 % vor. Somit hat
der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG)
Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
C-5211/2017
Seite 26
6.2.2 Ab dem 23. Januar 2015 ist wie ausgeführt von einer verbesserten
Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 6 Stunden täglich in angepassten Tätig-
keiten auszugehen. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung erst
rentenrelevant, wenn sie mindestens drei Monate gedauert hat und voraus-
sichtlich weiterhin andauern wird (vgl. zur analogen Anwendbarkeit dieser
“Revisionsbestimmung“ bei der rückwirkenden Zusprache befristeter
und/oder abgestufter Renten Urteil des BGer 8C_93/2013 vom 16. April
2013, E. 2; BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis), wobei die Rentenanpas-
sung nicht rückwirkend per Anfang des Monats, in dem die Dreimonatsfrist
abgelaufen ist, erfolgt, sondern erst ab Beginn des folgenden Monats, weil
nur dann die gesetzlich vorgesehene Frist von drei Monaten gesamthaft
eingehalten ist. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch
auf Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung bis 30. April
2015 hat. Für den Zeitpunkt Mai 2015 ist aufgrund der verbesserten Ar-
beitsfähigkeit ein Einkommensvergleich vorzunehmen, um den geänderten
Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu bestimmen. Dabei sind die Ver-
gleichseinkommen bezogen auf das Jahr 2015 zu berücksichtigen.
6.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre-
chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest-
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in
der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi-
rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund-
heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah-
rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017
vom 14. Mai 2018 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer hätte im hypothetischen Gesundheitsfall mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aus-
sendienstmitarbeiter weitergeführt. Entsprechend ist auf die Angabe der
letzten Arbeitgeberin abzustellen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr
2014 einen monatlichen Lohn von Fr. 7‘550.- bzw. hochgerechnet auf ein
Jahr Fr. 98‘150.- (Fr. 7‘550.- x 13) verdient hätte (act. 22, S. 3 und S. 9).
Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwick-
lung (vgl. Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Veränderung des
Nominallohnes gegenüber dem Vorjahr im Sektor Dienstleistungen [45 -
96] im Jahr 2015: +0.2 %) ergibt sich ein Valideneinkommen im Jahr 2015
von Fr. 98‘346.30 (Fr. 98‘150.- x 1.002).
C-5211/2017
Seite 27
6.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabel-
lenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des
Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (BGE 126 V 75
E. 3b; 129 V 472 E. 4.2.1; 135 V 297 E. 5.2; Urteil BGer 9C_532/2016 vom
25. November 2016 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 142 V 178). Wird auf die LSE
2012 oder neuere abgestellt, ist die Tabelle TA1 Monatlicher Bruttolohn
(Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht,
Privater Sektor zu verwenden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7). Da den Tabellen-
löhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt,
ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenar-
beitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Zudem ist eine Anpassung
an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen, wobei nach Geschlechtern
zu differenzieren, das heisst auf den branchenspezifischen Lohnindex für
Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2).
6.4.1 Der Beschwerdeführer war nach Eintritt des Gesundheitsschadens
im Juli 2013 gemäss den Akten nicht mehr erwerbstätig. Aus diesem Grund
sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens statistische Werte in
Form der LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Dabei stellt sich die Frage,
auf welches Kompetenzniveau beim Beschwerdeführer im vorliegend
massgeblichen Zeitpunkt (Mai 2015) abzustellen ist. Nach bundesgericht-
licher Rechtsprechung wird bei versicherten Personen, die nach Eintritt der
Invalidität ihren angestammten Beruf nicht mehr ausüben können, in der
Regel auf das (tiefste) Kompetenzniveau 1 (“einfache Tätigkeiten körperli-
cher oder handwerklicher Art“) abgestellt (Urteil des BGer 8C_325/2018
vom 11. September 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Anwendung des
nächsthöheren Kompetenzniveaus 2 (“praktische Tätigkeiten wie Verkauf/
Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen
und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst“) rechtfertigt
sich in diesem Fall nur dann, wenn die versicherte Person über besondere
Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11.
Oktober 2017 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Auch wenn der Beschwer-
deführer über einen Berufsabschluss als Grosshandelskaufmann mit einer
Weiterbildung zum Vertriebsfachmann (act. 1, S. 4 f.; act. 2, S. 4) sowie
langjährige Berufserfahrung verfügt, so waren ihm im Jahr 2015 aus medi-
zinischer Sicht lediglich körperlich und geistig leichte Tätigkeiten zumutbar
(vgl. E. 5.5.4 hiervor). Dieses Zumutbarkeitsprofil entspricht geradezu
C-5211/2017
Seite 28
exemplarisch dem Kompetenzniveau 1 (vgl. Urteil des BGer 9C_444/2018
vom 17. Oktober 2018 E. 3.1). Es ist mithin aufgrund der medizinischen
Akten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit
allfällig vorhandene besondere Fertigkeiten und Kenntnisse darüber hin-
ausgehend hätte einkommenssteigernd einbringen können. Folglich ist zur
Bestimmung seines Invalideneinkommens auf das tiefste Kompetenzni-
veau 1 abzustellen. Gestützt auf die LSE 2014, TA1, Privater Sektor Total,
Kompetenzniveau 1, Männer, ist von einem monatlichen Lohn von
Fr. 5‘312.- auszugehen. Angepasst an die in der Privatwirtschaft im Jahr
2015 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle “Betriebs-
übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden
pro Woche“) und unter Berücksichtigung der bis 2015 eingetretenen Nomi-
nallohnentwicklung (+0.3 %) ergibt sich ein Lohn von monatlich
Fr. 5‘554.38 (Fr. 5‘312.- : 40 x 41.7 x 1.003) bzw. jährlich rund Fr. 66‘652.50
(Fr. 5‘554.38 x 12).
6.4.2 Beim Beschwerdeführer ist – wie festgestellt – von einer medizinisch-
theoretischen Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag auszugehen. Im Jahr
2015 betrug die übliche Arbeitszeit wöchentlich 41.7 Stunden bzw. täglich
8.34 Stunden (41.7 : 5). Ausgehend von der üblichen Tagesarbeitszeit von
8.34 Stunden entspricht 6 Stunden pro Tag einer Arbeitsfähigkeit von rund
72 % (6 : 8.34 x 100). Somit ergibt sich ein Invalideneinkommen im Jahr
2015 von Fr. 47‘989.80 (Fr. 66‘652.50 x 0.72).
6.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel-
lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass
der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent-
haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Beim Be-
schwerdeführer sind keine Faktoren ersichtlich, die einen Abzug vom Ta-
bellenlohn rechtfertigen würden. Mit dem Abstellen auf das tiefste Kompe-
tenzniveau 1 wurde insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer nur körperlich und geistig leichte Tätigkeiten ausüben konnte, bereits
berücksichtigt. Höchstens hinsichtlich des Beschäftigungsgrads von vorlie-
gend 72 % käme allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn in Betracht, da ge-
mäss der gestützt auf die aktuellste LSE 2016 erstellten Tabelle zu den
nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differen-
zierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen bei Männern ohne Kader-
funktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50
C-5211/2017
Seite 29
- 74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5‘875.-) und dem
Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6‘121.-) ein Unterschied
von Fr. 246.- bzw. 4.02 % besteht (vgl. Urteil des BGer 8C_805/2016 vom
22. März 2017 E. 3.2). Da diese Werte jedoch bestenfalls einen Abzug im
Umfang von 4 bis 5 % erlaubten und dies vorliegend nicht zu einem höhe-
ren Rentenanspruch führen würde, kann die Frage offen gelassen werden
(vgl. Urteil 8C_805/2016 E. 3.2).
6.5 Aus der Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens re-
sultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 50‘356.50 (Fr. 98‘346.30 - Fr.
47‘989.80), was einem Invaliditätsgrad von rund 51.2 % (Fr. 50‘356.50 : Fr.
98‘346.30 x 100) entspricht. Folglich hat der Beschwerdeführer ab 1. Mai
2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28
Abs. 2 IVG).
6.6 Wie die Würdigung der medizinischen Aktenlage ergeben hat (vgl.
E. 5.1 - 5.3 hiervor), ist ab 1. Juni 2016 von einer wieder vollumfänglichen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als
Aussendienstmitarbeiter auszugehen. Somit liegt ab diesem Zeitpunkt
keine Erwerbseinbusse (mehr) vor und der Invaliditätsgrad beträgt 0 %,
womit kein Rentenanspruch des Beschwerdeführers (mehr) besteht. Unter
Berücksichtigung der dreimonatigen Anpassungsfrist nach Art. 88a Abs. 1
IVV ist die dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 auszurichtende halbe
Rente per 1. September 2016 aufzuheben.
7.
7.1 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer ab dem 1. September
2014 bis 30. April 2015 Anspruch auf eine (befristete) ganze Rente und ab
dem 1. Mai 2015 bis 31. August 2016 Anspruch auf eine (befristete) halbe
Rente der Invalidenversicherung. Ab 1. September 2016 besteht kein Ren-
tenanspruch mehr.
7.2 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Verfügung vom
20. Juli 2017 ist aufzuheben. Die Akten sind an die Vorinstanz zu überwei-
sen zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer ent-
sprechenden neuen Verfügung. In diesem Zusammenhang hat die Vor-
instanz auch allfällige Kinderrentenansprüche des Beschwerdeführers zu
prüfen (vgl. act. 8, S. 3).
C-5211/2017
Seite 30
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der von ihm geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils auf ein von ihm zu bestimmendes Konto zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die
von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE) Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands, des durchgeführten einfachen
Schriftenwechsels, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit
des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in ver-
gleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu
z. B. Urteil des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hinwei-
sen]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5211/2017
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
20. Juli 2017 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
vom 1. September 2014 bis 30. April 2015 Anspruch auf eine ganze Rente
und vom 1. Mai 2015 bis 31. August 2016 Anspruch auf eine halbe Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung hat.
2.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten
Rente, einschliesslich allfälliger Kinderrenten, und zum Erlass einer ent-
sprechenden Verfügung.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 2'300.-
zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-5211/2017
Seite 32
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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